Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien und deren Konkretisierung im Parteiengesetz


Seminar Paper, 2002

21 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhalt

1. Einführung in das Thema 3

2. Mitwirkung bei der politischen Willensbildung 5

3. Freie Gründung und innere Ordnung 8

4. Finanzierung 12

5. Parteienverbot 15

Quellenverzeichnis 18

1. Einführung in das Thema

Betrachtet man die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien, so wird die Bedeutung ihrer organisatorischen Aufgabe innerhalb des demokrati- schen Bundes-(Parteien-)staates deutlich. Sie werden im direkten An- schluss an die Grundrechte, die das Verhältnis des Bürgers gegenüber dem Staat regeln, in Artikel 21, im zweiten Abschnitt des Grundgesetzes, der die rechtlichen Angelegenheiten von Bund und Ländern regelt, behan- delt.

Dies ist auch in sofern bemerkenswert, als dass die politischen Parteien keine Staatseinrichtungen, sondern Zusammenschlüsse von Bürgern mit gemeinsamen Interessen darstellen, die sich in ihren Zielsetzungen und Programmen unterscheiden. Der staatsorganisatorischen Aufgabe der Parteien wird in diesem Sinne die Hauptrolle in der politischen Organisation des sozialen Bundesstaates (Art.20.1 GG) zuerkannt.

Sie entstanden allesamt aus der Gesellschaft heraus, die in Organisation, Themenbereichen und Zielverwirklichung der Politik unterschiedliche Ausfassungen vertreten und dieser Aufgabe schon sehr bald nach dem zweiten Weltkrieg, durch die Zulassung der Parteigründung seitens der Alliierten, nachgehen konnten.

Eine Partei unterscheidet sich grundsätzlich von anderen Interessenver- bänden, deren Organisation in Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) geregelt ist. Dieses, zunächst banal erscheinende Faktum verdeutlicht die instituti- onelle Stellung der Parteien, die sich zwar frei gründen dürfen (Art.21.1.2.GG), dann aber, die im Parteiengesetz von 1967 vorgegeben Richtlinien zu erfüllen haben, um staatsinstitutionelle Aufgaben wahrneh- men zu können.

Das Parteiengesetz weist ihnen folgende Aufgaben zu:

- Rekrutierung von politischem Personal

- Konzeptionalisierung von Politik in Form von Parteiprogrammen

- Beeinflussung von öffentlicher Meinung und politischer Willensbildung der Bürger

- Einflussnahme auf die Politik im Parlament und der Regierungsausübung

Die induktive Aussage des Artikels 21.1. GG „Die Parteien wirken an der Willensbildung des Volkes mit.“, kann nicht als ein Faktum aufgefasst werden , sondern bekommt hier einen gesetzlichen Vorschriftscharakter, der als eine rechtliche Definition der speziellen Organisation zu sehen ist. Die in diesem ersten Absatz festgehaltenen Rechte (Mitwirkung an der po- litischen Willensbildung, Gründung) stehen daher auch nicht im Wider- spruch zu den Pflichten (Innere Ordnung nach demokratischen Grundsät- zen, Rechenschaft über Verwendung ihrer Mittel) sowie der Möglichkeit des Parteienverbots (21.2.GG).

Das Mitwirken der Parteien an der politischen Willensbildung steht in ei- nem engen Zusammenhang mit dem Artikel 20.2.1. GG, nachdem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und beinhaltet den Prozess der Mei- nungsbildung, der Sozialisation, der Interessenaggregation und der Ent- scheidungsfindung in öffentlichen Angelegenheiten. Zu diesem Zweck werden die Wahlbürger (die Staatsangehörigen iSd. Art.116.1.GG) aufge- rufen, nach ihren Präferenzen diejenige Partei zu wählen, die ihrer Mei- nung nach die Organisation des Staates übernehmen soll, was ebenfalls bedingt, dass die Parteien die Bürger zu Wahlen mobilisieren, um inner- halb des parlamentarischen Regierungssystems die Regierungsverantwor- tung übernehmen zu können, bzw. diese oppositionell zu kontrollieren.

In den westlichen Demokratien verknüpfen die Parteien die Stimmenwer- bungspolitik für ihr eigenes Parteiprogramm zum Zwecke des Machter- werbs, mit der auferlegten politischen Gestaltung durch die Bewältigung der sachlichen Probleme, so dass der Verfassungsauftrag und die parteipolitischen Ziele in keinem neutralen Verhältnis zu sehen sind. Die Ausgestaltung der rechtliche Seite dieser politischen Handlungseinheiten, die auf den Vorschriften des Artikel 21 GG fußt, ist Inhalt dieser Arbeit, und folgt im wesentlichen der Gliederung des Themenkomplexes innerhalb der Veranstaltung.

November 2001, Martin Runkel

2. Mitwirkung bei der politischen Willensbildung

Unabhängig davon, ob man die Parteien eher als eine beratende oder, wie die Parteienstaatstheorie nahe legt, hauptagierende politische Einheit auf- fasst, ist sie integraler Bestandteil des Verfassungsaufbaus. Festzuhalten ist hierbei dass es sich bei der Einbeziehung durch Artikel 21 GG nicht um eine Erhebung zum Staatsorgan im eigentlichen Sinne handelt. Nach herrschen- der Rechtslehre kommt ihnen eine vermittelnde Rolle zwischen Staat und Gesellschaft zu.

Integraler Bestandteil des Artikels 21GG ist die Einflussnahme auf die öf- fentliche Meinung und die politische Willensbildung der Bürger, die zumeist nach Parteifronten verläuft. Auch wenn sie hierbei einen gewichtigen Faktor darstellen, so sind sie dennoch nur ein Meinungsbildner unter vielen. Inte- ressenorganisationen und politischen Bewegungen. Da die Parteien selbst über keine medialen Einrichtungen verfügen, sorgen die öffentlichen und privaten Medien dafür, dass der Prozess der Meinungsbildung nicht monopolisiert wird.

Die Mitwirkung der Parteien steht, unabhängig von deren Einflussintensität, in einen Spannungsverhältnis zu Artikel 38 GG, der die Abgeordneten von Aufträgen und Weisungen entbindet.

Faktisch wird dieses freie Mandat von der Partei- oder Fraktionsdisziplin ü- berlagert, die den Wirkungskreis der Abgeordneten einerseits einschränkt, andererseits diesen aber auch mit dem der anderen Abgeordneten bündelt. Dieses parteienstaatliche Element findet seinen Ausgleich aber beispielsweise beim Schutz des abweichenden Mandatsträgers vor Verklagbarkeit. Insofern wird die Relevanz dieser faktischen Bindung eingeschränkt und der Fraktionszwang als ein funktional unverzichtbares Element des parlamentarischen Regierungssystems angesehen.

Obwohl innerhalb der Parteien verbindliche Entscheidungen in Anspruch genommen werden, verlangen die begrenzten Kapazitäten der Parteigre- mien, dass auch gegen Parteitagsbeschlüsse gehandelt wird. Neben dem freien Mandat werden der individuellen Willensbildung so auch durch die organisatorischen Tatsachen Schranken aufgezwungen. Außerdem wird die parteipolitische Willensbildung durch Verfassungsorgane wie den Bundesrat, das Bundesverfassungsgericht oder den Bundespräsidenten dem Parteien- zugriff zumindest mittelbar entzogen.

Die in Artikel 21 GG festgelegte rechtliche Stellung der Parteien findet ihre Konkretisierung im Parteiengesetz (PartG), in dem ihre verfassungsrechtli- chen Funktionen, Pflichten und Rechte näher bestimmt sind. Ihre besondere Stellung innerhalb des politischen Systems der Bundesrepu- blik wird somit nicht nur verfassungsrechtlich bestimmt, sondern weiter ausgeformt und drückt sich bereits in § 1 Abs. 1 PartG aus, wo die Parteien als „notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundord- nung“ hervorgehoben werden. Bereits an dieser Stelle lässt sich die Doppel- funktion, die den Parteien zukommt, eindeutig feststellen: Einerseits handelt es sich bei ihnen um eine notwendige politische Einrich- tung zur Verwirklichung demokratischer und rechtsstaatlicher Herrschaft, andererseits sind sie als gründungsfreie Organisationen zu sehen, die aus gleichgesinnten Staatsbürgern bestehen und ihre politischen Ziele in einem Parteiprogramm konkretisieren. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Funktionen erwächst das politische Leben.

Die dabei zu erfüllenden Aufgaben der Parteien in Bezug auf die politische Willensbildung werden vom § 1. Abs.2 PartG umrissen. Ausgangspunkt dieses Prozesses ist eine Staatsverfassung, die einer Differenzierung zwischen Gesetzgeber, vollziehender Gewalt und Rechtssprechung einerseits, und dem Bürger anderseits, gleichkommt. Da die modernen Demokratien keine rechtsfreien Räume kennen, und in keinem Bereich der staatlichen Ordnung eine gesetzliche Reglementierung fehlt, ist der Bürger in nahezu allen Situationen dazu verpflichtet, auch unbewusst, Rechtsgehorsam zu leisten. Wem die Verantwortung für die gesetzlichen Bestimmungen übertragen wird, entscheidet nach Artikel 20. Abs. 2 GG, der Bürger.

Die dafür notwendige Bildung einer öffentlicher Meinung wird von den Par- teien mitgetragen, indem sie politischen Willen beeinflussen. An dieser Stelle ist es wichtig, den politischen vom privaten Willen zu unterscheiden: Kommt es beispielsweise zu Konflikten zwischen einer Gewerkschaft, die als Interessenorganisation der Arbeitnehmer bestimmte Ziele verfolgt, und den Arbeitgeberverbänden, so handelt es sich hierbei noch um keine direkte Verfolgung eines politischen Willens. Dieser tritt erst dann auf, wenn es um die notwendigen gesetzlichen Reglementierungen geht, die die Organisatio- nen rechtlich einschränken und der Interessenverfolgung einen Rahmen geben. Resultat dieser rechtlichen Limitierung ist ein Interesse daran, auf die gesetzlichen Bestimmungen in der Weise Einfluss zu nehmen, als dass zu Durchsetzung der eigenen Belange, die rechtlichen Bestimmungen hin- terfragt werden. Das verfolgte Anliegen, welches an gesetzliche Beschrän- kungen stößt, lässt sich als politische Willensbildung bezeichnen, an der die Parteien mitwirken:

-Einflussnahme auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung:

Aufgabe der Parteien ist es, die öffentlichen Meinungen, die aus der Gesell- schaft erwachsen, parteipolitisch zu definieren und die maßgeblichen Inhal- te und Meinungen darzulegen. Öffentliche Meinung heißt aber auch, die Information über die politischen Entscheidungen und Debatten an die Bür- ger heranzutragen, um somit, z.B. durch die Medien, die Möglichkeit zu be- kommen, sich mit den Argumentationen vertraut zu machen und Einblick in die parteipolitischen Einstellungen zu einzelnen Themen zu erhalten. Dies erweist sich besonders dann als notwendig, wenn einzelne Parteien ihre Prioritäten ändern.

Die dadurch bezweckte und angebrachte Kritik an gesetzlichen Entscheidungen in der Öffentlichkeit verlangt es, die hierbei verfolgten unterschiedlichen Interessen, deutlich zu machen.

Oftmals als privat schmerzlich empfundene gesetzliche Einschränkungen dürfen nicht unter dem privat-ökonomischen Gesichtspunkt gesehen wer- den, sondern verlangen Rücksichtnahme auf staatspolitische, wirtschaftlich- ökonomische Belange, denen Vorrang vor Individualinteressen einzuräumen ist.

Der Bürger soll sich in diese Sichtweise hineinversetzen und durch ausrei- chende Information seine Interessen darlegen können, wobei sich eigene Standpunkte und Kritik nicht decken müssen. Den Parteien kommt somit einerseits eine informative Rolle zu, anderseits haben sie die Aufgabe, ge- sellschaftliche Unzufriedenheit an der politischen Führung zu konkretisieren, um eine Abwendung der Bevölkerung von den politischen Themen zu ver- meiden.

-Politische Bildung anregen und vertiefen, zu Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden:

Über die mediale Berichterstattung hinaus ist es die Aufgabe der Parteien, durch öffentliche Auftritte, Diskussionsforen, Interviews, etc. Aufklärung über die politischen Ziele der Parteien zu leisten und somit auch personell Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. Der Aspekt der politi- schen Bildung hebt hervor, dass es scheinbar besonderer Qualifikationen Bedarf, öffentliche Verantwortung zu übernehmen und politische Entschei- dungen mitzutragen.

-Aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern:

Ergebnis informativer und aufklärerischer Einflussnahme sowie die Darle- gung der parteipolitischen Ziele soll sein, dass der Bürger ein Interesse be- kommt, seine Rechte als Wahlbürger wahrzunehmen mit dem Ziel, die Re- gierungsbildung durch stabile Mehrheiten problemlos zu ermöglichen.

Hervorzuheben ist auch die Beteiligung der Parteien „durch (die) Aufstellung von Bewerbern an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden“ (§ 1. Abs.2. PartG), wodurch den Parteien die Rolle von Rekrutierungsorganisationen für die Besetzung der Bundes- und Landesregierungen zukommt wie auch von Verwaltungen und anderer öffentlicher Ämter. Die weiteren in § 1. Abs.2. PartG dargelegten Aufgaben der Parteien stehen in einem engen Sinnzusammenhang mit dem bereits erwähnten Beteiligungsfeld:

-Einflussnahme auf die politische Entwicklung in Parlament und Regie- rung

-Einführung der erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatli- chen Willensbildung

-Förderung einer ständigen, lebendigen Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen

Die bereits angesprochene Doppelfunktion der Parteien, die sich aus der Staatsinstitution und der frei gegründeten Interessenorganisation ergibt, führt in der öffentlichen Diskussion häufig dazu, dass die Postenbesetzung privater Institutionen mit Parteimitgliedern als eine Einengung des Mei- nungspektrums auf das von der Partei abgedeckte Feld, dargestellt wird. Dabei aber stellt sich die Frage nach dem substituierenden Glied. Hierbei kommen im wesentlichen pflichtbewusste und interessenunabhängig han- delnde Staatsdiener in Frage, deren Meinungsneutralität vielleicht auch nicht erwünscht ist. Die Ablehnung oder Befürwortung einer politisch geäu- ßerten Meinung aufgrund von Sym- bzw. Antipathien gegenüber einer Par- tei, erfüllt den Tatbestand der Vorverurteilung und verlangt eine klare Trennung zwischen privaten Interessen der Organisationen und den gesetzlichen Bestimmungen, die sie zu erfüllen haben.

Hinsichtlich der politischen Macht, der Organisationsstruktur und der gesell- schaftlichen Verankerung nehmen die Parteien eine eigentümliche und mul- tiple Rolle bei der politischen Willensbildung ein, die eine Abgrenzung der einzelnen Wirkungsspektren erschwert. Sie sind als wichtigste Komponente der politischen Willensbildung anzusehen, da sie die Aufgabe haben, die Wählerschaft zu politisch aktionsfähigen Gruppen zu formieren und ihnen so einen nicht anders möglichen Einfluss auf das Staatsleben zu eröffnen.

3. Freie Gründung und innere Ordnung

Das Parteiengesetz, das die politische Materie verrechtlicht, unterscheidet in der Funktion der Parteien im Staat, zwischen dem Amt und der Person. Die Machtposition und die Entscheidungsbefugnis, die das einzelne Parteimit- glied vom Standpunkt des Amtes ausüben soll, verlangt eine derartige Un- terscheidung. Während es einmal um die inhaltliche, von der Verfassung festgelegte Amtsführung geht, müssen auf der anderen Seite Personen ste- hen, die diese Verantwortung ausfüllen und dabei gleichzeitig auch persön- liche Interessen verfolgen.

Auch wenn das Parteiengesetz hier die Prioritäten auf Seiten des Rechtes und der inhaltlichen Amtsführung setzt, so soll und kann der persönliche Aspekt nicht unterbunden und ein Aufgehen des Persönlichen im Staatsdienst nicht verlangt werden.

Unabhängig von dieser Trennung zwischen dem Recht und dem Individuum werden den Parteien Qualifikationen abverlangt, die die in Artikel 21 Abs.1 S.2 GG festgelegte freie Gründung der Parteien ausfüllen. Konkretisierungen dazu finden sich in § 2 PartG:

Dauerhafte Beteiligung an der politischen Willensbildung

Bei einer Partei darf es sich nicht um eine gesellschaftliche Vereinigung handeln, die zwecks bestimmter gemeinsamer Zielsetzungen eine Partei gründet und sich nach deren (Nicht)Durchsetzung wieder auflösen kann. Sie soll sich als ein fester Bestandteil der Gesellschaft darstellen und situations- übergreifend handeln und Stellung beziehen. Das daraus erwachsende wei- te Aufgabenfeld setzt voraus, dass heutige PolitikerInnen ihre Tätigkeit in- nerhalb der Partei als Beruf auffassen müssen, um dem breiten Organisati- onsspektrum gerecht zu werden.

Unabhängig vom Willen zu dauerhafter Mitwirkung an der politischen Willensbildung als rechtliche Vorraussetzung zu Gründung, steht der politische Erfolg einer Partei, der wesentlich zu ihrem Bestehen beiträgt. Wahlkampfkostenerstattungen und Spenden orientieren sich im wesentlichen an den Wählerstimmen, die eine Partei auf sich vereinen kann. Den Maßstab für die Verteilung von staatlichen Mitteln bildet somit der Erfolg, den eine Partei bei Bundes- und Landtagswahlen erzielt, die Summe der Mitgliedsbeiträge sowie die erworbenen Spenden (§ 18 PartG).

Die daraus resultierende Privilegierung der großen Parteien spiegelt sich auch in der Fünfprozentklausel wider, die die, beim System der Verhältniswahl auftretende Parlamentszersplitterung bannen soll, indem sie Parteien mit geringem Stimmenanteil fernhält.

Die Umsetzung dieser verfassungsmäßigen Gegebenheiten des ersten Halb- satzes des § 2. S.1 PartG werden an die im Anschluss dargelegten Konditio- nen geknüpft, die sowohl auf Bundes-, wie auch auf Landesebene, Gültig- keit haben.

Sie müssen nach Ihrem Gesamtbild:

-Festigkeit in der Organisation bieten

-über eine ausreichende Zahl von Mitgliedern verfügen

-Ernsthaftigkeit im öffentlichen Erscheinen gewähren.

Dieser Kriterienkanon zeigt deutlich, dass die in der Verfassung festgeschriebene Gründungsfreiheit nicht bloß vorhanden ist, sondern klare Bedingungen stellt, die den Unterschied einer Partei von einem ebenfalls frei zu gründenden Verein deutlich werden lassen.

Ersichtlich wird, dass die Parteien die Mitwirkung an der politischen Willens- bildung mit Ernsthaftigkeit anstreben müssen, was an den objektiven Ge- samtumständen zu messen ist wie auch an den tatsächlichen Verhältnissen, sobald sie über das Gründungsstadium hinausgelangt sind. Basis dieses po- litischen Wirkens ist ein hinreichender Mitgliederbestand; eine Partei kann nicht auf Dauer nur aus den Gründern und einigen Funktionären bestehen. Ebenso ist eine gewisse Festigkeit und Selbständigkeit Voraussetzung, die sie von anderen Gruppierungen auch dahingehend unterscheidet, dass sie kein verlängerter Arm einer anderen Organisation sein dürfen.2Des weite- ren ist die Annerkennung der Partei an die Ausführungen in § 2. S.2, 3 PartG geknüpft:

-Verlust der Rechtsstellung als Partei, wenn sie nach sechs Jahren nicht an einer Wahl teilgenommen hat und eigene Wahlvorschläge eingebracht hat

-Parteien müssen mehrheitlich inländische Mitglieder aufweisen und ih- ren Sitz innerhalb der bundesdeutschen Grenzen haben.

Diese Vorrausetzungen unterbinden eine mehrheitlich externe Einflussnahme auf die politische Willensbildung.

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung von rechtlicher und inhaltlicher Be- wertung der politischen Gruppierung. Die von ihr verfolgten Ziele dürfen nicht von der Annerkennung ihrer Eigenschaft als politische Partei abhängig gemacht werden. Selbst wenn sie verfassungswidrige Ziele verfolgen sind sie, wie aus Artikel 21 Abs.2 GG hervorgeht, weiterhin Parteien, wenngleich sie durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden können. Eine der- artige gesetzliche Gewährleistung freier Parteigründung verbietet dem Staat insbesondere eine zahlenmäßige Begrenzung politischer Parteien oder die Einführung von Erlaubnisvorbehalten.

Die aufzubringende Stabilität, die eine Partei von allen andere Organisationen unterscheidet, erschwert bis heute eine Parteigründung. Umgekehrt aber erhalten die bestehenden Parteien Privilegien, die sie vom Zugriff öffentlicher Ämter und Kassen unabhängig machen.

Auch bei der Betrachtung der inneren Ordnung der Parteien tritt das Span- nungsfeld zwischen der staatlichen Ordnungsfunktion und der bürgerlichen Interessenorganisation deutlich zu Tage. Um sicherzustellen, dass die Ent- fernung der Parteispitze von der Parteibasis, die aus den Herrschaftszwän- gen fast automatisch erwächst, nicht zu groß wird, muss auch die innere Ordnung der Partei demokratischen Grundsätzen entsprechen (Artikel 21.1.3 GG).

Dadurch wird sichergestellt, dass die Beeinflussung staatlichen Handelns durch die Parteimitgliedschaft einem gesetzlich fixierten Rahmen entspricht, der den Unterschied zwischen innerparteilicher und staatlicher Organisation deutlich werden lässt:

Während der Staat die Organisation der Bürger als bereits integrierte Mit- glieder organisieren muss, besteht in der Partei ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber den Mitgliedern, das die Existenz der Partei gewährleisten und dem sich jedes Mitglied durch freiwilligen Austritt jederzeit entziehen kann, sollten die eigenen Vorstellungen von der Parteilinie abweichen. Um die Zielsetzungen innerhalb der Parteien nicht zu stark von der Basis abzukop- peln, müssen gesetzliche Vorkehrungen geschaffen werden, die eine innere Ordnung gewährleisten.

Da der Gesetzgeber derartige Differenzen innerhalb der Parteien vorauszusehen scheint, stellt sich die Frage, warum solche Kontroversen überhaupt auftreten müssen.

Die Übernahme staatlicher Ämter verlangt von allen Parteien alternative Vorschläge zur Bewältigung staatspolitischer und gesellschaftlicher Proble- me, die in abstrakten Parteiprogrammen dargelegt werden müssen. Die zur Aufstellung dieser Vorschläge notwendigen Diskussionen, die sich nicht nur an den eigenen Vorstellungen, sondern am politisch und finanziell Machba- ren messen müssen, haben als Konsequenz, dass der Dissens zwischen den Verantwortlichen der Partei und der existenzsichernden Basis nahezu vor- programmiert ist.

Auch wenn dies nicht bedeuten soll, dass innerhalb einer Partei nicht durch- aus unterschiedliche Interessen vorherrschen (Flügelbildung), soll die innere Ordnung einerseits bezwecken, dass es durch die Verantworungsübernah- me einer Partei nicht deshalb zu Massenaustritten kommt, weil die Führung aus sachlichen Zwängen heraus gegen die Basis entscheiden muss. Um ei- ner derartig destabilisierenden Konterkarierung der politischen Willensbil- dung entgegenzuwirken, wird durch die innere Ordnung ein demokrati- sches, innerparteiliches Abhängigkeitsverhältnis geschaffen, das den Inte- ressendissens verfassungsrechtlich regelt.

Die rechtliche Definition zu Bewältigung von Differenzen zwischen staatspo- litischen Ansprüchen und der Parteibasis findet sich im Parteiengesetz, zwei- ter Abschnitt, Artikel 6 bis 16, wo auf folgende Punkte eingegangen wird:

Die Satzungen und Organisationsstatute der Parteien sehen eine von den Mitgliedern ausgehende Willensbildung vor, die jedoch ausschließt, dass jedes Mitglied unmittelbar und mit gleichem Gewicht an allen Entscheidun- gen beteiligt wird. Die Aufgabenkomplexität und Größe der Parteien lassen dies nicht zu. Dazu notwendige Differenzierungen und Kompetenzverteilun- gen sind unvermeidlich. Trotzdem ist der satzungsrechtliche Aufbau insofern demokratisch, als dass sich alle Parteiorgane vom Mitgliederwillen ableiten. Hier ist grundsätzlich zwischen folgenden Organisationsebenen zu unter- scheiden:

-Ortsverbände

-Kreisverbände

-Landesverbände

-Bundesverband

Zwar ist es üblich, dass die höheren Instanzen den unteren Verbänden auf den Parteitagen Richtlinien und Programmbeschlüsse vorgeben, bei Entscheidungen mit lokalen Bezügen jedoch der einzelne Ortsverband, bei landespolitischen Entscheidungen der Landes- oder Bezirksverband, selbständig handelt. Diese isolierte Arbeitsweise ist nicht zuletzt auf die hohe Arbeitsbelastung der Parteiebenen zurückzuführen.

Betrachtet man die Organe der einzelnen Gebietsgliederungen wird unterschieden zwischen:

-Mitglieder- und Vertreterversammlung

-Vorstand (auf Bundesebene: Präsidium)

-Allgemeinem Parteiausschuss (auf Bundesebene: Bundesausschuss, Parteirat)

-Parteischiedsgericht

Die Mitglieder- und Vertreterversammlung ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes und entscheidet über die Satzungen, die Programme und die politischen Linien innerhalb der Partei.

Notwendige Einzelentscheidungen werden vom Vorstand geregelt. Neben der Verwaltung von Geldmitteln umfasst dies u.a. die Organisation parteili- cher Aktivitäten und die Außenvertretung des Gebietsverbandes. Der allgemeine Parteiausschuss repräsentiert die jeweiligen regionalen Un- tergliederungen als föderatives Organ und übernimmt beratende Funktion. Kommt es innerhalb der Partei zu Satzungsstreitigkeiten, so liegt die Ent- scheidung über Rügen, Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlüsse beim Parteischiedsgericht. Seine Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig den Vorstän- den angehören und Gelder von der Partei beziehen, so dass eine gewisse rechtliche Distanz geschaffen wird. Die Schranken eines Parteiausschlusses sind dabei sehr hoch gesetzt:

„Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ord- nung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt“ (§ 10.4 PartG).

Weitere Punkte der inneren Ordnung beinhalten:

-das innerparteiliche Mehrheitswahlrecht, das sowohl bei absoluten, wie auch relativen Mehrheiten die Besetzung aller Mandate gewährleistet,

-den Delgiertenschlüssel, nachdem sich die Zahl der Delegierten be- stimmt, die die einzelnen Untergliederungen zu einem Parteitag entsenden können.

Neben diesem allgemeinen Organisationsaufbau, der in allen Parteien ge- wisse Abweichungen vom Grundmodell aufweist, haben die großen Parteien Sonderorganisationen, die bestimmte Mitglieder- und Gesellschaftsschichten gesondert ansprechen sollen. Zu diesen zählen beispielsweise die Jugendor- ganisationen (Jungsozialisten, Junge Union), Frauenausschüsse (Frauen- Union, sozialdemokratische Frauen), sowie Sozialausschüsse und Wirt- schaftsvereinigungen. Sie haben die Aufgabe, sowohl für die Partei zu wer- ben, als auch die Interessen unterschiedlicher gesellschaftlicher Zielgruppen zu bündeln, und deren Anliegen in die Parteien zu tragen. Hiervon zu unterscheiden sind die beratenden Expertengremien wie Arbeits- kreise oder Fachausschüsse, die vom Vorstand besetzt werden. Sie unter- breiten der Parteispitze in den jeweiligen Politikfeldern Vorschläge und ge- ben notwendige Impulse zur Lösung inner- und außerparteilicher Probleme. Resümierend lässt sich feststellen, dass all diese gesetzlichen Ordnungsvor- schriften die Absicht verfolgen, der Verfestigung und Machtballung in den parteilichen Führungsgruppen entgegenzuwirken, auch wenn sich dies ne- gativ auf die Handlungsfähigkeit einer Partei auswirken kann. Die notwendi- gen innerparteilichen Demokratieprinzipien haben dazu geführt, dass von keiner geschlossenen Führungsgruppe die Rede sein kann, vielmehr sind es innerparteiliche Machtblöcke, die ein Übergewicht der Parteiführung unmög- lich machen.

W. Rudzio spricht aufgrund dieses ständigen Integrationsbedarfs innerhalb der Parteien von „defizitären Organisationen mit niederer Problemverarbeitungs- und begrenzter Entscheidungskapazität“.3

4. Finanzierung

Als Parteienfinanzierung bezeichnet man diejenigen Mittel, die zur Finanzierung der politischen Arbeit und der laufenden Verwaltungs- und Personalkosten der politischen Parteien notwendig sind und die sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen (s. Diagramm), Abgaben der Mandatsträger und sonstigen Einnahmen der Parteien sowie aus staatlichen Zuschüssen zusammensetzen. Gesetzlich ist dies in den Abschnitten IV und V (Artikel 18-31) des Parteiengesetzes geregelt.

Mitglieder der Parteien im Bundestag

Stand: 31.12.1999

CDU 616722

SPD 734667

CSU 177170

Bündnis 90/ Die Grün 47454

FDP 62721

PDS 88594

Parteimitglieder

Quelle: Fischer Weltalmanach 2002 Sp.194/195 - Deutschland

teien beeinträchtigt.

In den 50er- Jahren wurde

das Spendenwe- sen der Parteien über Förderver- eine geleitet und steuerlich

begünstigt. 1958 wurde diese

Vorgehensweise vom Bundesver- fassungsgericht für verfas-

sungswidrig er- klärt, da diese die Chancen- gleichheit zwi- schen den Par-

Folge dessen war die ab 1959 eingeführte erste staatliche Parteienfinan- zierung, die jeder Partei zunächst 5 Mio. DM zuteilte und weitere 38 Mio. jährlich zur Finanzierung von politischer Bildungsarbeit und allgemeiner Aufgaben. Nachdem diese Regelung ebenfalls für verfassungswidrig er- klärt worden war, mussten die Parteien 1966 das bereits angekündigte Parteiengesetz konkretisieren, woraufhin den Parteien jährliche Rechen- schaftsberichte über Einnahmen (Spenden über 20.000 DM) abverlangt wurden. Erstmals mussten genaue Aufschlüsselungen über die Finanzquel- len abgegeben werden:

-Mitgliedsbeiträge

-Einnahmen aus Vermögen

-Veranstaltungen

-Veröffentlichungen

-Spenden

-Kredite

-staatliche Mittel

Nachdem in der Folgezeit ein enormer Rückgang der Spenden zu verzeich- nen war, kam es zu einer vollständigen Neuordnung der Parteienfinanzie- rung, die Änderungen des Grund-, des Parteien- und des Steuergesetzes mit sich brachte. Von nun an musste neben den Einnahmen auch über die Ausgaben der Parteien Rechenschaft abgelegt werden.

Die immer undurchsichtigeren rechtlichen Regelungen veranlassten das Bundesverfassungsgericht 1992 zu einer weiteren Novellierung der Parteien- finanzierung, nachdem erstmals anerkannt wurde, dass die öffentlichen Mit- tel nicht ausschließlich der Wahlkampffinanzierung zu dienen haben. „Nur rein äußerlich lässt sich die Tätigkeit der Parteien im Wahlkampf von ihren sonstigen Tätigkeiten abgrenzen“( BVerfGE, in NJW 1992, Heft 40, S.2545- 2546). Sie haben den verfassungsrechtlichen Auftrag gesellschaftliche Prob- leme zu artikulieren und Lösungsansätze vorzubringen. Bei der Erläuterung, oder auch der Kritik, an der aktuellen Staatsprogrammatik geht es nicht rein um die Darlegung parteipolitischer Meinung in der Öffentlichkeit (die von den Medien weitestgehend abgedeckt wird), sondern vor allem um die all- gemeine willensbildnerische Tätigkeit, die eine umfassende Aufklärung der Bürger über die politischen Zielsetzungen beinhaltet, und beispielsweise über die Aufstellung von Wahlprogrammen und -bewerbern oder Stand- punktdarlegungen zu politischen Themen, zu Ausdruck kommt. Mit der Annerkennung der staatlichen Finanzierung allgemeiner politischer Tätigkeit verknüpfte das Bundesverfassungsgericht folgende Bedingungen:

-Vorrangigkeit der Eigenfinanzierung der Parteien vor der staatlichen

-Öffentliche Mittel dürfen die selbsterwirtschafteten nicht übersteigen (relative Obergrenze).

-Staatliche Zuschüsse müssen auf Basis der Durchschnittswerte der

öffentlichen Mittel aus den Jahren 1989-1992 bemessen werden, um nicht ins Uferlose zu steigen (absolute Obergrenze).4

„Der staatliche Anteil an der Parteienfinanzierung bemisst sich (seitdem) nach der „Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft”, die wiederum am Wahlerfolg der Parteien sowie ihren Einnahmen aus Spenden und Beiträgen bemessen wird. Demnach erhält jede Partei, wenn sie bei der letzten Bun- destags- oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent bzw. bei der letzten Landtagswahl mindestens 1 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konn- te, bis zu einer Gesamtzahl von fünf Millionen Stimmen für jede für sie ab- gegebene Stimme 1,30 DM, für jede weitere Stimme 1 DM. Außerdem er- halten die Parteien 0,50 DM für jede DM, die sie in Form einer Spende oder eines Mitgliedsbeitrages seitens einer natürlichen Person als Zuwendung erhalten haben, sofern die Zuwendung 6 000 DM pro Jahr und Person nicht übersteigt. Für die staatliche Parteienfinanzierung legt das Parteiengesetz eine absolute Obergrenze für die Gesamtsumme aller staatlichen Aufwen- dungen für die Parteien fest sowie eine relative Obergrenze für die einzelne Partei. Die absolute Obergrenze wurde für 1998 auf 245 Millionen DM fest- gesetzt. Die relative Obergrenze für die staatliche Finanzhilfe ist die Summe der von der Partei jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen, d. h., die staatliche Zuwendung darf entsprechend dem Grundsatz, dass eine Partei nicht überwiegend staatlich finanziert werden darf, höchstens 50 Prozent der Gesamteinnahmen der Partei ausmachen. In der Praxis übersteigen die Gesamtansprüche aller zuschussberechtigten Parteien regelmäßig die absolute Obergrenze, so dass die Zuschüsse an die einzelnen Parteien proportional gekürzt werden müssen, die Parteien also nicht die vollen, ihnen nach dem Parteiengesetz zustehenden Zuschussbeträge erhalten.

Die nichtstaatliche Parteienfinanzierung [...] (Mitgliedsbeiträgen, Abgaben der Mandatsträger, Spenden natürlicher und juristischer Personen, Einnah- men aus Parteivermögen und „sonstigen Einnahmen”)[...] (ist im Bezug auf die Spenden Beschränkungen unterworfen): Spenden von u. a. politischen Parteien, Parlamentsfraktionen, gemeinnützigen oder kirchlichen Körper- schaften, Berufsverbänden dürfen nicht angenommen werden, ebenso Spenden, die erkennbaren Bestechungscharakter haben, sowie anonyme Spenden, sofern sie einen Betrag von 1 000 DM übersteigen. Spenden eines Zuwenders, die 20 000 DM pro Jahr übersteigen, müssen unter Angabe des Spenders und der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht ausge- wiesen werden. Wenn eine Partei dennoch Spenden annimmt, die nicht den Bestimmungen des Parteiengesetzes entsprechen, oder Spenden nicht in ihrem Rechenschaftsbericht veröffentlicht, dann verliert sie den Anspruch auf staatliche Zuwendungen in Höhe des Doppelten des in Frage stehenden Betrages.

[...] Beim Bundestagspräsidenten (muss jede Partei alljährlich) einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechenschaftsbericht ab- zuliefern, in dem nach den Vorgaben des Artikels 24 des Parteiengesetzes sämtliche Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Partei sowie ihrer Landesverbände und nachgeordne- ten Gebietsverbände zu verzeichnen sind. Legt eine Partei in der vorge- schriebenen Frist keinen den Bestimmungen des Parteiengesetzes entspre- chenden Rechenschaftsbericht vor, so verliert sie den Anspruch auf staatli- che Zuwendungen“.5

Resümierend lässt sich feststellen, dass die Umsetzung der verfassungs- rechtlichen Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Parteien stets um- stritten war und ist. Wie diffizil es ist, die Parteien sowohl von staatlichen als auch von privaten Zuschüssen unabhängig zu machen, zeigt nicht zu- letzt die „CDU-Spendenaffäre“, in deren Aufklärung bisher wenig Fortschrit- te bezüglich der kapitalfähigen Geldgeber erzielt worden sind. Dabei ist aber festzuhalten, dass die politischen Entscheidungen wohl nicht auf den unter- nehmerischen Zielsetzungen beruhen, sondern eine Interessenidentität zwi- schen Politik und Wirtschaft besteht, auf Grundlage derer staatliche Aufträ- ge vergeben werden. Insofern können unternehmerische Spenden durchaus eine klimatische Beeinflussung bei der Auftragsvergabe bezwecken, die aber unabhängig von den politischen Zielsetzungen zu betrachten ist.

Trotzdem erweist sich die Parteinfinanzierung als eine Art Unterstellung von parteipolitischer Interessenpolitik. Diesem, durchaus natürlichen Prozess

innerhalb einer Interessensgemeinschaft, soll durch eine staatliche Finanzierung relativiert werden, so dass die übergeordneten, gesellschaftlichen Ziele in den Vordergrund rücken und negative Auswirkungen unternehmerischer Zuwendungen auf den demokratischen Prozess relativiert werden.

5. Parteienverbot

Die Erfahrungen in der Weimarer Republik zeigen, dass jegliche demokrati- schen Prozesse durch antidemokratische Parteien verhindert werden kön- nen, was die Basis einer modernen Demokratie von innen her zerstört. Grundsätzlich ist es problematisch das Parteienverbot im ausschließlichen Zusammenhang mit dem dritten Reich zu sehen, da fragwürdig bleibt, ob ein Prohibitation solcher Organisationen ein geeignetes Mittel ist, verfas- sungsfeindlichen Strömungen entgegenzutreten. Kritiker beziehen sich auf die Entstehungsgründe solcher Organisationen und sehen hier den Ansatz- punkt für deren Unterbindung. Trotzdem lassen sich in diesem Zusammen- hang die geschichtlichen Erfahrungen nicht vollständig ausblenden, auf- grund derer ein System demokratischer Parteien im Parteiengesetz und dem Art.21. GG rechtlich verankert wurde:

„Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen“ (Art.21.1.3 GG). Dieses Demokratiegebot wird im Parteiengesetz dahinge- hend präzisiert, dass die Parteien ihre einzelnen Organe als getrennte, an- gemessen untergliederte und innerparteilich geheim gewählte Einheiten organisieren. Auf die inhaltliche Orientierung wird in Art. 21.2 GG abgeho- ben:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepu- blik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Zwei Parteienverbote hat es seit der Verabschiedung des Grundgesetzes gegeben:

-gegen die rechtsextreme „Sozialistische Reichspartei“ (SRP - 1952)

-gegen die „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD - 1956)

Als prägend lassen sich für diese Verfahren folgende Elemente herausstel- len:

Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichtes ist sowohl die „freiheit- lich demokratische Grundordnung“ wie auch der „Bestand der Bundesrepu- blik Deutschland“ und nicht die gesellschaftlichen Ziele, die eine Partei ver- folgt. So wurde die KPD nicht aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen,

sondern ihrer neutralistischen oder, nach Rudzio,6sogar „diktatorischen“ Intensionen, verboten. Man sah in dieser Zielsetzung die territoriale Integri- tät der BRD dadurch gefährdet, dass durch die Befürwortung von Zielen des politischen Gegners der Staat als solches (in seinem Bestand) in Frage ge- stellt wird.

Die Verknüpfung dieser Ausgangspunkte mit einem „oder“ deutet darauf hin, dass einer der Tatbestände ausreicht, um eine Verbotsverfahren einzu- leiten. In der Grundordnung sind die, der Bundesrepublik zugrunde liegen- den, Ordnungs- und Wertevorstellungen gefasst, die jegliche Willkürherr- schaft ausschließen und auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Vol- kes beruhen. Mit der Aufnahme dieser Vorschriften in die Grundordnung entsteht eine Widersprüchlichkeit, die einerseits die Annerkennung und Ver- innerlichung der unhintergehbaren Werteeinigkeit bei den Parteien voraus- setzt, im gleichen Atemzug aber einen gesellschaftlich-politischen Dissens in den Wertevorstellungen unterstellt. Daraus resultierend ist die Werteord- nung eher als eine Verfassungsforderung anzusehen, und nicht als ein fak- tisch gesicherter Bestand.

Der Ausschließlichkeitsanspruch, mit der die Grundordnung verfassungsrechtlich interpretiert wird, kann letztlich dazu führen, dass bei der parteilichen Anerkennung lediglich Lippenbekenntnisse gemacht werden, auch wenn auf der mentalen Ebene konträre Vorstellungen über die gesellschaftliche Ordnung herrschen. Neben der Volkssouveränität basiert die freiheitlich demokratische Grundordnung auf folgenden Prinzipien:7

-Achtung vor den Menschenrechten

-Recht auf Persönlichkeit, auf Leben und freie Entfaltung

-Die Gewaltentrennung

-Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament

-Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

-Unabhängigkeit der Richter

-Das Mehrparteiensystem

-Chancengleichheit aller politischen Parteien

-Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition

Verfassungsfeindliche Ziele verfolgt demnach eine Partei, die diktatorische Intensionen auf der Grundlange eines Einparteiensystems anstrebt, bzw. den Freiheitsgedanken des Art.2.1. GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) missachtet und die Interessen der Volksgemeinschaft gegenüber der individuellen Freiheit überbetont.8

Die Verankerung dessen in Grund- und Parteiengesetz deutet darauf hin, dass zwischen Parteizielen und der Verfassungsordnung keine automatische Übereinstimmung vorauszusetzen ist. Auch wenn grundsätzlich ein oppositi- oneller Spielraum bei der Ausgestaltung der politischen Realitäten vorhan- den ist, werden scharfe rechtliche Grenzen gezogen, deren Fixierung den politischen Feldern entzogen ist. Zu Feststellung eines solchen Tatbestandes reicht es nicht, auf das Parteiprogramm einer Partei abzustellen, vielmehr müssen sämtliche Erkenntnisquellen in die Beurteilung einbezogen werden.

Das Parteiverbot ist als eine Präventivmaßnahme aufzufassen, die keinen konkreten Umsturzversuch voraussetzt, sondern als Schutzfunktion bereits dann greift, wenn die Partei einen Kurs verfolgt, der sich tendenziell und zeitpunktsunabhängig gegen die demokratischen Grundsätze richtet. Trotz- dem ist ein Verbot erst dann möglich, wenn elementare demokratische Ver- fassungsgrundsätze verworfen werden und planvoll, aggressiv und kämpfe- risch gegen die bestehende Ordnung, über deren Wahrung sich alle Partei- en einig sein müssen, vorgegangen wird. Eine derartige Entscheidung darf nach Art. 21.2.2 GG auf Antrag nur das Bundesverfassungsgericht fällen, wobei Bundestag, Bundesrat und Landesregierungen für Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt, oder die Regie- rung nach § 43 des Bundesverfassungsgerichtgesetzes (BVerfGG) die Mög- lichkeit haben, ein solches Verfahren einzuleiten. Eine derartig defensive Vorgehensweise hat zum Ziel, Angriffe auf die Grundordnung abzuwehren und gleichzeitig den Missbrauch dieser Regelung zu unterbinden.

Den obersten Richtern obliegt es die Interpretation der verfassungsmäßigen Prinzipien, bzw. deren Missachtung, festzustellen. An dieser Stelle tritt, wie häufig, die Frage auf, ob das Grundgesetz als absolut gültige und historische Werteordnung, oder als Prima-farcie-Recht anzusehen ist, wobei Letzteres allein schon aus dem Grund näher liegt, als dass es sich bei der Verfassungsgebung um eine politischen Willensakt handelt, der nicht frei von Zielen und Interessen geschlossen wird.

Den Maßstab für die Zielsetzungen der Parteien können dabei, neben dem Parteiprogramm, auch Schriften, Autoren politischer Ideologien der Parteien, Schulungs- und Propagandamaterialien, sowie nicht schriftlich fixierte Ansatzpunkte der Parteien, liefern.9

Die Entscheidung über einen Verbotsantrag ist, nach dem Opportunitätsprinzip, dem politischen Ermessen der genannten Organe überlassen. Ziel dieser Regelung ist es, antidemokratischen Positionen argumentativ zu begegnen, um erst als letztes Mittel ein Verbot beantragen zu müssen (können). Konsequenz einer solchen Regelung ist, dass die Verfassungsfeindlichkeit der Partei vor dem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht an keiner staatlichen Stelle geltend gemacht werden kann.

Lange Zeit stand das demokratiestabilisierende Mittel des Parteienverbots im Hintergrund und wurde 1995 mit dem Verbot der bedeutungslosen aber rechtsextremen „Freiheitlichen Arbeiterpartei“ (FAP) wieder angewendet. Allerdings erkannte das Bundesverfassungsgericht dieser Interessenvertre- tung keinen Parteienstatus an, so dass das Verbot letztendlich durch den Innenminister ausgesprochen werden musste. Bereits seit Mitte der 90er Jahre wird die Verfassungsfeindlichkeit der mit 6000 Mitgliedern drittgröß- ten rechtsextremistischen Partei „Nationaldemokratische Partei Deutsch- lands“ (NPD) diskutiert, woraufhin die Bundesregierung ihren Verbotsantrag am 31.01.2001 in Karlsruhe einreichte. Bundrat (29.03.) und Bundestag folgten.10

Auch wenn es sich als schwierig erweist, die wahren antidemokratischen Ziele einer Partei offenzulegen, können die in den letzten hundert Jahren gemachten Erfahrungen Hinweise darauf geben, welche Ausdrucksformen und Mittel diese Organisationen offen legen und verwenden.

Quellenverzeichnis

LITERATUR:

Alemann, U. v.: „Das Parteiensystem der BRD“, 4.2 Parteienfinanzierung S.86ff, Leske + Budrich GmbH Opladen, 1. Auflage, Bonn 2001

Hg.: Baratta, Dr. M. v.: Fischer Weltalmanach 2002, „Parteien“ (Spalten 194f) Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt a.M. 2001

Degenhart, C.: „Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht“, Politische Par- teien - Begriff und grundsätzliche Bedeutung § 74ff, Freiheit und Gleichheit

- verfassungsmäßige Rechte der Parteien § 78f, Verfassungsfeindliche Parteien und Parteienprivileg § 80ff, Parteienfinanzierung § 83ff; C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 16., neubearb. Auflage 2000

Hesse, J./Ellwein, Th.: „Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland“, 2.3 Die Parteien S.179ff; Verlag Leske + Budrich GmbH, Opladen, 8. neubearb und erw. Auflage 1997

Ismayr, W.: „Der Deutsche Bundestag“, 6. Gesetzgebung, 6.1 Gesetzesfunktion und Gestaltungsfähigkeit der Politik S.215ff; Verlag Leske + Budrich GmbH, Opladen, 1. Auflage 2000

O.A. : „Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland“, 1

Grundgesetz S., 35 Parteiengesetz S. zsgest. von Kirchhoff, P., C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 28., neubearb. Auflage, Stand 31.08.1999

O.A.: „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“, IV/1 Zu Auslegung des Artikel 21 Absatz 2 GG, 5.Band, 1956, S.85 (140ff)

Rudzio, W..: „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland“, A Grundlagen des politischen Systems 2.1 Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes S.39ff; B Das politische Kräftefeld, 4.1 Die Parteien in der Verfassungsordnung S.115ff, 4.2 Gesellschaftliche und staatliche Parteienfinanzierung S. 124ff, 4.3 Wandlung des Parteiensystems S.136ff, 5. Die Binnensoziologie der Parteien, 5.1 Der formale Aufbau der Parteien S.169ff; Verlag Leske + Budrich GmbH, Opladen, 5. Auflage 2000

Schmidt, M.G.: „Wörterbuch zur Politik“, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart, 1.Auflage 1995

Weber-Fas, R.: „Grundrechte Lexikon“, Zu den Stichworten: „Parteien- staatliche Demokratie“, „Parteifinanzierung“, „Parteifreiheit“, „Parteiprivileg“ Mohr Siebeck-Verlag, Tübingen, 1. Auflage 2001

Weber, K. (Hrg.) u.a..: „Creifelds Rechtswörterbuch”, zum Stichwort: Grundordnung, freiheitlich demokratische, C.H. Beck Verlag, 16. Auflage München 2000

MULTIMEDIA:

Encarta 2001, Enzyklopädie (Microsoft) o.O.2000, Stichworte: "Innenan- sicht des Plenarsaales mit Bundesadler" „Partei”, „Grundgesetz”, „Verfas- sung”

[...]


1"Innenansicht des Plenarsaales mit Bundesadler."Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2001. © 1993-2000 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

2 Dass trotzdem eine große Zahl von Organisationen auf die Parteien Einfluss nehmen, liegt in erster Linie daran, dass die Parteien jedermann offen stehen, und sich so Mitwirkungsmöglichkeiten auch für andere Gruppierungen ergeben.

3 Rudzio, W..: „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland“, Oligarchietendenz oder antizipierte Reaktion?, S. 184, a.a.O.

4 Alemann, U. v.: „Das Parteiensystem der BRD“, 4.2 Parteienfinanzierung S.86ff, a.a.O.

5"Parteienfinanzierung." Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2001. © 1993-2000 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

6Rudzio, W..: „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland“, Demokratie und Chancengleichheit als Ziele des Parteienrechts, S.122, a.a.O.

7Weber, K. (Hrg.) u.a..: „Creifelds Rechtswörterbuch”, zum Stichwort: Grundordnung, freiheitlich demokratische, a.a.O.

8 Degenhart, C.: „Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, Verfassungsfeindliche Parteien und Parteienprivileg § 80ff, a.a.O.

9O.A.: „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“, IV/1 Zu Auslegung des Artikel 21 Absatz 2 GG, a.a.O.

10 Hg.: Baratta, Dr. M. v.: Fischer Weltalmanach 2002, „Deutschland“, Sp.264, a.a.O.

Excerpt out of 21 pages

Details

Title
Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien und deren Konkretisierung im Parteiengesetz
College
University of Bremen
Grade
1
Author
Year
2002
Pages
21
Catalog Number
V105706
ISBN (eBook)
9783640039913
File size
548 KB
Language
German
Keywords
Stellung, Parteien, Konkretisierung, Parteiengesetz
Quote paper
Martin Runkel (Author), 2002, Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien und deren Konkretisierung im Parteiengesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105706

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