Verfassungsorgane
Organ:
Ein Organ ist eine Einrichtung, deren Handeln als Handeln einer juristischen Person gilt.
Verfassungsorgane:
Verfassungsorgane sind Organe, deren Vorhandensein Aufbau, Zuständigkeiten und Zusammenwirken (-spiel) dem Verfassungsgefüge das Gepräge geben.
Verfassungsorgane sind
in der Legislative:
- Bundestag
- Bundesrat
- Gemeinsamer Ausschuss (Notparlament; Gesetzgebungsorgan im Krisenfall; Art. 53 a GG)
in der Executive:
- Bundespräsident
- Bundesversammlung
- Bundesregierung
in der Judicative:
- Bundesverfassungsgericht (über weitere streitet man sich)
Der Bundestag
Der Bundestag ist die Repräsentation des Bundesvolkes.
(Gegenbegriff: Identität – unmittelbare Demokratie, Volk trifft politische Entscheidun- gen selbst)
Die Abgeordneten werden oft „Volksvertreter“ genannt. Sie sind jedoch nicht Vertre- ter im Sinne des BGB.
A Rechte und Aufgaben
1. Autonome Rechte
Das Recht des Bundestages sich seine eigenen Organe zu wählen.
Solche Organe sind z. B. der Bundestagspräsident, Vizepräsident, Schriftführer usw. Ausführungen dazu gibt es in der Geschäftsordnung des Bundestages.
Das Recht Ausschüsse zu bilden.
Ausschüsse sind Hilfsorgane. Sie können also nie mehr Zuständigkeit haben als der Bundestag selbst.
Es gibt Pflichtausschüsse (obligatorische; Art. 45, 45a, 45c GG) und freiwillige Aus- schüsse (sonstige, fakultative, Finanzausschuss, Innenausschuss).
Die Parlamentarische Kontrollkommission ist eine Art Fachausschuss. Weiterhin gibt es Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG).
Ein Zwitter zwischen Fach- und Untersuchungsausschuss sind Enquêtekommissio- nen. Dabei handelt es sich um Gremien, die sich mit komplizierten Sachverhalten auseinander setzen. Mitglieder sind hier nicht nur Parlamentarier sondern auch Ex- perten. Es gab beispielsweise Enquêtekommissionen zur Verfassungsreform und zu Frauenfragen. Ausführungen dazu gibt es nur in der Geschäftsordnung des Bundes- tages.
Abzugrenzen ist auch der Wehrbeauftragte (Art. 45b GG). Er wird auf 5 Jahre ge- wählt. Er soll den Grundrechtsschutz bei Soldaten überwachen. Insofern ist er eigen- ständig und somit kein Hilfsorgan.
Der Wehrbeauftragte ist auch zuständig für die parlamentarische Kontrolle. In diesem Fall ist er wieder Hilfsorgan und gegenüber dem Bundestag weisungsgebunden.
Das Recht sich selbst eine Geschäftsordnung
Art. 40 I GG
Nach h. M. handelt es sich bei der Geschäftsordnung des Bundestages um eine Sat- zung, deren Anwendung der Bundestag selbst entscheidet.
2. Amtsbefugnisse des Bundestagspräsidenten
Leitungsgewalt in den Sitzungen
Der Bundestagspräsident hat das Recht Rügen und Ordnungsrufe zu erteilen. Er darf jemandem das Wort entziehen und Abgeordnete von der Teilnahme an Sitzungen ausschließen.
Funktionen im Zusammenhang mit de r Bundestagsverwaltung
Dem Bundestagspräsidenten obliegt die Vollziehung des Haushalts des Bundesta- ges. Für die Beamten der Bundestagsverwaltung ist er die oberste Dienstbehörde.
Weitere
Nach Art. 40 II GG übt der Bundestagspräsident das Polizei- und Hausrecht im Bun- destag aus.
Im parlamentarischen Raum ist die Polizei nicht zuständig, es sei denn, sie wird berufen.
Der Bundestag unterhält zu diesem Zweck einen Ordnungs- und Streifendienst. Die- ser hat alle Befugnisse der Polizei. (Verhaftungen[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Art. 46 GG)
3. Rechte in der Gesetzgebung
Der Bundestag hat über jedes bei ihm eingebrachte Gesetz Beschluss zu fassen.
4. Mitwirkung bei der Bestellung von Bundesorganen
- Bundespräsidentenwahl
- Bundeskanzlerwahl
- Wahl der Verfassungsrichter (Art. 94 I 2 GG)
5. Haushaltsrecht
Recht auf Feststellung des Haushaltsplans. Geregelt in Art. 110 GG.
6. Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Der Bundestag kann durch kommentierende Beschlüsse Einfluss auf die Politik des Bundeskanzlers und der Bundesregierung nehmen. Bei diesen Missbilligungsbe- schlüssen handelt es sich um die Politik des Bundeskanzlers begleitende, schlichte Bundestagsbeschlüsse. Diese sind nicht verbindlich. Bei dauernder Nichtbeachtung durch den Kanzler kann dies aber im schlimmsten Fall den Sturz des Kanzlers nach sich ziehen.
Nach Art. 43 I GG hat der Bundestag (Präsident) das Zitierungsrecht und das Inter- pellationsrecht. (Anordnung der Teilnahme an Sitzungen). Damit kann das Recht der Befragung wahrgenommen werden.
Weiterhin existiert das sog. Untersuchungsrecht. (Art. 44 GG)
In der Geschichte war es das Recht des Parlaments gegen die Executive. Heute ist es eher die Waffe der Opposition gegen die Regierung. Dazu werden Untersu- chungsausschüsse gebildet.
Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse sind mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Gremien, die die Aufgabe haben, Sachverhalte, an deren Aufklärung ein öffentliches Interesse besteht, zu untersuchen, zu bewerten und dem Plenum dafür Bericht zu erstatten.
Wie kommt ein Untersuchungsausschuss zustande ?
Es ist ein Einsetzungsbeschluss erforderlich. Darin muss das Untersuchungs- oder Beweisthema enthalten sein. Das Thema muss genau begrenzt sein, da sich daraus auch die Zuständigkeitsbegrenzung ergibt.
Der Bundestag beschließt mit Mehrheit. Eine Minderheit von ¼kann den Beschluss erzwingen. (Minderheitenschutz)
Beschränkungen
- Gegenstand (Beweisthema)
- Keine Einmischung in die Angelegenheiten der Länder
- Gewaltenteilungsprinzip, d. h. keine Einmischung in die Angelegenheiten der Executive oder Judicative
- Öffentliches Interesse
Aufhebung/Beendigung
- Mit Vorlage des Berichtes beim Plenum
- Durch Aufhebungsbeschluss des Bundestages (durch Mehreheit – ¼Minder- heit wichtig)
- Ablauf der Legislaturperiode (alle Ausschüsse des alten Bundestages erledi- gen sich)
Beweiserhebung/Tatsachenermittlung
- Sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung (stopp) – Art. 44 I 1 GG
- Verhaftungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen bedürfen einer richterli- chen Anordnung
- Erlass von Ordnungs- und Beugemaßnahmen ist zulässig (KEINE Beugehaft, nur Beugegeld)
- Der Ausschussvorsitzende fungiert als „Sitzungspolizei“
- Der Ausschussvorsitzende darf Eide abnehmen (h. M.)
- Notwendige Aussagegenehmigungen müssen erteilt werden (z. B. an Beamte)
Merke: Die Akte des Untersuchungsausschusses sind nicht gerichtlich über- prüfbar (Justiziabel).
B Zusammensetzung und Wahlrecht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wahlbewerber Chancengleichheit
Erfolgswert einer Stimme: Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments
Wahlsystem: beantwortet die Frage wie man die Stimmabgabe mit den zu vergebenden Mandaten verknüpft.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Deutschland gilt das Mischsystem: Von den derzeit 656 Mitgliedern des Bundesta- ges (ab 2002 nur noch 598) werden 328 in den Wahlkreisen direkt gewählt und die restlichen 328 ziehen über die Liste in den Bundestag ein. Die Erststimme gilt für den Direktkandidaten im jeweiligen Wahlkreis und die Zweitstimme der Landesliste.
Der Bewerber im Wahlkreis wird nach Mehrheitswahlrecht bestimmt und für die Zweitstimme gilt das Verhältniswahlrecht. Maßgeblich ist die Zweitstimme.
Der Zweitstimmenanteil wird nach dem Niemeyer-Modus in Mandatszahlen umge- setzt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Stimmzahl einer Partei x Gesamtzahl der Sitze im Bundestag Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
Bsp: Es sind 21 Sitze zu vergeben.
10.000 Stimmen für die Z- Partei
25.000 Gesamtstimmen
25.1 Größe der Nachkommastellen vergeben.
Grundsatz: verlangt wird nur der gleiche Zählwert einer Stimme und nicht der gleiche Erfolgswert. ( bei Verhältniswahlrecht muss der gleiche Er- folgswert beachtet werden. (BVerfG)
In der BRD ist das Verhältniswahlreht maßgeblich und deshalb muss der Erfolgswert beachtet werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die 5 % Klausel bewirkt einen ungleichen Erfolgswert => Einschränkung der „glei- chen Wahl“ , aber die bloße Tatsache der Durchbrechung bedeutet noch keine Ver- letzung!
Eine Verletzung dieses Wahlgrundsatzes liegt erst dann vor, wenn die Durch- brechung nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden kann.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]das Ziel der stabilen Regierung ist höher anzusiedeln als das Ziel der vollständi- gen Gleichheit der Erfolgswerte (Güterabwägung).
Unmittelbar ist die Wahl dann, wenn zwischen Stimmabgabe des Wählers und der Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weiter Instanz mit Entscheidungsbe- fugnissen eingeschaltet ist, z.B. Wählergremium oder nachträgliche Änderung der Liste.
Freiheit der Wahl: auf den Inhalt der Wahlentscheidung darf weder öffentlicher noch privater Zwang ausgeübt werden.
Geheimheit der Wahl: hat nur eine Funktion und zwar die Sicherung der Freiheit der Wahl.
Etwaige Wahlfehler z.B. nach § 12 BwahlG müssen erheblich sein, das heißt wenn sie möglicherweise die Sitzverteilung im Parlament beeinflussen könnten.
Fall
A ist Vorsitzender der AEP (Abendländische Erneuerungspartei). Er kandidiert im Wahlkreis X (über 100.000 Wahlberechtigte). Gegen ihn kandidiert B von der SPD. Am Wahltag gewinnt B 70 % der Stimmen (sicherer Wahlkreis). A bekommt 9 %. Bundesweit erhält die AEP 3,1 %.
A trägt 4 Vorwürfe vor:
1. Im Wahlkreis X haben 20 seit längerer Zeit in Deutschland lebende Ausländer gewählt.
2. In einem anderen Stimmbezirk sind 10 leere Stimmzettel dem B zugeordnet worden.
3. A bemängelt die Gestaltung des Stimmzettels. Er wäre so gestaltet, dass er
und seine Partei benachteiligt werde.
4. Die AEP erhält bundesweit 3,1 % der Stimmen. A meint die 5 %-Sperrklausel sei unzulässig.
Was kann A tun ?
Wahlprüfung nach Art. 41 I GG
Das Vorgehen des A im Rahmen einer Wahlprüfung müsste zulässig und begründet sein.
Zulässigkeit
- § 2 Wahlprüfungsgesetz
1. Einspruch
2. Einspruchsberechtigter
- § 2 II Wahlprüfungsgesetz
3. Form
- Schriftform
4. Frist
- 2 Monate
Der Einspruch des A ist zulässig.
Begründetheit
Liegt ein Wahlfehler vor ? D. h. es müssen Vorschriften missachtet worden sein.
Allgemeinheit der Wahl
Vorschriften: Art. 38 GG – Wahlgrundsätze
§ 12 BWahlG – Auslandsdeutsche dürfen nicht wählen
Das Bundesverfassungsgericht geht im Grundgesetz vom deutschen Volke aus. (Präambel)
Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vor.
Gleichheit der Wahl
Wahlrechtsgleichheit heißt gleicher Zählwert. (Grundsätzlich Auffassung des Bun- desverfassungsgerichtes) Nicht dagegen bedeutet es den gleichen Erfolgswert.
Der gleiche Erfolgswert ist dann zu beachten, wenn man sich für das Verhältniswahl- system entschieden hat. (BVerfG)
Das ist hier der Fall, da die Zusammensetzung des Parlaments primär an der Zweit- stimme hängt. Sperrklauseln sind daher bedenklich.
Die 5%-Hürde hat die Folge eines ungleichen Erfolgswertes, obwohl er beachtet werden muss.
Es liegt demnach eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl vor.
Die bloße Tatsache der Durchbrechung des Grundsatzes bedeutet jedoch noch kei- ne Verletzung.
Eine Verletzung liegt erst dann vor, wenn für die Durchbrechung keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden können.
Vorliegend kommt es zu einem Zielkonflikt zwischen dem gleichen Erfolgswert und der Stabilität der Regierung, die durch die Sperrklausel gewährleistet werden soll. Es muss abgewogen werden.
Der Gedanke der Stabilität hat wohl mehr Priorität als der des vollständig gleichen Erfolgswertes.
Chancengleichheit
Als Vorschrift könnte das Bundeswahlgesetz in Frage kommen.
§ 30 III BwahlG
Die Frage ist, ob diese Vorschrift gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ver- stößt.
Wenn ein Einfluss besteht, wäre ein großer Verwaltungsaufwand damit verbunden diesen Einfluss auszugleichen. Es entsteht somit ein Missverhältnis zwischen Auf- wand und Nutzen.
§ 30 III BwahlG mag den Grundsatz der Chancengleichheit berühren, ihn aber wohl nicht verletzen.
Nach § 4 ParteienG ist Chancengleichheit erforderlich, sie darf jedoch auch in abge- stufter Form vorliegen.
Unmittelbarkeit der Wahl
Unmittelbar ist eine Wahl dann, wenn zwischen Stimmabgabe durch die Wähler und der Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weitere Instanz mit Entschei- dungsbefugnissen eingeschaltet ist.
Dieser Grundsatz ist hier ersichtlich nicht verletzt.
Freie Wahl
Auf den Inhalt der Wahlentscheidung darf weder öffentlicher noch privater Zwang ausgeübt werden.
Dies ist momentan in der BRD nicht der Fall und auch im vorliegenden Fall nicht ver- letzt.
Geheime Wahl
Die Geheimheit der Wahl hat nur eine Funktion. Dies ist die Sicherheit der freien Wahl.
Bei der Briefwahl kommt es demnach zu einem Zielkonflikt zwischen der allgemeinen und der geheimen Wahl. Doch die allgemeine Wahl soll den Vorrang haben.
In diesem Fall ist auch dieser Grundsatz nicht verletzt.
Bezogen auf Art. 38 GG sind Wahlfehler nicht vorhanden. Fehler nach dem Bundeswahlgesetz
§ 12 BwahlG
Häufig gestellte Fragen
Was sind Verfassungsorgane?
Ein Organ ist eine Einrichtung, deren Handeln als Handeln einer juristischen Person gilt. Verfassungsorgane sind Organe, deren Vorhandensein Aufbau, Zuständigkeiten und Zusammenwirken dem Verfassungsgefüge das Gepräge geben.
Welche Verfassungsorgane gibt es in der Legislative?
Bundestag, Bundesrat und Gemeinsamer Ausschuss (Notparlament).
Welche Verfassungsorgane gibt es in der Exekutive?
Bundespräsident, Bundesversammlung und Bundesregierung.
Welches Verfassungsorgan gibt es in der Judikative?
Bundesverfassungsgericht (über weitere streitet man sich).
Was ist der Bundestag?
Der Bundestag ist die Repräsentation des Bundesvolkes.
Welche autonomen Rechte hat der Bundestag?
Das Recht sich seine eigenen Organe zu wählen und das Recht Ausschüsse zu bilden.
Welche Arten von Ausschüssen gibt es?
Pflichtausschüsse (obligatorische), freiwillige Ausschüsse (fakultative), Parlamentarische Kontrollkommission, Untersuchungsausschüsse und Enquêtekommissionen.
Was ist ein Wehrbeauftragter?
Er wird auf 5 Jahre gewählt und soll den Grundrechtsschutz bei Soldaten überwachen. Er ist eigenständig und somit kein Hilfsorgan, außer bei parlamentarischer Kontrolle, wo er weisungsgebunden ist.
Welche Amtsbefugnisse hat der Bundestagspräsident?
Leitungsgewalt in den Sitzungen, Funktionen im Zusammenhang mit der Bundestagsverwaltung und Ausübung des Polizei- und Hausrechts im Bundestag.
Welche Rechte hat der Bundestag in der Gesetzgebung?
Der Bundestag hat über jedes bei ihm eingebrachte Gesetz Beschluss zu fassen.
Bei welcher Bestellung von Bundesorganen wirkt der Bundestag mit?
Bundespräsidentenwahl, Bundeskanzlerwahl und Wahl der Verfassungsrichter.
Welche Mitwirkungs- und Kontrollrechte hat der Bundestag?
Der Bundestag kann durch kommentierende Beschlüsse Einfluss auf die Politik des Bundeskanzlers und der Bundesregierung nehmen, hat das Zitierungsrecht und das Interpellationsrecht (Recht der Befragung) und das Untersuchungsrecht.
Was sind Untersuchungsausschüsse?
Mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Gremien, die die Aufgabe haben, Sachverhalte, an deren Aufklärung ein öffentliches Interesse besteht, zu untersuchen, zu bewerten und dem Plenum dafür Bericht zu erstatten.
Wie kommt ein Untersuchungsausschuss zustande?
Durch einen Einsetzungsbeschluss des Bundestages mit Mehrheit (eine Minderheit von ¼ kann den Beschluss erzwingen).
Wie wird ein Untersuchungsausschuss aufgehoben/beendet?
Mit Vorlage des Berichtes beim Plenum, durch Aufhebungsbeschluss des Bundestages oder Ablauf der Legislaturperiode.
Wie erfolgt die Beweiserhebung/Tatsachenermittlung in Untersuchungsausschüssen?
Sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung (StPO). Verhaftungen, Beschlagnahmungen, Durchsuchungen bedürfen einer richterlichen Anordnung. Erlass von Ordnungs- und Beugemaßnahmen ist zulässig.
Was ist wichtig bei der Wahlbewerber Chancengleichheit?
Erfolgswert einer Stimme: Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments.
Wie funktioniert das Wahlsystem in Deutschland?
Mischsystem: Direktwahl in den Wahlkreisen und Listeneinzug über die Zweitstimme. Maßgeblich ist die Zweitstimme.
Wie werden die Zweitstimmenanteile in Mandatszahlen umgesetzt?
Nach dem Niemeyer-Modus.
Was bewirkt die 5 % Klausel?
Die 5 % Klausel bewirkt einen ungleichen Erfolgswert und ist eine Einschränkung der „gleichen Wahl“, aber die Durchbrechung muss durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden.
Was bedeutet Unmittelbarkeit der Wahl?
Zwischen Stimmabgabe des Wählers und der Ermittlung der gewählten Abgeordneten ist keine weiter Instanz mit Entscheidungsbefugnissen eingeschaltet.
Was bedeutet Freiheit der Wahl?
Auf den Inhalt der Wahlentscheidung darf weder öffentlicher noch privater Zwang ausgeübt werden.
Was bedeutet Geheimheit der Wahl?
Die Geheimheit der Wahl hat die Funktion, die Freiheit der Wahl zu sichern.
Welche Auswirkungen haben Wahlfehler?
Wahlfehler müssen erheblich sein, d. h. sie müssen möglicherweise die Sitzverteilung im Parlament beeinflussen können.
Was kann man bei Wahlfehlern tun?
Wahlprüfung nach Art. 41 I GG.
- Quote paper
- Ellen Wiemers (Author), 2000, Staatsorganisationsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105112