Der kleine Lauschangriff - § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO


Seminararbeit, 2002

28 Seiten, Note: Gut (13-15


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A : Entstehungsgeschichte
A1 : Polizeigesetze
A2 : Notwendigkeit der bundesgesetzlichen Regelung
A3 : Ausgangssituation
A4 : Entwürfe

B : Regelung
B1 : Zweck
B2 : Regelungsinhalt
B3 : Einbau
B4 : Allgemeine Voraussetzungen
B4I : Einsatzzweck
B4II : Wohnungen
B4III: Betroffener
B4IV: Zielperson
B5 : Besondere Einsatzvoraussetzungen
B6 : Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
B7 : Grundrechtsschutz
B8 : Einsatzbeschränkungen
B9 : Anordnungskompetenz § 100d
B9I : Inhalt der Anordnung
B9II : Verwertbarkeit
B9III: Fehler
B10 : Rechtschutz
B11 : Vernichtung
B12 : Benachrichtigung

C : Rechtsvergleich
C1 : Österreich
C2 : Dänemark
C2I : Zulässigkeit
C2II : Anwaltsbereitstellung

D : Schlußbemerkung

Ergebnis

Literaturverzeichnis

Brockhaus, Enzyklopädie; Deutsches Wörterbuch „A bis Club“, 26. Band; 1995

Burhoff, D.; „Handbuch des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens“; 1997

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Karlsruher Kommentar; „Karlsruher Kommentar StPO und Gerichtsverfassungsgesetz“; 3. Auflage; 1993

Karlsruher Kommentar; „Karlsruher Kommentar StPO und Gerichtsverfassungsgesetz“; 4. Auflage; 1999

Kleinknecht/Meyer-Großner; „Kommentar zur StPO mit GVG und Nebengesetzen“; 44. Auflage, 1999

Köbler; G.; „Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung“; 11. Auflage, 2002

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Leipziger Kommentar; „StGB Leipziger Kommentar, §§ 32-60“; 2. Band; 10. Auflage; 1985

Lempke/Julius/Krehl/Kurth/Rautenberg/Temming; „Strafprozeßordnung“; 3. Auflage; 2001

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Sachs, M.; „Grundgesetzkommentar“; 2. Auflage; 1999

Schäfer, G.; „Die Praxis des Strafverfahrens“, 6. Auflage 2000

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Volk, K.; „Strafprozeßrecht“; 2. Auflage; 2001

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„ Es liegt indessen auf der Hand, da ßes verfassungsm äßig legitimierte staat- liche Aufgaben gibt, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen, ohne da ßdagegen verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben w ä ren.

Die Wahrnehmung derartiger - in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht au- ßerhalb des Rechtsstaats stehender - Aufgaben würde erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn die Aufdeckung geheimhal- tungsbedürftiger Vorgänge im Strafverfahren ausnahmslos geboten w ä re.

Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere undäu ßere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden. Auch zur Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität,[...], können die Strafverfolgungsorgane, wenn sie ihrem Auftrag der rechtsstaatlich gebote- nen Verfolgung von Straftatenüberhaupt gerecht werden sollen, ohne den Einsatz `Technischer Mittel` “ [...] “ nicht auskommen “ 1

A: Entstehungsgeschichte:

Die Regelung der landläufig als „kleiner Lauschangriff“ bezeichneten Maß- nahme des § 100c Abs.1 Nr.2 StPO ist durch Art. 3 Nr.6 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels (OrgKG) vom 15.07.1992 (BGBl I 1302 [am 22.09.1992 in Kraft getreten]), in die Strafprozeßordnung eingeführt worden. Durch diese Vorschrift werden wesentliche Gesichtspunk- te des Entwurfes eines Strafveränderungsgesetzes von 1989 aufgegriffen und ein Teil der Anforderungen des Volkszählungsurteils des BVerfG aus dem Jahre 1983, für eine genaue Festlegung der Voraussetzungen in Grund- rechtseingriffe des Betroffenen, verwirklicht2. Die Vorschrift folgt dem Vor- bild der §§ 100a3 und 100b, deren Regelungsbereich auch in der Sache mit dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte eng verwand ist.

Jedoch war der Einsatz technischer Mittel rechtspolitisch äußerst umstritten.

A1: Polizeigesetze:

Vor 1992 gab es in der StPO keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel im Sinne des heutigen § 100c I Nr.2, jedoch waren (und sind) in den Polizeigesetzen der einzelnen Länder schon in unterschiedlichem Ausmaßund variierender Intensität vergleichbare Regelungen zu finden4.

A2: Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

Nun könnte man Fragen, warum eine bundesgesetzliche Regelung überhaupt notwendig gewesen sei, wenn in der Praxis ohnehin auf die Ländergesetze zurückgegriffen werden konnte.

Dazu ist festzuhalten, daßdie Polizeigesetze der Länderhoheit unterstehen. So kommt es, wie schon ober erwähnt, zu unterschiedlicher Ausgestaltung und Intensität der polizeilichen Maßnahmen im Einzelnen. Organisierte Kri- minalität beschränkt sich allerdings selten auf nur ein Bundesland. Um eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten, ist es bei länderübergreifender Kriminalität notwendig, auf ein einheitliches System zurückgreifen zu kön- nen.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt lag in dem Streit über die Reichweite der Regelungskompetenz des Bundes und demzufolge über die Fragen, ob die in der StPO ganz oder teilweise fehlenden Befugnisregeln durch landesgesetzli- che Vorschriften, zB über „präventive“ Befugnisse, ergänzt werden durften, und ob präventivpolizeiliche Befugnisnormen des Landesrechts zur Ermächti- gung bei der Verfolgung repressivpolizeilicher Zwecke umfunktioniert wer- den durften, da die Länderregelung jeweils nur von vorbeugenden Maßnah- men spricht.

Bei wörtlicher Auslegung könnte die Polizei ihre Befugnisse, die ihr nach der StPO nicht zustehen, auf ergänzend herangezogene präventivpolizeiliche Normen stützen5. Strafprozeßuale Verfahrensgarantien könnten präventivpolizeilich unterlaufen werden.

Allerdings soll eine subsidiäre Anwendung des Polizeirechts auf dem Gebiet der repressiven Strafverfolgung nach der heutigen Form der StPO nicht mehr möglich sein6 (§ 6 EGStPO), wobei einige Stimmen7 auch heute die Gefahr einer erneuten Verschmelzung von Polizeirecht mit Strafprozeßrecht sehen. Letztlich war der Staat durch das starke Wachstum der Kriminalität zum Han- deln gezwungen.

A3: Ausgangssituation:

Die Bedrohung der Bevölkerung durch organisierte Kriminalität8 hat in den 80er und 90er Jahren des letzten Jahrhunderts (und auch heute noch!) ständig zugenommen. So belief sich zum Beispiel die Zahl der Drogentoten im Jahr 1988 auf 670; 1991 auf 2125 (Höchststand) und 2001 auf 2037, wobei sich allerdings die sichergestellte Drogenmenge verdreifacht hat. Fraglich ist aber, ob diese steigende Aufklärungsrate nicht eher auf die steigende Kriminalität als auf die Effektivität der Verfolgungsorgane zurückzuführen ist.

Die Vorgänge in Südamerika zeigen, daßkriminelle Konzerne das Geschäft in der Hand haben, deren finanzielle Macht die der meisten Staaten in den Schat- ten stellt. Jedoch ist ihr Betätigungsfeld nicht nur im Rauschgifthandel anzu- siedeln. Alle kriminellen Bereiche in denen sich Geld verdienen läßt werden bedient: Waffenhandel, Prostitution, Diebstahl hochwertiger Güter, illegales Glücksspiel und Schutzgelderpressung nur als Beispiel. Aus dem wirtschaftli- chen Blickwinkel betrachte bietet Deutschland für diese Organisationen einen geradezu idealen Markt. Wohlstand und eine harte Währung sichern den Absatz, der liberale Rechtsstaat senkt das Risiko.

Für den Rechtsstaat ergaben sich daher Konsequenzen.

Kriminelle Strukturen dieser Art waren mit offenen Ermittlungsmethoden und dem damaligen auf den Einzeltäter zugeschnittenen Strafverfahren wenig zu bewältigen.

Daraus resultierte schließlich ein Spannungsverhältnis. Das Verlangen nach effektiver Strafverfolgung und dem Einsatz technischer Mittel einerseits und der gebotenen Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechte des Einzelnen andererseits. Die Gradwanderung der Legalisierung des Einsatz technischer Mittel mußte, um diese Spannung zu lösen, an sehr enge und präzise Voraus- setzungen gebunden werden.

A4: Entwürfe

Der Gesetzesentwurf des Bundesrates sah ursprünglich auch das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen vor, soweit es im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten gesprochen wird (sog. „bemannte Wanze“), da sowieso nur aufgezeichnet wird, was dieser ohnehin selbst hört. Diese Maßnahme wurde jedoch von der Bundesregierung, mit der Begründung: „dem seien durch unsere Verfassung vorgegebene Gren- zen gesetzt“, abgelehnt9.

Die SPD Fraktion forderte in dem Zusammenhang , zur Klarstellung den Halbsatz „ außerhalb von Wohnungen“ in Abs. 1 Nr. 2 einzufügen. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt“, da sich dies aus dem Gesetzeszu- sammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe!10

Ebenfalls wurde der sog. „Sicherungslauschangriff“ zum Zwecke der Siche- rung ermittelnder Beamten nach Bedenken der BReg. ebenfalls nicht be- schlossen11.

B: Die Regelung

Im Sommer 1992 einigte man sich nach zahlreichen kontroversen Diskussionen auf die heutige Fassung:

...“ohne Wissen des Betroffenen ... darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daßjemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermitt- lung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder we- sentlich erschwert wäre“...

B1: Zweck

Strafprozessuale Grundrechtseingriffe haben keinen Strafcharakter, sie dienen lediglich der Sicherung des Verfahrensziels.

B2: Regelungsinhalt:

Die Benutzung der meisten technischen Geräte der Ermittler bedürfen keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Ferngläser, Handy´s, Taschenlam- pen...), wohl aber solche, die in grundrechtlich geschützte Rechte des Betrof- fenen in stärkerem Maße eingreifen können. (Richtmikrophone, Wanzen, etc.).

§ 100c Abs.1 Nr. 2 regelt das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen, genauer außerhalb des von Art. 13 GG geschützten Bereichs12.

Nicht ganz klar ist zu erkennen, was der Gesetzgeber mit dem Wort „auf- zeichnen“ auszudrücken versucht. Im Gegensatz zu anderen Regelungen13 be- dient er sich keiner eindeutigen Ausdrucksweise, denn in der Literatur gibt es über die Bedeutung des Wortes „aufzeichnen“ verschiedene Ansichten. Zum einen wird „aufzeichnen“ als schriftliches Festlegen14, hinzeichnen, auf- schreiben oder notieren15 verstanden. Im Gegensatz dazu ist unter dem wohl treffenderen Begriff „aufnehmen“ das mechanische oder elektromagnetische Fixieren auf einem Tonträger16 zu verstehen.

Die wohl wichtigste Interpretation17 des Wortes macht allerdings zwischen der Bedeutung von „aufzeichnen“ und „aufnehmen“ keinen Unterschied.

Auch ist in der nun speziell juristischen Literatur18 beim Vernichten der Daten vom Löschen der Tonbänder die Rede. Die Rechtsprechung19 geht von dem Sinn „aufnehmen“ aus.

In der Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers ist jedenfalls auch von der Bedeutung „aufnehmen“ auszugehen.

Beim Abhören und Aufzeichnen handelt es sich grundsätzlich um eine heim- liche Maßnahme20, die sich auf das nicht zur Kenntnis des Abhörenden be- stimmte nichtöffentliche Wort bezieht. Dabei stellt Abs.1 Nr.2 einen Recht- fertigungsgrund für die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) dar, soweit sich die Maßnahme in den von § 110c gezogenen Grenzen hält.

Uneinigkeit herrscht zum Teil in der Frage, ob darüber hinaus Eingriffe nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen, §§ 32, 34 StGB, gerechtfertigt werden können21. Die Frage ist aber zu verneinen, da es sich bei den strafprozessualen Eingriffsermächtigungen um einen ausschließlichen Katalog handelt22. Die Benutzung von §§ 32, 34 StGB als allgemeine Rechtfertigung weiterer unge- nannter Grundrechtseingriffe würde die Begrenzung der StPO für gerade sol- che Eingriffe aus den Angeln heben23. Zum anderen zielen §§ 32, 34 StGB nur auf den Schutz des Einzelnen gegenüber dem Staat ab24.

Erfaßt ist nur das Abhören und Aufzeichnen mit technischen Mitteln (TM).

Nicht darunter fällt das Mithören durch einen Polizeibeamten, auch nicht dann, wenn er das Gespräch mitverfolgt und darüber Aufzeichnungen anfer- tigt25. Für eine von außerhalb einer Wohnung durchgeführte Überwachung und Aufzeichnung von Gesprächen in einer Wohnung, die, etwa durch ein geöffnetes Fenster, außer schon durch bloßes Mithören wahrgenommen wer- den könnten, gilt - bei nicht nur kurzfristigen Überwachungen - ebenso wie bei Vorgärten ein Beweiserhebungsverbot26. Mithören ohne technische Mittel sei hingegen erlaubt27.

Wenn der Anschlußinhaber darin einwilligt, ein übertragenes Telefongespräch aufzunehmen, so kann die Maßnahme (unter Berücksichtigung von Art. 13 GG, sonst Abs. 1 Nr.3) auf Abs. 1 Nr. 2 gestützt werden. [§ 100d!] Entgegen BGHSt 34, 39 ist nach § 100c I Nr. 2 das heimliche Aufzeichnen der Stimme zum Zwecke des Stimmenvergleichs ebenfalls zulässig28.

Das Abhören eines Gespräches, nicht aber der Geprächsübertragung, einer Zielperson bei einem Telefonat, das mit dem Handy im Auto oder einer Tele- fonzelle erfolgt, unterfällt Abs.1 Nr.2. Gleiches mußwohl für ein Gespräch gelten, das mittels eines per Hochfrequenzsingnal aktivierten Handys (sozu- sagen als „eigene“ Wanze) belauscht wird.

B3: Einbau

Der Einbau technischer Mittel ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Wel- che Maßnahmen zu dem meistens notwendigen Ein- und Ausbau der techni- schen Mittel erlaubt sind und welche Rechtsgrundlage dafür einschlägig ist bleibt offen. Eine Aussage, ob und inwieweit zur Durchführung des Abhörens vorbereitende oder begleitende Maßnahmen zulässig sind, die in sonstige Rechte des Betroffenen oder dritter Personen eingreifen fehlt.

Somit ist es erforderlich die Vorschrift des § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO auszule- gen.

Weil der Gesetzgeber mit der Bestimmung das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ermöglichen wollte, ist davon auszugehen, daßer konkludent damit auch die Ermächtigung zu solchen Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen erteilt hat, die mit einem solchen Abhören typischerweise unerläßlich verbunden sind29.

Danach wäre allerdings weder das Öffnen noch das Verbringen eines PKW in eine Werkstatt zum Einbau eines Peilsenders, Mikrophons o.ä., ohne Zustim- mung des Eigentümers zulässig. Denn das Abhören erfordert solche Maß- nahmen nicht typischerweise (Richtmikrophone oder Wanzen an Parkbänken als Alternative). Auch würde § 100c I Nr. 2 StPO aufgrund der zahlreichen Alternativmaßnahmen nicht „leer laufen“ wenn mangels zulässiger Vorberei- tungsmaßnahmen das Abhören von im PKW geführter Gesprächen ausschei- den müßte.

Indessen lassen sich auch solche Maßnahmen als zulässig ansehen, die neben den typischerweise unerläßlichen, nur geringfügig in den Rechtskreis des Be- troffenen eingreifen. Solche Eingriffe können dem Betroffenen im Hinblick auf den hohen Rang des staatlichen Strafanspruches zugemutet werden. Es kann angenommen werden, daßder Gesetzgeber auch zu diesem stillschwei- gend ermächtigt hat. „Geringfügig“ ist dabei im Verhältnis zur Grundrechts- beeinträchtigung durch die Primärmaßnahme zu definieren30.

Nach anderer Ansicht31 mußder Ein- und Ausbau von technischen Mitteln in Autos bei dem heutigen Stand der Technik der Fahrzeugsicherung die heimli- che Verbringung des Fahrzeugs in eine Werkstatt erfordern.

Dies würde allerdings dem o.g. Grundsatz widersprechen. Denn der Eingriff in das Eigentum des Betroffenen überwiegt dem ermöglichten Eingriff in das Recht am gesprochenen Wort unverhältnismäßig, zumal wenn Autobomben von der „Gegenseite“ auch an Ort und Stelle unbemerkt installiert werden können wird es den Ermittlern auch möglich sein müssen, ihre Installationen vor Ort zu bewerkstelligen.

Letztlich geht der BGH32 hingegen davon aus, daßnur das heimliche Öffnen erlaubt sei.

Die Benutzung von Stromquellen, etwa zum Betrieb einer Wanze, sei jedoch „geringfügig“ und somit erlaubt.

B4: Allgemeine Voraussetzungen:

B4I: Einsatzzweck:

Technische Mittel iSv Abs. 1 Nr. 2 sind ausschließlich zum Zwecke der Er- forschung des Sachverhaltes (§160), wozu auch die Ermittlung der Person des Täters bzw. die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters gehört, einzuset- zen. Beweissicherungszwecke, wie etwa die Spurensicherung, sind nicht um- faßt.

B4II: Wohnungen:

Abgehört werden darf nach Abs. 1 Nr. 2 das nichtöffentlich gesprochene Wort nur außerhalb von Wohnungen. Der Begriff „Wohnung“ ist identisch mit dem durch Art. 13 GG geschützten Bereich33. So ist jeder nicht allgemein zugäng- liche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthaltes oder Wirkens von Menschen gemacht wird, als Wohnung iSv Art. 13 GG anzusehen34. Als Wohnung ist demnach zu qualifizieren der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließ- lich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes, also Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppenhäuser, Wohnwa- gen und Wohnschiffe35. Lediglich als Verkehrsmittel zur Fortbewegung die- nende Räume, wie z.B. ein PKW fallen nicht unter den Begriff der Woh- nung36.

Genauso werden nicht allgemein zugängliche Räumlichkeiten als Wohnung angesehen. Geschäfts-, Büro-, Aufenthalts-, Werks- und Arbeitsräume, Gara- gen, Ställe, Schuppen, Scheunen und ähnliche Räume sind geschützte Räume iSv Art. 13 GG. Im Gegensatz dazu gelten Räume in Gefängnissen, sowohl bei Strafgefangenen wie auch bei Untersuchungsgefangenen, nicht als Woh- nung iSv Art. 13 GG37.

B4III: Betroffener:

Technische Mittel dürfen ohne Wissen des Betroffenen eingesetzt werden. Betroffener ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist. „Ohne Wissen“ bedeutet heimlich d.h. ohne Zustimmung des Betroffenen. Die Maßnahme ist allerdings auch gegen den Willen des Betroffenen möglich, wenn dieser die Maßnahme bemerkt38.

B4IV: Zielperson

Zielpersonen sind diejenigen Personen, gegen die sich die Maßnahme iSd § 100c Abs. 2 StPO in der Art richtet, daßderen Verhalten abgehört und aufge- zeichnet werden soll. Dafür kann neben dem Beschuldigten auch ein unver- dächtiger Dritter, etwa eine Kontakt oder Begleitperson, in Betracht kommen (Abs. 2 S.2 und 3). Jede Zielperson ist als Beteiligter iSv § 101 Abs. 1 anzu- sehen. Vorbehaltlich der Sonderregelung des Abs. 1 Nr. 3 ist es auch möglich, daßsich die Maßnahme nur gegen ein bestimmtes Objekt -etwa einen PKW- richtet, ohne daßbereits bei der Anordnung der Maßnahme schon bestimmte Zielpersonen überwacht werden sollen39. Die Zielperson mußnoch nichtein- mal identifiziert sein40.

Die Maßnahmen dürfen nach Abs. 3 auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind (außer § 100d Abs. 3).

Dritte iSd Norm sind alle Personen, die nicht Zielperson sind. So zum Bei- spiel Passanten, Kontakt- oder Begleitpersonen sofern diese nicht selbst Ziel- person sind sowie auch Gesprächspartner des Beschuldigten. Die Überwa- chung des Dritten ist allerdings nur zulässig, wenn sie „unvermeidbar“ ist.

Eine Einsatzbeschränkung für bestimmte Personengruppen kennt das Gesetz nicht. Dennoch können sich Einsatzbeschränkungen oder Beweisverwertungsverbote insbesondere dann ergeben, wenn verfassungsmäßig verbürgte Verfahrensgarantien verletzt werden.

B5: Besondere Einsatzvoraussetzungen

Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb des von Art. 13 GG geschützten Bereichs gem. § 100c I Nr.2 ist an folgende kumulative Voraussetzungen geknüpft.

Erstens mußes sich bei der zu verfolgenden Tat um ein Katalogtat nach § 100a Satz 1 handeln. Zu bedenken wäre nur, daßsich viele Straftaten, wenn man noch nichts konkretes in der Hand hat, leicht zu Katalogtaten hochdefi- nieren lassen.

„Jemand“ ist als Täter oder Teilnehmer zu verstehen.

Es reicht wie bei § 100a aus, daßdieser die Tat versucht oder vorbereitet hat. Zweitens ist es notwendig, daßals Einsatzschwelle „bestimmte Tatsachen“ den Verdacht begründen, daßjemand eine Katalogtat begangen hat. Ein ein- facher Tatverdacht ist ausreichend. Dieser mußallerdings durch schlüssiges Material, welches im Antrag der Anordnung genannt sein muß, ein gewisses Maßan Konkretisierung erreicht haben und von erheblicher Stärke sein41.

Ein letztes unverzichtbares Tatbestandsmerkmal liegt darin, daßdie Erfor- schung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Wei- se aussichtslos oder mindestens erheblich erschwert sein müßte (sog. strenge Subsidiaritätsklausel). Dies stellt gegenüber den Anforderungen des Abs. 1 eine praxisrelevante Hürde dar, weil nicht bloßdarauf abgestellt werden braucht, daßdie Ermittlungen ohne den Einsatz der technischen Mittel weni- ger erfolgversprechend wären, was in der Praxis wohl generell der Fall sein wird. „Selbstverständlich“42 ist, daßdie Maßnahme zur Sachverhalts- oder Aufenthaltsermittlung im konkreten Fall im Sinne einer potentiellen Beweis- bedeutung43 geeignet sein muß.

Richtet sich die Maßnahme gegen andere, unverdächtige Dritte als Zielperson darf die Maßnahme nur dann angeordnet werden, wenn neben den soeben dargestellten Kriterien vier weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob diese Voraussetzungen jedoch kumulativ oder alternativ vorliegen müssen geht aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervor44.

Erstens mußder Dritte eine Kontaktperson sein, d.h. er mußmit dem Tatverdächtigen einer Katalogtat in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung mußhergestellt werden45. Jedoch wird es sich bei diesen Personen oft um Beteiligte der Tat handeln, so daßdie Maßnahme gegen diese bereits schon gem. Abs. 2 S. 1 in Betracht kommen wird.

Zweitens ist eine Aufklärungseignung der Maßnahme zur Erforschung des Sachverhaltes oder des Aufenthaltsortes des Täters notwendig.

Nach dem Wortlaut wäre diese Voraussetzung als selbständige Ermächtigung zu sehen. Wäre die Aufklärungseignung eine alternative Ermächtigung, hätte dies die Folge, daßjeder Dritte als Zielperson, der nicht Kontaktperson zu seien braucht, in den `Genuß` der Maßnahme kommen könnte. Demnach mußsich diese Voraussetzung kumulativ auf die „Kontaktperson“ beziehen46.

Weiter mußein zusätzlicher qualifizierter Verdacht gegeben sein. Auch hier geht nicht hervor, worauf sich dieses Erfordernis bezieht. Eindeutig bezieht es sich wohl auf „Kontaktperson“. Denkbar wäre es auch auf den erwarteten Aufklärungserfolg abzustellen47, denn nach den Gesetzesmaterialien48 mußan die Anordnung der Maßnahme gegen unverdächtige Personen „ein strengerer Maßstab angelegt werden“. Diese Unterschiede sind aber eher gering, Notwendig ist allerdings, daßdie qualifizierende Erfolgsprognose des Abs. 2 S. 3, „führen wird“49, bei der Anordnung der Maßnahmen zugrundegelegt wird.

Letztlich gilt auch hier die strenge Subsidiaritätsklausel.

B6: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bei allen Maßnahmen des 8. Abschnittes der StPO, so auch beim „kleinen Lauschangriff“, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das be- deutet, daßder bei der Durchführung der Maßnahme zu erwartende Schaden, der auch die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte umschließt, nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf50. Die Auswirkun- gen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Stets ist eine Abwägung zu treffen, die die Schwere der Straftat und die schwere des Tatverdachts, aber auch die Erforderlichkeit der Maßnahme berücksichtigt51. Jedoch sind gerade diese Abwägungskriterien nicht definiert, sodaßdas jeweilige Wert- empfinden des Richters schwer kalkulierbar macht52.

Grundsätzlich fehlt die Erforderlichkeit, wenn mildere Mittel zur Verfügung stehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in der StPO durch erhöhte Einsatzschwellen und abgestufte Subsidiaritätsklauseln konkretisiert. Hierbei hat das für die Anordnung zuständige Organ einen Beurteilungsspielraum53. Für Abs. 1 Nr. 2 ist die strenge Subsidiaritätsklausel, „aussichtslos oder we- sentlich erschwert“ maßgeblich (s.o.), wobei der Unterschied zwischen den einzelnen Stufen54 eher gering ausfällt. Nur bei den Erfolgsaussichten ist eine stärkere Differenzierung zu erkennen55.

Schwierigkeiten können sich allerdings im Einzelfall bei gleichlautenden Subsidiaritätsklauseln der einzelnen Maßnahmen ergeben, wenn z.B. nicht feststeht, daßeine eventuelle Telefonüberwachung völlig erfolglos sein wird. In der Regel wird bei derartigen Konstellationen aber festzustellen sein, daßdie Aufklärung ohne gleichzeitigen Einsatz beider Maßnahmen wesentlich erschwert wäre, da der Einsatz von nur einer Maßnahme bedeutend mehr Zeit in Anspruch nehmen würde56.

B7: Grundrechtsschutz

Bei dem Einsatz von technischen Mitteln ist eine Verletzung der Grundrechte des Betroffenen möglich, wenn nicht sogar unumgänglich.

Der Staat als Inhaber des Strafverfolgungsmonopols benötigt Sonderrechte um effektiv tätig werden zu können. So kann insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am gesprochenen Wort sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein57.

Allerdings darf diese Effektivität nicht vollständig zu lasten der bürgerlichen Individualrechte gehen, die durch den Grundrechtskatalog unserer Verfassung geschützt sind .

Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage hat der BGH58 schon deshalb verlangt, da die Maßnahmen die Unbefangenheit der menschlichen Kommu- nikation gefährden können und sich der Betroffene kaum dagegen schützen kann. Nach einer Ansicht59 ist ein gezielter Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich, z.B. durch eine Sprechprobe zum Zwecke des Stimmenver- gleichs, keiner gesetzlichen Regelung zugänglich, da dem Betroffenen, wollte er nicht zu seiner Überführung beitragen, jegliche Kommunikation unmöglich gemacht werde60.

Bedeutend ist daher die Frage, ob nicht auch das Grundrecht auf informatio- nelle Selbstbestimmung oder gar die Menschenwürde durch den kleinen Lauschangriff betroffen ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbe- stimmung befugt den Einzelnen grundsätzlich über die Preisgabe und Ver- wendung personenbezogener Daten zu entscheiden61. Der Bürger mußwissen, wer, was, wann, bei welcher Gelegenheit über ihn erfährt. Die Erhebung von Informationen aus der Privatsphähre, welche nicht räumlich62 zu verstehen ist, gegen oder ohne den Willen des Betroffenen, ist ein typischer Grund- rechtseingriff, gegen den die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG „Abschirmen“ soll63. Das Grundrecht auf informationelle Selbst- bestimmung ist demnach auch durch die Durchführung des „Kleinen Lauschangriffs“ tangiert. Es ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet, jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit64 einschränkbar.

Die Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 GG als solches, soll durch das Abhören noch nicht verletzt sein65. Die Begründung scheint allerdings eher zweckori- entiert66, da nicht einleuchtet, inwieweit gerade auch der u.U. abgehörte un- schuldige, unverdächtige Dritte nicht zum bloßen Objekt staatlicher Strafver- folgung degradiert werden soll. Denn „ Der Mensch mußimmer Zweck an sich selbst bleiben“67 und darf nie zum bloßen Gegenstand staatlichen Han- delns werden68, selbst wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geschehen würde.

Bsp.: Der Staat hört den Verdächtigen X ab. Y ist unverdächtiger Gesprächs- partner des X und bekommt von diesem gerade eine von X begangene Kata- logtat geschildert, da dieser sich den Ärger von der Seele reden mußund kein Priester und kein Anwalt zur Verfügung steht. In dem Moment benutzt der Staat den Y als Mittel zum Zweck, er verwendet ihn, um aufgrund seiner Kommunikation (nur durch diese ist die Informationsgewinnung möglich) mit X, also mit seiner Hilfe, an die Informationen des vermeintlichen Täters zu kommen. Y ist hier Werkzeug, also nur ein Objekt staatlichen Handelns.

B8: Einsatzbeschränkungen

Durch die grundrechtlichen Garantien sowie durch andere einfachgesetzliche Beschränkungen69 können sich Beweiserhebungserhebungsverbote ergeben.. Aufgrund des Wortlautes des § 100d Abs. 3 könnte man annehmen, daßim Umkehrschlußauf die dort genannte Regelung, die akustische Überwachung von Gesprächen des Beschuldigten mit einem Zeugnisverweigerungsberech- tigten außerhalb des von Art. 13 GG geschützten Bereichs sowie in allgemein zugänglichen Räumen keinen besonderen Beschränkungen unterliegt. Den- noch sind auch hier aufgrund verfahrensrechtlicher Garantien Einschränkun- gen unerläßlich.

Auch außerhalb von Wohnungen dürfen Gespräche des Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur überwacht werden, wenn dieser einer Beteiligung an der Tat verdächtig ist (Siehe § 100d III S.4). Jedoch mußdie Vorschrift gegenüber anderen Zeugnisverweigerungsberechtigten dahingehend verfassungskonform eingeschränkt werden, daßnur Fälle „echter“ Beteiligung maßgeblich sind70. Demnach ist die Überwachung von Verteidigergesprächen in der Haftzelle oder auf dem Gerichtsflur unzulässig.

Für Geistliche und Abgeordnete gelten ähnliche Grundsätze.

Für die anderen Zeugnisverweigerungsberechtigten71 besteht der Unter- schied, daßbei ihnen der Verdacht der „bloßen72 “ Verstrickung ausreichend ist um das Beweiserhebungsverbot zu lockern bzw. aufzuheben. Jedoch ist bei Journalisten das geschützte Vertrauensverhältnis im Hinblick auf Art. 5 GG oft von solcher Bedeutung, daßsich auch hier ein Erhebungsverbot gem. § 100d III S. 2 eröffnen kann.

Die Frage, ob § 100d III zur Anwendung kommt, wenn der Berechtigte auf seine Zeugnisverweigereungsrecht verzichtet, ist im Gesetz nicht geregelt, wird aber zu verneinen73 sein.

Die Grundsätze des verdeckten Verhörs74 sind anzuwenden, wenn der Beschuldigte nachdem er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, überwacht wird.

B9: Anordnungskompetenz § 100d Abs. 1 S.1

Für die akustische Überwachung nach Abs. 1 Nr.2 bedarf es einer besonderen Anordnungskompetenz. Diese ist grundsätzlich dem Richter vorbehalten, wo- bei die Durchführung der Staatsanwaltschaft (StA) obliegt75. Der Richter hat dabei die Zulässigkeit und die Zweckmäßigkeit im Rahmen der Verhältniss- mäßigkeit zu prüfen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme allerdings auch von der StA oder ihren Hilfsbeamten angeordnet werden. Wenn dies der Fall ist, hat die StA unverzüglich die richterliche Bestätigung einzuholen. Die Eilanordnung der StA oder deren Hilfsbeamten tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Ta- gen vom Richter bestätigt worden ist. Bei der Fristberechnung zählt allerdings der erste Einsatztag gem. § 42 nicht mit. Wenn möglich ist sie aber schon vor dieser Zeit einzuholen, da es u.U. schon vorher zu einer Beendung der Maß- nahme kommen kann. Wegen Zweckerreichung müßte die Bestätigung dann unterbleiben. Erkenntnisse die bis zur Bestätigungsverweigerung erlangt werden, sollen Grundsätzlich verwertet werden dürfen, da die StA bzw. ihre Hilfsbeamten bis dahin für die Anordnung zuständig waren.

Hier stellt sich aber dann die Frage, ob Erkenntnisse aus der rechtswidrigen Eilanordnung wirklich im Strafverfahren verwendet werden dürfen?76

Die Kontrolle der Eilanordnung erfolgt durch das Gericht im laufenden Ver- fahren77.

Fraglich ist, ob die dadurch Kontrolle eingeschränkt ist, daßAkten bei der StA verwahrt werden und erst mit der Benachrichtigung zu den Akten genommen werden.

Einer Ansicht nach kann es zu einer Ergebnisorientierte Ausselektierung der Akten durch StA kommen, dies würde dazu führen, das die Informationsgrundlage für die richterliche Anordnung im Zweifel Mangelhaft ist.

Andererseits soll die Selektion gar nicht möglich sein, da StA auch die Entlastenden Beweise dem Gericht Vortagen soll.

Früher war die Umgehung der Richterlichen Anordnung auch dadurch möglich, daßman vorschnell von einer Gefahr im Verzug ausging.

Dies ist heute nicht mehr möglich, weil die Voraussetzungen der „Gefahr im Verzug“ heute als voll gerichtlich überprüfbar gelten78.

Letztlich kann der sog. Pensenschlüssel i.d.R. zu einer zu kurzen Prüfungszeit für die Anordnung führen, was eine oberflächliche Prüfung zur Folge hat.

Grundsätzliche gibt es keine Ergebniskontrolle

B9I: Inhalt der Anordnung

Die Anordnung der Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.2 bedarf der Schrift- form, sie mußdie Zielperson benennen und die zeitliche Befristung oder Aus- sagen über die Verlängerung der Maßnahme enthalten, also Angaben über Art, Umfang und Dauer. Dazu gehört der Ort, u.U. auch Gesprächspartner, Themen und Tageszeiten79. Welchen Technik eingesetzt wird obliegt hinge- gen den Ermittlern.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen, eine Verlängerung um jeweils mehr als drei Monate ist aber zulässig soweit die in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen weiter bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, oder ist die Maßnahme unverhältnismäßig geworden, so sind die Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

B9II: Verwertbarkeit

Personenbezogene Informationen, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person80, die durch das außerhalb der Wohnung erfolgte Abhören mit techni- schen Mitteln erzielt wurden, dürfen in anderen81 Strafverfahren zu Beweiszwecken nur dann verwendet werden, wenn sie zur Aufklärung einer Katalogtat gem. § 100a benötigt werden.

Gleiches gilt für personenbezogene Zufallserkenntnisse82.

Ansonsten gilt ein Beweisverwertungsverbot. Allerdings führen die unver- wertbaren Erkenntnisse in der Regel zu neuen Ermittlungsansätzen, deren Ergebnisse dann unbegrenzt, auch außerhalb der Katalogtaten voll verwertbar sind.

Die Grundsätze zum hypothetischen Eingriff83 und von § 100d Abs. 3 gelten auch bei der Regelung des Abs. 1 Nr. 284. Sie unterliegen allerdings der Ein- schränkung, - im Gegensatz zum großen Lauschangriff85 - daßnur die nach Abs. 1 Nr. 2 gewonnenen Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Verhält- nismäßigkeit für präventivpolizeiliche Maßnahmen verwendet werden dür- fen86.

Soweit Gespräche des Beschuldigten mit nicht Zeugnisverweigerungsberech- tigten einem Verwertungsverbot unterliegen, kann der Betroffene grundsätz- lich darüber disponieren87, ob diese Daten vor Gericht einbezogen werden, da die Verwendung in seinem Interesse liegen kann88. Er mußder Verwertung in der Hauptverhandlung spätestens bis zu dem in § 257 genannten Zeitpunkt widersprechen89. Den Widerspruch kann er bis zum Ende der Beweisaufnah- me zurücknehmen.

Wenn mehrere Beschuldigte bei einer Maßnahme überwacht werden, stellt sich die Frage, ob die Verwertung in Bezug auf alle Angeklagten verboten ist, wenn das Verwertungsverbot ausschließlich den Schutz eines Angeklagten bezweckt90. In diesem Fall soll das Verwertungsverbot nur zugunsten des An- geklagten, in dessen Interesse es besteht, wirken91. Wirkt das Verwertungs- verbot zugunsten aller Angeklagten, käme es u.U. zu einem Gefangenen- Dilemma. Dieses würde nur zu einer relativen Verwertbarkeit führen92.

Besteht ein Verwertungsverbot aufgrund der Überwachung von Gesprächen des Beschuldigten mit Zeugnisverweigerungsberechtigten, kann der Ange- klagte, wenn er den Berechtigten von seiner Schweigepflicht entbinden kann, ebenfalls selbst über die Verwertbarkeit disponieren. Dies gilt allerdings nicht, wenn es um Gespräche des Zeugnisverweigerungsberechtigten mit ei- nem Dritten geht.

B9III: Fehler

Fehler bei der Annahme der Voraussetzungen des § 100c I Nr. 2 führen Grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der beim Einsatz erlangten Er- kenntnisse. Bestehen soll ein Beweisverwertungsverbot aber bei absoluter Umgehung93 von § 100c I Nr.2 oder völlig willkürlichen Verstößen. Gleiches gilt, wenn nach den vorliegenden Verdachtsgründen im Zeitpunkt der Anord- nung die Voraussetzungen einer Katalogtat rechtsfehlerhaft bejaht wurden, bei Verstößen gegen Zuständigkeitsregeln und für Ermittlungsergebnisse, die außerhalb der bestimmten Frist gewonnen wurden.

Bei fehlerhafter Anordnung besteht die Gefahr, daßsich der Amtsträger gem. § 201 StGB strafbar macht. Jedoch gelten insoweit die allgemeinen Irrtumsre- geln94.

B10: Rechtsschutz

Erfährt der Betroffene wider Erwarten vor oder während der gegen ihn gerich- teten Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 von deren Anordnung bzw. Durchführung ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft, insofern sie durch einen Richter angeordnet wurde. Ist die Maßnahme durch die StA oder Polizei angeordnet worden, ist nach der hM95 die Regelungslücke der StPO durch die analoge Anwendung des § 98 II S.2 zu schließen um der Rechtschutzgarantie des Art.

19 IV GG gerecht zu werden.

Will sich der Betroffene allerdings gegen die Art und Weise der Durchführung der noch andauernden Maßnahme wenden, muß„der für die Anordnung zuständige Richter...“ angerufen werden, weil er die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen kann und in diesem Rahmen die rechtliche Möglichkeit hat, Modalitäten ihrer Vollziehung zu regeln.

In der Praxis wird der Betroffene i.d.R. aber erst nach Beendigung von der Maßnahme erfahren.

Nach der früher hM wurde jeder Rechtsschutz gegen eine richterliche Anord- nung mit der Begründung verweigert, daßbereits ein Richter entschieden ha- be, nachträglicher Rechtsschutz in der StPO nicht vorgesehen und eine Ana- logie zu § 113 I S.4 VwGO, 28 I S.1 EGGVG nicht zu ziehen sei, weil Art. 19 IV GG prinzipiell keinen Rechtsschutz gegen Richter gewähre.

Allerdings erfolgte die Entscheidung des Richters ohne Anhörung des Betrof- fenen (§33 IV). Dieser mußsich aber rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz durch eine nachträgliche Kontrolle verschaffen können. Auf- grund dessen hat das BVerfG96 nun die Beschwerde (§304) zugelassen.

Hat die StA oder die Polizei die Maßnahme angeordnet, war ein Richter noch nicht eingeschaltet und es kommt erneut § 98 II S.2 zur analogen Anwen- dung97. Wird die Art und Weise beanstandet, ist nach neuerer Rechtspre- chung98 wiederum der Richter anzurufen und es kommt § 98 II S. 2 zu entsprechender Anwendung99.

B11: Vernichtung

§ 100d I S.2 verweist auf § 100b VI welcher besagt, daßdie durch die Abhörmaßnahme erlangten Unterlagen unverzüglich unter Aufsicht der StA zu vernichten sind, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind100. Dieser Zusatz der Erforderlichkeit birgt allerdings die Gefahr, wenn es sich um langwierige Ermittlungen handelt, daßes erst sehr spät, oder unter Umständen nie zu einer Vernichtung der Daten kommt.

B12: Benachrichtigung

§ 101 StPO regelt die Benachrichtigungspflicht. Danach sind die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Unter- suchungszweckes,..., geschehen kann. Der Umfang dieser Pflicht umfaßt die den Grundrechtseingriff kennzeichnenden Momente101, so z.B. Datum, Dauer, Art der verwendeten Mittel, usw. . Der rechtliche Hintergrund dieser Maß- nahme ist, dem Betroffenen wenigstens im nachhinein die Möglichkeit zu eröffnen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen102.

Hier gilt das oben genannte, bei Maßnahmen gegen die Organisierte Kriminalität ist ohnehin nicht von schnellen Ermittlungsergebnissen auszugehen, die Frage wann jedoch der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist kann sich über Jahre bis Jahrzehnte hinziehen, so daßes möglicherweise nie zu einer Benachrichtigung kommt.

Hinzu kommt, das nur die Zielpersonen und deren Gesprächspartner zu unter- richten sind103, nicht jedoch jeder zufällige Passant104. Inwieweit eine solche Regelung oder besser Nichtregelung der Benachrichtigungspflicht gegenüber diesen Dritten mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist scheint zweifelhaft.

Zuständig für die Benachrichtigung ist die die Maßnahme anordnende Stel- le105. Abs. 4 besagt, daßEntscheidungen und sonstige Unterlagen über die Maßnahme bei der StA verwahrt werden und erst dann zu den Akten zu neh- men sind, wenn die Voraussetzungen des § 101 I insgesamt erfüllt sind.

Daraus ergibt sich, daßsie dem Gericht und anderen Verfahrensbeteiligten, sowie dem Angeklagten, u.U. im gesamten Verfahren verborgen bleiben106.

C: Rechtsvergleich

Auch in unseren Nachbarstaaten ist der Einsatz technischer Mittel mit unterschiedlicher Intensität erlaubt.

Hier zwei Beispiele:

C!: Österreich

In Österreich ist der Einsatz technischer Mittel zu repressiven Zwecken der- zeit nicht geregelt. Für den präventivpolizeilichen Einsatz enthält das SPG dagegen eine ausdrückliche Regelung. Ob und inwieweit vom Eisatz techni- scher Mittel dennoch Gebrauch gemacht wird ist nicht feststellbar. Es wird aber angenommen, daßder Polizei derzeit die technischen Möglichkeiten feh- len107.

C2: Dänemark

In Dänemark gibt es eine Regelung in § 780 Abs. 1 Nr. 2 rpl, die der deut- schen Regelung relativ ähnlich ist. In ihr wird zwar von der akustischen Raumüberwachung gesprochen, doch soll auch das Abhören von Gesprächen im Freien umfaßt sein. In der Beziehung wird nicht wie bei uns differenziert.

C2I: Zulässigkeit

Es müssen Gründe für die Annahme vorliegen, daßin einem abgehörten Gespräch Mitteilungen an einen Verdächtigen oder von einem Verdächtigen abgegeben werden.

Es mußanzunehmen sein, daßder Eingriff von entscheidender Bedeutung für die Ermittlungen sein wird.

Und die Ermittlungen müssen eine Tat betreffen, die mit einer Gefängnisstra- fe von sechs oder mehr Jahren bedroht ist, die ein vorsätzlich begangenes

Staatsschutzdelikt darstellt oder die einen von sieben katalogisierten Straftat- beständen108 erfüllt.

C2II: Anwaltsbereitstellung

Entscheidender und bemerkenswertester Unterschied zu der deutschen Regelung ist die Anwaltsbereitstellung.

Noch bevor das Gericht über einen Antrag entscheidet, ist dem Betroffenen von Amtswegen ein Rechtsanwalt zu bestellen und diesem ist dann Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben (§ 784 rpl.). Dabei soll, der Anwalt die Inte- ressen des Verdächtigen sowie der anderen von der Maßnahme betroffenen Personen wahrnehmen. Im stehen fast die gleichen Rechte wie dem Verteidi- ger im Ermittlungsverfahren zu. Er darf jedoch nicht ohne Einwilligung der Polizei mit der Zielperson des Eingriffs Kontakt aufnehmen. (§ 785 I rpl.)

D: Schlußbemerkung

Letztlich richtet sich das Augenmerk auf die Ermittlungserfolge, also auf die Frage, ob die strafprozeßualen Grundrechtsbeschneidungen in der dargestell- ten Art und Weise überhaupt erforderlich und vorallem sinnvoll sind. Zuver- lässige Angaben für Deutschland existieren nicht109. Zieht man allerdings den Vergleich zu den Vereinigten Staaten, ist schnell erkennbar, daßdie Ermitt- lungserfolge dort gerade nicht auf derartigen Abhörmaßnahmen beruhen, son- dern eher auf eine effektive Kontrolle des Zahlungsverkehr zurückzuführen sind110.

Auch gab es in Deutschland noch kein Urteil, welches allein auf die Ergebnis- se einer ähnlichen Maßnahme, der Telefonüberwachung, gestützt worden sei111.

Schließlich führte der große Lauscheinsatz auf Basis der Polizeigesetze nur dreimal zu einem behaupteten Erfolg112.

Weiterhin ist der großflächige Lauschangriff in der Praxis aufgrund mangeln- der technischer und personeller Voraussetzungen unmöglich. Stellt sich also die Frage nach der Notwendigkeit einer solch weitgehenden Ermächtigung. Um später, wenn die Möglichkeiten gegeben sind, die Diskussion aber in Vergessenheit geraten ist, schleichend, ohne massive öffentliche Gegenwehr alles und jeden zu belauschen?

Auch ist erstaunlich, warum Abs. 1 Nr. 2, wie auch einige andere Normen, vom „Täter“ und nicht vom „Beschuldigten“ oder „Verdächtigten“ spre- chen113.

Letztlich ist zu überlegen, ob den Zielpersonen des Lauschangriffs, also den organisierten Schwerverbrechern, die Arbeitsmethoden der Ermittler nicht längst bekannt sind und sich diese auf die Überwachung einrichten. Bei- spielsweise indem sie ihre Unterhaltungen abschirmen oder die Abhörgeräte der Ermittler unter Zuhilfenahme von eigenen technischen Geräten orten114.

Ergebnis:

In Anbetracht des Geschilderten, ist es eine Überlegung wert, ob die Regelung des § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO ihren eigentlichen Zweck überhaupt erfüllt, sie somit (noch) erforderlich ist.

Hauptsächlich im Hinblick auf die angesprochene Grundrechtsrelevanz sollte die Norm einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Nach der hier vorgestellten Darstellung ist § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen, der Eingriff in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung mag u.U. noch gerechtfertigt sein, in Art. 1 Abs. 1 GG darf jedoch unter keinen Umständen eingegriffen werden. Somit ist der Lauschangriff im gegebenen Beispiel verfassungswidrig.

Zum Schlußsein darauf hingewiesen, daßdie grundrechtlichen Freiheiten kein hinderlicher Gedankenbalast sind. Hinter dem Argument, „Mir als braven Bürger passiert schon nichts.“ kann und sollte man sich in einem demokratischen Staat nicht verstecken.

[...]


1 BverfGE 57, 250, 284.

2 Schroeder; Strafprozeßrecht § 3 RN 41.

3 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche der StPO.

4 z.B. § 17 Abs. 1-3 PolG Sachsen Anhalt; § 22 PolG Baden-Württemberg; § 28 Abs. 1,2 PolG Saarland; §§ 36-39 SächsPolG.

5 Lisken/Denninger S. 195 RN 143.

6 Götz NVwZ 84, 211,212

7 SK-Rudolphi; § 100c RN 2e, 2f.

8 Sprachregelung der Innenministerkonferenz: „Ein arbeitsteiliges, bewußtes und gewolltes , auf Dauer angelegtes Zusammenwirken mehrerer Personen zur Begehung strafbarer Hand- lungen -häufig unter Ausnutzung moderner Infrastrukturen- mit dem Ziel, möglichst schnell hohe finanzielle Gewinne zu erzielen.“; wobei sich fragt ob diese nicht zu ungenau ist (http://rzhome.rrze.uni-erlangen.de:81/~unsr04/1996/juli96/ermittlu.htm). 8

9 BTDrs. 12/989, S. 12, 39, 58 und BTDrs. 12/2720, S. 43, 46.

10 Dies ist allerdings auch der einzige Anhaltspunkt aus dem sich dies ergibt..

11 Die Erkenntnisse aus dem Einsatz technischer Mittel zur Sicherung des verdeckt ermit- telnden Beamten nach PolG sind repressiv nicht verwertbar. (§161).

12 Öffentlich gesprochene Worte dürfen bereits nach § 161, 163 aufgezeichnet werden..

13 § 201 StGB „Aufnehmen“.

14 Juristisches Wörterbuch S. 40.

15 www.Wissen.de.

16 Tröndle/Fischer § 201 RN 3.

17 Brockhaus; Band 26 S. 298; 316.

18 Kleinknecht/Meyer-Großner §100b RN 8.

19 BGH NStZ 1995, 557.

20 Im Gegensatz zum Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung der Staatsverwaltung.§ 13 II & III BDSG.

21 LK (Hirsch) § 32 RN 8ff, 13ff.

22 Kühne RN 405.

23 Amelung JuS 1986, 329.

24 aA ältere Rechtsprechung: OLG München 1972, 2275; OLG Frankfurt NJW 1975, 271.

25 BGH NStZ 1993, 47.

26 Vgl. BGH NJW 1997, 2189.

27 Kleinknecht/Meyer-Großner § 100c RN 8

28 BGH NStZ 1995, 557 unter Beachtung der Grundsätze von BGHSt 40, 66, 71.

29 vgl. SK/Rudolphi vor § 94 RN 35f.

30 Löwe/Rosenberg/Schäfer, § 105 StPO RN 6 „Zusätzliche Eingriffe beim Gebrauch unvoll- kommener Ermächtigungen sich zulässig, wenn das mittelbar verletzte Grundrecht weniger gewichtig ist.“

31 KK-Nack § 100c RN 15.

32 NJW 1997, 2189; ähnlich LG Freiburg NStZ 1996, 508 „nur der Einbau an Ort und Stelle ist erlaubt“.

33 KK-Nack § 100c RN 17.

34 Maunz-Dürig 7. Aufl. Art. 13 RN 3c.

35 Mangoldt/Klein-Gornig Art. 13 RN 13.

36 BverfGE 17, 232ff.; BverfGE 31, 268ff.; BverfGE 42, 219ff.; BverfGE 44, 371ff. MaunzDürig 35. Aufl. Art. 13 RN 3c.

37 KK-Nack § 100c, RN 18.

38 KK-Nack § 100c RN 19.

39 KK-Nack § 100c RN 20.

40 Krombacher Kriminalistik 1994, 651.

41 Bsp. Wert der Angaben von anonymen Zeugen siehe KK-Nack § 100a RN 24.

42 KK-Nack § 100c RN 41.

43 iSv § 94 Abs. 1.

44 KK-Nack § 100c RN 42.

45 NStZ 1994, 556.

46 KK-Nack § 100c RN 42.

47 aA. Kleinknecht/Meyer-Großner § 100c RN 13: gilt nur für Kontaktperson.

48 BTDrs. 12/989 S. 40.

49 vgl. „bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen“ ... „aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, ...,führen wird“.

50 KK-Nack 3. Auflage vor § 94 RN 5.

51 BverfGE 20, 162, 186ff.

52 Kühne S. 172.

53 BGHSt 41, 30.

54 vgl. KK-Nack § 100c RN 7.

55 Siehe Fußnote 49.

56 NStZ 1992, 462.

57 Beispiele dazu KK-Nack § 100c RN 8, SK-Rudolphi § 100c RN 2.

58 Vgl. BGHSt 34, 34ff.

59 Vgl. Wolter, Goldhammers Archiv für Strafrecht 1988, 136f.

60 Nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 Außerhalb von Wohnungen.

61 BVerfGE 65, 1ff (FN 27).

62 Pieroth/Schlink RN 375.

63 Raum/Palm JZ 1994 S. 452.

64 Siehe dazu Pieroth/Schlink RN 384; BverfGE 65,1 ff.

65 v.Mangoldt-Klein-Starck Art. 1 Abs. 1 RN 57.

66 Stichwort Unantastbarkeit/Ewigkeitsgarantie.

67 Sachs GG-Kommentar Art. I RN 33.

68 BverfGE 63, 332ff.

69 z.B. § 52, 53 StPO

70 § 148, Art. 20 GG, vgl. NStZ 1998, 336.

71 z.B. die Eltern gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3

72 z.B. Begünstigung, Strafvereitelung,

73 KK-Nack § 100c RN 34.

74 KK-Nack § 110c RN 18.

75 § 161 ist nah neuer Rechtslage Befugnisnorm sein..

76 Legitimation zum Strafen; Andererseits sind die Daten einmal da; ist die Verwertbarkeit ein Anreiz sich nicht an die Vorschriften zu halten (Diziplinierung der Straforgane), Schutz der Informationsbeherrschungsrechte vor willkürlichen staatlichen Eingriffen, Sicherung der Wahrheitsfindung: jedes Beweismittel ist verboten, das nicht ausdrücklich erlaubt ist, als Anhaltspunkte.

77 KK-Nack § 100d RN 5.

78 Regel ist die Richterliche Anordnung, Vorrang vor der StA Selbstermächtigung, Gefahr im Verzug die Ausnahme, der Begriff ist eng auszulegen, Anhand begründeter Tatsachen des Einzelfalles [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Ergebnis und Grundlagen der Entscheidung müssen in engem Zusammenhang stehen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bei der Annahme der Voraussetzungen soll es keinen Spielraum geben

79 KK-Nack § 100d RN 14.

80 Schäfer S.170 RN 462.

81 Spezielle Regelungen für das laufende Verfahren, wie etwa beim großen Lauschangriff, kennt die StPO nicht.

82 Burhoff S. 272 RN 328 b.

83 SK-Rudolphi § 100c RN 2e,2f; § 100f RN 3.

84 SK-Rudolphi § 100c RN 2g.

85 „war die polizeiliche Maßnahme Hinzunehmen, sind die Ergebnisse auch im Strafverfahren verwertbar“ BGH NJW 1991, 2651, 2651; kritisch dazu Amelung/Kerckhoff JuS 1993, 196ff; Vgl. BGH StV 1996, 185.

86 SK-Rudolphi § 100c RN 34.

87 sog. Disponibilität des Verwertungsverbots.

88 z.B. als Beweis für einen Rücktritt, § 213 StGB.

89 sog. Widerspruchslösung vgl. BverfGE StV 1995, 505; BGHSt 38, 214; 39, 349; 42, 15; 42 391; NStZ 1997, 502; StV 1998, 246.

90 „Überkreuzungsverwertung“ siehe Denker StV 1995, 232.

91 NJW 1996, 2185, 21289.

92 dazu näher KK-Nack § 100d RN 23ff.

93 Burhoff S. 271 RN 328a.

94 vgl. BGHSt 38, 66 ; BGH NStZ 1996, 338.

95 Volk § 10 RN 76.

96 BVerfGE 96, 27= JR 1997, 382.

97 BGH 28, 206; 44, 171 Die in der Entscheidung angeführten Einschränkungen bezügl. des SE und des Rehabilitationsinteresses sind jedoch heute überholt.

98 Kleinknecht/Meyer-Großner § 98 RN 23.

99 BGH 44, 265; 45, 183.

100 Kleinknecht/Meyer-Großner § 100d RN 10.

101 SK-Rudolphi § 101 RN 1.

102 BGHSt 36, 311.

103 KK-Nack § 101 RN 3.

104 Vgl. Hilger NStZ 1992, 463, FN 124.

105 Lemke/Julius/Kurth/Rautenberg/Temming StPO § 101 RN 7.

106 Strafrechtsausschußdes deutschen Anwaltvereins StV 1992, 34.

107 Walter/Gropp S. 614.

108 U.a. Verfolgungsvereitelung, Erpressung und Bedrohung.

109 Walter/Gropp S. 184.

110 Vgl. Raum/Palm JZ 1994 S. 453.

111 Walter/Gropp S. 187.

112 TAZ vom 27.01.1997 TAZ-Bericht Wolfgang Gast.

113 Lagodny 20.Strafverteidigertag, S. 127.

114 Vgl. Hassemer, DRiZ 1992, 358.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Der kleine Lauschangriff - § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO
Hochschule
Technische Universität Dresden
Veranstaltung
Seminar im Strafprozeßrecht
Note
Gut (13-15
Autor
Jahr
2002
Seiten
28
Katalognummer
V107309
ISBN (eBook)
9783640055821
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ob die Arbeit wirklich so gut ist, kann man selbst schlecht beurteilen. Jedenfalls gibt es gerade zum kleinen Lauschangriff sehr wenig Material (vielleicht ist die die umfangreichste Arbeit) und da ich mir nun die Arbeit einmal gemacht hab, vieleicht hilft es jemanden. Zu wenig in der geschriebenen Fassung wurde auf die Technischen Mittel im einzelnen eingegangen (www.cyberwar.at). Alle anderen Kleinigkeiten hab ich schon versucht, zu korrigieren.
Schlagworte
Lauschangriff, StPO, Seminar, Strafprozeßrecht
Arbeit zitieren
Alexander Kaden (Autor:in), 2002, Der kleine Lauschangriff - § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107309

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