Die Menschenrechte


Referat / Aufsatz (Schule), 2002

15 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Die Menschenrechte

1. Ursprung und Geschichte der Menschenrechte

Antike Wurzeln der Menschenrechte

Unsere heutigen Menschenrechte wurden schon früh von der griechischen Philosophie ge- prägt. Als sich das alte Griechenland immer mehr vom Göttertum distanzierte, versuchten die griechischen Philosophen den Menschen zu definieren. Insbesondere muss man hier die drei großen Philosophen Sokrates, Platon und Aristoteles hervorheben. Die Entwickelten Vorstellungen dieser Epoche, über die Entstehung des Menschen, das Ziel des menschli- chen Lebens, über das angemessene Verhalten, über Leib und Seele, über Leben vor und nach dem Tod sind auch heute für unsere Betrachtung von Welt und Mensch von Bedeu- tung. So wurde in der Philosophenschule von Stoa der Naturrechtsgedanke geprägt. Das frühe Christentum prägte die Menschenrechte ebenso wie die griechischen Philosophen. So fand im Christentum und anderen Religionen einer Weiterentwicklung des Naturrechtsge- danken statt. Das mittelalterliche Christentum sprach von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen.

Eine zentrale Aussage der Bibel über den Menschen lautet, er sei als Ebenbild Gottes geschaffen (Genesis Kap 1,26). Jedoch galt dies nur für das Leben nach dem Tode. Diese Gottesbeziehung sichert nach christlicher Auffassung den Wert und die Würde eines jeden einzelnen Menschen unabhängig von seiner Lebenssituation, seinem Besitzt, seinen Taten oder seinem Charakter.

Hierbei handelt sich jedoch nicht um Gesetze oder politische Realität, da in beiden Epochen Sklaverei bzw. Leibeigene akzeptiert wurden. Es handelt sich eher um philosophische Grundgedanken deren Übertragung in Politik und Recht erst mit Beginn der Neuzeit einsetz- te.

Das Naturrecht

Die Naturrechte sind dem Menschen angeborene Rechte. Der Mensch muss sie nicht erwer- ben und sie müssen ihm nicht verliehen werden. Jeder Mensch besitzt im gleichem Maße gleiche Naturrechte, unabhängig von seinem Geschlecht und Alter, seiner Stellung in der Gesellschaft, der Zeit, in der, dem Ort, an dem, und der staatlichen Ordnung, innerhalb der er lebt. Naturrechte sind vor- und überstaatliche Rechte und bleiben dem Wesen des Men- schen ewig erhalten. Sie beanspruchen eine höhere Rechtsqualität als die vom Staat gesetz- ten Rechtsnormen.

Die Idee der Naturrechtslehre stammt aus der Zeit der griechischen Antike und wurde besonders von der Stoa definiert und weiterentwickelt. In der christlichen Philosophie des Mittelalters sprach man von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen, also mit dem im Menschen göttliches Recht.

Politische Bedeutung erlangte die Naturrechtslehre erst im Zeitalter der Aufklärung (17./18. Jh.). Die großen Aufklärer der Epoche, wie z.B. Immanuel Kant, entwickelten die Theorie der Naturrechte weiter zu den so genannten Vernunftsrechte. Diese Vernunftsrechte dienten zur philosophischen Begründung der französischen Revolution (1789) und anderen bürgerlichen Revolutionen des 18. und 19. Jahrhunderts. Sie wurden zum Mittel des Bürgertums in seinem Kampf gegen den Feudalismus und den Absolutismus.

Somit wird verdeutlicht das die Menschenrechte aus der Philosophie der Naturrechte stam- men.

Zu dieser Zeit entwickelte sich auch eine gewisse Gegenbewegung. Dies war der Rechtspo- sitivismus, der davon ausgeht das nur das gesetzte Recht gilt und gleichgültig davon was es besagt.

Wenn man jetzt beide Rechtslehren miteinander vergleicht entdeckt man bei jedem von ih- nen positive Aspekte und Defizite in ihrer Auslegung. Bei der Naturrechtslehre hat der Rich- ter die Befugnis nach seinem vernünftigen Ermessen zu handeln, anstatt sich an geschrie- bene Gesetze zu halten. Die Gefahr hier drin ist das es zu einer gewissen Rechtsunsicher- heit kommt und zu einer richterlichen Willkür. Beim Rechtspositivismus gelten allein die ge- schriebenen Gesetze des Staates. Hierbei kann der Staat jeden beliebigen Rechtsinhalt set- zen. Der Richter ist an die gegebenen Gesetze des Staates gebunden. Die Gefahr hierbei ist das jedes Gesetz eines Diktators, auch so ungerecht es auch sei „buchstabengetreu“ ange- wendet werden muss. Aber der Rechtspositivismus des 19. Jahrhundert betrachtete den Ernstfall das so was geschehen könnte äußerst fraglich. Aber genau das geschah in den totalitären und faschistischen Herrschaftssystemen des 20. Jahrhunderts. Deshalb wurden nach dem 2. Weltkrieg, von den vereinten Nationen versucht, die Naturrechte in Form der Menschenrechte wiederzugeben.

Das heißt das die Menschen zwar an die geschriebenen Gesetze gebunden sind, aber wenn diese Gesetze gegen die Gerechtigkeit verstoßen, ist es die Pflicht eines jeden Menschen, ihnen nicht zu gehorchen.

Was der einzelne unter Gerechtigkeit zu verstehen hat, ergibt sich aus den weltweit aner- kannten Dokumenten. Dies ist zum Beispiel die allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Der Weg zu den „heutigen Menschenrechten“

Die erste Niederschreibung menschlichen Rechts war die „Magna Charta“ (große Freiheitsurkunde) von 1215. Dabei erreichten englische Barone, dass kein freier Mann eingesperrt wird, ruiniert werden soll oder um seinen Besitz gebracht werden soll. Dieses Gesetz war die erste Bindung von Staatsgewalt an ein Gesetz und fand eine Weiterentwicklung in der „Habe-Corpus-Akte“ (lat. = Du sollst den Körper haben) von 1679. Dieses Gesetz bildete den entscheidenden Durchbruch zur Verankerung der Idee der Menschenrechte in ein Gesetz. In diesem Gesetz wird der Bürger vor grundloser Verhaftung geschützt.

Unsere heutigen Menschenrechte basieren auf der Naturrechtsphilosophie des 19. Jahrhun- derts. Besondere Bedeutung kommt dem englischem Philosophen John Locke zu. Für John Locke sind das Leben, die Freiheit und der Eigentum angeborene Rechte. Der Zweck eines jeden Staates sei es, diese Rechte zu schützen. Dadurch verpflichtet er den Staat sich die Menschenrechte anzueignen. Dies war ein wichtiger Schritt von der Idee der Menschenrech- te bis hin zur Umsetzung im Staat. John Lockes Gedanken wurden von den Verfassungsge- bern in England und in den Vereinigten Staaten in deren Verfassungen umgesetzt.

Im Zuge des Unabhängigkeitskampfes wurde zum ersten Mal in der Geschichte ein Men-

schenrechtskatalog formuliert, die Virginia Bill of Rights von 1776. Sie zählt genauso wie die amerikanische Unabhängigkeitserklärung zu den wichtigsten Dokumenten in der Geschichte der Menschenrechte.

Die Virginia Bill of Rights bildet seither den Kern der Menschenrechte:
1) Recht auf Leben und Freiheit
2) Versammlungs- und Pressefreiheit
3) Freizügigkeits- und Petitionsrecht
4) Anspruch auf Rechtsschutz
5) Wahlrecht

Durch die Verkündung der Menschen- und Bürgerrechte im Rahmen der französischen Revolution von 1789, traten neben den naturgegebenen Menschenrechten auch Staatsbürgerrechte als Mitwirkungsrechte bei der Ausübung der Staatsgewalt.

Die Entwicklung der Menschenrechte in Deutschland

In Deutschland setzte sich während des ausgehenden Mittelalters eine schrittweise Beendigung der Leibeigenschaft durch.

Die ersten beiden deutschen Verfassungen (Bayern 1818, Württemberg 1819) enthielten zwar gewisse Grundrechte, aber diese Rechte konnten vom Staat wieder eingeschränkt werden. Deswegen entsprachen die beiden Verfassungen nicht den Idealen der französi- schen Revolution, die von der Idee der politischen Freiheit und der Gesellschaftlichen Frei- heit geprägt sind.

Am 27. Mai 1832 kam es zum „Hambacher Fest“. Dies war eine Demonstration der Deutschen für politische Freiheit und nationaler Einheit.

Die erste vollständige Erklärung von Grundrechten, wurde in der Paulskirchenverfassung formuliert. Neben liberalen Freiheitsrechten wurden auch Gleichheitsrechte für alle Menschen formuliert, um aus dem Polizeistaat einen Rechtsstaat zu begründen.

Durch das Scheitern der bürgerlichen Revolution konnte die Paulskirchenverfassung nicht in Kraft gesetzt werden. Dennoch waren diese Formulierungen ein wichtiger Schritt zu der späteren Weimarer Reichsverfassung und zu unserem heutigen Grundgesetz.

In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurden Grundrechte und Grundpflichten auf- genommen. Neben den Freiheits- und Gleichheitsrechten und Schutzbestimmungen für Ehe und Familie wurden auch soziale Menschenrechte formuliert, wie betriebliche Mitbestimmung und die Rechte menschliche Arbeitskraft. Aber die sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte wurden jedoch nur als Zielvorstellungen und Programme formuliert, nicht als einklagbare Rechte.

Durch die „Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat“ begründete der Nationalsozialismus 1933 seine Gewaltherrschaft. Diese Verordnung wurde zur Grundlage für die Verfolgung und Unterdrückung der Gegner, für Schutzhaft, Konzentrationslager und Hinrichtungen vieler Widerstandskämpfer.

Die Grundrechte der Weimarer Verfassung wurden so außer Kraft gesetzt und die Notverordnung bildete die Grundlage für den Naziterror bis 1945.

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Verbrechen des zweiten Weltkrieges haben die Menschen dazu veranlasst, den Men- schenrechten weltweit Geltung zu schaffen. Niemals sollten sich solche Gräueltaten wiederholen. Dies war der wichtigste Anlass zur Gründung der Vereinten Natio- nen. Jeder Mensch sollte dieselben Grundrechte und Grundfreiheiten besitzen. So sollten die Menschenrechte nicht mehr die Angelegenheit eines einzelnen Staates sein, sondern Ange- legenheit der internationalen Staatengemeinschaft sein. Dies wurde festgehalten in der so genannten Charta der Vereinten Nationen, vom 26. Juni 1945. In dieser Charta verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten die Menschenrechte in ihren Ländern durchzusetzen und zu ach- ten. Um die Menschenrechte genau zu definieren, haben die Vereinten Nationen die „Allge- meinen Menschenrechte“ verfasst, die am 10. Dezember 1948 von allen Mitgliedsstaaten angenommen wurde. Weiterhin wurde auch die Anerkennung wirtschaftlicher und sozialrer Grundrechte verlangt.

Der gravierende Mangel der Erklärung ist, dass sie keine einklagbare Rechte garantiert. Außerdem besteht bei den Vereinten Nationen der Grundsatz der Nichteinmischung in die Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten. Trotz dieser Einschränkung hatte die Erklärung großen Einfluss auf die Verfassungen vieler Länder.

2. Definition der Menschenrechte

Die Menschenrechte bilden in allen Bereichen unseres Lebens die Grundlage zu einem fried- lichen Zusammenleben. Egal ob in den Bereichen der nationalen oder internationalen Politik, unserem Wohnort oder unserem täglichen Zusammenlebens in der Familie. Menschenrechte betreffen jeden einzelnen Menschen und sollen die Persönlichkeit eines einzelnen Menschen schützen.

Jeder einzelne Mensch besitzt diese Rechte schon seit seiner Geburt. Sie bleiben dem Menschen sein ganzes Leben erhalten und können nicht vom Staat eingeschränkt werden. Unabhängig von seiner Nationalität, seiner Religionszugehörigkeit oder seinem Geschlecht. Die Menschenrechte gelten immer und können niemanden wieder genommen werden. Die wichtigste Funktion der Menschenrechte ist der Schutz vor

Übergriffen des Staates.

Da die Menschenrechte verschiedene Bereiche des menschlichen Zusammenlebens umfassen werden sie in zwei Gruppen unterteilt.

Die erste Gruppe bilden die „traditionellen Menschenrechte“. Sie sind das Ergebnis der Naturrechtslehre und der Weiterentwicklung durch die Aufklärer des 18. und 19. Jahrhunderts. Die zweite Gruppe sind die Rechte der „zweiten“ und „dritten Generation. Sie werden auch Solidarrechte genannt.

Die erste Gruppe (traditionelle Menschenrechte) schützt den Menschen vor Übergriffen des Staates und garantiert ihm politische und zivile Rechte:

1) Persönlichkeitsrechte

Die Persönlichkeitsrechte sollen den Menschen vor Übergriffen schützen und das er in seiner Menschenwürde unangetastet bleibt. Das Recht auf Leben und das Recht auf freie Entfaltung sind Beispiele für die Persönlichkeitsrechte. Sie bilden den Kern in Menschenrechtsdokumenten und -katalogen.

2) Politische und zivile Rechte

Diese Rechte garantieren dem Menschen am politischen Leben in der Öffentlichkeit teilzunehmen. Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit spielt hier eine große Rolle, denn hier spiegeln sich die Einstellungen der Menschen zu ihrer Regierung wieder. Wenn dieses Recht nicht mehr gegeben ist, verliert die Regierung den Anspruch, die Interessen ihrer Bürger demokratisch zu vertreten.

Die zweite Gruppe bilden die Rechte der „zweiten“ und „dritten“ Generation. Sie werden auch Solidarrechte genannt:

1) Rechte der zweiten Generation (Soziale und ökonomische Rechte)

Mit diesen Rechten sollen die Grundlagen für ein menschenwürdiges Leben geschaffen wer- den. Damit der Mensch mit den grundlegendsten Dingen versorgt wird und damit er sein Ü- berleben sichern kann. Dazu gehört aber auch das Recht auf Bildung. Denn jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, sich weiterzuentwickeln um etwas in seinem Leben zu erreichen und zu verwirklichen.

Die „allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ enthält auch wirtschaftliche und soziale Rechte. Das in Artikel 22 formulierte Recht auf soziale Sicherheit gesteht jedem Menschen einen Anspruch darauf zu, „durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusam- menarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen. Außerdem wird jedem Men- schen das Recht auf Arbeit und Erholung, das Recht zu freier Koalitionsbildung, das Recht auf gerechten Lohn und das Recht zur Teilnahme am politischen und kulturellen Leben zu- gesichert. Wie in anderen Regionen der Erde verpflichteten sich auch die im Europarat zu- sammengeschlossenen Staaten zum Schutz und zur Weiterentwicklung der Menschenrech- te. Der Europarat beschloss 1950 die Europäische Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten und im Jahre 1961 die Europäische Sozialcharta. Dank der Kon- vention ist die Garantie der Menschenrechte in keinem Teil der Welt so stark ausgebildet wie innerhalb des Europarates. Dies gilt auch für den ergänzenden Regelungsbereich der Sozi- alcharta von 1961.

Diese Regelung kommt aber auch nur Bürgen der betreffenden Staaten zu gute.

Auf internationaler Ebene haben die Vereinten Nationen im Jahre 1966 einen weiteren schritt zur Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Rechten vorgenommen. So hielten die Vereinten Nationen die Rechte der „zweiten Generation“ fest. Er garantiert den Völkern der Erde das Recht auf Selbstbestimmung, das auch die freie Gestaltung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung einschließt, ihnen die freie Verfügung über ihre natürli- chen Reichtümer und Mittel zusichert und verbietet, dass ein Volk seiner eigenen Existenz- mittel beraubt wird. In Artikel 3 wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Aus- übung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte herausgestellt. Artikel 6 räumt ein Recht auf Arbeit ein, welches das recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Le- bensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen. Artikel 7 spricht jedem das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen zu, die einen angemesse- nen Lohn, gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit sowohl für Männer als auch für Frauen, aus- reichenden Lebensunterhalt für die Familie des Arbeitnehmers, berufliche Aufstiegsmöglich- keiten und eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit einschließen. Weitere Artikel betreffen das Recht zur Gründung von Gewerkschaften oder zur Mitgliedschaft in ihnen, das Recht auf soziale Sicherheit durch Abschluss einer Sozialversicherung und den Schutz von Ehe und Familie, von Müttern, Kindern und Jugendlichen, insbesondere vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung.

In Artikel 11 steht das Recht auf ausreichende Ernährung im Vordergrund, zu deren Sicher- stellung die Vertragsstaaten eindringlich aufgerufen und zu internationaler Zusammenarbeit aufgefordert werden. Artikel 12 sichert das Recht auf Schutz der Gesundheit auch und gera- de im Arbeitsleben zu. Die restlichen Artikel beinhalten das Recht auf Bildung und Nutzung der verschiedenen Bildungseinrichtungen sowie das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts. In der Präambel des Paktes wird die große Bedeutung der wirtschaftlichen, sozialen und kultu- rellen Rechte dadurch unterstrichen, das die Verwirklichung der traditionellen Menschenrechte nur dann geleistet ist, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechten Rechte ebenso wie sein wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann.

Soziale Grundrechte im Grundgesetz

In Artikel 20 des Grundgesetzes steht, das die Bundesrepublik Deutschland ein demokrati- scher und sozialer Bundesstaat ist. So muss der Staat den Unterschied zwischen sozial schwachen und sozial starken Personen möglichst verringern. Darüber hinaus muss der Staat Existenzgrundlagen fördern. Dies tut er durch sein Bildungs-, Gesundheits-, Sozial und Wirtschaftspolitik.

2) Rechte der dritten Generation

Die Rechte der dritten Generation sind erst vor kurzer Zeit zu den Menschenrechten hinzu- gekommen. Sie zeugen davon, dass die Menschenrechte keine starre Einrichtung sind, son- dern sich entwickeln und verändern können. Denn man kann sich bei den Menschenrechten nicht auf die entwickelten Theorien des 18. bzw. dem 19. Jahrhundert beschränken. Denn zu dieser Zeit gab es andere Defizite wie zu unserer Zeit. Deswegen rief man die Rechte der dritten Generation ins Leben. Zu einem gibt es die Entwicklungsrechte. Sie sollen die Kluft zwischen den ärmeren und reicheren Ländern verkleinern. Aber auch die Umweltrechte zäh- len zu den Rechten der dritten Generation. Seit dem Umweltgipfel von Rio de Janeiro 1992 gewinnen diese Rechte wie das Menschenrecht auf eine intakte Umwelt immer mehr an Be- deutung.

Die Menschenrechte der dritten Generation sind aber äußerst umstritten, da sie von den meisten Ländern mehrheitlich abgelehnt werden. Denn sie lösen sich vom ursprünglichen Menschenrechtsgedanken. Deswegen entstehen Vorbehalte wegen der Unklarheit, ob es ein Vorteil oder ein Nachteil für die „alten“ Menschenrechte darstellt, um politische Ziele bzw. Programme besser durchsetzen zu können. Die Befürworter dieser neuen Rechte befürwor- ten die Durchsetzung, dass die ständig wachsende Kluft zwischen arm und reich, dass Krie- ge, Unterentwicklung und die Gefährdung der natürlichen Grundlagen des Lebens durch Umweltzerstörung genauso negativ seien wie Unterdrückung, Rassismus oder staatliche Willkür. Denn diese Vorgänge betreffen nicht nur die gesamte Menschheit oder Teile davon, sonder auch den einzelnen Menschen.

Dazu kommt das diese Bedrohungen nicht mehr nationalen Rahmen bewältigt werden kön- nen, sondern ein Handeln der internationalen Staatengemeinschaft erfordert. Nach mehren Auseinandersetzungen verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1986 mit großer Mehrheit, vor allem aus den Entwicklungsländern, die „Erklärung zum Recht auf Entwicklung“.

Demnach wird Entwicklung als ein umfassender Prozess gesehen, der auf der Grundlage einer funktionierenden Wirtschaft jedem Menschen einen angemessen Anteil am wachsen- den Wohlstand zusteht und damit die Lebensverhältnisse der gesamten Bevölkerung konti- nuierlich verbessert. Dabei ist besonders hervorzuheben, das die Staaten zu einer Zusam- menarbeit verpflichtet und eine grundlegende Änderung der internationalen Wirtschaftsord- nung. Im nationalen Bereich stehet die Chancengleichheit aller beim Zugang zu öffentlichen Ressourcen, Einrichtungen zur Verbesserung der Bildung und Erziehung, der Gesundheit, der Ernährung und der Wohnverhältnisse und eine gerechte Verteilung der Arbeit und des Einkommens im Vordergrund.

Der Unterschied zwischen Menschenrechten und Grundrechten Grundrechte und Menschenrechte unterscheiden sich nicht inhaltlich. Grundrechte sind Rechte, die ein Staat seinen Bürgern garantiert und die in der Verfassung des jeweiligen Staates stehen. Der Bürger kann sie vor Gericht einklagen. Man kann sagen, dass die Men- schenrechte die Grundidee hinter den Grundrechten sind. In ihnen drückte sich bis Mitte un- seres Jahrhunderts ein moralischer Anspruch auf Rechte aus, die jeder staatlichen Ordnung vorgeordnet, also natürlichen Rechte sind. Mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte“ durch die Vereinten Nation versucht man nun, einklagbare rechte im Weltmaßstab zu etablieren.

Die Überwachung der Menschenrechte

Die Vereinten Nationen überwachen die Menschenrechte in der Welt. Unterstützt wird sie von nicht staatlichen Organisationen (INGOs = International Non Goverment organizations). Dies ist ein Netzwerk von Menschenrechtsschützern überall auf der Welt und veröffentlichen Berichte über Verstöße, die weltweit Beachtung finden und von vielen Regierungen gefürch- tet werden.

Die INGOs machen auf Vergehen aufmerksam, darin liegt ihre wichtige Aufgabe. Sie können Regierungen unter Druck setzen, indem sie die Welt auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam machen.

Sie können keine Sanktionen gegen Staaten verhängen. Dies ist die Aufgabe der Vereinten Nationen.

Die Vereinten Nationen haben für die Überwachung der Menschenrechte verschiede Kom- missionen, Unterkommissionen und Komitees gebildet. Es gibt zum Beispiel ein Komitee für die Rechte der Kinder oder ein Komitee, das die Diskriminierung von Frauen verhindern soll.

Es ist möglich, für Menschrechtsverletzungen vor Gericht gestellt zu werden. Im Falle von Einzelpersonen sind eigens dafür errichtete Kriegsverbrechertribunale zuständig. Gehen die Verstöße von staatlicher Seite aus, ist der Internationale Gerichtshof in Den Haag dafür zuständig. Weil sich innerhalb der Vereinten Nationen so viele verschiedene Institutionen mit dem Thema der Menschenrechte auseinandersetzen, wurde 1993 das Amt eines Hohen Kommissars für Menschenrechte eingeführt.

3. Die Menschenrechte in andere Kulturen übertragbar?

Man ist sich nicht im Klaren darüber, inwiefern die Menschenrechte auf alle Kulturen über- tragbar sind. Bei der Urteilsfällung über Menschenrechtsverletzungen, führt dies sehr leicht zu einer Verurteilung einer anderen Kultur. Denn die Menschenrechte sind zum größten Teil nur von der westlichen Kultur geprägt wurden. Das westliche Menschenrechtsverständnis darf nicht zum Richtstab der Menschenrechte überhaupt werden. Ein friedliches Zusammen- leben aller Nationen und Kulturen ist nur gewährleistet, wenn die politischen, sozialen und kulturellen Menschenrechte anerkannt werden, da ein Rückzug aus der modernen Zivilisati- on nicht mehr möglich ist. Der Wille zur Veränderung ist dabei äußerst wichtig. Seit der Gründung der Vereinten Nationen, sind viele Länder in die Staatengemeinschaft hinzukom- men. Mit ihren Kulturen und Problemen müssen sich auch die Vereinten Nationen befassen.

Das Beispiel Islam

Ursprung, Grundsätze des Islam

Als Begründer dieser Religion wird, der im 6. nachchristlichen Jahrhundert gelebt habende, Muhammad angesehen. Er richtete sich vorwiegend an ein nomadisches, viele Götter vereh- rendes Volk.

Mit dieser neuen Religion schaffte er lokale Götter ab und setzte an deren Stelle eine absolut geistige Gottheit.

Dieser Gott, „Allah“, ist ein reines Geistwesen, der lediglich nur durch den Stein der Kaaba in Mekka symbolisiert wird.

Das Wort Gottes soll Muhammad vom Erzengel Gabriel empfangen haben.

Wie im Juden- und Christentum gibt es auch hier ein heiliges Buch: ,,Der Koran".

Er wird in 3 Teile geordnet:

Sunna:

Das Leben Muhammads als Vorbild für richtiges Verhalten im Alltag eines Muslim. (das Nichtgöttliche)

Hadith:

Die überlieferten Aussprüche des Propheten.

Sharia:

Enthält ethische Regeln (keine Gesetze(Rechtsregeln) im eigentlichen Sinne) Stammt aus den ersten 2 bis 3 Jahrhunderten des Islam.

Über Allah selbst steht nur sehr wenig im Koran, er gilt als das „Unaussprechliche“ über das zu schweigen ist. Ähnlich wie in der Bibel: ,,Du sollst dir kein Bildnis von mir machen!". Kurz gesagt gilt der Koran als Dokument, voller Aufzählungen, Anweisungen über das richtige soziale, sittliche Verhalten des wahren Gläubigen.

Islam heute

So wie die Verwirklichung der Menschenrechte in der westlichen Kultur nicht ohne Probleme durchgesetzt wurden, kann auch in anderen Kulturen von auftretenden Problemen ausge- gangen werden. Denn das Rechtsempfinden ist durch Regeln aus den ersten 2-3 Jahrhun- derten dieser Religion. Hierbei handelt es sich auch nicht um Gesetze sondern um ethische Regeln. Einen großen Einfluss auf das Staatsgesetz hat die Sharia. Auf Grund ihres Ur- sprungs sind die Strafformen recht mittelalterlich. Ebenso sind grausame Körperstrafen darin enthalten. Zum Beispiel das Handabschlagen bei Diebstahl, Auspeitschungen bei Alkohol- genuss, Steinigung von Ehebrechern. Sie sind in der Vergangenheit nur selten angewendet worden. Doch es gibt Ausnahmen, wie z.B. die „Amputationsstrafe“ in den Länder Sudan, Jemen, Saudi-Arabien, Iran, und Pakistan. Durch die aktuellen Ereignisse bekam ein jeder Mensch einen Einblick in diese Rechtsprechung. Das durch die Taliban regierte Land Afgha- nistan führte Bestrafungen in einem Fußballstadion durch. Da wurden zum Beispiel Frauen vor einer grölenden Menge erschossen oder Diebe am Torpfosten erhängt. Die Prügelstrafe ist noch über die genannten Staaten hinaus verbreitet. In den Staaten Arabiens sind immer wieder Berichte von nicht fair geführten Gerichtsverhandlungen und Folterungen in der Haft zu hören.

Konfliktlösung

Es gibt Muslime, die versuchen zwischen den Menschenrechten und den Geltungsansprü- chen der Sharia zu vermitteln. Allerdings „verdrehen“ Fundamentalisten ganz gern die Men- schenrechte. Die Verschleierung der Frau als Schutz der weiblichen Keuschheit oder mit dem staatl. Schutz vor der Versuchung des Glaubenswechsels. Internationale islamische Organisationen legen islamische Menschenrechte vor, die allerdings schon in den eigenen Reihen nicht die gesamte Zustimmung finden. Obendrein sind diese nicht eindeutig, dies bedeutet sie in liberalen, konservativen oder gar in fundamentalistischen Sichtweisen zu in- terpretieren

Abgesehen von den Fundamentalisten setzt sich im Islam eine Entwicklung durch, die ähnlich dem der christlichen Theologie ist.

Gemeint ist eine neue Auslegung des Korans auf dem Bewusstseinsstand des modernen Menschen. Im Koran steht: „Es gibt keinen Zwang in der Religion.“, Dies ist auch in der isla- mischen Menschenrechtserklärung zitiert. Dies zeigt die Bereitschaft der, leider nur, einiger, reformierter Muslime die Sharia zu überarbeiten, sie vom mittelalterlichen denken zu befrei- en. Dadurch erhoffen sie sich eine Wiedergewinnung der ursprünglichen Sharia, die der ei- gentlichen Bedeutung des Wortes (Wegweiser) näher kommt. Schließlich sollte sie lediglich nur zur Orientierung dienen. Zur Orientierung für einen Lebensweg in Freiheit den der Gläubige selbst finden und beschreiten muss.

Nach der Aussage Muhammad Salim Abdullahs betont der Koran in seinen Grundaussagen die Würde der Menschen, Mann genau wie die der Frau. Ebenso gilt auch ein prinzipielles Verbot des Zwangs in Glaubensfragen.

verfasst.

Sollte sich das Rechtsempfinden der Muslime, geführt von den ,,modernen“ Muslimen, weiter in die eingeschlagene Richtung entwickeln, wird sich eine Anpassung an das geltende Menschenrechtsempfinden des Abendlandes von ganz allein einstellen. Das Problem der Menschenrechtsverletzungen stellt nicht der Koran, sondern vielmehr die Traditionen der Religionsausübung bis hin zu den immer stärker werdenden Fundamentalisten. Die in ihrer Rolle als Fanatiker, genau das Gegenteil bewirken.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam vom 19.09.1981

Artikel 1 Das Recht auf Leben

Das Leben eines jeden Menschen ist geheiligt. Kein Mensch darf einen anderen Menschen töten. Die einzige Ausnahme besteht darin, das ein Mensch aus Rache töten darf, um den Tod eines anderen zu Rächen oder zu bestrafen.

Artikel 2 Das Recht auf Freiheit

Die Freiheit des einzelnen Menschen ist wie sein Leben geheiligt. Da er von seiner Natur aus frei geboren wird.

Artikel 3 Das Recht auf Gleichheit

Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich. Dabei darf die Gesetzgebung keinen Unterschied in Hautfarbe, Rasse, Sprache, Nationalität, Stellung in der Gesellschaft oder Religion machen. Das einzige was einen Menschen unterscheidet ist seine „Frömmigkeit“.

Artikel 4 Das Recht auf Gerechtigkeit

Jeder hat das Recht darauf, sich selbst gegen Unrecht, das ihm zugefügt wurde, zu verteidigen. Außerdem ist es die Pflicht eines jeden, das Recht eines anderen oder das Recht der Gemeinschaft zu verteidigen.

Artikel 5 Das Recht auf ein gerechtes Gerichtsverfahren

Solange der Schuldige seine Schuld nicht zugibt, ist er als Unschuldiger anzusehen, solange es vor einem gerechten Gericht widerlegt wurde.

Niemand soll für die Taten eines anderen bestraft werden, denn jeder Mensch haftet für seine Taten selbst.

Artikel 6 Das Recht auf Schutz vor Machtmissbrauch

Jeder hat das Recht darauf, vor der Willkür des Staates ihm gegenüber geschützt zu werden. Solange es keine Beweise für eine unrechte Anschuldigung des Staates gibt, darf der jenige nicht bestraft werden.

Artikel 7 Das Recht auf Schutz vor Folter

Das Foltern eins Schuldigen oder eines Angeschuldigten ist nicht erlaubt. Infolgedessen ist es auch nicht erlaubt ein Geständnis zu erzwingen.

Egal welche Straftat die Schuldige Person begangen hat, darf die vorgesehene Strafe die Würde und die Ehre der Person nicht angreifen.

Artikel 8 Das Recht auf Schutz der Ehre und des guten Rufs

Die Ehre und der gute Ruf der Person sind unantastbar. Es ist nicht erlaubt, sie zu verletzen.

Artikel 9 Das Recht auf Zuflucht

Es ist das Recht eines jeden unterdrückten Muslim, das er sich ins Gebiet des Islam flüchtet. Das heißt, er darf religiöse Einrichtungen zur Zuflucht benutzen, solange er dem Glauben angehört.

Artikel 10 Die Rechte der Minderheiten

Die Stellung der Minderheiten ergibt sich aus dem Leitsatz des Koran: „In der Religion gibt es keinen Zwang“.

Artikel 11 Das Recht auf Teilnahme am öffentlichen Leben

Jeder Muslime hat das Recht am öffentlichen Leben teilzunehmen. Dabei soll er auch mit

seiner Begabung am öffentlichen Wohl beitragen. Er ist auch berechtigt öffentliche Ämter zu übernehmen, sofern dies auf legalem Weg geschehen ist.

Dabei sind seine Nationalität und seine Stellung in der Gesellschaft gleichgültig.

Der einzige Beeinträchtigung besteht hier in der Religionszugehörigkeit: „Das blut der Muslime ist gleichwertig; sie halten gegen die anderen zusammen; auch der einfachste von ihnen bemüht sich um ihre Sicherheit“.

Artikel 12 Das Recht auf Gedanken-, Glaubens- und Redefreiheit

Jeder hat das Recht auf Glaubensfreiheit. Dabei darf er in seiner Auslebung nicht behindert werden. Der „Andersgläubige“ darf aber keine Unruhe stiften, sonst darf er darin bestraft werden. Der Muslime soll den Andersgläubigen auch nicht bekehren.

Dem Muslim wird nicht verboten wahre Information zu verbreiten, es sei denn, die Verbreitung stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Gesellschaft oder des Staates dar.

Artikel 13 Das Recht auf religiöse Freiheit

Jeder hat das Recht auf eine Freiheit des Glaubens.

Artikel 14 Das Recht auf Aufruf und Bekanntmachung

Jeder hat das Recht, allein oder mit anderen am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen und die Institutionen einzurichten

Artikel 15 Die wirtschaftlichen Rechte

Jeder Mensch hat das Recht zu arbeiten und zu produzieren. Er hat ein Recht auf Privateigentum, solange er es rechtlich erworben hat. Dem ärmeren Teil der Bevölkerung steht ein Teil des Vermögens zu. Dies ist durch die Almosensteuer geregelt. Kein Mensch darf betrügen, oder sich gewisse Vorteile bei Geschäften verschaffen. Die Notlage der Menschen darf auch nicht ausgenutzt werden. Deswegen ist die „Zinsleihe“ verboten.

Artikel 16 Das Recht auf Schutz des Eigentums

Dem Mensch hat das Recht auf sein Eigentum, aber es darf zum Wohl der Gemeinschaft enteignet werden.

Artikel 17 Das Recht und die Pflicht des Arbeiters

Die Arbeit soll von jedem Arbeiter gründlich ausgeführt werden. Infolgedessen soll der Arbeiter den gerechten Lohn für seine Arbeit erhalten. Dies ist auch für das Jenseits bestimmt. Der Arbeiter soll auch Schutz vor Ausbeutung und Schädigung erhalten.

Artikel 18 Das Recht des einzelnen auf einen ausreichen Anteil an den

Lebensgütern

Jeder Mensch soll genügend lebensnotwendige Güter erhalten. Ebenso gilt dies für die Ge- sundheit, die Bildung und Kultur. Die Pflichten des Staates sind, die erforderlichen Mittel be- reitzustellen.

Artikel 19 Das Recht auf Gründung einer Familie

Die Ehe ist der einzige legale Weg zur Gründung einer Familie. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Ehe. Die beiden Ehegatten haben die gleichen Rechte und Pflichten. Der Ehemann muss seine Ehefrau und seine Kinder ausreichend versorgen. Jedes Kind hat das Recht auf eine gute Erziehung, Ausbildung und Bildung. Kinder dürfen nicht im frühen Alter zur Arbeit herangezogen werden. Ebenso sollen ihnen keine Tätigkeiten auferlegt werden die sie über- lasten und gesundheitliche Nachteil die Folge haben oder ihnen das Recht auf Bildung und „Spielen“ verwehrt wird.

Können die Eltern die Verantwortung ihrer Kinder gegenüber nicht erfüllen, so ist die Pflicht der Gemeinschaft. Die Eltern haben gegenüber ihren Kindern einen Anspruch auf materielle Sicherheit und körperlich und seelische Fürsorge.

Die Mutter der Kinder ein Recht auf besondere Fürsorge durch die Familie.

Kein junger Mann oder ein junges Mädchen dürfen zur Eheschließung nicht gezwungen werden.

Artikel 20 Die Rechte der Ehefrau

Die Ehefrau muss dort leben, wo ihr Ehemann lebt. Ihr Ehemann hat die Pflicht sie ausreichen zu versorgen. Im Koran heißt es: „Die Männer stehen über den Frauen; weil Gott die einen von ihnen (die Männer) vor den anderen bevorzugt hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben“.

Im Todesfalle steht der Frau 1/4 des Besitzes zu, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie

Kinder haben steht den Frau 1/8 des Besitzes zu. Jeder der Ehegatten muss die Intimsphäre des anderen bewahren und darf von dessen Geheimnissen nichts enthüllen und aufdecken, falls dieser einen körperlichen oder moralischen Mangel haben sollte. Dies gilt auch im Fall der Scheidung.

Artikel 21 Das Recht auf Erziehung

Eine gute Erziehung ist das Recht der Kinder gegen ihre Eltern. Anderseits sind Ehrfurcht und freundliche Behandlung ein Recht der Eltern gegen ihre Kinder. Ausbildung ist ein Recht für alle. Die Gesellschaft muss jedem die gleiche Gelegenheit geben, zu lernen und Aufklärung zu erhalten.

Artikel 22 Das Recht des einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre

Die Privatangelegenheiten sind ein geschützter Bereich, in den nicht eingedrungen werden darf.

Artikel 23 Das Recht auf Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit

Es ist das Recht eines jeden Menschen, sich frei bewegen zu können und seinen Aufent- haltsort frei wählen zu können. Niemand darf dazu gezwungen werden, seinen Heimatort zu verlassen, ebenso wenig darf er willkürlich ohne legalen Grund daraus entfernt werden. „Das Gebiet des Islam ist eines; es ist eine Heimstatt für jeden Muslim. Seine Bewegung darf darin durch geographische Schranken oder politische Grenzen nicht beschränkt werden. Jedes islamische Land muss denjenigen Muslim, der dorthin auswandert oder es betritt, aufnehmen, wie sein Bruder den anderen aufnimmt.“

Jetzt stellt sich die Frage ob Menschenrechte und Islam miteinander vereinbar sind. Grundsätzlich bedeutet der Islam für den Muslimen, dass er sich „Allah“ unterwerfen soll. Dabei verpflichtet er sich den Gesetzen des Korans unterzuordnen um den „Wohlgefallen“ Allahs zu erhalten. Hier wäre die erste Einschränkung zu nennen. Die Trennung von Kirche und Staat. Dieses Schema wurde schon zu Zeit der Aufklärung beabsichtigt. Denn ein System ist erst demokratisch wenn es frei von religiösen Verinnerlichungen im Staat ist. Die islamische Menschenrechtserklärung ist auf den Gesetzen des Korans aufgebaut. Bei jedem Artikel gibt es oft Unklarheiten über die Auslegung des Gesetzes. Dabei wird auf die Sharia zurückgewiesen. Wenn der Muslime Zweifel hat, soll er sich darauf beziehen.

Wie schon oben genannt bezieht sich der Koran auf „Regeln“ aus vorchristlicher Zeit. Von den meisten „Menschenrechtlern“ wird die Einheit von Islam und Menschenrechten verlangt. Das heißt der Islam soll sich mit seinen Gesetzen der modernen Zeit anpassen. Dies steht aber im absoluten Widerspruch zum Islam.

Die Vorstellung die Menschheit habe sich durch ihren technischen Fortschritt so weit entwi- ckelt, dass 1400 Jahre alte Gesetze nicht mehr angemessen seien, gehe dabei, für die meis- ten Muslime, an der Realität vorbei. Der Islam gibt dem Menschen vor, wie er mit seinen Be- dürfnissen und Instinkten umgehen soll. Die Befürworter des islamischen Rechts behaupten, dass der Mensch in seinen Instinkten, Lebensbedürfnissen und Eigenschaften derselbe geblieben ist. Man solle jetzt nicht vergleichen, dass der Mensch mit einem Kamel oder ei- nem Flugzeug reißt. Oder ob er mit Feder oder Pergamentrolle schreibt, oder sich der mo- dernen Kommunikation via Internet oder Fax bedient. Dies seien nur materielle Formen, die seine Instinkte und Lebensbedürfnisse nicht betreffen. Man mag jetzt über diese Vorstellung streiten. Klar ist es jedoch das der Mensch sich weiterentwickelt hat. Darüber hinaus haben aber auch gewisse äußere Einflüsse sein Leben stark beeinflusst. Das heißt, das sich mit fortlaufender Zeit andere Problem ergeben haben. Der Fortschritt hat unserer Welt nicht nur positives gebracht, sondern auch leider sehr viel negatives. Die Umwelt wurde stark beein- trächtigt durch diese Modernität. Dies haben auch die Vereinten Nationen erkannt und haben es in den Menschenrechten der zweiten bzw. dritten Generation veräußert. Ob die meisten Rechte jemals durchgesetzt werden steht noch in den Sternen. Die „großen Industrieländer“, z.B. die Vereinigten Staaten, währen sich arg gegen gewisse Gesetze. Denn was würde es für die Industrienationen bedeuten, wenn die ökonomischen und sozialen aber auch die rechte der dritten Generation rechtlich durchgesetzt werden. Könnten sie weiter auf die Ar- beiter in den Billiglohnländern zurückgreifen, industrielle Standorte eröffnen und ihren „Scha- bernack“ mit deren Umwelt treiben. Deswegen bezweifele ich es und befürchte das die Aus- beutung noch eine zeitlang bestand hat. Missstände gibt es auch im Islam. Das heißt der Islam müsse sich auch weiter entwickeln. Denn die Persönlichkeitsrechte werden stark in den islamischen Ländern eingeschränkt. Aber könnte sich die katholische Kirche darauf ein- lassen die Bibel umzuschreiben? Denn eine Idee kann im islamischen Recht nur dann über- nommen werden, wenn sie dem islamischen Glauben entspricht. Anderseits ist sie verboten und darf nicht übernommen werden. Wie schon behandelt hat die Menschenrechtsidee ihre Wurzeln aus dem antiken, christlichen Bereich aber sie stammt auch aus der Zeit der Aufklä- rung und der Gründung des demokratischen Systems. Deswegen ist die Umsetzung dieses Menschenrechtsgedanken ins islamische Rechtssystem unmöglich. Da er der islamischen Kultur extrem widerspricht.

Aufgrund dieser Unterschiede zwischen der islamischen und unseren Kultur als Ursprung

der Menschenrechte, ist eine Übernahme aus islamischer Sicht verboten. Vergleiche mit dem islamischem Recht und den westlichen Menschenrechte, ergeben das sie keine eindeu- tigen gemeinsamen parallelen erweisen, und eine Umsetzung bei dem islamischem Bürger auf kein Verständnis treffen würde. Die islamische Menschenrechtserklärung wäre höchsten mit dem Recht der Glaubensfreiheit zu vergleichen. Es besagt aber nur das ein „Andersgläu- biger“ seine Religion in einem islamischem Land ausleben dürfte, aber der Moslem seinen Glauben beibehalte muss! Denn ein Satz im Koran belegt, dass derjenige der den Glauben wechselt, getötet werden soll! Dieser Satz hat nicht viel mit Glaubensfreiheit zu tun, sonder diese ein.

Die Übernahme wissenschaftlicher Entwicklung, aus den Bereichen der Naturwissenschaft, Landwirtschaft, Medizin, Industrie ist nach islamischem Recht erlaubt.

Denn sie berühren die Glaubensfrage nicht.

Eingeschränkt wird es nur, wenn es den Grundsätzen des Rechts nicht entspricht. Das heißt, dass sie das Klonen von Menschen und die Organentnahme von Toten nicht billigen.

Aber warum werden die Menschenrechte von den vielen Muslimen oder auch aus anderen Kulturen erwünscht? Es ist schon klar wenn sie auf die westliche Kultur blicken und den Wohlstand der westlichen Welt sehen, dass sie das gleiche für sich oder ihr Land wünschen. Infolgedessen könnte es geschehen das die Menschenrechte nicht als das angesehen wer- den als was sie darstellen sollen. Es wird noch viele Auseinandersetzungen über das Thema Menschenrechte geben. Eins muss man dabei bedenken. Man kann keiner Kultur etwas auf- zwingen. Mann muss Kompromisse finden und es ermöglichen, dass die verschiedenen Kul- turen in den Menschenrechtsgedanken einfließen. Es soll dabei kein „Modeartikel“ entstehen den der Staat dann der Weltöffentlichkeit präsentiert. Denn eins muss man bedenken was Menschenrechte sind - die Rechte eines jeden einzelnen Menschen.

Quellenverzeichnis:

Bücher:

Lehr- und Arbeitsbücher Altenpflege; Andreas Wittrahn; Orientierung zur ganzheitlichen Altenpflege; Anthropologie, Ethik, Religion; Dümmler’s Verlag

Sozialkunde Ausgabe Saarland, Stam Verlag

Grosses Modernes Lexikon; Lexikothek Verlag GmbH

Websites:

www.diakonie.de

www.dadalos.org

www.sekten-infos.de www.ex-oriente-lux.de http://infolink-islam.de www.uno.de

www.unicef.org www.amnesty.de www.islam-welt.de www.rg-islam.de www.islam-today.com www.hausdesislam.de www.wissen.de

www.phil.uni-passau.de www.stjosef.at

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Menschenrechte
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
15
Katalognummer
V106764
ISBN (eBook)
9783640050390
Dateigröße
431 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Von den antiken Wurzeln der Menschenrechte bis zu der UN
Schlagworte
Menschenrechte
Arbeit zitieren
Oliver Winter (Autor:in), 2002, Die Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106764

Kommentare

  • Gast am 16.5.2007

    komment..

    Zu dieser arbeit kann man nur großartig sagen,alles was man über die menschenrechte wissen möchte ist in dieser arbeit zusammengefasst.

Blick ins Buch
Titel: Die Menschenrechte



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