Verteidigung im Revisionsverfahren


Hausarbeit, 2002

19 Seiten, Note: 16 P.


Leseprobe


A. EINFÜHRUNG

Wenn ein Strafverteidiger seinem verurteilten Mandanten nach dem Ende der Hauptverhandlung Mut einflössen will, verweist er ihn nicht selten auf seine „letzte Chance“, nämlich in Karlsruhe mit einer Revision doch noch recht zu bekommen. Das Rechtsmittel der Revision erlaubt den Beschwerten, gegen erlassene tatrichterliche Urteile im Strafverfahren vorzugehen. Auf eine entsprechende Rüge hin kann erreicht werden, dass das Revisionsgericht das Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren auf Rechtsfehler überprüft.1 Die vorliegende Arbeit stellt das Rechtsmittel der Revision und die besonderen Aufgaben des Strafverteidigers in diesem Abschnitt des Strafverfahrens dar. Dabei wird zunächst auf die dogmatischen Fragen des Revisionsrechts, wie Einlegung und Begründung der Revision und die Grenzen revisionsinstanzlicher Anfechtbarkeit eingegangen. Im weiteren Verlauf wird das Verhalten des Verteidigers während des Revisionsverfahrens dargestellt. In dem zweiten Teil werden empirische Erkenntnisse zur Revision in Strafsachen dargelegt, die Anwaltszulassung beim BGH sowie die Gründe für die hohe Misserfolgsquote von Revisionen aufgeführt.

B. DIE REVISION IN STRAFSACHEN

I. WESEN UND ZWECK DER REVISION

Die Revision ist das letztinstanzliche Mittel gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil.2 Im Gegensatz zur Berufung, die als „zweites Erstinstanzverfahren“ konzipiert ist, und den Sachverhalt neu ermittelt, ist bei der Revision der im erstinstanzlichem Urteil festgestellte Sachverhalt prinzipiell als feststehend anzusehen. Der Beschwerdeführer kann nur das Verfahren des Tatrichters rechtlich beanstanden (sog. Verfahrensrüge) und das Urteil selbst im Hinblick auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts zur Überprüfung stellen (sog. Sachrüge). Die Revision eröffnet keine neue Tatsacheninstanz3, sondern dient allein der Prüfung, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 I StPO ). Sie ist daher ein

Rechtsmittel mit begrenzten Prüfungsmöglichkeiten, eine

Rechtsbeschwerde, mit der die erneute Wertung der Beweise nicht erreicht werden kann.4 Der Umgang mit dem Revisionsrecht erfordert vom Verteidiger besondere Kenntnisse und seine Anwendung einen anderen Arbeitsstil als viele andere Abschnitte des Strafverfahrens.5 Zweck der Revision ist die Wahrung der Rechtseinheit und die Herbeiführung einer gerechten Entscheidung im Einzelfall.6 Die Revision hat also die Funktion, über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus allgemeine Grundsätze aufzustellen, die mit den Aufgaben der Wahrung und Wiederherstellung von Rechtseinheit, Klärung von Grundsatzfragen und Rechtsfortbildung verbunden sind, und andererseits hat sie die Funktion, eine einzelfallbezogene Urteilskontrolle vorzunehmen.7 Ob einer dieser Zwecke im Vordergrund steht oder ob sie gleichwertig sind, ist streitig, die Frage hat aber keine praktische Bedeutung.8

II. ZUSTÄNDIGKEIT

Das Strafprozessrecht kennt gegen erstinstanzliche Urteile der Strafsenate des Oberlandesgerichts und gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammer des Landgerichts das Rechtsmittel der Revision zum BGH, § 135 I GVG. Das Oberlandesgericht entscheidet gem. § 121 GVG über Revisionen gegen Berufungsurteile des Landesgerichts, gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts und gegen erstinstanzliche Urteile des Landesgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Norm gestützt ist.

III. DIE EINLEGUNG UND DIE BEGRÜNDUNG DER REVISION

Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden, § 341 I StPO. Die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision beginnt mit der Verkündung des Urteils ( § 341 StPO). Diese Regelung hat zur Folge, dass die Verfahrensbeteiligten ihre Entscheidung über die Einlegung der Revision allein auf Grund der mündlichen Urteilsbegründung treffen müssen, weil ihnen das schriftliche Urteil vorher nur selten vorliegt.9 Die mündlich verkündeten Urteilsgründe bilden aber wegen der Unsicherheit in der Erinnerung an das gesprochene Wort keine zuverlässige Grundlage, die Erfolgsaussichten einer Revision ausreichend abzuschätzen.10 Der Verteidiger kann daher seinem Mandanten keinen verlässlichen Rat über die Aussichten der Revision erteilen, und häufig muss er das Rechtsmittel zurücknehmen, wenn sich an Hand der schriftlichen Gründe ergibt, dass es keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Revision muss begründet werden, was regelmäßig durch den Verteidiger erfolgt, aber auch vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§§ 345 II StPO). Für die Revisionsbegründung steht eine Frist von einem Monat zur Verfügung, die erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen beginnt ( § 345 I StPO). Der Verteidiger muss, wenn er die Revision auf Verfahrensfehler stützt, die Fehler genau bezeichnen und das Prozessgeschehen schildern, aus dem sich die Verletzung des Verfahrensrechts ergibt, § 344 II 2 StPO. Die Anforderungen an den zur Begründung der Verfahrensrüge erforderlichen Tatsachenvortrag sind in der Rechtsprechung äußerst streng. Für die Verteidigung ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer sorgfältigen und zeitaufwendigen Ausarbeitung der Revisionsbegründungsschrift. Während der Revisionsführer im Rahmen der Verfahrensrevision jeden

Verfahrensfehler einzeln rügen und seine Rüge durch Tatsachenangaben substantiieren muss, kann er sich im Bereich der Sachrüge darauf beschränken, allgemein die „Verletzung materiellen Rechts“ zu rügen, und zwingt das Revisionsgericht hierdurch dazu, das Urteil umfassend auf seine Vereinbarkeit mit dem materiellen Recht hin zu überprüfen.11

IV. DIE REVISIONSGRÜNDE

. Gesetzesverletzung

Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 337 StPO. Daraus wird die Trennung zwischen der „Tatfrage“, für die nur der Tatrichter zuständig ist und der „Rechtsfrage“ abgeleitet, auf die sich die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt.12

2. Die Unterscheidung zwischen Tat - und Rechtsfrage

Die grundsätzliche Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Freiheit des Revisionsrichters in der Entscheidung von Rechtsfragen nötigen zu einer Unterscheidung zwischen Tat -und Rechtsfrage. Diese Trennung kann im Einzelfall schwierig sein, da beide Begriffe ineinander übergehen können.13 Die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung von Rechtsfrage und Tatfrage erfolgen soll, ist umstritten. Es haben sich zwei wesentliche Ansätze der Abgrenzung durchgesetzt: der Versuch einer teleologischen Trennung und eine logisch-begriffliche Methode.

a. Die logisch-begriffliche Methode

Soweit eine Abgrenzung auf begrifflich-logischer Ebene für möglich gehalten wird, orientiert man sich überwiegend an der Unterscheidung zwischen Rechtssprache und Alltagssprache.14 Eine rechtliche Würdigung liegt demnach dann vor, wenn unter Rechtsbegriffe subsumiert wird, eine tatsächliche Feststellung hingegen, wenn ein Sachverhalt unter im Rahmen der Umgangssprache verwendete

Ausdrücke subsumiert wird.15 Diese begriffliche Abgrenzungsmethode ist auf Kritik gestoßen. Es wurde entgegengesetzt, dass sich Rechtssprache und Alltagssprache nicht immer unterscheiden,16 dass es sich hier nicht um zwei selbständige, durch ein je spezifisches Vokabular konstituierte Sprachsysteme handelt.17

b. Teleologische Abgrenzungskriterien

Ausgangspunkt der teleologischen Abgrenzungsmethoden ist die Feststellung, Tat- und Rechtsfrage seien einer logischen Trennung unzugänglich. Die Grenzen der Revisibilität lassen sich nach dieser Auffassung daher nur unter Zuhilfenahme des Zwecks des Rechtsmittels bestimmen. Dieser wird dabei vor allem in der Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesehen.18 Da die Gerechtigkeit des tatrichterlichen Urteils für die Revision keine prägende Rolle einnimmt, gehören alle Fragen des Einzelfalls zur irrevisiblen Tatfrage.19 Auch dieses Modell ist größten Bedenken ausgesetzt. Es fehlen klare Abgrenzungskriterien, die Revisibilität befindet sich nach dieser Ansicht im Ermessen des Revisionsrichters. Diese Auffassung übersieht, dass die Rechtsprechung es immer mit dem Einzelfall zu tun hat.20 Die Differenzierung zwischen Tat - und Rechtsfrage hat sich somit nicht als leistungsfähig erwiesen, die realen Grenzen der Revision zu bestimmen.

c. Leistungstheorie

Im Schrifttum wird versucht, die Grenzen der Revisibilität danach zu bestimmen, „was die Revision leisten kann“ (sog. Leistungsmethode).21 Sie besagt, dass die Revisionsgerichte alles, aber nur das überprüfen, was sie mit ihren beschränkten Mitteln, wozu die Rekonstruktion der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gehört, leisten können.22 Mit den dem Revisionsgericht zur Verfügung stehenden „beschränkten Mitteln“ ist dabei die Lektüre des Urteils sowie der im Revisionsrechtszug gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Revisionsbegründungsschrift, der daraufhin gefertigten Freibeweisurkunden und des Antrags der Revisionsstaatsanwaltschaft gemeint.23

d. Beweiswürdigung

§ 261 StPO verbietet dem Revisionsrichter, seine Überzeugung an die Stelle der aus der Hauptverhandlung gewonnenen des Tatrichters zu setzen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen oder zur Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung die Beweisaufnahme zu wiederholen.24 Er kann aber prüfen ob die Gedankenführung, die den Tatrichter zu seinem jeweiligen Ergebnis gebracht hat, fehlerhaft ist.25 Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.26 Ein Denkfehler ist zu bejahen, wenn die Gesetze der Logik eindeutig verletzt sind, und liegt z.B. vor bei Kreisschlüssen, Rechenfehlern und bei der irrtümlichen Annahme, eine Schlussfolgerung sei zwingend. Der Verstoß gegen die Denkgesetze ist bei dem Verteidiger einer der beliebtesten

Revisionsgründe, aber häufig bezeichnen sie Urteilsausführungen zu Unrecht als denkgesetzwidrig; eine bloß unwahrscheinliche Annahme ist noch nicht unlogisch, sondern die Feststellungen des Tatrichters dürfen nur nicht denkgesetzlich unmöglich sein.27 Die Beweiswürdigung ist auch dann fehlerhaft, wenn die Erfahrungssätze nicht beachtet werden, also die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnener Regeln, die keine Ausnahme zulassen.28 Der Verteidiger muss im einzelnen Fall nachprüfen, ob diese Regeln einwandfrei gesichert sind, ob sie eine an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben. Grundlage der revisionsgerichtlichen Beweiswürdigungsprüfung ist das schriftliche Urteil. Es kann somit heute nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Revisionsgericht schlechthin an die tatsächlichen Feststellungen des tatrichterlichen Urteils gebunden ist. Der BGH prüft auch tatsächliche Feststellungen, sofern er ihre Richtigkeit, ohne eigene Feststellungen zu treffen, kontrollieren kann.29

e. Strafzumessung

Die Strafzumessung galt lange als „Domäne des Tatrichters“.30 Das hat sich aber geändert. Die Revisionsgerichte haben in diesem Bereich intensive und weitgehende Kontrollmöglichkeiten entwickelt, bis hin zum direkten Zugriff auf die Überprüfung der Strafhöhe.31 Die Strafzumessungserwägungen lösen die Revision aus, wenn sie rechtsfehlerhaft sind.32 Das ist der Fall, wenn ein falscher Strafrahmen zugrundegelegt wird, bei mehreren möglichen Strafrahmen nicht angegeben wird, aus welchem die Strafe entnommen wurde, keine Gesamtstrafe gebildet oder gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 III StGB) verstoßen wurde.33 Die Feststellung der im Rahmen der Strafzumessung relevanten Tatsachen gehört hingegen zu der irevisible Tatfrage. Die Praxis wird beherrscht von der Rüge fehlerhafter Strafzumessung.34 Daher muss sich der Verteidiger laufend über die zur Strafzumessung veröffentlichten Entscheidungen informieren, aus der sich verallgemeinerungsfähige Rechtssätze herleiten, die man kennen muss, um in einem tatrichterlichen Urteil Fehler zu entdecken.

3. Rügearten

Die Gesetzesverletzungen können entweder Verfahrensrecht oder materielles Recht betreffen.35 Dementsprechend wird zwischen der Verfahrens- und der Sachrüge unterschieden, § 344 II 1 StPO.

a. Die Verfahrensrüge

Mit der Verfahrensrüge versucht der Beschwerdeführer ein Urteil anzufechten, welches auf der Verletzung formellen Rechts beruht.

aa. Verfahrensverstoß

Eine Verletzung von Verfahrensrecht liegt vor, wenn die verletzte Vorschrift den prozessualen Weg bestimmt, auf dem der Richter zur Urteilsfindung gelangt ist.36 Es genügt nicht, dass der Revisionsführer einen Verfahrensverstoß nur als möglich bezeichnet; er hat ihn konkret zu behaupten und die Tatsachen gem. § 344 II StPO anzugeben.37 Der Verfahrensmangel muss bewiesen werden.38 Da nach § 344 II 2 StPO eine Verfahrensprüfung nur hinsichtlich der ordnungsmäßig gerügten Mängel zulässig ist, ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, wenn der Beschwerdeführer die zur Begründung der Prozessrüge erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat; das Revisionsgericht darf dann selbst einen erkannten Verfahrensfehler nicht zugunsten des Revisionsführers berücksichtigen.39 Die strengen Anforderungen, die das geltende Recht an die Erhebung von Verfahrensrügen knüpft, sind ein deutliches Hindernis für die Beseitigung fehlerhaft zustande gekommener Urteile.40 Der Erfolg einer Revision hängt deswegen häufig davon ab, ob dem Angeklagten ein revisionserfahrener Verteidiger zur Seite steht.

bb. Unterscheidung zwischen absolute und relative Revisionsgründe

Das Revisionsrecht differenziert bei der Verletzung von Verfahrensrecht zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen. Das Unterscheidungskriterium ist dem allgemeinen Erfordernis des Beruhens i.S. des § 337 StPO zu entnehmen. Bei den absoluten Revisionsgründen wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrensverstoßes kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet, dass das Urteil auf der Verletzung der Verfahrensvorschrift beruht.41 Bei den relativen Revisionsgründen hingegen muss das Beruhen des Urteils auf der Verfahrensverletzung ausdrücklich festgestellt werden.42 Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 Ziffern 1-8 StPO enumerativ bezeichnet.

b. Die Sachrüge

Die Sachrüge führt zur Überprüfung des Urteils in materiell- rechtlicher Hinsicht. Eine Beweisaufnahme ist dabei verwehrt.43 Bei sachlich- rechtlichen Mängeln verlangt das Gesetz vom Revisionsführer nur, dass sich aus seiner Revisionsbegründung ergibt, dass er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, § 344 II 1 StPO. Der Verteidiger sollte sich aber nicht mit dem Satz „ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“ begnügen, wenn das Urteil, das er anficht, Anhaltspunkte für substantiiertes Rügen bietet.44 Er sollte sich nicht darauf verlassen, dass das Revisionsgericht alle Mängel sehen, wenn er es nur mit diesem Satz zur Kontrolle veranlasst.45 Die allgemeine Sachrüge kann der Verteidiger stets, also auch dann vorbringen, wenn er die Revision für aussichtslos hält.46 Für die sachlich-rechtliche Nachprüfung steht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung.47 Die Möglichkeit, sich mit der unausgeführten allgemeinen Sachrüge zu bescheiden, sollte den Verteidiger nicht davon abhalten, sorgfältig nach Schwächen des Urteils in den Sachverhaltsannahmen, in den Beweisgründen und in der Anwendung des Rechts zu forschen und sie zum Gegenstand der Erörterung in der Revisionsrechtfertigung zu machen, wenn er fündig geworden ist. Nur auf Aussagen des Urteils kann der Verteidiger die Beanstandung von Mängeln stützen, die die unzutreffende rechtliche

Würdigung, die unrichtige Strafzumessungserwägungen, rechtsfehlerhafte Sachverhaltsannahmen, rechtsfehlerhafte

Beweiswürdigung, oder die unzulängliche Urteilsgründe betreffen.48

V. REVISIONSVERFAHREN

1. Verfahren bis zur Hauptverhandlung: Verwerfung durch Beschluss

Das Revisionsgericht kann die Revision durch Beschluss als unzulässig, wenn die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die Anbringung der Revisionsanträge nicht beachtet wurden (§ 349 I StPO), oder als offensichtlich unbegründet ( § 349 II StPO) verwerfen. Der Verwerfungsbeschluss nach § 349 II StPO bedarf keiner Begründung.49 Er ist heute die bei Revisionen bedeutendste Entscheidungsmöglichkeit.50 Sie dient der Beschleunigung des

Verfahrens und der Entlastung der Revisionsgerichte.51 Der extrem hohe Anteil der Beschlussverwerfungen gehört zum permanenten Berufsärgernis des Strafverteidigers.52 Die Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit ist nur zulässig, wenn das Revisionsgericht einstimmig die Revision für offensichtlich unbegründet hält.53 Die Revision ist dann als offensichtlich unbegründet, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter und andere Beurteiler mit gleicher Sachkunde sofort erkennen, welche Rechtsfragen vorliegen, wie sie zu beantworten sind und dass die Revisionsrügen das Rechtsmittel nicht begründen können.54 Voraussetzung der Verwerfung durch Beschluss ist, dass sie die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht beantragt und begründet hat, § 349 II StPO. Der Revisionsführer hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen beim Revisionsgericht eine Gegenerklärung abzugeben, 349 III StPO. Der Verteidiger muss den Senat in einer Gegenerklärung wissen lassen, was er dem Vorbringen der Revisionsstaatsanwaltschaft entgegenzusetzen hat.55 Die Gegenerklärung kann vom Verteidiger auch dazu benutzt werden, das Revisionsvorbringen in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und zu erweitern.56 Wenn er die Gelegenheit zur Gegenerklärung nicht nutzt, erweckt er den Eindruck, es sei ihm mit seiner Revision von vornherein nicht Ernst gewesen.57

2. Die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht

a. Die Rechtsanwaltschaft und der Zugang beim Bundesgerichtshof

Der Zugang zum Revisionsgericht ist nach der gegenwärtigen Rechtslage allein noch im Strafverfahren uneingeschränkt möglich, und zwar sowohl dort, wo die Revision als einziges Rechtsmittel unmittelbar gegen erstinstanzlichen tatrichterlichen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte eröffnet ist, als auch dort, wo sie als zweites Rechtsmittel gegen Berufungsurteile besteht.58 Dieser breite Revisionszugang hängt mit der Aufteilung der Revisionszuständigkeit auf OLG und BGH und der damit erreichbaren Entlastung des obersten Bundesgerichts zusammen.59 Viel bedeutsamer ist aber die insbesondere vom BGH genutzten Möglichkeiten, § 349 II StPO als

Begründungsersatz zu verwenden. Dieses vereinfachtes Sachentscheidungsverfahren in Strafsachen ersetzt funktionell die komplizierten Zugangsvoraussetzungen, die für Revisionen in Zivilverfahren vorgeschrieben sind. Beim Bundesgerichtshof besteht im Zivilsachen eine eigene Anwaltschaft, die in den §§ 162 ff. BRAO näher geregelt ist. Nach § 172 BRAO dürfen diese Anwälte von geringen Ausnahmen abgesehen, nur vor dem BGH, den anderen

Obersten Gerichtshöfen des Bundes und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Dies schließt auch das Verbot ein, Schriftsätze für andere als die in § 172 BRAO genannten Gerichte zu unterzeichnen und bei ihnen einzureichen. Die Revisionseinlegung und Revisionsbegründung in Strafsachen gehören jedoch zur Verteidigung vor dem BGH und stehen daher auch dem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu.60 Der Gesetzgeber wollte durch die Beschränkung des Zugangs zum BGH erreichen, dass diese wenigen Rechtsanwälte „mit den Rechtsanschauungen des BGH auf das genaueste vertraut“ sind und „auf diese Weise dazu beitragen können, dass in Sachen, in denen ein Erfolg nicht zu erwarten ist, ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird“ und dass der Bundesgerichtshof nicht mehr mit aussichtslosen Revisionen belastet werden.61 In den zivilrechtlichen Revisionsverfahren müssen sich die Parteien gemäß §78 ZPO durch einen (nur) beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wie oben dargelegt, wird die Anfertigung einer Revisionsbegründung, außer den bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälten, nur von wenigen beherrscht. Daher dient die Spezialisierung dieser Anwälte vor allem der qualifizierten Bearbeitung der zivilrechtlichen Revisionen im Interesse der Parteien. Wegen der Besonderheiten und besonderen Schwierigkeiten des Revisionsrechts in Zivilsachen liegt es im Interesse der Qualität der höchstrichterlichen Rechtssprechung, die Tätigkeit beim BGH nur besonders qualifizierten Rechtsanwälten anzuvertrauen.62 Die Rechtsanwaltschaft beim BGH ist eine Spezialanwaltschaft für Revisionsfragen.63 Demgegenüber besteht in Strafverfahren auch vor dem Bundesgerichtshof kein Zwang, sich eines Verteidigers zu bedienen. Ausnahmen gelten in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO). Als Verteidiger kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt oder auch ein Rechtslehrer einer deutschen Hochschule auftreten.

b. Der Verteidiger in der Hauptverhandlung

Auf die Revisionsverhandlung muss sich der Verteidiger gut vorbereiten, weil er einem Spruchkörper gegenübersteht, dessen Mitglieder auf die Behandlung revisionsrechtlicher Fragen in hohem Maße spezialisiert sind. Zu einer Hauptverhandlung kommt es nur in den seltenen Fällen, in denen das Revisionsgericht nicht durch Beschluss nach § 349 StPO über die Revision entscheidet. Die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verläuft ganz anders als eine solche vor dem Gericht erster Instanz oder einem Berufungsgericht, weil das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Untergerichts gebunden ist und daher die Beweisaufnahme entfällt.64 An die Stelle der Vernehmung des Angeklagten und der Beweisaufnahme tritt ein Vortrag des Berichterstatters, § 351 StPO. In der Hauptverhandlung muss der Angeklagte oder sein Verteidiger nicht anwesend sein.65 Ob die Mitwirkung des Verteidigers in der Revisionsverhandlung geboten ist, hängt vom Einzelfall ab. Es ist wichtig, ob der Verteidiger gegenüber dem Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfragen überhaupt in der Lage ist wesentliches beizutragen.66 Die Verhandlung bietet aber dem Verteidiger große Möglichkeiten; in vielen Fällen erhält der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung mündliche Hinweise, die ihm verdeutlichen, welche Rechtsfragen das Revisionsgericht als wesentlich ansieht.67 Nur durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist es dem Verteidiger möglich, Ergänzungen und Klarstellungen am Vortrag des berichterstattenden Revisionsrichters vorzunehmen, der darüber informiert, in welchen rechtlichen Aspekten er den Schwerpunkt der Beratung sieht.68 Der Senat ist auch in einer vorberatenen Sache noch nicht endgültig festgelegt, und dem Verteidiger kann es gelingen, den Richtern zu überzeugen.

Das Plädoyer vor dem Revisionsgericht ist für den Verteidiger eine schwierige Aufgabe und hat wesentliche Besonderheiten: der Verteidiger darf zu den Tatsachen nichts vortragen, was nicht schon in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgebracht war.69 Die Funktion des Plädoyers liegt darin, den schwachen Punkt des Verfahrens oder des Urteils herauszuarbeiten und in möglichst freier Rede überzeugend darzustellen.70 Es muss kurz und präzise sein.71

3. Entscheidung des Revisionsgerichts aufgrund der Hauptverhandlung

Aufgehobene Revisionen werden entweder zurückgewiesen oder durch den BGH selbst entschieden. Vom Revisionsgericht selbst „durchentschieden“ wird nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen des § 354 I StPO vorliegen. Grundsätzlich verweist das Revisionsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, § 354 II StPO. Das Untergericht ist insoweit an die rechtliche Beurteilung des

Revisionsgerichts gebunden, als diese der Aufhebung des Urteils zugrunde liegt, § 358 I StPO.

C. ERGEBNISSE DER REVISIONSVERFAHREN

I. EMPIRISCHE ERKENTNISSE ZUR REVISION IN STRAFSACHEN

1. Revisionsführer und Revisionsbegründungen

Im Durchschnitt werden ca. 40 % der erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen.72 Bei Revisionen zum BGH ist zu 95% der Angeklagte Revisionsführer.73 Der Staatsanwalt ist in rund 4 % der erledigten Revisionen Revisionsführer, während Nebenkläger oder sonstige Nebenbeteiligte mit höchstens 1,1 % nur eine untergeordnete Rolle spielen. Bei der Revisionsbegründung beschränkt sich ein Drittel der Verteidigerrevisionen nur auf die allgemeine Sachrüge, es wird also überhaupt keine Rüge zulässig substantiiert.74

2. Erledigung durch Urteil oder Beschluss

Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass im Laufe der Zeit die Zahl der Beschlussverwerfungen erheblich gestiegen ist. Hatte der BGH in den Jahren 1951 bis 1960 38,2% aller eingegangener Revisionen durch Urteil entschieden, so fiel der Anteil der Urteile in den Jahren 1971 bis 1980 auf 10,74 % hinab, während die Beschlussverwerfungen auf 89,26% stiegen. Von 1981 bis 1990 ergingen nur noch 8,3% aller Revisionsentscheidungen durch Urteil, aber 91,70% im Beschlusswege.75 Ähnlich sind die Zahlen bei den Oberlandesgerichten.

3. Aufhebungsgründe

Beim Anteil der Sach- und Verfahrensrügen an den aufgehobenen bzw. zurückgewiesenen Revisionen dominiert die Sachrüge; nur etwa

20 % der Aufhebungen beruhen auf Verfahrensfehler.76 Bei 14 % aller erfolgreicher Revisionen beschränkt sich der Erfolg auf den Rechtsfolgenausspruch.77 Von den Revisionen, die wegen sachlichrechtlicher Fehler zur Aufhebungen führten, sind es 54 %, in denen das Revisionsgericht allein die Strafzumessung oder den Ausspruch über Nebenfolgen beanstandet.78

4. Verfahrensausgang nach erfolgreicher Revision

Bei den Neuverhandlungen nach erfolgreicher Revision ist bei 23,2 % der untersuchten Fälle auf dasselbe Strafmaß erkannt worden; kleinere Abweichungen zeigten sich bei 28,6%, größere bei 48,2 % der untersuchten Fälle.79

II. AUSSICHTEN DER REVISION

Die Prüfung der Aussichten der Rechtsmittel ist bei der Revision besonders schwierig. Schon die Beratung des Mandanten zu diesem Thema ist keine einfache Aufgabe. Der nicht juristisch gebildete Mandant versteht unter der Nachprüfung seiner Verurteilung etwas anderes als das, was ihm die Revision in Aussicht stellt. Ihn interessiert nicht die Frage, ob sich das Hauptverfahren im Rahmen der Prozessvorschriften abgespielt hat. Der Anwalt wird seinen Mandanten darauf hinweisen müssen, dass seine Revision angesichts der bindenden tatsächlichen Feststellungen nur wenig Aussicht auf Erfolg habe. Manche Revisionen führen zwar zur Zurückweisung und Neuverhandlung, aber dann zu dem sachlich gleichen Urteilsergebnis. Diese Möglichkeit, dass die neue Tatsachenverhandlung dem

Mandanten dieselbe Verurteilung und sonst nichts als weitere Prozesslasten- und Kosten einbringt, liegt sehr nahe. All diese Auswirkungen muss der Verteidiger im Auge haben, wenn er die Aussichten einer Revision prüfen will. Selbst wer mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum über die Revision vertraut zu sein glaubt, sieht sich sehr oft vor die Frage gestellt, ob er zur Einlegung der Revision raten oder abraten soll, weil er ihren Erfolg nicht abzuschätzen vermag.80 Die Revision ist das einzige Rechtsmittel in unserem gesamten Rechtssystem, bei dem der Anwalt seinem Mandanten mit 90 % Sicherheit Erfolglosigkeit voraussagen kann, bevor er den Fall kennt. Der Erfolg der Revision im Einzelfall hat mehr mit Zufall als mit abschätzbaren Regelhaftigkeiten zu tun.81 Der Verteidiger muss sich der ständigen Gefahr bewusst sein, mit seiner Revision an ihrer rechtlichen Kompliziertheit oder an ihrer Formstrenge zu scheitern.

II. GRÜNDE FÜR DIE ERFOLGLOSIGKEIT DER REVISION

Ein großer Teil der Revisionen scheitert an den strengen Formerfordernissen die für die Revisionsbegründung aufgestellt sind.82 Ein anderer Grund ist die unzulängliche Art, in der die meisten Revisionen begründet werden.83 Besonders hohe Misserfolgsquoten weisen Revisionen auf, die von dem mit der Abfassung der Revision beauftragten Verteidiger lediglich mit sogenannten „allgemeinen

Sachrüge“ begründet wurden. Bei einer derartigen

Revisionsbegründung wird kein konkreter sachlicher oder verfahrensrechtlicher Fehler beanstandet, sondern es wird nur unspezifiziert das Urteil insgesamt als rechtsfehlerhaft gerügt. Etwa ein Drittel aller beim BGH eingehenden Revisionen enthält eine derart pauschale Begründung, und hier liegt die Misserfolgsquote bei 92 %. Erfolgen dagegen spezifizierte Ausführungen, sinkt die Quote der Misserfolge bei den Angeklagtenrevisionen auf 74 %. Die hohe Zahl von unsubstantiierten Revisionsbegründungen lässt befürchten, dass manche Verteidiger nicht in der Lage sind, sachkundige Revisionsbegründungen zu erstellen. Dies liegt auch daran, dass in Strafrecht - anders als beim BGH in Zivilsachen - für die Begründung einer Revision keiner gesonderten Zulassung des Verteidigers beim Bundesgerichtshof bedarf, vielmehr genügt die allgemeine Zulassung als Rechtsanwalt. Die hohe Zahl von Revisionsmisserfolgen erklärt sich auch durch die Tendenz, Revisionen nur einzulegen, um die Rechtskraft hinauszuschieben oder eine gesetzlich gegebene Möglichkeit nicht zu verpassen, selbst wenn eine echte Chance der Revision nicht zu erkennen ist. Ein weiterer großer Teil der erfolglosen Revisionen enthält unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.84 In Betracht kommen auch Revisionen aufgrund mangelhafter Kenntnis des Revisionsrechts, die keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufzeigen.85 In vielen Fällen versucht der Verteidiger nur sein Glück, ohne mit Erfolg des Rechtsmittels zu rechnen.86 Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass die Beschlussverwerfungen nach § 349 II StPO zum größten Teil auf Fehlleistungen der Verteidiger bei der Begründung der Revision zurückzuführen sind. Auf der andere Seite zeigt die Arbeit von Kruse, dass 10 % ( BGH) und 17,6 % (BayObLG) der überprüften Revisionen nicht offensichtlich unbegründet waren, sondern in diesen Fällen hätte die Revision zum Erfolg führen müssen.87 Die begründungsfreie Beschlussentscheidung wird also gelegentlich dazu benutzt, die Arbeitslast der Gerichte zu regulieren und hat sich als bevorzugtes Instrument zur Vermeidung revisionsrechtlicher Argumentation entwickelt.88

Auf die Erfolgsaussichten von Revisionen wirken sich auch Umstände aus, die nicht mit dem Gedanken des Revisionsrechts vereinbar sind. Eine Untersuchung von Barton hat ergeben, dass neben anderem auch Vorstrafen des Angeklagten in signifikantem Zusammenhang zur

Erfolgsträchtigkeit der Revision stehen. Nicht Vorbestrafte haben viel

häufiger Erfolg, genauso Angeklagte, die in der Hauptverhandlung den Vorwurf vollständig abgestritten oder geschwiegen haben.89

D. FAZIT

Für die praktische Bearbeitung des Rechtsmittels der Revision sind Fristen und Formalien die im Vordergrund stehende Problemen. Die eigentliche „Kunst“ des Verteidigers besteht im Aufspüren der Revisionsgründe. Hier wird in der Regel nur derjenige Verteidiger erfolgreich sein, der sich eingehend mit der Materie befasst und vor allem über den Stand der Rechtsprechung orientiert ist. Die Anfertigung einer überzeugenden Revisionsbegründung in Strafsachen stellt eine besondere Art anwaltlicher Tätigkeit dar. Die Bindung an den festgestellten Sachverhalt kann das Revisionsgericht zwingen, ein Urteil zu bestätigen, dessen Unrichtigkeit naheliegend ist. Es offenbart sich somit der abstrakt-formale Charakter der Revision: ein Rechtsmittel, das der Gerechtigkeit nicht zum Siege verhelfen kann. Zudem vermag das Revisionsgericht keine Abhilfe zu schaffen, wenn sich aus neuen Tatsachen einwandfrei erkennbar ergibt, dass der Verurteilte die Tat nicht begangen hat. Solange dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Tatsachenprüfung in einer Berufungsverhandlung verschlossen ist, stellt die Revision kein ausreichendes Rechtsmittel dar.

[...]


1 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 333, Rn. 1.

2 L-R/ Hanack, Vor § 333, Rn. 1.

3 Krause, Die Revision im Strafverfahren, Rn. 7.

4 L-R/Meyer, Vor § 333, Rn. 2.

5 Brussow/Gatzwiler, § 13, Rn. 2.

6 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 333, Rn. 4 Sarstedt/Hamm, Rn. 8.

7 Rieß, FS für Hanack, S. 399.

8 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 333, Rn. 4. 2

9 Strafrechtsausschuss, S. 45.

10 Strafrechtsausschuss, S. 45.

11 Schünemann, JA 1982, 71( 76).

12 Sarstedt/Hamm, Rn. 1166.

13 Krause, S. 7.

Dahs/Dahs, Rn. 393.

14 Roxin, Rn. 21.

15 Schünemann, JA 1982, 71(75).

16 Sarstedt/Hamm, Rn. 1168f.

17 Neumann, GA 1988, 387(392).

18 Schwinge, S. 26ff.

19 Schwinge, S 26ff.

20 Peters, S. 638.

21 Rieß, GA 1978, 257(270).

22 Peters, S. 642. Rieß, GA 1978, 257(270). L-R/Hanack, Vor § 333, Rn. 5.

23 Hamm, StV 1987, 262(263).

24 BGHSt 29, 18(20) BGHSt 10, 108

25 Strafrechtsausschuss, S. 40.

26 BGH NStZ 1984, 180.

27 Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Rn. 931.

28 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 337, Rn. 31.

29 Hohnel, S. 149.

30 Dahs/Dahs, Rn. 437.

31 Hanack, FS für Dünnebier, S. 301(305).

32 Dahs/Dahs, Rn. 440.

33 Ziegert, S. 435.

34 Sarstedt/Hamm, Rn. 1195.

35 Beulke, Rn. 563.

36 BGHSt 19, 273(275).

37 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 344, Rn. 25.

38 Beulke, Rn. 564.

39 Strafrechtsausschuss, S. 31.

40 Strafrechtsausschuss, S. 9.

41 Guise-Rübe, S. 15.

42 Guise-Rübe, S. 16.

43 BGHSt 21, 149(151).

44 Brussow/Gatzweiler, § 13, Rn. 79.

45 Brussow/Gatzweiler, § 13, Rn. 79.

46 BGHSt 25, 272(276).

47 BGHSt 35, 238(241).

48 Brussow/Gatzweiler, § 13, Rn. 44.

49 L- R/Meyer, § 349, Rn. 17.

50 Kreuzer, StV 1982, 438(445).

51 Peters, S. 655.

52 Beck`sches Formularbuch, S. 532.

53 Peters, S. 655.

54 LR-Hanack, § 349, Rn. 30. Kleinknecht/Meyer/Goßner, § 349, Rn. 10. L-R/Meyer, § 349, Rn. 6.

55 Beck`sches Formular, S. 533.

56 L-R/Hanack, § 349, Rn. 20.

57 Sarstedt/Hamm, Rn. 1252.

58 Rieß, FS. für Salger, 373(386).

59 Rieß, FS für Salger, 373( 386).

60 Feuerich, BRAO, § 172, Rn.5.

61 Feuerich, BRAO, § 162, Rn. 1f.

62 Kleine-Cosack, BRAO Vor § 164, Rn.4.

63 Tilmann, BRAK-Mitt.3/1994, 118(121).

64 Roxin, § 53, Rn. 50. Brussow/Gatzweiler, § 13, Rn. 250.

65 Rüping, Rn. 659. Müller, Rn. 104.

66 Hanack, FS. für Dünnebier, S. 301(310).

67 Dahs/Dahs, Rn. 568.

68 Sarstedt/Hamm, Rn. 1270.

69 Dahs, Hanbuch des Strafverteidigers, Rn. 950.

70 Dahs, Hanbuch des Strafverteidigers, Rn. 951.

71 Dahs, Hanbuch des Strafverteidigers, Rn. 951. 14

72 Rieß, StV 1987, 269(269).

73 Barton, StraFO 1998, 325((326).

74 Barton, StraFO 1998, 325((326).

75 Barton, StraFO 1998, 325(328)

76 Rieß, NStZ 1982, 49 (53).

77 Nack, NstZ 1997, 153.

78 Nack, NstZ 1997, 153.

79 Hanack, FS. für Trondle, 495(504).

80 Klefisch, NJW 1951, 330(330).

81 Hamm, StV 1987, 262( 266).

82 Von Stackelberg, AnwBl. 1959, 202.

83 Sarstedt, JR 1960, 1(1).

84 Sarstedt, JR 1960, 1(2).

85 Jagusch, NJW 1960, 73 (74).

86 Jagusch, NJW 1960, 73 (74).

87 Kruse, S. 348.

88 Kühne, § 62 V, Rn. 675.2.

89 Barton, StraFO 1998, 325(332).

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Verteidigung im Revisionsverfahren
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Veranstaltung
Seminar
Note
16 P.
Autor
Jahr
2002
Seiten
19
Katalognummer
V105974
ISBN (eBook)
9783640042531
Dateigröße
431 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verteidigung, Revisionsverfahren, Seminar
Arbeit zitieren
Bianca Cutean (Autor:in), 2002, Verteidigung im Revisionsverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105974

Kommentare

  • Gast am 11.9.2008

    Wie oberflächlich und wenig komplex.

    Michael Rief, 11.09.2008

    Sehr geehrte Dame !

    Schon ein wenig verwundert bin ich über Ihre Arbeit.

    Ich hätte diese Arbeit als mangelhaft bewertet,
    weil jegliche Ausführungen und / oder Ausblicke
    fehlen zu dem Thema:

    Wie geht es weiter, wenn eine Revision auf Grund
    eines Verfahrensfehlers erfolgreich war und die
    Sache vom BGH an einen anderen Tatrichter zurück-
    verwiesen wurde !!!

    Beginnt ein neues Zwischenverfahren für den nächsten Tatrichter ? Kommt die alte Anklage-
    schrift wieder zur Verlesung ? Was ist mit
    Tatkomplexen, die in der ersten Hauptverhandlungs-
    runde vom Erstgericht eingestellt wurden ?

    Besteht bei der 2. Runde vor dem 2. Tatrichter
    wegen der Einstellungen ein Strafklageverbrauch ?

    Mit freundlicher Begrüssung
    gez. Michael Rief

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Titel: Verteidigung im Revisionsverfahren



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