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Arbeitsrecht

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Extrait


A ARBEITSVERHÄLTNIS

1. Begriff des Arbeitsrechts

Arbeitsrecht... Sonderrecht der Arbeitnehmer

Auf Arbeitnehmer findet es Anwendung Selbständige und Beamte ausgeschlossen

2. Abgrenzung Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht

Individualarbeitsrecht... Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Fragen der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Auch Ausbildungsverhältnis fällt hier rein.

Kollektives Arbeitsrecht... Rechtsbeziehung zwischen den Schutzvertretungen der Arbeitnehmer und den Arbeitgebern bzw. den Zusammenschlüssen von Arbeitgebern. Auf betrieblicher Ebene: Betriebsrat, Vorstände, Aufsichtsräte (Kapitalgesellschaft); Überbetriebliche Ebene: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände (Arbeitskampfrecht, Tarifrecht, Schlichtungsrecht, Betriebsverfassungsrecht)

- Sind keine getrennten Rechtsmaterien, sind miteinander verknüpft

3. Geschichtliche Entwicklung des Arbeitsrechts

?? Ansätze im 19.Jahrhundert - Industrialisierung, Massenproduktion: Kinderarbeit, lange Arbeitszeiten, Unfall, Krankheit, Tod nicht abgesichert, niedrige Löhne

?? Ab 1860 erste Gewerkschaften

Staatliche Arbeitsschutzgesetzgebung: Verbot der Kinderarbeit

?? Ab 1880 Sozialversicherungsgesetz (Bismarck)

?? 1919 Koalitionsfreiheit in Weimarer Reichsverfassung

?? 1918 Tarifverordnung: staatliche Arbeitszeitordnung

?? 1926 Arbeitgerichtsgesetz

?? NS-Zeit: Auflösung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, staatliche Festlegung aller Belange

?? BRD: Weiterentwicklung der Weimarer Gesetze

?? DDR: sozialistische Aspekte fließen ein, 1977 Arbeitsgesetzbuch

?? Heute Beeinflussung durch EG-Recht

?? Zukunft: Arbeitnehmerschutz eingeschränkt

V 13.10.99

4. Stellung und Bedeutung des Arbeitsrechts

?? Schutzgesetze, z.B. Kündigungsschutz, Mutterschutz

?? Beziehungen zwischen Staat und Arbeitgeber: öffentliches Recht

?? Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Privatrecht

5. Recht auf Arbeit und Versorgung

Staat ist verpflichtet, Sozialsysteme einzurichten (zur Verfügung zu stellen), z.B.: Rentenversicherungssystem, Pflegeversicherungssystem, Sozialhilfesystem (Art. 20 GG, Art. 1 GG), Krankenversicherungssystem, Arbeitsunfallversicherungssystem

6. Behörden und Organisation des Arbeitslebens

?? Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (oberste Bundesbehörde), Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht (Gesetzesentwürfe), Arbeitsschutz (Lücken, Handlungsbedarf), Sozialversicherungen

?? Landesministerien (oberste Landesarbeitsbehörden) ?? Bundesanstalt für Arbeit

?? Landesarbeitsämter

?? Arbeitsämter

Arbeitsämter... Verwaltung der Arbeitslosenversicherung, Gewährung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, Arbeitsplatzvermittlung, Berufsberatung, Berufsforderung (Umschulung)

7. Rechtsträger im Arbeitsrecht

Arbeitsgericht

Berufsgenossenschaften... Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (100% vom Arbeitgeber bezahlt, Anspruch auf Schmerzensgeld entfällt - Beiträge fallen),

Arbeitssicherheit

Gewerbeaufsichtsämter... Landesbehördlich konzipiert, staatliche Überwachung des speziellen Arbeitsschutzes, z.B. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz,...

Hauptfürsorgestellen... Gefahrenschutz für Schwerbehinderte

Krankenkassen... Gewährung von Krankengeld im Krankheitsfall ( ab 7. Woche bis 78. Woche- § 47/48 SGB V 70%)

Rentenversicherung... Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Landesversicherungsanstalten ( Beiträge der Arbeiter)

Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern... Berufsausbildung, Selbständige ( Existenzgründung), Standesvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, Pflichtmitgliedschaft

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände... Regelung von Arbeitsbedingungen

Betriebs- und Personalräte... Vertretung der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene

A Arbeitnehmer

Definition Arbeitsgericht: Arbeitnehmer ist, wer zu Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Indizien für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft

- Weisungsgebundenheit (Art und Weise der Arbeit, Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung)
- Eingliederung in Betrieb des Dienstberechtigten
- Schulden der ganzen Arbeitskraft des Dienstverpflichteten gegenüber des Dienstberechtigten

Abgrenzung zu anderen Gruppen

selbständige Personen sind keine Arbeitnehmer (z.B. selbständige Ärzte, Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte) ? keine Weisungsgebundenheit, keine Eingliederung, keine Arbeitskraftschulden

Beamte und Richter: Richter sind nicht weisungsgebunden, Beamte schon Richter können im Gegensatz zu Beamten nicht gegen ihren Willen versetzt werden Beamte sind nicht eingegliedert, schulden Arbeitskraft; aber: keine Arbeitnehmer, dafür beamtenrechtliche Vorschriften- Verwaltungsgericht zuständig

Beamte haben gesteigerte Fürsorge - und Treuepflicht, meist lebenslänglich (kein Streikrecht)

Soldaten: Berufssoldaten haben ähnlichen Status wie Beamte- Verwaltungsgericht zuständig

Familienangehörige: keine Arbeitnehmer, solange sie nicht Entgelt verlangen (Arbeitsvertrag)

Personen, die Arbeitgeberfunktionen Ausführen:

?? Geschäftsführer GmbH / Vorstand AG: keine Lösung, aber wird nicht als Arbeitnehmer angesehen, nur einige Rechte (z.B. Kündigungsschutz)

?? Ordensleute (Nonnen, Pater): keine Arbeitnehmer, auch keine Arbeitsschutzrechte

?? Karitative Einrichtungen: werden als Arbeitnehmer angesehen, müssen sich aber an kirchliche Grundprinzipien halten

?? Strafgefangene: keine klare Lösung, im Augenblick nicht als Arbeitnehmer angesehen, sollen diesen Status zugesprochen bekommen

?? Heimarbeiter/ Handelsvertreter: sind Arbeitnehmer, wenn 2000 DM mtl. Lohn nicht überschritten und nur für einen Betrieb arbeiten ? eher Ausnahme

Einteilung in Arbeiter und Angestellte

§ 622 BGB

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tarifvertragsparteien

Kollektives Arbeitsrecht

Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände

Gewerkschaften

Freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Vergütungs- oder sonst. Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu verbessern

Grundrechtlich geschützt Art. 9 Abs. 3 GG

Als nicht rechtsfähige Vereine konzipiert § 54 BGB (kein Träger von Rechten und Pflichten) können aber klagen und verklagt werden (Teilrechtsfähigkeit), vom Gesetzgeber zuerkannt

Arbeitgeberverbände

Freiwilliger Zusammenschluß von Arbeitgebern

Gegengewicht zu Gewerkschaften

Grundrechtlich geschützt Art. 9 Abs. 3 GG

Rechtsfähige Vereine (aktive Teilnahme an Prozessen)

8. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

1. Verfassung (GG)
2. Gesetze
3. Tarifverträge
4. Betriebsvereinbarungen
5. Arbeitsverträge
6. Anordnungen der Arbeitgeber

- jede Rechtsquelle nach unten muß mit den darüber stehenden in Einklang stehen.

Verfassung

Grundrechte:

?? Art. 3 (2) GG Lohngleichheit (Lohn + Gehalt)

?? Art. 3 (3) GG Verpflichtung des Arbeitgebers niemanden zu bevorteilen

?? § 611 a, b BGB; Art. 5; 6; 9 (3) GG (Koalition: Gewerkschaften/ Arbeitgeberverbände) Gründungs- und Betätigungsgarantie, Befugnis des einzelnen Arbeitnehmers/ -gebers beizutreten, aber es besteht keine Pflicht ? Garantie des Fernbleiberechts

?? Art. 12 GG Schutz der Allgemeinheit ? Staat stellt Qualifikation an bestimmte Berufe als Voraussetzung; Absatz 2: Wehrdienst, aber keine körperlichen Zwänge

Gesetze:

?? Dienstvertragsrecht § 611 ff BGB ?? Bundesurlaubsgesetz

?? Kündigungsschutzgesetz ?? Mutterschutzgesetz ?? Berufsbildungsgesetz

- INDIVIDUALARBEITSRECHT

?? Tarifvertragsgesetz

?? Betriebsverfassungsgesetz ?? Mitbestimmungsgesetz

- KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT

V 10.11.99

9. Richterrecht

Unbestimmte Rechtsbegriffe werden durch Richter interpretiert

Bsp.: § 1 KSchG - sozial ungerechtfertigt

§ 138 (1) BGB - gute Sitten

§ 626 BGB - unzumutbar

Einzelfallbetrachtung durch Richter

Risiko größer

Keine Gerechtigkeit im klassischen Sinn erwarten - Beweislage

In Grenzbereichen kann es zu Symphatieentscheidungen kommen

Urteile höherer Instanzen müssen nicht als Orientierung genutzt werden - keine Verpflichtung in der Praxis ist diese Orientierung aber wahrscheinlich

10. Arbeitsstreitigkeiten, Arbeitsgerichtsbarkeit

Stellung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Rechtsschutzsystem

Arbeitsgerichte = besondere Zivilgericht

Allgemeine Zivilgericht: Amtsgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof Sachliche Zuständigkeit: § 2 (1) Ziffer 3 ArbG

Instanzen:

1. Arbeitsgericht
2. Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz)
3. Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz)

Berufung: neue Tatsacheninstanz (neue Beweise, neue Zeugen, neue Dokumente)

Revision: Rechtsverletzung geltend machen (Gericht hat gegen geltendes Recht verstoßen); Ausschluß der Öffentlichkeit; Zivilprozeßordnung ...

Besetzung:

Berufsrichter und ehrenamtliche Richter, bei ehrenamtlichen Richtern: zu gleichen Teilen aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitsgericht: 1 Berufsrichter (Vorsitzender Richter) und 2 ehrenamtliche Richter

Landesarbeitsgericht: siehe Arbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht: 3 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter: Ausgleich zu formal juristischer Betrachtungsweise; - Betrachtung des menschlichen Aspekts

Theorie: Gleichbewertung des einzelnen Richter, Praxis: ehrenamtliche Richter orientieren sich an Entscheidungen der Berufsrichter

Ehrenamtliche Richter: §§ 20 ff ArbG

?? § 20 ArbG: Berufung auf 4 Jahre

(Landesarbeitsministerium)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zivilprozeßordnung und Arbeitsgerichtsgesetz

Für jede Prozeßart eine Zivilprozeßordnung

Arbeitsprozesse? Arbeitsgerichtsgesetz

§ 46 (2) ArbG: grundsätzlich Zivilprozeßordnung + Sonderregelungen

V 17.11.99

Wichtige Sonderregelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes

1. PARTEIFÄHIGKEIT

§ 50 ZPO parteifähig ist, wer rechtsfähig ist ? natürliche, juristische Personen

§ 10 ArbG auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern (Gewerkschaften wären sonst nicht in der Lage, Partei eines Rechtsstreits zu sein)

2. GÜTEVERHANDLUNG

§ 54 ArbG: Güteverfahren vorgeschaltet; erst dann, bei keiner Einigung folgt das streitige Verfahren

Güteverfahren: nur ein Berufsrichter; Zweck: Richter kann nur Anregungen geben, keine Zeugen usw. - minimaler Aufwand = minimale Kosten; kein Zwang zur Einigung (Richter haben aber in Praxis bestimmte Druckmittel); Prozeßökonomie: schnelle Klärung des Sachverhaltes, Arbeitsplatz retten

3. KOSTENREGELUNG IM ARBEITSGERICHTSPROZEß

Allgemein: der Unterlegene zahlt gesamte Gerichtskosten bzw. Splitten der Kosten je nach Teilgewinn oder Teilunterliegen

§ 12 a ArbG: im 1. Rechtszug keine Erstattung für Lohnausfall und Kosten des Rechtsbeistandes danach gilt wieder allgemeine Kostenregelung Gerichtsgebühren werden nach Gewinnen und Verlieren aufgeteilt Zweck: Arbeitnehmer sollen für ihre Rechte eintreten, ihnen soll die Angst vor den Kosten genommen werden

1. Instanz besteht kein Zwang zur Vertretung vor Gericht (kein Anwaltszwang)

11.Arbeitsverhältnis

Begründung:

Durch Arbeitsvertragsabschluß, aktualisiert durch Arbeitsaufnahme

FALL 1:

Die Firma F schließt mit dem Arbeitnehmer A im Februar 1995 einen Arbeitsvertrag ab. Danach soll der A ab dem 01.07.1995 bei der Firma F als Leiter der Qualitätskontrolle tätig sein. Aufgrund der Stornierung eines Großauftrages Anfang März 1995 möchte die Firma F von dem Arbeitsvertrag, bei dem auf Wunsch des A eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart wurde, wieder loskommen.

Ausnahmsweise (Sonderformen)

?? Durch Jugendvertreter § 78 a (2) BetrVG ?? Betriebsübernahme § 613 a BGB

?? Tod des Arbeitgebers: Komplette Übernahme der Rechte und Pflichten - Arbeitsvertrag besteht weiter (mit den Erben)

?? Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit): § 1 (1) Satz 1 AÜG erlaubnispflichtig § 9/ 10 AÜG

V 24.11.99

Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag = Dienstvertragsvariante

Dienstvertrag §§ 611 ff BGB: Dienstvertrag mit einem selbständig Tätigen

Dienstvertrag mit einem unselbständig Tätigen

= Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag ist gegenseitiger Vertrag

Engeres gemeinschaftliches Verhältnis (personenrechtlich)

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber z.B.: Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers (ernsthafte Gründe: Familienurlaub im Juni gewährleisten)

vereinbarte Tätigkeit kann aus gesundheitlichen gründen nicht mehr ausgeübt werden-? Versetzung auf andere Stelle, wenn möglich kein Verrat von Betriebsgeheimnissen

Diebstähle anzeigen

Dauerschuldverhältnis: ständig Abwicklung von Arbeitsleistung

Fehlerhafter Arbeitsvertrag

FALL 2:

Als der Geschäftsführer G einer GmbH von einer Geschäftsreise zurückkommt, teilt ihm der Angestellte A mit, er habe während der Abwesenheit des G die Sekretärin S eingestellt, die auch bereits vor einer Woche ihre Arbeit aufgenommen habe. Der Angestellte A hat für

Personalangelegenheiten keine Vollmacht. Wie ist die Rechtslage, wenn G mit der

Einstellung nicht einverstanden ist?

Minderjährige Arbeitnehmer: beschränkt geschäftsfähig

Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

§ 13 BGB Arbeitsmündigkeit (einmalige Einverständnis reicht für Aufnahme von Arbeitsverhältnissen der gleichen Art)

Anfechtung des Arbeitsvertrages:

FALL 3:

Der Personalchef P der X- AG stellt die A für die Abteilung Materialbeschaffung ein, wo sie die Kasse führen soll. Bei dem der Einstellung vorausgehenden Vorstellungsgespräch beantwortet die A die frage nach Vorstrafen mit „keine“, obwohl sie bereits mehrfach wegen Diebstahls und Unterschlagung vorbestraft ist. Als sich die Vorstrafen der A nach 3 Monaten herausstellen, legt die A ein ärztliches Attest vor, daß sie seit 6 Wochen schwanger ist. Die X -AG will die A unter allen Umständen loshaben. Wie ist die Rechtslage?

12. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Automatisch unwirksam: Minderjährige, Geisteskranke

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Gesetzliche Verbote

V 01.12.99

Zeitliche Besonderheiten

Wie lange darf Arbeitnehmer nach Gesetz arbeiten?: § 3 ArbZG ? 8 h werktags

Auf 10 h verlängert, wenn inner-

Halb von 6 Monaten Ausgleich

Wie lange muß Arbeitnehmer im Rahmen des konkreten Arbeitsverhältnisses arbeiten?: Lt. Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Wann beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit?

Bestimmung durch Arbeitgeber (inklusive welche Arbeitstage)

Bei Betriebsrat: § 87 BetrVG ? Mitbestimmung

Nebenpflichten des Arbeitnehmers:

Arbeitsvertrag entnehmen

Handlungs- und Unterlassungspflichten

Bsp.: Handlungspflicht

Arbeitnehmer muß in seinem Wirkungsbereich eingetretene Schäden dem Arbeitgeber melden

Unterlassungspflicht

Arbeitnehmer ist zu Verschwiegenheit verpflichtet

V 08.12.99

Verpflichtungen des Arbeitgebers:

Lohnzahlungspflicht (Lohn und Gehalt)

Lohnformen: Geldlohn, Sachlohn, Naturallohn

Geldlohn: Zeitlohn

Leistungslohn

Gratifikationen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld); freiwillig, aber Anspruch wenn Drei mal gezahlt im vierten Jahr (13. Monatsgehalt)

Lohnzulagen für Gefahr, Verschmutzung

Vergütung § 612 (1) BGB; Höhe Absatz (2) - Tarif, Betriebsvereinbarung, Durchschnitt: Branche, Region, Ausbildung

Auszahlung § 614 BGB

Lohn / Gehalt kann nicht voll gepfändet werden (Grenzen § 850 c ZPO)

Nebenpflichten:

Fürsorgepflicht

Schutzpflicht

Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers § 618 BGB

Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Schutz vor Einsicht in die Personalakte durch Unberechtigte)

Pflicht zum Schutz eingebrachter Sachen (Spind zur Verfügung stellen, PKW)

Pflicht zur Urlaubsgewährung

Mindesturlaub § 3 BurlG: 4 Wochen

Anspruch auf Urlaub in bestimmter Zeit; nur bei besonderen betrieblichen Belangen nicht gewährleistet § 7 (1) BurlG

Wenn Urlaubsanspruch verfällt, entfällt auch Urlaubsgeld

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 7 (4) BurlG? Abgeltung § 8 BurlG - Kein Nebenjob

Lohn ohne Arbeit (Krankheit, Urlaub usw.)

Arbeitnehmer hat häufig Anspruch: Feiertag

Vorübergehende Verhinderung § 616 BGB

Erholungsurlaub

Unverschuldete Krankheit

Arbeitgeberrisiken

Mutterschaftsurlaub

Wehrübungen

Betriebsratstätigkeit

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Sonderurlaub nach § 616 BGB:

FALL 4:

A ist Arbeitnehmer bei der Firma F. An einem Montag arbeitet er ab 07.00 Uhr in der Nähe einer Eisenbahnlinie. Um 09.00 Uhr entgleist ein Zug. A betätigt sich als Helfer. Als nach einer Stunde genügend andere Helfer zur Stelle sind, bleibt A bis 12.00 Uhr als Zuschauer an der Unfallstelle. Die Firma F weigert sich, für die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr dem A Lohn zu zahlen. Hat der A für die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Anspruch auf Lohnzahlung?

Unverschuldete Krankheit:

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; ab 01.01.1999 100% bis 6 Wochen

V 15.12.99

verschuldete Krankheit durch Arbeitnehmer:

je nach Fall unterschieden

gefährliche Sportarten- Verletzung zählt als unverschuldete Krankheit unangeschnallt oder betrunken Auto fahren- verschuldet

Suchtkrankheiten- Einzelfallbetrachtung (Entziehungskur gefordert- keine Kündigung möglich)

Krankenkasse: 7. - 78. Woche (§ 48 SGB V)

Lehre vom Betriebsrisiko

Betriebsrisiko bei Arbeitgeber (Rohstoff- oder Energieknappheit, Fertigungsgebäude abgebrannt, Zulieferbetrieb streikt)

V 05.01.00

Schlecht - Erfüllung der Arbeitsleistung

Frage der Lohnminderung bei Bezahlung nach Stunden:

Lohn kann nicht gemindert werden (kein Minderungsrecht)

Bsp.: Arbeitnehmer bringt nach durchzechter Nacht nur halbe Leistung

Keine Lohnminderung, aber Schadensersatz bei positiver Vertragsverletzung

(Vertragsverletzung, die sich aus der Treuepflicht oder Sinn und Zweck des ArbeitsVertrages ergibt)

Beachte nichtpfändbare Lohnbestandteile

Besonderheiten der Haftung bei betrieblich veranlaßten Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis

z.B.: Kunstfehler bei Ärzten

§ 276 BGB jede Fährlässigkeit einbeziehen im Arbeitsgesetz so nicht anwendbar

bis 1992 bei gefahrgeneigten Tätigkeiten Verminderung der Haftung des Arbeit- nehmers

1992 Haftungserleichterung für jede Art von Arbeit (BAG), durch Versicherungen abgesichert

- KOPIE

Betriebsbußen

Ahndung von Disziplinarverstößen durch die Betriebsjustiz eines Unternehmens

?? Mündliche Verwarnung

?? Schriftlicher Verweis

?? Geldbuße

Rechtsgrundlage: Betriebsbußenverordnung

Ohne Betriebsrat: Arbeitgeber erlassen

Mit Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht

Gerichtsähnliches Verfahren vor Betriebsgericht

Ausschüsse, paritätisch von beiden Seiten besetzt Privatgericht eigentlich nicht erlaubt?

Bedingungen: nur Geldbußen, Rechtsweg Soll offen bleiben (Sicherung der Rechts- staatlichkeit)

Kleinere Verstöße (Falschparken auf Firmenparkplatz, Verstoß gegen Rauchverbot)

Abmahnung

Ausdruck der Mißbilligung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

?? Zuspätkommen

?? Diebstahl

?? Stechkartenbetrug

?? Falsche Spesenabrechnung

3 Funktionen: Hinweisfunktion

Ermahnungsfunktion

Androhungs - bzw. Warnfunktion Nach etwa 2 Jahren hinfällig

V 12.01.00

13. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

- KOPIE

Kündigung

Einseitiges Rechtsgeschäft (einseitige Willenserklärung), die abgegeben wird und dem anderen Teil zugeht

2 Arten von Kündigung/ wichtige Begriffe: siehe Kopie

außerordentliche Arbeitnehmerkündigung

FALL 5:

A ist seit 12 Jahren als Autoelektriker bei der Firma F beschäftigt. Eines Tages wird ihm von einer anderen Firma ein günstigerer Arbeitsvertrag angeboten. Daraufhin kündigt A am 01.10. zum 31.10. das mit der Firma F bestehende Arbeitsverhältnis. F lehnt die Annahme der Kündigung ab mit der Begründung, A könne erst zu einem nach dem 31.10. liegenden Zeitpunkt kündigen. Der A tritt dennoch seine neue Stelle am 01.11. an. Wie ist die Rechtslage?

Verdachtskündigung

FALL 6:

In den Umkleideräumen der Firma F wird seit längerer Zeit gestohlen. Schon mehrfach hatten Arbeiter der Firma F festgestellt, daß der Schlosser S sich allein in der Umkleide aufhielt und diese sofort wieder verließ, wenn jemand sie betrat.

Eines Tages bemerkte X, wie der sich allein in der Umkleide aufhaltende S in die Tasche eines Anzuges faßt, der ihm nicht gehört. Als X ihn daraufhin anspricht, nimmt der S wortlos seine Sachen und läuft davon. Der Vorfall wird am 15.09. der Geschäftsleitung mitgeteilt. Bei seiner Anhörung erklärt S, er habe den fremden Anzug mit seinem eigenen verwechselt. Eine Erklärung, weshalb er davongelaufen ist, kann er nicht geben. Nach Billigung durch den Betriebsrat wird der S am 21.09. fristlos ohne Angabe von gründen gekündigt. Unmittelbar danach erhebt der S Anklage vor dem Arbeitsgericht und beantragt festzustellen, daß die Kündigung unwirksam ist. Er behauptet, er sei unschuldig. Zum Beweis beruft er sich darauf, daß auch nach seinem Ausscheiden gestohlen wurde und daß die Geschäftsleitung seit einigen Tagen konkrete Beweise dafür habe, wer der Täter sei. Wie ist die Rechtslage?

V 19.01.00

Kündigungsschutzgesetz

Nur bei ordentlicher Kündigung

?? bei Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern (§ 23 (1) 2 KSchG)? mind. 5 ½ Arbeitnehmer

?? konkreter Arbeitnehmer muß länger als 6 Monate im Unternehmen tätig sein (§1 (1) KSchG)

?? Ausnahme: § 1 (2) KSchG? ungerechtfertigte Kündigung (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe)

?? Personenbedingt: langer Krankheitsfall, Gesundheitszustand, Lebensalter

?? Verhaltensbedingt: arbeitsvertragliche Rechtsverletzung, Störung des Betriebsfriedens, Schlechtleistung, spät kommen, Arbeitsverweigerung

?? Betriebsbedingt: längerfristige Absatzschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Energiemangel, Stillegung einer Betriebsabteilung

§ 1 (2) 2 Nr. 1b KSchG

Arbeitgeber muß sehen, ob er die Arbeitnehmer in anderen Bereich des Unternehmens weiterbeschäftigen kann

§ 3 KSchG

Arbeitnehmer hat Möglichkeit beim Betriebsrat Einspruch zu erheben

Klagefrist § 4 (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung)

Man sollte Arbeitgeber aufmerksam machen, daß innerhalb von 3 Wochen nach Zugang die Klärung zwischen den Streitparteien erfolgen muß. Sonst Gerichtsweg

Anhörung des Betriebsrats

?? Arbeitgeber muß Betriebsrat Mitteilung zukommen lassen

?? Betriebsrat muß Anhörungserfordernisse einhalten (Art der Kündigung ordentlich/ außerordentlich)

?? Person (um wen handelt es sich) ?? Kündigungstermin

?? Kündigungsgründe (Arbeitgeber muß sich an Betriebsratsvorsitzenden wenden, wenn Betriebsrat nicht angehört wird, gilt die 3 Wochen Frist nicht

Weiterbeschäftigungsanspruch

§ 102 (3, 5) BetrVG

Abs. 3: Betriebsrat kann Kündigung widersprechen, wenn Arbeitnehmer an anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte

Arbeitgeber muß beim Kündigungsschutzprozeß bis zum Urteil weiterbeschäftigen

FALL 8:

Dem Angestellten A ist von seinem Arbeitgeber B gekündigt worden. Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung. Nachdem sich der A bezüglich der Erfolgsaussichten einer Klage erkundigt hat und diese als recht günstig dargestellt worden sind, erhebt er eine Kündigungsschutzklage. Ein Problem sieht A darin, daß er befürchtet, der B werde ihn über die in Kürze ablaufende Kündigungsfrist hinaus nicht weiter beschäftigen. Wie ist die Rechtslage?

§ 11 Ziffer 1 ? Anrechnung

in Praxis wichtiger Ziffer 2: Bewerbung auf andere Stellen (Zeitungen, Arbeitsamt usw.)

- Kündigungsschutzprozeß immer mit Anwalt + Gewerkschaftsvertreter

Ziffer 3: Anrechnung sozialer Hilfen vom Staat - Arbeitgeber muß Beträge an Ämter zurückzahlen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsgrichtsprozeß

FALL 9: Fortsetzung zu FALL 8

Der A hat eine neue Stelle bei der Firma S angetreten. Demnächst steht vor dem Arbeitsgericht ein Verhandlungstermin in der Kündigungsschutzklage an. Aus der vorausgegangenen Güteverhandlung war zu ersehen, daß das Arbeitsgericht der Klage stattgeben will.

A möchte von Ihnen eine rechtliche Auskunft, wie er das Problem, daß er in kürze voraussichtlich zwei Arbeitsverhältnisse hat, lösen kann.

Anhörungskündigung

Abänderung einzelner Bestimmungen des Arbeitsvertrages Kündigung und Angebot eines geänderten Arbeitsvertrages § 2 KSchG

Besonderer Kündigungsschutz

?? Mitglieder der Betriebsrates § 15 KSchG + § 103 BetrVG

?? Schwangere Arbeitnehmerinnen § 9 MuSchG

?? Schwerbehinderte § 16 SchwbG- Kündigungsfrist 4 Wochen

§ 15 SchwbG - Zustimmung durch Hauptfürsorgestelle

?? Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub §18 BerzG

?? Emissionsschutzbeauftragte + Störfallbeauftragte § 58 (2) BlmSchG

Häufig gestellte Fragen

Was ist Arbeitsrecht?

Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Es findet Anwendung auf Arbeitnehmer, während Selbständige und Beamte ausgeschlossen sind.

Was ist der Unterschied zwischen Individualarbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht?

Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einschließlich der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Ausbildungsverhältnis fällt hier ebenfalls rein. Kollektives Arbeitsrecht bezieht sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Schutzvertretungen der Arbeitnehmer (z.B. Betriebsrat, Gewerkschaften) und den Arbeitgebern oder deren Zusammenschlüssen. Beide Bereiche sind miteinander verknüpft.

Wie hat sich das Arbeitsrecht historisch entwickelt?

Die Entwicklung des Arbeitsrechts begann im 19. Jahrhundert mit der Industrialisierung. Es folgten erste Gewerkschaften ab 1860, staatliche Arbeitsschutzgesetze, Sozialversicherungsgesetze (Bismarck), die Koalitionsfreiheit in der Weimarer Reichsverfassung (1919), Tarifverordnungen, das Arbeitsgerichtsgesetz (1926). Während der NS-Zeit wurden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände aufgelöst. Nach dem Krieg erfolgte eine Weiterentwicklung der Weimarer Gesetze in der BRD, während in der DDR sozialistische Aspekte einflossen. Heute wird das Arbeitsrecht durch EU-Recht beeinflusst, wobei zukünftig Einschränkungen des Arbeitnehmerschutzes erwartet werden.

Welche Rolle spielt der Staat im Arbeitsrecht?

Der Staat ist verpflichtet, Sozialsysteme einzurichten, wie z.B. Renten-, Pflege-, Sozialhilfe-, Kranken- und Arbeitsunfallversicherungssysteme (Art. 20 GG, Art. 1 GG).

Welche Behörden sind für das Arbeitsleben zuständig?

Zuständige Behörden sind das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (oberste Bundesbehörde), Landesministerien (oberste Landesarbeitsbehörden), Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsämter und Arbeitsämter. Die Arbeitsämter verwalten u.a. die Arbeitslosenversicherung, vermitteln Arbeitsplätze und bieten Berufsberatung und Berufsförderung.

Wer sind die Rechtsträger im Arbeitsrecht?

Rechtsträger sind Arbeitsgerichte, Berufsgenossenschaften (gesetzliche Unfallversicherung), Gewerbeaufsichtsämter (staatliche Überwachung des Arbeitsschutzes), Hauptfürsorgestellen (Schwerbehindertenschutz), Krankenkassen, Rentenversicherungen, Handwerks- und Industrie- und Handelskammern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie Betriebs- und Personalräte.

Wie wird ein Arbeitnehmer definiert?

Ein Arbeitnehmer ist, wer zu Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Indizien hierfür sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und die Verpflichtung zur Arbeitskraftschuld gegenüber dem Dienstberechtigten.

Wie grenzen sich Arbeitnehmer von anderen Gruppen ab?

Selbständige Personen sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht weisungsgebunden sind. Beamte und Richter unterliegen beamtenrechtlichen Vorschriften und sind keine Arbeitnehmer. Familienangehörige sind keine Arbeitnehmer, solange sie kein Entgelt verlangen. Geschäftsführer einer GmbH/Vorstände einer AG werden i.d.R. nicht als Arbeitnehmer angesehen. Ordensleute sind keine Arbeitnehmer. Strafgefangene sind noch keine Arbeitnehmer, sollen es aber werden. Heimarbeiter/Handelsvertreter können Arbeitnehmer sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. geringer Lohn, Tätigkeit nur für einen Betrieb).

Was sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände?

Gewerkschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Sie sind grundrechtlich geschützt (Art. 9 Abs. 3 GG). Arbeitgeberverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern und stellen ein Gegengewicht zu Gewerkschaften dar. Auch sie sind grundrechtlich geschützt.

Welche Rechtsquellen gibt es im Arbeitsrecht?

Die Rechtsquellen sind die Verfassung (GG), Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge und Anordnungen des Arbeitgebers. Jede Rechtsquelle muss mit den darüber stehenden in Einklang stehen.

Wie funktioniert die Arbeitsgerichtsbarkeit?

Arbeitsgerichte sind besondere Zivilgerichte. Die Instanzen sind Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz) und Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz). Die Besetzung erfolgt durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber).

Welche Sonderregelungen gibt es im Arbeitsgerichtsgesetz?

Wichtige Sonderregelungen betreffen die Parteifähigkeit (auch Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sind parteifähig), die Güteverhandlung (vorgeschaltetes Verfahren zur gütlichen Einigung) und die Kostenregelung (im 1. Rechtszug keine Erstattung für Lohnausfall und Rechtsbeistand).

Wie wird ein Arbeitsverhältnis begründet?

Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet, der durch die Arbeitsaufnahme aktualisiert wird. Ausnahmen bilden z.B. Jugendvertreter (§ 78 a (2) BetrVG), Betriebsübernahme (§ 613 a BGB) oder Tod des Arbeitgebers (Übernahme der Rechte und Pflichten durch die Erben).

Was ist der Unterschied zwischen einem Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist eine Variante des Dienstvertrages. Der Dienstvertrag regelt die Tätigkeit eines Selbstständigen, während der Arbeitsvertrag die Tätigkeit eines Unselbstständigen regelt.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsverhältnis?

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber die Pflicht zur Lohnzahlung. Der Arbeitgeber hat Fürsorge- und Schutzpflichten, während der Arbeitnehmer Treuepflichten hat. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub (Mindesturlaub: 4 Wochen), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu 6 Wochen) und Sonderurlaub in bestimmten Fällen (§ 616 BGB).

Welche Lohnformen gibt es?

Es gibt Geldlohn (Zeitlohn, Leistungslohn), Sachlohn und Naturallohn. Zum Geldlohn gehören auch Gratifikationen (Weihnachts- und Urlaubsgeld).

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Sie hat eine Hinweisfunktion, eine Ermahnungsfunktion und eine Androhungs- bzw. Warnfunktion.

Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?

Ein Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung, außerordentliche Kündigung, Verdachtskündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Auflösung im Arbeitsgerichtsprozess beendet werden.

Was regelt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern und für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Unternehmen tätig sind. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe).

Wie ist der Betriebsrat in eine Kündigung eingebunden?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte.

Welchen besonderen Kündigungsschutz genießen bestimmte Personengruppen?

Besonderen Kündigungsschutz genießen Mitglieder des Betriebsrates, schwangere Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderte Menschen, Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub, Emissionsschutzbeauftragte und Wehr- und Zivildienstleistende.

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Titre: Arbeitsrecht

Notes (de cours) , 2000 , 20 Pages

Autor:in: Jana Albrecht (Auteur)

Gestion d'entreprise - Droit économique
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Résumé des informations

Titre
Arbeitsrecht
Auteur
Jana Albrecht (Auteur)
Année de publication
2000
Pages
20
N° de catalogue
V105785
ISBN (ebook)
9783640040667
Langue
allemand
mots-clé
Arbeitsrecht
Sécurité des produits
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Citation du texte
Jana Albrecht (Auteur), 2000, Arbeitsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105785
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Extrait de  20  pages
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