Wirtschaft unter Karl dem Großen
1. Einleitung
Die Arbeit soll die zum Wirtschaften erforderlichen Rahmenbedingungen untersuchen und feststellen, ob ein umfangreiches Wirtschaften in der Karolingerzeit überhaupt möglich war. Insbesondere ein wichtiger Teilaspekt des Wirtschaftslebens, der Handel wird eingehend untersucht werden.
Die wichtigste Voraussetzung für einen ausgedehnten Handel ist mit Sicherheit die Nachfrage. Auch eine funktionierende d.h. im Binnenland allgemein anerkannte Währung, die im günstigsten Fall auch mit dem Ausland kompatibel ist fördert die Handelstätigkeiten. Handel ist allerdings auch in einer Zwischenstufe zur Geldwirtschaft, nämlich dem Verkauf gegen Edelmetalle wie Gold oder Silber durchaus möglich. Die Kompatibilität älterer Währungen basiert in der Regel ohnehin im Realwert der jeweiligen Münzen.
Dennoch ist ein Antreffen einer funktionierenden Geldwirtschaft ein wichtiges Indiz für einen ausgeprägten Handel. Eng verbunden mit der Geldwirtschaft ist natürlich eine Kreditwirtschaft, denn Handel ist oft fremdfinanziert und das Vorhandensein einer Kreditwirtschaft fördert Handelstätigkeit bzw. macht sie für viele Teilnehmer erst möglich. Natürlich gibt es alte Händler, die bereits Kapital akkumuliert haben und nicht mehr auf Darlehen angewiesen sind, oder andere bereits zu Wohlstand gekommene Personen treten in das Handelsgeschäft ein, dennoch würde ohne Kreditwesen der Handel insgesamt schrumpfen müssen, denn es ist zu erwarten, daß mehr alte Händler aus dem Markt austreten, als neue hinzukommen. Weitere Grundvoraussetzung für wirtschaftliches Handeln ist in der Regel eine gewisse Rechtssicherheit, die mindestens das Eigentumsrecht festlegt. Weiterhin wird der Versuch unternommen zu klären ob die Karolinger, insbesondere Karl der Große eine Art Wirtschaftspolitik oder Wirtschaftsförderung betrieben haben. Das schließt natürlich infrastrukturelle Maßnahmen mit ein, die allerdings, man denke hier an Straßenbau, auch oftmals militärische Zwecke haben dennoch der Wirtschaft sehr von Nutzen sein können.
Falls es Investitionen in die Infrastruktur ohne militärische Bedeutung gab kann durchaus davon ausgegangen werden, daß der Handel im frühen Mittelalter eine Bedeutung hatte, die immerhin zu Regierungstätigkeit bewegte.
Sollten diese Rahmenbedingungen vorhanden sein wird in dieser Hausarbeit untersucht, ob es Hinweise zu Handelstätigkeiten im karolingischen Reich gab, und ob sie Rückschlüsse auf einen rudimentären oder stärker vorhandenen Handel zulassen.
Die Quellenlage ist für das Thema Wirtschaft unter den Karolingern schwierig. Bruttosozialprodukt, dessen Messung, Wirtschaftsstatistiken und der moderne alles erfassende Staat waren in der heutigen Form unbekannt, so, daß sich lediglich von Einzelurkunden oder zufälligen Erwähnungen Rückschlüsse auf damaliges Wirtschaften oder Rahmenbedingungen schließen lassen. Die ergiebigste Quelle die capitulare de villis, stellt in erster Linie eine Verwaltungsvorschrift dar und sind deshalb auch nur teilweise aussagekräftig. Dennoch lassen die capitulare de villis viele Rückschlüsse zu Insgesamt sind direkte Aussagen der Quellen zur Wirtschaft in der Regel nicht zu erwarten.1
Grundlage auf der Literaturseite sind die beiden fundamentalen und sehr konträren Werke von Henri Pirenne2 (veröffentlicht 1933), der dem Karolingerreich fast jede Handelstätigkeit abspricht und von Alfons Dopsch (1910)3, dessen Ergebnisse einen florierenden Handel nahelegen. Sehr viel Hinweise geben auch neuere Werke, insbesondere das Buch von Harald Siems4, und die Aufsatzsammlung der Akademie der Wissenschaften in Göttingen5, die beide in den jüngster Zeit entstanden sind.
Zeitschriftenaufsätze sind leider nur vereinzelt zu finden. Aus neuerer Zeit wurde die Aufsätze von Gilomen H.-J. : Wucher und Wirtschaft im Mittelalter6 und von Metz Wolfgang: Zum Stand der Erforschung der karolingischen Reichsgutes7 herangezogen.
2.1. Das Geldwesen
Nachdem das weströmische Reich, in dem Geldwirtschaft eine Selbstverständlichkeit war aufgelöst war beherrschte eine unheimliche Vielfalt an Münzen das Wirtschaftssystem. Weit verbreitet waren die sceattas, eine dem Wert nach kleine Münze, die aus Friesland oder dem angelsächsischen Raum kamen, andere ausländische Münzen zirkulierten überall. Die Geldwaage war das wichtigste Handelsinstrument. Erst Pippin der Kleine legte die Basis für eine allseitig anerkannte Währung. Er ordnete an, daß alle Münzer Denare zu prägen hatten, die 1/264 des römischen Pfundes (327 Gramm), also 1,24 Gramm wogen. Diese Festlegungen wurden später unter Karl dem Großen aufgrund schwankender Edelmetallpreise variiert.
Insbesondere machte sich zunehmend Goldmangel breit, der erzwang Münzen aus Silber zu schlagen. Im Jahr 840 wurde bis auf einige Ausnahmen für den Außenhandel (eine kompatible Währung wurde benötigt) nur noch Silbermünzen hergestellt.8 Zur Durchsetzung der karolingischen Währung wurden sogar eine Annahmepflicht festgelegt, die mehrfach beurkundet ist9 so wird im Jahr 794 fesgelegt:“ De denariis autem certissime sciatis nostrum edictum, quod in omni civitate et in omni empturio similiter vadant isti novi denarii et accipiantur.“10 Selbstverständlich gab es damals auch Tauschwirtschaft, dennoch wird im Zusammenhang mit Handel Geld als Wertmaßstab benutzt. „Ein Blick in die Kapitulare genügt: selbst auf den kleinsten Lokalmärkten, wo ein Tauschhandel sehr am Platze gewesen wäre, werden die unbedeutenden Geschäfte stets per denari getätigt.“11 Gilt dies schon für den lokalen Handel, ist dies natürlich für den Fernhandel um so mehr anzunehmen.
Nun sind natürlich Gesetze und Regelungen in der frühmittelalterlichen Gesellschaft, in der das Gesetz und die Exekutive noch nicht allgegenwärtig waren, nur bedingt beweiskräftig. Vieles spricht für ein selbstverständliches Nebenher von Tauschhandel und Geldwirtschaft, so gibt z.B. die Zollordnung von Raffelstetten ein Indiz dafür ab, müssen doch in Linz und Mautern jeweils drei Scheffel Salz als Abgabe entrichtet werden, in Rosdorf hingegen soll die Abgabe ausdrücklich in Geld und nicht in Form von Waren beglichen werden.12 Auch dies spricht für eine Selbstverständlichkeit des Umgangs mit Geld , dessen allseitige Anerkennung und genügender Verbreitung, muß doch der Zollpflichtige über Bares verfügen. Henry Pirenne hingegen spricht von einem geringen Geldumlauf ohne dies als solches zu belegen. Er folgert dies aus der seiner Meinung nach bekannten Tatsache des unbedeutenden Handels, und spricht dann folgerichtig von einem Untergang des Geldwesens in der merowingischen und karolingischen Zeit.13 Dennoch spricht er dem Geldsystem eine zukunftsweisende Bedeutung zu indem er sagt: „Das Geldsystems Karls des Großen verblieb sämtlichen aus der karolingischen Reischsteilung hervorgegangenen Staaten.“14
Völlig anders sieht dies Alfons Dopsch, der von einer klaren Vorherrschaft des Geldverkehrs vor dem Tauschhandel spricht.15
Dies untermauert Dopsch statistisch:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Zahlen entnommen Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, S. 260)
Hinweise für die Verbreitung des Geldes lassen sich aber auch in anderen Quellen finden, in denen mit einer erstaunlichen Selbstverständlichkeit von Geld die Rede ist, so z.B. :“ Inzwischen überfielen dänische Seeräuber von der Nordsee aus durch den Kanal fahrend Rouen, wüteten mit Raub, Schwert und Feuer, schickten die Stadt, die Mönche und das übrige Volk in den Tod oder in Gefangenschaft, verheerten alle Klöster, sowie alle Orte am Ufer der Seine oder ließen sie, nachdem sie sich viel Geld hatten geben lassen, in Schrecken zurück.“16 Dies spricht nicht nur für das Vorhandensein von Geld in ausreichender Menge, sondern auch für den, sogar von Fremden, anerkannten Wert des Geldes, denn Geld anzunehmen macht nur dann Sinn, wenn man es leicht wieder gegen Waren eintauschen kann.
Wir haben also gute Indizien um von einem weitgehend funktionierendem und weit verbreitetem Geldwesen als wichtige Voraussetzung für Handelstätigkeit in der Karolingerzeit anzunehmen.
2.2. Das Kreditwesen
Grundsätzlich unterlag der Darlehnszins dem Wucherverbot. „Das von frühchristlichen Autoren gefolgerte absolute Zinsverbot faßte alles, was über die ursprünglich ausgeliehene Summe hinaus zurückbezahlt wurde als Wucher auf.17
Fest steht, daß Karl der Große ein allgemeines Zinsverbot erläßt, das nunmehr nicht nur für die klerikalen Kreise sondern auch für die weltliche Gesellschaft gilt.18 „Die Texte sind zu spärlich, uns einen genauen Einblick zu erlauben in die Bedingungen, unter denen der Handelskredit seinen Anfang nahm.“19 Dopsch argumentiert, daß mangelnde Urkundenlage keinerlei Beweis, für das Nichtvorhandensein von Darlehen (zinslich oder nicht) ist, da es geradezu die Bestimmung der cautio (Schuldurkunde) war nach Tilgung des Darlehens vernichtet zu werden. Der einzige Grund diese Aufzubewahren wäre demnach die Nichttilgung gewesen. Dopsch geht davon aus, daß das Wucherverbot nicht in die Praxis penetrieren konnte und stellt die These auf, daß Karl der Große im Grunde den Kampf gegen den Zinswucher, wie bereits die Merowinger den Kirchen überließ.20
Für diese Ansicht spricht, daß Sanktionen bei Übertretung dieses Verbotes in den Quellen nicht zu finden sind.21
Es gibt einzelne Hinweise auf das Vorhandensein verzinslicher Darlehen so z.B. in den Formulae Marculfi wo es heißt: „In einer cautio ohne Pfandbestellung wird eine Verzinsung von 33% im Jahr vereinbart“22 Weiterhin gab es noch die Möglichkeit der Zinsverschleierung, so indem man z.B. ein kurzfristiges Darlehen verlieh, nach vorher vereinbarter Verstreichung des Rückzahlungsdatums eine Strafe berechnen konnte, ohne unter das Zinswucherverbot zu fallen.23 Dennoch ist das Argument, daß es im Mittelalter wohl kaum eine Kaufmannschaft gab, die losgelöst von der Kirche ihre eigenen Normen, nur den Gesetzen des Wirschaftens folgend, handelte, von erheblichem Gewicht.24 Auch eine Kreditwirtschaft, die über Juden organisiert war konnte es öffentlich nicht geben, denn es ist ein Irrtum zu glauben, daß diesen der Zinswucher grundsätzlich wegen Andersgläubigkeit erlaubt war.25
Inwieweit Kreditgeber bereit waren Ihr Geld ohne Zinsen zu verleihen bleibt hierbei eine offene Frage, aber man kann wohl annehmen, daß dies nicht allzu oft vorgekommen ist.
So mag es fremdfinanzierte Handelsgeschäfte gegeben haben, aber die Quellensituation läßt es nicht zu von einem weit verbreiteten oder gar organisierten Kreditwesen zu sprechen. Dies spricht auf der Kapitalseite nicht für ein Anwachsen der Handelstätigkeit unter den Karolingern, zumindest nicht für die Bildung einer Händlerschicht aus dem fränkischen Reich heraus. Auf der anderen Seite läßt die Quellenlage auch nicht zu den Franken jede Möglichkeit fremdfinanzierten Handels abzusprechen, so, daß diese Frage unbeantwortet bleiben muß.
2.3. Rechtssicherheit und Sicherheit des Handels
Insgesamt liegt in den leges und Kapitularen kein Regelwerk für das Wirtschaften und Handeln vor, wie das in modernen Staaten üblich ist. Vielmehr greift Karl der Große in Handelsgeschäfte nur ein, wenn er Mißstände beheben möchte, oder in Notsituationen wie z.B. in Hungersnöten das wirtschaftliche Geschehen steuern will.26
Dennoch gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die den Handel zwar nicht begünstigen, aber das Wirtschaftsleben erheblich sicherer machen. So stellt Karl der Große generell die Fremden unter Schutz, ja erklärt sich sogar zum Schutzherrn und Verteidiger, was natürlich die Händler mit einschließt, jedoch nicht besagt, ob er dabei auch an sie dachte. „ Ut sanctis ecclesiis Die viduis neque orphantis neque peregrinis fraude vel rapinam vel aliquit iniuriae quis facere presumat; quia ipse domnus imperator, post Domini et sanctis eius, eorum et protector et defensor esse constituts est.“27
Interessant ist auch die Regelung, die Reisende vor überflüssigem Brückenzoll schützen soll. Da der Brückenzoll demjenigen zufällt der die Brücke errichtet hat, wurden offensichtlich auch dort Brücken gebaut, wo es eine Furt gab.28
Das römische Recht kannte kein Handelsrecht, genügten doch die privatrechtlichen Regelungen, um die anfallenden Geschäftsvorfälle zu regeln.29
Es ist davon auszugehen, daß Handelsgeschäfte keine neuen Regeln oder Gesetze suchten, handelten die Händler doch nach altem überlieferten römischen Recht. Als Beispiel sei hier angeführt, daß mit der Übergabe des Schlüssels zu einem Warenlager die eingelagerten Waren rechtmäßig an den neuen Schlüsselbesitzer übergingen.30
Selbstverständlich stellt sich auch hier die Frage inwieweit es den Franken gelang ihre Regeln und Vorschriften im ganzen Herrschaftsgebiet zur Anwendung zu bringen. „Insgesamt zeigen die Bestimmungen zur allgemeinen Verteidigung, wie schwach entwickelt die herrscherliche Autorität im Inneren war.31
So ist davon auszugehen, daß im fränkischen Reich durchaus genügend Rechtssicherheit vorherrschte um seine Handelsgeschäfte abzuwickeln.
Dieses Schutzversprechen ging offensichtlich über reine Rechtssicherheit hinaus, so wurden die Donauburgen angelegt, die den aufblühenden Donauhandel gegen die Auseinandersetzungen mit dem großmährischen Reich schützten.32
„Karls Bemühungen um eine Flotte und die maritimen Maßnahmen, die er sonst traf, werden nun erst recht verständlich. Diese Flottenrüstung dienten nicht bloß dem Küstenschutz, sondern sollten dem Seehandel auch außerhalb des Festlandes einen sicheren Rückhalt bieten.“33
2.4. Förderung des Handels
Das antike Rom hatte mit seinem weitläufigen Straßenbau eine infrastrukturelle Grundlage gelegt, die den Fernhandel begünstigte, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Wasserwege die wichtigsten „Straßen“ waren, war doch der Schiffstransport dem Ochsenwagen an Schnelligkeit und Zuladung weit überlegen. Dennoch waren die römischen Straßen durchaus noch erhalten und wurden in der Karolingerzeit genutzt.34 Bereits Pippin erließ ein Kapitular, welches die Pflicht zum Straßen- und Brückenbau, bzw. deren Erhaltung festlegte:“ Ut de restauratione ecclesiarum vel pnotes faciendum aut stratas restaurandum onmnio generaliter facient, sicut antiqua fuit consuetudo,...“35
Siems schreibt an gleicher Stelle, daß auch Karl der Große offensichtlich direktes Interesse an Straßen und Brücken hat36, und belegt dies mit den Capitulare de villis (62). Aus diesem Abschnitt geht allerdings lediglich hervor, daß er an der genauen Aufführung der Straßen- und Brückenzölle interessiert war.37 Eine Pflicht diese auch zu erhalten oder neue zu bauen ergibt sich aus den Capitulare de villis jedenfalls nicht. Es scheint das fiskalische Interesse hier das vorherrschende Moment zu sein. Es ist allerdings denkbar, daß eine solche Regelung als überflüssig betrachtet wurde, hatte doch Pippin dies bereits angeordnet. Karls des Großen Bemühungen um den Fernhandel können an dem Beispiel der Wiederherstellung des Leuchtturmes von Boulogne, einer wichtigen Hafenstadt, gezeigt werden. Er ließ den Leuchtturm nicht nur wiederherstellen, sondern so Dopsch trug auch dafür Sorge, daß er „mit einem auch zur Nachtzeit brennenden Feuer“ versehen wurde.38 Anzumerken ist hier allerdings, daß es mir scheint, als ob Leuchttürme in erster Linie in der Dunkelheit als Orientierungshilfe dienen sollen.
Aber trotz alledem ist durchaus nachzuweisen, daß unter den Karolingern infrastrukturelle Investitionen zugunsten des Handels, auch des Fernhandels unternommen wurden. Weiterhin gab es Zollprivilegien, die den kirchlichen Handel, Kaufleute namentlich Juden von Zollpflichten befreite. Für diese Zollfreiheit galten zwar Beschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Wagen oder Schiffen39, dennoch kann von einer Begünstigung insbesondere des Fernhandels gesprochen werden, steigt doch die Zollast mit der Entfernung und somit der Zahl der Zollstationen erheblich an.
„ Der Handel wurde so durch die Gewährung günstiger Bedingungen gefördert, und die kaiserliche Kammer nahm an den Erfolgen teil. Aus den Geschäften selbst hielt man sich heraus.“40
2.5. Die Handelswege für den Fernhandel
Henri Pirenne beschreibt das Vordringen des Islam im Mittelmeerraum, und den Rückgang des Handels mit der afrikanischen Welt. „So kann man mit Sicherheit sagen, daß die Orientfahrt ... in der zweiten Hälfte des 7. Jahrhunderts überhaupt für alle Küsten des Abendlandes aufhörte.“41
Dennoch gab es Bemühungen den Mittelmeerhandel aufrecht zu erhalten. So verfügte Karl der Große über ein Mittelmeergeschwader welches versuchte die Mittelmeerhäfen gegen die sarazenischen Seeräuber, teilweise auch mit Erfolg, offenzuhalten.42
Henri Pirenne belegt das völlige Unterbleiben des Handels mit dem Nahen Osten mit dem völligen Verschwinden des Papyrus sowie asiatischer und afrikanischer Gewürze.43
Denkbar ist allerdings auch, daß das Papyrus vom Pergament aus Preisgründen verdrängt wurde, denn der lange Transportweg machte die Waren in der Regel teuer. Zumal Pirenne selbst konstatiert, daß in Italien weiterhin Papyrus, beschafft über die byzantisnischen Häfen Neapel, Gaeta, Amalfi und Vendig, benutzt wurde.44 Selbst nachdem der Seeweg nach Ägypten wieder offen war erlebte das Papyrus keine Renaissance obwohl das Papier erst im 14. Jahrhundert in Europa Verbreitung fand.45
Im Gegensatz zu Pirenne auch Dopsch, der Lyon, Marseille und Narbonne als belebte Handelsplätze beschreibt, die mit Spanien, Afrika und dem Orient in Warenaustausch gestanden hätten.46
Dem durch die arabische Expansion mit Sicherheit schwer eingeschränktem Mittelmeerhandel taten sich dennoch mindestens eine Alternative auf dem Landweg auf. Im 8. Jahrhundert wurde im Norden des Kaspischen Meeres das Reich der Chasaren gegründet, welches den Handel mit China und Indien sicherstellte.47
Weiterhin gab es auch einen regen Verkehr mit Italien, wobei der St. Bernhard als Alpenpaß damals der Präferierte war.48
Wichtig scheinen auch die Häfen im Norden gewesen zu sein, die den Handel mit England und den skandinavischen Ländern sicherstellten. Besondere Erwähnung verdienen hier die Hafenstädte Quenowik und Dorestadt. Dem Handel mit England hatten sich die Franken schon unter den Merowingern geöffnet.49
Das Karolingerreich verfügte somit über eine Vielzahl von Außenhäfen und Verkehrswegen über Land in die Welt, so, daß Fernhandel auch unter angenommenen Ausschlusses des Mittelmeerraumes möglich gewesen sein muß.
2.6. Die Nachfrage
Nachfrage entsteht einerseits durch den Konsumwillen bzw. Bedarf, andererseits durch die Kaufkraft der Marktteilnehmer.
Insgesamt war die Bevölkerung Europas seit dem 2. Jahrhundert n. Chr. abnehmend. Auch die Städte als große Ansammlung von Nachfragern schrumpften oder hörten auf zu existieren.50 Diese Auffassung vertritt auch Henry Pirenne, seiner Meinung nach gibt es mangels Nachfrage keine Händler mehr, Kleidung und zum Unterhalt notwendige Güter muß sich der landwirtschaftliche Produzent selbst herstellen, auch handwerkliche Güter, die in hofeigenen Werkstätten, den gynaecea produziert werden müssen.51
Untermauert wird dies teilweise dadurch, daß die frühmittelalterliche Gesellschaft tatsächlich in erster Linie agrarisch geprägt war und 4/5 der Bevölkerung davon lebten.52 Nur wenn 4/5 der Bevölkerung von Landwirtschaft lebten, bedeutet dies aber immerhin, daß 1/5 der Bevölkerung die nicht agrarisch tätig waren und deshalb unmöglich autark leben konnten.
Aber auch in einer Gesellschaft mit agrarischen Wirtschaftsformen ist Handel nicht von vorne herein auszuschließen. Es stellt sich sogar die Frage ob eine Gesellschaft die aus lauter kleinen autarken „Inseln“ besteht überhaupt existieren kann.53
In den Capitulare de villis gibt es hinreichend Hinweise darauf, daß selbst die wohlausgestattenten Reichsgüter nicht ohne Zukäufe auskommen konnten, so werden z.B. erwähnt Ankauf von: Wein, Werkzeug, Rohstoffe für die Tuchmachereien usw.54 Um diese Ankäufe tätigen zu können bedarf es eines Angebotes. Die Tatsache, daß der Zukauf wie selbstverständlich erwähnt wird, es werden z.B. keine Alternativen vorgeschlagen wenn es z.B. zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung kommt oder ähnliches läßt darauf schließen, daß es im Umfeld der Reichsgüter genügend Angebote gab.
Da selbst die wohlversorgten und großen Reichsgüter offensichtlich nicht in der Lage waren völlig autark zu existieren ist es naheliegend anzunehmen, daß die privatwirtschaftlichen Landgüter ebenfalls nicht in der Lage waren ohne Fremdversorgung auszukommen. Eine Nachfrage im Sinne von Konsumbedarf kann also ohne weiteres angenommen werden. Nun stellt sich die Frage, ob die Kaufkraft vorhanden war um sich die benötigten Güter kaufen zu können.
Auch hier geben die capitulare de villis Aufschluß. Es ist nicht nur die Rede von Beschaffung im Mangelfall, sondern es wird auch vorgeschrieben überschüssige Waren zu verkaufen. „Wenn alles hier Erwähnte ausgeschieden, wenn alles angesäet und für alles gesorgt ist, so soll der Rest der Erträge so lange unangetastet liegen bleiben, bis wir uns darüber ausgesprochen haben, wieviel wovon auf unseren Befehl hin verkauft, oder ob er ganz aufbewahrt werden soll.“55 Es wird also vorausgesetzt, daß Überschüsse wie selbstverständlich verkauft werden können, also Geld vorhanden ist, wie auch eine Nachfrage. Da landwirtschaftliche Betriebe kaum Nachfrage nach den Produkten anderer Agrarbetriebe haben, (insbesondere wenn man bedenkt, daß die anderen Höfe in der Umgebung schon allein klimabedingt wahrscheinlich die gleichen Überschüsse haben) kann geschlossen werden, daß es weitere Nachfrager gab, die nicht von der Landwirtschaft lebten oder die überschüssigen Waren in andere Regionen verbringen würden. Auch die auf Seite 3 dieser Arbeit aufgeführten Zahlen untermauern die Annahme, daß genügend Geld im Umlauf war um dem Handel seinen Absatz sicherzustellen.
„Allerdings lesen wir in Volksrechten und Urkunden, daß norimierte Sachgüter wie Eisenstangen und Tücher als Maß für Grundstückswerte und Bußen fungierten. Daraus ist zu entnehmen, daß in Gegenden spezialisierter Produktion der Absatz nicht immer Geld ins Land brachte.“56 Wenn auch wahrscheinlich nicht immer und überall (wie auch heute)
3.1. Die Handelstätigkeit in den Quellen
In den Quellen finden sich einige Hinweise, auch für den Außenhandel, so wird z.B. in den Annales Fuldenses von einem Friedensschluß zwischen dem Dänenkönig Siegfried und den Sachsen gesprochen, der garantiert, daß „Händler beider Reihe, wenn sie hinüber und herüber gingen und die Waren mitbrächten, in Frieden kaufen und verkaufen sollten, “57 Es wird also von einem existierenden Handel auch über die Landesgrenzen hinaus ausgegangen.
Einen weiteren Hinweis finden wir in den Annales Bertiani, in der Karl (gemeint ist Karl 2. der Kahle) sich zu Tributzahlungen an die Normannen verpflichtet, die er unter anderem dadurch decken will, daß er den Kaufleuten eine Sonderabgabe von 10% Ihres Warenbestandes auferlegt.58
Es gibt auch Hinweise aus dem außerfränkischen Raum, so schreibt ein arabischer Berichterstatter, daß die Bewohner in der Gegend von Paris durch „...Handel und Handwerk ihren Lebensunterhalt...“ bestreiten würden.59
3.2. Das Handelsgut
Das wichtigste Handelsgut, zumindest das am besten belegte sind die Sklaven. Der Handel mit christlichen Sklaven war bereits durch die Merowinger durch gesetzliche Maßnahmen verboten wurden. Die Karolinger führten dieses fort und unterbanden den Handel mit christlichen Sklaven ganz. Das heißt es mußten heidnische Sklaven herangeführt werden, in dem missionarischem Frankenland bald eine Mangelware. Die Sklaven kamen in erster Linie aus dem Osten, auf die Wortverwandschaft Sklave-Slawe sei hier hingewiesen.60
Es gab aber auch Sklavenhandel von Friesen, die diese in England kauften und teilweise in Verdun, dem größten Sklavenmarkt im fränkischen Reich, verkauften, von wo die Sklaven bis in den islamischen Raum weiterverkauft wurden.61
Die Zollordnung von Raffelstetten legt fest, daß die Zölle teilweise in Waren zu begleichen sind. Ausdrücklich erwähnt wird hier das Salz, von dem die Händler in Ebersburg und in Mautern jeweils 3 Scheffel Salz zu begleichen haben.62 Salz war als das wichtigste Konservierungsmittel seiner Zeit ein überall benötigtes Produkt.
Im Vordergrund standen natürlich auch die Güter aus dem Orient, namentlich Gewürze, Metallwaren, Teppiche und Schmuckwaren.63
Aus China exportierte Seide wurde in Südrußland verarbeitet und von dort aus sowohl nach China, wie auch über Kiew, Krakau, Prag nach Regensburg und Mainz verkauft, wo sie im 9. Jahrhundert das erste mal auftauchten.64
Es wurden aber nicht ausschließlich Waren importiert, so wurde z.B. Wein der zum Teil aus dem Elsaß kam, über Dorestadt nach England und Skandinavien verkauft.65
3.3. Die Händler
„Die wichtigsten Handelsplätze wurden von den Fernhändlern aufgesucht, die den Warenaustausch zwischen den verschiedenen Regionen Europas besorgten und die als Berufskaufleute bezeichnet werden können.“66
Die Händler, die also zum Teil aus Berufskaufleuten aber hauptsächlich wohl aus Gelegenheitshändlern bestanden, arbeiteten oft in kaiserlichem oder kirchlichem Auftrag, wobei Sie selbst nebenher Privatgeschäfte betreiben durften. Die Händler in königlichem Dienst erhielten besondere Privilegien wie z.B. Zollfreiheit oder Einziehung von Waren von Zollstationen, die ja den Zoll teilweise in Naturalien erhalten hatten.67 Die Zollfreiheit bezog sich nicht auf die Außenzollstationen wie Dorestadt, die Alpenübergänge oder Quentovic. Der zu zahlende Zoll, der direkt dem König zustand betraf , betrug 10%.68
Einen sehr großen Anteil am Handel hatten die Juden, die den größten Anteil an den Berufskaufleuten stellten.69
„ Die Freibriefe die etwa aus dem Jahr 825 stammen,..., sie sagen Ihnen Schutz für Leib und Besitz sowie Bewegungs- und Handelsfreiheit zu,..., Diese Begünstigungen wurden im allgemeinen den Fernkaufleuten zuteil, deren Handel und Praesenz dem Kaiser sehr recht war“70
Die zweitgrößte Gruppe stellten die Friesen, die vor allem im Seehandel aktiv waren.71
4. Schlussbetrachtung
Henry Pirenne schrieb sein Buch Mohammed und Karl der Große 1936, seine Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter 1933, Alfons Dopsch schrieb seine Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 1910. Obwohl die Quellenlage bei beiden die gleiche gewesen sein dürfte kommen sie zu völlig konträren Ergebnissen. Die neuere Forschung tendiert mehr zu Alfons Dopsch. Demnach hat durchaus Nah- und Fernhandel im Karolingerreich existiert wenn auch die quantitative Ausprägung fraglich ist, keinesfalls jedoch wie Pirenne sagt gegen Null tendiert.
Die vorangegangenen Ausführen zeigen, daß die wichtigsten Voraussetzungen für eine Handelstätigkeit durchaus gegeben waren, wenn auch mit der Einschränkung, daß sich das Kreditwesen wegen des Wucher- und damit Zinsverbotes nicht weit zumindest nicht öffentlich entwickeln konnte. Dennoch können in die Illegalität abgedrängte Tätigkeiten schlecht in den Quellen zu finden sein, waren doch in der Regel nur Mönche des Schreibens mächtig. Eine Buchhaltung zwar bekannt wie die Capitulare de villis zeigen, jedoch bestimmt nicht in Händlerkreisen verbreitet, die dort ihre illegalen Kreditgeschäfte auch kaum aufgezeichnet hätten.
So wurden mannigfache Produkte Importiert, auch manche exportiert. Die Bemühungen Karls des Großen neue Marktplätze und Portus (Häfen oder Anlegestellen) zu gründen zeigen, daß der fränkische König durchaus am Handel interessiert war. Diese Einnahmen waren durchaus von Relevanz, dies belegen auch die Annales, in denen der Handelsplatz Reric als durch sein hohes Steueraufkommen seinem Reich erhebliche Vorteile bringend bezeichnet wird.72 Dies war zwar ein dänischer Handelsplatz, aber es ist kaum wahrscheinlich, daß ein hoch frequentierter Hafen, direkt vor den Toren des Karolingerreiches aufblühen konnte, wenn der Nachbar in wirtschaftlicher Lethargie verharrte.
So drängt sich der Verdacht auf, daß die zahlreichen Neugründungen von porti weniger eine Maßnahme der Wirtschaftsförderung waren, sonder eher dazu diente den Handel in dem Sinne zu kanalisieren, daß Steuern darauf erhoben werden konnten.73
Aber selbst wenn hier von einer gewollten Wirtschaftsförderung nicht die Rede sein kann, ist es erlaubt zu folgern, daß das zu erwartende Steuer- und Abgabeaufkommen hoch genug war um sich mit der Gründung von Märkten zu beschäftigen.
Die von Karl dem Großen erlassenen Exportverbote über die überall beliebten fränkischen Waffen, christliche Sklaven und über Getreide in Hungerzeiten belegen, daß der Exporthandel durchaus Ausmaße annahmen die der König nicht ignorieren konnte.
Es gab also sowohl einen organisierten Fernhandel, dem eine ausreichende Infrastruktur zugrunde gelegt war, wie auch einen Nahhandel, der den landwirtschaftlichen Produktionsstätten ihre Überschüsse abnahm. Viel spricht dafür, daß das Geldwesen diesem Handel durchaus genügte, einzig die Ausprägungen des Kreditwesens bleibt fraglich, da aber die Händler oftmals im Auftrag des Königs oder von Klöstern arbeiteten und viele Händler Ausländer waren ist die Annahme eines ungenügenden Kreditwesens kein den Handel ausschließendes Argument.
Quellen
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Annales Bertiani, in: Ausgewählte Quellen zur Deutschen Rechtsgeschichte des Mittelalters, Hrsg. : Buchner Rudolf, Darmstadt 1971, Band VI
Annales Fuldenses, in: Ausgewählte Quellen zur Deutschen Geschichte des Mittelalters, Hrsgl. : Rau Reinhold, Darmstadt 1960, Band VII
Capitulare de villis, vel curtis imperii Caroli Magni, Hrsg. : Brandsch Heinz, Berlin, 1940 Synodus Fanconofurtensis a 794, c.5, in MGH Capitulare I, Nr. 28
Literatur
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Aubin Herrmann: Gewerbe und Handel 500 - 900 Stuttgart 1978, Hrsg. :Aubin Hermann und Zorn Wolfgang: Handbuch der Deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Band 1
Becher Matthias: Karl der Grosse, München 1999
Brühl Carlrichard: Fodrum, Gistum, Servitum Regis, Köln-Graz 1968, Hrsg. : Schiefer Theodor, Kölner Historische Abhandlungen, Band 14/1
Dilcher Gerhard: Marktrecht und Kaufmannsrecht im Frühmittelalter, Göttingen 1985, Hrsg. : Düwel Klaus u. a. : Untersuchungen zu Handel und Verkehr der vor- und frühgeschichtlichen Zeit in Mittel- und Nordeuropa, Teil III: Der Handel des frühen Mittelalters
Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, vornehmlich in Deutschland, Darmstadt 1962, 3. Erweiterte Auflage, Bd. 2
Eickhoff Ekkehard: Seekrieg und Seepolitik zwischen Islam und Abendland, das Mittelmeer unter byzantinischer und arabischer Hegemonie (650 - 1040), Berlin 1966
Gilomen H.-J. : Wucher und Wirtschaft im Mittelalter, in HZ 1990, Band 250
Haim Hillel Ben-Sasson: Im zweifelhaften Schutz des Kaisers, München 1995, Hrsg. : Sermberg Günther: Die Juden, ein historisches Lesebuch, 4. Auflage
Haussig Hans Wilhelm: Praxis und Verbreitung des jüdischen Handels in Südrußland, Göttingen 1989, Hrsg. :Jankuhn Herbert und Ebel Else: Untersuchungen zu Handel und Verkehr der vor- und frühgeschichtlichen Zeit in Mittel- und Nordeuropa, Teil VI: Organisationsformen der Kaufmannsvereinigungen in der Spätantike und im frühen Mittelalter
Johanek Peter: Der fränkische Handel der Karolingerzeit im Spiegel der Schriftquellen,
Göttingen 1987, Hrsg. : Düwel Klaus u. a. : Untersuchungen zu Handel und Verkehr der vorund frühgeschichtlichen Zeit in Mittel- und Nordeuropa, Teil IV: Der Handel der Karolingerund Wickingerzeit
Fuchs Konrad und Raab Heribert: DTV Wörterbuch Geschichte, Nördlingen 1998, 11. Auflage
Kellenbenz Hermann (Hrsg.): Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte im Mittelalter, Stuttgart, 1980, Hrsg. : Europäische Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Band 2
Lütge Friedrich: Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Berlin-Göttingen-Heidelbert 1952, Hrsg.: Kunkel W. u.a. : Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft
Mitterauer Michael: Markt und Stadt im Mittelalter, Stuttgart 1980, Monographien zur Geschichte des Mittelalters, Band 21
Pirenne Henry: Mohammed und Karl der Große, Frankfurt am Main 1985, 2. Auflage
Pirenne Henry: Sozial und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter, München 1971, 2. Auflage
Riché Pierre: Die Karolinger, eine Familie formt Europa, München 1991, 2. Auflage
Rösener Werner: Agrarwirtschaft Agrarverfassung und ländliche Gesellschaft im Mittelalter, München 1992, Hrsg. :Gall Lothar u.a. : Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Band 13
Schneider Reinhard: Das Frankenreich, München 1990, Hrsg. : Bleicken Jochen u.a.: Oldenbourg Grundriß der Geschichte Band 5, 2. Erweiterte Auflage
Schulte Aloys: Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs zwischen
Westdeutschland und Italien, Berlin 1966, Hrsg.: Historisch Badische Komission, Neudruck der 1. Auflage v. 1900
Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, Hannover 1992, Monumenta Germaniae Historica Schriften, Band 35
Verhulst Adrian: Der frühmittelalterliche Handel der Niederlande und der Friesenhandel,
Göttingen 1985, Hrsg. : Düwel Klaus u. a. : Untersuchungen zu Handel und Verkehr der vor- und frühgeschichtlichen Zeit in Mittel- und Nordeuropa, Teil III: Der Handel des frühen Mittelalters
Werner Karl Ferdinand: Die Ursprünge Frankreichs bis zum Jahr 1000, Hrsg. : Favier Jean: Geschichte Frankreichs. Stuttgart 1989, Band 1
[...]
1 vgl. : Schneider Reinhard: Das Frankenreich, München 1990, S. 57
2 Pirenne Henry: Sozial und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter entstanden, München 1971
3 Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, vornehmlich in Deutschland, Darmstadt 1962
4 Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, Hannover 1992
5 Hrsg. : Düwel Klaus u. a. : Untersuchungen zu Handel und Verkehr der vor- und frühgeschichtlichen Zeit in Mittel- und Nordeuropa, Teil III: Der Handel des frühen Mittelalters, Teil Hrsg. : Düwel Klaus u. a. : Untersuchungen zu Handel und Verkehr der vor- und frühgeschichtlichen Zeit in Mittel- und Nordeuropa, Teil III: Der Handel des frühen Mittelalters, Teil IV: Der Handel der Karolinger- und Wickingerzeit und Teil VI: Organisationsformen der Kaufmannsvereinigungen in der Spätantike und im frühen Mittelalter, Göttingen 1989
6 Gilomen H.-J. : Wucher und Wirtschaft im Mittelalter in Historische Zeitschrift 1990
7 Metz Wolfgang: Zum Stand der Erforschung des karolingischen Reichsgutes in Historisches Jahrbuch 1978
8 vgl. : Kellenbenz Hermann (Hrsg.): Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte im Mittelalter, Stuttgart, 1980, S. 86
9 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, Hannover 1992, S. 478 ff.
10 Synodus Franconofurtensis, a.794, c.5, MGH Capit. 1, Nr. 28, S. 74
11 Pirenne Henry: Sozial und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter, S. 104 f.
12 vgl. : Mitterauer Michael: Markt und Stadt im Mittelalter, Stuttgart 1980, S. 237 f.
13 vgl. : Pirenne Henry: Sozial und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter, S. 105 ff.
14 ebd. : S. 109
15 vgl. :Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit S. 259 f.
16 Annales Bertiani, 841, 25-30
17 Gilomen H.-J. : Wucher und Wirtschaft im Mittelalter, in HZ 1990, Band 250, S. 268
18 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 546
19 vgl. : Pirenne Henry: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter, S. 120
20 vgl. : Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, S. 283 ff.
21 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen , S. 548
22 Formulae Marculfi II, 26 MGH Formulae S. 142, 163, zitiert nach Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 411
23 vgl. : Gilomen H.-J. : Wucher und Wirtschaft im Mittelalter, S.290
24 vgl. : ebd. S. 268
25 vgl. : ebd. S. 301
26 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 495
27 Capit. 1, Nr. 33, aus MGH 14, S. 94
28 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 467
29 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 206
30 vgl. : ebd. S. 416 f.
31 Becher Matthias: Karl der Grosse, München 1999, S. 90
32 vgl. : Mitterauer Michael: Markt und Stadt im Mittelalter, Stuttgart 1980, S. 259
33 vgl. : Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, S. 211
34 vgl. : Brühl Carlrichard: Fodrum, Gistum, Servitum Regis, Köln-Graz 1968, S. 62 f.
35 zitiert nach: Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 461
36 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 461
37 vgl. : Capitulare de villis, vel curtis imperii Caroli Magni, 62
38 vgl. : Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, S. 206
39 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 419
40 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 430
41 vgl. : Pirenne Henry: Mohammed und Karl der Große, Frankfurt am Main, 1985, S. 120
42 vgl. : Eickhoff Ekkehard: Seekrieg und Seepolitik zwischen Islam und Abendland, Berlin 1966, S. 52 f.
43 vgl. : Pirenne Henry: Mohammed und Karl der Große, S. 122 f.
44 vgl. : ebd. S. 123
45 vgl. : Fuchs Konrad und Raab Heribert: DTV Wörterbuch Geschichte, Nördlingen 1998, S. 587
46 vgl. : Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, S. 206
47 vgl. : Kellenbenz Hermann (Hrsg.): Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte im Mittelalter, S. 68
48 vgl. : Schulte Aloys: Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs zwischen Westdeutschland und Italien, Berlin 1966, S. 56
49 vgl. : Dilcher Gerhard: Marktrecht und Kaufmannsrecht im Frühmittelalter, Göttingen 1985, S. 397
50 vgl. : Abel Wilhelm: Landwirtschaft 500 - 900, Stuttgart 1978, S. 83
51 vgl. : Pirenne Henry: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Europas im Mittelalter, S. 12 f.
52 vgl. : Rösener Werner: Agrarwirtschaft Agrarverfassung und ländliche Gesellschaft im Mittelalter, München 1992, S. 1
53 vgl. : Johanek Peter: Der fränkische Handel der Karolingerzeit im Spiegel der Schriftquellen, Göttingen 1987, S. 11
54 vgl. : Capitulare de villis, 8, S. 22; 42, S. 59; 43, S. 60
55 vgl. : ebd. : 33, S. 49 f.
56 vgl. : Aubin Herrmann: Gewerbe und Handel 500 - 900, Stuttgart 1978, S. 129
57 Annales Fuldenses, 873, 10-11
58 vgl. : Annales Bertinai, 866, 21-26, S. 155
59 vgl. : Dopsch Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit, S. 218
60 vgl. : Lütge Friedrich: Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Berlin-Göttingen-Heidelbert 1952, S. 74
61 vgl. : Verhulst Adrian: Der frühmittelalterliche Handel der Niederlande und der Friesenhandel, Göttingen 1985, S. 385
62 vgl. : Mitterauer Michael: Markt und Stadt im Mittelalter, S. 236
63 vgl. : Lütge Friedrich: Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 74
64 vgl. : Haussig Hans Wilhelm: Praxis und Verbreitung des jüdischen Handels in Südrußland, Göttingen 1989 S. 26 f.
65 vgl. : Verhulst Adrian: Der frühmittelalterliche Handel der Niederlande und der Friesenhandel, S. 384
66 vgl. : Riché Pierre: Die Karolinger, München 1991, S. 370
67 vgl. : ebd. S. 386
68 vgl. : Siems Harald: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen, S. 420
69 vgl. : Mitterauer Michael: Markt und Stadt im Mittelalter, S. 238
70 vgl. : Haim Hillel Ben-Sasson: Im zweifelhaften Schutz des Kaisers, München 1995, S. 143
71 vgl. : Schneider Reinhard: Das Frankenreich, S. 66
72 vgl. : Annales 808, 22-24, Darmstadt 1955, S. 89
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit "Wirtschaft unter Karl dem Großen"?
Die Arbeit untersucht die für das Wirtschaften erforderlichen Rahmenbedingungen in der Karolingerzeit und ob ein umfangreiches Wirtschaften überhaupt möglich war. Ein besonderer Fokus liegt auf dem Handel.
Welche Voraussetzungen waren wichtig für den Handel im karolingischen Reich?
Eine wichtige Voraussetzung war die Nachfrage. Eine funktionierende Währung, die auch im Binnenland allgemein anerkannt wird, fördert den Handel ebenfalls. Auch Rechtssicherheit und der Schutz von Eigentumsrechten sind von Bedeutung.
Welche Quellen wurden für die Arbeit verwendet?
Die Quellenlage ist schwierig, da es keine modernen Wirtschaftsstatistiken gab. Die wichtigsten Quellen sind Einzelurkunden, zufällige Erwähnungen und das capitulare de villis, eine Verwaltungsvorschrift. Wichtige Werke sind die von Henri Pirenne und Alfons Dopsch.
Wie war das Geldwesen unter Karl dem Großen organisiert?
Pippin der Kleine legte die Basis für eine anerkannte Währung. Er ordnete an, dass alle Münzer Denare zu prägen hatten. Später wurden Silbermünzen die Regel. Die karolingische Währung wurde durch Annahmepflichten durchgesetzt.
Gab es ein Kreditwesen im karolingischen Reich?
Grundsätzlich war der Darlehnszins durch das Wucherverbot untersagt. Karl der Große erließ ein allgemeines Zinsverbot. Einzelne Hinweise deuten aber auf das Vorhandensein verzinslicher Darlehen hin. Ein weit verbreitetes oder organisiertes Kreditwesen konnte aber nicht nachgewiesen werden.
Wie sicher war der Handel im karolingischen Reich?
Es gab kein umfassendes Regelwerk für Wirtschaft und Handel wie in modernen Staaten. Karl der Große griff aber ein, um Missstände zu beheben und den Handel sicherer zu machen. Reisende wurden vor überflüssigem Brückenzoll geschützt, und Fremde standen unter Schutz.
Welche Maßnahmen wurden zur Förderung des Handels ergriffen?
Die Römer legten mit dem Straßenbau eine wichtige Grundlage, die auch in der Karolingerzeit genutzt wurde. Pippin erließ ein Kapitular, das die Pflicht zum Straßen- und Brückenbau festlegte. Karl der Große ließ den Leuchtturm von Boulogne wiederherstellen und gewährte Zollprivilegien.
Welche Handelswege wurden genutzt?
Der Mittelmeerhandel wurde durch die arabische Expansion eingeschränkt, es gab aber Bemühungen, ihn aufrechtzuerhalten. Alternativen boten sich auf dem Landweg durch das Reich der Chasaren. Wichtig waren auch die Häfen im Norden, die den Handel mit England und Skandinavien sicherstellten.
Gab es genügend Nachfrage nach Handelsgütern?
Die frühmittelalterliche Gesellschaft war zwar agrarisch geprägt, aber es gab dennoch Bedarf an Handelsgütern. Die Capitulare de villis belegen, dass selbst Reichsgüter nicht ohne Zukäufe auskamen. Es gab auch genügend Geld im Umlauf, um den Handel anzukurbeln.
Welche Handelsgüter waren besonders wichtig?
Das wichtigste Handelsgut waren Sklaven. Der Handel mit christlichen Sklaven war verboten. Weitere wichtige Güter waren Salz, Gewürze, Metallwaren, Teppiche, Schmuckwaren und Wein.
Wer waren die Händler im karolingischen Reich?
Die Händler bestanden zum Teil aus Berufskaufleuten, hauptsächlich aber aus Gelegenheitshändlern. Sie arbeiteten oft in kaiserlichem oder kirchlichem Auftrag. Einen großen Anteil am Handel hatten die Juden und die Friesen.
- Arbeit zitieren
- Richard Kosubek (Autor:in), 1999, Wirtschaft unter Karl dem Großen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106577