Interessenverbände im europäischen Vergleich


Seminararbeit, 2001

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


1. Einleitung

1.1 Thematik

Diese wissenschaftliche Arbeit befaßt sich mit den Interessenvertretungen. Im Focus stehen wirtschaftliche Interessenverbände, da diese, gerade in Anbetracht der Verschmelzung Europas im Zuge einer immer weiter fortschreitenden Globalisierung, nicht nur eine bedeutende ökonomische und gesellschaftliche Rolle einnehmen, sondern darüber hinaus in diesem Kontext auch eine eigene Veränderung erfahren.

In den meisten hochentwickelten Industrieländern sind Interessenverbände die wichtigsten Akteure der Kapital- und Arbeitsinteressenvertretung. Neben den Parteien ist der Verbandsbereich das wichtigste Instrument, um gesellschaftliche Interessen in staatliche Arenen und Institutionen zu transferieren. Trotzdem wurde der politische Status von Verbänden nur im Ansatz oder gar nicht erkannt, da die meisten gültigen Verfassungen in einer Zeit entstanden, in der ein organisiertes Gruppenhandeln nur wenig entwickelt oder erwünscht war. Verbände wurden und werden noch heute als informelle, oft sogar illegitime politische Akteure eingestuft, was sich in den Begriffen „pressure groups“ oder „lobbying“ widerspiegelt (Vgl. K. Ronit/ V. Schneider, 1997, S. 29 f.).

Bei dieser Untersuchung orientiert sich der Autor an zwei klassischen Fragestellungen der Verbandsforschung. Einerseits an Almond, der in erster Linie nach dem Einfluß von Verbänden auf politische Entscheidungsprozesse und politische Mobilisierung fragt, also nach dem Einfluß der Verbände auf ihre Umwelt, andererseits die Frage nach dem Einfluß der Umwelt in Form eines sozialen oder strukturellen Wandels auf die Verbände, wie sie Eckstein stellt (Vgl. W. Alemann/ B. Weßels, 1997, S. 13 f.).

1.2 Aufbau und Methodik

Im zweiten Teil werden Interessenverbände eher allgemein betrachtet, ihre Bereiche, Adressaten und vor allem ihre rechtliche Legitimation werden hier dem Leser dargelegt. Konkreter wird im dritten Teil auf Gewerkschaften und Unternehmerverbände eingegangen, indem der Verfasser als historischen Exkurs mit dem Sozialstaatsprinzip beginnt, um dann die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie näher zu durchleuchten. Der vierte Teil befaßt sich ausschließlich mit Länderprofilen. Deutschland, Frankreich und Großbritannien werden hier miteinander verglichen, um die Situation der Interessenverbände in der EU in abgrenzender Weise deutlicher darzulegen. Mit dem Ziel, diese Erkenntnisse nun in die real vorhandenen strukturellen und sozialen Rahmenbedingungen einzubetten, und sie so in einem größeren Zusammenhang erfassen zu können, wird im fünften Teil der Strukturwandel behandelt, der uns auch noch im letzten Abschnitt, dem Resümee beschäftigen wird.

Alles in allem soll dem Leser ein Überblick verschafft werden, der über die Darstellung von Aufbau, Funktionen und rechtliche Regelungen hinausgeht. Im Vordergrund steht vielmehr die gesellschaftliche und soziale Leistung der Gewerkschaften als Interessenverband und ihre absolute Notwendigkeit in der heutigen Zeit als Gegengewicht zu einer Kapital- und Machtkonzentration. Besonders der europäische Vergleich eignet sich zu einer solchen Darstellung besonders, da zwar die jeweiligen Voraussetzungen höchst different sind, jedoch alle Industrienationen mehr oder weniger mit den gleichen Auswirkungen der Globalisierung zu kämpfen haben, dem Wandel von Arbeit und Produktion sowie der staatlichen Deregulierung.

Es wird versucht, exemplarisch die Hauptprobleme der wirtschaftlichen Interessenvertretung in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft aufzuzeigen, wobei aufgrund des bescheidenen Rahmens dieser Arbeit keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird, sondern der Autor vielmehr einen gedanklichen Anstoß geben möchte.

2. Interessenverbände

2.1 Bereiche

Vereinigungen gibt es in fast allen Bereichen, wir unterscheiden hier solche nach ihren Tätigkeitsfeldern und teilen sie in fünf Gruppen ein:

1. Vereinigungen des Wirtschaftslebens und der Arbeitswelt, zu diesen gehören: 2 Unternehmer- und Selbständigenverbände wie der Bundesverband der deutschen Industrie, Deutscher Industrie- und Handelstag, Gewerkschaften in Form des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Beamtenbundes und die Verbraucherverbände.
2. Vereinigungen mit sozialen Zielen, wie die Arbeiterwohlfahrt, die Caritas, das Rote Kreuz oder der Mieterbund beispielsweise.
3. Vereinigungen im Bereich Freizeit und Erholung, z.B. der Deutsche Sportbund.
4. Vereinigungen in den Bereichen Kultur und Wissenschaft, wie den PEN- Club und den Verband der Historiker Deutschlands.
5. Vereinigungen mit ideellen und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen, wie amnesty international, die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte und der Kinderschutzbund (Vgl. H. Pötzsch, 1995, S.42).

2.2 Legitimation

Will der einzelne seine Interessen artikulieren, so muß er sich mit Gleichgesinnten zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse werden von Verbänden organisiert, sie sammeln und ordnen die Interessen und versuchen konkrete Forderungen zu formulieren, um diese durchzusetzen. Diesen Vorgang der Organisation und Durchsetzung spezifischer Interessen bezeichnet man als die wesentliche Funktion der Interessenverbände (Vgl. H. Pötzsch, 1995, S. 42).

Die Grundlage der Interessenverbände in der Europäischen Gemeinschaft ist die Verbandsgründungsfreiheit. In Deutschland regelt dies das Grundgesetz:

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm äß ige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Ma ß nahmen sind rechtswidrig. Ma ß nahmen nach den Artikel 12 a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1 geführt werden (M. Kittner, 2000, S. 793).

Das Verfassungsrecht, die Gesetzgebung und die Rechtsprechung erkennen den wirtschaftlichen Interessenverbänden das Recht an, Löhne und Arbeitsbedingungen frei von staatlicher Reglementierung im Rahmen gesetzlicher Regelungen auszuhandeln. Zur Durchsetzung dieser wirtschaftlichen Interessen und zur Herstellung der Parität gibt es seitens der Gewerkschaften die Möglichkeit des Streiks, demgegenüber steht die Aussperrung.

Mit der Manifestierung im Grundgesetz wird deutlich, wie hochrangig die Wirtschaftsverbände, aber auch die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen angesehen werden. So tragen sie nicht wie andere Verbände nur zu einer Beeinflussung bei, sondern sie treffen diese sozial und wirtschaftlich relevanten Entscheidungen selbst ( Vgl. O.W. Gabriel, 1992, S. 256).

Wir sahen, daß eine wesentliche Funktion der Verbände die Organisation von Interessen und das Formulieren konkreter Forderungen ist, ihre Einflußnahme auf verschiedene Gruppen und Organe wird im Folgenden aufgezeigt.

2.3 Adressaten

Die Adressaten dieser Einflußnahme sind:

a) Öffentlichkeit:

Interessenverbände suchen ihre Ziele zu artikulieren, indem sie die Presse, den Hörfunk und das Fernsehen als Medien zur Öffentlichkeit nutzen, z.B. in Form von Pressekonferenzen oder gar eigenen Presseorganen. Mittel der Interessendurchsetzung sind Anzeigenkampagnen, Demonstrationen oder Streiks.

b) Parteien: Interessenverbände stehen oft einer Partei besonders nahe und unterstützen diese im Wahlkampf, als Gegenleistung werden Ziele in deren Parteiprogrammen berücksichtigt.

c) Parlamente: Interessenverbände versuchen ihren führenden Mitgliedern und Funktionären Abgeordnetenmandate zu verschaffen. Sie agieren als Fachleute in den zuständigen Ausschüssen. So sitzen Vertreter des Bauernverbandes im Landwirtschaftsausschuß, der Unternehmerverbände im Wirtschaftsausschuß und die Vertreter der Gewerkschaften im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung.

d) Regierung und Bürokratie: Interessenverbände verhandeln mit Regierungsmitgliedern und der Ministerialbürokratie, wobei sie ihren Sachverstand einbringen wenn z.B. die Ausschußberatung tagt, dies ist die wichtigste Stufe im Gestzgebungsverfahren, wo bei politisch bedeutsamen Vorhaben fast immer ein Hearing von sachverständigen Wissenschaftlern und Verbandsvertretern stattfindet.

e) Organe der Europäischen Union: Die Verlagerung vieler Entscheidungen nach Brüssel hat zur Folge, daß europäische Dachverbände auf die Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union einzuwirken versuchen (Vgl. H. Pötzsch, 1995, S.43).

2.4 Weitere rechtliche Regelungen

Die Geschäftsordnungen des Bundestages und der Bundesregierung sehen ausdrücklich vor, daß die Interessenverbände ein Mitwirkungsrecht haben, sie können wie bereits erwähnt in Ausschüssen des Bundestages Stellung beziehen, in öffentlichen Anhörungen Auskunft geben und in eine Enquete- Kommission berufen werden. Auch die Ministerien sollen bei der Vorbereitung eines Gesetzes die Vertreter der Spitzenverbände hinzuziehen. Der Sachverstand der Verbände wird tatsächlich regelmäßig in Anspruch genommen, um die Gefahr zu verhindern, daß Gesetze unvollständig oder fehlerhaft sind (ebenda, S.43). Dies war jedoch nicht immer so!

3. Gewerkschaften und Unternehmerverbände

3.1 Historischer Exkurs: Das Sozialstaatsprinzip

Im feudalen Staat gab es keinerlei Trennung von staatlicher und gesellschaftlicher bzw. politischer und ökonomischer Macht. Diese lag allein in den Händen der Großgrundbesitzer. Dieser Zustand sollte sich mit den ersten großen Grundrechtsentwürfen des 18. Jh. (französische Menschenrechtserklärung 1789, Bill of rights von Virginia 1776.) und dem Übergang zur industriellen Produktionsweise ändern. Es stellte sich die Frage, ob die Grundrechte auch das Verhältnis der dem Recht unterworfenen Bürger untereinander definieren und regeln könnten, um so Schutz vor dem Mißbrauch gesellschaftlicher Macht zu gewährleisten.

Diese vom Bürgertum errungenen Freiheitsrechte wurden von der Arbeiterbewegung im letzten Drittel des 19. Jh. hart erkämpft, man hoffte darin einen Schutz, nicht mehr nur gegen staatlichen, sondern gegen einen generellen Machtmißbrauch zu finden. Das bedeutete konkret nicht mehr nur den Schutz der Eigentums- Handels- und Gewerbefreiheit, sondern auch den Schutz vor übermächtigen ökonomischen oder sozialen Gewalten mit der Unterstützung des Staates.

Das Prinzip der paritätischen Teilhabe an Freiheitsrechten finden wir im Vertragsrecht, dort wird die Vertragsfreiheit gewährt, der jedoch unbedingt eine Vertragsgerechtigkeit zugrunde liegen sollte, das heißt ein annähernd ausgewogener Interessensausgleich der Vertragsparteien. Das Gesetz versucht diesen Anspruch zu realisieren mit den Paragraphen:

§ 119, § 123, § 138, § 154 BGB

Um die Funktionsfähigkeit dieser Privatautonomie (Vertragsfreiheit) zu gewährleisten, bedarf es einer Gleichgewichtigkeit der Beteiligten, was jedoch kaum zu erreichen ist im Kontext der zunehmenden Kapitalkonzentration, die ein starkes Machtgefälle zwischen den Vertragsparteien forciert. So wird die Selbstbestimmung als Grundlage der Vertragsfreiheit durch die Marktschwäche einer Partei zur Fremdbestimmung derselben. So scheint es eine notwendige Folge, daß gerade im Arbeitsrecht die Rezession der Grundrechte am weitesten fortgeschritten ist, da dort das Machtgefälle der Vertragsparteien am deutlichsten zum Vorschein kommt. Das Arbeitsrecht ist gewissermaßen historisch und funktional ein Arbeitnehmerschutzrecht.

Die Aufgabe des Staates ist es nun im eigenen Interesse dafür zu sorgen, daß das System nicht instabil wird, durch eine unausgeglichene Kräfteverteilung von Kapital und Arbeit. Das kollektive Arbeitsrecht und die Gewerkschaftsbewegung verbunden mit der Einführung des Tarifvertragsrechts führten zu der Idee einer Tarifpartnerschaft. Mit dieser Partnerschaft wurde auch eine Ablehnung der klassenkämpferischen Grundsätze symbolisiert.

1890 manifestierte sich das bereits seit 1869 anerkannte Koalitionsrecht in Deutschland durch größere Streiks im Ruhrgebiet, da sich mit dieser Bewegung auch ihre Organisationen, die Gewerkschaften schnell entwickelten.

Das kollektive Arbeitsrecht ist eines der wichtigsten und prägnantesten Merkmale des Sozialstaates, da es sich einerseits eindeutig von der sozialrevolutionären Theorie absetzt, sich andererseits aber auch von der wirtschafts-liberalen Idee des Einzelarbeitvertrages abgrenzt.

Die Geschichte der Anerkennung des Tarifvertrages ist für das kollektive Arbeitsrecht maßgebend. Die politische und ökonomische Umwälzung Mitte des vergangenen Jahrhunderts mit ihren technischen, sozialen, kulturellen, ökonomischen und politischen Veränderungen bedeutete aber in erster Linie den Übergang vom Handwerk und der Manufaktur zur industriellen Revolution. Vor diesem historischen Hintergrund erst läßt sich die Entstehung des Tarifvertrages begreifen. Mitte des 19. Jh. gab es erste Bestrebungen solche Verträge abzuschließen, es waren erste Versuche der Arbeiterbewegung durch solidarische Selbsthilfe der Verelendung entgegen zu wirken (1845 Leipziger Buchdrucker, Mauergesellen). Der Staat jedoch suchte diese ersten Regelungen kollektiver Natur im Keim zu ersticken, durch eine strikte Durchführung des Verbots von Arbeiterkoalitionen. Doch die Arbeiterbewegung erstarkte und solche gesetzlichen Repressionsmaßnahmen wurden gelockert. Erst 1873 kam es zu dem ersten Tarifvertrag der Buchdrucker, obwohl das Koalitionsgesetz seit 1869 anerkannt war.

Die Bedeutung der Tarifverträge war vor allem in den deutschen Gewerkschaften umstritten, es herrschten zwei Auffassungen, wobei einerseits der reformistische Ansatz verfolgt wurde, der eine wirtschafts- demokratische Grundeinstellung voraussetzte, andererseits gab es den oppositionellen Standpunkt, der das Ziel hatte, die kapitalistische Wirtschaft generell zu beseitigen ergo gegen Tarifverträge war. Bis 1918 wollten die Großunternehmer unter keinen Umständen Tarifverträge mit den Gewerkschaften eingehen, nur die Klein- und Mittelindustrie des Handwerks nutze diese rechtliche Grundlage. Obwohl die Arbeitnehmerschaft immer strukturierter wurde, vor allem im graphischen Gewerbe, in der Holzindustrie und im Baugewerbe es eine hochqualifizierte Arbeiterschaft gab, die auch gewerkschaftlich gut organisiert war, gaben die Großunternehmer ihren tarifablehnenden Standpunkt nicht auf (Vgl. O. E. Kempen / U. Zachert, 1993, S. 51 ff.).

3.2 Institutionelle Bedingungen: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie

Wir sahen, daß gerade Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände eine herausragende Position einnehmen, was nicht zuletzt darin begründet ist, daß knapp ein Drittel der Arbeitnehmer in Deutschland gewerkschaftlich organisiert ist. Der Art. 9 Abs. 3 GG garantiert die Koalitionsfreiheit, das Recht, „ zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigungen zu bilden “ ( M. Kittner, 2000, S. 793). Diesen Vereinigungen hat nun der Staat eine Verantwortung übergeben, die es beinhaltet, Arbeitsverhältnisse selbständig zu regeln. Sie handeln also als Tarifpartner autonom Löhne und Arbeitsbedingungen aus, dies bezeichnet man als Tarifautonomie. Die getroffenen Vereinbarungen sind für die Tarifparteien rechtswirksam und können gegebenenfalls auf den Arbeitsgerichten eingeklagt werden.

Lohntarifverträge regeln im wesentlichen die Zahlungen von Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen und werden häufig für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Jahren abgeschlossen. Mantel- oder Rahmentarifverträge hingegen gelten mehrere Jahre und regeln die allgemeinen Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeiten, Urlaub, Bezahlung von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Lohngruppen.

Sollten Tarifverhandlungen ergebnislos bleiben, kann ein Arbeitskampf geführt werden. Die Gewerkschaften können zum Streik aufrufen, wobei ein solcher nur zulässig ist, wenn er Verbesserungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen zum Ziel hat, politische Streiks hingegen sind nicht zulässig. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit der Aussperrung, ein Ausschluß arbeitswilliger Arbeitnehmer von ihrer Arbeit. Aber auch diese Aussperrungen unterliegen besonderen Beschränkungen, so sind nur reine Abwehr- Aussperrungen gegen Schwerpunktstreiks erlaubt, bei denen einzelne oder wenige Betriebe bestreikt werden. Es dürfen darüber hinaus nicht nur Gewerkschaftsmitglieder ausgesperrt werden, und auch das Arbeitsverhältnis der Ausgesperrten bleibt bestehen. Generell wird zur Abwehr von Streiks und Aussperrungen im Vorfeld ein Schlichtungsverfahren eingeleitet.

Im Vergleich zu anderen Industrieländern sind Streiks in Deutschland eher selten, was vor allem in der Tarifautonomie begründet ist, die es gewährleistet, daß Gewerkschaften in Deutschland eine relativ starke Machtstellung gegenüber den Unternehmen haben. Außerdem sind aufgrund des Organisationsprinzips, welches besagt, daß alle Beschäftigen eines Wirtschaftszweiges unter einen Tarifvertrag fallen, während der Laufzeit eines solchen Streiks unzulässig (Vgl. H. Pötzsch, 1995, S. 44).

4. Länderprofile

4.1 Deutschland

Das kollektive Verhandlungssystem in Deutschland ist einerseits bestimmt durch die Trennung von gewerkschaftlicher Tarifpolitik und betriebsrätlicher Betriebsvereinbarungspolitik, andererseits durch die Trennung von Streikrecht auf tariflicher Ebene und dem Betriebsfrieden auf Betriebsverfassungsebene. Das bedeutet, daß Arbeitsentgelte und Regelungen, Arbeitsbedingungen die durch Tarifvertrag geregelt sind oder geregelt werden nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können (Vgl. W. Hromadka, 1995, S. 60). Wie wir sahen, spielt hierbei eine herausragende Rolle die Tarifautonomie und die gesetzlich fixierten Mitbestimmungsrechte, die zwar einen hohen Grad an Verrechtlichung aufweisen, aber nur Grundzüge festlegen, die konkrete Gestaltung ist stark abhängig vom jeweiligen politischen Klima der Arbeitsbeziehungen, von Stärken und Schwächen der Parteien usw..

Im Gesetz finden wir die Tarifautonomie in Artikel 9, Abs 3 GG. In der BRD gilt das Dachverbandsprinzip, mit dem DGB als größten Dachverband. In ihm sind 16 Einzelgewerkschaften vereint, welche wiederum nach dem Industrieverbandsprinzip gegliedert sind, dabei handelt es sich um Branchengewerkschaften, sie sind im wesentlichen für die Tarifabschlüsse verantwortlich, welche jeweils für eine gesamte Branche, also für die Fläche abgeschlossen werden (Vgl. W. Hromadka, 2000, S. 20ff). Der Staat hat keinerlei Eingriffsrechte in deren Tarifautonomie, wie es in der Weimarer Republik noch der Fall war, selbst bei einem Streik gibt es keine staatliche Zwangsschlichtung. Wie wir in Kapitel 2.3 sahen, kann der Staat indirekt Druck ausüben, durch die Medien beispielsweise, hierbei spielt natürlich die politisch motivierte Haltung von Ministerien und Regierung eine wesentliche Rolle. Der Kernbereich der Tarifpolitik sind Löhne, Arbeitsbedingungen und Arbeitszeit, wie überall in der EG.

Die Gewerkschaften sind keinen Parteien untergeordnet, sie agieren in erster Linie nach dem Prinzip der Überparteilichkeit in Form von Einheitsgewerkschaften. Es ist sogar so, daß Parteien von den Gewerkschaften bewertet werden hinsichtlich ihres Grades der jeweiligen Arbeitnehmerorientierung, was deutlich macht, daß sie überparteilich, aber nicht unpolitisch sind. Eine historische Nähe zur Sozialdemokratischen Partei ist unübersehbar, aber auch dort gab es heftige Spannungen hinsichtlich der Arbeitszeitverkürzung, beispielsweise bei der Frage nach Ausmaß und Finanzierung.

Das wichtigste Instrument der Gewerkschaften ist das Streikrecht, demgegenüber steht das Aussperrungsrecht der Arbeitgeber. Ein reger Gebrauch von Aussperrung verletzt die Waffengleichheit im internationalem Maßstab, da der Arbeitgeber Käufer, Verkäufer und Anwender der Arbeitskraft gleichermaßen ist und so die Beschäftigten sich in einer sehr abhängigen Rolle vorfinden. Diese Asymmetrie wird durch Aussperrung verschärft. Aus dieser Problematik resultiert, daß der Kampf gegen Aussperrung zu einem Dauerthema der Gewerkschaften geworden ist.

Mit dem Instrument der Tarifautonomie geht auch eine Mitbestimmungsmöglichkeit der Gewerkschaften einher. Die politischen Zielvorstellung ist die Durchsetzung eines Repräsentationssystems in dem die Vertreter Mitbestimmungsfunktionen wahrnehmen und so eigene wirtschaftliche und gesellschafts- politische Vorstellungen in Abgrenzung zu Staat und Parteien durchsetzen. Die heutigen Institutionen der Mitbestimmung erstrecken sich auf verschiedene Ebenen, Formen und Einflußchancen.

Die Ebenen sind:

a) der Arbeitsplatz, der als Ebene nur schwach entwickelt ist, wo aber Bemühungen zum Ausbau bestehen, da neue Techniken und die Vermittlung von Qualifikationen in den Betrieben diese Ebene aufwerten.
b) die betriebliche Ebene, auf der das Betriebsverfassungsgesetz greift.
c) die Unternehmensebene, auf der die Aufsichtsratsmitbestimmungs- Regeln gelten, (die Montanmitbestimmung).
d) die Ebene zwischen den Einzelbetrieben eines Konzerns, wo das europäische Betriebsrätegesetz greift.
e) Die Gesamtwirtschaft, hier gibt es keinerlei Mitbestimmungsregeln.

Nationale- und Branchenwirtschaftsräte werden im Rahmen der Strukturpolitik der Gewerkschaften überwiegend erfolglos gefordert. Auch die regionale Abstimmung im Rahmen europäischer Strukturfördermaßnahmen ist ohne Gewerkschaftseinfluß. Die Formen sind:

a) Repräsentationssysteme, wie der Betriebsrat, der Aufsichtsrat und die Personalunion.
b) Tarifverträge, als wichtigste Form der Mitbestimmung.
c) Korporative Absprachen zwischen Management und Betriebsrat (Beteiligungsmöglichkeiten, betriebliche Problemlösungen).

Die Form der reinen Absprache ist nicht formal genug und so besteht die Gefahr der Zurücknahme.

Die Einflußchancen von Mitbestimmungsregel sind:

a) Initiativ- und Vetorechte im Rahmen des Betriebsverfassungsrechtes, z.B. das Vetorecht des Betriebsrats bei der Genehmigung von Überstunden.
b) Kontrollrechte der Aufsichtsräte, die jedoch in der Diskussion stehen, da betriebliche und gewerkschaftliche Aufsichtsräte nicht über den gleichen Informationsstandard verfügen wie die Kapitalseite, sie können so diese Rechte nur schwer wahrnehmen und sind strukturell überfordert.
c) Konsultationsrecht, das häufiger und intensiver genutzt wird, übt der Betriebsrat vor allem in ökonomischen Fragen aus.

Man kann feststellen, daß bei den gesetzlich festgelegten Mitbestimmungsrechten ein starkes Gefälle vorherrscht, von relativer Stärke bei personellen und sozialen Maßnahmen zu einer relativen Schwäche bei ökonomischen Maßnahmen und so bei wirtschafts- politischen Einflußchancen. Im europäischen Vergleich herrscht in Deutschland ein eigenständiges System der Arbeitsbeziehungen vor, mit einer Dualstruktur von gewerkschaftlich autonomer Tarifpolitik und gesetzlicher Mitbestimmung.

Das Normalarbeitsverhältnis ist nicht mehr die Grundlage für eine Interessenvertretung, die Reaktion der Gewerkschaften darauf ist einerseits der Wunsch nach Verkürzung der Arbeitszeit, um mehr Vollzeitarbeitsplätze zu schaffen, andererseits wollen die Gewerkschaften den unternehmerischen und gesetzlichen Flexibilisierungszielen mit einer stark betriebswirtschaftlichen Ausrichtung eine individuelle Arbeitszeitflexibilisierung entgegenhalten. Ziel ist es, individuelle Präferenzen der Zeitsouveränität zu stärken und eine Freistellung für Bildung und Freizeit zu gewähren. Ein gleitender Übergang in den Ruhestand und eine soziale Gestaltung des Verhältnisses von Arbeitszeit- und Produktivitätsentwicklung werden angestrebt.

Vergleicht man die gewerkschaftliche Lage der 80er mit anderen europäischen Ländern, kann man sagen, daß das Instrument der Tarifautonomie als freies Aushandeln der Arbeitsbedingungen zwischen Unternehmerverbänden und Gewerkschaften progressiv, produktiv und flexibel ist. Die gewerkschaftliche Organisationsstärke reicht aus um dieses Instrument gegen eine staatliche Deregulierung einzusetzen.

Auch die Trennung von Parteien und Gewerkschaften als differente Träger der Arbeiterbewegung hat sich bewährt. In Europa finden wir immer wieder politische Richtungsgewerkschaften vor, die mit weit größeren Anerkennungsproblemen kämpfen müssen.

Die latenten Probleme der Verselbständigung der betrieblichen Basis von Gewerkschaften in Form von arbeitsplatzorientierter Mitbestimmung werden zunehmen. Trotzdem ist es ein System der flexiblen Problembewältigung mit einer hohen Kompromißfähigkeit. Das gesetzlich verankerte Mitbestimmungssystem zielt also in erster Linie auf Betrieb und Unternehmen ab. Verstärkte Mitsprachebedürfnisse der Beschäftigten gerade bei technischen Neuerungen müssen dort berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer europäisch konzipierten Regional- und Strukturpolitik muß darüber hinaus erkannt werden, denn erst ein durchgängiges Gesamtsystem von Arbeitnehmer, Betriebsrat und Gewerkschaftseinfluß führen zu einer Befriedigung der individuellen und gesellschaftlichen Mitbestimmungswünsche und so zu einem gesellschaftlichen Frieden (Vgl. W. Däubler/ W. Lecher, 1991, S.26 ff.).

4.2 Frankreich

Auch in Frankreich gelten, wie in der BRD, für einen Großteil der Arbeitnehmer Branchentarifverträge. Jedoch muß die Qualität nach Dufour (1994) stark in Zweifel gezogen werden, da die Lohnsätze der Entgeldtarife kaum höher angesetzt sind, als der gesetzliche Mindestlohn es fordert. Anders als in der Bundesrepublik, da hier die Tarifsperre des 77.3 BetrVG greift, findet die tatsächliche Lohnfindung und Regelung weiterer zentraler Elemente des Arbeitsverhältnisses auf betrieblicher Ebene durch Betriebsräte oder betrieblicher Gewerkschaftsvertreter statt ( P. Burgess, 1997, S. 113 ).

Diese Verbetrieblichung der Tarifverhandlungen wurde durch die 1982 in Kraft getretene „Auroux- Gesetze“ stark gefördert. Durch diese Gesetzgebung, deren Ziel es war, die Tarifverhandlungen als Regulativ zu entwickeln, sind jährliche Verhandlungen zwischen Betriebsleitung und Gewerkschaftssektionen erforderlich, es werden jedoch keine konkreten Abschlüsse erzielt (ebenda, S. 114).

Zusätzlich ist anzumerken, daß die Gewerkschaften seit Mitte der 70er Jahre in einer tiefen Krise stecken, da die Struktur der französischen Gewerkschaften durch politische und teilweise religiöse Zersplitterung, aber auch durch syndikalistische Tendenzen geprägt ist. Die von CGT CFDT geführten militanten Klassenauseinandersetzungen verloren mehr und mehr an Gewicht, so daß eine Verlagerung zugunsten der gemäßigt integrativen Gewerkschaftsbünde FO- CGC- CFTC eintrat. Mit dieser Abwendung von einer starken Klassenkampforientierung und Selbstverwaltungsideologie der Gewerkschaften hin zu einer stärkeren Verhandlungsorientierung und Gesellschaftsintegration geht eine weiter fallende Organisationsquote einher (Vgl. W. Däubler/ W. Lecher, 1991,S. 37).

So sind die Gewerkschaften mit einem Organisationsgrad von ca. 10 % in Gesamtfrankreich kaum handlungsfähig (Vgl. IDS/ IPD 1996, S. 20 f. ).

Der weitgehende Ausfall der Gewerkschaften vor allem auf Dachverbands- und Branchenebene hat Konsequenzen, es verstärken sich die betrieblichen Bestrebungen nach mehr Autonomie, was gestützt wird durch die überwiegend patriachal geführten Klein- und Mittelunternehmen. Überbetriebliche Tarifabkommen verlieren an Bedeutung und reine Betriebsvereinbarungen werden immer wichtiger, diese aber lassen viel Raum für eine unternehmergewünschte Flexibilität, da die betrieblichen Vertretungsstrukturen kompliziert und wenig praktikabel gestaltet sind.

Modernisierung ist der Leitfaden für Unternehmer, Staat und Gewerkschaften gleichermaßen geworden und trotz eines paternalistischen Führungsstil in allgemeinen ist er Schlüsselbegriff der Arbeitsbeziehungen. Der Unterschied zwischen fortschrittlichen und konservativen Modernisierungsvarianten ist nicht zu unterschätzen, während die konservative Seite der Ansicht ist, daß die neuen Technologien und ein Wachstum zu einem Krisenmanagement führen, besteht die linke Modernisierungspolitik wenigstens im Prinzip auf einer Doppelstrategie der Förderung technischer und sozialer Modernisierung. Problematisch dabei ist, daß die Gewerkschaften eigentlich Träger dieser Strategie seien sollten, diese Aufgabe jedoch nicht erfüllen können, da sie seit der Krise Mitte der 70er Jahre in einem Existenzkampf verstrickt sind.

Die Arbeitslosigkeit in Frankreich befindet sich seit Jahren auf einem hohen Niveau, da staatliche Maßnahmen beispielsweise darin bestanden, den Unternehmen Ballast abzunehmen in Form von Steuervergünstigungen und niedrigen Soziallasten. Der Versuch durch einen Abbau von Überstunden die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen reichte nicht aus. Die Aufgabe der Modernisierung von Betrieben durch die Einführung neuer Techniken und der Kampf gegen die Erwerbslosigkeit sollen nach Auffassung des Staates den Kleinund Mittelbetrieben zufallen. Die Investitionsreize für Unternehmen werden einerseits erhöht, andererseits sucht man die schwierige Situation der Beschäftigten und Arbeitslosen zu lindern, um wenigstens ansatzweise die Auswirkungen des Modernisierungs- und Rationalisierungsschubes zu kompensieren.

Wir sahen, daß die traditionelle Streikpolitik angesichts der Schwäche der Gewerkschaften nicht mehr greifen kann, deshalb sind sie gezwungen auf verhandlungsbezogene Tarif- und Betriebspolitik umzusteigen. Dies stellt sich aber eher problematisch dar, denn im Vergleich zu Deutschland sind die strukturellen Bedingungen des Verhandlungssystems nur rudimentär vorhanden. Traditionelle Einschränkungen der französischen Tarifautonomie durch Staatsinterventionismus, die mangelhafte Strukturabstimmung der betrieblichen Verhandlungsebene, aber auch die jahrzehntelange Streikorientierung des linken Flügels der Gewerkschaftsbewegung stellen die größten Hürden dar.

Dem gegenüber findet eine permanente Aufwertung der betrieblichen Ebene statt, es werden Betriebsabkommen abgeschlossen, die nur formell von Gewerkschaftssektionen unterzeichnet, inhaltlich aber von den Betriebsräten bestimmt werden. So rückt der Betrieb ins Zentrum der französischen Arbeitsbeziehungen.

Aber auch die betriebliche Tarifpolitik unterliegt besonderen Einschränkungen. Wenn wir die quantitative Schwäche der Gewerkschaften auf betrieblicher Ebene betrachten, die sich in der organisatorischen Unfähigkeit äußert, Kampfmittel zur Durchsetzung tarifpolitischer Ziele im Sinne einer Gesamtorganisation einzusetzen. Desweiteren führt der hohe Autonomiegrad der lokalen Gewerkschaftsgruppen zu einer Distanz zu den tarifpolitisch flächendeckenden Konzepten, die durchgesetzt, aber auch entworfen werden müssen. Außerdem erschwert die richtungsorientierte Struktur der französischen Gewerkschaften und so ihr Politikbezug die Durchsetzung der strategischen Zielvorstellungen. Die Kernfunktion autonomer Gewerkschaftsbewegungen, Tarifpolitik zentral und dezentral mit möglichst weitem und freiem Themenrahmen zu betreiben, kann daher von der französischen Gewerkschaftsbewegung trotz ihrer traditionellen starken Basisorientierung und einem nach wie vor gegebenen Konfliktbewußtsein auf betrieblicher Ebene nur sehr eingeschränkt wahrgenommen werden.

In Frankreich soll eine breite Modernisierungsbewegung des Kapitals ermöglicht werden, um die Startchancen ins integrierte Europa zu verbessern. Es muß deshalb befürchtet werden, daß angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen der Gewerkschaften, die Tarifautonomie und die Demokratisierung des Betriebes als potentiell wichtigste Felder gewerkschaftlicher Arbeit auch weiterhin ausfallen und so die Gewerkschaften existentiell bedroht sind (Vgl. W. Däubler/ W. Lecher, 1991, S. 38 ff.).

4.3 Großbritannien

Noch deutlicher zeigt sich die Deregulierung der Arbeitsverhältnisse in England. In Folge der Thatcher- Ära wurde konsequent eine Politik der Gewerkschaftsreglementierung, der Flexibilisierung des Arbeitsmarkts, der Reprivatisierung und der Umstrukturierung der Wirtschaft verfolgt. Dieses ökonomische Konzept der Veränderung von Arbeit und Produktion geht einher mit einem politischen Konzept der Ausgrenzung von intermediären Organisationen, mit der populistischen Begründung einer direkteren Verbindung von Volk und Staat, die aber nur fiktiv vorhanden scheint. Zweck solcher Bemühungen ist es, die Gewerkschaften und ihr Klientel zu entpolitisieren indem ihre Beziehung zueinander individualisiert wird und eine Abschottung vom politischen Leben des Landes stattfindet. Gerade die britischen Gewerkschaften sind für solche Vorhaben anfällig, da die Gewerkschaftsstruktur von einer großen Zahl unterschiedlicher Organisationsprinzipien geprägt ist, wobei Mischformen vorherrschen. Idealtypisch existieren „industriel unions“ (Industriezweige), „craft unions“ (Berufsbereiche) und „general unions“ (keine Abgrenzungskriterien) nebeneinander, zwar nimmt die Zersplitterung der Gewerkschaften infolge zunehmender Konzentration auf immer weniger Einzelgewerkschaften und zahlreicher Zusammenschlüsse kleinerer Gewerkschaften ab (Vgl. W. Däubler/ W. Lecher, 1991, S.49), doch geht dies mit einem drastischen Rückgang der Mitgliederzahlen d.h. der Organisationsquote einher, welche bei 32% liegt. Diese Minderung der gewerkschaftlichen Potenz läßt sich auch an der Streikentwicklung ablesen, die ebenfalls stark zurückging und nicht zuletzt läßt sie sich erkennen, betrachtet man die Ebene der Tarifverhandlungen. Wurden früher noch in einem mehrstufigen Verhandlungsprozeß die Lohnbildung und teilweise die Arbeitsbedingungen erarbeitet, so wird seit Anfang der 80er Jahre überwiegend auf Unternehmens- und Betriebsebene verhandelt (Vgl. IDS/ IPD 1996, S. 20 f. ). Diese Dezentralisierung der Tarifpolitik führt einerseits dazu, daß die Zersplitterung der Organisationen der Einzelgewerkschaften weiter vorschreitet und so eine innergewerkschaftliche Konkurrenz entsteht, andererseits öffnet sie der Regierung das Tor zu weiteren Repressionen. Beispiele hierfür sind die Beschneidung der Streikkosten und die Möglichkeit seitens der Unternehmer Schadensansprüche gegen die Gewerkschaften einzuklagen. Geheime Wahlen und Urabstimmung vor Streiks sind vorgeschrieben. „Das britische Beispiel zeigt damit das verblüffende Paradox, daß schwach oder gar nicht verrechtlichte Arbeitsbeziehungen von großer, institutionell aber nicht abgesicherten Stärke durch eine gezielt eingesetzte formelle Rechtsfixierung schnell und empfindlich dereguliert werden können.“( W. Däubler/ W. Lecher, 1991, S. 50)

Sucht man den Zweck dieser Gewerkschaftgesetzgebung zu erleuchten, offenbart dieser sich grausamer angesichts der ebenfalls stattfindenden Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und der Reprivatisierung des Kapitals. Auch die im britischen Arbeitsrecht fehlende Differenzierung von befristeten und unbefristeten Tätigkeiten stellt offenbar kein Problem dar, Arbeitsverträge können von den Arbeitsvertragsparteien zeitlich befristet werden, es besteht sogar die Möglichkeit des Verzichts auf Kündigungsschutz, selbst rechtliche Regelungen hinsichtlich der zulässigen Gründe und der Höchstdauer des Einsatzes von Leiharbeitnehmern existieren im Unterschied zu vielen anderen europäischen Ländern nicht. Die institutionalisierte Öffnung des Arbeitsmarktes führt folgerichtig zu einer Auflösung fester Beschäftigungsverhältnisse, die schon deutlich weiter fortgeschritten ist, als etwa in Frankreich oder Deutschland.

Wie wir sahen, zielt diese Deregulierung auf Reprivatisierung, wirtschaftliche Umstrukturierung und Entlastung von staatlichen Sozialleistungen. Deutlich wird dies auch anhand einer stattgefundenen Diskussion um die Abschaffung der einkommensbezogenen Rente.

Mit dem Ende der Thatcher- Ära und den Erfolgen der labour Partei jedoch ist eine deutlich stärker kooperativer Gewerkschaftspolitik einhergegangen.

5. Strukturwandel

Wenn man wirtschaftliche Interessenverbände betrachten will, ist es sinnvoll auch den vorhandenen Strukturwandel zu berücksichtigen, der in drei Sektoren Einzug genommen hat: Erstens ist ein Wandel des Verhältnisses von Arbeit und Ökonomie zu verzeichnen, der sich äußert in Rationalisierungs- und Erweiterungsinvestitionen der Unternehmen die in erster Linie zu einer Massenarbeitslosigkeit führen. Daraus wiederum resultiert ein genereller Wandel der Beschäftigungsstruktur, das Normalarbeitsverhältnis stirbt aus.

Zweitens kann man auch einen Wandel im Verhältnis von staatlicher Sozialpolitik und individueller Daseinsvorsorge erkennen, dies bedeutet eine Art neomonetaristische Politik (Geldpolitik), die mit einer Angebotssteuerung oder Stimulation einhergeht und eine Selbstschwächung des Staates durch Maßnahmen der Deregulierung zugunsten der Kapitalfunktion forciert. Die Folge ist ein Individualisierungsschub der zwar zu einer Entfaltung bestimmter Gruppen führen kann, aber vordergründig auch für eine Beschneidung vieler Interessen verantwortlich ist. Und drittens finden wir einen Wandel vor, im Verhältnis von Technik und Arbeit, die EDV Modernisierung, der Flexibilisierungsschub der Arbeitsorganisation und auch die Dezentralisierung der Handlungsebenen in Folge einer Zunahme von internationalen Verflechtungen sind charakteristisch für diesen Wandel. Die Folge sind multi- nationale Konzerne und eine massive Machtkonzentration.

Die Konsequenz aus diesem Strukturwandel ist also hauptsächlich eine Internationalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft, die in nationalübergreifenden Räumen agiert mit einer Infrastruktur von integrierten Sozial-, Recht- und Arbeitsstrukturen. Nach dem Ende des Ost- West Konflikts gibt es weltweit drei Machtzentren: USA, Japan und Europa

In Europa stellt sich das Problem, einen Ausgleich zu finden zwischen dem zwischenstaatlichen Integrationsprozeß einerseits und der Schaffung von supra- nationalen Instrumenten und Organen andererseits. Dieser ökonomische und soziale Strukturwandel drückt sich also nicht zuletzt in der Europäisierung aus und stellt die Gewerkschaften und die Muster von Arbeitsbeziehungen generell vor große Probleme. Grund dafür ist, daß es zwar in der Natur des Kapitals begründet ist, sich auszubreiten, zu internationalisieren, aber dies nicht unmittelbar auf die Arbeit zu übertragen ist, denn hinter dieser verbergen sich Menschen für die eine solche Internationalisierung nicht nur eine Chance, sondern vielmehr ein Risiko darstellt, da ein Wechsel immer mit zusätzlichen Friktionen verknüpft ist, wie der Wohnorts- oder Landeswechsel, das Heraustreten aus dem sozialem Umfeld etc. (Vgl. W. Däubler/ W. Lecher, 1991, S. 15 ff.).

6. Resümee

Zusammenfassend können wir sagen, daß die Situation der europäischen Interessenverbände problematisch ist. Wie wir sahen, gibt es eine Verlagerung der Mitbestimmung und Entscheidungen auf die betriebliche Ebene, was zur Folge hat, daß Zielvorstellungen auf der Fläche mehr und mehr an Gewicht verlieren. Die Deregulierung seitens des Staates führt zu einem Ende der Tarifautonomie. Auch die Entstehung einer Konkurrenz zwischen den Gewerkschaften selbst ist nicht zu unterschätzen.

Die Interessenverbände unterliegen einem Strukturwandel, eine Internationalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft bedeutet für sie auch eine völlig neue Ebene auf der sie agieren müssen. Wollen sie einem Mindestanspruch entsprechen und ihre Rolle als Interessenvertretung wahrnehmen, muß es Organe auf internationaler Ebene geben mit einer rechtlichen Grundlage, einem einheitlichen Arbeitsrecht.

Ein europäisches Tarifrecht ist weder vorhanden, noch ist es abzusehen, ob durch die unterschiedlichen nationalen Ordnungen überhaupt eine Synchronisierung versucht werden kann. Hingegen werden auch in der BRD die Stimmen immer lauter, die Deregulierung voranzutreiben. Dies wurde vor allem durch die zunehmende Kritik am Flächentarifvertrag deutlich. Deutschlands Tarifautonomie mit der Legitimation, Arbeitsbedingungen über die Interessenvertretungen mit gesetzlicher Wirkung zu nominieren ist zu einem Einzelfall geworden. So geht aus Kapitel 4.3 hervor, daß die in England beschlossenen Tarifverträge nur eine Empfehlung darstellen.

Der gesellschaftliche Wandel und die Veränderungen in der Arbeitswelt, Massenarbeitslosigkeit, Stellenabbau und zunehmende Frühverrentung führen zu Mitgliederverlusten, neue Mitglieder werden immer weniger geworben. Dieser Rückgang der Organisationsquote ist auch eines der Hauptprobleme der Gewerkschaften.

Weiter muß man fragen, ob die Gewerkschaften dem Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft gewachsen sind. Die meisten Gewerkschaftsbewegungen in europäischen Ländern haben eine starke Stellung im öffentlichen Dienst, der aber zunehmend dereguliert und privatisiert wird. Selbst in Großbritannien ist der Organisationsgrad im öffentlichen Dienst noch dreimal so hoch wie in der Privatwirtschaft.

Auch in Frankreich sind die Gewerkschaften im staatlichen Bereich gut vertreten und in Deutschland ist der öffentliche Dienst ebenfalls besser organisiert, als die Angestellten im privaten Dienstleistungsektor. Im Gegensatz zu der Zeit der Expansion des Wohlfahrtsstaates wird jedoch die Beschäftigung in diesem Sektor stagnieren (Vgl. B. Ebbinghaus, 2000, S. 33).

Auch die Flexibilisierung der Arbeitszeit stellt die Gewerkschaften vor neue Aufgaben, das Normalarbeitsverhältnis kann, wie wir sahen, nicht mehr als Grundlage fungieren.

Da sich die Rahmensituation für die europäischen Interessenverbände zunehmend verschärft und neue Formen der Interessenvertretung auf internationaler Ebene im Zuge des Integrationsprozesses geschaffen werden müssen, ist die Zukunft der Verbände gerade hinsichtlich ihrer Machtstellung ungewiß und es wird interessant sein, diese Entwicklung zu beobachten.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Interessenverbände im europäischen Vergleich
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
19
Katalognummer
V105399
ISBN (eBook)
9783640036936
Dateigröße
456 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Interessenverbände, Vergleich
Arbeit zitieren
Ulrike Schäfer (Autor:in), 2001, Interessenverbände im europäischen Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105399

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