Die Krisis der Staatslehre in der Weimarer Republik


Hausarbeit, 2002

14 Seiten


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung 2

2. Die „Reine Rechtslehre“ von Hans Kelsen 4
2.1. Der juristische Positivismus 4
2.2. Die Reinheit der Rechtslehre 5
2.3. Staatslehre als Staatsrechtslehre 6

3. Hellers Polemik gegen die „Reine Rechtslehre“ 8
3.1. Kritik am juristischen Positivismus 8
3.2. Staatslehre als Staatsrechtslehre ohne Staat 9
3.3. Kritik an der Reinheit der „Reinen Rechtslehre“ 10

4. Anmerkungen zu Hellers Kelsen - Rezeption 11

5. Resümee 13

6. Bibliographie 14

1. Einleitung

Hermann Heller (1891-1933) zählt zu den Wissenschaftlern, die entscheidend das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland geprägt haben. Als einer der wenigen Verteidiger der Weimarer Demokratie engagierte er sich in der Volkshochschulbewegung und legte durch seine Arbeit die Grundlagen der heutigen Politikwissenschaft. Wolfram Bauer sieht im Werk Hellers die „Aufdeckung aller Irrwege, die einem Verständnis der pluralistischen Demokratie entgegenstehen.“1Für Wolfgang Abendroth bieten Hellers Zielsetzungen eine Möglichkeit, zur kritischen Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Wirklichkeit.2

Eine wichtige Bedeutung liegt in Hermann Hellers Beitrag zum Methoden- und Richtungsstreit der Weimarer Zeit. Dabei stehen sich zunächst zwei wissenschaftliche Positionen gegenüber. Einerseits die Vertreter der Denkschule des staatsrechtlichen Positivismus. Zu ihnen gehörte der Begründer der „Wiener Schule“, Hans Kelsen (1881- 1973), der „die Methode des wertfreien Denkens zur höchsten Vollendung treibt“3, anderseits eine Reihe konservativer Staatslehrer, die diese wertrelativistische Staatslehre durch einen antiparlamentarischen, antipluralistischen Weg zu überwinden suchten. Hermann Hellers Standpunkt ist keiner dieser Richtungen zuzuordnen, sondern gilt als Abkehr von diesen Haltungen. Zu Beginn der theoretischen Auseinandersetzung galt Hellers Kritik der „Reinen Rechtslehre“ von Hans Kelsen. Auffallend ist dabei die Polemik Hellers gegen Kelsens Ansichten. Die scharfe Auseinandersetzung der Wissenschaftler ist auch deshalb erstaunlich, weil beide republikanische und mit der Sozialdemokratie eng verbundene Akademiker waren.

Kurz nach Erscheinen der „Allgemeinen Staatslehre“ beginnt Hermann Hellers Periode der Auseinandersetzung mit Kelsens Rechtslehre. Im Jahre 1926 veröffentlicht Heller seinen Aufsatz zur „Krisis der Staatslehre“, der sich ausführlich und kritisch mit den Thesen vom reinen Recht beschäftigt.

Für Kelsen ist die Kritik an seinem Werk ein nicht nachvollziehbares Phänomen, da die bekämpfte Theorie keineswegs so unerhört neu sei und zu allem bisher Gewesenem in Widerspruch stehe.4Der Grund für die Opposition gegen das reine Recht sieht Kelsen in der Konsequenz, mit der er Rechtswissenschaft und Politik trennen möchte. Er resümiert, dass ein Angriff an die Gewohnheit, im Namen der objektiven Rechtswissenschaft subjektive politische Forderungen zu vertreten, eine Affront für die berufsständigen Interessen der Juristen sei.5Auf besonders „eisige Art“ setzt sich Kelsen mit seinem Kritiker Hermann Heller auseinander.6Auf drei Tagungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, nämlich 1926 in Münster, 1927 in München und 1928 in Wien tragen Kelsen und Heller ihre Gegensätze öffentlich und in direkter Konfrontation aus.

Kelsens „Reine Rechtslehre“ erschien unter diesem Titel erst 1934, also nach Hellers Tod. Doch schon in den „Hauptproblemen der Staatsrechtslehre“ (1911) und der „Allgemeinen Staatslehre“ (1925) entwarf er die Grundlagen dieser Theorie. Die „Reine Rechtslehre“ ist also kein komplett neues Werk, sondern bedeutet einen gewissen Abschluss von Kelsens wissenschaftlichen Untersuchungen. Das Werk gilt als konzentrierte und ausgereifte Darstellung seiner Gedanken während der Weimarer Zeit.7Aus diesem Grund ist möglich, Thesen der „Reinen Rechtslehre“ zum Ausgangspunkt für Hellers Kritik zu machen.

Die folgende Arbeit wird die Frage untersuchen: Inwieweit ist die Kritik Hermann Hellers an der „Reinen Rechtslehre“ von Hans Kelsen gerechtfertigt? Dazu ist es notwendig, zunächst die Hauptpunkte der „Reinen Rechtslehre“ zu erläutern. Es werden dabei primär die Thesen analysiert, die Heller in seinem Aufsatz „Die Krisis der Staatslehre“ angreift. Anschließend sollen Aspekte von Hellers Kritik an den ausgewählten Ansichten nachvollzogen und auf ihre Berechtigung überprüft werden.

2. Die „Reine Rechtslehre“ von Hans Kelsen

2.1. Der juristische Positivismu

Der philosophische Ansatz von Kelsens Denken liegt im Neukantianismus und im Rechtspositivismus. Der Neukantianismus ist eine Wissenschaftstheorie, die den Gegenstand wissenschaftlicher Erkenntnis als Produkt der methodisch bestimmten Erkenntnistätigkeit des Subjekts versteht. „Das Denken erschafft die Grundlage des Seins“8, meint Cohen, auf den sich Kelsen explizit beruft. Zum Rechtspositivismus gelangt Hans Kelsen durch Abänderung von Immanuel Kants (1724-1804) naturwissenschaftlicher in eine normative Erkenntnistheorie.9

Die Trennung von Sollen und Sein, also von Moral und Natur existierte bereits bei Kant. In seiner Rechtslehre schließt er das politische Wollen aus. Nicht den politischen Zielen bestimmter Gruppierungen darf eine Rechtslehre folgen, sondern nur dem Primat von Freiheit und Menschenwürde.10Kant habe durch die Ideen von Freiheit und Gleichheit den Zusammenhang von Staatslehre und Ethik gewahrt, gleichzeitig jedoch die Verbindung von Staatslehre und Soziologie zerschnitten, meint Heller.11 Mit Kant beginne der deutsche Sonderweg in der Philosophie, welcher auch in bezug auf das Staatsrechtsdenken zu einer Abspaltung von den westlichen Ländern führte,12argumentiert Wolfram Bauer.

Den Dualismus von Sollen und Sein entwickelte Kelsen weiter und macht diesen Gegensatz zur Methode der Theorie des positiven Staates.13Nach seiner Ansicht stehen sich Sein und Sollen im fundamentalen Gegensatz, auf zwei nicht mit einander verbundenen Ebenen gegenüber. Gesellschaftliches Sein will Kelsen dabei aus einem System ausschließen, also sowohl politische Inhalte als auch naturrechtliche Prinzipien.

Da es keine absoluten Wertmaßstäbe gebe, können Rechtsnormen nicht aus moralischen Werten oder dem Naturrecht abgeleitet werden, begründet Kelsen diese Ansicht.14Während es der klassischen Naturrechtslehre weniger auf Erkenntnis als auf Rechtfertigung einer für richtig befundenen Rechtsordnung ankomme, frage seine Rechtslehre nach dem wirklichen Recht ohne es zu bewerten. Dadurch erlange sie einen antiideologischen Charakter.15Die Ablehnung des Naturrechts ergibt sich auch aus der Unterscheidung von Sein und Sollen, da das Naturrecht eine metaphysische, die beiden Kategorien überwindende Form habe.16 Kelsen vertritt so einen strikten juristischen Positivismus. Er leugnet jede Rechtsidee, also den Gedanken, der hinter dem Recht steht und ersetzt diesen durch eine rein formale Sollenskategorie. Rechtswissenschaft ist nach dieser Sichtweise eine rein deskriptive Wissenschaft, die sich jeder Bewertung zu enthalten hat. Wolfram Bauer erkennt trotz deren Modifikation in der kantischen Philosophie und vor allem im daraus resultierenden Neukantianismus die „Eckpfeiler der Wissenschaftslehre der Wiener Schule.“17

2.2. Die Reinheit der Rechtslehre

Kelsen ist der Auffassung, dass nur die Reinheit systematischen Denkens zur logischen Erkenntnis als Wahrheit führe. Schon im Vorwort zur „Allgemeinen Staatslehre“ weist er auf den Gedanken methodischer Reinheit hin, der seiner Arbeit zugrunde liege.18Jede Differenzierung ende unausweichlich in Ideologisierungen. Um diese Differenzierungen zu vermeiden will Kelsen seine Theorie „ausschließlich und allein ihren Gegenstand erkennen“ lassen, nicht aber die Frage beantworten „wie es (das Recht, Anm. d. Verf.) sein oder gemacht werden soll.“19Das Grundprinzip seiner Überlegungen ist, die Rechtslehre „von allen ihr fremden Elementen zu befreien,“20

Leidenschaftlich argumentiert er gegen die Jurisprudenz, die kritiklos Psychologie, Soziologie, Ethik und politische Theorie vermenge. Dieses Vorgehen bezeichnet er als Methodensynkretismus, den es zu vermeiden gelte.21Kelsen knüpft damit wieder an Hermann Cohen an, der bereits das „reine(m) Denken“ und die „Logik der reinen Erkenntnis“ erwähnte.22Da Kelsen das Naturrecht unter Ideologieverdacht stellt und deshalb ablehnt, benötigt er eine andere Basis für seine „Reinen Rechtslehre“. Diese findet er in der sogenannten Grundnorm, die zur formalen Erzeugungsregel der Rechtslehre wird und äußere wie innere Reinheit seiner Methode gewährleiste.23

Der Beweis für die Reinheit seiner Lehre seien die gleichzeitigen Angriffe unterschiedlicher politischer Richtungen. So erklären Faschisten die „Reine Rechtslehre“ als demokratischen Liberalismus. Liberale Demokraten halten sie für den Schrittmacher des Faschismus. Kommunisten definieren seine Theorie als Ideologie des kapitalistischen Etatismus und von kapitalistischer Seite werde seine Rechtslehre als versteckter Anarchismus disqualifiziert.24 Kelsen begründet die vehemente Ablehnung mit der fehlenden gesellschaftlichen Kraft, welche die Unabhängigkeit der Sozialwissenschaften gegenüber den übermächtigen Interessen politischer Richtungen garantiere.25

2.3. Staatslehre als Staatsrechtslehre

Kelsen transformiert seine Theorie der „Reinen Rechtslehre“ auf die Staatslehre und möchte daher diese von Soziologie und Politik abgrenzen. Hintergrund ist die Feststellung, dass die „Allgemeine Staatslehre“ seiner Zeit eine Verbindung aus Staatsrechtslehre und Staatsoziologie sei. Das beruhe auf der herrschenden Zweiseiten-Theorie des Staates, die den „Staat als Ding mit zwei Seiten“, einer soziologischen Naturseite und einer normativ- juristischen Rechtsseite wahrnimmt.26Diese „Allgemeine Staatslehre“ ist für Kelsen au zwei Gründen eine fragwürdige Wissenschaft:

Erstens könne man den Staat nicht als einen vom Recht verschiedenen Gegenstand soziologisch betrachten und anderseits den selben Gegenstand zum Objekt einer Rechtslehre machen. Schließlich sei es unmöglich einen Gegenstand von zwei Wissenschaften untersuchen zu lassen, deren Erkenntnisrichtungen auseinanderfallen und deren Erkenntnisobjekte demzufolge nicht identisch sein können.27Kelsen befürchtet also, dass zwei Disziplinen nicht mehr einen, sondern zwei verschiedene Staaten erkennen würden.

Zweitens sei die Staatsrechtslehre der bedeutendere Teil der „Allgemeinen Staatslehre“, so dass die Verbindung mit der Staatssoziologie ungefähr so sinnvoll sei, wie eine Verknüpfung „der Privatrechtslehre mit der Biologie und Psychologie des Menschen zu einer einheitlichen Wissenschaft.“28Die ausschließlich juristische Betrachtung des Staates ergebe sich schon deshalb, weil der Staat ein System aus Normen sei, das heißt sich aus konkreten Rechtsnormen konstituiere. Denn „ist der Staat ein Normensystem, kann er nur die positive Rechtsordnung sein, weil neben dieser die Geltung einer anderen Ordnung ausgeschlossen werden muss.“29Daraus folgert er eine „Einheit von Staat und Recht.“30Staatslehre könne nur als Staatsrechtslehre betrieben werden.31Damit gelingt es Kelsen sämtliche soziologischen Fragestellungen aus seiner Staatslehre zu verbannen.

Ähnlich verfährt er mit der Politik, die er in den Bereich der Ethik einordnet und deshalb ebenfalls von der Staatslehre lösen möchte. Während die Staatslehre Formen und Inhalte des Staates analysiere, widme sich die Politik der Frage nach Grund und Zweck eines Staates.32„Nicht ob der Staat, nicht warum und wie er sein soll, wie die Politik, sondern was der Staat und wie er ist, fragt die Staatslehre.“33, meint Kelsen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Kelsen mit der Begründung, der Staat sei nur juristisch erfassbar, von einer allgemeinen Staatslehre zur Methodenreinheit einer reinen

Staatsrechtslehre gelangen möchte. Staatslehre ist demnach nicht die Lehre von den Pflichten und Berechtigungen des Staates oder von subjektivem Recht, sondern Staatslehre als Staatsrechtslehre ist die Lehre, von der als Staat bezeichneten Ordnung im Hinblick auf Geltung und Erzeugung dieser Ordnung.

3. Hermann Hellers Rezeption der „Reinen Rechtslehre“

3.1. Kritik am juristischen Positivismu

In seinem Aufsatz „Die Krisis der Staatslehre“ setzt sich Hermann Heller zunächst mit dem juristischen Positivismus auseinander. Heller sieht in Kants Rechts- und Staatslehre den Beginn der Isolierung der Staatslehre von der Soziologie, was zur ihrer späteren Abtrennung von Ethik und Metaphysik führte. Diese Separation fand im Positivismus ihre Vollendung.34

Die Betrachtung des Staates aus dem Blickwinkel des juristischen Positivismus, kritisiert Heller in drei Punkten: Erstens entstehe durch die Vernachlässigung von Soziologie, Ethik und Metaphysik eine einseitige Perspektive. Heller behauptet, dass sich der juristische Positivismus mit der Einordnung von Begriffen in ein zusammenhängendes System logischer Kategorien begnüge und damit Probleme auf leere Formeln reduziere.35 Daraus resultiere zweitens, eine „völlige Hilflosigkeit gegenüber allen echten Problemen der allgemeinen Staatslehre.“36Durch die Verbannung aller relevanten Fragen, wie Legitimität oder Realität eines Staates werde eine Staatslehre gehaltlos. Drittens sei der angestrebte Formalismus nicht so wertfrei wie er vorgebe. Trotz des Strebens nach Objektivität würden soziologische Aspekte „eingeschmuggelt“, woraus sich die unwissenschaftliche Verworrenheit der gegenwärtigen Staatslehre erkläre.

Heller meint die Berechtigung seiner Analyse anhand des Methodenstreites zwischen Gierke und Laband beweisen zu können.37 Er resümiert als Folge des juristischen Positivismus, den Verlust des wissenschaftlichen Anschlusses an die Entwicklung der internationalen Staatswissenschaften.38Heller stellt fest, dass der Positivismus eine große Selbsttäuschung sei, da dieser die Möglichkeit einer Lebensgestaltung aus der Vernunft heraus ausschließe.39

3.2. Staatslehre als Staatsrechtslehre ohne Staat

Die durch den Rechtspositivismus zustande gekommene Entwicklung der Staatslehre zur Staatsrechtslehre ist für Heller Resultat eines erschütterten Lebensgefühls und der Suche nach berechenbaren Gewissheiten.40Heller bemerkt süffisant den Widerspruch zwischen Überschrift und Inhalt in Kelsens Werk. Obwohl der Autor sein Buch unter dem Titel „Allgemeine Staatslehre“ veröffentlicht, behaupte er „mit dürren Worten“, dass eine allgemeine Staatslehre nicht existieren kann. Damit sei es Kelsen jedoch gelungen, die üblicherweise in der „Allgemeinen Staatslehre“ behandelten soziologischen und politisch- ethischen Probleme zu ignorieren um sich auf die „Reine Rechtslehre“ zu beschränken. Kelsens Begründung, die Staatsrechtslehre wäre der bedeutendere Teil der Staatslehre, bezeichnet Heller als kühne, jedoch historisch falsche Behauptung. Triumphierend stellt er die Frage nach dem Sinn eines Titels, der eine Sache beschreibt, die angeblich nicht möglich ist.41Weiterhin sei durch den Ausschluss von Soziologie und die Beschränkung auf die Jurisprudenz der „Unterschied zwischen einer Räuberbande und dem Staat unauffindbar geworden,“42da sich die Legitimität des Staates nur in der Frage der Macht erschöpfe.

Nach der Diagnose, Kelsen liefere keine allgemeine Staatslehre, stellt er fest, dass nicht mal der Minimalanspruch einer Staatsrechtslehre erfüllt ist.43Durch die Gleichsetzung von Staat und Recht, verschwinde nun auch ersterer. Es entstehe eine „Staatslehre ohne Staat“.44Die Gleichsetzung von Staat und Recht erreicht Kelsen durch folgende Formel: Da die Rechtsordnung ein System von Normen sei und der Staat als Rechtsordnung erkannt werden müsse, könne Staat und Recht als identisch aufgefasst werden. Die Ursache ergebe sich daraus, dass Kelsen mit Blick auf Cohen seinen Erkenntnisgegenstand, also den Staat, zum Produkt seiner Methode, dem Recht, mache. Damit vollziehe Kelsen „das Programm des logistischen Positivismus.“45Der Standpunkt, dass die Wirklichkeit das Erzeugnis des systematischen Denkens in bestimmten Kategorien sei, finde in allen Kulturwissenschaften seine Grenze, meint Heller unter Berufung auf die Arbeiten von Emil Lask.46

3.3. Kritik an der „Reinheit“ der „Reinen Rechtslehre“

Kritikwürdig ist nach Meinung Hermann Hellers die angebliche Methodenreinheit der Rechtslehre. Wer wie Kelsen den Kopernikanischen Standpunkt, also das Prinzip des Untersuchungsgegenstandes, als Ergebnis der Untersuchungsmethode kritiklos auf die Jurisprudenz übertrage, sorge für eine „Verwischung methodologischer Grundsätze.“47Kelsen übertrage mathematische Prinzipien auf die Rechtswissenschaft, wenn er zum Beispiel seine rechtslogischen Konstruktionen genau so entwickle, wie der Mathematiker das Reihenglied rein rational aus dem Reihenprinzip konstruiere. Um aber trotz dieser „freischwebenden“, reinen Rechtsformen, die völlig unabhängig über der geschichtlich- gesellschaftlichen Welt stehen, eine Staatsrechtslehre schreiben zu können, muss Kelsen seine reine Rechtsmethode mit soziologischen Aspekten „verunreinigen“.

Dies geschieht, so Heller, durch dauernde sprachliche Verschiebungen. Wie schon erläutert erreicht Kelsen die Gleichsetzung von Staat und Recht durch folgende Aussage: Da die Rechtsordnung ein System von Normen sei und der Staat als Rechtsordnung erkannt werden müsse, könne Staat und Recht als identisch aufgefasst werden.48Im Widerspruch dazu stehe jedoch das Faktum, dass Kelsen permanent mit soziologischen Begriffen operiere. Besonders reizvoll sei es, so Heller, wenn Kelsen einen normlogischen und soziologischen Staatsbegriff in einem Satz zusammenfasst.49So unter anderem bei der Definition von Staat als eine „spezifische soziale Einheit, (die) nur als Ordnung, nur als System von Normen begriffen werden kann.“50An mehreren Beispielen weist Hermann Heller die Verwendung soziologischer Begriffe durch Hans Kelsen nach.51

Die Trennung von Sein und Sollen kann Heller ebenso wenig nachvollziehen. In Kelsens Rechtslehre liege auf „der einen Seite das zu ignorierende Reich des (...) Seins, ein naturalistischen Gewühl unverbundener sinnlicher Realitäten, darunter auch die menschlich-gesellschaftliche Welt (...). Auf der anderen Seite, durch keinen begreifbaren Zusammenhang verbunden, (...) erhebt sich das Reich des ideellen, notwendig inhaltslosen Sollens, eine reine Formenwelt (...).“52

Zusammenfassen kann man Hellers Kritik folgendermaßen: Kelsens „Allgemeine Staatslehre“, die auf den inhaltsleeren Formeln des Positivismus aufbaue, sei weder Staatslehre noch Staatsrechtslehre. Seine „Reine Rechtslehre“ werde niemals Staatsrechtslehre sein, da es einen von aller Soziologie und Ethik losgelösten Rechtsbegriff nicht gebe.53Deshalb könne Kelsen nur durch Zuflucht zum eigentlich zu vermeidenden Methodensynkretismus verhindern, dass „ein Positivismus ohne Positivität, eine Staatslehre ohne Staat und eine Rechtswissenschaft ohne Recht“54entsteht. Kelsens Arbeit ist für Heller einerseits Ausdruck der schweren Krisis der Staatslehre. Anderseits bestehe der Verdienst des Autors im ungewollten Aufdecken des Irrwegs der herrschenden Staatslehre, was ihm durch den konzessionslosen Nachdruck gelinge, mit der er seine Auffassungen vertrete.55

4. Anmerkungen zu Hellers Kelsen - Rezeption

Der Hauptvorwurf Hermann Hellers gegen die „Reine Rechtslehre“ richtet sich dagegen, dass Kelsen, soziologisch individualisierte Herrschaftsbeziehungen in logische Abhängigkeitsbeziehungen umgedeutet habe. Durch seine Gleichung Recht gleich Staat eliminiere er die ethische Freiheitsfrage und das soziologische Machtproblem.56Heller besteht hingegen darauf, dass Rechtsnormen nicht auf dem Wege der Logik nur aus Denkakten abgeleitet werden können, sondern das diese auf menschliche Willensakte zurückgehen. Christoph Müller stimmt mit Heller überein, dass eine Rechtslehre nicht außerhalb oder oberhalb menschlicher Willensakte ruhen darf. Allerdings ist nach seiner Ansicht Hans Kelsen der falsche Adressat dieser Kritik.57Kelsen habe sich Hellers Aussage, dass positive Rechtsgeltung darauf beruhe, „dass die Norm durch menschliche Wirksamkeit in Geltung gesetzt und erhalten, durch sie aber auch vernichtet wird“58, vorbehaltlos angeschlossen. Den Beweiß liefert Müller durch das Kelsenzitat: „Kein Imperativ ohne Imperator“59, in dem der Verfasser der Reinen Rechtslehre die Bedeutung des menschlichen Willens bei der Rechtsetzung formuliert.

Müllers Vorwurf, Hellers Kritik treffe den Falschen muss aber relativiert werden. Die Tatsache, dass zwischen Hellers Aufsatz und erwähntem Zitat eine zeitliche Distanz von 53 Jahren liegt, zeugt nicht unbedingt von einer falschen Richtung der Kritik, sondern kann auch als Zeichen für die Berechtigung dieser Beurteilung und die daraus resultierende Weiterentwicklung des Erkenntnisprozesses gedeutet werden.

Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf der Entpolitisierung, die seine Rechtslehre betreibe. Kelsen wendet ein, dass sich die Entpolitisierung „auf die Wissenschaft vom Recht, nicht auf ihren Gegenstand, das Recht“, beziehe.60Bauer weist darauf hin, dass der Autor zu dieser Aussage erst 30 Jahren nach der „Reinen Rechtslehre“ gelangt.61

Ein weiterer Punkt der Auseinandersetzung zwischen Kelsen und Heller ist, dass letzterer das neukantische Verfahren der Gleichsetzung von Erkenntnismethode und Erkenntnisobjekt ablehnt.62Zutreffend erkennt Bauer die logische Konsequenz des Gedankens, vom Staat, der sich aus dem Recht ableitet, nämlich das Problem des staatlichen Unrechtes. Da bei Kelsen alle Staatsakte Rechtsakte sind63, ergibt sich daraus, dass jeder beliebiger Inhalt Gegenstand des positiven Rechts sein kann.64Die Gefahr, die dieser Logik innewohnt ist besonders im Hinblick auf die jüngere deutsche Geschichte offensichtlich, unabhängig von Kelsens demokratischer Intention.

Abgesehen von der inhaltlichen Analyse, leidet Hermann Hellers Text „Die Krisis der Staatslehre“, unter der teilweise unsachlichen Polemik des Autors. Zumal wenn Heller zugunsten einer pointierten Stilistik, den Beleg für seine Kritik schuldig bleibt. So bezeichnet er Kelsens Ansicht, die Staatsrechtslehre wäre der gehaltvollste Teil der Staatslehre zwar als historisch falsch, verzichtet aber seinerseits auf eine Begründung dieser Behauptung und tröstet den Leser mit einem ebenso großmütigen wie akzentuiertem „Sei es!“ über die fehlenden Beweise sowohl von These und als auch Antithese hinweg.

Angesichts der von Heller bitter beklagten theoretischen Unzulänglichkeit, der praktischen Unfruchtbarkeit, sowie dem fehlenden wissenschaftlichen Anspruch auf dem Gebiet der Staatslehre,65steht seine Ironie in erheblicher Diskrepanz zur Krise seines Fachgebietes. Anderseits lenkt Heller mit seiner eindringlichen Kelsen-Rezeption den Blick auf eine Rechtslehre, die Bauer als Basis für den sanktionierten Selbstmord der demokratischen Gemeinordnung durch einen Demokraten bezeichnet.66 Folgt man als Verfechter der parlamentarischen Demokratie dieser Prämisse, dann möge der Zweck die Mittel der Ironie heiligen.

5. Resümee

Im Hinblick auf den historischen Abstand zum Streit der zwei Gelehrten sowie der unübersichtlichen Zahl an Sekundärliteratur, die bei der Bewertung dieser Auseinandersetzung zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, stellt sich die Frage nach der Relevanz einer Untersuchung über Berechtigung, bzw. Nichtberechtigung der konträren Positionen. Ein abschließendes Ergebnis im Sinne einer eindeutigen Präferenz für eine Theorie bei gleichzeitiger Widerlegung der Gegenthese, kann es nicht geben. Kelsens Leistung und zugleich Illusion liegt darin, dass er mit seiner Methode der „Reinen Rechtslehre“ eine Garantie gegen Ideologisierung gleich welcher Richtung sah. Heller beendet die Epoche der wertfreien Staatslehre, trennt die Staatsrechtslehre von der Politologie und ermöglicht so die Etablierung einer realitätsbezogenen Gesellschaftswissenschaft.

Eine Synthese von Elementen einer demokratischen Staats- und Rechtslehre fordert Christoph Müller: Weil beide zusammengehören, so sein Resümee, „können wir weder auf Heller noch auf Kelsen verzichten.“67

6. Bibliographie

Abendroth, Wolfgang: Die Funktion des Politikwissenschaftlers und Staatsrechtslehrers Hermann Heller in der Weimarer Republik und in der Bundesrepublik Deutschland. in: Müller, Christoph / Staff, Ilse (Hrsg.): Staatslehre in der Weimarer Republik. Frankfurt a.M., 1985.

Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968.

Cohen, Hermann: Logik der reinen Erkenntnis. 2. Auflage, Berlin 1914. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926.

Müller, Christoph: Kritische Bemerkungen zur Auseinandersetzung Hermann Hellers mit Hans Kelsen. in: Müller, Christoph / Staff, Ilse (Hrsg.): Staatslehre in der Weimarer Republik. Frankfurt a.M., 1985.

Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000.

Koja, Friedrich: Hans Kelsen oder die Reinheit der Rechtslehre. Wien, Köln, 1988.

Münkler, Herfried: Die politischen Ideen in der Weimarer Republik. In: Fetscher, Iring / Münkler, Herfried (Hrsg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen. Band 5, München, Zürich, 1987.

Naucke, Wolfgang: Rechtsphilosophische Grundbegriffe. 3. Auflage, Berlin 1996.

1Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 350

2 Vgl. Abendroth, Wolfgang: Die Funktion des Politikwissenschaftlers und Staatsrechtslehrers Hermann Heller in der Weimarer Republik und in der.Bundesrepublik Deutschland. in: Müller, Christoph / Staff, Ilse (Hrsg.): Staatslehre in der Weimarer Republik. Frankfurt a.M., 1985, S. 63

3Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 79

4Vgl. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000, S. III.

5Vgl. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000, S. IV

6Vgl. Müller, Christoph: Kritische Bemerkungen zur Auseinandersetzung Hermann Hellers mit Hans Kelsen. in: Müller, Christoph / Staff, Ilse (Hrsg.): Staatslehre in der Weimarer Republik. Frankfurt a.M., 1985, S. 128

7Vgl. Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 84

8Cohen, Hermann: Logik der reinen Erkenntnis. 2. Auflage, Berlin 1914, S.18.

9Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 94

10Vgl. Naucke, Wolfgang: Rechtsphilosophische Grundbegriffe. 3. Auflage, Berlin 1996, S.114.

11Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 291.

12Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 26

13 Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S.VII. 4

14Vgl. Münkler, Herfried: Die politischen Ideen in der Weimarer Republik. In: Fetscher, Iring / Münkler, Herfried (Hrsg.). Pipers Handbuch der politischen Ideen. Band 5, München, Zürich, 1987, S.290.

15Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit in Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 89

16Vgl. Koja, Friedrich: Hans Kelsen oder die Reinheit der Rechtslehre. Wien, Köln, 1988, S. 59

17Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit in Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 81

18Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. VII.

19Vgl. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000, S. 1

20 Vgl. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000, S. 1 5

21Vgl. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000, S. 1

22Vgl. Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 81

23Vgl. Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 97

24Vgl. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000, S.V

25 Vgl. Kelsen, Hans: Reine Rechtslehre. 2. Auflage, Wien 2000, S.V 6

26Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 6

27Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 6

28Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 7

29Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 17

30Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 16

31Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 18

32Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 27

33 Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 44 7

34Vgl. Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 292

35Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 293

36Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 293

37Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 294

38 Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 299 8

39Vgl. Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 352

40Vgl. Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 352

41Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 301

42Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 293

43Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 301

44 Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 302 9

45Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 302

46Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 302

47Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 304

48Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 7

49Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 306

50Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 34

51 Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 307 10

52Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 300

53 Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 307

54Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 309

55Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 309

56Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 307

57Vgl. Müller, Christoph: Kritische Bemerkungen zur Auseinandersetzung Hermann Hellers mit Hans Kelsen. in: Müller, Christoph / Staff, Ilse (Hrsg.): Staatslehre in der Weimarer Republik. Frankfurt a.M., 1985, S. 132

58Heller, Hermann: Staatslehre. Leiden 1934, S. 268

59Vgl. Müller, Christoph: Kritische Bemerkungen zur Auseinandersetzung Hermann Hellers mit Hans Kelsen. in: Müller, Christoph / Staff, Ilse (Hrsg.): Staatslehre in der Weimarer Republik. Frankfurt a.M., 1985, S. 132

60zitiert nach: Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 84

61Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 84

62Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 302

63Vgl. Kelsen, Hans: Allgemeine Staatslehre. Berlin, Zürich, 1966, S. 44

64Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit in Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 110

65Vgl. Heller, Hermann: Die Krisis der Staatslehre. Tübingen, 1926, S. 289

66Vgl. Bauer, Wolfram: Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Berlin, 1968, S. 427

67Müller, Christoph: Kritische Bemerkungen zur Auseinandersetzung Hermann Hellers mit Hans Kelsen. in: Müller, Christoph / Staff, Ilse (Hrsg.): Staatslehre in der Weimarer Republik. Frankfurt a.M., 1985, S. 157

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Details

Titel
Die Krisis der Staatslehre in der Weimarer Republik
Veranstaltung
Geschichte der Politikwissenschaft
Autor
Jahr
2002
Seiten
14
Katalognummer
V106486
ISBN (eBook)
9783640047659
Dateigröße
419 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit untersucht die Auseinandersetzung zweier Staatslehrer der Weimarer Republik, die ausgehend von einem konträrem Wissenschaftsverständnis eine theoretische Staatsbegründung entwickelten.
Schlagworte
Krisis, Staatslehre, Weimarer, Republik, Geschichte, Politikwissenschaft
Arbeit zitieren
Frank Brunner (Autor:in), 2002, Die Krisis der Staatslehre in der Weimarer Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106486

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