Die Beziehung zwischen Staat und Kirche in der politischen Theorie des Francisco Suárez. Eine Untersuchung über den Kompromisscharakter der "potestas indirecta"


Seminararbeit, 2002

16 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Weltliche und geistliche Gewalt als getrennte Einheiten

3. Unterschiede zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt
3.1. Ursprung
3.2. Ziel
3.3. Wesen
3.4. Innere Verfassung

4. Die Überlegenheit der geistlichen Gewalt

5. Die Lehre der indirekten Gewalt
5.1. Theoretische Aspekte
5.2. Praktische Auswirkungen

6. Schlussbemerkung

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im Laufe der Geschichte waren die Beziehungen zwischen Religion und Staatlichkeit schon des öfteren Mittelpunkt des staatsphilosophischen Diskurses. So auch in der Epoche der Frühen Neuzeit, welche vor allem durch den Übergang der mittelalterli- chen Vorstellungen und Ordnungen zu etwas Neuem geprägt ist. Beachtenswert ist hierbei, dass eigentlich erst mit der Entstehung des frühmodernen Staats in Europa, welcher langsam beginnt sich von der Bevormundung und Kontrolle durch die Kir- che zu emanzipieren, diese Beziehung von Staat und Kirche zu einem Problem der Kompetenzverteilung geworden ist. In den mittelalterlichen Vorstellungen vom Got- tesstaat des heiligen Augustinus waren die beiden Elemente Staat und Religion bzw. Kirche noch eine Einheit bzw. die Staatlichkeit war eine Untereinheit des kirchlichen Schaffens.1 Doch diese Vorstellungen änderten sich und der Emanzipationsprozess der Staatlichkeit entwickelte sich in vollen Zügen bis zu dem heutigen, modernen Zustand, in dem die Trennung von Staat und Religion praktisch nahezu vollzogen ist und der laizistische Staat ohne wirkliche Behinderung durch die verschiedenen Reli- gionsgemeinschaften nach seinen Vorstellungen handeln kann. In dieser Umbruchssphase vom Mittelalter in die Frühe Neuzeit lebte Francisco Suárez (1548 - 1617), der sich als spanischer Jesuit, welche stark von der Spätscholastik geprägt waren, besonders mit Fragen der Staatsphilosophie und des Völkerrechts auseinan- dergesetzt hat.2 Durch sein Vertreten der aristotelischen Gedanken zum Staatsaufbau als dem Staat als eigenständigem Gebilde3 versucht er, die Realität nicht ignorierend, eine Legitimation für die neu entstehende Staatlichkeit in Spanien gegenüber dem Machtansprüchen der römischen Kirche zu erbringen. Denn hierbei entsteht eben jener Konflikt zwischen Staat und Kirche, da sich der Staat als christliches Gebilde vom Herrschaftsanspruch der römischen Kirche zu lösen versucht, um sich in die Eigenständigkeit zu begeben.4 Der Versuch diesen Konflikt zu lösen ist Betrach- tungsgegenstand dieser Arbeit. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte man an- statt von Staat und Kirche besser jeweils von weltlicher und geistlicher Gewalt spre- chen, da jene Gebilde Ausdrücke der modernen Sichtweise sind und so in ihrer Form zu Zeiten Suárez‘ nicht existiert haben. Suárez selbst verwendet in seinen Schriften ebenfalls diese Termini.5

Die Untersuchung wird sich zunächst damit befassen, dass für Francisco Suárez die Einheit von weltlicher und geistlicher Gewalt ,welche von einigen seiner Zeitgenossen noch vertreten worden ist, nicht gegeben ist, welches ja die Grundlage für die Problematik der Beziehungen der beiden Gewalten zueinander ist. Danach werden vertieft die Unterschiede der Gewalten betrachtet, um die davor geschilderten Gesichtspunkte einerseits zu bestätigen und andererseits zu bekräftigen. Denn auch die Variationen der Unterschiede lassen schon ein gewisses Licht auf die dadurch entstehenden Beziehungen fallen.

In diesen Ausführungen wird erkennbar sein, dass es für Francisco Suárez als christ- lichen Theologen trotz der Trennung der beiden Gewalten keine Gleichwertigkeit derer geben kann. Die Überlegenheit der geistlichen Gewalt, welche argumentativ bewiesen wird, ist Bedingung für seine Ausfertigungen über die Lehre der indirekten Gewalt des Papstes.

Im letzten Punkt dieser Arbeit steht diese Lehre im Mittelpunkt und es wird erörtert, was darunter zu verstehen ist und welche Auswirkungen sie auf das Zusammenspiel von weltlicher und geistlicher Gewalt hat.

2. Weltliche und geistliche Gewalt als getrennte Einheiten

Um die Lehre der indirekten Gewalt des Papstes in ihrer Gründlichkeit darzulegen, bedarf es zunächst einer Darstellung, dass für Francisco Suárez und den anderen Scholastikern seiner Zeit die Einheit zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt, und somit auch die direkte Gewalt des Papstes in weltlichen Angelegenheiten, nicht ge- geben ist.6 Der Idee des Gottesstaates von Augustinus wich dem aristotelischen Ge- dankengut, in welchem „der Staat (...) als eine natürliche, in sich gute Sozialeinheit mit relativ selbständigem Ziel gesehen“7 wird. Somit bilden sich mit Staat und Kir- che zwei unterschiedliche „societas perfecta“, welche in einer gewissen Unter- bzw. Nebenordnung stehen8, die im späteren Verlauf dieser Arbeit noch erläutert wird. Suárez begründet seien Ansicht, dass weltliche Herrscher in ihrer Sphäre keiner ü- bergeordneten Instanz Gehorsam schuldig sind, durch folgende Argumente:

In der bisherigen Geschichte gab es keinen einzigen Herrscher, der die souveräne Macht über alle Völker und Nationen der Christenheit innehatte und eine Deckungs- gleichheit zwischen Staats- und Glaubensgrenzen herbeiführen konnte. Statt dessen gibt es mehrere Könige, welche in ihrem Gebiet die hoheitliche Gewalt innehaben. Selbst die Päpste haben nie den Anspruch geäußert Souveräne in weltlichen Bereich der gesamten Christenheit zu sein, sondern bestanden auf den Grundsatz, dass es zwei höchste Gewalten gäbe, nämlich die geistliche, die des Papstes, und die weltli- che, die des Königs.9

Das zweite Argument, welches Suárez anführt, basiert auf seinen Vorstellungen des Naturrechts, in welchen sich jede menschliche politische Gemeinschaft sich selbst die souveräne Regierungsgewalt gibt, und somit genauso viele weltliche Souveräne vorhanden sind, wie es politische Gemeinschaften gibt. Und da die Kirche mit keiner dieser Gemeinschaften identisch ist, folgt daraus, dass es keine einheitliche Gewalt zwischen weltlicher und geistlicher Sphäre geben kann.10

Seine These , dass dem Papst nur die Oberhand in geistlichen Dingen obliegt, begründet Suárez auch dadurch, dass er anmerkt, dass selbst von Christus Petrus, seinem Stellvertreter, kein irdisches Reich übertragen worden ist, sondern nur die geistliche Gewalt über die Chriaten. Denn für Suárez belegt das Bibelzitat aus Johannes 18,36: „Regnum meum non est de hoc mundo“11 (Mein Reich ist nicht von dieser Welt) eben jenes gesagte, dass Christus kein weltlicher Herrscher war und somit auch keine weltliche Macht an seinen Nachfolger und Stellvertreter Petrus, und damit auch an dessen Nachfolgern, übertragen konnte.12

Als letzten Beweis für seine Annahme führt Suárez recht pragmatische Gründe an. Er meint, eine weltliche Herrschaft über alle Christen sei für die Leitung der Kirche nicht nötig gewesen bzw. sei sogar für die Entfaltung und Ausprägung derselben ein Hindernis geworden, da die Leitung und Kontrolle von weltlichen Geschäften vollkommen verschieden sei von den Aufgaben, mit denen sich die geistliche Gewalt zu beschäftigen habe, und sich deshalb eine Verbindung dieser beiden Aufgabengebiete als eine zu große Last für die jeweilige Person dargestellt hätte.13

3. Unterschiede zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt

Durch jene Argumente ersucht Suárez zu begründen, dass geistliche und weltliche Gewalt nicht ein- und dasselbe sind, sogar nicht sein können. Diese Tatsache wird weiterhin erläutert, indem nach der Folgerung der Nicht-Identität beider Gewalten, diese gewissermaßen voneinander unterschieden sein müssen, eben jene Unterschie- de einzeln aufgeführt werden und für sich deutlich begründet werden. Es lassen sich hierfür vier Unterscheidungsmerkmale feststellen: Zum Einen im Hinblick auf den Ursprung der jeweiligen Gewalt, dann unterscheiden sie sich durch ihr jeweiliges Ziel, weiterhin durch ihr Wesen und zum anderen bieten innere Verfassung und Or- ganisation Merkmale eines Unterschieds.14

3.1. Ursprung

Ein wesentlicher Unterschied liegt im jeweiligen Ursprung der beiden Gewalten. Für Suárez konstituiert sich die weltliche Gewalt dadurch, dass sich eine Anzahl von Menschen zu einer politischen Gemeinschaft vereinigen. Denn nach seinen natur- rechtlichen Vorstellungen sei diese Gewalt, welche befähigt das Gemeinwesen zu führen, qua Natur in diesem Gemeinwesen vorhanden und beginne ihre Existenz in dem Moment, in welchem sich auch das Gemeinwesen bildet.15 Somit fiele in dieser Hinsicht ein unmittelbares Eingreifen bzw. eine unmittelbare Initiative Gottes weg, da in der Theorie des Francisco Suárez das Bilden einer politischen Gemeinschaft einzig und allein ein freier und unabhängiger Willensakt der Menschen ist.16 Diese Gemeinschaft und dadurch auch die in ihr liegende weltliche Gewalt „entstehe als Menschenwerk allein durch natürliche Kräfte“.17 Gott als Schöpfer aller Dinge und eben auch des Naturrechtes sei an der Entstehung des politischen Gemeinwesens nur mittelbar beteiligt, denn er beschränke sich darauf dem Menschen den Drang zu ge- ben, sich zu Gemeinschaften zusammenzuschließen, doch überlässt er es den Men- schen, wann und in welcher Weise sie sich vereinigen sollen.18

Die geistliche Gewalt hingegen wird nicht durch die Gemeinschaft der Christen ge- bildet, sondern wurde unmittelbar durch göttliches Recht durch einen Stiftungsakt von Christus eingesetzt. Petrus, und somit auch das Papsttum, erhielt von Gott per- sönlich den Auftrag die Christenheit auf der geistlichen Sphäre zu leiten und die Ver- fügungsgewalt über die geistliche Macht verliehen.19 Aus der Bibel und vorangehen- den Autoren entnimmt Suárez das Argument, dass Christus kein weltliches Gebilde geschaffen habe, und damit die Kirche, als das Reich Christ, als Art geistiges Ge- meinwesen, als der mystische Leib Christi, zu verstehen ist.20 Dem Oberhaupt der Kirche wird seine Autorität, die geistliche Gewalt, demnach unmittelbar durch Gott zugesprochen und bedarf keine weitere Legitimation durch die Gemeinschaft. Die Kirche ist zwar die Gemeinschaft aller Christen, doch die Autorität innerhalb dieser liegt einzig und allein beim Papst, welcher einen göttlichen Auftrag besitzt. Daraus folgend lassen sich die unterschiede in Kürze so darstellen: Die weltliche Gewalt ist materiell, natürlich und irdisch, die geistliche Gewalt hingegen spirituell, übernatür- lich und himmlisch.21

3.2. Ziel

Einen ebenso deutlichen Unterschied der beiden Gewalten lässt sich durch eine Erör- terung der Zwecke bzw. der Ziele der Gewalten darstellen. Die weltliche Gewalt, und somit der Staat, wird primär dafür gebildet, um eine Schutzfunktion für die Gemein- schaft der Menschen, die sich zu ihm vereinigt, zu gewährleisten. Die Sicherung des inneren wie äußeren Friedens, wie auch das Wohlergehen der gesamten Gemein- schaft sind Aufgaben der weltlichen Gewalt.22 Das Ziel des Staates ist ein materielles Ziel. Er soll die Bedürfnisse des Menschen befriedigen, welche durch die Natur im Menschen auftreten, und diese Bedürfnisse sind durch die Mittel, welche die Natur zur Verfügung stellt zu befriedigen. Die weltliche Gewalt hat dafür zu sorgen, dass alles auf einen guten Zustand hin ausgerichtet ist und dass das öffentliche Wohl für das diesseitige Leben der Bürger garantiert wird.23 Durch diese Beschränkung, nur für das diesseitige und zeitliche Glück der Menschen in eben diesem Leben zu sor- gen, wird die weltliche Macht auch die zeitliche Gewalt genannt.24 Für dieses dies- seitige Glück ist der christliche Glaube und dadurch auch die Kirche nicht nötig. Denn einzig und allein der Träger der weltlichen Gewalt in dem jeweiligen politischen Gemeinwesen hat die Sorge zu tragen das öffentliche Wohl zu garantieren.

Und ein solcher Träger der zeitlichen Gewalt ist eine Notwendigkeit sowohl im christlichen Staat als auch im heidnischen.25

Dem entgegengesetzt sind die Aufgaben der geistlichen Gewalt. Über das zeitliche Glück hinausgehend hat die Kirche dafür zu sorgen, dass dem Einzelnen das jenseiti- ge, zugleich ewige Glück gesichert werden kann. Das Seelenheil für jeden Christen zu garantieren, um ihn in die ewige Glückseligkeit zu überführen, ist der Kirche die geistliche Gewalt gegeben worden.26 Die geistliche Gewalt vollzieht damit die Voll- endung des Daseins, welches durch das Erreichen des zeitlichen Glückes mit Hilfe der weltlcihen Gewalt begonnen wurde, und überführt den Einzelnen zur ewigen Liebe Gottes. Denn darin liegt für Suárez ein wesentlicher Unterschied zwischen dem christlichen und dem heidnischen Staat. Dem christlichen Staat kommt das Licht der Erkenntnis und des Glaubens Gottes zu gute, während der heidnische Staat auf der Stufe des zeitlichen Glückes verharren muss.27 Verdeutlichend lässt sich sa- gen, dass den beiden Gewalten aufgrund ihres unterschiedlichen Ursprunges unter- schiedliche Aufgaben und Zwecke nahegelegt werden, denn „die gesamte Tätigkeit des Papstes ist auf Gott ausgerichtet, die des weltlichen Fürsten auf die Menschen“.28

3.3. Wesen

Auch in ihrem Wesen unterscheiden sich die beiden Gebilde Staat und Kirche von- einander. Die Kirche wird als Weltkirche betrachtet. Sie, verstanden als die Gemein- schaft aller Christen, welche auf der Erde leben, umfasst in den Augen Suárez' eben den gesamten Globus, da der christliche Glaube sich nicht an Grenzen und Nationali- täten hält und über sie hinwegschreitet.29 Diese Menschen, trotz aller Unterschiede in ihrem diesseitigen Leben, vereint durch die Gemeinsamkeit des christlichen Glauben, bilden nur eine geistliche Gemeinschaft, die christliche Kirche. Dadurch wird sie ein Gebilde, welches die gesamte Erde umfasst und die Gewalt in der geistlichen und übernatürlichen Sphäre innehat.

Der Staat bzw. die Staaten hingegen sind ja nach den naturrechtlichen Vorstellungen des Suárez für ihn mehrere und in ihrem Umfang wesentlich kleiner.30 Jedes Gemeinwesen steht für sich, ist autonom und unabhängig von den anderen. Die Men- schen innerhalb der Gemeinschaften sind sich der Unterschiede zu den anderen Gesellschaften bewusst und grenzen sich von ihnen ab. Jeder Staat bestimmt seinen Souverän alleine, woraus folgt, dass es genauso viele weltliche Souveräne, d.h. Träger der weltlichen Gewalt gibt, wie Gemeinschaften vorhanden sind. Und da jeder Fürst in seinem Gebiet der Souverän ist, reichen seine Befugnisse eben nur für jenes Gebiet, welches seine Gemeinschaft umfasst.

Der Papst hingegen kann, wie gezeigt, als Oberhaupt der Kirche, grenzübergreifend Angelegenheiten entscheiden und bestimmen.31 Die Kirche wird durch ihren göttlichen Charakter als universell angesehen, der Staat jedoch, als Gebilde zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, welche so unterschiedlich sind, wie es Unterschiede zwischen den Menschen gibt, als nationale und partikulare Einheit.32

3.4. Innere Verfassung

Als letztes Unterscheidungsmerkmal zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt lässt sich die jeweilige innere Verfassung und Organisation von Kirche bzw. Staat darstellen.

Beim Staat ergibt sich nach der Theorie des Francisco Suárez folgendes Bild: Da in ihm die oberste Regierungsgewalt zunächst beim Gemeinwesen als ganzes liegt und durch einen Herrschaftsvertrag an einen Herrscher, der dann Souverän wird, übertra- gen wird, so bestimmen die Staatsbürger des Gemeinwesens selbst, welche Regie- rungsform bzw. Organisationsform sie haben möchten. Die Verfassung des Staates ist ihrer Natur nach ein Gebilde rein menschlichen Rechtes.33 Der Vertrag mit all seinen Bestimmungen wird nur zwischen Herrscher und Bürgern abgeschlossen. Die Festlegung der Staatsform und der Befugnisse des Machthabers wird von Menschen- hand erledigt, ohne göttliches Zutun.34

Anders dagegen bei der geistlichen Gewalt. Im Gegensatz zur weltlichen Gewalt, die sich durch das Naturrecht manifestiert, ist sie übernatürlicher Natur, sie wurde von Gott gestiftet.35 Daraus folgt, dass Christus auch die Verfassung und die Organisation der kirchlichen Gewalt vor- und festgeschrieben hat. Mit der Bestimmung des Petrus zu seinem Nachfolger hat er zugleich Petrus zum Oberhaupt der Kirche ernannt. Er vollzog dies im Gedanken, dass, um die Beständigkeit und die Einheit der Kirche, als irdisches Reich Christ, zu bewahren, ein starkes und machtvolles Oberhaupt eine Notwendigkeit sei.36 Aufgrund der göttlichen Bestimmung, welche die kirche erhal- ten hat, ist es den Menschen vollends untersagt eine Änderung an Verfassung und Organisation zu vollführen, weil sie damit gegen den Willen Gottes handeln würden. Selbst der Papst ist dazu nicht befähigt, da dies alles Ausdruck einer höheren Autori- tät ist.37

Dem Einwand, der Papst sei doch auch nur von der Gemeinschaft der Christen in Person der Kardinäle gewählt und somit sei die kirchliche Verfassung ebenso nur Menschenwerk, wird mit dem Argument, dass die kirchliche Gemeinschaft nur die Person bestimme, die dann die geistliche Gewalt empfange, welche selbst wiederum von Gott gestiftet wurde, zurückgewiesen.38 Und selbst Klauseln, welche die Herr- schaftsgewalt einschränken könnten, existieren nicht, da selbst kein Vertrag vorhan- den ist. „Der Heilige Vater ist uneingeschränkter Herrscher in der geistlichen Sphä- re.“39

4. Die Überlegenheit der geistlichen Gewalt

Durch all diese Darlegungen über die Unterschiede zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt ist offensichtlich, dass die beiden zwei selbständige und voneinander unabhängige Gebilde sind. Doch auch dieses nebeneinander und für sich stellen der Einheiten bedeutet zugleich nicht, dass sie auch denselben Rang einnehmen würden und gleichwertig zueinander wären.

Denn für Suárez ist die geistliche Gewalt der weltlichen dadurch überlegen und hö- hergestellt, weil sie erhabener ist und mehr an Exzellenz besitzt.40 Den Beweis für diese Exzellenz der geistlichen Gewalt wird schon durch die Aufzählung und Be- gründung der Unterschiede angedeutet. Diese Überlegenheit dient zugleich als eine Art Basis für die Lehre der indirekten Gewalt des Papstes41, welche später noch ge- nauer betrachtet wird.

Zur „Lehre von der Superiorität der Kirche“42 muss gesagt werden, dass dem Staat wegen der Trennung von geistlicher und weltlicher Macht in seiner Sphäre die volle Souveränität zukommt und er dadurch keiner übergeordneten Instanz untersteht, aber es bedeutet nicht, dass diese Souveränität so verstanden wird, dass Staat und Kirche vollkommen autarke und hermetisch voneinander abgeschirmte Gebilde wären. Denn unter diesen Bedingungen wäre der Beweis der Überlegenheit der geistlichen Gewalt nicht vonnöten, da die Kirche keinerlei Einflussmöglichkeiten in die weltliche Sphä- re hinein hätte. Deswegen kann die weltliche Souveränität keine reine oder absolute Souveränität sein, denn der christlichen Vorstellung liegt zugrunde, dass das Errei- chen des übernatürlichen und jenseitigen Zieles das höchste Ziel aller sein muss, und dass sich diesem alles unterordnen muss, und somit die staatliche Souveränität in diesem Hinblick nur eine relative sein kann.43

Unter der Berücksichtigung der Rechte des weltlichen Fürsten bedeutet dies, dass ein Eingreifen der Kirche in weltliche Dinge, solange keine Angelegenheiten, welche die Kirche betreffen, angetastet werden, ein Vergehen gegen die fürstliche Souveränität wäre.44 Denn, da, wie dargelegt, die Kirche ein spirituelles Gebilde ist, besitzt sie und braucht sie auch keine weltliche Gewalt, sondern nur die ihr zustehende geistliche Gewalt, welche aber durchaus unter gewissen Umständen in die weltliche Sphäre reichen kann.45 Dazu berechtigt wird sie durch die Superiorität über die zeitliche Gewalt, welche wie folgt begründet wird:

Zuerst kann das eben angesprochene Ziel, welches die beiden Einheiten verfolgen dafür angeführt werden. „Das Ziel der Kirche ist die ewige Glückseligkeit und die Heiligkeit des Lebens, die beide geistiger Natur sind, während das Ziel des Staates im Bereich des Diesseits bleibt und ein natürliches ist.“46

Dann ergibt sich die Erhabenheit der Kirche durch ihren Ursprung, der in einem spe- ziellen Einsetzungsakt Gottes begründet ist, und durch das Wesen der Trägerschaft der kirchlichen Gewalt, welche zunächst Christus selbst innehatte und dann an seine Nachfolger übergab. Der Staat hingegen ist nur das Produkt der natürlichen mensch- lichen Lebensweise und die weltliche Gewalt liegt naturgemäß zunächst im Gemeinwesen selbst, bevor sie durch Bestimmung der Bewohner des Gemeinwesens übertragen wird.47

Als letzten Grund für die Überlegenheit der geistlichen Gewalt wird die striktere Unmittelbarkeit der spirituellen Macht von Gott genannt. Gott hat zwar als Schöpfer beide Gewalten erschaffen, aber die Kirche und die geistliche Gewalt sind direkter Ausdruck seines Willens, während der Staat seine Gewalt über das Naturrecht bezieht, welches zwar ebenso das Werk Gottes ist, aber der Staat an sich wird nicht speziell durch einen Akt Gottes gegründet.48

5. Die Lehre der indirekten Gewalt

Nachdem nun bewiesen ist, dass die geistliche Gewalt der weltlichen erhabener und überlegen ist, aber zugleich die beiden Gewalten in zwei getrennten und voneinander verschiedenen Sphären existieren, so kann man die lehre der indirekten Gewalt des Papstes über die weltlichen Fürsten, so wie sie Francisco Suárez gesehen hat, erör- tern.

5.1. Theoretische Aspekte

Für Suárez gibt es zwei Arten von Unterordnung, die direkte sowie die indirekte. „Direkte heißt jene, die innerhalb der Grenzen der gleichen Gewalt liegt; indirekt jene, die nur aus der Hinordnung auf ein höheres, einer übergeordneten und erhabe- neren Gewalt zugeordnetes Ziel hervorgeht.“49 Das bedeutet, dass jene weltlcihe Gewalt, welche innerhalb der weltlichen Sphäre keiner anderen Gewalt unterlegen ist, dort die höchste Gewalt ist und somit die souveräne Macht. Die weltliche Sphäre dient dazu den Menschen das diesseitige oder zeitliche Glück zu sichern. Aber durch die Erhabenheit der geistlichen Sphäre erlangt das Erreichen des jenseitigen Glückes Priorität und deshalb muss sich die Leitung der weltlichen Gewalt auch auf die geist- liche Sphäre beziehen.50 Für diesen Fall sagt Suárez folgendes: „Obwohl ein zeitli- cher Fürst und seine Autorität in ihrem Rechtsbereich nicht direkt von einer anderen Autorität der gleichen Ordnung, die dasselbe Ziel verfolgt, abhängt, kann es doch vorkommen, daß er in seinem eigenen Amtsbereich von einer höheren Autorität, welche die Menschen auf ein erhabeneres, ewiges Ziel hinlenkt, Leitung, Hilfe oder auch Zurechtweisung annehmen muß.“51 Diese Leitung, Hilfe bzw. Zurückweisung durch die geistliche Gewalt bedeutet eine geraume Eingriffsmöglichkeit für sie in den Machtbereich der weltlichen Gewalt. Denn der Papst hat alle Befugnisse Gesetze und Strafen auszusprechen oder für nichtig zu erklären, wenn es dazu dient das Er- reichen des übernatürlichen Ziels zu sichern. Betont wird hier, dass die christlichen Fürsten, als Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, ebenso der Gesetzgebungsge- walt des Papstes unterstehen.52

Aber nicht nur unterstehen die christlichen Könige dem Papst als Menschen bzw. Christen an sich, sondern auch als Träger der souveränen Regierungsgewalt in ihren jeweiligen Gemeinwesen.53 Für Suárez steht der Papst über den Fürsten wegen der Superiorität der geistlichen Gewalt, so dass er deren Handeln innerhalb der weltli- chen Sphäre durch Erlasse in die Richtung steuern kann, in welcher das geistliche Wohl der Kirche, d.h. das geistliche Wohl der Gesamtheit der Christen, nicht gefähr- det ist bzw. am besten gefördert wird.54 Diese Macht ist dem Papst dadurch gegeben, weil ihm die Pflicht auferliegt für das allgemeine Seelenheil zu sorgen. Für diese Aufgabe bedarf er natürlich auch weitreichende bestimmende Möglichkeiten bezüg- lich der weltlichen Sphäre, auch gegenüber der weltlichen Gewalt der Fürsten.55

Als Beispiel lässt sich die Möglichkeit nennen, dass ein Fürst seinen Untertanen Ge- setze vorschreibt, welche dem Seelenheil derselben nicht zuträglich sind. In diesem Falle kann die geistliche Gewalt durch Einflussnahme auf die zeitliche Gewalt, also durch indirektes Steuern, dafür sorgen, dass die Untertanen das Seelenheil wieder erreichen können.56 Bei anderen Begebenheiten, bei denen von vornherein beide Sphären betroffen sind, d.h. kanonisches Recht der Kirche sowie bürgerliches Recht des Staates, hat generell das kanonische Recht Vorrang und widersprechende staatli- che Gesetzte sind nichtig und können problemlos übergangen werden.57

5.2. Praktische Auswirkungen

Aber neben dieser Variante der indirekten Gewalt, welche „vis directiva“ oder „po- testas directiva“ genannt wird und leiten und ermahnen soll, sieht Suárez noch eine weitere, nämlich die sogenannte „vis coactiva“ oder „potestas“ coactiva“, die beinhaltet, sogar einen König zu exkommunizieren oder ihn abzusetzen, falls es unbe- dingt notwendig ist, um größeres Unheil zu vermeiden.58

Darunter fallen Delikte des Fürsten, wie Häresie oder Unterstützung der Feinde der Kirche.59 Denn dort ist es außerordentlich wichtig zu handeln, da Fürsten, aufgrund ihrer Unabhängigkeit und Souveränität in der weltlichen Sphäre, eher dazu geneigt sind Sünden zu begehen als einer ihrer Untertanen und sie sind schwerer wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Aber schwerwiegender ist noch, dass Sünden von Fürsten gefährlicher sind, weil sie auf Nachahmung innerhalb des Gemeinwesens stoßen könnten.60 Und aus reinem Schutz der gläubigen Christen innerhalb des Staa- tes kann es vonnöten sein, das Oberhaupt entfernen zu müssen, und dafür braucht der Papst eine legitime Fähigkeit einzugreifen .Diese Aufgabe die gläubigen Seelen zu schützen wiegt schwerer als das Recht des Gemeinwesens, sich seinen Träger der weltlichen Gewalt selbst auszusuchen. Denn „ein christlicher Staat ist so sehr vom Papst abhängig, daß dieser jenem die Amtsenthebung des Fürsten, der für das Ge- meinwesen schädlich ist, nicht nur anzuraten, sondern befehlen und die politische Gemeinschaft zur Ausführung seines Urteils zwingen darf, wenn er das für das spiri- tuelle Heil des Reiches und zur Vermeidung von Häresie und Kirchenspaltung als notwendig erachtet“.61 Im Hinblick auf einen heidnischen Staat bedeutet dies natür- lich, dass der Papst dort keinerlei Rechte hat, die Souveränität des weltlichen Macht- habers zu beeinträchtigen, da dort ja nicht für das Seelenheil von Christen gesorgt werden muss. Weltliche Souveränität fußt im Naturrecht, auch die heidnische, der Glaube an Christus ist nicht Voraussetzung für sie.62 Aber für einen Christen im 16. bzw. 17. Jahrhundert kann es im Grunde nicht ernsthaft sein, dass einem heidnischen Staat dadurch etwas Positiveres oder Besseres widerfährt.

Zusammenfassend sollte man anmerken, dass obwohl nun von der indirekten Gewalt des Papstes gesprochen worden ist, diese auch in konkreten Fällen in der praktischen Ausführung direkt eingreift. Indirekt wird sie deshalb genannt, weil eben jene Fälle nicht Elemente der spirituellen Sphäre sind, somit eigentlich außerhalb der Reichwei- te der geistlichen Gewalt stehen, aber da auch in der weltlichen Sphäre Gefahren für das Seelenheil der Untertanen bestehen, für das wiederum die geistliche Macht zu sorgen hat, so unterstehen diese Fälle indirekt der spirituellen Gewalt des Papstes.63

6. Schlussbemerkung

Im Großen und Ganzen ist die Lehre der indirekten Gewalt des Papstes als ein großer Kompromiss zu bewerten. Der Gedanke der direkten Machtbefugnisse der römischen Kirche über die weltlichen Fürsten- und Königtümer konnte im Zeitalter des aufstre- benden staatlichen Nationalcharakters nicht ernsthaft mehr vertreten werden, da dies vollkommen die schon bestehenden realen Begebenheiten ignorieren würde.64 Au- ßerdem vertrat Suárez, wie schon genannt, die aristotelische Auffassung des Staates als eigenständig entstandenes und sich selbständig steuerndes Gebilde. Aber um zu verhindern, dass die Fürsten diese Ansichten derart rigoros interpretieren und sich vollends von der Kirche lossagen und ihrer Herrschaft absolutistische Züge geben würden, bedarf es eine Art Hintertür für die Kirche doch noch Kontrolle, zwar in ihrem Umfang und ihren Möglichkeiten stark begrenzt, über die Machtausübung der weltlichen Könige und Fürsten haben zu können. Dies war nun die Lehre von der indirekten Gewalt des Papstes. Durch die Trennung der Aufgabenbereiche der beiden Gewalten konnte geschickt ein Interessenkonflikt ausgeräumt werden und eine Kom- promisslösung gefunden werden. Die Aussage, dass die weltliche Souveränität, ob- wohl sie in manchen Fragen und Begebenheiten dann doch nicht die höchste Ent- scheidungsgewalt ist, trotzdem vollendet und in reinsten Maße selbständig ist, trägt bewundernswerten Charakter. Doch wenn auch in diesen Überlegungen Francisco Suárez‘ eine Lösung des Konfliktes von weltlicher und geistlicher Souveränität ge- funden worden ist, so blieb sie doch nur weitestgehend Theorie. Denn um in der Pra- xis bestehen zu können fehlten bereits die Voraussetzungen. Die Reformation und, die mit ihr schritthaltende, Spaltung der christlichen Kirche beseitigten faktisch auch Machtansprüche des (katholischen) Papstes über christliche Gemeinwesen und der Anspruch des Papstes Oberhaupt über die Gesamtheit der Christenheit zu sein wurde zunehmend in Frage gestellt.65 Die viel beschworene Einheit der Kirche, welche auch als Grundbedingung für die Lehre der indirekten Gewalt angesehen werden kann,, ist zerbrochen. Wie so oft in der Geschichte schaffte nicht das Normative die Fakten, sondern das Faktische erzeugt im Nachhinein die Normen.

7. Literaturverzeichnis

Bernbach, Udo: Widerstandsrecht, Souveränität, Kirche und Staat: Frankreich und Spanien im 16. Jahrhundert. In: Iring Fetscher (Hg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Bd. 3. München u.a. 1985, S.101-162.

Hamilton, Bernice: Political thought in sixteenth-century Spain. A study of the political ideas of Vitoria, De Soto, Suárez, and Molina. Oxford 1963.

Möbus, Gerhard: Die politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchie bis zur Französischen Revolution. Politische Theorien Teil II. Köln und Opladen 21966.

Quin, Eckehard: Personenrechte und Widerstandsrecht in der katholischen Widerstandslehre Frankreichs und Spaniens um 1600 (=Beiträge zur politischen Wissenschaft, 109). Berlin 1999.

Rommen, Heinrich: Die Staatslehre des Franz Suárez. Mönchengladbach 1926.

Sabine, George: A History of Political Theory. Hinsdale 41973.

Soder, Josef: Francisco Suárez und das Völkerrecht: Grundgedanken zu Staat, Recht und internationalen Beziehungen. Frankfurt a.M. 1973.

Vries, Josef de (Hg.): Francisco Suárez. Ausgewählte Texte zum Völkerrecht. Tübingen 1965.

[...]


1 Heinrich Rommen: Die Staatslehre des Franz Suárez. Mönchengladbach 1926, S.238.

2 Udo Bernbach: Widerstandsrecht, Souveränität, Kirche und Staat: Frankreich und Spanien im 16. Jahrhundert. In: Iring Fetscher (Hg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Bd. 3. München u.a. 1985, S.101-162, hier S. 154.

3 Heinrich Rommen, S. 239.

4 Udo Bernbach, S.147.

5 Heinrich Rommen, S.237.

6 Ebd., S.239.

7 Ebd.

8 Ebd.

9 Josef de Vries (Hg.): Francisco Suárez. Ausgewählte Texte zum Völkerrecht. Tübingen 1965, S.88- 93.

10 Ebd., S.94-95. und vgl. Josef Soder: Francisco Suárez und das Völkerrecht: Grundgedanken zu Staat, Recht und internationalen Beziehungen. Frankfurt a.M. 1973, S.75-80.

11 Johannes-Evangelium, zitiert nach: Josef de Vries, S.98.

12 Josef de Vries, S.97-101.

13 Ebd., S.101-103.

14 Heinrich Rommen, S.246.

15 Josef Soder, S.79.

16 Eckehard Quin: Personenrechte und Widerstandsrecht in der katholischen Widerstandslehre Frankreichs und Spaniens um 1600 (=Beiträge zur politischen Wissenschaft, 109). Berlin 1999, S.419-420.

17 Josef Soder, S.76.

18 Eckehard Quin, S.405-406.

19 Heinrich Rommen, S.246.

20 Gerhard Möbus: Die politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchie bis zur Französi- schen Revolution. Politische Theorien Teil II. Köln und Opladen 21966, S.64.

21 Eckehard Quin, S.522

22 Ebd., S.521.

23 Heinrich Rommen, S.246.

24 Josef Soder, S.82.

25 Gerhard Möbus, S.65.

26 Heinrich Rommen, S.246-247.

27 Gerhard Möbus, S.65.

28 Eckehard Quin, S.518-519.

29 Josef de Vries, S.94-95.

30 Heinrich Rommen, S.248.

31 Eckehard Quin, S.522.

32 George Sabine: A History of Political Theory. Hinsdale 41973, S.363.

33 Heinrich Rommen, S.247.

34 vgl. Josef Soder, S.89-98.

35 Heinrich Rommen, S.247.

36 Ebd.

37 Eckehard Quin, S.518.

38 Ebd.

39 Ebd., S.519.

40 Bernice Hamilton: Political thought in sixteenth-century Spain. A study of the political ideas of Vitoria, De Soto, Suárez, and Molina. Oxford 1963, S.69.

41 Heinrich Rommen, S.248.

42 Ebd.

43 Ebd.

44 Eckehard Quin, S.515.

45 Ebd., S.516.

46 Heinrich Rommen, S.249.

47 Ebd.

48 Ebd.

49 Josef de Vries, S.82-83.

50 Ebd.

51 Ebd.

52 Eckehard Quin, S.532-533.

53 Ebd., S.533.

54 Heinrich Rommen, S.257.

55 Ebd., S.257-258.

56 Ebd., S.258.

57 Ebd., S.259.

58 Gerhard Möbus, S.66.

59 Eckehard Quin, S.534

60 Bernice Hamilton, S.93.

61 Eckehard Quin, S.536.

62 Heinrich Rommen, S.265

63 Eckehard Quin, S.539.

64 Heinrich Rommen, S.268-269.

65 Gerhard Möbus, S.67.

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Details

Titel
Die Beziehung zwischen Staat und Kirche in der politischen Theorie des Francisco Suárez. Eine Untersuchung über den Kompromisscharakter der "potestas indirecta"
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Proseminar
Autor
Jahr
2002
Seiten
16
Katalognummer
V106991
ISBN (eBook)
9783640052660
Dateigröße
427 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beziehung, Staat, Kirche, Theorie, Francisco, Suárez, Eine, Untersuchung, Kompromisscharakter, Proseminar
Arbeit zitieren
Philipp Mikschl (Autor:in), 2002, Die Beziehung zwischen Staat und Kirche in der politischen Theorie des Francisco Suárez. Eine Untersuchung über den Kompromisscharakter der "potestas indirecta", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106991

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