Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Der Krieg in Somalia
a) Vorgeschichte
b) Siad Barre
c) Die Ä ra nach Barre
d) Die humanit ä re Katastrophe
3. Die Frage nach dem Rule of Law
4. Die Vereinten Nationen
a) Die Lage vor der Intervention in Somalia
b) Die Interventionsentscheidung
c) Motive und Interessenkonflikte
5. Die USA
a) Mandat und Wirklichkeit - die Gr ü nde f ü r den Einsatz
b) Die Br ü che
6. Fazit
7. Literaturliste
1. Einleitung
Der Bürgerkrieg in Somalia repräsentiert als innerstaatlicher Krieg die weit häufigste Form sicherheitspolitischer Herausforderungen, denen sich die Vereinten Nationen (VN) heute gegenübersehen.
In dieser Hausarbeit möchte ich der Frage nachgehen, ob die US-amerikanische Regierung in Verbindung mit dem UNITAF Einsatz in Somalia, das ihr verliehene Mandat auf Grundlage des Kapitel VII der Charta der VN missachtet, bzw. für eigene nationalstaatliche Interessen missbraucht hat. Zunächst lege ich - stark zusammengefasst - den sehr komplizierten und vielschichtigen Konflikt innerhalb Somalias dar. Diese Zusammenfassung soll dazu dienen, Sachzusammenhänge präsent zu haben und immer wieder nachsehen zu können.
Im dritten Teil der Arbeit befasse ich mich etwas umfangreicher mit den Vereinten Nationen. Dazu gehört ein kurzer Theorieteil über die grundsätzlichen Schwierigkeiten humanitärer Interventionen. Hier werfe ich, in Anlehnung an die, im Institut für Internationale Angelegenheiten der Universität Hamburg erstellte, Dissertation von Andreas Stein - Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die Rule of Law1 - Fragen auf, von denen ich der Meinung bin, dass sie für die Bearbeitung äußerst wichtig und wenn auch nicht beantwortet, so doch unbedingt mitgedacht werden müssen.
Im Folgenden werde ich auf die Geschehnisse vor der Intervention eingehen, um festzustellen, welche Maßnahmen präventiv ergriffen oder eben gerade nicht ergriffen wurden. Dabei soll die Interessenlage einzelner Akteure (insbesondere die der VN, bzw. des Generalsekretärs (GS) und im weiteren Sinne die der USA) Beachtung finden.
Im folgenden soll die Rolle der USA betrachtet werden. Dazu werden zunächst die Gründe angeführt, welche die USA nach vorangegangener Weigerung, sich (im Sicherheitsrat (SR)) überhaupt mit Somalia zu befassen dazu bewegt haben könnten, doch und zwar mit großem Truppenkontingent, in den somalische Krieg einzugreifen.
In diesem Zusammenhang werde ich versuchen herauszufinden, ob und wo eine Verletzung des Mandats stattgefunden hat, welche Motivationen dafür bestanden haben könnten und inwieweit das Rollenverhalten von VN und USA zu einem Somaliaeinsatz führte, der, für diese Protagonisten, als weithin gescheitert verurteilt wird.2
Im Schlussteil schließt sich hoffentlich der argumentative Kreis, der im Theorieabschnitt am Anfang der Arbeit begonnen hat.
Es ist festzuhalten, dass es in dieser Arbeit im Kern um den Einsatz in Somalia geht und nicht die Komplexität des Geflechts widerspiegeln kann, das sich während des kalten Krieges zwischen den USA, der Sowjetunion und den Staaten des mittleren und nahen Ostens gebildet hat. Auch die politische Wende nach Ende des Ost-West-Konflikts oder die Außenpolitik der USA gegenüber der islamischen Welt werden gar nicht oder nur ganz minimal erwähnt. Dies sind spannende Themen, die durch die Ereignisse des 11. September 2001 hochaktuell geworden sind und in jedem Fall zu einem Überdenken der Strukturen und Aufgabendefinition der UNO, vor allem im Bezug auf die, eingangs erwähnten, sicherheitspolitischen Herausforderungen, beitragen werden.
2. Der Krieg in Somalia
a) Vorgeschichte
Das somalische Volk ist, trotz hoher Gemeinsamkeit von Sprache, Kultur und Religion (95% der Bevölkerung sind islamische Sunniten), sehr inhomogen.3 Ein historisches Charakteristikum ist die Gliederung des Volkes in eine Vielzahl von Clans. Diese Verwandtschaftsverbände bilden ein flexibles segmentäres System, in dem je nach Bedarf Solidargemeinschaften und kurzfristige Allianzen zwischen den, zumeist nomadisch lebenden Menschen, geschlossen wurden. Nation, Staat oder selbst die größeren Clans blieben eher abstrakte, unverbindliche Konzepte.4 Ein übergeordnetes hierarchisches Staatsgebilde war in Somalia nicht vorhanden, wahrscheinlich auch nicht als Gedanke in den Köpfen der Somalis. Die Loyalitätsverpflichtung des Einzelnen bestand vorrangig gegenüber dem eigenen Subclan.
Nach der Aufteilung Somalias unter den Kolonialmächten Groß Britannien, Italien und Frankreich Ende des 19. Jahrhunderts, sahen sich die Somalis zum ersten Mal mit übergeordneten, zudem noch christlichen Staatsgebilden konfrontiert.5
1960 wurde Somalia unter Vereinigung der ehemaligen Kolonien Britisch- und Italienisch-Somaliland unabhängig.
b ) Siad Barre
Der Versuch, ein demokratisches Mehrparteiensystem einzuführen, scheiterte. Die postkolonialen Staaten Afrikas mussten sich mit dem auseinandersetzen, was die Kolonialherrschaft ihnen hinterlassen hatte. In Somalia gab es große Unterschiede zwischen den von verschiedenen Kolonialmächten besetzten Teilen des Landes. Die britischen Bereiche prägte ein elitäres Gefüge und eine strikte Trennung von Politik und Verwaltung. Im Süden hingegen war die bürokratische Tradition Italiens wirksam. Weitere Strukturprobleme brachte eine nicht vorhandene somalische Schriftsprache und damit einhergehend, die je nach Kolonialgebiet unterschiedlichen Amtssprachen. Hinzu kam, dass sich öffentliche Investitionen auf die Zentren im Süden des Landes konzentrierten, diesem Trend folgte auch das ausländische Kapital. Entsprechend größer wurde die (urbane) Armut in den nördlichen Teilen des Landes. So war die Situation ab 1960 von unterschiedlichen Gruppierungen, verschiedenen politischen Tendenzen und einem „Quasi-Staat“ geprägt, der von einem Großteil der Bevölkerung abgelehnt wurde.6
1969 putschte sich der Oberbefehlshaber der somalischen Streitkräfte, Mohammed Siad Barre, an die Macht. Seine Versprechen, die Clanwirtschaft zu zerschlagen, die als Quelle von Vetternwirtschaft und Korruption bezeichnet wurde, und das Land, vor allem wirtschaftlich zu modernisieren, stellten sich schnell als Lügen heraus. Seine tatsächlichen Maßnahmen, der Aufbau eines umfassenden „Staatssicherheitsdienstes“, der „Staatsfeinde“ jederzeit beliebig verfolgen konnte und die Manipulation der Clanstrukturen als zentrales Mittel der eigenen Herrschaftssicherung, führten seine Äußerungen ad absurdum und ließ ihn die anfangs erlangte Unterstützung im Volk verlieren.7
Entsprechend der historischen Gegebenheiten formierte sich die nun folgende Opposition gegen Barre nach Clans getrennt.
1977 marschierte die somalische Armee in Ost-Äthiopien (Ogaden) ein, um die dort lebenden Somalis durch einen Eroberungskrieg mit dem gesamten somalischen Volk zu vereinen. Der Ogaden-Krieg endete mit einer Niederlage Siad Barres und der Massenflucht äthiopischer Somalis.8
Die folgende Verstärkung der politischen Krise in Somalia führte zu einem Putschversuch gegen Siad Barre, der zwar nicht erfolgreich war, aber dennoch zu einem Legitimitätsverlust des Regimes in Mogadischu beitrug. 1981 gründeten Mitglieder des im Norden ansässigen Clans das Somali National Movement (SNM). Mit Unterstützung durch Äthiopien führte das SNM einen bewaffneten, ständig eskalierenden Guerillakrieg gegen das Barre-Regime. Seine Machtbasis begann zu schrumpfen; zudem brach der Staatsapparat langsam zusammen, da ausländische Zahlungen aufgrund der instabilen Lage eingestellt wurden. 1988 eskalierte der Guerillakampf zum offenen Krieg, der vom Norden aufs ganze Land übergriff. 1989-90 verlor das Regime in Mogadischu vollständig die Kontrolle, staatliche Institutionen waren nicht mehr funktionsfähig, die Regierungsarmee löste sich auf. Siad Barre herrscht wesentlich nur noch in der Hauptstadt, während sich im Rest des Landes anarchische Zustände ausbreiteten. 1989 entstanden auch die zwei weiteren großen Oppositionsgruppen, zum einen der United Somali Congress (USC) aus der Landesmitte, zum anderen das Somali Patriotic Movement (SPM) aus dem Süden Somalias. Ab August 1990 koordinierten die drei Hauptoppositionsgruppen ihr militärisches Vorgehen mit dem Ziel, Siad Barre zu stürzen und durch eine Koalitionsregierung und eine Versöhnungskonferenz eine politische und wirtschaftliche Neuordnung des Landes vorzunehmen.9
c) Die Ä ra nach Barre
Im Januar 1991 drangen USC-Truppen unter Führung Generals Farah Aidid in die Hauptstadt Mogadischu ein, zwangen Siad Barre zur Flucht und stürzten dadurch endgültig das Machtzentrum. Bereits kurze Zeit später präsentierte der USC eine Übergangsregierung mit Ali Mahdi Mohammed, dem Führer einer der USC-Fraktionen, als Präsident, der ausschließlich USC-Mitglieder angehörten und die ohne jede Absprache mit den anderen Oppositionsbewegungen gegründet worden war. Dieser Bruch der ursprünglichen Koalitionsvereinbarungen von
1990 stellte den Ursprung des Bürgerkriegs der Nach-Barre-Ära dar.10
Während das SNM die Regierungsübernahme Ali Mahdis als nichtig bezeichnete, sagte der SPM der USC-Führung unmittelbar den Kampf an. Auch innerhalb des USC selbst, unter Führung Generals Aidid, der nicht derselben Fraktion wie Ali Mahdi angehörte und der an der Regierungsbildung nicht beteiligt gewesen war, wurde die neue Regierung nicht anerkannt. Aufgrund dieser Zersplitterung wurde die geplante Versöhnungskonferenz auf unbestimmte Zeit verschoben. Die unsichere politische Lage förderte Sezessionsbestrebungen im Norden des Landes und führten im Mai 1991 zur Unabhängigkeitserklärung der „Republik Somaliland“ in den Grenzen der ehemaligen britischen Kolonie durch das SNM. Es gelang hier aber weder, institutionelle Strukturen zu schaffen, noch Anerkennung von Außerhalb zu finden.
Im Juli 1991 fand in Djibouti eine Konferenz statt (Djibouti Accords), auf welcher der USC und fünf weitere Bewegungen überein kamen, den Präsidenten Ali Mahdi für den Zeitraum von zwei Jahren anzuerkennen. Zwar wurde Mahdi durch die Anerkennung seiner Präsidentschaft durch Staaten wie Ägypten, Italien und Saudi-Arabien legitimiert, tatsächlich aber erlangte seine Interimsregierung nie wirkliche Autorität, denn in Djibouti war ausgerechnet der, gerade mit großer Mehrheit neu gewählte Vorsitzende des USC, General Aidid, gänzlich übergangen worden. Auch bei der Kabinettsbildung blieben Vertreter aus seiner Fraktion unberücksichtigt. Aidid erkannte folglich die Mahdi-Regierung nicht an und entzog ihr sämtliche Unterstützung, was die Spaltung des USC nach sich zog. Im September 1991 kam es zu den ersten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Anhängern Aidids und Mahdis um die Nachfolge des geflohenen Diktators Barre. Der militärisch überlegene Aidid hatte bereits im Oktober einen Großteil der Hauptstadt erobert, was mit der fast vollständigen Zerstörung Mogadischus einherging und schließlich auf weite Teile des Landes übergriff.11
d) Die humanit ä re Katastrophe
Die Lage verschlimmerte sich stetig weiter: Durch den permanenten Krieg waren ganze Ernten nicht eingebracht oder zerstört worden. Der flächendeckende Zusammenbruch des Gesundheitswesens und der Nahrungsmittelversorgung sowie eine noch zusätzlich eintretende Dürre, führten das Land in eine absolute
Katastrophe. Die Zahl der Hungertoten für das Jahr 1992 wird auf 350.-450.000 geschätzt. Zwar wurden durch ausländische Hilfsorganisationen ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt, mit dem Zerfall von Staat und Wirtschaft aber, avancierten die Hilfsgüter zum Hauptinteresse der Bürgerkriegsparteien. Angeblich wurden im Lauf des Jahres 1992 etwa 50-80% der Hilfssendungen geplündert, ehe sie die Empfänger erreichen konnten. Von der Gesamtbevölkerung Somalias (etwa 7-8 Millionen) hungerten etwa 4,5 Millionen, 1,5 Millionen waren akut vom Hungertod bedroht. Die Flüchtlingsströme ins Ausland wurden stärker. Insbesondere die Nachbarländer Kenia und Äthiopien sahen sich Ende des Jahres mit 400.000 bzw. 700.000 Flüchtlingen konfrontiert.12
Das Elend der Menschen in Somalia blieb der Weltöffentlichkeit nicht verborgen. Die Medienberichterstattung tat ein übriges dazu, dass ein Handeln seitens der Völkergemeinschaft immer dringlicher schien.
3. Die Frage nach dem Rule of Law
In seinem philosophischen Entwurf “Zum ewigen Frieden” beschreibt Kant u.a. zwei wesentliche Bedingungen als Basis einer friedlichen Weltordnung; zum einen sagt er im ersten Definitivartikel: „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein“13 Nach Stein kann der Artikel so begriffen werden, dass die innerstaatliche Beschaffenheit und die rechtsstaatliche Verfasstheit nach innen, vor allem die Wahrung der Menschenrechte, die grundlegende Vorraussetzung für die Gewährleistung des Friedens auch auf zwischenstaatlicher Ebene darstellt. Geht man von dieser Interpretation aus, ist es folgerichtig, gravierende Verstöße gegen Menschenrechte auch dann als Bedrohung des internationalen Friedens zu betrachten, wenn sie nicht über die territorialen Grenzen des Täterstaates hinausgehen.14 Weiter skizziert Kant eine „auf dem Recht beruhende“15 internationale Staatengemeinschaft. Das heißt, nur auf der Basis des Rechts, das als Grundkonstituante sowohl der staatsinternen, als auch der zwischenstaatlichen Beziehungen Geltung hat, kann Frieden in der Welt herrschen.16
Die Herrschaft des Rechts oder Rule of Law wurde nach Ende des kalten Krieges als ein Kernbestandteil der sog. neuen Weltordnung in den Vordergrund gestellt. Sicher ist damit in erster Linie die Forderung nach der Achtung des Rechts durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gemeint. Dennoch ergibt sich daraus eine weitere Überlegung, nämlich die Frage, wie es um die Verwirklichung des Rule of Law innerhalb der Vereinten Nationen selbst bestellt ist.17 Was eine zunehmend extensivere Auslegung des Artikels 39 der VN-Charta bedeutet und inwieweit sie nach rechtlichen Maßstäben überhaupt noch geeignet ist, massive Eingriffe in innerstaatliche Verhältnisse zu rechtfertigen, soll in dieser Arbeit „im Hinterkopf“ bleiben.
Die Schnittstelle zwischen humanitärer Intervention und dem Rule of Law wird deutlich bei Einsätzen im Golfkrieg (Misshandlung von Minderheiten), in ExJugoslawien (grobe Menschenrechtverletzungen) und Somalia (Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und humanitäre Katastrophe).
Das von den Vereinten Nationen in diesen Konflikten ebenfalls ein Einsatz erwartet wird, obwohl es sich um innerstaatliche Krisen handelt, hängt damit zusammen, dass sie diese Erwartung selbst wachrufen, indem sie Menschenrechte auch da verteidigen, wo es nicht um einen zwischenstaatlichen Konflikt handelt, wie das Beispiel der Schutzzonen für Kurden im innerirakischen Bürgerkrieg zeigt.
Das Vorgehen und die Vormachtstellung der amerikanischen Regierung im Verlauf der Krise in Somalia, wirft die Frage auf, welche rechtsstaatlichen Strukturen innerhalb der Vereinten Nationen wirken.
So ist ein Aspekt, der bei der Bearbeitung des Themas nicht unbedacht bleiben kann, die Kontrolle des SR über die, an seine Mitglieder delegierte, Macht. In Falle Somalias ist die Handlungsfähigkeit der VN wesentlich vom „good will“ der Amerikaner abhängig. Wenn dies mit mangelnden (finanziellen) Mitteln der VN zusammenhängt, macht es das umso wichtiger und das Handlungsbedürfnis umso größer. Die derzeitige Debatte dreht sich entsprechend auch um die Frage, ob eigene Truppenkontingente für die VN sinnvoll sein könnten.
Ebenfalls grundsätzlich zu Bedenken ist die Zentralisierung der Friedenssicherung bei VN und SR. Kann diese Zentralisierung als systemwidrige Rückgabe des, von der Charta der VN eliminierten, ius ad bellum gewertet werden?18
So auch keine der Fragen im Mittelpunkt dieser Arbeit steht, sollten sie dennoch als Hintergrund im Gedächtnis sein.
4. Die Vereinten Nationen
a)Die Lage vor der Intervention in Somalia
Wie bereits dargelegt, ist das Land Somalia wesentlich durch die Kolonialmächte geprägt, die es über hundert Jahre besetzt hatten.
Unter vielen Faktoren, die zur Verhinderung der Etablierung von Demokratie beitrugen, möchte ich zwei der, meiner Ansicht nach wichtigsten, hervorheben. Der Versuch eine Demokratie einzuführen, scheiterte zum einen an der Tatsache, dass sich das somalische Volk (und gerade auch seine Elite) auf das zurückzog und das nutzte, was lange in der Gesellschaft verwurzelt ist:
„... in former colonial territories where capitalist penetration is weak, disorted and even, ethnic-clan forms consciousness, they also tend to reflect real social relations and the organisation of civil society. Somalia offers a classical example of a society where clanism is solidly rooted in popular aspirations and where the political dynamik can channel it towards constructive or destructive ends.”19 Trotz oder wegen des Versuchs eine Republik zu etablieren, verloren die Clanstrukturen nicht an Bedeutung, sondern wurden, beeinflusst durch die Unsicherheit des Individuums und das Kalkül der Eliten, verstärkt.20
Der zweite wichtige Faktor ist die geopolitische Lage des Horns von Afrika, die während des kalten Krieges für beide Supermächte so wesentlich war und die nach 1989 so rapide und komplett ihre Bedeutung einbüßte. Während des OstWest-Konflikts wurden Diktatoren in Afrika von beiden Seiten mit Waffen und anderer Militärhilfe versorgt und konnten sich vor allem aufgrund dieser Unterstützung so lange an der Macht halten.
Angesichts der künstlich oktroyierten Staatsstrukturen nach dem Vorbild der jeweiligen Kolonialstaaten bei oft willkürlicher Bestimmung der Staatsgrenzen ist der völlige Zerfall der staatlichen Ordnung als Folge der Dekolonialisierung, besonders in Afrika, kein seltenes Phänomen.
Nach dem Ende des kalten Krieges erwiesen sich im Verlauf der 90er Jahre viele afrikanische Staaten südlich der Sahara, die ideologisch von einer der beiden Seiten alimentiert waren, als künstlich aufgeblasene „Staatshüllen“, deren Macht oft nicht über die Grenzen der Hauptstadt hinaus reichte. Als sich die Großmächte zurückzogen und die Zuwendungen ausblieben, sackten die Staatshüllen in sich zusammen. Das gilt für Somalia, den Sudan, Burundi, Angola, Liberia, Sierra Leone, die zentralafrikanische Republik und den Kongo. So die westliche Welt erhebliche Schuld an der Situation trägt, sind es auch die Afrikaner selbst, die zum Zustand ihres Kontinents beitragen. Besonders die Eliten und Kriegsfürsten bringen Geld außer Landes und nutzen ihre Machtstellung zu Mord und Raub am eigenen Land.21
Im Fall Somalias ist festzuhalten, dass Regierungslosigkeit und Anarchie (implizit also kein eigentlich vorhandener Staat) für die politische Akzeptanz des Einsatzes, durch die Mitgliedsstaaten der VN, von großer Bedeutung war. Ohne dies als Basis, wäre die einstimmige Verabschiedung der Resolution 794 im Dezember 1992, die eine Transformation des Mandats nach Kap. VII der Charta von einem Blauhelmeinsatz zu einer forcible intervention, einem Militäreinsatz, nicht möglich gewesen.
Denn die Entscheidung zur Intervention beruhte auf der Rechtsgrundlage des Kap. VII, dementsprechend bedarf es der Erfüllung der Vorraussetzungen des Artikel 39. Es ist fraglich, ob diese Vorraussetzungen so erfüllt waren, dass sie den Einsatz rechtfertigen konnten. Das soll nicht bedeuten, das der Einsatz selbst ungerechtfertigt gewesen sei. Nur die ihm vorbestimmten Vorraussetzungen - Bedrohung oder Bruch des Weltfriedens, Angriffshandlungen - waren nicht gegeben. Diese Tatsache muss der SR entweder übergangen haben oder aber er hat die Begriffe auf die Situation passend umdefiniert..22
Keine Militärintervention erfolgt zwangsläufig aus dem unvermeidlichen Gang der Ereignisse, schreibt Volker Matthies und wirft damit die Frage nach den möglicherweise verpassten Präventionschancen auf. Prävention bedeutet die vorausschauende, planende und systematische, zielgerichtete Verhütung des
Ausbruchs kriegerischer Gewalt.23 Zeitpunkte für eine Einmischung sieht er nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs 1988, als die Macht Barres geschwächt war, sowie direkt nach seiner Vertreibung im Januar 1991.24 Nach dem Sturz Siad Barres Ende 1990 allerdings hatten die VN die Mitarbeiter all ihrer Teilorganisationen aus Somalia abgezogen, weil die Gefahr für das Personal als zu hoch eingestuft wurde. So blieb es auch während des gesamten Jahres 1991, obwohl sich eine Hungersnot bereits abzeichnete.25 Die humanitären Hilfeleistungen für die Zivilbevölkerung wurden von den NGO`s erbracht. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) verwandte die Hälfte seines Jahresweltbudgets für Notfälle auf Somalia und leistete somit den größten Einsatz seiner Organisation seit dem 2. Weltkrieg.26
Ob eine Vermittlungsinitiative nach dem Ende der Barre-Ära hätte erfolgreich sein können bleibt offen - fest steht, es hat sie nicht gegeben. Bei den Djibouti- Accords im Juni/Juli 1991 war die UNO lediglich durch Beobachter vertreten. Erst Anfang Januar 1992 entsandte der neue UN-Generalsekretär Boutros-Ghali den Sonderbeauftragten James Jonah nach Mogadischu. Er führte mit den Hauptbürgerkriegsparteien Gespräche über einen Waffenstillstand, die aber ergebnislos blieben. Im Anschluss erklärte Jonah öffentlich, General Aidid sei das Haupthindernis für Fortschritte, während Mahdi der Entsendung einer Peacekeeping Mission zugestimmt habe.27
Abgesehen davon, daß dies nicht für das Verhandlungsgeschick Jonahs sprach, kostete es die VN auch ihre Neutralität:
Generalsekretär Boutros-Ghali war ehemals ägyptischer Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten. Ägypten zählte zu den Staaten, die der Interimsregierung Mahdis, wenn auch keine Anerkennung, so doch eine höhere Legitimität als anderen Fraktionen zusprach. Dessen war sich Mahdi bewusst, weshalb der Grund seiner Zustimmung von der Hoffnung bestimmt war, dass eine starke internationale Präsenz die Anerkennung seiner Regierung verstärken würde. All dies wusste auch Aidid, der zu dieser Zeit den größten Teil Somalias kontrollierte und der deshalb den Einsatz internationaler Truppen ablehnte.(Er schlug die Lösung des Konflikts auf einer nationalen Versöhnungskonferenz vor.)
„Vor diesem Hintergrund musste die eindeutige Stigmatisierung Aidids durch den VN-Gesandten als Parteinahme für Ali Mahdi und als Tendenz zur Legitimierung der Interimsregierung erscheinen und damit den Widerstand Aidids gegen eine aktivere Rolle der VN verstärken.“28
Weiterhin ließ die grundsätzliche Beschränkung der VN auf die beiden Anführer Mahdi und Aidid außer acht, dass es Versuche anderer Clans gab, zwischen den Kontrahenten zu vermitteln. Vielleicht wäre eine fortschreitende Polarisierung zu verhindern gewesen, wenn die VN diesen Vermittlungsversuchen mehr Aufmerksamkeit geschenkt hätte.29
Insgesamt scheint es, als haben die VN gesellschaftlich relevante Gruppen, wie somalische Intellektuelle, Frauen und Clanälteste wenig in ihre Entscheidungen einbezogen.
Das offensichtliche Fehlen eines, zur Früherkennung und schnellen Reaktion fähigen Systems international koordinierter humanitärer Hilfe, welches auch Matthies bemängelt, mag damit zusammenhängen.30 Denn wie soll Früherkennung stattfinden, wenn nicht durch genaue Informationslage von Experten und „Insidern“ vor Ort?
Dies allerdings lässt eine andere, bereits angesprochene, Vermutung wieder in den Vordergrund treten: Die Frage nach dem Interesse der Weltgemeinschaft an einem Land wie Somalia. Hier ist besonders die Stellungnahme der USA im Sicherheitsrat bedenkenswert. Die US-Regierung sprach sich 1991 gegen eine Befassung des UN-Sicherheitsrates mit Somalia aus. Hatte die USA in den 80er Jahren in Berbera eine Militärbasis unterhalten, die das Barre-Regime mit Waffen und Wirtschaftshilfe unterstützte, verlor Somalia, wie erwähnt, nach Ende des Ost-West-Konflikts seine strategische Bedeutung.31
Diese Tatsache schließt auch aus, dass der spätere militärische Einsatz der USA aus geopolitischem Interesse stattfand - es gab andere Gründe, wie noch zu erläutern sein wird.
b) Die Interventionsentscheidung
Im Januar 1992 wurde die erste Resolution (733) zu Somalia im SR verabschiedet. Sie beinhaltete Appelle zur Beendigung der Kämpfe, eine
Absichtserklärung zur Beobachtung der weiteren Entwicklung, sowie umfassende humanitäre Hilfe nach Eintreten einer Waffenruhe und verhängte ein Waffenembargo gegen Somalia, für dessen Durchsetzung allerdings keine Mechanismen angeführt wurden.32
Trotz der beeinträchtigten Glaubwürdigkeit der VN als neutrales Vermittlungsorgan aufgrund der de facto Anerkennung der Interimsregierung Ali Mahdis, gelang es im März 1992 einen Waffenstillstand zwischen Ali Mahdi und General Aidid auszuhandeln.33 Das Abkommen beendete zwar vorerst die intensiven Kämpfe, nicht aber die weiter stattfindenden Plünderungen der Hilfsgüter in Somalia.34 Im April 1992 beschloss der SR in der Resolution 751 die Entsendung von 50 VN-Beobachtern nach Mogadischu. Sie sollten den Waffenstillstand überwachen.
Damit begann die United Nations Operation in Somalia - UNOSOM I.
Im Sommer 1992 spitzte sich die Lage in Somalia weiter zu; durch den anhaltenden Waffenstillstand konzentrierte sich die organisierte Gewalt auf die Hilfsorganisationen, was zu einer Verschlimmerung der eh schlechten humanitären Versorgungslage des somalischen Volkes führte. Die auf ihren Höhepunkt zusteuernde Hungerkatastrophe löste eine intensive weltweite Medienberichterstattung aus und führte zu einem „...erhöhten Drängen der öffentlichen Meinung auf eine wirksame Reaktion der internationalen Gemeinschaft...“35. Im August setzte eine Luftbrücke ein, an der sich u.a. Deutschland, Frankreich und die USA beteiligten. Im September trafen 500 VN- Friedenstruppen in Mogadischu ein, die den Auftrag hatten, für die Sicherung der Hilfsgüter zu sorgen.
Ende August hatte der SR einstimmig über die Entsendung weiterer 3000
Blauhelm-Soldaten entschieden (Res. 775), zu deren Stationierung es nicht mehr kam; die Erhöhung der Sicherheitstruppen von 500 Mann, die noch nicht einmal eingetroffen waren, auf das siebenfache, erfolgte ausschließlich auf Anraten Boutros-Ghalis, ohne das vorher eine Absprache mit Vertretern somalischer Bewegungen oder Clans stattgefunden hatten. Der zuvor vom GS ernannte Sonderbeauftragte Algerier Mohammed Sahnoun sprach sich vehement gegen diese Entscheidung des SR aus und verließ im September, aufgrund nicht zu klärender Meinungsverschiedenheiten mit Boutros-Ghali, Somalia. Das Vorgehen des SR hatte die Glaubwürdigkeit Sahnouns gegenüber General Aidid, dem er zugesichert hatte, eine VN Präsenz würde nicht gegen seinen Willen ausgebaut, untergraben.
Aidid reagierte prompt und sah die Resolution 775 als Beweis dafür, dass die VN auf Seiten Ali Mahdis standen, der ja seit langem die Entsendung einer großen Friedenstruppe zur Stärkung seiner eigenen Position gefordert hatte. So wertete Aidid die Resolution als Ende der gemeinsamen Strategie und Beginn einer Invasion seines Landes - eine Auffassung, die in ganz Somalia weit verbreitet war.36 Aufgrund der Ereignisse folgte auf UNOSOM I, mit der wiederum einstimmig beschlossenen Resolution 794, Operation Restore Hope.
C) Motive und Interessenskonflikte
Was hat den GS Boutros-Ghali und den SR zu der Transformation eines traditionellen peacekeeping Einsatzes der zweiten Generation zu einer „mission defense“, einem robusten Blauhelm-Einsatz, einem peacekeeping der dritten Generation also, bewogen?37
Ein großes Interesse bestand darin, die Ansehen der VN zu verbessern, also die in Somalia angeschlagenen Autorität durch ein entschlossenes Auftreten wieder zu vervollständigen. Wesentlich war dabei sicher auch die Agenda für den Frieden, die Boutros-Ghali im Auftrag des SR erarbeitet im Juni 1992 vorgelegt hatte. Er plädierte darin für eine Reform der UNO, einen Ausbau der Präventivdiplomatie zur Kriegsverhütung, Verbesserungen im Bereich der Friedensschaffung- und konsolidierung und die Aufstellung einer Interventionsstreitmacht unter dem Kommando der VN.38 Somalia bot sich an, die grundsätzliche
Handlungsfähigkeit und Durchsetzungskraft der UNO unter Beweis zu stellen.39 Keine Nation oder Organisation sollte, angesichts der Misere in Somalia untätig bleiben, dennoch ist der Umschwung der VN von UNOSOM I zu UNITAF eine unmittelbare Folge der zuvor vernachlässigten Möglichkeiten, sowie der amerikanischen Politik. Boutros-Ghali jedenfalls wusste, dass er nur mit Hilfe der US-Regierung eine militärische Intervention durchführen konnte, die seiner Meinung nach nötig war, um die Versorgung in Somalia zu garantieren. Die
Abhängigkeit der VN von Großmächten kommt in Somalia deutlich zum Ausdruck. Er schrieb im November 1992 an den SR: „I am giving urgent consideration to this state of affairs and do not exclude the possibility that it may become necessary to review the basic premises and principles of the United Nations effort in Somalia.”40
Ohne Zweifel kommt der VN eine schwierige Aufgabe zu. Eine Reform ist insofern dringend notwendig, als das sich der primäre Zweck des
Sanktionssystems aus Kapitel VII ChVN die Sicherung des „negativen“ Friedens verbreitert hat, hin zu der Wahrung eines „positiven“ Friedens (hier verstanden als Gewährleistung der MR). Menschenrechtsverletzungen im Innern eines Staates sind also als Friedensgefährdung zu betrachten, was die Optionen für Eingriffe seitens der VN erheblich ausweitet. Dass der SR
Menschenrechtsverletzungen an und für sich als Friedenbedrohung nimmt, ist seit den Konflikten in Libyen (1992) und Somalia neu. Wenn diese Verbindung von nationalem und internationalem Frieden nicht nur vorübergehend gehalten werden soll, müssen regionale und internationale Institutionen geschaffen werden. Auch darf es nicht zu einer willkürlichen Auslegung durch den SR kommen, da dies seine Legitimität als kollektives Sicherheitsorgan untergraben würde.41
5. Die USA
a) Mandat und Wirklichkeit - die Gr ü nde f ü r den Einsatz
1991 war es die US-Regierung, die sich gegen die Befassung mit Somalia im SR aussprach und auch danach verweigerte sie einem entschiedeneren Vorgehen der VN die Zustimmung. Ende 1992 bot der bereits abgewählte, noch amtierende US- Präsident George Bush dem Generalsekretär Boutros-Ghali jedoch an, 30.000 Soldaten für eine befristet Militäraktion im Auftrag des Sicherheitsrats zur Verfügung zu stellen.
Auf Empfehlung des GS verabschiedete der SR die entsprechende Resolution 794 und wenige Tage später begann die Intervention.42
Zwischen beiden „Protagonisten“ gab es eine Interessenkonvergenz, wenn auch die Beweggründe des GS andere waren, als die der USA.
Welche Motive also hatten die USA, zumal es aus genannten Gründen offensichtlich keine geopolitischen Ursachen waren?
Es waren wesentlich innenpolitische Tatsachen, die hinter der Interventionsentscheidung standen. Nach seiner Rede über die „neue
Weltordnung“ im September 1990, musste sich Präsident Bush vorwerfen lassen, er sei visionslos. Schon vor der Golfkrise und dem Einsatz in Somalia schrieb The Economist: „Bush is rather good in crisis: he is by nature reactive. What he is not good at is strategy and forethought.“43 Die Entscheidung zur Intervention in Somalia hängt maßgeblich mit den innenpolitischen Misserfolgen Präsident Bushs zusammen, die er durch starkes außenpolitisches Auftreten wett zu machen versuchte. Gleichzeitig stärkten die USA ihre Rolle als globale Ordnungsmacht in der neuen Weltordnung, indem sie intervenierten, obwohl - anders als im Golfkrieg - für sie selbst keine vitalen Interessen, wie z.B. Erdöl, bestanden. Andererseits gibt es durchaus Vermutungen, dass das Interesse der USA sehr wohl ein Strategisches war, das mit dem Wunsch zusammenhing, islamistische Bewegungen in der Region um den Golf von Aden, den Persischen Golf und den Indischen Ozean zu unterbinden.44
Eine wesentliche Triebfeder für die Interventionsentscheidung war die intensive amerikanische und internationale Presse, die angesichts des Elends der hungernden Menschen immer stärker auf ein Handeln drängte.
Ausschlaggebend waren aber vor allem die Machbarkeitserwägungen des amerikanischen Militärs. Zum Oberkommandierenden von UNITAF wurde Generalleutnant Robert Johnson, zum politischen Koordinator wurde Robert Oakley ernannt.45 Man hielt eine militärische Intervention für machbar, d.h. für in einem kurzen Zeitraum mit geringen Verlusten durchführbar. Dies passierte vor dem Hintergrund einer gewissen Ungeduld, in dem derart verflochtenen, von einzelnen Machtinteressen bestimmten Somalia-Konflikt, eine einfache und schnelle Lösung zu finden. Diesen Gordischen Knoten zu zerschlagen, schien weit einfacher, als ihn durch eine langsame Politik zu entwirren.46 Die
Generalstabschefs der US-Armee, insbesondere Collin Powell, der Golfkriegsveteran und heutige Außenminister unter George W. Bush, hatten drei vorrangige Ansprüche an UNITAF: „its function was to be confined to securing the effective distribution of food to those in need; its geographical scope was to be limited to the most devastated parts of the country in and around Mogadischu, Berbera and Baidoa; and the mission was to be completed preferably before or very soon after the inauguration of the new president in January 1993.“47 Diese Überlegungen stehen nicht gerade im Einklang mit dem, was der GS sich gewünscht hatte: Boutros-Ghali wollte ganz Somalia in die Kontrolle durch
UNITAF einbeziehen, nicht nur die strategisch wichtigen Punkte. Er hatte vor dem Problem der einseitigen Entwaffnung gewarnt, dass einen Verlust der Balance zwischen den Kriegsparteien bedeuten könnte. Und er wollte, dass UNITAF nachhaltig zur Friedenskonsolidierung beiträgt. So bemerkt er denn auch resigniert, die Unterschiede in der Interpretation der Formulierung „secure enviroment“48 aus der Resolution 794.49 Das die Amerikaner „ihre“ Interpretation der Resolution als Mandat begriffen, spricht für den Alleingang der USA und das ungleiche Verhältnis zwischen beiden Protagonisten. Die einseitige Zusammensetzung der UN-Truppen barg von vornherein die Gefahr einer Interessenpolitik durch die USA.
Die Resolution 794 nennt als Grund für das Eingreifen „das Ausmaß der durch den Konflikt verursachten menschlichen Tragödie, die noch weiter verschärft wird durch die Hindernisse, die der Verteilung der humanitären Hilfsgüter in den Weg gelegt werden“, und damit „eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ darstellt. Des weiteren wird auf die „Einmaligkeit“ der Situation in Somalia verwiesen.50
b) Die Br ü che
Bereits die US eigene Interpretation des Mandats kann, nach meiner Ansicht, als „Bruch“ der Vereinbarung der ChVN, namentlich Artikel 2.1 (Kap. I), gewertet werden. Der mit dem Oberbefehl der Amerikaner ausgeführte Einsatz, erreichte zwar eine Eindämmung der Hungersnot, wirft aber durch weitere Ereignisse, wie die unsystematische Entwaffnung zu ungunsten Aidids und die daraus resultierende Einnahme der Hafenstadt Kismayo durch Anhänger des Ex-
Präsidenten Barre, sowie die Verstrickung von UNITAF- und UN-Soldaten in direkte Kämpfe mit Somalis, auch die Frage auf, ob hier nicht eine Verletzung des Artikels 42 der ChVN bestand. Zwar darf der SR militärische Zwangsmaßnahmen beschließen, die von ihm eingesetzten Streitkräfte dürfen aber laut Art. 42 nur „die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen“.51
Da unbeteiligte Zivilisten ebenso wie UN-Soldaten getötet wurden, also explizit auch Gewaltanwendung durch UNO-Truppen stattfanden, ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel mehr als fragwürdig.
Die Amerikaner mussten dies schmerzhaft erfahren; angesprochen auf das Somalia-Trauma antwortet der amerikanische Publizist David Halberstam im Spiegel: „Ja, wir hatten unsere Jungs auf humanitäre Mission nach Somalia geschickt, und dann waren 18 von ihnen getötet worden, und Leichen wurden von einem wüsten, blutrünstigen Mob durch die Straßen von Mogadischu geschleift. Für das öffentliche amerikanische Bewusstsein bedeutet Somalia eine schreckliche Erfahrung. Die Angst vor einer Wiederholung muss jeden Präsidenten im Weißen Haus befallen. Wenn Außenpolitik schon von Fernsehbildern beeinflusst wird, kann sie sich mit Hilfe anderer Bilder über Nacht ändern.“52
Durch die Fernsehbilder entsprechend entsetzt, herrschte also in Amerika plötzlich die Meinung, man möge die Soldaten wieder nach Hause bringen. Wiederum hatte die Presse großen Einfluss auf die Entscheidung, sich bereits im Mai 1993 aus Somalia zurückzuziehen.
Die von Halberstam gewählten Formulierungen lassen den Eindruck entstehen, als haben „die Jungs“ nicht gewusst, was genau sie eigentlich erwartet. Und tatsächlich ist den Amerikanern der Vorwurf gemacht worden, sie hätten die Soldaten nicht gut genug auf die komplizierten Gegebenheiten vor Ort vorbereitet. Ich denke, wenn man auf die Zerschlagung eines „Gordischen
Knotens“ aus ist, ist die genaue Betrachtung seiner Verstrickung ja auch nicht zwingend notwendig. Die Motivation bestimmt die Mittel.
Dies ist vielleicht der deutlichste Hinweis für die mangelnde Funktionsfähigkeit der „ad-hoc-Interventionsgemeinschaften“53 - die Motivationen bestimmen die Mittel. Sie sind nicht aus der Charta abgeleitet, sondern erlauben den Staaten, an die der SR die Macht delegiert hat, scheinbar rechtmäßig diese, über die engen Grenzen des Recht auf Selbstverteidigung, auszuweiten.
Militärische Zwangsmaßnahmen sind als ultima ratio zu betrachten, alles andere ist mit dem Geist der VN-Charta, wie er im Gewaltverbot und dem Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung zum Ausdruck kommt, unvereinbar.
Dementsprechend ist, neben den erwähnten theoretischen, auch ein praktischer Bruch auszumachen; der durch die Parteinahme des GS und der ungleichen Entwaffnung durch die USA entstandene Situation zu ungunsten einer Kriegspartei, gipfelte in einer Kopfgeld-Jagd auf General Aidid. Könnte man vorher möglicherweise die Schwierigkeit und Dringlichkeit des Einsatzes argumentativ für Fehler geltend machen, so zeigt sich hier sehr klar, dass sich VN und vor allem die USA „persönlich“ angegriffen gefühlt und entsprechend reagiert haben. Im Juni töteten Aidid-Kräfte über 20 pakistanische Blauhelm- Soldaten. Was daraufhin folgte, nennt Matthies eine „Art neokolonialer Strafexpedition“, die ein Stück „Arroganz der Macht“ von UNO und USA offenbarte.54 Die Jagd auf Aidid verstieß so ziemlich gegen alle Lehren; gegen das Gebot politischer Klugheit (keine eindeutige Partei in offenen Bürgerkriegssituationen ergreifen), gegen die Erfahrungen aus klassischen Guerillakriegen (die auch mit überlegener Waffentechnologie nicht zu gewinnen sind) und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (zahlreiche unschuldige Tote unter der somalischen Zivilbevölkerung).55
Erst nach größeren Verlusten unter amerikanischen Soldaten schlug die Politik der USA um und wurde eine neue Orientierung der UNOSOM Politik eingeleitet. Die Jagd auf Aidid wurde abgeblasen, er wurde als politischer Kooperationspartner rehabilitiert. Im Februar 1994 strich der SR aus dem verlängerten Mandat von UNOSOM II die Aufgabe der (Zwangs-) Entwaffnung.
Ende März kam es zu massiven Reduzierungen der westlichen
Truppenkontingente unter UNOSOM II in Somalia. Im gleichen Monat kam es, unter Schirmherrschaft der VN, zu einem Treffen der Hauptkriegsparteien in Nairobi. Hier sollte ein Termin für die geplante nationale Versöhnungskonferenz festgelegt werden. Ein Blick auf das heutige Somalia lässt vermuten, dass dieser Termin bis jetzt nicht gefunden werden konnte.56
6. Fazit
Vereinfacht dargestellt könnte man sagen, beide Hauptakteure standen unter dem Einfluss, ein Exempel für die neuen politischen Entwicklungen nach Ende des kalten Krieges zu statuieren. Präsident Bush lag daran, im Rahmen der neuen Weltordnung, die Führungsrolle der USA deutlich zu machen. Generalsekretär Boutros-Ghali betonte in seinem Jahresbericht 1993: „Ohne Übertreibung lässt sich feststellen, dass es heutzutage ebenso viele Arten von Friedensoperationen gibt, wie Arten von Konflikten.“57 Lösungsvorschläge diesbezüglich hatte er in der Agenda für den Frieden dargelegt, weshalb der Versuch ihrer Umsetzung im Somalia-Konflikt für ihn sicher wichtig, vielleicht ausschlaggebend war. Diese Motivationen vorrausgesetzt, kam der friedenspolitische Leitsatz, dass Lösungen primär auf eigenständigen Ansätzen der Konfliktregulierung vor Ort aufbauen und von den Beteiligten selbst getragen werden müsse, zu kurz. Die Handlungsstrategien im Vorfeld der Einsätze waren nicht eben von Klugheit geprägt, sondern mündeten in einem militärischen Einsatz. Dazu beigetragen hat auch die Überfrachtung der Mandate, sowie nicht genau definierte Vorgehensweisen (Beisp. Entwaffnungen) und Zeiträume.
Im dritten Teil dieser Arbeit, habe ich die Frage nach der Rule of Law innerhalb der Vereinten Nationen aufgeworfen. Sie ist deswegen wichtig und akut, weil sie eine UNO betrifft, die sich mit neuen weltpolitischen Konstellationen konfrontiert sieht, während sie selbst aber noch auf Grundlagen agiert, die 1945 entstanden sind. Die Stimmen über ein grundsätzliches Überdenken des Kapitel VII der ChVN mehren sich.58
Überdenkenswert ist auch die Zusammensetzung und Kontrolle des SR in dessen Händen die Entscheidung über Kapitel VII-Operationen liegt.
Die neuen - und neusten - Entwicklungen zeigen immer mehr, wie sehr eine wirkliche Globalisierung, ein „weltbürgerlicher“ Zustand die Unabhängigkeit von Nationalstaaten in Frage stellt.59 Die Interdependenzen einer immer komplexer werdenden Weltgemeinschaft fordern im Bereich der kollektiven Sicherheit neue Strategien. Es darf nicht mehr sein, dass die UNO von Einzelstaaten abhängig ist, die ihr je nach Lage gut oder schlecht gesonnen sind. Am 31. Januar 1992 stellte der SR in seiner Erklärung zur Lage der internationalen Sicherheit fest: Die
Abwesenheit von Krieg und militärischen Konflikten zwischen den Staaten garantiert für sich allein noch nicht den Weltfrieden und die internationale Sicherheit. Die nichtmilitärischen Ursachen von Instabilität im wirtschaftlichen, sozialen humanitären und ökologischen Bereich sind zu Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit geworden.60
Nach den Terroranschlägen in den USA ist die Bekämpfung dieser Ursachen noch dringlicher geworden. Globalisierung geht eben nicht mit nur einer Erdhälfte. Und kaum sind die Amerikaner auf die Hilfe der UNO angewiesen, bezahlen sie die seit Jahren überfälligen Schulden - ändert sich jetzt das
Abhängigkeitsverhältnis? Vielleicht wird zumindest die Rolle der Amerikaner im internationalen Gefüge wird neu bedacht.
Abschließend lässt sich feststellen, dass der massive, militärisch gestützte Einsatz in Somalia ein externer Eingriff in einen sehr komplexen und eigendynamischen Konflikt war. Die Idee mit friedenserzwingenden Maßnahmen die Symptome eines tiefen Konflikt zu beseitigen, hat nicht funktioniert. Das Missverhältnis zwischen den immensen Kosten, dem personellen und materiellen Aufwand und dem eher kurzfristigen und bescheidenen Erfolg ist eklatant und meines Erachtens in diesem Fall Ausdruck eines unklaren (rechtlichen) Verhältnisses zwischen den VN, dem GS und der Großmacht USA.
Literaturliste:
Adam, Hussein M.: Somalia: Militarism, Warlordism or Democracy? In: Rittberger, Volker/ Mogler, Martin/ Zangl, Bernhard: Vereinte Nationen und Weltordnung, Zivilisierung der internationalen Politik?, Opladen, 1997
Boutros-Ghali, Boutros: Die Agenda für den Frieden, Analysen und Empfehlungen des UN-Generalsekretärs, in: Forderungen an die deutsche Politik, Texte der Stiftung für Entwicklung und Frieden, Bonn- Bad Godesberg, 1993
Boutros-Ghali, Boutros: The United Nations and Somalia 1992-1996, in: The United Nations Blue Books Series, Volume VIII, Dep. Of Public Information United Nations, New York
Brock, Lothar/ Elliesen, Tillmann: Humanitäre Intervention, Zur Problematik militärischer Eingriffe in innerstaatliche Konflikte, in: Hein, Wolfgang (Hrsg.), Umbruch in der Weltgesellschaft - Auf dem Weg zu einer „neuen Weltordnung“?, Hamburg, 1994
Charta der Vereinten Nationen
Eikenberg, Kathrin: Somalia: Vom Krieg der Clans zum Krieg der UNO?, in: Matthies, Volker (Hrsg.), Frieden durch Einmischung?, Bonn, 1993
Grill, Bartholomäus: Ein Kontinent in Flammen, in: Die Zeit, 21/2000
Habermas, Jürgen: Bestialität und Humanität, in: Die Zeit, 18/1999
Halberstam, David: Interview, Amerika ist schizophren, in: Der Spiegel, 43/2000
Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden, 1784, Reclam Stuttgart 1984
Lewis, Ioan and Mayall, James: Somalia, in: Mayall, James (Hrsg.), The new interventionism 1991-1994, Cambridge, 1996
Matthies, Volker: Die Schrecken des Krieges und die (Ohn-) Macht der internationalen Gemeinschaft, in: Matthies, Volker (Hrsg.), Frieden durch Einmischung?, Bonn, 1993
Matthies, Volker: Die UNO in Somalia: Operation enttäuschte Hoffnung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B 31/94, 1994
Münzing, Ekkehard: Die UNO - Instrument amerikanischer
Außenpolitik? Die UNO-Politik der Bush-Administration 1988-1992, Münster, 1995
Rittberger, Volker/ Mogler, Martin/ Zangl, Bernhard: Vereinte
Nationen und Weltordnung, Zivilisierung der internationalen Politik?, Opladen, 1997
Stein, Andreas: Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die
Rule of Law, Auslegung und Rechtsfortbildung des Begriffs der
Friedensbedrohung bei humanitären Interventionen auf der Grundlage des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen, Baden-Baden, 1999
Unser, Günther/ Wimmer, Michaela: Die Vereinten Nationen. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Bonn, 1995
Unser, Günther: Die UNO, Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen, 6. Auflage, München, 1997
[...]
1 Stein, Andreas: 1999, Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die Rule of Law, Auslegung und Rechtsfortbildung des Begriffs der Friedensbedrohung bei humanitären Interventionen auf der Grundlage des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden
2 Vgl. z.B. Matthies, Volker: 1994, Die UNO in Somalia: Operation Enttäuschte Hoffnung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament
3 Vgl. Eikenberg, Kathrin: 1993, Somalia: Vom Krieg der Clans zum Krieg der UNO?, in: Matthies, Volker (Hrsg.), Frieden durch Einmischung?, Bonn, S. 187ff
4 ebd.
5 Vgl. Lewis, Ioan and Mayall, James: 1996, Somalia, in: The new interventionism, 1991-1994, Cambridge University Press, S.101ff
6 Rittberger, Volker/ Mogler, Martin/Zangl, Bernhard: 1997, in: Wewer, Göttrik, Vereinte Nationen und Weltordnung, Zivilisierung der Internationalen Politik?, S.47, Opladen
7 Eikenberg, Kathrin: S. 187 u. 188
8 ebd.
9 Stein, Andreas: S. 211-212
10 ebd.
11 ebd., S. 213
12 ebd., S. 214
13 Kant, Immanuel: 1784, Zum ewigen Frieden, Reclam Stuttgart 1984, S. 10
14 Vgl. Brock, Lothar/Elliesen, Tillmann: 199, Humanitäre Intervention, Zur Problematik
militärischer Eingriffe in innerstaatliche Konflikte, in: Hein, Wolfgang (Hrsg.) Umbruch in der Weltgesellschaft - Auf dem Weg zu einer „neuen Weltordnung“?, Hamburg, S. 397ff
15 Kant, S. 16
16 Stein, S. 2ff
17 Vgl. auch Habermas, Jürgen: Bestialität und Humanität, in: Die Zeit 18/1999
18 ebd., S. 4
19 Adam, Hussein M.: 1992, Somalia: Militarism, Warlordism or Democracy?, S. 13, zitiert in: Rittberger, Mogler, Zangl, 1997, S. 48
20 Rittberger, Mogler , Zangl, 1997, S. 48
21 Vgl.: Grill, Bartholomäus: Ein Kontinent in Flammen, in: Die Zeit, 21/2000
22 Vgl., Stein, S. 259ff
23 Matthies, Volker: 1993, Die Schrecken des Krieges und die (Ohn) Macht der internationalen Gemeinschaft; in: Matthies (Hrsg.) Frieden durch Einmischung?, S. 19
24 Matthies, Volker: Die UNO in Somalia: Operation enttäuschte Hoffnung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B31/94, S.7 ff
25 Eikenberg, S.190
26 Vgl. Stein, S. 214
27 ebd.
28 Stein, S. 214
29 Eikenberg, S. 191
30 Matthies, 1994, S.13
31 Eikenberg, S. 193
32 Eikenberg, S. 191
33 Rittberger, Mogler, Zangl, S. 117
34 Stein, S. 223
35 ebd, S. 227
36 Stein, S. 230
37 Unser, Günther: 1997, Die UNO Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen, 6. Auflage, München, S.106ff
38 Boutros-Ghali, Boutros: 1993, Die Agenda für den Frieden, Analysen und Empfehlungen des UN-Generalsekretärs, Forderungen an die deutsche Politik, Texte der Stiftung Entwicklung und Frieden, Bonn - Bad Godesberg
39 Vgl. Matthies, 1994, S. 7
40 Stein, S. 235
41 Brock/Elliesen, S. 398-399
42 Eikenberg, S. 193
43 Münzing, Ekkehard: 1995, Die UNO - Instrument amerikanischer Außenpolitik? Die UNOPolitik der Bush-Administration 1988-1992, Münster, S.52
44 Eikenberg, S. 194-195
45 Rittberger, Mogler, Zangl, S.124
46 Eikenberg, S. 195
47 Lewis, Mayall, S. 111
48 genauer Passus: Noting the offer by Member States aimed at establishing a secure enviroment for humanitarian relief operations in Somalia as soon as possible (in: Mayall, 1996, S. 198ff)
49 Vgl., Boutros-Ghali, Boutros: The United nations and Somalia 1992-1996, The United Nations Blue Books Series, Volume VIII, Dep. Of Public Information United Nations, New York
50 Matthies, 1994, S. 7
51 Charta der Vereinten Nationen, Kap. VII, Art. 42
52 Der Spiegel, 43/2000
53 Brock, Elliesen, S. 400
54 Matthies, 1994, S. 8
55 ebd.
56 ebd.
57 Unser, S.107
58 Vgl. Unser, Günther, Wimmer, Michaela: 1995, Die Vereinten Nationen. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Bonn, S.32
59 Vgl. Habermas, Die Zeit, 18/1999
60 Brock/Elliesen, S. 398
- Arbeit zitieren
- Indra Büttner (Autor:in), 2001, In gemeinsamer Mission? Die Vereinten Nationen und die USA in Somalia, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105339
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