Die Todesstrafe in Japan


Seminararbeit, 2002

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1.: Die Geschichte der Todesstrafe in Japan
1.1: Bis zur Heian-Ära
1.2: Heian-Ära
1.3: Kamakura- bis Edo-Ära
1.4: Edo- bis Meiji-Ära
1.5: Meiji-Ära bis Heute

2.: Wie sieht Ihre Praxis aus
2.1: Zuständigkeit
2.2: Entscheidungskriterien
2.3: Praxis
2.4: Täterprofil

3.: Ihre Akzeptanz

Schlussfolgerungen und Ausblicke

Literaturverzeichnis

Einleitung:

„Die Todesstrafe in Japan“ die erste Reaktion die man in den meisten Fällen auf diese Aussage von seinem Gegenüber hört ist: „Was in Japan gibt es noch die Todesstrafe?“ Trotz einem zunehmenden Interesse der Welt bzw. in unserem Fall der Deutschen an Japan ist es kaum jemanden geläufig, das dieser Staat immer noch an der Todesstrafe, als härtester Strafart festhält.

Damit sind Japan und die USA die beiden einzigen großen Industrienationen die noch immer diese Strafe verhängen und ausführen. Aber durch die immer stärker werdende Globalisierung, kann die Frage der Todesstrafe nicht mehr nur die Frage nur eines Staates bleiben, sondern wird auch automatisch zur Frage Dritter. Durch eben diesen Prozess ist auch das Recht im allgemeinen und das Strafrecht im speziellen, über die Staatsgrenzen hinausgewachsen.

So regeln mehrere Abkommen internationale Straftaten oder versuchen die todesstrafenfreie Zone zu erweitern. So hat z.B. der Europarat auf seiner letzten Tagung beschlossen, Japan und den USA den Beobachterstatus abzuerkennen. Die beiden außereuropäischen Beobachter werden natürlich nicht sofort aus dem Europaparlament hinausgeworfen. Deadline für die Akzeptanz des Todesstrafen Moratoriums ist Ende 2003. Das Hauptziel, dass das Europaparlament damit erzwingen will ist natürlich, die Todesstrafe abzuschaffen. Jedoch gibt es neben diesem „Idealziel“ noch praxisnähere Ziele, so sollen die beiden Staaten ihre Geheimhaltungspolitik rund um die Anwendung abbauen und den Verurteilten alle ihnen zustehende Rechte gewährleisten1.

Insgesamt wenden 108 Staaten die Todesstrafe nicht mehr an und 87 halten immer noch an Ihr fest2. Das heißt, dass mittlerweile mehr als die Hälfte der Welt die Todesstrafe nicht mehr praktiziert. Obwohl laut A.I.3 gerade mal gut ein Viertel der Weltbevölkerung in Staaten ohne Todesstrafe leben.

Ich möchte jedoch mit dieser Arbeit werde für noch gegen die Todesstrafe plädieren. Vielmehr möchte ich Informationen über das Unbekannte liefern, die aufzeigen was innerhalb sowie außerhalb Japans mit einem Schleier der Geheimhaltung bedeckt ist. Zu diesem Zweck, habe ich diese Arbeit in drei Hauptteile gegliedert

Unter Punkt 1 werde ich auf die Geschichte der Todesstrafe in Japan eingehen,

wobei hier besonders die zwei Extreme, die Nicht-Anwendung während der Heian- Zeit und die ausufernde Anwendung während der Kamakura-Zeit genannt werden sollten.

Unter Punkt 2 werden Fragen wie: „Wer verhängt denn eigentlich die Todesstrafe?

Aufgrund welcher Taten? Wer vollstreckt sie? Wie und wo wird denn eine Hinrichtung vollstreckt?“ und letztendlich, Gibt es den typischen Tätertyp und wenn ja, wie sieht dieser aus?“ beantwortet.

Unter Punkt 3 wird die strikte Geheimhaltungspolitik der Regierung, sowie anhand einiger Umfragen, die allgemeine Akzeptanz und einige Gründe für oder gegen die Todesstrafe erläutert.

Im Schlussteil wird eine Antwort auf die Frage: „Ist ein gewisser Trend für die Zukunft erkennbar?“ gesucht.

Punkt 1

1.1: Bis zur Heian-Ära ( -> 794n.C)

Wie überall in der Welt, wurde in vorgeschichtlicher zeit auch in Japan Strafrecht und Religion als eins gesehen. Soweit Strafrecht das richtige Wort ist. Es wurde alles bestraft was gegen den willen der Götter (oder des Gottes) verstieß. In der Frühzeit wurden dann auch weltliche verbrechen bestraft. Strafart war der Tod, da dies damals der einzige Ausdruck des Vergeltungsgefühls war.

Über das Leben der Bürgerlichen in dem japanischen Altertum ist leider nichts bekannt, aber am Kaiserlichen Hofe, wurde jeder hingerichtet, der den Kaiser oder seine Familie angriff. Das Wort „Angreifen“, wurde jedoch sehr weit gefasst. Mit dem immer größer werdenden Interesse an China, wurden nicht nur die Schriftzeichen und Religion importiert, das Yamato-Japan (300 - 710) leihte sich auch die Strafgesetze des T´ang-Chinas (618 - 906) aus um sie zu japanisieren. So wurde im Jahre 701 unserer Zeitrechnung der Taihô Kodex geschrieben. Dieser diente dann wiederum in der Nara-Ära (710 - 794) als Vorlage für den verbesserten Yôrô Kodex, der 718 fertiggestellt wurde jedoch erst 757 in kraft trat. In diesen Kodizes wurde zum erstenmal (nach chinesischem Vorbild) jedem Verbrechen die passende Strafe zugeordnet. Die Todesstrafe wurde zwar noch angewandt, jedoch wurden die grausamen und brutalen Strafarten wie Kopfaufspießen, Vierteilen... von früher abgeschafft.

1.2: Heian-Ära (794 - 1192)

In der Heian-Ära geschah dann das Einmalige, das noch nie vorher geschehen war und auch nie wieder geschehen sollte. Die Todesstrafe wurde für 339 Jahre (von 818-1156) nicht mehr angewendet. Seit der Nara-Zeit wurde der Einfluss des Buddhismus immer stärker und fand auch bald seinen Einzug in die Politik. Das erklärt auch, wenigstens zum Teil, die immer humaner werdenden Gesetzte. In K ô nin 9 ( 818 n.C) ließ Saga Tennô per Erlass die Todesstrafe für Diebstahl in eine Freiheitsstrafe oder Verbannung ändern. Seit diesem Erlass wurde bis H ô gen 1 (1156) kein einziger Mensch mehr hingerichtet. Obwohl die Todesstrafe auf dem Papier immer noch existierte. Eine mögl. Ursache hierfür war wohl der Buddhismus, der bei den Herrschern der Heian Zeit sehr stark verbreitet war. Die Idee des Karma (inga), die Theorie von Ursache und Wirkung die dem Buddhismus zugrundeliegt, aber auch die extreme Angst der Herrscher der Heian-Ära vor Rachegeistern die von den Getöteten ausgehen, hemmte sie wohl so sehr, dass sie keine Todesstrafen mehr aussprachen.

1.3: Kamakura- bis Edo-Ära (1192 - 1600)

Mit Ende der Heian-Zeit, werden die Bushi (Ritter) immer mächtiger und übernehmen mit dem Hôgen Aufstand von 1156 die Regierung. Mit der Hinrichtung Minamoto no Tameyoshi, wird die Todesstrafe wieder vollzogen. In dieser Welt der Krieger wurde zur Unterdrückung von Verbrechen hauptsächl. die Todesstrafe angewandt. Nach den Genpei-Kriegen (1180 - 1185) übernahmen 1192 die Minamoto die Regierung und es begann die Kamakura-Zeit (1192-1333). Das Strafrecht wurde insofern umgestaltet, dass es nun verschiedene Strafen für das gleiche Verbrechen gab, abhängig davon welcher sozialen Schicht der Täter angehörte.

Die neuen privilegierten waren die Samurai, die praktisch nur die Todesstrafe kannten. 1232 wurde von Hôjô Yasutoki das Jôei-Shikimoku4 verkündet. Es sollte keinesfalls altes Recht verdrängen, vielmehr sollte dieses neue Feudalrecht dem kaiserlichen Recht nur aufgepflanzt werden.

Die Vollstreckungsarten der Todesstrafe wurden auf (nur noch) Enthaupten zurückgesetzt. Stattdessen wurden viel mehr Verbannungen ausgesprochen. Mit dem Zusammenbruch des Kamakura Bakufu im Jahre 1333, übernahmen die Hôjô die Macht und gründeten die Muromachi-Ära, wurden jedoch schon 1336 von Ashikaga Takauji abgelöst. In dieser Zeit wurde das Kenmu-Shikimoku (Gesetzessammlung) vorgestellt, was jedoch eigentlich keine große Veränderung zum Jôei-Shikimoku war. In dieser Zeit von politischen Verwirrungen und rechtlosen Zuständen verschwand die Menschlichkeit und die Enthauptung als einzige Strafart und barbarische Strafen kamen auf. Mit dem Zerfall des Ashikaga-Shogunats Anfang des 15. Jahrh. begann die Zeit der Sengoku-Daimyô, mächtiger Regionalherrscher. Diese Sengoku-Ära war gekennzeichnet durch andauernde Kriege und den Bunkoku-hô, dem „Recht der Teilstaaten“. Wer stritt wurde Bestraft, egal wer begonnen hatte. Abschreckung war das Ziel und schon auf die leichtesten Taten stand die Todesstrafe die oft noch durch Folter verschärft wurde. Der Herr durfte seine Gefolgsleute ohne Gerichtsverfahren bestrafen.

1.4: Edo- bis Meiji-Ära ( 1600 - 1867)

Das endlich geeinte Japan hatte dank Tokugawa Ieyasu eine friedvolle Zeit vor sich. Zwar galt das Sengoku Recht immer noch, aber durch das allmähliche aussterben der alten Krieger wurden die Konfuzianistischen Ideen wieder populär und Folter und Verstümmelungen nahmen genauso wie die Todesstrafen immer mehr ab. Zusätzlich wurde das Osadamegaki geschaffen, das die verschiedenen Strafarten und wann diese denn zu gebrauchen wären festlegte.

1.5: Meiji-Ära bis Heute (1868 bis Heute)

Nach der erzwungenen Öffnung Japans wurde am9.12 1867 der Befehl einer kaiserlichen Restauration erlassen. Diesem großen Eifer konnte natürlich auch das Strafrecht nicht standhalten. Anfangs wurden noch die Bestimmungen des Osadamegaki angewandt. Doch bald wurde versucht, nach europäischem Vorbild, Strafgesetzbücher zu verfassen. Als übergangs Verordnungen seien hier das Ka- Keiritsu, das Shinritsu-Kôryô und das Kaitei-Ritsurei genannt. All diese versuche ein „Modernes“ Strafgesetzeswerk zu verfassen gipfelten in dem Kyû-Keihô. Hier wurde nach jahrhundertelanger Vielfalt der Hinrichtungsmethoden mit einer längeren Unterbrechung, nur noch das erhängen anerkannt. Doch man stellte bald fest, dass auch dieses Gesetzeswerk ungenügend und veraltet war. Schon nach drei Jahren wurden neue Reformarbeiten in Auftrag gegeben. Mehrere Versuche einer Kommission, die nach Französischem Vorbild arbeitete, dem Reichstag bzw. nach dessen Auflösung, dem Parlament ihre entwürfe vorzulegen, schlugen fehl bzw. fanden dort keine Zustimmung. Erst als im Jahre 1906 die 2. Kommission, die „Kommission zur Untersuchung des Gesetzes“ einen Entwurf nach deutschem Vorbild dem 23. Reichstag vorlegte, fand dieser Zustimmung und trat am 23.4.1907 in Kraft. Hierbei handelte es sich um das zum größten Teil noch heute gültigen Strafgesetzbuch. Die heute von der Regierung so stark praktizierte Geheimhaltungspolitik, sowie die einzige Hinrichtungsart (Hängen), wurden damals in diesem StGB festgelegt.

Punkt 2

2.1: Zuständigkeit

Das Urteil an sich wird natürlich auch in Japan von einem Gericht ausgesprochen. Als erste Instanz kann ein Urteil von einem Bezirksgericht ausgesprochen werden. Dieses Verfahren wird dann vor einem Kollegialspruchkörper von 3 Richtern geführt. Jede Präfektur hat ihr zuständiges Bezirksgericht. Natürlich kann gegen ein ergangenes Urteil Einspruch erhoben werden. Das Revisionsverfahren wird dann vor einem Oberen Gericht geführt. Auch hier wird wieder vor einem

Kollegialspruchkörper von bis zu 5 Personen verhandelt. Als letzte Instanz, und Hoffnung, bleibt dann nur noch der Oberste Gerichtshof in Tôkiô. Hier jedoch wird entweder von dem Grossen (15 Personen) oder von dem Kleinen (5 Personen) Senat endgültig über Leben oder Tod entschieden. Wurde dann das Urteil gesprochen, geht der Verurteilte ins Gefängnis und die Verantwortung auf das Justizministerium über. Denn den „Befehl“ zur Hinrichtung kann nur das Justizministerium bzw. der Justizminister mit seiner Unterschrift und seinem Siegel geben. Da das Justizministerium sehr mächtig ist, die Bürokratie ungeachtet von Regierungswechseln weiter läuft und der Justizminister von Amtswegen zur Unterschrift verpflichtet ist, bleibt der Regierung nichts anderes übrig, als diese Strafart zu billigen. Selbst wenn sie noch zu Oppositionszeiten die stärksten Gegner der Todesstrafe waren5.

2.2: Entscheidungskriterien

Bisher wurde beschrieben, wer über Leben und Tod entscheiden darf, bzw. muss. Jedoch was muss ein Mensch getan haben, damit er mit dem Tode bestraft wird? Gibt es für diese Entscheidung eine rationelle, logische Grundlage? Oder wird dem Schicksal freien lauf gelassen, so dass der eine mit dem Tod bestraft wird, während der andere mit lebenslanger Haft davon kommt? Wenn ein Staat sich entschieden hat, die Todesstrafe als höchste Strafart beizubehalten, so muss er natürlich auch Kriterien geben, anhand derer die Judikative, sich orientieren kann und muss. Aber genau solche Kriterien, enthält das Japanische StGB nur sehr schwammig. „§48 StGB bestimmt hierzu: „I: Die Strafe muss entsprechend der Schuld des Täters gewählt werden. II: Bei der Wahl der Strafe müssen Alter des Täters, Persönlichkeit, Lebenslauf und Umfeld, Tatmotiv, Methode, Erfolg sowie gesellschaftlicher Einfluss und Verhalten des Täters nach der Tat sowie alle sonstigen Umstände sorgfältig bedacht werden, und das Ziel muss... die Korrektur und Verbesserung des Täters sein. III: Bei der Anwendung der Todesstrafe muss besondere Zurückhaltung ausgeübt werden“6. Es werden also sehr stark Faktoren, wie: Tatmotiv, Behandlung der Leiche und sonstige Planung, die Grausamkeit der Tatausführung, das Alter und die Vorstrafen des Täters... berücksichtigt. Jedoch gibt es keine Einheitlichen Grundlagen, so kann die Laune, die persönliche Einstellung usw. des Richters dazu beitragen, dass der, der heute noch zum Tode verurteilt wurde, morgen nur lebenslänglich hätte bekommen können.

Als Faustregel kann man höchstens sagen: „Je mehr Opfer, je grausamer die Tat, desto wahrscheinlicher ist die Todesstrafe!“

2.3: Praxis

Wie sieht der Alltag eines zur Todesstrafe verurteilten Menschen aus?

Welche Art der Exekution wird in Japan benutzt? Wer führt die Hinrichtung aus? und Wie und wo findet so eine Hinrichtung statt?

Diese und andere Fragen, werden nachfolgend an dem Beispiel eines Japaners, der 1974 mit vier Komplizen, einen Bombenanschlag auf Mitsubishi Heavy Industries verübte. Bei diesem Anschlag wurden 8 Menschen getötet und 385 verletzt. Masashi Daidoji7, so sein Name, wurde 1987 in letzter Instanz zum Tode verurteilt. Seitdem sitzt der mittlerweile 52 Jährige in einer Einzellzelle mit dem Gedanken, das jeder Tag sein letzter sein könnte. Denn wann das Urteil vollstreckt wird, wird meist nicht bekannt gegeben und selbst Angehörige und Anwälte werden oft erst nach der Exekution benachrichtigt. Dies soll denn den Delinquenten zermürben und laut Justizministerium wolle man damit dafür sorgen, das sich die Angehörigen nicht zu sehr beunruhigen.

Beispiel: Daidoji sitzt im Tôkiôter Gefängnis ein, das eines der insgesamt 7 Gefängnissen ist, in denen Urteile vollstreckt werden.

Der Tag eines zum Tode Verurteilten wie Daidoji, beginnt um 7 Uhr morgens in seiner etwa 9 m² großen Einzellzelle, die er nun zweimal für 15 Minuten verlassen darf. Natürlich ist er auch in diesen 15 Minuten immer unter Aufsicht. Falls er einem Mithäftling begegnen sollte, ist Blickkontakt verboten. Falls doch gegen dieses Verbot, das von Konfuzius´s Lehren inspiriert ist, verstoßen werden sollte, wird dies streng bestraft. In der Restlichen Zeit, die er in seiner Zelle im Schneidersitz (diese Sitzhaltung ist vorgeschrieben) Verbringen muss, wird er ununterbrochen durch eine Kamera beobachtet- selbst auf der Toilette. Todeskandidaten müssen, bzw. dürfen im Gegensatz zu ihren „normalen“ Mithäftlingen keine Zwangsarbeit leisten. Der extreme Bewegungsmangel wird bald zu einer unerträglichen Qual.

Um dieser Eintönigkeit in ihrem Leben zu entgehen, haben viele Todeskandidaten angefangen zu studieren, bzw. Bücher zu schreiben. Nagayama Norio schrieb während seiner 7 jährigen Haft, gleich mehrere Bücher. Wobei eines seiner Bücher („Hölzerne Brücke“) mit einem Japanischen Literaturpreis ausgezeichnet wurde. Eines Tages ist es dann soweit. Der Häftling wird ohne jegliche Vorwarnung abgeführt und in einen Raum gebracht, in dem ein kleiner Altar steht. Hier kann er noch ein letztes traditionelles Todesgedicht schreiben und Beten. Dann wird er an den Galgen, der meist hinter einem Vorhang steht, geführt.

„Dort geht alles blitzschnell. Dem Gefangenen werden die Augen Verbunden, Handschellen verpasst, die Knie gefesselt und die Schlinge um den Hals gelegt.

Dann dreht ein Beamter einen Hebel in der Wand um. Unter den Füßen des Todgeweihten öffnen sich zwei schwere Eisenplatten, und der Verurteilte stürzt in die Tiefe. Dabei bricht ihm sofort das Genick. Ein Sanitäter steigt in den Keller, hört das Herz ab und fühlt den Puls, um den amtlichen Tod festzustellen.“8

Solch ein Ende erwartet auch Masashi Daidoji, irgendwann.

Dies ist jedoch nur ein Beispiel für die Haftbedingungen der zum Tode verurteilten und ist nicht allgemein gültig.

Denn das Schicksal eines jeden Gefangenen hängt von den Regelungen ab, die die Leiter der einzelnen Haftzentren erlassen. So werden die Häftlinge in manchen Gefängnissen wie alle anderen Gefangenen behandelt. Mit gleichen Rechten und Pflichten.

2.4: Täterprofil

Bisher wurde darüber gesprochen wer die Urteile verhängt, wer sie vollstreckt, wie die Entscheidungskriterien aussehen und wie sie vollstreckt werden.

Doch wer sind die Menschen die zu solch einer endgültigen Strafe verurteilt werden? Gibt es „Den“ Todesstrafenkandidat und wenn ja, wie stellt dieser sich dar? Um diese Fragen zu klären bediene ich mich einiger Daten aus Weißbüchern. Dies sind die Daten der insgesamt 523 Personen, die zwischen 1945 und 1969 in Japan zum Tode verurteilt bzw. hingerichtet wurden9.

Tab.1: Alter (von 372 Pers.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab.2: Tatbestand (von 372 Pers.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab.3: Vorstrafen (von 121 Pers.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab.4: Schulbildung (von 300 Pers.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab.5: Tatmotive (von 241 Pers.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab.6: Planung (von 252 Pers.)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhand dieser Zahlen, kann man nun ein Profil erstellen, das den typischen Täter darstellt, der zwischen 1945 und 1969 zur Todesstrafe verurteilt wurde. „Dieser“ Todesstrafenkandidat ist zwischen 20 und 30 Jahren alt, mit geringer Schulbildung wusste sich aus wirtschaftl. Not nicht anders zu helfen und beging deshalb einen geplanten Raubmord, ist jedoch nicht bzw. kaum vorbestraft10.

Punkt 3

Der wohl auffälligste Aspekt der Todesstrafe in Japan ist wohl die extreme Geheimhaltungspolitik, die der japanische Staat betreibt. So gibt es offiziell diese Strafart gar nicht. Es werden einfach keine Kommentare gegeben. Und wenn dann einmal mehr diese Strafe praktiziert wurde, ist dies der Regierung gerademal eine kleine Randbemerkung in einer Zeitung wert. Selbst Verwandte und Anwälte der Sträflinge werden meist nicht über die Hinrichtung in Kenntnis gesetzt. Dieses Verhalten ist besonders unter dem Gesichtspunkt, dass der offizielle Rechtfertigungsgrund für die Todesstrafe der ist, die Öffentlichkeit wünsche die Anwendung der Todesstrafe und erachte diese Strafart zur Abschreckung als nötig, doch sehr merkwürdig. Wenn es doch so ist, warum muss der Staat dann so einen großen Aufwand betreiben um dies vor dem Volk zu verschleiern? Man rechtfertigt dies: 1. mit der Besorgnis um das Ansehen der Verwandten der Hingerichteten und 2. mit der Erklärung, dass Gefangene deren Todesurteile vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden, im engeren Sinn gar keine Anwälte mehr haben, da das rechtl. Verfahren beendet ist, wenn der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung gefällt hat. Doch sind die Verwandten, um die sich so gesorgt wird, meist die ersten Opfer der Geheimhaltung, da auch sie im unklaren gelassen werden und meist erst dann von dem Tod ihrer Verwandten erfahren, wenn sie es zufällig in der Zeitung lesen oder ein Beamter der Haftanstalt sie benachrichtigt, dass sie nun die Leiche abholen können. So wissen sie nie ob bei dem nächsten Besuch ihres Verwandten, dieser noch lebt. Wegen solch einem Verfahren müssen also auch unschuldige Menschen starke seelische Qualen über sich ergehen lassen. Dies ist auch einer der Gründe, die die Gegner der Todesstrafe immer wieder gerne vortragen um ihren Standpunkt zu verfechten.

Befragungen haben ergeben, dass sowohl Gegner als auch Befürworter der Todesstrafe (in dieser Umfrage nach Berufen getrennt) im Grossen und Ganzen jeweils etwa 3 Hauptgründe nennen, warum sie ihren speziellen Standpunkt vertreten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten11 12

Doch wie stellt sich die allgemeine Akzeptanz im Volke dar? Hat die Bevölkerung überhaupt eine feste Einstellung zur Todesstrafe in ihrem Land. Um dies herauszufinden, wurden in den letzten Jahrzehnten einige Befragungen, zum Thema: “Todesstrafe, Pro oder Contra.“ durchgeführt. Das Ergebnis, scheint eindeutig. In fast jeder Befragung war die Pro Seite um knapp 10% stärker als die Contra Seite13. Doch schaut man sich die Zahlen genauer an bzw. befragt man die Leute etwas genauer, so findet man heraus, das viele der Befürworter der Todesstrafe diese Strafe zwar noch gutheißen, jedoch in naher Zukunft sich die Abschaffung wünschen. Und entgegengesetzt, nicht jeder der gegen die Todesstrafe ist möchte sie sofort abschaffen14. Diese Unentschlossenheit der Bevölkerung zeigt eindeutig, das sich durch die Geheimhaltungspolitik und den damit verbundenen Mangel an Informationen keine wirklichen Meinungen herausbilden können. Fazit:

Sei es aus purem Desinteresse an dem Thema, oder dadurch dass der normal Japaner im Alltag kaum eine Chance hat sich darüber zu informieren, das Thema „Todesstrafe in Japan“ ist eigentlich keines.

Schlussfolgerungen und Ausblicke

Die Todesstrafe hat in Japan eine lange Tradition, obgleich Japan auch das erst Land war, das die Todesstrafe für über 300 Jahre abgeschafft hatte. In einem Land das so sehr an seinen Traditionen und Brauchtümer festhält, wie Japan es tut, scheint es sehr schwer dieser Tradition einen Abbruch zu bereiten. Zudem, dass die Regierung den Fortbestand dieser Strafart als nicht nur vom Volk akzeptiert sondern sogar gefordert sieht. Hierzu wurden von der Regierung in Auftrag gegebene öffentliche Meinungsumfragen genutzt. Aber diese Meinungsumfragen haben der Öffentlichkeit kein wahres Bild der Todesstrafe in Japan und der Art ihrer Ausführung vermittelt. Die Todesstrafe scheint kein effektives Abschreckungsmittel zu sein. Studien in der ganzen Welt haben gezeigt, daß die Todesstrafe kein allein für sich wirksames Abschreckungsmittel darstellt. Dies kann man unter anderem an Staaten erkennen, in denen die Rate der Tötungsdelikte nach der Abschaffung der Todesstrafe nicht nur nicht stiegen, sondern sogar ein wenig gefallen ist. Als Beispiel hierfür wäre Kanada zu nennen. Hier fiel die Zahl der Morde von 3,09 pro 100.000 Einwohner im Jahr 1975 (1 Jahr vor der Abschaffung) auf 2,19 im Jahre 1993 und war damit 27% niedriger als noch 197515.

Ein weiterer interessanter Punkt ist, die Haltung der Staatsanwälte. Es soll ihnen hier nicht der Vorwurf gemacht werden, das sie alle Strafarten, die das Gesetz vorsieht auch fordern, falls dies von Nöten ist. Aber die totale Sturheit und das absolute Unvermögen, Fehler einzugestehen lässt starke Kritik zu. Anstatt, nach dem einige Todesurteile in zweiter oder dritter Instanz aufgehoben wurden, zu versuchen eine Vereinfachung des Revisionsverfahrens zu erlangen, sahen viele diese Ereignisse als Niederlagen an und versuchten eine Verschärfung des Revisionsverfahrens zu erlangen.

Das größte Problem, das ich für die Debatte über die Zukunft der Todesstrafe in Japan sehe, ist jedoch vielmehr die äußerst starke Geheimhaltungspolitik die die japanische Regierung sehr erfolgreich verfolgt. Wie kann denn eine Debatte, die nicht nur in den immer gleichen Runden von Fachleuten behandelt werden soll, in die Kreise der normalen japanischen Bürger gelangen, wenn diese nie mit der Todesstrafe in Kontakt kommen, ja meist sogar nicht einmal wissen, das in ihrem Land jedes Jahr einige Menschen auf staatliche Anordnung hin ihr Leben lassen müssen. Zum Schluss möchte ich Frau Schmidt Zitieren, welche die aktuelle Lage in Japan sehr gut auf den Punkt gebracht hat: “Aus Unkenntnis, aus Desinteresse, aufgrund mangelnder Information oder der Überzeugung, dass die Beibehaltung für Recht und Sicherheit im Lande notwendig ist, stellt diese Strafe für den größten Teil der Japaner kein Drängendes Problem dar. Und eine Änderung scheint nicht in Sicht. Die Todesstrafe in Japan ist fest etabliert.“16

Literaturverzeichnis:

Schmidt, Petra „Die Todesstrafe in Japan“ 1995 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung ISBN 3-929 124-04-1

Amnesty International http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/c1070c04ee5add56c12567df002695be/8c2864fa11 56c067c1256aa000463dc4?OpenDocument 07.12.2001

Amnesty International http://sunsite.informatik.rwth-aachen.de/ai-todesstrafe/#Fakten%20und%20Zahlen 28.11.2001

Europa-Digital.de http://www.europa-digital.de/aktuell/querbeet/missionar.shtml 28.11.2001

Japanischlektorat der Universität des Saarlandes http://www.jura.uni-sb.de/japan-jura/Rechtssystem/Gerichtssystem/gerichtssystem.html 07.12.2001

Der Spiegel http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,121792,00.html 05.03.2001

Ehrenamtliche Erklärung

Ich versichere, dass ich die Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die genannten Quellen und Hilfsmittel verwendet habe.

Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen.

[...]


1 http://www.europa-digital.de/aktuell/querbeet/missionar.shtml vom 28.11.2001, Seite 2von4

2 http://sunsite.informatik.rwth-aachen.de/ai-todesstrafe/#Fakten%20und%20Zahlen vom 28.11.2001

3 Amnesty International

4 Erste Gesetzessammlung des Kamakura Bakufu ( Shogunat)

5 Schmidt, Petra Seite 616-617

6 Schmidt, Petra S. 485

7 http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,121792,00.html 07.12.2001

8 http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,121792,00.html 07.12.2001 13. Absatz

9 Schmidt, Petra S. 577-583

10 An dieser Stelle muss noch einmal angedeutet werden, das Dies ältere Daten sind und deshalb nicht unbedingt die heutige Situation widerspiegel

11 Siehe Schmidt, Petra 3.3.2.3.1 Seiten 434-436

12 Siehe Schmidt, Petra 3.3.2.3.2 Seiten 436-438

13 Siehe Schmidt, Petra Seite 387

14 Siehe Schmidt, Petra tab.3111-2 und3111-3 Seiten 390-91

15 http://sunsite.informatik.rwth-aachen.de/ai-todesstrafe/#Fakten%20und%20Zahlen Punkt 8

16 Schmidt, Petra Seite 620 Zeile 11-16

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Todesstrafe in Japan
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
19
Katalognummer
V106238
ISBN (eBook)
9783640045174
Dateigröße
464 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Todesstrafe, Japan
Arbeit zitieren
Thomas Osburg (Autor:in), 2002, Die Todesstrafe in Japan, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106238

Kommentare

  • Gast am 25.11.2005

    Aufgepasst bei Zitaten.

    Sie zitieren SCHMIDT, S. 485:
    "§48 StGB bestimmt hierzu: "Die Strafe muss entsprechend der Schuld des Täters"

    SCHMIDT gibt vor, direkt aus dem StGB zu zitieren.

    In §48 StGB steht jedoch etwas ueber Bussgelder. Woher sie das Zitat hat weiss der Teufel. Sehr aehnliche Formulierung findet such (auf japanisch natuerlich) in einer NAGAYANA OHGE vom 08. Juli 83.
    Der im Zitat genannte Satz III ist jedoch weder in Gesetzen noch in Urteilen auffindbar. Also - lieber die Quellen vorher auf Zuverlaessigkeit pruefen ... auch Promotionen haben Fehler :-)

    Schoene Gruesse
    nin

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Titel: Die Todesstrafe in Japan



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