Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Theoretischer Hintergrund
2.1 Begriffserklärung - Was ist „ Inklusion“?
2.2 Inklusion im historischen Kontext
2.2.1 Von der Exklusion zur Inklusion
2.2.2 Die Salamanca - Erklärung
2.2.3 Die UN - Behindertenrechtskonvention
3 Inklusion an Schulen
3.1 Schulen mit Gemeinsamem Lernen (GL-Schulen)
3.2 Der Schulformwechsel
3.2.1 Der Wechsel zu einer Regelschule
3.2.2 Der Wechsel zu einer Förderschule
3.3 Die Entwicklungen der Förderschulen
4 Bildung und Schule
4.1 Bildung im Allgemeinen
4.2 Die Funktion von Schule
5 Fazit und Ausblick
6 Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Begriffsabgrenzungen - Exklusion - Separation - Integration - Inklusion (Isecke 2013, S. 18)
Abbildung 2: Anteile der Schülerinnen und Schüler mit sozialpädagogischem Förderbedarf (an allgemeinen Schulen nach Schularten) im Schuljahr 2019/20 in Deutschland (Kultusministerkonferenz 2021, S. 6)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Deutschland hat sich im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonventionen verpflichtet allen Schülerinnen und Schülern, d. h. auch jenen mit geistigen und körperlichen Einschränkungen, Zugang zu allen allgemeinbildenden Institutionen zu gewähren. Der Zugang zur hochwertigen Bildung für alle ist die wichtige Voraussetzung für Inklusion. Das führt zur Gleichberechtigung aller Menschen, denn sie haben somit die gleichen Chancen, können ihre Potentiale entwickeln und sich selbst kennenlernen. Das gemeinsame Lernen in allgemeinen Schulen mit und ohne Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler macht Inklusion aus.
Die wissenschaftliche Arbeit beschäftigt sich explizit mit dem Thema „Bildung und Inklusion“. Ausschlaggebend für die Wahl des Themas war die auf eigene basierte Erfahrung hinsichtlich des Besuchs einer integrativen Klasse in der Unterstufe (5 - 10. Klasse) und der Begegnung mit Menschen mit Behinderung. Die integrative Klasse bestand aus 27 Schülerinnen und Schülern, 7 waren integrativ und 20 waren ohne Förderbedarf. Das Ziel der wissenschaftlichen Arbeit liegt darin, sich mit dem Thema „Bildung und Inklusion“ auseinanderzusetzen, es zu analysieren und die Notwendigkeit des Bildungsbegriffs hinsichtlich der Inklusion zu erläutern.
Im ersten Schritt geht es um einige theoretische Hintergründe (Kap. 2). Zunächst soll eine begriffliche Grundlage für die vorliegende Arbeit geschaffen werden, indem der Begriff „Inklusion“ (Kap. 2.1) erklärt wird. In diesem Zusammenhang wird im nächsten Punkt die Inklusion in den historischen Kontext (Kap. 2.2) eingeordnet, welche sich in drei Unterthemen „Exklusion zur Inklusion“ (Kap. 2.2.1), „die Salamanca-Erklärung“ (Kap. 2.2.2) und „die UN-Behindertenrechtskonvention“ (Kap. 2.2.3) gliedert. In Kapitel 3 liegt der Fokus auf dem Thema „Inklusion an Schulen“ bezüglich auf Schulen mit gemeinsamem Lernen (Kap. 3.1), Schulformen (Kap. 3.2) darunter die Regel-, (Kap. 3.2.1) und Förderschule (Kap. 3.2.2), wobei man detailliert auf die Entwicklungen der Förderschulen (Kap. 3.3) eingeht. Letztendlich folgt das Kapitel „Bildung und Schule“ (Kap. 4) mit den Unterkapiteln „Bildung im Allgemeinen“ (Kap. 4.1) und „die Funktion von Schule“ (Kap. 4.2). Abschließend wird die Arbeit anhand eines Fazits (Kap. 5) beendet.
2 Theoretischer Hintergrund
2.1 Begriffserklärung - Was ist „Inklusion“?
Der Begriff „Inklusion“ lässt sich aus dem Lateinischen „inclusio“ respektive „includere“ ableiten und bedeutet im Deutschen „Einschluss, Enthaltensein“ (vgl. Heimlich 2003, S. 137). Inklusion bedeutet, dass alle Menschen das Recht haben, selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. „Die UN-Behindertenrechtskonvention hat im Jahr 2008 Inklusion als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt“ (Leidmedien 2017). In der Behindertenrechtskonvention geht es nicht mehr darum Menschen mit Behinderungen, welche „ausgegrenzt“ wurden, in das System zu integrieren, sondern darum, von vornherein allen Menschen die uneingeschränkte Teilnahme an allen Aktivitäten möglich zu machen (vgl. UN-Behindertenrechtskonvention o. D.). Inklusion rückt die unterschiedlichen Bedürfnisse aller Lernenden, sei es ohne und auch mit Behinderung (physisch oder psychisch) in den Mittelpunkt und begreift Vielfalt als Chance für Lern- und Bildungsprozesse (vgl. Deutsche UNESCO-Kommission o. D.). Schülerinnen und Schüler mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen, Barrierefreiheit zu ermöglichen und Blockaden, (beispielsweise in den Schulen) aus dem Weg zu räumen, ist für die Inklusion ebenfalls eine signifikante Aufgabe.
Andreas Hinz definiert im Handlexikon der Behindertenpädagogik den Ansatz der Inklusion als:
,,allgemeinpädagogische[n] Ansatz, der auf der Basis von Bürgerrechten argumentiert, sich gegen jede gesellschaftliche Marginalisierung wendet und somit allen Menschen das gleiche volle Recht auf individuelle Entwicklung und soziale Teilhabe ungeachtet ihrer persönlichen Unterstützungsbedürfnisse zugesichert sehen will. Für den Bildungsbereich bedeutet dies einen uneingeschränkten Zugang und die unbedingte Zugehörigkeit zu allgemeinen Kindergärten und Schulen des sozialen Umfeldes, die vor der Aufgabe stehen, den individuellen Bedürfnissen aller zu entsprechen - damit wird, dem Verständnis der Inklusion entsprechend, jeder Mensch als selbstverständliches Mitglied der Gemeinschaft anerkannt“ (2006, S. 97f.).
2.2 Inklusion im historischen Kontext
2.2.1 Von der Exklusion zur Inklusion
Alois Bürli, ein Schweizer Heilpädagoge, nimmt in seinem Studientext über „Internationale Tendenzen in der Sonderpädagogik“ einer Einteilung der historischen Entwicklung in vier große Epochen vor, gekennzeichnet durch folgende Begriffe: 1. Exklusion, 2. Separation, 3. Integration, 4. Inklusion (vgl. 1997, S. 55f.).
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Abbildung 1: Begriffsabgrenzungen - Exklusion - Separation - Integration - Inklusion (Isecke 2013, S. 18)
Bei der ersten Phase (Exklusion) wurden Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bzw. mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf bis zum 19. Jahrhundert aus vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, sowie eines Schulbesuchs, exkludiert. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen wurden teilweise aus dem Schulsystem „ausgegrenzt“. Exklusion war bis zum 19. Jahrhundert eine Normalität, weil Schülerinnen und Schüler keinen gleichwertigen Zugang zu Bildungschancen hatten (vgl. Institut für Bildungscoaching o. D.).
Die zweite Phase (Separation) ermöglichte es zwar Kindern mit Behinderungen Bildungseinrichtungen besuchen zu können, welche jedoch von den allgemeinen Schulen getrennt wurden. Die Betroffenen wurden dann nicht mehr vom Schulwesen exkludiert, sondern separiert. Im Jahr 1880 wurde in Deutschland die erste Sonderschule eingerichtet für Kinder mit Behinderung. Diese wurden dort separat unterrichtet (vgl. ebd.).
Die vorletzte Phase (Integration) begann in den 1960er Jahren. Kennzeichen dieser Phase ist, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung durch die Mitarbeit von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen in normalen Klassen allgemeine Schulen besuchen konnten und insofern nicht mehr separiert unterrichtet wurden (vgl. ebd.).
Die letzte Phase (Inklusion) könnte man als eine optimierte und umfassend erweiterte Integration verstehen. Die neue Entwicklungsphase wird von einem solchen Inklusionsbegriff begründet. Doch die Inklusion wird aber nicht immer in diesem Sinne verstanden (vgl. Sander 2003, S. 314ff.).
2.2.2 Die Salamanca - Erklärung
Der Begriff der Inklusion ist nach Theunissen auf eine Bürgerbewegung in den Jahren 1970 zurückzuführen. Bei dieser Bürgerbewegung setzten sich behinderte Menschen und deren Angehörige für die Interessen und gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen ein, wobei sich der Begriff der Inklusion als Folge dieser Bürgerbewegung schnell etablierte (vgl. 2006, S. 13ff.). Des Weiteren kam es in den 1994er Jahren zur Erweiterung von Integration zu Inklusion, wobei der Inklusionsbegriff zu einem international verwendeten Fachbegriff wurde. Dies geschah durch die Salamanca-Erklärung der UNESCO-Weltkonferenz. Das gemeinsame Ziel „eine Schule für alle“ wurde dort von rund 90 Staaten und Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen beschlossen (vgl. Salamanca-Erklärung 1996, S. 4). Dort heißt es, dass Schulen alle Kinder, unabhängig von ihren physischen, intellektuellen, sozialen, emotionalen, sprachlichen oder anderen Fähigkeiten aufnehmen sollen. Das soll behinderte und begabte Kinder einschließen, Straßen- ebenso wie arbeitende Kinder, Kinder von entlegenen oder nomadischen Völkern, von sprachlichen, kulturellen oder ethnischen Minoritäten sowie Kinder von anders benachteiligten Randgruppen oder -gebieten“ (ebd.).
2.2.3 Die UN - Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein beschlossenes Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche im Jahr 2006 von den Vereinigten Staaten erstellt wurde, um die Möglichkeiten und Rechte von Menschen mit Behinderung zu schützen und zu stärken. Dieses unterzeichnete Deutschland und verpflichtete sich damit, ein inklusives Schulsystem umzusetzen.
Die Behindertenrechtskonvention greift in Artikel 24 den folgenden Aspekt auf: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen [...]“ (Ai- chele 2008, S. 5).
Die Behindertenrechtskonvention stellt mit dieser Forderung, also mit der Forderung nach sozialer Inklusion bzw. nach einem inklusiven Bildungssystem, die einzige Menschenrechtskonvention dar, die sich mit diesem Thema deutlich beschäftigt (vgl. ebd.).
3 Inklusion an Schulen
Die Schule ist die einzige Pflicht-Institution, in der das Thema „Inklusion“ am häufigsten behandelt wird. Schülerinnen und Schüler sind dazu verpflichtet 10 Jahre die Schule zu besuchen. Schulen, welche sich den inklusiven Ansprüchen „anpassen“ müssen, fühlen sich zuständig für alle Kinder sei es mit Behinderung oder ohne Behinderung, sei es aus christlichen oder muslimischen Familien oder sei es mit oder ohne Migrationshintergrund. An den inklusiven Schulen verzichtet man auf die Homogenität in den Klassen, sondern fokussiert sich auf die Heterogenität.
3.1 Schulen mit Gemeinsamem Lernen (GL-Schulen)
Bis heute hieße es für Kinder mit und ohne Behinderung in einer allgemeinen Schule: „Gemeinsamer Unterricht“ (GU) oder „Integrative Lerngruppen“ (IL). Im Jahre 2012/2013 lernten bereits 33,6% der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in Grundschulen, was bedeutet, dass fast jedes dritte Kind mit Behinderung mit Kindern ohne Behinderung gemeinsam unterrichtet wird. Auf der Grundlage des „Ersten Gesetzes zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention in den Schulen“ (9. Schulrechtsänderungsgesetz) wird ausschließlich vom „Gemeinsamen Lernen“ (GL) gesprochen. Die Schulaufsicht bietet den Eltern von Kindern mit Behinderung eine geeignete allgemeine Schule an (vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen o. D.).
Seit dem Schuljahr 2020/21 engagieren sich insgesamt 231 Schulen gemeinsamen Lernens, davon sind 166 Grundschulen, 29 Oberschulen, 6 Gesamtschulen, 7 Oberstufenzentren (OSZ) und 23 Schulzentren (Grund- oder Oberschule mit Grundschulteil). Das entspricht 41 Prozent aller Schulen in öffentlicher Trägerschaft der genannten Schulformen. Außerdem werden in den allgemeinbildenden Schulen für gemeinsames Lernen circa 71.400 Schülerinnen und Schüler unterrichtet, zuzüglich 9.590 Schülerinnen und Schüler an den sieben beteiligten OSZ (vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2021).
Außerdem wird als Förderschwerpunkt das Lernen, die emotionale und soziale Entwicklung und die Sprache gesetzt. Zu diesen Schulen gehören unter anderem Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, sowie freie Waldorfschulen, welche im folgendem aufgegriffen werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Anteile der Schülerinnen und Schüler mit sozialpädagogischem Förderbedarf (an allgemeinen Schulen nach Schularten) im Schuljahr 2019/20 in Deutschland (Kultusministerkonferenz 2021, S. 6).
Beginnend mit dem Vorschulbereich kann man anhand der Tabelle entnehmen, dass es im Schuljahr 2019/20 2.056 förderbedürftige Kinder gab, zum Beispiel im Kindergarten. Bemerkenswert ist, dass es an den Grundschulen 95.656 Kinder mit Förderbedarf gab. Außerdem gab es an Orientierungsstufen 7520 Schülerinnen und Schüler. Danach an Hauptschulen waren es 23.824 Schülerinnen und Schüler, die sozialpädagogische Förderung bekommen haben. Des Weiteren, die Schularten mit mehreren Bildungsgängen hatten 30.272 Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf. Die Realschule hingegen hatte nur 12.057 und das Gymnasium 10.063 Schülerinnen und Schüler. Des Weiteren hatte die Gesamtschule eine Anzahl von 63.841 Schülerinnen und Schüler und die Freie Waldorfschule am wenigsten mit 1.014 Schülerinnen und Schüler an sozialpädagogischem Förderbedarf. Insgesamt gibt es 246.303 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 in Deutschland an allgemeinen Schulen mit sozialpädagogischem Förderbedarf am Unterricht teilgenommen haben. Auffällig ist, dass die meisten davon sich an Grundschulen und Gesamtschulen befanden.
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