Darstellung und Diskussion des Liquiditätsgrundsatzes für Kreditinstitute


Seminararbeit, 2001

24 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Liquiditätsrisiken bei Kreditinstituten

3 Die wichtigsten Regelungen des Grundsatzes II
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Bestimmung der Zahlungsmittel
3.3 Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen
3.4 Kennzahlen zur Beurteilung der Liquidität

4 Kritik am Liquiditätsgrundsatz
4.1 Vernachlässigung wesentlicher Zahlungsströme
4.1.1 Laufende Zahlungen
4.1.2 Zahlungsströme aus derivativen Geschäften
4.2 Vernachlässigung bestimmter Liquiditätsrisiken
4.2.1 Terminrisiko
4.2.2 Refinanzierungsrisiko

5 Erfahrungen im Bankenplanspiel

6 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Rechtsquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Laufzeitbänder im Grundsatz II

Abbildung 2: Komponenten der Zahlungsmittel und -verpflichtungen

1 Einleitung

Dem Liquiditätsrisiko bei Kreditinstituten wird von aufsichtsrechtlicher Seite mit dem Grundsatz II (GS II) des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) begegnet. In dieser Arbeit werden die wichtigsten Regelungen dieses Grundsatzes dargestellt. Weiterhin wird versucht zu beurteilen, ob damit den vielfältigen Liquiditätsrisiken in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Dazu werden zunächst im folgenden Kapitel die Liquiditätsrisiken definiert und in drei verschiedene Klassen eingeteilt. Das Kapitel 3 ist dann der Darstellung der wichtigsten Vorschriften des Liquiditätsgrundsatzes gewidmet. Mit der in der Literatur geübten Kritik an diesem Grundsatz beschäftigt sich das Kapitel 4. Schließlich folgen die Erfahrungen des Autors mit der Liquiditätsproblematik in dem virtuellen Bankenplanspiel „boss Bankmanagement-Game“, das im dieser Arbeit zugrunde liegenden Seminar behandelt wird.

2 Liquiditätsrisiken bei Kreditinstituten

Der Begriff Liquidität (oder Zahlungsfähigkeit) bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, jederzeit seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können.1 Für Kreditinstitute ist – wie für alle Unternehmungen – die Liquidität von existentieller Bedeutung und damit eine streng einzuhaltende Nebenbedingung2, die besagt, daßzu jedem Zeitpunkt gelten muß:

Kassenbestand + Einzahlungen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Auszahlungen.3

Liquiditätsrisiken ergeben sich folglich aus Asynchronitäten zwischen Mittelzu- und -abflüssen, die vor allem in der von den Banken betriebenen Transformation der Kapitalbindungsfristen, aber auch in der Giralgeldschöpfung4 sowie der Unsicherheit über Kundendispositionen begründet sind.5 Man unterscheidet im wesentlichen drei Arten von Liquiditätsrisiken: das Refinanzierungsrisiko, das Abrufrisiko und das Terminrisiko.6

Unter dem Refinanzierungsrisiko (auch als Substitutionsrisiko oder passivisches Liquiditätsrisiko bezeichnet) versteht man die aus der Fristentransformation resultierende Gefahr der fehlenden Anschlußrefinanzierung bei dem vertragsgemäßen und planmäßigen Abzug kürzerfristiger Passiva.

Mit dem Abrufrisiko wird das Risiko eines unerwartet hohen Liquiditätsabflusses durch Inanspruchnahme von Kreditzusagen oder Abzug von Einlagen bezeichnet, wobei dies zwar vertragskonform, aber überplanmäßig geschieht.

Beim Terminrisiko handelt es sich hingegen um die Gefahr vertragsinkonformen Verhaltens: Zum einen können Zins- und Tilgungszahlungen verspätet eintreffen (Terminrisiko im engeren Sinne, aktivisches Liquiditätsrisiko), zum anderen kann es zu Einlagenabzügen vor Fälligkeit kommen, denen sich die Bank nicht entziehen kann (Prolongationsrisiko). Das letztere Risiko wird aber auch häufig zum Abrufrisiko gezählt.7

3 Die wichtigsten Regelungen des Grundsatzes II

3.1 Rechtliche Grundlagen

Nach der Generalnorm des § 11 S. 1 KWG müssen die Institute „ihre Mittel so anlegen, daßjederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist.“ Das BAKred stellt nach § 11 S. 2 KWG Grundsätze auf, nach denen es beurteilt, ob ein Institut dieser Vorschrift für den Regelfall genügt. Dieser Grundsatz II wurde mit Wirkung vom 01.07.2000 neu gefaßt, wobei man sich an EU-Richtlinien orientiert hat.8 Er gilt für alle Institute nach § 1 Abs. 1b KWG (mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 GS II genannten), d. h. sowohl für Kreditinstitute, die Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 KWG betreiben, als auch für Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG)9, nicht jedoch für Institutsgruppen10.

3.2 Bestimmung der Zahlungsmittel

Die Zahlungsmittel werden ebenso wie die Zahlungsverpflichtungen nach ihrer Restlaufzeit in vier Laufzeitbänder (siehe Abbildung 1) eingeteilt (§ 2 Abs. 1 GS II).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Laufzeitbänder im Grundsatz II

(Quelle: Adrian/Heidorn (2000), S. 677)

Die anrechenbaren Zahlungsmittel sind in § 3 GS II abschließend aufgezählt. Dabei wird zwischen der Liquidität 1. Klasse mit Bargeld bzw. unmittelbar in Bargeld transformierbaren Aktiva11 (einschließlich erhaltenen Kreditzusagen), die unabhängig von der Restlaufzeit dem 1. Laufzeitband zuzuordnen sind, und der Liquidität 2. Klasse, deren Komponenten je nach Restlaufzeit zugeordnet werden, unterschieden.12 Eine Übersicht über die einzelnen Bestandteile ist der Abbildung 2 (nächste Seite) zu entnehmen.

Wertpapiere können nur dann als Liquidität 1. Klasse gelten, wenn sie marktgängig sind und wie Umlaufvermögen nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden. Sie sind mit dem jeweiligen Marktwert anzusetzen, wobei für Fondsanteile nur 90% des Rücknahmepreises berechnet werden.13 Einzelwertberichtigte Forderungen mit aktuellen Leistungsstörungen bleiben unberücksichtigt.14

3.3 Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen

Den Zahlungsmitteln stehen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber, die in § 4 GS II aufgeführt sind. Dazu gehören zunächst die grundsätzlich ganz oder teilweise täglich abrufbaren Mittel, die der Bank aber nach der Bodensatztheorie tatsächlich überwiegend längerfristig zur Verfügung stehen.15 Dem diesen Posten immanenten passivischen Abrufrisiko wird im 1. Laufzeitband mit empirisch ermittelten Anrechnungsquoten16 Rechnung getragen, die Zuschläge für die wahrscheinliche Volatilität enthalten17. Dabei werden auch Eventualverbindlichkeiten und Kreditzusagen berücksichtigt.18

Außerdem gehören zu den Zahlungsverpflichtungen solche mit fester Laufzeit oder Kündigungsfrist, die nur einem eingeschränkten Abrufrisiko unterliegen19 und den jeweiligen Laufzeitbändern zuzuordnen sind. Die verschiedenen Komponenten und Anrechnungssätze sind in Abbildung 2 aufgelistet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Komponenten der Zahlungsmittel und -verpflichtungen

(Quelle: Hofmann/Werner (1999), S. 26 mit Änderungen)

Wertpapierpensions- und -leihegeschäfte werden nach dem Bruttoprinzip behandelt, d. h. daßdie einzelnen Forderungen und Verpflichtungen separat ausgewiesen werden.20

3.4 Kennzahlen zur Beurteilung der Liquidität

Für jedes Laufzeitband müssen die Institute an jedem Monatsultimo eine Kennzahl nach folgender Formel berechnen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten 21

Das BAKred beurteilt jedoch die Zahlungsfähigkeit ausschließlich nach der Liquiditätskennzahl für das 1. Band. Diese mußnach § 2 Abs. 2 GS II mindestens 1 betragen. Bei einer erheblichen oder wiederholten Unterschreitung wird vermutet, daßdie Liquidität nicht ausreicht. In diesem Fall kann das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen wegen unzureichender Liquidität nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG (Ausschüttungssperre, Kreditsperre) verhängen. Das BAKred kann Sonderverhältnisse negativ oder positiv berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 S. 3 GS II).

Dagegen werden für das 2.-4. Laufzeitband Beobachtungskennzahlen ermittelt, die lediglich nachrichtlichen Charakter haben und einen Eindruck über die Fristentransformation im kurzfristigen Bereich vermitteln sollen.22 Dabei können Liquiditätsüberschüsse in das jeweils folgende Laufzeitband übertragen werden. Werte unter 1 können auf strukturell bedingte Refinanzierungsschwierigkeiten hinweisen.23

Die Meldung erfolgt auf den dafür vorgesehenen Formblättern24 an die Deutsche Bundesbank (§ 10 GS II).

4 Kritik am Liquiditätsgrundsatz

4.1 Vernachlässigung wesentlicher Zahlungsströme

4.1.1 Laufende Zahlungen

Der Grundsatz II orientiert sich vor allem an der Bilanz25 und damit an Zahlungsströmen, die aus Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren. Dagegen werden noch nicht fällige Zinszahlungen26 und Zahlungen des Betriebsbereichs – wie z. B. Lohn und Gehalt oder Miete – völlig vernachlässigt, obwohl diese relativ genau planbar sind.27

4.1.2 Zahlungsströme aus derivativen Geschäften

Als weitreichendste Schwäche des Liquiditätsgrundsatzes wird die Nichtberücksichtigung derivativer Geschäfte gesehen, die häufig ein Vielfaches der Bilanzsumme eines Instituts ausmachen.28

Bei bedingten Termingeschäften (Optionen) wirken lediglich die Zahlungen beim Abschlußdieser Geschäfte wie z. B. Optionsprämien liquiditätsmindernd bzw. -erhöhend. Dies führt zu einem Fehlanreiz: Einerseits erhöhen vereinnahmte Prämien aus Short-Geschäften die Liquiditätskennzahl, obwohl sich die Risikosituation verschlechtert. Andererseits vermindern gezahlte Optionsprämien die Kennzahl, obwohl sich die Risikosituation verbessert haben könnte, z. B. weil mit der Long-Position Kursabsicherung (Hedging) betrieben wurde.29 Dieser Mißstand könnte durch die Einbeziehung der entsprechenden Zahlungswirkungen relativ unkompliziert behoben werden.30

Aber auch bei unbedingten Termingeschäften (Futures, Forwards) kann sich ein unzutreffendes Bild der Liquiditätslage ergeben, wenn sich der Kassakurs deutlich vom vereinbarten Terminkurs entfernt. Durch diese Differenz ergeben sich Liquiditätswirkungen, die sich ohne weiteres in das Schema des Grundsatzes II integrieren ließen.31

In diesem Bereich sind also Änderungen in Sicht. Die Begründung, Derivate aus Vereinfachungsgründen nicht einzubeziehen32, dürfte angesichts der hohen Bedeutung dieser Finanzinnovationen langfristig kaum haltbar sein.

4.2 Vernachlässigung bestimmter Liquiditätsrisiken

4.2.1 Terminrisiko

Bei den Regelungen des Liquiditätsgrundsatzes steht die Begrenzung des kurzfristigen Abrufrisikos deutlich im Vordergrund, dem durch Zuschläge bei den Anrechnungssätzen im 1. Laufzeitband Rechnung getragen wird.33

Demgegenüber bleibt das Terminrisiko weitgehend unberücksichtigt.34 Vielmehr geht das BAKred von der Prämisse einer normalen Geschäftstätigkeit (Going-concern-Annahme) aus.35

Das aktivische Terminrisiko spielt nur insoweit eine Rolle, als einzelwertberichtigte Forderungen mit aktuellen Leistungsstörungen gar nicht und solche ohne aktuelle Leistungsstörungen vermindert um die jeweilige Wertberichtigung als Zahlungsmittel angerechnet werden.36 Eine allgemeine Vorsorge – etwa in Form von Pauschalwertberichtigungen – findet jedoch nicht statt.

Das Prolongationsrisiko wird vollkommen vernachlässigt. Das BAKred behauptet: „Auf Grund der fest gegebenen Fälligkeiten oder Kündigungsfristen ist ein vorzeitiger Abruf der Gelder ausgeschlossen. Die Zeitpunkte und die Beträge der anfallenden Auszahlungen stehen mithin fest.“37

4.2.2 Refinanzierungsrisiko

Während auf der einen Seite die Meinung vertreten wird, das Refinanzierungsrisiko werde auch im 1998 neu geregelten Grundsatz II berücksichtigt38, spricht auf der anderen Seite doch einiges dafür, daßdieses nur noch eine untergeordnete Bedeutung hat39. Es wird angenommen, „daßbei einem solventen und ertragsstarken Institut im allgemeinen keine unüberbrückbaren Hindernisse für die Sicherstellung der mittel- und langfristigen Refinanzierung bestehen“40. Trotzdem sollen strukturelle Refinanzierungsschwierigkeiten im kurzfristigen Bereich über die Beobachtungskennzahlen erkannt werden.41 Es bleibt allerdings unklar, welche Maßnahmen das BAKred in einem solchen Fall ergreifen könnte. Außerdem werden solche Schwierigkeiten im längerfristigen Bereich nicht erkannt und somit ein starker Anreiz zu erhöhter Fristentransformation gegeben. Die Annahme erscheint deshalb zumindest langfristig fragwürdig.42

5 Erfahrungen im Bankenplanspiel

Dieser Arbeit liegt ein Seminar zugrunde, in dem das virtuelle Bankenplanspiel „boss Bankmanagement-Game“ behandelt wird. Nachstehend sollen die Erfahrungen des Autors mit dem Liquiditätsgrundsatz in diesem Spiel skizziert werden:

Es hat in den ersten Runden nie Probleme mit der Einhaltung des neuen Grundsatzes II gegeben. Sowohl die Liquiditätskennzahl als auch die Beobachtungskennzahlen lagen jeweils deutlich über 1. Allerdings weichen die Laufzeitbänder des Spiels erheblich von denen im Grundsatz II ab43, so daßsich daraus keine Rückschlüsse auf die Realität ziehen lassen.

Statt dessen stellte sich heraus, daßdie Unsicherheit über das Erreichen der Planvolumina auf der Passivseite eher die Erfüllung der Mindestreserveverpflichtung beeinträchtigt.

6 Zusammenfassung

Bei der Beurteilung aufsichtsrechtlicher Normen zur Begrenzung von Liquiditätsrisiken sollte man beachten, daßeine genaue Prognose wegen der Unsicherheit und wegen des hohen organisatorischen Aufwands nicht möglich ist und ein Idealzustand daher nicht verwirklicht werden kann.44 Auch kann eine gesetzliche Regelung eine funktionierende bankinterne Liquiditätssteuerung nicht ersetzen.45

In dieser Arbeit wurde gezeigt, daßder geltende Liquiditätsgrundsatz wesentliche Zahlungsströme und Liquiditätsrisiken vernachlässigt. Vor allem im Bereich derivativer Geschäfte gibt es Verbesserungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf. Weitere mögliche Änderungen im Rahmen einer eventuellen Neuregelung sind die Einhaltung des Grundsatzes auf konsolidierter Basis sowie Mindestanforderungen an die Liquiditätssteuerung.46

Literaturverzeichnis

Adrian/Heidorn (2000) Adrian, R./Heidorn, T.: Der Bankbetrieb – Lehrbuch und Aufgaben, 15. Auflage, Wiesbaden 2000

BAKred (1998) Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen: Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute vom 25. November 1998, Berlin 1998

Borosch/Schierenbeck (2001) Borosch, M./Schierenbeck, H.: b o s s bankmanagement games – Teilnehmer-Handbuch, Version 1/2001, Basel, Münster 2001

Büschgen (1998) Büschgen, H. E.: Bankbetriebslehre – Bankgeschäfte und Bankmanagement, 5. Auflage, Wiesbaden 1998

Deutsche Bundesbank (1998a) Deutsche Bundesbank: Meldevordrucke LI 1 und LI 2 zum Grundsatz II gemäߧ 11 des Gesetzes über das Kreditwesen, Frankfurt am Main 1998

Deutsche Bundesbank (1998b) Deutsche Bundesbank: Ergänzende Erläuterungen zu den Meldevordrucken LI1 und LI2 (Zeiteinteilung, Pensions- und Leihgeschäfte sowie geldpolitisches Instrumentarium des ESZB), Frankfurt am Main 1998

Grelck/Rode (1999) Grelck, M./Rode, M.: Der neue Liquiditätsgrundsatz, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2/99, S. 68-71

Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000) Hartmann-Wendels, T./Pfingsten, A./Weber, M.: Bankbetriebslehre, 2. Auflage, Berlin u. a. 2000

Hartmann-Wendels/Wendels (1999) Hartmann-Wendels, T./Wendels, C.: Finanzierungsgrundsatz II, in: WISU 7/1999, Studienblatt (Beilage)

Hofmann/Werner (1999) Hofmann, G./Werner, J.: Der neue Liquiditätsgrundsatz II – eine bankaufsichtliche Beurteilung, in: Sparkasse 1/99, S. 23-28

Reinicke (2000) Reinicke, T.: Der neue Liquiditätsgrundsatz, in: Bank-Information/Ge­nos­sen­schafts­fo­rum 6/2000, S. 66-68

Rixen (1999) Rixen, H.: Neuer Grundsatz II: Liquiditätsadäquanz nach dynamischem Maß, in: Die Bank 4/99, S. 248-251

Schierenbeck (1994) Schierenbeck, H. (Hrsg.): Bank- und Versicherungslexikon, 2. Auflage, München, Wien 1994

Spörk/Auge-Dickhut (1999) Spörk, W./Auge-Dickhut, S.: Die neue Liquiditätskennzahl – eine geeignete Größe zur Beurteilung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten?, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 4/99, S. 181-188

Süchting/Paul (1998) Süchting, J./Paul, S.: Bankmanagement, 4. Auflage, Stuttgart 1998

Witte (1995) Witte, E.: Liquidität, in: Gerke, W./Steiner, M. (Hrsg.): Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 2. Auflage, Stuttgart 1995, S. 1381-1388

Verzeichnis verwendeter Rechtsquellen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) vom 10. Juli 1961 (BGBl. I, S. 881) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I, S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266)

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen: Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute, vom 20. Januar 1969 (BAnz. Nr. 17), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BAnz. Nr. 232)

Jan Bierbüße

Matr.-Nr.: 5062500

Darstellung und Diskussion des Liquiditätsgrundsatzes für Kreditinstitute

Thesenpapier

1. Die Liquidität, d. h. die Fähigkeit, jederzeit seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, ist für jedes Unternehmen eine streng einzuhaltende Nebenbedingung.

2. Bei Kreditinstituten unterscheidet man zwischen folgenden Liquiditätsrisiken:

a) Refinanzierungsrisiko: die aus der Fristentransformation resultierende Gefahr der fehlenden Anschlußrefinanzierung bei dem vertragsgemäßen und planmäßigen Abzug kürzerfristiger Passiva
b) Abrufrisiko: vertragskonformer, aber unerwartet hoher Liquiditätsabflußdurch Inanspruchnahme von Kreditzusagen oder Abzug von Einlagen
c) Terminrisiko: vertragsinkonformes Verhalten; entweder verspätete Zins- und Tilgungszahlungen (Terminrisiko i.e.S., aktivisches Liquiditätsrisiko) oder Einlagenabzüge vor Fälligkeit, denen sich die Bank nicht entziehen kann (Prolongationsrisiko)

3. Dem Liquiditätsrisiko bei Kreditinstituten wird von aufsichtsrechtlicher Seite mit dem Grundsatz II des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) begegnet. Er gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, aber nicht für Institutsgruppen.

4. In diesem Grundsatz werden die Zahlungsmittel und -verpflichtungen in vier Laufzeitbänder eingeteilt:

– täglich fällig bis zu einem Monat
– über einem Monat bis zu drei Monaten
– über drei Monate bis zu sechs Monaten
– über sechs Monate bis zu zwölf Monaten

5. Zu den anrechenbaren Zahlungsmitteln zählen als Liquidität 1. Klasse Bargeld, unmittelbar in Bargeld transformierbare Aktiva und erhaltene unwiderrufliche Kreditzusagen, die unabhängig von der Restlaufzeit in das 1. Laufzeitband einzustellen sind. Die als Liquidität 2. Klasse geltenden übrigen Komponenten gehören je nach Restlaufzeit in das 1.-4. Band.

6. Den Zahlungsmitteln stehen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber. Die grundsätzlich täglich abrufbaren Mittel werden im 1. Laufzeitband mit empirisch ermittelten Anrechnungsquoten, die einen Volatilitätszuschlag enthalten, gewichtet, da der Bodensatz dem Institut tatsächlich längerfristig zur Verfügung steht. Alle anderen Verpflichtungen werden je nach Restlaufzeit eingestellt.

7. Das BAKred beurteilt die Zahlungsfähigkeit ausschließlich nach der Liquiditätskennzahl, die sich aus dem Quotienten der Zahlungsmittel und -verpflichtungen des 1. Laufzeitbandes ergeben. Analog zur Liquiditätskennzahl sind für die anderen Bänder Beobachtungskennzahlen zu bilden, die lediglich nachrichtlichen Charakter haben.

8. Der Liquiditätsgrundsatz vernachlässigt wichtige Zahlungsströme wie noch nicht fällige Zinszahlungen, Zahlungen des Betriebsbereichs und Zahlungsströme aus derivativen Geschäften. Vor allem letztere sollten wegen ihrer hohen Bedeutung einbezogen werden.

9. Beim Grundsatz II steht die Begrenzung des kurzfristigen Abrufrisikos eindeutig im Vordergrund. Terminrisiko und Refinanzierungsrisiko werden dagegen nur unzureichend berücksichtigt.

Folie 1

Liquidität

= Fähigkeit eines Unternehmens, jederzeit seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können

streng einzuhaltende Nebenbedingung

besondere Bedeutung für Kreditinstitute

Gründe für Liquiditätsrisiken

Fristentransformation

(Transformation der Kapitalbindungsfristen)

Giralgeldschöpfung

Unsicherheit über Kundendispositionen

Folie 2

Liquiditätsrisiken

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Prolongationsrisiko auch häufig zum Abrufrisiko gezählt

liquiditätswirksame Erfolgsrisiken (z. B. Zinsänderungsrisiko, Ausfallrisiko)

Folie 3

Grundsatz II

Grundlage: § 11 KWG

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Instituts für den Regelfall

Ablauf

1. Bestimmung der Zahlungsmittel

2. Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen

3. Einteilung in 4 Laufzeitbänder:

– täglich fällig bis 1 Monat (j=1)
– über 1 Monat bis zu 3 Monaten (j=2)
– über 3 Monate bis zu 6 Monaten (j=3)
– über 6 Monate bis zu 12 Monaten (j=4)

Folie 4

4. Berechnung der Kennzahlen (eine Kennzahl pro Laufzeitband)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5. Meldung an die Deutsche Bundesbank und Weiterleitung an das BAKred

6. Beurteilung der Liquiditätslage des Instituts ausschließlich anhand der Kennzahl für das 1. Laufzeitband (Liquiditätskennzahl)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kennzahlen 2 bis 4 nur nachrichtlich (Beobachtungskennzahlen)

Folie 5

7. Konsequenzen bei erheblicher oder wiederholter Unterschreitung:

§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG

Maßnahmen wegen unzureichender Liquidität

– Ausschüttungssperre
– Kreditsperre

[...]


1 Vgl. Witte (1995), S. 1381 und Adrian/Heidorn (2000), S. 675

2 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 595

3 Vgl. Süchting/Paul (1998), S. 474

4 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 595

5 Vgl. Büschgen (1998), S. 899

6 Vgl. zu den folgenden Definitionen Büschgen (1998), S. 900

7 Vgl. z. B. Schierenbeck (1994), S. 464

8 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 23; Reinicke (2000), S. 66 und zu Abweichungen BAKred (1998), S. 3

9 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 26

10 Vgl. BAKred (1998), S. 5

11 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 355

12 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 25

13 Vgl. Reinicke (2000), S. 67

14 Vgl. Hartmann-Wendels/Wendels (1999)

15 Vgl. Adrian/Heidorn (2000), S. 678

16 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 26

17 Vgl. Rixen (1999), S. 250

18 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 357 f.

19 Vgl. BAKred (1998), S. 19; nach der in dieser Arbeit verwendeten Definition ist dies eigentlich ein Terminrisiko, da es in vertragsinkonformem Verhalten besteht.

20 Vgl. Deutsche Bundesbank (1998b)

21 Vgl. Hartmann-Wendels/Wendels (1999)

22 Vgl. zu alledem BAKred (1998), S. 10 f.

23 Vgl. Grelck/Rode (1999), S. 68

24 Deutsche Bundesbank (1998a)

25 Vgl. Spörk/Auge-Dickhut (1999), S. 182

26 Vgl. auch Reinicke (2000), S. 67

27 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 359

28 Vgl. Spörk/Auge-Dickhut (1999), S. 182

29 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 359

30 Vgl. Spörk/Auge-Dickhut (1999), S. 183

31 Vgl. Spörk/Auge-Dickhut (1999), S. 182 f.

32 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 28

33 Vgl. BAKred (1998), S. 9 und 19

34 Vgl. Grelck/Rode (1999), S. 68

35 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 24 f.

36 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 26

37 BAKred (1998), S. 10

38 Vgl. BAKred (1998), S. 3; ähnlich äußern sich auch Grelck/Rode (1999), S. 68

39 Vgl. Spörk/Auge-Dickhut (1999), S. 181

40 BAKred (1998), S. 2

41 Vgl. BAKred (1998), S. 3

42 Vgl. Spörk/Auge-Dickhut (1999), S. 181 f.

43 Vgl. Borosch/Schierenbeck (2001), S. 60

44 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 359

45 Vgl. Rixen (1999), S. 251

46 Vgl. Hofmann/Werner (1999), S. 28

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Darstellung und Diskussion des Liquiditätsgrundsatzes für Kreditinstitute
Hochschule
FernUniversität Hagen
Veranstaltung
Seminar Ausgewählte Fragestellungen der strategischen und operativen Banksteuerung - Fallstudienseminar (virtuelles Bankenplanspiel)
Note
2,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
24
Katalognummer
V106600
ISBN (eBook)
9783640048793
Dateigröße
489 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Seminararbeit mit Thesenpapier und Vortragsfolien
Schlagworte
Grundsatz II, Kreditinstitut, Liquiditätsrisiko, Bankenplanspiel, Liquiditätsgrundsatz, Refinanzierungsrisiko, Abrufrisiko, Terminrisiko
Arbeit zitieren
Jan Bierbüße (Autor:in), 2001, Darstellung und Diskussion des Liquiditätsgrundsatzes für Kreditinstitute, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106600

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