Genetik: Ethische Bewertungsansätze der Humangenetik


Hausarbeit, 2001

15 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einführung

2. Humangentechnik - Was ist das eigentlich ?
2.1 Eine erste Begriffsdefinition
2.2 Verfahren der Humangentechnik
2.3 Risikopotentiale humangentechnischer Verfahren

3. Genetik - eine Bewertung gentechnischer Verfahren
3.1 Wozu eine Genetik?
3.2 Der verantwortungsethische Argumentationstypus
3.3 Zwei Typen einer medizinischen Ethik als Bewertungsgrundlage

4. Embryonale Stammzellenforschung - das Stiefkind der Genethik
4.1 Zur Problematik des Menschenwürdebegriffs
4.2 Wann beginnt menschliches Leben ?
4.3 Heiligkeit des Lebens und Rechte für Embryonen?

5. Schluss

6. Literatur- und Linkliste

1. Einführung

,,Die wissenschaftliche Neugier des Menschen richtet sich heute zielstrebig auf das größte aller Rätsel, auf das menschliche Leben selbst1."

Bereits seit Anfang der dreißiger Jahre hat eine stürmisch verlaufende wissenschaftliche Entwicklung ein breites Arsenal an neuen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hervorgebracht. Während vor knapp sechzig Jahren noch der Physik der Status der Paradedisziplin schlechthin zugeschrieben wurde, erfuhr die Wissenschaft insbesondere in den letzten dreißig Jahren einen Paradigmenwechsel über die Chemie hin zu den Biowissenschaften2, insbesondere der Gentechnologie.

Das sogenannte ,,Human Genom Project3 ", an dem Wissenschaftler aus aller Welt seit Beginn der Neunziger Jahre an der Totalsequenzierung des menschlichen Genoms4 arbeiten, bestätigte letztes Jahr die endgültige Entschlüsselung des menschlichen Erbguts5. Obwohl das Projekt auf den ersten Blick mit Gentechnologie wenig zu tun hat, werden die gewonnenen Erkenntnisse über das menschliche Erbgut als Wegbereiter für gentechnische Methoden dienen, insbesondere wenn es um neue Therapiemöglichkeiten von Erbkrankheiten geht.

So stehen die Gentechnik und die daraus resultierenden neuen gentherapeutischen Verfahren heute im Mittelpunkt von Wissenschaft und medizinischer Forschung. Doch während sich die Erfolgsmeldungen bei gentechnischen Versuchen im Tierbereich überschlagen6 und die Aussichten auf eine mögliche Heilung bisher unheilbarer Krankheiten wie Alzheimer oder Parkinson in greifbare Nähe rücken, werden zugleich mahnende Stimmen laut, um der allgemeinen Biofortschrittseuphorie Einhalt zu gebieten. Wenn der Mensch selbst zum Objekt der Forschung wird, bewegen sich Medizin und Forschung in einem Grenzbereich, in dem es nicht mehr ausschließlich um wirtschaftliche oder therapeutische Fragen geht, sondern um wesentlich mehr: Nämlich der Frage nach der Unantastbarkeit der menschlichen Würde.

Die dargelegte Problemstellung impliziert, dass angewandte Gentechnik im Humanbereich eben nicht mehr nur allein Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist, sondern zum Politikum geworden ist. Jeder Einzelne von uns, ob nun persönlich betroffen oder nicht, steckt im Zwiespalt zwischen Heilungshoffnung und Skepsis.

Aufgrund der geschilderten Befangenheit, die sich in der aktuellen Debatte zur Gentechnologie in Gesellschaft und Politik nur allzu deutlich widerspiegelt, wird im folgenden insbesondere auf die Notwendigkeit einer Genetik eingegangen. Es werden ethische Bewertungsansätze aufgezeigt, die als grundlegend für die Diskussion um gentechnologische Verfahren gelten dürfen. Um dem Leser den thematischen Einstieg zu erleichtern, werden zuvor Begrifflichkeiten geklärt und gentechnische Therapie- sowie Diagnoseverfahren im einzelnen erläutert.

Als Schwerpunkt des Aufsatzes bezüglich einer abschließenden Betrachtung von Chancen und Risiken gentechnischer Verfahren sei dabei die derzeit geführte Debatte zur embryonalen Stammzellenforschung gewählt.

2. Humangentechnik - Was ist das eigentlich ?

2.1 Eine erste Begriffsdefinition

Unter den Begriff der Gentechnik fallen allgemein ,,Verfahren zur Isolierung genetischen Materials, zur Bildung neuer Kombinationen von genetischem Material und zur Wiedereinführung und Vermehrung der neu gewonnenen Nukleinsäuren in eventuell neuer, unnatürlicher Umgebung"7. Diese Vorgehensweisen entsprechen Einheitsverfahren, die in der gesamten Biotechnologie ihre Anwendung finden. Gentechnik im engeren Sinne muss unterschieden werden zwischen Techniken, die ausschließlich zur Humananwendung eingesetzt werden und solchen, die auf andere Organismen angewendet werden. Erstere sind hier von besonderem Interesse. Die Methoden der Humangentechnik haben sowohl in diagnostischen als auch in therapeutischen Maßnahmen Einzug gefunden8.

Ziel beider Verfahrenstypen ist zum einen die Analyse des Genoms, der in einer Zelle enthaltenen Erbinformationen, und zum anderen die durch geeignete Veränderungen des Genoms therapeutische Behandlung zur Heilung erblich bedingter Krankheiten. Bei den therapeutischen Maßnahmen wiederum wird zwischen pränatalen, d.h. Verfahren vorgeburtlicher Anwendung, wie z.B. der Einführung gentechnischer Informationen in Zellen während der frühen Phase nach der Befruchtung, und postnatalen Maßnahmen unterschieden. Letztere werden an bereits entwickelten Körperzellen vorgenommen bzw. noch erprobt.

2.2 Verfahren der Humangentechnik

Die Pr ä implantationsdiagnostik (PID)

Die Präimplantationsdiagnostik ist ein diagnostisches Verfahren zur Untersuchung von Embryonen im 4-8-Zellstadium auf genetisch bedingte Erbkrankheiten. Voraussetzung für die Untersuchung ist die In-Vitro-Fertilisation, die künstliche Befruchtung im Reagenzglas.

Dem sich im Anschluss daran entwickelnden Embryo werden Zellen entnommen und auf vorliegende Erbkrankheiten bzw. krankheitsbedingte Merkmale genetisch analysiert. Die entnommenen Zellen werden dabei, bedingt durch das Untersuchungsverfahren, zerstört. Gesunde Embryonen werden nach der PID in die Gebärmutter eingepflanzt, kranke verworfen.

Die PID wird derzeit in Deutschland kontrovers diskutiert, da sich aus dem Diagnoseverfahren folgende Problematik ergibt:

Es wird davon ausgegangen, dass sich bis zum 8-Zell-Stadium jede entnommene Zelle zu einem Embryo entwickeln kann (sog. Totipotenz). Da hier zu Lande derzeit laut Embryonenschutzgesetz (ESchG)9 von 1990 die Vernichtung totipotenter menschlicher Zellen verboten ist10, wirft die PID Fragen hinsichtlich moralischer Schutzansprüche von Embryonen auf, derer sie sich als ein Verfahren der verbrauchenden Embryonenforschung stellen muss. Maßgebend für eine derartige Beurteilung von potentiellen Schutzansprüchen des Embryos ist vor allem das jeweils zugrunde gelegte ethische Schutzkonzept11, d.h. die Festlegung für den Beginn des Lebens, die dem Embryo, je nach Definition, eine eigene Schutzwürdigkeit überträgt. In Deutschland gilt der Embryonenstatus bereits vom Zeitpunkt der Kernschmelzung an.12

Abgesehen von Problemen, die das Verfahren an sich mit sich bringt, besitzen weitere bisher ungeklärte Fragen höchste Priorität. Nämlich die nach der Legitimität der Anwendungsziele der PID, verbunden mit dem Problem der Auswahl der zu diagnostizierenden Krankheiten, Merkmalen und Selektionskriterien, sowie die sich daraus ergebenden potentiellen gesellschaftlichen Folgen für behinderte Menschen. Nachdenkliche Stimmen warnen vor einer unausgesprochenen Diskriminierung behinderten Lebens13 und vor den Gefahren einer positiven Eugenik von unten, die derartige Verfahren mit sich tragen.

Die Keimbahntherapie

Die Keimbahntherapie zählt zu den pränatalen Therapieformen, die eine gezielte Änderung des erbgutes zur Folge haben. Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung findet ein Austausch defekter Gene statt. Dabei wird das Erbgut genetisch verändert. Das Verfahren wurde bisher kaum am Menschen erprobt, mögliche Spätschäden im Genom lassen sich nicht ausschließen.14 Derartige Manipulationen des Erbguts sind irreversibel und wirken sich auf die Nachkommenschaft aus. Die Keimbahntherapie ist derzeit in Deutschland verboten!

Die Somatische Gentherapie

Die somatische Gentherapie wird bei entwickelten Individuen angewandt, mit dem Ziel, vererbte und erworbene Gen-Krankheiten durch das Einschleusen intakter Gene in bestimmte Zellen des Körpers zu heilen. Die Gentherapie kann auf zwei verschiedene Weisen durchgeführt werden. In-vivo oder ex-vivo. Bei der ersten Methode findet ein zielgerichteter Gentransfer in spezielle Zellen und/oder Organe direkt am Patienten selbst statt. Ex-vivo hingegen bedeutet: Dem Organismus werden Zellen entnommen, danach in eine Zellkultur mit den gewünschten gesunden Genen transferiert und schließlich wieder in den Organismus reimplantiert15.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Modalit ä ten der somatischen Gentherapie

Quelle: http://www.rzbd.fhhamburg.de/~fhbamh/fertilisation/pid.htm

Das Therapeutische Klonen

Ziel des therapeutischen Klonens ist es, aus Embryonen Ersatz für geschädigte Gewebe oder Organe herzustellen, um so Leiden wie z.B. Krebs o.ä. zu behandeln. Es werden dabei Eizellen entkernt und der Kern einer Körperzelle eingesetzt. Der sich im Anschluss an die Zellkernübertragung entwickelnde Embryo ist genetisch nahezu vollständig identisch mit dem Spender des übertragenden Zellkerns16.

Gezielt können so menschliche Stammzellen gezüchtet werden, die als Rohstoff für Ersatzorgane dienen. Embryonale Stammzellen sind für die Transplantationsmedizin von großem Interesse, weil sich daraus noch alle der mehr als 200 Zellarten des menschlichen Organismus entwickeln können (sog. Pluripotenz der Zellen). Beim erwachsenen Menschen sind Stammzellen nur noch vereinzelt vorhanden. Wird beim therapeutischen Klonen die Körperzelle eines Kranken verwendet, so wären beim Einsatz des entstehenden Ersatzorgans keine Abstoßungsreaktionen zu befürchten. Bisher unheilbare Krankheiten, wie bestimmte Krebsarten, Parkinson oder Alzheimer, könnten durch eine derartige Therapie geheilt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2: Therapeutisches Klonen bei der Maus

Quelle: http://www.aerztezeitung.de/docs/2000/08/21/145a1201x.asp

Die Herstellung geklonter menschlicher Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen berührt in rechtlicher Hinsicht sowohl Fragen des Embryonenschutzes als auch Fragen hinsichtlich der Anwendung von Klonierungstechiken auf den Menschen17.

In Großbritannien ist die Forschung an menschlichen Embryonen innerhalb der ersten 14 Tage zu bestimmten Zwecken erlaubt (Klonen von Stammzellen !). Ferner dürfen menschliche Embryonen zu Forschungszwecken in vitro hergestellt werden.

In Deutschland verbietet das ESchG die Herstellung oder Verwendung von Embryonen zu einem anderen Zweck als dem, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Ferner wird jede Manipulation verboten, die nic ht seiner Erhaltung dient18. Inwieweit und ob hinsichtlich der hochrangigen therapeutischen Zwecke, die mit der Stammzellenforschung verbunden sein könnten, das ESchG einer Änderung bedarf, wird derzeit kontrovers diskutiert19.

2.3 Risikopotentiale humangentechnischer Verfahren

Durch gentechnische Verfahren werden nicht ausschließlich therapeutische Fragen berührt. Es geht dabei um wesentlich mehr als nur um die reine Erkenntniserweiterung in der biomedizinischen Forschung. Risikopotentiale entstehen hinsichtlich der biologischen Sicherheit, da sich Folgen und potentielle Gefahren gerade bei der Anwendung gentechnischer Verfahren auf den Menschen nur bedingt abschätzen lassen. Neben den beabsichtigten Hauptfolgen, abzuleiten aus dem jeweiligen Behandlungsziel, wie dem Wunsch nach Heilung bisher unheilbarer Krankheiten, kann eine Handlung gleichzeitig unbeabsichtigte Nebenfolgen hervorrufen.

So ist es genau diese Unsicherheit, die die Öffentlichkeit beschäftigt. Im Blickpunkt von Gesellschaft und Politik stehen zur Zeit noch weitaus tiefgreifendere Fragen, die von den neuen Technologien aufgeworfen werden. Insbesondere die Debatte um die Würde des Menschen innerhalb der verbrauchenden Embryonenforschung, derer sich das therapeutische Klonen und die PID bedienen, stehen im Mittelpunkt der Diskussion.

Die embryonale Stammzellenforschung gilt als der neue, erfolgversprechende Forschungszweig schlechthin innerhalb der Gentechnologie. Wie bereits erwähnt können embryonale Stammzellen im frühen Zellstadium (4-8 Zellen) dazu verwendet werden, um mittels therapeutischem Klonen Ersatzorgane für Kranke zu produzieren. Um derlei Verfahren erfolgreich praktizieren zu können, bedarf es jedoch der Züchtung unzähliger Zellkulturen, die bei Nichtbedarf in den Ausguss gekippt werden. Dabei werden Embryonen zu Forschungszwecken oder als Basis für die Herstellung von Ersatzorganen in hoher Zahl künstlich hergestellt und anschließend im Zweifelsfall vernichtet. So stellt sich die Frage inwieweit solche Verfahren potentielle moralische Schutzansprüche von Embryonen verletzen.

Und des weiteren: Darf menschliches Leben überhaupt derartig instrumentalisiert werden, um als reines Mittel zum Zweck zu dienen? Da derartige Diskussionen nach nicht nur wissenschaftlichen sondern vor allem ethischen Bewertungsmaßstäben verlangen, begründet sich die Notwendigkeit einer Genetik offensichtlich von selbst.

3. Genetik - eine Bewertung gentechnischer Verfahren

3.1 Wozu eine Genetik?

Wissen bedeutet Macht. Doch im Hinblick auf die neuen Potentiale der Gentechnologie birgt dieses Wissen zugleich ein Gefühl der Ohnmacht in sich angesichts des sich daraus erschließenden Bereichs des Nichtwissens, des Wissens ob der Unmöglichkeit, alle denkbaren Folgen des Handelns zu prognostizieren20. Die Überzeugung, dass, je höher der Grad der Unwissenheit ist, desto dringlicher die Notwendigkeit einer Abschätzung und Bewertung von bekannten wie bislang unbekannten Folgen technologischem Handelns erscheint, führt uns scheinbar in ein unlösbares Problem, das nach Kriterien zur Hilfestellung beim rationalen Diskurs über Gentechnik verlangt.

Es geht darum, Verantwortung in Denken und Handeln zu zeigen, denn ,,verantwortlich fühlen kann man sich auch für solches, was man als Folge noch nicht wissen kann21 ". Genau hier fängt der Aufgabenbereich einer Ethik an, die dem Verlangen nach Leitlinien und Orientierungshilfen bezüglich gentechnischer Eingriffe Folge zu leisten hat. Doch wie soll eine Ethik aussehen, die dergleichen Ansprüche gerecht werden könnte und welchen formalen Prinzipien hat sie zu gehorchen, um den Menschen als ein Vernunftwesen ansprechen?

Es gibt sicherlich viele unterschiedliche ethische Argumentationstypen, die sich der Bewertung gentechnischer Verfahren allgemeinen angenommen haben und sich der Thematik aus vielerlei Richtungen nähern22. So sei an dieser Stelle flüchtig die Argumentation mit der Autonomie der Grundlagenforschung erwähnt. Die Forschungsfreiheit bezüglich gentechnologischer Verfahren legitimiert sich bei derselben bereits allein durch den Wissenschaftsethos, der Zweckfreiheit und Objektivität der Grundlagenforschung. Die Aufgabe und Verantwortung des Wissenschaftlers besteht daher darin, zuverlässiges Wissen zu mehren und damit dem Fortschritt zu dienen23.

Im folgenden wird jedoch ein anderer Typus als grundlegendes Beispiel einer ethischen Argumentation herausgegriffen und im Detail näher erläutert, um darauf aufbauend zur speziellen Problematik der embryonalen Stammzellenforschung Stellung zu nehmen.

3.2 Der verantwortungsethische Argumentationstypus

Ausgehend von der Frage nach der Akzeptanzwürdigkeit gentechnischer Verfahren und Eingriffe lässt sich ein ethischer Argumentationstyp entwickeln, dessen Hauptanliegen es ist, auf der Basis von Verantwortung für sich und für andere Handlungen zu beurteilen und zu bewerten, um damit einem jeden Mediziner oder Wissenschaftler die Entscheidungsfindung zumindest ansatzweise zu erleichtern. Wie bereits erwähnt, ist es erstens erforderlich, Verantwortlichkeiten zu erkennen und zweitens unter dem Grundprinzip ,handle so, dass ein unter gegebenen Umständen optimaler Zustand eintritt24 ' die Folgen einer Handlung zu optimieren und dadurch ein potentielles Schadensausmaß so gering wie möglich zu halten.

Denn: ,,Wo kognitive, prognostische Verfahren zur Feststellung, Abschätzung und Bewertung von Folgen an ihre Grenzen stoßen, tritt der sensitive und emotionale Teil der Verantwortlichkeit in den Plan25 ". Es ist hier von einem Verantwortungsgefühl die Rede, das zur Vorsicht mahnt. Sie ist umso dringlicher geboten, je größer unser Nichtwissen ist26.

Der verantwortungsethische Ansatz ist ein von Bernhard Irrgang27 vertretener. Es werden Kriterien und Regeln aufgestellt, die es insbesondere vor und während eines Eingriffs zu berücksichtigen gilt. Mit Blick auf ethische Grundprinzipien wie Universalisierung (Allgemeingültigkeit), Gleichheit und Gerechtigkeit28, wird ein Set bereichsspezifischer Handlungsregeln und Dringlichkeitskriterien entworfen.

Fundamentale bereichsspezifische Handlungsregeln29:

I. Die Allgemeine Folgenber ü cksichtigungsregel (Verantwortbarkeitsregel)

Alle Betroffenen einer Handlung müssen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Folgegenerationen.

II. Die Gleichbehandlungsregel (Fairnessregel)

Aus Fairnessgründen empfiehlt sie die Gleichbehandlung aller Betroffenen unter vergleichbaren Umständen.

III. Die Nicht-Schadens-Regel

Sie verpflichtet zu weitgehender Schadensvermeidung bei den Betroffenen.

IV. Die Verbesserungsregel oder Wohlfahrtsregel

Es gilt bestehende Zustände, Verfahren und Behandlungsmethoden durch die sich daraus ableitenden Handlungsfolgen zu verbessern.

V. Die Vorsichtsregel als tempor ä re Handlungsregel

Diejenige Projektalternative, die sowohl die größte Prognosesicherheit bietet als auch das größtmögliche Folgewissen ermöglicht, hat bei der Wahl Vorrang vor allen anderen.

Dringlichkeitskriterien:

I. Abgestuftes Dringlichkeitskriterium der Schadensf ä higkeit

Es gilt, je höher ein Lebewesen hinsichtlich Schmerzempfindungsfähigkeit, Empfindungsfähigkeit, Zentralnervensystem, Bewusstsein und Todesbewusstsein organisiert ist, desto dringlicher ist die Verpflichtung zur Schadensvermeidung geboten.

II. Dringlichkeitskriterium der gr öß eren Prognosesicherheit

Begrenztere und gezieltere Eingriffe beim Gentransfer haben Vorrang vor ungezielteren.

III. Vorsichtskriterium

Vorsicht ist umso dringlicher geboten, je größer das Nichtwissen um die Folgen ist.

Dringlichkeitskriterien beinhalten die Forderungen der Gleichbehandlungs- und der Vorsichtsregel.

Des weiteren lassen sich aus den fundamentalen bereichsspezifischen Handlungsregeln, insbesondere der Nicht-Schadens-Regel, Verträglichkeitskriterien entwickeln, die in jede Diskussion um bevorstehende gentechnische Eingriffe miteinbezogen werden sollten. Bernhard Irrgang erwähnt an dieser Stelle30 den Begriff der ,Humanverträglichkeit' bzw. ,Sozialverträglichkeit'. Darunter fallen all diejenigen Kriterien, die gewährleisten, dass die Forschungsfolgen mit der Humanität des Menschen als eines freien und vernünftigen Wesens vereinbar sind und dass grundlegende Bedürfnisse, insbesondere nach Gesundheit, nicht verletzt werden dürfen.

Anhand des vorgestellten Ansatzes lassen sich folgende bereichsübergreifende Grundprinzipien als Postulate formulieren, die bei jeder Entscheidungsfindung hinsichtlich der Anwendung gentechnologischer Verfahren auf den Menschen zu beachten sind:

- Verpflichtung zur Überparteilichkeit (Gerechtigkeitsprinzip)

Das Prinzip der Fairness (Gleichbehandlungsregel) verpflichtet zur Unparteilichkeit des eigenen Standpunktes bei der Entscheidungsfindung.

- Einhaltung der Gerechtigkeit

Dies ergibt sich aus oben genannter Verpflichtung.

- Respektierung der Menschen- u. Personenwürde (Humanit ä tsprinzip)

Verträglichkeitskriterien wie die der Humanverträglichkeit fordern eine angemessene Respektierung artspezifischen menschlichen Lebens mit seiner Anlage zum individuell-personalen Leben als Voraussetzung der persönlichen Freiheit.

3.3 Zwei Typen einer medizinischen Ethik als Bewertungsgrundlage

Derzeit lassen sich in der medizinischen Ethik zwei Grundtypen als Grundlage zur Bewertung der Humangentechnologie unterscheiden31.

(1) Das paternalistische Modell,

in dem das verantwortlic he Handeln des Arztes in Anlehnung an den hippokratischen Ethos betont wird, geht von drei Grundsätzen aus: Jeder Arzt hat erstens die Pflicht, weitmöglich niemandem zu schaden, verpflichtet zweitens zum Wohltun, Nutzen, Heilen, Retten soweit als möglich, und sieht drittens die Heiligkeit des Lebens als oberste Richtschnur ärztlichen Handelns vor.

(2) Die Patientenautonomie,

die sich auf das Prinzip der informierten Zustimmung des Patienten beruft (,,informed consent"), sieht als oberste Entscheidungsinstanz die Einwilligung des Patienten vor. Sie entscheidet letztlich über Legitimität oder Sittlichkeit einer ärztlichen Behandlung. Das Konzept des ,,informed consent" beinhaltet folgende Komponenten wie Aufklärung und Information, Verstehen der Information, Freiwilligkeit, Kompetenz und Zustimmung.

Da letzteres Modell zum einen Krankheitseinsicht und zum anderen ein Minimum an medizinischem Wissen beim Patienten voraussetzt, erscheint es oft als problematisch. Ebenso verliert es an Halt, wenn vor Eingriffen keine faktische Zustimmung des Patienten eingeholt werden kann, wie z.B. bei pränatal angewandten Therapie- und Diagnoseformen. Der Embryo hat nicht die Möglichkeit über Für und Wider eines Eingriffs zu urteilen und vernünftige Entscheidungen zu treffen. Was bleibt ist in diesen Fällen eine stellvertretende Entscheidung des Arztes und/oder der Eltern unter verantwortungsbewusster Abschätzung potentieller Folgen sowie einer vernünftigen Abwägung von Für und Wider des bevorstehenden Eingriffs.

4. Embryonale Stammzellenforschung - das Stiefkind der Genetik

4.1 Zur Problematik des Menschenw ü rdebegriffs

Probleme, denen sich eine Genethik bezüglich der Embryonalforschung zu stellen hat, treten insbesondere hinsichtlich des Humanitätsprinzips auf, worauf sich unser Menschenbild stützt. Als Merkmale des Humanitätsbegriffs sind folgende zu nennen32:

Die Unverwechselbarkeit der Individualität und damit verbunden, das Recht eines jeden einzelnen Individuums auf die Verwirklichung derselben, solange dadurch nicht die Möglichkeit der anderen Individuen zur Verwirklichung ihrer Individualität negativ berührt wird.

Unter dem gleichen Blickwinkel heißt es im Grundgesetz der BRD, Artikel 1:

,,Die W ü rde des Menschen ist unantastbar 33 ."

Doch ist es genau diese Vorstellung von Menschlichkeit, die durch neue gentechnologische Therapieformen, wie zum Beispiel Eingriffe in die Keimbahn, PID oder therapeutisches Klonen, einen Definitionswandel durchlebt. Wenn die menschliche Natur technologisch verändert wird, berührt dies das der Verfassung zugrunde liegende Menschenbild und damit das eines jeden einzelnen von uns.

Die aktuelle Ethik steht daher vor folgendem Dilemma:

Sie hat abzuwägen zwischen zwei Rechtsgütern; nämlich dem grundgesetzlich verankerten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Menschen34, der Aufrechterhaltung der Menschenwürde und der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Forschungsfreiheit, des Wissenschaftsethos35.

Der embryonale Stammzellenforschung speziell zwingt sich daher eine nicht enden wollende Diskussion mit unbestimmtem Ausgang um den Beginn menschlichen Lebens auf. Ab welchem Zeitpunkt muss dem sich entwickelnden Embryo Menschenwürde zugeschrieben werden, um überhaupt entscheiden zu können ob die Forschung an demselben zu verantworten ist?

Entscheidend zur Beurteilung der Legitimität solcher gentechnologischer Verfahren, ist das jeweilige Embryonenschutzkonzept, die zeitliche Festlegung auf den Beginn des Lebens.

4.2 Wann beginnt menschliches Leben ?

Es scheiden sich die Geister darin, ab wann menschliches Leben als ein solches zu definieren gilt. Fakt ist, wir wissen es nicht! Zwar heißt es laut ESchG36, dass mit dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung der Beginn menschlichen Lebens festgelegt ist, doch ist per definitionem damit noch nicht geklärt, welche Bestimmungsmomente letztlich als ausschlaggebende zu wählen sind, um von menschlicher Personalität und damit vom Würdestatus eines Individuums sprechen zu können. Als potentielles Kriterium bietet sich die jeweilige Ausbildung von folgenden Eigenschaften wie Individualität, Rationalität, Kommunikationsfähigkeit oder Empfindungsfähigkeit (ca. am 35. Tag37 ) an, wobei letztere als die entscheidungskräftigste angesehen wird.

Auch im Hinblick auf das abgestufte Dringlichkeitskriterium der Schadensfähigkeit38, wo ausschlaggebend die Organisation der (Schmerz-) Empfindungsfähigkeit zur Bestimmung des Schadensausmaßes ist, gilt sie als das naheliegendste Kriterium zur zeitlichen Festsetzung von Personalität.

Doch sind auch dies alles nur Mutmaßungen und die endgültige Antwort will noch gefunden werden.

4.3 Heiligkeit des Lebens und Rechte f ü r Embryonen?

In einem Artikel der Zeit beschreibt und bewertet der Autor Reinhard Merkel39 verschiedene Argumente, die ihrerseits zu begründen versuchen, weshalb dem Embryo aus moralischen Gründen Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Leben zugeschrieben werden sollten. Zwei der am häufigsten genannten werden hier aufgegriffen:

(1) Das Speziesargument

Das Tötungsverbot von Embryonen leitet sich allein aus deren Zugehörigkeit zur Spezies des ,Homo sapiens' ab.

Nach Merkel beinhaltet diese Argumentation allerdings einen typischen naturalistischen Fehlschluss, d.h. die direkte Ableitung einer Norm aus einem gegebenen Faktum. Dies ist allerdings unmöglich.

(2) Identitätsargument

Beim Embryo lässt sich bereits von einer Identität sprechen, die vergleichbar ist mit dem Menschen, der später daraus entstehen kann. So ließe sich der Schutzanspruch des Embryo allein aus logischen Gründen ableiten.

Die Problematik des letzten Arguments wird sichtbar, sobald wieder die Frage aufkommt, welches die entscheidende Hinsicht ist, in der bereits der früheste Embryo identisch ist mit dem geborenen Menschen, der aus ihm werden kann. Denn zwischen einem Embryo im 4- oder 8-Zell-Stadium und dem geborenen Menschen findet sich einzig und allein das Erbgut, die DNA, als Merkmal der Identitätsbeziehung.

So kommt Merkel zu dem Schluss, dass diese Tatsache allein nicht ausreichend dafür ist, im frühen Stadium der Embryonalentwicklung von einer moralisch relevanten Identität des Embryos sprechen zu können40. Als Ausweg nennt er allerdings ein moralisches Prinzip, das unseren Umgang mit Embryonen bestimmen sollte, nämlich die ,Gattungssolidarität'41. Inhalte des Begriffs sind zweierlei: Zum einen ein Verständnis des Menschenwürdebegriffs sowohl im Hinblick auf die Würde des Einzelnen als im anderen auch auf eine Würde, die der gesamten Menschheit als Gattung innewohnt. Und es ist diese speziesbezogene Würde höher zu bewerten als die des Einzelnen. ,,Sie schützt nicht den fundamentalen Status des Individuums, sondern ein normatives Bild der Menschheit von sich selbst42 ".

Was bei der embryonalen Stammzellenforschung neben der Debatte über den Würdestatus von Embryonen auf der anderen Seite zur Abwägung steht, ist die etwaige Aussicht auf verbesserte Lebenschancen schwer kranker Menschen. Einige beispielhafte Ziele können der Ersatz zerstörter Hirnzellen bei Parkinson- und Alzheimer-Kranken, die Therapie von multipler Sklerose oder die Heilung von Querschnittslähmungen etc. sein. Laut Merkel könnte ,,kein solches Ziel die verbrauchende Forschung an Embryonen rechtfertigen, wenn diese Rechtspersonen mit Grundrechten auf Leben und Menschenwürde wären. Weil sie dies aber in ihrem frühesten Stadium aus prinzipiellen Gründen nicht sein können, erscheint [mir] das Resultat einer Abwägung ihres Verbrauchs mit den moralisch hochrangigen Zielen, die dabei verfolgt werden, evident43 ".

Merkel geht sogar noch einen Schritt weiter. Nachdem er die Embryonenforschung zu solchen Zielen für moralisch zulässig hält, sieht er in den Verboten des ESchG eine Pflichtverletzung des Staates zur sozialen Gerechtigkeit. Nämlich der Hilfspflicht zur bestmöglichen Kompensation der natürlichen Ungleichverteilung von Krankheit und Gesundheit.

,,Während wir uns an die Brust klopfen und stolz auf unsere Verteidigung der Menschenwürde und der Rechte von Zellen jeder Art sind, sterben zehntausend jährlich an Leukämie oder terminalem Nierenversagen, die vielleicht zu retten gewesen wären44 "

5. Schluss

Es ist kein leichtes, das Für und Wider gentechnologischer Verfahren abzuwägen. Diskutiert wird schon sehr lange und wir alle tun uns schwer im Nachdenken und Reden über schwierige Fragen von Ethik und Moral in Forschung und Medizin.

Die Fortschritte in der modernen Stammzellenforschung eröffnen der Medizin neue Perspektiven für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn und die Entwicklung neuer Therapien. Die Erwartungen auf diesem Gebiet erhalten durch Forschungsergebnisse der letzten Jahre eine wissenschaftlich begründete und erfolgsversprechende Basis. Von dieser Seite betrachtet sin d viele Ziele der Forschung mit embryonalen Stammzellen nicht nur ethisch vertretbar, sondern sogar geboten.

Und dennoch tut sich genau hier eine nahezu unüberwindbare Kluft zwischen Legitimität der Methode und der Ziele auf. Die ethische und rechtliche Beurteilung der wissenschaftlichen Forschung an und mit Stammzellen muss daher drei Bereiche differenzieren, nämlich: Die Art und Weise der Gewinnung humaner Stammzellen, die im Rahmen der Forschung mit humanen Stammzellen angewandten Methoden sowie die von der wissenschaftlichen Forschung verfolgten Ziele. Dabei liegt es nahe, auch nach der Legitimität der Ziele zu fragen, für die die oben genannten Handlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können, und die Vertretbarkeit der eingesetzten Mittel hinsichtlich ihrer intendierten wie ihrer nichtintendierten Wirkungen zu prüfen.

Als Beurteilungsmaßstäbe sind dabei ethische Prinzipien wie im verantwortungsethischen Ansatz beschrieben unumgänglich. Das Ausloten von Grenzen der Gentechnik kann nur im verantwortungsbewussten und fair geführten Diskurs zwischen Medizin, Wissenschaft und Gesellschaft geschehen. Dies impliziert die Förderung des Meinungsbildungsprozesses auf breiter Basis.

Um auf derlei schwierige Fragen mit womöglich nicht abschätzbaren Folgen Antworten zu finden, ist es notwendig, Regeln und Richtlinien aufzustellen und kontrollierte Bedingungen für die etwaige Herstellung und das Arbeiten mit embryonalen Stammzellen zu schaffen, um jeglichem Missbrauch in der Forschung an und mit denselbigen vorzubeugen. Wie diese im einzelnen genau zu formulieren sind bleibt bis dato noch offen. Was bleibt, ist die unter Einbeziehung der Öffentlichkeit bestehende Verpflichtung zum Führen eines ergebnisoffenen Dialogs über die mit der Stammzellenforschung verbundenen ethischen und rechtlichen Probleme, die sachlichen Darstellung der Forschungsergebnisse unter Verzicht auf übertriebene Hoffnungen auf baldige therapeutische Anwendung sowie intensive Forschungsanstrengungen zur Klärung offener Fragen der zellulären Entwicklungsbiologie.

6. Literatur- und Linkliste

Literatur

Irrgang, Bernhard: Leitlinien einer Ethik der Gentechnik. In: Naturwissenschaften 77.1990. S.569-577.

Irrgang, Bernhard: Genethik. In: Nida-Rümelin, Julian (Hg.): Angewandte Ethik. Die

Bereichsethiken und ihre theoretische Fundierung. Ein Handbuch. Stuttgart 1996. S.512-550.

Merkel, Reinhard: Rechte für Embryonen? In: Die ZEIT Nr.5. 25. Januar 2001. S.37-38.

Winnacker, Ernst-Ludwig: Grundlagen und Methoden der Gentechnologie. In:

Gentechnologie und Verantwortung. Max-Planck-Gesellschaft, München. Stuttgart 1986. S.14-21.

Zimmerli, Walther Ch.: Dürfen wir, was wir können? Zum Verhältnis von Recht und Moral in der Gentechnologie. Juristische Studiengesellschaft Hannover. Heft 13. Hannover 1985.

Zimmerli, Walther Ch.: Die Wiederkehr des Individuums-Basis einer Ethik von Technik und Wissenschaft. In: Forschung Aktuell Nr.36-38/Jahrgang 8. Juni 1991. S.16-21.

Links

Ärztezeitung Online: Therapeutische Klonen macht Aufzucht von Embryos als Organspender nötig. http://www.aerztezeitung.de/docs/2000/08/21/145a1201x.asp

Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zum Schutz von Embryonen. http://www.bmgesundheit.de/rechts/genfpm/embryo/embryo.htm

Brockhaus-Seminar: Human-Genom-Projekt. http://www.uni-leipzig.de/~fab/andere/manuel/seminar.htm

Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften. http://www.drze.de/

Gaßner, Lars et.al.: Präimplantationsdiagnostik.

http://www.rzbd.fh-hamburg.de/~fhbamh/fertilisation/pid.htm

German Human Genom Projekt. http://www.dhgp.de/

Krebs, Renee: Angriff aus ein letztes Tabu. http://www.oeko-net.de/mabuse/zeitschrift/mab118e.htm#7

Mainzer-Rhein-Zeitung: ,,Genforschung: Schröder teilt Raus Meinung nicht". 01.06.01 u. ,,Clement brüskiert den Bundestag". 05.07.01 http://www.epaper.rhein-zeitung.de/

[...]


1 Krebs, R.: Angriff auf ein letztes Tabu. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf der Tagung ,,Engineering the Human Germline" in Los Angeles. http://www.oeko-net.de/mabuse/zeitschrift/mab118e.htm#7

2 Zimmerli , W. Ch. 1985. S.17

3 vgl. Deutsches Humangenomprojekt: http://www.dhgp.de

4 vgl. Irrgang, B. In: Nida-Rümelin 1996. S.537.

5 vgl. Brockhaus Seminar 2000: Human-Genomprojekt: http://www.uni-leipzig.de/~fab/andere/manuel/seminar.htm

6 Mainzer Rhein Zeitung: ,,Clement brüskiert den Bundestag". 05.07.01

7 Winnacker, E-L. In: Gentechnologie und Verantwortung. 1985. S.14

8 Vgl. Zimmerli 1985. S.16

9 vgl. EschG : http://www.bmgesundheit.de/rechts/genfpm/embryo/embryo.htm

10 ebd

11 siehe Kap.3

12 EschG: §8, Abs.1

13 Mainzer Rhein Zeitung: ,,Genforschung: Schröder teilt Raus Meinung nicht."01.06.01

14 Irrgang 1996. S.543.

15 siehe Abb.1

16 siehe Abb.2

17 vgl. Embryonenschutzgesetz §1 u. §6

18 ebd.

19 vgl. DRZE: Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften: http://www.drze.de/

20 Zimmerli, W.Ch. 1991. S.17

21 ebd. S.19

22 vgl. hierzu: Irrgang 1996: Vier Typen ethischer Argumentation. S.513ff

23 vgl. ebd. S.515

24 Irrgang 1990. S.571.

25 Zimmerli, ebd. S.19.

26 Irrgang 1996. S.516 ff

27 vgl. Irrgang 1990 u. 1996

28 Irrgang 1996. S.516 ff

29 ebd.

30 ebd. S.518

31 ebd. S.532 ff.

32 vgl. Zimmerli 1985. S.24

33 Grundgesetz der BRD von 1949, Artikel 1, Absatz 1.

34 Ebd. Artikel 2, Absatz 2.

35 Zimmerli, ebd. S.25

36 vgl. EschG §8 Abs.1

37 siehe Irrgang 1990. S.575.

38 siehe S.9

39 Merkel, R.: Rechte für Embryonen? In: Die Zeit Nr.5.

40 ebd. S.38

41 ebd.

42 ebd.

43 ebd.

44 Julian Savuleson (Medizinethiker), zit. nach Merkel, ebd.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Genetik: Ethische Bewertungsansätze der Humangenetik
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Veranstaltung
Angewandte Ethik
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
15
Katalognummer
V106144
ISBN (eBook)
9783640044238
Dateigröße
1667 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Genetik, Ethische, Bewertungsansätze, Humangenetik, Angewandte, Ethik
Arbeit zitieren
Dagmar Brutzer (Autor:in), 2001, Genetik: Ethische Bewertungsansätze der Humangenetik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106144

Kommentare

  • Gast am 30.10.2002

    Ich brauch deine Hilfe.

    Hi Dagmar!
    Hab deinen Bericht gelesen und war echt begeistert.Ich selbst muss eine ziemlich große Präsentation über Gentherapien halten und das Bild mit der Maus (zur Keimbahn - Gentherapie )
    aus deinem Text könnte ich super gebrauchen!! Das downloaden klappt nämlich nicht, bin schon am verzweifeln !
    Würde mich total drüber freuen, wenn du es mir schicken könntest!
    Schonmal danke im Vorraus und schönen Tag noch , Gruß Caro

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Titel: Genetik: Ethische Bewertungsansätze der Humangenetik



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