Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG)


Seminararbeit, 2001

25 Seiten, Note: 04


Leseprobe


Gliederung

A: Formelle Verfassungsmäßigkeit
I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 71 GG
2. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 72 GG
II. (Ordnungsgemäßes) Gesetzgebungsverfahren
1. Einleitungsverfahren/Gesetzesinitiative
2. Hauptverfahren
a. Gesetzesbeschluss des Bundestages
b. Mitwirkung des Bundestages
aa.) Zustimmungsgesetz
bb.) Einspruchsgesetz
c. (Mögliche) Verletzung der Mitwirkung des
Bundesrates
aa.) Fiedler
bb.) Schenke
cc.) Pestalozza
dd.) Rechtsprechung des BVerfG
ee.) Streitentscheid /-ergebnis
3. Abschlussverfahren

B: Hilfsgutachten / Materielle Verfassungsmäßigkeit
I. Verstoß gegen / Schutzbereich des Art. 6 I GG
1. Eingriff in Art. 6 I GG
a. Beck
b. Kingreen
c. Scholz/Uhle
d. Streitentscheid /-ergebnis
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a. Rechtfertigung durch Art. 3 III 1 GG
b. Rechtfertigung durch Art. 3 I GG
aa.) Vergleichbarkeit der Personengruppen
(1) Die Vergleichs- und Unterscheidungs- merkmale (differentia specifica)
(2) Der gemeinsame Oberbegriff (genus proximum)
(3) Unterschiedliche Behandlung trotz Vergleichbarkeit
bb.) Sachlicher Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung / Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
(1) Verhältnismäßigkeit der Ungleich- behandlung
(1.1) Legitimer Zweck
(1.2) Geeignetheit
(1.3) Erforderlichkeit
(1.4) Angemessenheit
(2) Ergebnis
II. Verstoß gegen Art. 3 GG
1. Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG
2. Verstoß gegen Art. 3 I GG
a. Vergleichbarkeit der Personengruppen
aa.) Differentia specifica
bb.) Genus proximum
cc.) Ungleichbehandlung trotz Vergleichbarkeit
b. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
aa.) Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit
bb.) Ergebnis

C: Gesamtergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufsätze

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften1

A: Formelle Verfassungsmäßigkeit

Das LPartG könnte formell verfassungsmäßig sein, wenn dem Bund für die betroffene Materie die

Gesetzgebungskompetenz zusteht, und zudem müsste ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden.

I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Es müsste die Materie, die im LPartG geregelt wird, im Bereich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen. Gem. Art. 30, 70 I2 sind grundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig, soweit das GG nicht dem Bund die Befugnis verleiht.

1. Ausschließliche Gesetzgebung gem. Art. 71

Es könnte eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 71, 73 vorliegen. Fraglich ist, ob das LPartG unter einen ausschließlich dem Bund zugewiesenen Kompetenztitel des Kataloges in Art. 73 fällt. Über die dort aufgeführten Bereiche hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung, wobei zu beachten ist, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend ist, sondern auch noch an anderen Stellen des GG ausschließliche Kompetenzen des Bundes zu finden sind.3 Es lässt sich jedoch kein passender Kompetenztitel, der eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, für das Inkrafttreten des LPartG finden. Somit scheidet eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 71, 73 aus.

2. Konkurrierende Gesetzgebung gem. Art. 72

Ferner könnte jedoch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 72, 74 vorliegen. Um dieses konkurrierende Gesetzgebungsrecht aus „Bundessicht“ ausüben zu können, müsste sich der zu regelnde Gegenstand unter einen der in Art. 74, 74a, 105 II aufgeführten Kompetenztitel subsumieren lassen. Art. 74 führt Regelungsgebiete auf, die der konkurrierenden Zuständigkeit i.S. des Art. 72 unterfallen, also solche Materien, die grundsätzlich sowohl dem legislativen Zugriff des Bundes, wie auch demjenigen der Länder eröffnet sind, wobei es der Bund in der Hand hat, zeitlich wie inhaltlich den Gesetzgebungsspielraum der Länder zu bemessen, d.h. einzuschränken bzw. zu belassen oder auch wieder zu bemessen.4 Fraglich erscheint, ob es sich bei dem LPartG um ein Sachgebiet des Personenstandwesen gem. Art. 74 I Nr. 2 handelt. Unter Personenstandwesen versteht man das rechtserhebliche Grundverhältnis einer Person zu ihrer Umwelt, das durch die Personenstandsbücher ausgewiesen wird: Geburt, Eheschließung und -auflösung, Nachkommenschaft und Tod. Dem Sachbereich des Personenstandwesen gem. Art. 74 I Nr. 2 unterfallen somit zunächst die Beurkundung des Personenstandes und seine Veränderungen. Das materielle Eherecht5 jedoch, sowie die bürgerlichrechtlichen Regeln zu Geburt, Tod und Nachkommenschaft zählen nicht zum Personenstandwesen, sondern zum Teil des „Bürgerlichen Rechts“ i.S.d. Art. 74 I Nr. 1.6 Somit handelt es sich bei dem LPartG um ein Sachgebiet des bürgerlichen Rechts gem. Art. 74 I Nr. 1.

II. (Ordnungsgemäßes) Gesetzgebungsverfahren

Des weiteren müsste ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden sein. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Art. 76-78 geregelt.7 Es unterfällt in drei Abschnitte, dem Einleitungsverfahren (, die sog. Gesetzesinitiative), dem Hauptverfahren und dem Abschlussverfahren.

1. Einleitungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren müsste durch das Einbringen einer Gesetzesvorlage, einer sog. Gesetzesinitiative gem. Art. 76 I eingeleitet werden. Gesetzesinitiative ist das Recht, beim Gesetzgebungsorgan „Bundestag“ Gesetzesvorlagen einzubringen, mit denen sich dieser befassen und über die er abschließend Beschluss fassen muss.8 Sie steht nur drei Bundesorganen zu: der Bundesregierung als Kollegium, der Mitte des Bundestages, sowie dem Bundesrat.9 Der vorliegende Sachverhalt gibt hierüber keine Auskunft; es ist an dieser Stelle ein ordnungsgemäßes Einleitungsverfahren dahingehend anzunehmen.

2. Hauptverfahren

An das Initiativverfahren müsste sich ferner das Hauptverfahren, also das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und -rat anschließen.10

a. Gesetzesbeschluss des Bundestages

Weiterhin müsste ein Gesetzbeschluss des Bundestages gegeben sein. Dieser Gesetzesbeschluss gem. Art. 77 I, d. h. der Annahmeschluss in der Schlussabstimmung, ist stets unabdingbar und stellt das Kernstück des Gesetzgebungsverfahrens dar. Die Kompetenz des Art. 77 I steht grundsätzlich, unbeschadet der Rechte des Bundesrates, nur dem Bundestag zu. Er kann beschließen, auch wenn die Bundesregierung oder der Bundesrat eine völlig andere Auffassung zu dem Gesetzesentwurf vertritt.11 Demnach müsste im Bundestag die Gesetzesvorlage behandelt werden, und zwar in drei Lesungen gem. §§ 78 ff. GeschO-BT. Mit der dritten Beratung müsste die Schlussabstimmung enden. Somit würde dann ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vorliegen, wenn dieser der Gesetzesvorlage zustimmt.12 Das LPartG wurde vorliegend verabschiedet. Folglich ist ein ordnungsgemäßer Gesetzesbeschluss des Bundestages gegeben.

b. Mitwirkung des Bundesrates

Ferner müsste eine ordnungsgemäße Mitwirkung des Bundesrates vorliegen. Nach der parlamentarischen Verabschiedung eines Gesetzes gilt für jeden Gesetzestyp, von Sonderfällen im Verteidigungsfall gem. Art. 115e I abgesehen, dass er nicht zustande kommen kann, ohne den Bundesrat passiert zu haben, gem. Art. 78. Hierbei ist zu unterscheiden zw. Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen.13

aa.) Zustimmungsgesetz

Es könnte sich hierbei um ein Zustimmungsgesetz handeln. Ein Gesetz ist nur dann ein Zustimmungsgesetz, wenn es im GG als solches bezeichnet ist. Demnach könnte dieses Gesetz nur zustande kommen, wenn der Bundesrat aktiv zustimmen würde gem. Art. 78 1. Alt..14 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass etwaige Regelungen über die zuständigen Behörden und die Art und Weise der Eingehung dieser Lebenspartnerschaft in den Entwurf eines Ergänzungsgesetzes, dem sog. Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz aufgenommen wurde. In Art. 83 ff. ist u. a. die Ausführung von Bundesgesetzen geregelt. Aus Art. 84 I geht hervor, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit Bundesgesetze nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Es wurden die Regelungen über die Behörden und die Art und Weise der Eingehung dieser Lebenspartnerschaft aus dem Gesetzesentwurf herausgenommen, sodass an dieser Stelle kein Zustimmungsgesetz (mehr) vorliegt.

bb.) Einspruchsgesetz

In Betracht käme nun das LPartG als Einspruchsgesetz. Einspruchsgesetze sind solche, gegen die der Bundesrat nur Einspruch erheben und dadurch eine erneute Beschlussfassung des Bundestages herbeizuführen vermag.15 Demnach kommt bei solchen Einspruchsgesetzen das Gesetz zustande, wenn eines der weiteren vier Tatbestandsmerkmale von Art. 78 erfüllt sind.16 Ist das nicht der Fall, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Der Sachverhalt gibt keine Auskunft hierüber; demzufolge ist davon auszugehen, dass sich beim LPartG um ein Einspruchsgesetz handelt.

c. (Mögliche) Verletzung der Mitwirkung des Bundesrates

Ferner könnte jedoch eine Verletzung der Mitwirkung des Bundesrates in Betracht kommen. Der Bundesrat sei durch die Herausnahme einzelner Vorschriften über die zuständigen Behörden und die Art und Weise der Eingehung dieser sog. Lebenspartnerschaft, aus dem ursprünglichen Gesetzesentwurf, umgangen worden, um dadurch den Bundesrat und damit die Länder „auszuschalten“. Somit entstanden zwei Gesetze: Das LPartG und das LPartErgG, welches Regelungen zum Verfahren der Eingehung der sog. Lebenspartnerschaft zum Inhalt hat. Zu der Beurteilung der Zulässigkeit von sog. „Gesetzesteilungen“ gibt es in der Literatur und Rechtsprechung verschiedene Ansichten und Ansatzpunkte.

Zunächst müsste jedoch im Falle einer solchen Gesetzesteilung von vornherein zw. „aktiver“ und „reaktiver“ Teilung differenziert werden. Aktiv oder vorsorglich ist die Trennung, wenn Bundesregierung oder Bundestag dem Bundesrat von Anfang an zwei äußerlich getrennte Initiativen oder Beschlüsse präsentieren. Von reaktiver Trennung spricht man, wenn sie nach der Stellungnahme des Bundesrates im ersten oder zweiten Durchgang erfolgt.17 Der Sachverhalt gibt hierüber kaum Auskunft heraus. Fest steht jedoch, dass das Gesetz während des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren geteilt wurde. Folglich ist dahingehend davon auszugehen, dass an dieser Stelle eine reaktive Teilung vorliegt. In der Literatur und Rechtsprechung werden folgende Ansichten bezüglich der Zulässigkeit dieser Teilung vertreten.

aa.) Fiedler

Die Bundesregierung könne nach Fiedlers Ansicht zur Aufspaltung von Gesetzen einen Gesetzesentwurf bis zur Abstimmung in der dritten Lesung zurückziehen, und durch sog. aufgespaltene Teilgesetze ersetzen, wobei jedoch letztere erneut das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssten. Parlamentarische Arbeit solle lebendig und funktionsfähig bleiben, sodass es an effizienter sowie lebensnaher Verfahrensregeln bedarf. Eine dieser Verfahrensregeln ist der Grundsatz freier Rücknehmbarkeit gestellter Anträge. Dies bedeute freilich nicht, dass die Rücknahme von Anträgen( und Vorlagen) ohne jede Beschränkung zulässig wäre. Sinnvolle sowie notwendige Beschränkung des Rücknahmerechts seien durchaus denkbar; so könnte etwa der Schutz der Interessen eines durch den Antrag betroffenen Dritten auch im parlamentarischen Raum der Rücknahme eines solchen Antrages ausnahmsweise entgegenstehen. Entscheidender Zeitpunkt für das Erlöschen des Rücknahmerechts im Gesetzgebungsverfahren ist die dritte Lesung, in der das Gesetz gem. Art. 77 I beschlossen bzw. über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzesentwurf abgestimmt wird, gem. § 80 GeschO-BT.18 Eine Schranke der Teilungsfreiheit kann sich für Fiedler allenfalls „aus dem Gedanken der Bundestreue oder aus anderen Rechtsgrundsätzen“ ergeben.19 Nach Fiedlers Ansicht ist somit die vorliegende Teilung aufgrund der „Umgehungsabsicht“ nicht zulässig. Somit wäre der Bundesrat bei seiner Mitwirkung verletzt.

bb.) Schenke

Schenke zieht eine klare Grenze bei der Gesetzesteilung, deren Überschreitung die Unzulässigkeit dieser Teilung zu Folge hätte: Misst man nämlich eine reaktive Aufspaltung eines Gesetzesvorhabens am Prinzip der Verfassungsorgantreue, so muss die reaktive Teilung des Gesetzes, insbesondere die Neueinbringung der nichtzustimmungsbedürftigen Regelungen in einem Gesetzesentwurf, dann als verfassungswidrigen Verstoß gegen die Verfassungsorgantreue angesehen werden, wenn sie von vornherein von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf akzeptiert, dessen Einfluss durch die Aufspaltung des isoliert nichtzustimmungsbedürftigen Teils auszuschalten vermag. Ein solches Verhalten laufe faktisch darauf hinaus, den Bundesrat bei Ausübung seines verfassungsrechtlich garantierten Zustimmungsrecht unter Druck zusetzen.20 Somit ist die Teilung des Gesetzes auch nach Schenkes Ansicht nach wegen der „Umgehung“ des Bundesrates unzulässig.

cc.) Pestalozza

Pestalozza vertritt die Ansicht, dass wenn die Bundesregierung auf die allgemeine Stellungnahme des Bundesrates hin ihre Vorlage zurücknimmt und nun in einem zustimmungsbedürftigen und nichtzustimmungsbedürftigen Teil aufspaltet, diese Vorlage nicht aus solchen Gründen zurückzunehmen und ersetzen darf, die mit der Stellungnahme des Bundesrates zusammenhängen. Die Meinung des Bundesrates dürfe nicht eingeholt und verwertet werden. Die „alte“ Vorlage dürfe nicht „bundesratssicher“ gemacht werden, sodass etwaige Fronten nicht aufgeweicht, sondern umgangen werden. Die Funktion des ersten Durchganges sei die Eröffnung der Diskussion um das Gesetz, sodass spätere Kooperation ermöglicht oder erleichtert werden. Dies stelle jedoch keinen „Probelauf“ dar, um den Bundesrat „auszuhorchen“ und dann beiseite zuschieben. Kooperationschancen sollen ausgelotet werden, nicht Wege gesucht, um Kompromiss und Kooperation zu vermeiden. Die alte Vorlage darf deswegen nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgenommen und ersetzt werden.21 Auch nach Pestalozzas Ansicht ist der Bundesrat, durch die „Umgehung“ in seinen Rechten verletzt, womit zugleich die Teilung unzulässig ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Gesetzesteilung, die lediglich der Einschränkung bzw. der Umgehung der Mitwirkung des Bundesrates dient, nicht zulässig ist. Die vorliegende Gesetzesteilung erfolgte nur, um einerseits die „eigene Wählerklientel zu befriedigen“ und andererseits nur „um auf Biegen und Brechen das Gesetz noch vor den nächsten Wahlen durchzubringen“, somit ist der Bundesrat nach Literaturansicht in seinen Rechten verletzt.

dd.) Rechtsprechung des BVerfG

Das BVerfG wies bereits 1953 daraufhin, dass eine Aufspaltung einer Norm auch als Antwort auf die Stellungnahme des Bundesrates zulässig sein soll; demnach ist es möglich, dass der Bundestag diejenigen Bestimmungen des Gesetzes streicht, aus denen der Bundesrat (bisher) sein Zustimmungsrecht hergeleitet hat.22 Eine Grenze der Teilungsfreiheit deutet das BVerfG zunächst nicht an.

Eine vorsichtige Andeutung, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hierbei möglicherweise nicht schrankenlos sei, formulierte das BVerfG dann 1968: Es ließ dahingestellt, ob der Dispositionsbefugnis des Bundestages hinsichtlich der Aufteilung des Rechtsstoffes auf Gesetz und Verordnung oder auf mehrere Gesetze verfassungsrechtliche Grenzen gezogen sind und wann solche Grenzen gegebenenfalls überschritten sind.23

1974 gab das BVerfG einen Hinweis auf die äußerste Grenze der Teilungsfreiheit. Der Bundesgesetzgeber habe bis zur Grenze der Willkür, die Freiheit der Wahl, ob er materielles Recht und Verfahrensrecht in einem Gesetz zusammenfassen oder ob er zwei Gesetze erlassen und ihm einen die materiell-rechtlichen Vorschriften und im anderen die verfahrensrechtlichen Vorschriften unterbringen will.24 Allerdings dürfe dieses nicht aus Willkür oder in rechtsmißbräulicher Weise geschehen.25 Diese Willkür- und Missbrauchsgrenze findet sich dort, wo ein unmittelbarer Sinnzusammenhang zw. zustimmungsfreier und zustimmungspflichtiger Vorschrift zwecks Eingrenzung des Zustimmungsrecht des Bundesrates willkürlich zerrissen wird, mit anderen Worten, ein sinnvolles Gesetz bei Trennung überhaupt nicht mehr zustande kommen kann.26 Demnach müsste das LPartG ohne das LPartErgG sinnlos sein. Letzteres dient jedoch zur Ergänzung der familienrechtlichen Regelungen; daher ist dies auch sinnvoller Weise (zwingend) erforderlich. Weiterhin lässt sich festhalten, dass die Teilung des ursprünglich einheitlichen Gesetzes während des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren stattfand, um den Bundesrat, und damit die Länder, auszuschalten. Somit ist auch angesichts der Kumulation der bereits erwähnten Umstände eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze deutlich ersichtlich.

ee.) Streitentscheid /-ergebnis

Sowohl Rechtsprechung und Literatur führen vorliegend zu einem einheitlichen Ergebnis: Die Vorgehensweise des Bundestages verstößt gegen das GG. Wegen der Verbindlichkeit der Entscheidung der BVerfG gem. § 31 BVerfGG ist der Bundestag verpflichtet, die Teilung zurückzunehmen. Es folgt im folgendem ein Hilfsgutachten.

3. Abschlussverfahren

Letztlich müsste gem. Art 82 I das LPartG durch den Bundestagspräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Ausfertigung, die nichts anderes bedeutet als die Herstellung einer Urschrift des Gesetzes, umfasst die Erklärung der Authentizität.27 Diesbezüglich gibt der Sachverhalt keine Auskunft heraus, fest steht jedoch, dass das LPartG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2001 I, 266 ff.) verkündet worden ist. Somit ist dahingehend ein ordnungsgemäßes Abschlussverfahren anzunehmen.

B: Hilfsgutachten / Materielle Verfassungsmäßigkeit

Das LPartG könnte gegen Art. 6 verstoßen. Dazu müsste der Schutzbereich des Art. 6 eröffnet sein und ein Eingriff in diesen müsste vorliegen.

I. Schutzbereich des Art. 6 I GG

Ehe ist die durch die Eheschließung erfolgte Verbindung von Mann und Frau zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft.28 Art 6 I enthält zudem noch eine Institutsgarantie. Ehe & Familie als Institutionen im Staat und die in der Gesellschaft werden in ihren wesentlichen Grundzügen rechtlich garantiert. Das fordert konkretisierende familienrechtliche Rechtssätze, welche die in Art. 6 I gemeinte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren. Diese müssen die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus den verfassungsrechtlichen Begriffen von Ehe & Familie ergeben; bei der Ehe z.B. die Monogamie29, die einverständliche formalisierte Begründung der Ehe zw. Mann und Frau, die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die grundsätzlich unauflösbar auf Lebenszeit angelegt ist.30 Eine Institutsgarantie für andere Lebensformen ergibt sich aus Art. 6 I nicht.31 Allerdings darf der einfache Gesetzgeber die Institution nicht durch die gesetzliche Ausgestaltung aushöhlen.32 In der ständigen Rechtsprechung geht das BVerfG davon aus, dass die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört.33 Vorliegend will der Gesetzgeber allen Homosexuellenbeziehungen die Möglichkeit einräumen, sich das amtliche Zertifikat einer ernst gemeinten Partnerbeziehung zu verschaffen.34 Durch dieses Vorhaben werden (dann) „amtlich eingetragene“ homosexuelle Partner nahezu vollumfänglich wie Ehepaare behandelt.35 Folglich ist der Schutzbereich des Art. 6 I eröffnet.

1. Eingriff in Art. 6 I GG

Eingriffe sind nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG alle staatlichen Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen.36 Zu der Beurteilung, ob nun das LPartG in Art. 6 I eingreift oder nicht, gibt es in der Literatur verschiedene Ansichten und Ansatzpunkte.

a. Beck

Nach Becks Ansicht bietet sich aufgrund der empirisch belegten Ähnlichkeit homo- und heterosexueller Lebensgemeinschaft die Schaffung eines familienrechtlichen Instituts an.37 Die Beantwortung der Frage, ob hier nun ein Eingriff in Art. 6 I vorliege oder nicht, kann hier letztlich aber auch dahinstehen, da das LPartG gerade keine „Homo-Ehe“ ist, sondern vielmehr mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein eigenständiges Institut geschaffen wird, das sich „hinreichend deutlich“ in seinen Rechtsfolgen von der Ehe unterscheidet.38 Beck konstatiert weiterhin, dass durch das LPartG weder eine bestehende Ehe noch die Eheschließungsfreiheit verschiedengeschlechtlicher Partner beeinträchtigt wird, so dass insofern kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 I vorliegt. Dass diese hier zutrifft lässt sich auch dadurch erkennen, dass Normadressat des verfassungsrechtlichen Leitbilds der Ehe immer heterosexuell geprägte Menschen sind. Lesben oder Schwule werden von diesem Leitbild nicht angesprochen. Auch die Institutsgarantie wird durch das LPartG nicht tangiert, weil das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Ehe als Rechtsinstitut nicht verändert, d. h. das Eherecht unberührt lässt: Gestattet sei allenfalls eine punktuelle Annäherung an die Ehe.39 Des weiteren wird eine Schlechterstellung der Ehe durch das LPartG nicht bewirkt, sondern ganz im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat immer dann Ehe und Familie den Vorrang eingeräumt, wenn diese und die homophile Lebenspartnerschaft aufeinandertreffen, so z. B. bei der Rangfolge im Unterhaltsrecht. Somit lässt sich zunächst festhalten, dass nach Beck ein Eingriff in Art. 6 I nicht vorliegt, zum einen dadurch, dass das Institut der Ehe nach wie vor unberührt bestehen bleibe , und zum anderen wird durch das LPartG ein familienrechtliches Institut geschaffen, welches sich „hinreichend deutlich“ in seinen Rechtsfolgen von der Ehe unterscheidet. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 I liegt nach Beck folglich nicht vor.

b. Kingreen

Kingreen ist der Meinung, dass die Ehe und Familie keine vorgegebenen, sondern rechtserzeugte Sachverhalte sind.40 Erst das einfache Recht forme den Schutzbereich. Daraus folgt, dass nicht jede Norm des einfachen Rechts, die Ehe und Familie betrifft, einen Eingriff in Art. 6 I darstellen kann. Der das Grundrecht erst ausgestaltende einfache Gesetzgeber kann mit der Ausformung des Schutzbereiches nicht gleichzeitig in diesen eingreifen. Die Schwierigkeit bei der Beantwortung der Frage, ob hier nun das LPartG in Art. 6 I eingreift oder nicht, besteht darin, die ausgestaltenden Normen, die keinen Grundrechtseingriff darstellen, von den grundrechtsverkürzenden hoheitlichen Akten abzugrenzen. Die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers darf nämlich selbstverständlich nicht dazu führen, dass dieser beliebig über das Grundrecht verfügt. Die Ausgestaltung muss sich am verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienbegriff orientieren, d. h. ist sie zur Ausformung dieser Rechtsinstitute nicht erforderlich, wird sie zum Eingriff.41 Vorliegend dient das LPartG nicht zur Ausformung der Rechtsinstitute der Ehe und Familie, sondern vielmehr zur Schaffung eines neuen Rechtsinstituts, dem der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Folglich liegt hier nach Kingreen mithin ein Eingriff in Art. 6 I vor.

c. Scholz/Uhle

Das GG schützt nach Scholz/Uhle nicht nur die Terminologie, also die Bezeichnung einer dauerhaften Verbindung von Mann und Frau als „Ehe“, sondern vor allem auch den materiellen Kerngehalt der Ehe. Dies jedoch heiße nichts anderes, als dass die eherechtlichen Regelungen in ihrer Gesamtheit, unter welcher Beziehung auch immer, nur auf geschlechtsverschiedene Paare angewandt werden dürfen. Werden sodann homosexuelle Partner nahezu vollumfänglich wie Ehepaare behandelt, so wird hierdurch die Institutsgarantie des Art. 6 I unterlaufen und ausgehöhlt.42 Als weiteren Verstoß gegen Art. 6 I wird in der Replik erwähnt, dass das LPartG eine verfassungsrechtliche untersagte Diskriminierung der Ehe zunächst in personenstandsrechtlicher Hinsicht bewirke, da die durch das LPartG eröffnete pauschale Wahlmöglichkeit hinsichtlich des deutschen oder ausländischen Rechts für Ehepaare vor den Hintergrund der Art. 14,15 EGBGB gerade nicht besteht. Somit erfolgt eine Schlechterstellung der Ehe, infolgedessen sich hieraus ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und damit gegen Art. 6 I ergibt. Weiterhin wird erwähnt, dass eine bestehende Lebenspartnerschaft kein Hindernis für eine zusätzlich erfolgende Eheschließung darstellt. Denn hiernach kann ein sog. „eingetragener Lebenspartner“ auch zugleich Ehepartner sein, wobei die für die Ehe charakteristische Ausschließlichkeit der monogamen Verbindung von Ehefrau und Ehemann aufgehoben.43 Folglich liegt an dieser Stelle mithin ein Eingriff in den Schutzbereich in Art. 6 I vor.

d. Streitentscheid /-ergebnis

Die verschiedenen Ansichten in der Literatur führen zu diversen Auffassungen, woraufhin sich an dieser Stelle ein Streitentscheid zwingend notwendig darstellt. Beck erwähnt zwar in seiner Dogmatik, dass das LPartG vielmehr mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein eigenständiges Institut darstellt, welches sich „hinreichend deutlich“ in seinen Rechtsfolgen von der Ehe unterscheidet und somit die Institutionsgarantie des Art. 6 I unberührt lässt. Im Gegensatz zu Beck stellt Kingreen jedoch folgerichtig klar, dass das LPartG mit seinem eigenständigen Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht zur Ausformung der Rechtsinstitute der Ehe und Familie erforderlich ist, sondern somit hier in diesen eingreift. Des weiteren ist nach Kingreen auch Scholz/Uhle wie folgt Folge zu leisten: Das LPartG missachtet, in den Schutzbereich des Art. 6 I eingreifend, das Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie, in dem es die Entscheidung des Verfassungsgebers negiert, der zwar sämtliche Erscheinungsformen menschlicher Beziehungen kannte, von ehelichen Partnerschaften über nicht ehelichen Lebensgemeinschaften bis hin zu homosexuellen Beziehungen, sich jedoch im Bewusstsein dieses Spektrums möglicher Lebensgestaltung ausschließlich zu einer Privilegierung von Ehe und Familie entschloss. Somit liegt hier mithin ein Eingriff in Art. 6 I vor.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Dieser Eingriff könnte jedoch durch Art. 3 gerechtfertigt sein.

a. Rechtfertigung durch Art. 3 III 1

In Betracht käme zunächst als Rechtfertigung der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 III 1. Dieser untersagt u. a. Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts und statuiert in diesem Sinne ein Differenzierungsverbot. Freilich gilt dieses Verbot nicht absolut, sondern lediglich für intendierte Ungleichbehandlungen, die eines der in Art. 3 III 1 näher bezeichneten Merkmale als Anknüpfungspunkt für die Bevorzugung oder Benachteiligung wählen.44 Den gleichgeschlechtlichen Paaren wird ohne das LPartG das Recht verweigert eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen und die daran knüpfenden wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile zu nutzen. Fraglich ist, ob nach Art. 3 III 1 eine Diskriminierung im Vergleich zu verschiedengeschlechtlichen Paaren vorliegt. Abgesehen von der Europäischen Menschenrechtskonvention könnte verfassungsrechtliche Grundlage deshalb Art. 3 III 1 sein, wonach niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. „Geschlecht“ bedeutet in diesem Zusammenhang aber einfach nur die Zugehörigkeit zu einem der beiden polaren Formen der biologischen Differenzierung von Lebewesen in männliche und weibliche Individuen.45 Insoweit werden Mann und Frau ganz gleich behandelt: Jeder Mann kann eine Frau heiraten, und jede Frau einen Mann. Und nach geltendem Recht kein Mann einen anderen, aber auch keine Frau eine Geschlechtsgenossin. So gesehen läge logisch eine Diskriminierung nur vor, wenn Homosexualität ein drittes biologisches Geschlecht wäre. Folglich scheidet Art. 3 III 1 als verfassungsrechtliche Rechtfertigung aus.

b. Rechtfertigung durch Art. 3 I

Ferner erscheint fraglich, ob Art. 3 I eine Gleichstellung von hetero- und homosexuellen Paaren fordert. Nach der früheren Rechtsprechung des BVerfG läge ein Verstoß gegen Art. 3 I vor, wenn entweder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wurde.46 Willkürlich bedeutet in diesem Kontext, wenn sich für die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung keine vernünftige Erwägungen finden lassen, die sich aus „der Natur der Sache“ ergeben oder sonst wie einleuchtend sind.47 Ferner bedeutet Willkür auch das Fehlen eines sachlichen Grundes48, so dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung einen solchen sachlichen Grund verlangt.49 Nach der bisherigen Formel hat das BVerfG früher das Vorliegen eines sachlichen Grundes oft festgestellt, ohne einem bestimmten Prüfungs- und Begründungsschema zu folgen. Es hat i. S. eines Appells an Evidenz, Ungleichbehandlungen als jedenfalls dann nicht willkürlich akzeptiert, wenn sich nur irgendwelche Argumente zu ihren Gunsten aufführen ließen. Was ein sachlicher Grund ist und ob er vorlag, verschwamm dabei.50 Daher hat das BVerfG einen anderen Ansatz entwickelt, di sog. „Neue Formel“.

Nach der Neuen Formel ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl bzw. beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Ungleichbehandlung und der sie zu rechtfertigende Grund müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.51 Das BVerfG geht nunmehr bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von einer sog. Abgestuften Kontrolldichte aus. Der Berufung auf den Wortlaut, sowie den Sinn des Art. 3 I folgend, differenziert das BVerfG zw. sachverhalts- und personenbezogenen Ungleichbehandlungen. Für ersteres kommt nur das Willkürverbot in Betracht. Personenbezogene Ungleichbehandlungen sind jedoch am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen.52 Ehemerkmal und Grundvoraussetzung für die Ehe ist die Geschlechtsverschiedenheit der Partner.53 Somit bezieht sich die Ungleichbehandlung auf das Geschlecht der Betroffenen, folglich handelt es sich mithin um eine personengebundene Ungleichbehandlung. Dies spricht für die Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit. Im Zusammenhang mit der Neuen Formel zum allgemeinen Gleichheitssatz wird in der Literatur ein dem Begründungsmuster zu den Verhältnismäßigkeitsgeboten bei Freiheitsbeschränkungen ein entsprechender Prüfungsweg eingeschlagen. Wie die Freiheitsschranke muss auch der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung überhaupt einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein, sowie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks stehen.54

aa.) Vergleichbarkeit der Personengruppen

Das BVerfG verlangt hierbei den Vergleich von Lebensverhältnissen, die einander nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleichen.55 Weiterhin räumt das BVerfG dem Gesetzgeber sowohl bei der Frage, welche Vergleichsgruppen nach Maßstab der Vergleichs- und Unterscheidungsmerkmale (differentia specifica) abschließend sichtbar werden56, als auch bei der sich daraus ergebenden Bildung von gemeinsamen Oberbegriffen (genus proximum) als Bezugspunkt (tertium comparationis) jeder Vergleichbarkeit einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ein. Somit sind Vergleichspaare unter Beteiligung der betroffenen Gruppen zu bilden.

(1) Die Vergleichs- und Unterscheidungsmerkmale (differentia specifica)

Es müsste auf der Grundlage von Vergleichspaaren beantwortet werden, ob überhaupt eine unterschiedliche Regelung vergleichbarer Sachverhalte erfolgt, wobei sowohl Vergleichs- als auch Unterscheidungsmerkmale aufzuweisen sind. Als Vergleichsmerkmal zw. schwulen oder lesbischen und verschiedengeschlechtlichen Paaren liegt zweifellos die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft auf der Hand. Jedoch stellt die individuelle sexuelle Orientierung bzw. Zugehörigkeit der einzelnen Personen aus den Vergleichsgruppen ein unumgehbares Unterscheidungsmerkmal dar. Heterosexuelle Partnerschaften basieren auf eine/die Verschiedengeschlechtigkeit, wobei sich homophile Menschen zum eigenen Geschlecht hingezogen fühlen. Folglich sind die differentia specifica erfüllt.

(2) Der gemeinsame Oberbegriff (genus proximum)

Des weiteren müsste es einen genus proximum geben, der Vergleichsgruppen genügend bestimmt, um andere Gruppen auszuschließen.57 Mithin müsste dieser Oberbegriff das einschlägige Bezugsdatum der Vergleichbarkeit sein. Als ein solcher gemeinsamer Oberbegriff ist hier die monogame Lebensgemeinschaft als solche anzusehen. Somit ist die Vergleichbarkeit der Gruppen „homosexuelle und heterosexuelle Paare“ innerhalb der Obergruppe „monogame Lebensgemeinschaft“ gegeben.

(3) Unterschiedliche Behandlung trotz Vergleichbarkeit

Ferner müsste der Tatbestandsarbeit (Vergleichsgruppenbildung) die ausdrückliche Feststellung einer rechtlich unterschiedlichen Behandlung trotz Vergleichbarkeit der Gruppen folgen. Art. 6 behandelt lediglich nur die verschiedengeschlechtlichen Paare. Homophile Paare unterfallen nicht dieser Regelung. Somit liegt eine Ungleichbehandlung trotz Vergleichbarkeit vor.

bb.) Sachlicher Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung / Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Mit Art. 3 I könnte diese Ungleichbehandlung vereinbar sein, wenn sie durch einen zureichenden, sachlichen Grund gestützt ist.58 Nach der Neuen Formel ist ein solcher sachlicher Grund nur dann gegeben, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.59 Maßgeblich ist hier der sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

(1) Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung

Ferner müsste die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie erforderlich sein und in einem angemessenem Verhältnis zum Wert des Zwecks stehen.60

(1.1) Legitimer Zweck

Zunächst müsste das mit der Ungleichbehandlung verfolgte Ziel als solches verfassungsgemäß sein. Welches Ziel der Gesetzgeber mit der Differenzierung verfolgt hat, ergibt sich aus den Normen sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Hilfsweise ist auf die Motive und wirtschaftlichen Vorstellungen des Gesetzgebers zurückzugreifen.61

Der Gesetzgeber müsste mit der Bestimmung von Regelungsgegenstand und Regelungszweck eine Auswahl unter allen in Betracht kommenden Differenzierungskriterien treffen.62 Der Gesetzgeber dürfte zwecks sachlich gerechtfertigter Ungleichbehandlung nur auf solche Differenzierungskriterien abstellen, welche ihrerseits aus dem Differenzierungsziel begründbar sind.63 Die Lebensform der Ehe wird als ursprüngliches, nicht nur instrumentale und der Selbstentfaltung des einzelnen dienende Element der staatlichen Ordnung und Rechtsgemeinschaft anerkannt und garantiert. Der legitime Zweck, den der Gesetzgeber durch die Ungleichbehandlung verfolgt, ist, die der Ehe zugewiesene sozialethische und kulturelle Funktion in der Konstituierung und Entwicklung des Gemeinschaftslebens, insbesondere auch für die Tradition und für die Generationenfolge, welches auf der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Freiheit der die Ehe bildenden Personen basiert.64 Soweit der Gesetzgeber somit den Fortbestand der Gesellschaft sichern will, wird hier durch die Ungleichbehandlung ein legitimer Zweck verfolgt, u. a. auch dadurch, dass Generationenfolge von homophilen Paaren zweifellos biologisch unmöglich ist. Ein legitimer Zweck liegt somit vor.

(1.2) Geeignetheit

Weiterhin müsste die Ungleichbehandlung geeignet sein um den legitimen Zweck zu verfolgen. Eine Ungleichregelung ist geeignet, wenn der dadurch geschaffene Zustand mit jenem Zustand, in dem das verfolgte Differenzierungsziel als verwirklicht gilt, in einem aufgrund bewährter Hypothesen über die Wirklichkeit vermittelten Zusammenhang steht65, d. h. dass die Ungleichbehandlung immer dann geeignet ist, wenn mit seiner Hilfe das angestrebte Ziel gefördert werden kann. Dass BVerfG hat hervorgehoben, dass Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann, unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt ist.66 Folglich zeigt diese Entscheidung des BVerfG, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel67, durch die vorliegende Ungleichbehandlung von homosexuellen Paaren gefördert wird, zugleich auch geeignet ist.

(1.3) Erforderlichkeit

Des weiteren müsste das vom Gesetzgeber durch die Ungleichbehandlung verfolgte Ziel erforderlich dein. Dem Gebot der Erforderlichkeit wird eine Ungleichbehandlung gerecht, wenn es keinen anderen erreichbaren Zustand gibt, der für die betroffene Gruppenangehörige weniger belastend ist68, d. h. i. e. S. wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg herbeiführen würde. Eine für die homophilen Paare weniger belastende Regelung, als der Ausschluss aus dem verfassungsrechtlichen Ehebegriff ist nicht ersichtlich. Somit ist auch die Erforderlichkeit der vorliegenden Ungleichbehandlung gegeben.

(1.4) Angemessenheit

Letztlich müsste die Ungleichbehandlung angemessen sein, d. h. zw. Differenzierungskriterium und -ziel müsste ein angemessenes Verhältnis zu finden sein. Schließlich müssten die Unterschiede gem. der Neuen Formel auch nach dem rechtlichen Gewicht der mit ihnen verbundenen Belange ausreichend sein, um die Andersbehandlung zu tragen. Letzteres verlangt eine an der Gewichtung der beteiligten Rechtsgüter orientierte Abwägung.69 Das BVerfG betont immer wieder, dass der Gesetzgeber gerade im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes einen weiten Ermessensspielraum - genauer, eine erhebliche Gestaltungsfreiheit - hat.70 Jede gesetzliche Regelung müsste demnach generalisiert werden. Dabei sind gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten in Einzelfällen unvermeidlich und müssen hingenommen werden, vorrausgesetzt, dass nur eine verhältnismäßige kleine Zahl von Personen betroffen ist und die Härte nicht zu groß ist.71 Für das LPartG spricht, dass homophilen Menschen das Recht gegeben werden müsste, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen; man lebe schließlich im 21. Jahrhundert und dürfe den gesellschaftlichen Wandel nicht außer Acht lassen. Somit will der Gesetzgeber, unabhängig von ihrer Erscheinungsform aller Homosexuellenbeziehungen, die Möglichkeit einräumen, sich das amtliche Zertifikat einer ernst gemeinten Partnerbeziehung zu verschaffen. Auch wenn dem LPartG zufolge einzelne, freilich insgesamt betrachtet marginale Unterschiede zw. Ehe und homosexuellen Beziehungen, etwa bei der Frage der gemeinsamen Adoption, aufrecht erhalten werden, kann dies daher doch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das vorliegende LPartG nicht auf punktuelle Annäherung derartiger Beziehungen an die Ehe abziele, sondern auf deren grundlegende und grundsätzliche Gleichstellung. Es muss jedoch auch beachtet werden, dass eine bestehende Lebenspartnerschaft kein Hindernis für eine zusätzlich erfolgende Eheschließung darstellt. Denn hiernach kann ein Lebenspartner zugleich auch Ehepartner sein. Somit würde die für die Ehe charakteristische Ausschließlichkeit der Verbindung von Ehefrau und -mann aufgehoben. Damit wird aber durch die Möglichkeit, neben der Ehe zugleich auch eine andere Partnerschaft fortbestehen zu lassen, die für die Ehe konstitutive Exklusivität der gegenseitigen Beziehung der zwei Ehepartner beseitigt. Hierdurch wird der grundgesetzlich gebotene Abstand zwischen Ehe und Familie einerseits, und den übrigen Formen menschlichen Zusammenlebens andererseits, definitiv nicht eingehalten. Somit liegen gewisse Härten und Ungerechtigkeiten zu ungunsten von homosexuellen Personen vor, die jedoch nach Aussage des BVerfG hinzunehmen sind, jedoch dadurch nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sind; zweifellos sind homophile Menschen immer noch eine Minorität in der Gesellschaft. Folglich ist die Ungleichbehandlung auch angemessen.

(2) Ergebnis

Somit ist der Eingriff in Art. 6 I weder durch Art. 3 III 1 noch durch Art. 3 I verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

II. Verstoß gegen Art. 3 GG

Weiterhin könnte das LPartG gegen Art. 3 verstoßen, indem es nur gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht einräumt eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, wobei verschiedengeschlechtliche Paare ausgeschlossen werden.

1. Verstoß gegen Art. 3 III 1

In Betracht käme zunächst ein Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz gem. Art. 3 III 1.72 Das LPartG ermöglicht den homosexuellen Menschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, diese auch amtlich zu zertifizieren, somit entsteht eine mit der Ehe praktisch vergleichbare Verbindung. Angesprochen werden damit lediglich nur homophile Personen. Das einschlägige Merkmal „Geschlecht“, welches aus Art. 3 III 1 in Betracht kommt, bedeutet nach überwiegender Auffassung nichts anderes als die Unterscheidung zw. Mann und Frau.73 Weiterhin ist zu erwähnen, dass das LPartG in Vorraussetzung und Wirkung nahezu vollständig dem Rechtsinstitut der Ehe entspricht, womit heterosexuellen Menschen die Möglichkeit der Eheschließung lediglich offen steht. Somit ist an dieser Stelle eine Ungleichbehandlung durch das LPartG nicht gegeben. Folglich verstößt das LPartG hinsichtlich der Besserstellung der gleichgeschlechtlichen Beziehungen nicht gegen Art. 3 III 1.

2. Verstoß gegen Art. 3 I

Des weiteren erscheint fraglich, ob Art. 3 I eine Gleichstellung von hetero- und homosexuellen Paaren fordert.74

a. Vergleichbarkeit der Personengruppen

Zunächst müsste hier der Vergleich der Lebensverhältnisse dargestellt werden.75

aa.) Differentia specifica

Die Frage, ob überhaupt eine unterschiedliche Regelung vergleichbarer Sachverhalte erfolgt, müsste auf der Grundlage von Vergleichspersonen beantwortet werden, welche sowohl Vergleichs- als auch Unterscheidungsmerkmale aufzuweisen haben.76 Die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft stellt hier zweifellos ein Vergleichsmerkmal von homophilen und heterosexuellen Paaren dar. Des weiteren fühlen sich homophile Menschen zu dem eigenen Geschlecht hingezogen, was bei heterosexuellen stets nicht der Fall ist, somit ist auch ein Unterscheidungsmerkmal gegeben. Die differentia specifica sind somit erfüllt.

bb.) Genus proximum

Ferner müsste der gemeinsame Oberbegriff beider Gruppen genügend bestimmt sein.77 Trotz der bereits erwähnten Unterscheidungsmerkmale kommt als genus Proximum nur die „monogame Lebensgemeinschaft“ in Betracht. Folglich ist die Vergleichbarkeit beider Gruppen innerhalb des gemeinsamen Oberbegriffs „monogame Lebensgemeinschaft“ gegeben.

cc.) Ungleichbehandlung trotz Vergleichbarkeit

Weiterhin müsste trotz Vergleichbarkeit eine Ungleichbehandlung vorliegen.78 Das LPartG bezieht sich nur auf homosexuelle Personen. Heterosexuelle werden ausgeschlossen. Mithin liegt somit eine Ungleichbehandlung vor.

b. Sachlicher Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung / Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Fraglich erscheint nun, ob die bereits festgestellte Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.79

aa.) Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung

Es müsste die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck verfolgen, diesen zu Erreichen geeignet sowie erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks stehen.80

(1) Legitimer Zweck

Der Gesetzgeber müsste durch die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck verfolgen.81 Durch das LPartG bezweckt der Gesetzgeber die Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften und somit eine bessere Absicherung von homosexuellen Lebensgemeinschaften, sodass hier ein Minderheitenschutz erfolgt. Somit liegt hier ein legitimer Zweck vor.

(2) Geeignetheit

Die Ungleichbehandlung müsste ferner auch geeignet sein, um den legitimen Zweck zu verfolgen.82 Durch die Differenzierung zw. homo- und heterosexuellen Lebensgemeinschaften wird gewährleistet, dass homophile Paare gegenüber den anderen Lebensgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Es bezieht sich nur auf gleichgeschlechtliche Paare. Somit ist die Ungleichbehandlung geeignet um den legitimen Zweck, den Minderheitenschutz, zu verfolgen.

(3) Erforderlichkeit

Des weiteren müsste die Ungleichbehandlung erforderlich sein.83 Die Minderheit, also die homosexuelle Lebensgemeinschaft, wird am durch das LPartG und seinen eigenständigen Rechtsfolgen am effektivsten geschützt. Es ist auch kein milderes Mittel ersichtlich. Um den Minderheitenschutz zu gewährleisten ist die Ungleichbehandlung somit auch erforderlich.

(4) Angemessenheit

Letztlich müsste die Ungleichbehandlung auch in einem angemessenen Verhältnis stehen.84 Es ist zunächst zu beachten, dass der Gesetzgeber durch die Ungleichbehandlung den Minderheitenschutz, den Schutz der Homosexuellen bezweckt.85 Gleichwohl will er allen Homosexuellen die Möglichkeit einräumen, sich das amtliche Zertifikat einer ernst gemeinten Partnerbeziehung zu verschaffen. Dem geltenden Eherecht folgend, wird das LPartG für Homosexuelle gelten. U. a. ergibt sich hieraus die Möglichkeit für Schwule und Lesben um die standesamtliche Legitimierung der Beziehung vor dem Staat und der Gesellschaft, um den gemeinsamen Familiennamen, um Verpflichtungen zum partnerschaftsinternen wie -externen Unterhalt, gesetzliches Erbrecht, Auflösung der Verbindung nur durch das Familiengericht usw.. Andererseits ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass durch den Schutz von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften andere Verantwortungsgemeinschaften nicht unerheblich benachteiligt werden: Vor dem Hintergrund, dass die Argumentation des LPartG ausführt, dass mit den Regelungen des LPartG ein gesicherter Rechtsrahmen für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen werden soll, um die gegenseitige Verantwortungsübernahme und die enge emotionale Verbundenheit derartiger Menschen anzuerkennen, ist sachlich nicht begründbar, warum sich in Lebensgemeinschaft befindende Heterosexuelle, z. B. Verwandte oder gar Freunde diese Anerkennung verwehrt bleiben soll. Derartige Menschen werden sich regelmäßig in Beziehungen zueinander befinden, die ihrerseits durch ein „Füreinander-Einstehen“ und die Übernahme wechselseitiger Verantwortung geprägt sind. Auch die emotionale gegenseitige Zuwendung besteht hier im vergleichbarem Rahmen. Somit ist die Benachteiligung der Mehrheit der Gesellschaft stärker gewichtet als der Schutz der Minderheit. Folglich fehlt es auch damit an dem angemessenen Verhältnis der Ungleichbehandlung.

bb.) Ergebnis

Das LPartG verstößt somit gegen Art. 3 I

C: Gesamtergebnis

Das LPartG ist folglich sowohl formell, durch die unzulässige Gesetzesteilung, wie auch materiell, durch den nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 6 I und Verstoß gegen Art. 3 I verfassungswidrig.

[...]


1 Im folgendem: LPartG

2 Alle folgenden Artikel ohne weitere Bezeichnung sind die des Grundgesetzes

3 Degenhart, § 2, Rn. 100

4 Kuning in v. Münch/Kuning, Art. 74, Rn. 1

5 geregelt in §§ 1353 ff. BGB

6 Oeter in v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 74, Rn. 35

7 Degenhart, § 10, Rn. 547

8 BVerfGE 1, S. 144-162(153)

9 Maunz in Maunz-Dürig, Art. 76, Rn. 2

10 Degenhart, § 10, Rn.551

11 Kloepfer in Jura 91, S. 169-175(171)

12 Degenhart, § 10, Rn. 551

13 Degenhart, § 10, Rn. 552

14 Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 78, Rn. 6

15 Kloepfer in Jura 91, S. 169-175(173)

16 Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 78, Rn. 15

17 Pestalozza in ZRP 76, S. 153-157(154)

18 Fiedler in ZRP 77, S. 9-12(10)

19 Fiedler in ZRP 77, S. 9-12(12)

20 Schenke, S. 70-96(86-87)

21 Pestalozza in ZRP 76, S. 153-157(155)

22 BVerfGE 3, S. 12-19(17)

23 BVerfGE 24, S. 184-202(199)

24 BVerfGE 37, S.364-422(412)

25 Jarass in Jarass/Pieroth, Art. 77, Rn.4

26 Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 78, Rn. 13

27 Ipsen, § 8, Rn. 410

28 Stein, Art. 6, Rn. 643

29 BVerfGE 31, S. 58-87(69)

30 BVerfGE 53, S. 224-256(245)

31 Coester-Waltjen in v. Münch/Kuning, Art. 6, Rn. 12

32 Coester-Waltjen in v. Münch/Kuning, Art. 6, Rn. 13

33 BVerfGE 49, S. 286-304(300)

34 Diedrichsen in NJW 00, S. 1841-1844(1843)

35 Scholz/Uhle in NJW 01, S. 393-400(397)

36 Jarass/Pieroth, Art. 6, Rn. 7

37 Beck in NJW 01, S. 1894-1901(1895)

38 Beck in NJW 01, S. 1894-1901(1898)

39 Beck in NJW 01, S. 1894-1901(1899)

40 Kingreen in Jura 97, S. 401-408(402)

41 Kingreen in Jura 97, S. 401-408(403-404)

42 Scholz/Uhle in NJW 01, S. 394-400(397)

43 Scholz/Uhle in NJW 01, S. 394-400(398)

44 Scholz/Uhle in NJW 01, S. 394-400(399)

45 Diedrichsen in NJW 00, S. 1841-1844(1842)

46 BVerfGE 4, S. 144-156(155)

47 BVerfGE 10, S. 234-250(246)

48 BVerfGE 17, S. 122-135(130)

49 Pieroth/Schlink, § 11, Rn. 481

50 Pieroth/Schlink, § 11, Rn. 483

51 BVerfGE 55, S. 72-95(88)

52 BVerfGE 89, S. 15-27(22)

53 Schmitt-Kammler in Sachs, Art. 6, Rn. 6

54 Koenig in JuS 95, S. 313-318(314)

55 BVerfGE 85, S. 238-247(244)

56 Pieroth/Schlink, Art. 3, Rn. 498

57 Gubelt in v. Münch/Kuning, Art. 3, Rn. 12

58 Heun in Dreier, Art. 3, Rn. 23

59 BVerfGE 55, S. 72-95(88)

60 Pieroth/Schlink, § 11, Rn. 484

61 BVerfGE 9, S. 291-302(294-295)

62 Koenig in JuS 95, S. 313-318(316)

63 Gusy in NJW 88, S. 2505-2512(2507)

64 Badura in Maunz-Dürig, Art. 6, Rn.2

65 Koenig in JuS 95, S. 313-318(317)

66 BVerfGE 6, S. 55-84(71)

67 Vgl. oben bei B: I. 2. b. bb.) (1) (1.2)

68 Koenig in JuS 95, S. 313-318(317)

69 Maaß in NVwZ 88, S. 14-21(21)

70 BVerfGE 55, S. 72-95(89)

71 BVerfGE 26, S. 265-281(275-276)

72 Vgl. oben bei B: I. 2. a.

73 Hein in Dreier, Art. 3, Rn. 112

74 Vgl. oben bei B: I. 2. b.

75 Vgl. oben bei B: I. 2. b. aa.)

76 Vgl. oben bei B: I. 2. b. aa.) (1)

77 Vgl. oben bei B: I. 2. b. aa.) (2)

78 Vgl. oben bei B: I. 2. b. aa.) (3)

79 Vgl. oben bei B: I. 2. b. bb.)

80 Vgl. oben bei B: I. 2. b. bb.) (1)

81 Vgl. oben bei B: I. 2. b. bb.) (1) (1.1)

82 Vgl. oben bei B: I. 2. b. bb.) (1) (1.2)

83 Vgl. oben bei B: I. 2. b. bb.) (1) (1.3)

84 Vgl. oben bei B: I. 2. b. bb.) (1) (1.4)

85 Vgl. oben bei B: II. 2. b. (1)

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG)
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Veranstaltung
Ferienhausarbeit - kleiner Schein
Note
04
Autor
Jahr
2001
Seiten
25
Katalognummer
V105671
ISBN (eBook)
9783640039579
Dateigröße
454 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Nicht zum Nachahmen geeignet, dient lediglich nur zur Orientierung. Meinungsstreit bei Gesetzesteilung und Eingriff in Art. 6.
Schlagworte
Lebenspartnerschaftsgesetz, Ferienhausarbeit, Schein
Arbeit zitieren
Deniz Horzum (Autor:in), 2001, Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105671

Kommentare

  • Gast am 6.3.2003

    Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG).

    Ich winde es nicht richtig das nur die gleich Geschlecht von Leuten hier angegeben sind was ist mit den die eine Lebenspartnerschaft, ( männlich & weiblich sind ) sind die nicht auch berechtig die bleiben auf der strecke und das ist gemein

    da müsste auch was gemacht werden dann bei den Behörden werden diese Leute gehalten wie bei den gleichengeschlechter
    aber wen es dann da rum geht das sie auch (sprich Krankenkassen oder steuern u. so weiter Vergünstigungen haben möchten dann ist es nicht recht nur für die gleich geschlechtlichen zählen es wo ist da die Gleichberechtigung muss ich erst auf Frauen stehen um eine Anerkennung zu bekommen

  • Gast am 3.9.2002

    Tanisalim.

    Hey du Juristin,
    möchte dich kennenlernen, komme aus Hildesheim und studiere Jura in Osnabrück.
    Also, bana mail atarsan sevenirim.

Blick ins Buch
Titel: Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG)



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