Arbeitsschutz in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie


Hausarbeit, 2021

13 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Kurzzusammenfassung des Interviews

2 Aktuelle wesentliche Erkenntnisse zu Übertragungswegen

3 Bewertung des Interviewergebnisses unter Einbezug der Kursliteratur

Literaturverzeichnis

Anlage des Protokolls zum Interview

1 Kurzzusammenfassung des Interviews

B. ist männlich, 23 Jahre alt und absolviert sein Anerkennungsjahr in einem Wohnheim der Behindertenhilfe für geistig behinderte Menschen. Da er Soziale Arbeit dual studiert, absolviert er sein Anerkennungsjahr parallel zum Studium und arbeitet seit 1,5 Jahren in dieser Einrichtung. Die Institution besteht aus mehreren Häusern und Teamgruppen, die aufgrund von SARS-CoV-2 aktuell voneinander abgegrenzt betrieben würden. In dem Haus, dem er zugewiesen sei, seien aktuell 30 Bewohner:innen untergebracht und die Teamgruppe bestehe aus 22 Mitarbeiter:innen. Ursprünglich habe es in dem Haus zwei Teams gegeben, diese seien im Sommer 2020 aufgrund von Personalmangel zu einem Team zusammengelegt worden. Die Arbeit sei mit Beginn der Pandemie ständig anstrengender geworden, da es häufig zu krankheitsbedingten Ausfällen oder zu Überlastung käme. Es sei schwierig, alle pandemiebezogenen Regelungen umzusetzen, da eine Betreuung rund um die Uhr sicherzustellen sei, auf die Bedürfnisse der Bewohner:Innen eingegangen werden müsse und zugleich der Arbeitsablauf durch die Maßnahmen verlangsamt würde, was bei ständiger Unterbesetzung zu Problemen führe. Zum Schutz von Mitarbeiter:innen und Bewohner:innen sei das Tragen von einer filtrierenden Halbmaske für die Mitarbeiter:innen verpflichtend. Die Bewohner:innen trügen Mund-Nasen-Bedeckungen, wenn sie ihre Zimmer verließen. Im Falle einer positiv getesteten Person, werde eine Quarantäne-Gruppe eröffnet, in welcher alle postiv getesteten Personen untergebracht und durch ein festes Team von 5 Mitarbeiter:innen getrennt versorgt würden. In diesem Fall seien alle anderen Mitarbeiter:innen verpflichtet, Arbeitsschutzkleidung zu tragen, welche nach jedem Kontakt zu eine:m Bewohner:in in einem separaten Raum gewechselt werden müsse. Diese Schutzkleidung bestünde aus Schutzbrille, Visier, filtrierender Halbmaske, Arbeitshose und -shirt sowie einem Einweg-Mantel. Sie werde vom Betrieb gestellt und in der hauseigenen Wäscherei gereinigt. Besuch durch Angehörige sei, außer im Falle einer positiv getesteten Person, einmal pro Woche, mit vorheriger Ankündigung, für jede:n Bewohner:in möglich. Angehörigen würde die Temperatur gemessen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei Pflicht. Die Reinigung der Sanitäranlagen und der Einrichtung sei Aufgabe einer externen Reinigungsfirma, habe sich aber nicht verändert, da auch vor Corona täglich gereinigt und desinfiziert worden sei. Alle 22 Teammitglieder hätten untereinander Kontakt, da es keine festen Schichtgruppen gäbe, dies sei personell nicht machbar. Pro Schicht seien aktuell jeweils 2-4 Mitarbeiter:innen eingeteilt, Teambesprechungen fänden nicht statt, da vom Arbeitgeber keine Software zur Verfügung gestellt worden sei. Belehrungen und Änderungen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen würden per E-Mail zugestellt. Dieser Umstand, in Kombination mit fehlender Absprachemöglichkeit, verkompliziere den Arbeitsprozess. Pausen seien aktuell nicht einhaltbar, es gäbe ohnehin keinen Pausenraum. Wer eine Pause brauche, setze sich ins Büro. Wenn die Arbeitsabläufe es nicht anders zuließen, seien dort zeitweise bis zu 3 Mitarbeiter:innen gleichzeitig, obgleich der Raum nicht dafür ausgelegt sei. Eine Regelung bezüglich des Lüftens oder C02-Messgeräte gäbe es nicht.

2 Aktuelle wesentliche Erkenntnisse zu Übertragungswegen

Eine COVID-19-Erkrankung ist die Folge einer Infektion mit dem neuartigen Beta-Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. Robert-Koch-Institut 2021). Die Übertragung der Erreger erfolgt sowohl durch das Einatmen virushaltiger Partikel, als auch durch kontaminierte Oberflächen. Ersteres stellt dabei den Hauptübertragungsweg dar. Die, durch jeden Menschen, beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen ausgeschiedenen Partikel, lassen sich entsprechend ihrer unterschiedlichen physikalischen Eigenschaften in Aerosolen und Tröpfchen gliedern (vgl. Robert-Koch-Institut 2021); (vgl. Ji et al. 2018: 164). Bei an COVID-19 erkrankten Menschen enthalten diese Partikel den Virus SARS-CoV-2. Die höchste Anzahl an beiden Typen virushaltiger Partikel findet sich in einem Radius von eins bis zwei Metern um eine mit dem Erreger infizierte Person. Auch wenn ein größerer Abstand eingehalten wird, steigt insbesondere beim Aufenthalt geschlossenen Räumen mit einer infektiösen Person, das Risiko des Einatmens virushaltiger Partikel mit zunehmender Dauer des Aufenthalts (vgl. Robert-Koch-Institut 2021); (vgl. Ji et al. 2018: 164). Dies ist auf die physikalischen Eigenschaften der Aerosolen zurückzuführen, die aufgrund ihrer geringen Größe länger als die Tröpfchen schwebend in der Luft verbleiben und sich dort verbreiten. Hinsichtlich der Viruslast und des Infektionsrisikos spielen, neben der Dauer des Aufenthalts, in geschlossenen Räumen zusätzlich die Menge an ausgestoßenen virusbelasteten Partikeln sowie die Häufigkeit und Tiefe des Einatmens durch gesunde Personen eine wichtige Rolle (vgl. Robert-Koch-Institut 2021) ; (vgl. Ji et al. 2018: 164). Bei Tätigkeiten wie Singen, Schreien, schwerer körperlicher Arbeit und somit auch Sport ist die Anzahl an ausgestoßenen Aerosolen deutlich höher, weswegen sich analog das Infektionsrisiko erhöht. Da die Erreger auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben, ist im nahen Umkreis einer infizierten Person das Risiko einer Infektion durch eine Kontaktübertragung über kontaminierte Oberflächen erhöht (vgl. Robert-Koch-Institut 2021). Bisher gibt es zudem einen bestätigten Fall von vertikaler Übertragung des Virus durch eine erkrankte Mutter auf ihr Kind in Folge einer Infektion im Mutterleib. Wobei die Mehrzahl an Kindern infizierter Mütter nach der Geburt keine Symptome zeigen. Ob die Übertragung durch die Muttermilch möglich ist, ist bisher nicht hinreichend untersucht (vgl. Robert-Koch-Institut 2021). In Bezug auf die Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkrankung gibt es bisher zwar keine einheitliche Definition dieser. In verschiedenen Studien berichteten Patienten jedoch von neuen oder sich verschlimmernden Symptomen. Dazu zählen anhaltender Geschmacks- oder Geruchsverlust, neue oder sich verschlimmernde Schwierigkeiten bei der Durchführung von Aktivitäten des täglichen Lebens sowie eine emotionale Beeinträchtigung aufgrund ihres Gesundheitszustandes (vgl. Chopra et al. 2020). Dabei zeigen die Mehrzahl der Patient:inne 60 Tage nach einer Behandlung noch mindestens eines der Symptome, knapp die Hälfte sogar drei oder mehr. Die beschriebene Symptomvielfalt reicht von Müdigkeit über Atemwegssymptome und -beschwerden bis hin zu Gelenkschmerzen und kardiovaskuläre Symptome wie Schmerzen in der Brust (vgl. National Institute for Health Research 2020). Weitere mögliche Folgen sind andauernde Kopfschmerzen, kognitive Beeinträchtigungen Schwächegefühl und Schlafstörungen, Magen-Darm-Störungen und psychische Probleme. Darüber hinaus sind Folgeerkrankungen wie Herzinsuffizienz, entzündliche Muskel-, Gewebe- und Organerkrankungen wie beispielsweise Myalgie, eine Herzmuskelentzündung oder das multisystemische Entzündungssyndrom (PIMS), das insbesondere bei Kindern auftritt, möglich. Ferner kann es zu Gerinnungsstörungen, Gefäßverschlüssen und -erkrankungen sowie zu Leber- und Nierenfunktionsstörungen kommen (vgl. Public Health England 2020).

3 Bewertung des Interviewergebnisses unter Einbezug der Kursliteratur

Sozialgesetzgebungen sind Reaktionen auf die gesellschaftliche Wirklichkeit und deren Problematiken und somit ein Abbild dieser. Ihre Notwendigkeit liegt begründet in einem flächendeckend anzutreffenden gesellschaftlichen Phänomen, das zum Problem wird und folglich einer Regulation und Reglementierung bedarf (vgl. Dillmann/Schiffer-Nasserie 2018: 175). In Bezug auf die aktuelle Pandemie finden sich eine Menge solcher Regularien in Form von Verordnungen. Hinsichtlich des geführten Interviews ist insbesondere die, durch die Bundesregierung erlassene, SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel von Bedeutung. Zur Verminderung des Infektionsrisikos und der Eindämmung der Pandemie wurde und wird das öffentliche Leben zunehmend heruntergefahren. Das bestehende paradoxe Verhältnis von Arbeit und Gesundheit wird hier besonders deutlich. Arbeitnehmer:innen wollen einerseits die eigene Gesundheit erhalten, sind andererseits aber dazu genötigt, ihre Gesundheit aufs Spiel zu setzten, um die eigene Arbeitskraft gegen Geld zu tauschen (vgl. Buestrich 2007: 129f.). Das Arbeit krank machen, zu psychischen Leiden und Verschleißerscheinungen führen kann (vgl. Buestrich 2007: 130), ist dabei nicht neu, wird durch die SARS-CoV-2-Pandemie jedoch zu einem brisanten Thema der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Die Fragilität von Gesundheit wird durch die unmittelbar drohende Gefahr einer Infektion ins Bewusstsein der Gesellschaft gerückt. Zugleich wird die Annahme, selbst verantwortlich für die eigene Gesundheit zu sein und die Pflicht zur aktiven und bewussten Gestaltung dieser zu haben (vgl. Buestrich 2007: 130), verstärkt. Basierend auf der eingangs dargestellten Annahme von Dillmann und Schiffer-Nasserie (2018), Sozialgesetzgebung spiegele die gesellschaftliche Wirklichkeit wieder, ist es nur folgerichtig, dass der Umgang mit der Gesundheit am Arbeitsplatz durch das Erlassen der SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel seine Konkretisierung findet. Hier lassen sich parallelen zu den Anfängen des staatlichen Arbeitsschutzes ziehen. 1839 griff der preußische Staat durch das ‚Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken‘ in die, bis dahin gängige, gesellschaftliche Praxis ein und belegte die Kinder- und Jugendarbeit mit Einschränkungen. Ziel war dabei, zum einen den Interessen der Fabrikbesitzer:innen gerecht zu werden, andererseits aber das allgemeine Interesse nach Bildung und Gesundheit der Kinder zu berücksichtigen (vgl. Dillmann/Schiffer-Nasserie 2018: 176). Analog kann der Erlass der SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel durch die Bundesregierung als Maßnahme verstanden werden, durch Einschränkungen und Regularien für Betriebe, sowohl dem Interesse der Arbeitgeber:innen nach Existenzerhalt, als auch dem gesellschaftlichen und individuellen Interesse, an Gesundheit und Minimierung des Infektionsrisikos, Rechnung tragen soll. Auch die wirtschaftlichen Interessen und Folgen dürfen bei der Einordnung und Beurteilung dieser Maßnahme nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Sell 2020a); (vgl. Verband Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe deutscher Nichtregierungsorganisationen e.V 2020: 1). Auffällig ist, dass die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung dem:der jeweiligen Arbeitgeber:in obliegt (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 6f.) und die konkret einzuführenden Schutzmaßnahmen auf dieser Beurteilung basieren (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 7f.). Ein weiteres Problem stellt die Überprüfung der Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Hinblick auf die Umsetzung der Arbeitsschutzregeln dar. Der Rückgang an Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland ist auf den Stellenabbau bei den zuständigen Arbeitsschutzbehörden und einer gleichzeitigen Zunahme an Vorschriften und Anzahl an Betrieben zurückzuführen. Während 2007 im Bundesdurchschnitt alle 10,5 Jahre eine Kontrolle durchgeführt wurde, hat sich der Turnus bis 2018 auf 25 Jahre erhöht. Das ist nicht verwunderlich, kommen im Jahr 2018 doch 32.048.676 Arbeitnehmer:innen auf 3.187 Aufsichtsbeamt:innen (vgl. Sell 2020b). Ein:e Aufsichtsbeamt:in ist somit zuständig für 10.056 Arbeitnehmer:innen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter:innen der Arbeitsschutzbehörden zunehmend zusätzliche Aufgaben außerhalb des Arbeitsschutzes wahrnehmen, sodass sich ihre Arbeitskraft im Bereich des Arbeitsschutzes reduziert. Bereits vier Jahre zuvor wurde 2014 durch den Sachverständigen-Ausschuss festgestellt, dass der Vorgeschriebene Standard des Arbeitsschutzes in Deutschland nicht mehr erreicht wird (vgl. Sell 2018). Auf Basis dieser Zahlen- und Datenlage ist davon auszugehen, dass vermehrte Kontrollen, insbesondere unter Pandemie-Bedingungen, strukturell und personell nicht möglich sind. In der Folge obliegt die Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel den Arbeitgeber:innen sowie den Arbeitnehmer:innen.

Diese Dilemmata spiegeln sich in den Berichten meines Interviewpartners wieder. Zwar würden von dem:der Arbeitgeber:in, wie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Punkt 4.1(3) vorgesehen (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 8), filtrierende Halbmasken für die Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellt, allerdings reiche die Anzahl an bereitgestellten Masken nicht aus, sodass die empfohlene Tragedauer von maximal 75 Minuten (vgl. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 2020) nicht eingehalten werden könne. Auch die empfohlene Erholungspause von 30 Minuten, die auf eine 75-minütige Tragezeit folgen soll (vgl. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 2020), könne nicht eingehalten werden, da aufgrund der Personalknappheit eine Versorgung der Klient:innen sonst nicht möglich sei. Die unter Punkt 4.1(2) vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung der Virenbelastung in der Luft (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 7), sowie die in Punkt 4.2.3 gemachten Vorgaben zur Lüftung (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 10), würden nicht umgesetzt. Die Lüftung obliege der Einschätzung der Bewohner:innen und werde durch die Arbeitnehmer:innen nicht kontrolliert. Technische Maßnahmen zur Unterteilung der Arbeitsbereiche seien ebenso nicht einführt worden und das Einhalten des Mindestabstandes sei nicht machbar, sodass ebenfalls die in Punkt 4.2.1 definierten Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 8f.) keine Anwendung finden. Aufgrund des Personalmangels gäbe es kaum Pausen, diese fänden statt, wann immer es der Ablauf erlaube. Ein eigens dafür vorgesehener Pausenraum oder festgelegte beziehungsweise gestaffelte Pausenzeiten, wie in Punkt 4.2.2(6) benannt (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 9), gäbe es nicht. Durch Personalknappheit käme es zudem zu längeren und häufigeren Schichten, was in Kombination mit fehlenden Pausen und dem dauerhaften Tragen von Masken teils zur psychischen und emotionalen Belastung werde und dazu führe, dass immer wieder Mitarbeiter:innen krankheitsbedingt ausfielen. Die in Punkt 4.2.12 vorgesehenen Regelungen zur Berücksichtigung psychischer Belastungen (vgl. Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS 2020: 14) finden in der Ausgestaltung der Arbeitssituation demnach keinen Niederschlag. Die genannten Problembereiche machen deutlich, welche Nachteile für Arbeitnehmer:innen aus dem paradoxen Verhältnis von Arbeit und Gesundheit resultieren, an dessen Wechselspiel gleichermaßen der Sozialstaat beteiligt ist. Es zeigt sich, dass der:die einzelne Arbeitnehmer:in kaum etwas gegen die widrigen Arbeitsbedingungen unternehmen kann und die eigene Gesundheit somit gar nicht selbst in der Hand hat. Die Individualgesundheit liegt, insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes, in der Verantwortung der Arbeitgeber:innen und des Staates (vgl. Cechura 2018: 178). Sozialpolitisch gesehen geht es beim Erhalt einer gesunden Gesellschaft immer zwangsläufig genauso um den Erhalt einer funktionierenden Gesellschaft, sodass die Individualgesundheit hinter der des Volkes zurücktritt (vgl. Cechura 2018: 178). Dieser Mechanismus findet ebenfalls in der SARS-CoV-2-Pandemie seinen Ausdruck. Beim Verringern von Infektionen und dem Eindämmen der Pandemie steht nicht das Wohl des:der Einzelnen im Fokus, sondern die Entwicklung der bundesweiten Volksgesundheit, die es zu erhalten gilt. Gleichzeitig besteht das Interesse, die wesentlichen Funktionen der Gesellschaft aufrecht zu erhalten, um die Wirtschaft nicht zu gefährden. Denn eben diese ist zum weiteren Aufrechterhalten der Volksgesundheit, des Sozialstaatssystems und der zugehörigen Institutionen, der Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen, Arbeitsplätze und Lohnarbeit unabdingbar (vgl. Cechura 2018: 178).

[...]

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Arbeitsschutz in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Veranstaltung
Arbeit und Gesundheit
Note
1,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
13
Katalognummer
V1066263
ISBN (eBook)
9783346477682
ISBN (Buch)
9783346477699
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Arbeit, Gesundheit, Sozialstaat, Sozialsystem, SARS-CoV-2, SARS-CoV-2-Pandemie, Pandemie, Corona, Arbeitsschutz, Soziale Arbeit, Sozialarbeit, Arbeitsbedingungen, Krise, Soziale Berufe
Arbeit zitieren
Laura Linn (Autor:in), 2021, Arbeitsschutz in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1066263

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