Die deutsche Sprache als Rechtsgut: Sprachgesetzgebung im Kaiserreich


Hausarbeit (Hauptseminar), 1999

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. EINLEITUNG:

II. HISTORISCHE SPRACHENPOLITIK: DAS ALTE REICH

III. FRIEDRICH CARL VON SAVIGNY: DIE SPRACHE UND DAS RECHT

IV. PREUßISCH-DEUTSCHE SPRACHENPOLITIK
A. DIE LIBERALE PHASE:
B. DAS AUSLAND:
C. DIE REICHSGRÜNDUNG VON 1871:
V. SPRACHENRECHT
A. DAS PREUßISCHE GESCHÄFTSSPRACHENGESETZ VON 1876:
B. GERICHTSSPRACHE, GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ VON 1877:
C. ZIVILRECHT, BGB:
VI. SPRACHENRECHTLICHE NEBENBEREICHE
A. PERSONENNAMENRECHT:
B. TOPONOMASTIK:

VII. SCHLUß:

VIII. LITERATUR:

Einleitung:

Sprachenpolitik, definiert als politische Maßnahmen eines Gemeinwesens, bezogen auf das Verhältnis zwischen verschiedenen Sprachen - meist innerhalb des betreffenden Gemeinwesens - ist wohl so alt, wie die politischen Systeme selbst.

Die Trias Staat - Recht - Sprache verweist auf eine historische Koppelung von Lebensbereichen, die in einem unauflöslichen Bedingungsgefüge miteinander stehen: Menschen kommunizieren, Menschen bilden Staaten. Staaten regulieren und reglementieren. Der Staat ist der geronnene Ausdruck menschlicher Ordnungsbestrebungen, ein Ergebnis früherer Aushandlungsprozesse, aufbauend auf sprachlich kodifizierten Verfahrensregelungen. Das Instrument dazu ist das Recht, sein Medium die Sprache. Die Entscheidung, welcher Sprache sich ein Recht setzendes Gemeinwesen bedient, ist basal und steht meist am Anfang seiner Staatlichkeit. Dies gilt auch für Deutschland, Das Deutsche und die historischen Vorläufer in Staatlichkeit und Sprache.

Ziel dieser Arbeit ist es, aufgrund dieses engen Zusammenhangs von Politik und Sprache, darzustellen wie und warum die deutsche Sprache zum Rechtsgut wurde und welche Auswirkungen dies hatte und hat. Obgleich der Schwerpunkt dieses Versuchs sich auf die großen Regelwerke aus der Zeit des zweiten Kaiserreichs ab 1871 bezieht, erscheint es doch sinnvoll, die historischen Voraussetzungen zu klären. Der Rückblick auf die Sprachenpolitik des sogenannten alten Reichs zeigt deutlich, wie in einem Vielvölkergebilde Sprache zum Politikum wird, aus dem die frühesten sprachenpolitischen Regelungen für Deutschland erwachsen sind.

I. Historische Sprachenpolitik: Das alte Reich

Von Anbeginn unserer Rechtsgeschichte, seit der Verschriftlichung der Gesetzgebung, steht neben der

lateinischen die deutsche Sprache (Hattenhauer, 1987, S.5). Dies dürfte wohl der Sachsenspiegel um das Jahr 1220 sein, der zunächst in Latein und dann auf Bitten in einer deutschen Fassung niedergelegt wurde.

Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation war noch kein Staat, sondern eine geistlich-weltliche Ordnung. Als solche setzte es auch Maßstäbe für die deutsche Sprache. Der älteste auf die Sprache bezogene Rechtstext ist die „Goldene Bulle‘‘ von 1356. Sie stellt das die Königswahl ordnende Grundgesetz des alten Reiches dar (Hattenhauer, 1987, S.6). Sie geht von der Vielsprachigkeit des Reiches aus und befaßt sich folgerichtig mit der Frage, welcher Sprache sich der Regent eines solchen Reiches, zumal es sich um ein Wahlkönigtum handelt, sprechen soll:

„Da das Heilige Römische Reich in seiner Würde die Gesetze und Regenten der verschiedenen Länder lenkt, die sich durch Gebräuche, Lebensweise und Sprachen unterscheiden, ziemt es sich (...), wenn man die Kurfürsten (...) über die Verschiedenheiten der Mundarten und Sprachen belehrt. Sie sollen viele Leute verstehen und von vielen verstanden werden.‘‘ (Hattenhauer, 1987, S.6-7)

Weitere Abschnitte enthalten detaillierte Vorschriften über die Ausbildung der Kurfürstensöhne und stellen so auch den Mindeststandard einer Herrscherbildung fest. Böhmens wegen, muß deshalb auch die tschechische Sprache hierbei Berücksichtigung finden, jedoch waren in der Praxis Latein und Deutsch die eigentlichen Sprachen des Reiches (ders., ebd.).

Eine weitere Sprachregelung, die den Kaiser selbst betraf, stellt die „Wahlkapitulation‘‘ von 1519 dar:

„Auch in Schriften und Handlungen des Reiches an Unserm kaiserlichen Hofe keine andere Zunge noch Sprache gebrauchen lassen, denn die deutsche und lateinische, es wäre denn an Orten außerhalb des Reichs, da gemeiniglich eine andere Sprache in Übung wäre (...)‘‘ (ders., ebd., S.8)

Alle 14 Nachfolger Karls des V. schworen den Reichsständen diesen Eid, dessen Einhaltung in der Sprachpraxis des Reiches streng beachtet wurde. Mit der Reformation verschob sich lediglich der Gebrauch des Hochdeutschen, den die protestantischen Reichsstände gegenüber dem „katholischen‘‘ Latein pflegten. Dagegen blieben Dialekte, wie etwa das Plattdeutsche unzulässig (ders., ebd., S.8).

Tendenzen, am Hofe sich des Französischen zu bedienen, kamen Anfang des 18. Jahrhunderts auf, jedoch nur, was die Unterrichtung der Prinzen anbelangte. In Reichsangelegenheiten durfte diese Modeerscheinung keinesfalls Anwendung finden, es blieb bei der Ausschließlichkeit der beiden Reischssprachen Latein und Deutsch.

Da von Sprachausländern dasselbe verlangt wurde, hatten

Italiener, Burgunder und Savoyarden zu diesem Zeitpunkt bereits sprachliche Diskriminierungen hinzunehmen. Als Ausgleich wurde daher gestattet, muttersprachlichen Eingaben reichssprachliche Übersetzungen beizugeben (ders., ebd., S.9).

Die „Reichskammergerichtsordnung‘‘ von 1555 versuchte in einer Zeit aufkommenden Nationalstolzes, der Flut von Vielsprachigkeit im Gerichtswesen mit Restriktionen zu begegnen.

„... So wollen wir daß nun hinfürter die underrichter an denen orten solliche acta selbst (...) auß der frantzösischen sprach in die lateinische transferiren...‘‘ (ders., ebd., S.9).

Bei Zuwiderhandlung wurden Ordnungsstrafen wegen Ungebühr verhängt. Ähnlich verfährt die „Reichshofratsordnung‘‘ von 1654, indem sie bei fremdsprachigen Eingaben eine Übersetzung verlangt und zwar , als Novum, eine amtliche und beglaubigte.

„...zwar in der Sprach, darinnen sie geschrieben anzunehmen, aber es soll dabei eine beglaubte, und von der Obrigkeit versiegelte und approbierte Translation in Teutscher oder lateinischer Sprach, stets mit producirt werden.‘‘ (ders., ebd., S.10).

Diese Regelung kann wohl als eine der frühesten Forderungen nach professionellem Dolmetschertum im deutschen Amtsverkehr gelten.

Als stets strittig, weil ungeregelt, erwies sich die Sprachenfrage bei der Kaiserkrönung. Soweit die Reichsstände Handelnde waren, gebrauchten sie gewohnheitsrechtlich die deutsche Sprache. Der Kaiser konnte seinen Haupteid auf Wunsch jedoch auch lateinisch ablegen, überdies redete ihn der Erzbischof von Mainz beim Salbungsritual auf lateinisch an.

Dennoch kann man in der Praxis vom Grundsatz der deutschsprachigen Kaiserkrönung ausgehen. Es bestand weithin die Überzeugung der Staatsrechtler, daß an der Sprache auch Ehre und Freiheit von Reich und Nation hingen. Eine Sichtweise, die später bei der zweiten Reichsgründung wieder eine Rolle spielen sollte.

II. Friedrich Carl von Savigny: Die Sprache und das Recht

Friedrich Carl von Savigny (1779 - 1861), Wahlpreuße und Staatsrechtslehrer an der Berliner Universität, richtete sein besonderes Augenmerk auf die Sprache. Der Rechtswissenschaft galt er als großer Neuerer, der für eine geschichtliche Betrachtung des Rechts eintrat und auch aus Gegnerschaft zu Französischer Revolution und Aufklärung ein „Rechnen mit Begriffen‘‘ propagierte (ders., ebd., S.64).

Savigny stellte die Sprache erstmals in den Zusammenhang von Kultur, Sitte und Verfassung. Er erhob sie vom bloßen Werkzeug zum eigentlichen Wesen des Rechts (ders., ebd., S.66).

„Das Recht bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftliche Richtung, (...) eine treffliche Kunstsprache, die mit der Wissenschaft so zusammenfäll, daß beide ein unauflösliches Ganzes zu bilden scheinen.‘‘ (ders., ebd., S.66)

Allgemeinverständlichkeit war dabei kein Maßstab der Güte. Bisheriger Rechtsstil war immer übersetztes Latein geblieben, Savignys neuer Stil, seine neuen Begrifflichkeiten und von Kant mitgeprägte Gedankenwelt dagegen, ließen sich nicht ohne weiteres eins zu eins übertragen. Somit setzte Savigny im ersten Viertel des 19. Jahrhunderts Maßstäbe für den juristischen Sprachstil, der seine Ausstrahlungskraft bis zu den großen Regelwerken am Ende desselben behielt (ders., ebd., S.67).

III. Preußisch-deutsche Sprachenpolitik

A. Die liberale Phase:

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine andere Sprache neben dem Deutschen als Gerichts- und Verwaltungssprache zugelassen sei, stellte sich der preußischen Monarchie durch ihre eigene Expansionspolitik.

Seit der ersten polnischen Teilung 1772 hatte Preußen kontinuierliche Gebietsgewinne im Osten gemacht, durchweg auf Kosten des polnischen Staates, bis hin zu dessen Auflösung. Mit den Säkularisationsgewinnen durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 sind dies ein Flächengewinn von 489% und ein Bevölkerungszuwachs von 438% (Atlas zur Weltgeschichte, 1991, S.311). Eingedenk der Lage der Neugebiete ist davon auszugehen, daß ein großer Teil der preußischen Neubürger jener Zeit, polnischer Nationalität und Sprache waren. Der Staat reagierte darauf, indem er die polnische Nationalsprachlichkeit im preußischen Staatsverband anerkannte, dies kommt auch in einem Königswort Friedrich Wilhelms III. vom 15. Mai 1815 im Großherzogtum Posen zum Ausdruck:

„Eure Sprache sol neben der deutschen in allen öffentlichen

Verhandlungen gebraucht werden, und Jedem unter Euch soll nach Maßgabe seiner Fähigkeiten der Zutritt zu den öffentlichen

Ämtern des Großherzogtums, so wie zu allen Ämtern, Ehren und Würden meines Reichs offenstehen.‘‘ (Hattenhauer, 1987, S.77)

Das Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung wurden durch Kabinettsorder vom Juni 1816 ins Polnische übersetzt (ders.,ebd., S.75). Weitere Zugeständnisse in den polnischsprachigen Gebieten waren zweisprachige Ausgaben der Gesetzessammlungen und die Möglichkeit für Polen, sich vor Ämtern und Gerichten muttersprachlich zu äußern (ders., ebd., S.75).

Ebenso wurde im Strafverfahren bei nichtdeutschen Angeklagten

ein vereidigter Dolmetscher für Richter, Zeugen und Geschworene hinzugezogen.

Relativ großzügige Regelungen erfuhren ab 1812 auch die Juden, die von da an wie „Rechts-Inländer“ behandelt wurden und deutsch, jiddisch, polnisch, russisch etc. im mündlichen Geschäftsverkehr gebrauchen durften (ders., ebd., S.76). Das Hebräische durfte hier jedoch weder in Wort noch Schrift Verwendung finden.

B. Das Ausland:

Ein Blick über die Grenzen, nach Österreich-Ungarn, macht deutlich, daß dort ebenfalls die sprachenpolitische Gesetzgebung, selbst nach 1848, von relativer Liberalität geprägt war. Für den Vielvölkerstaat der Donaumonarchie war es geradezu eine Existenzfrage, Vielsprachigkeit zu dulden. Durch einseitige Deutschorientierung hätte sich der Doppeladler sebst in Frage gestellt, schließlich war das Reichsoberhaupt nicht nur Kaiser von Österreich, sondern auch König von Ungarn und Böhmen. Eine restriktive Sprachenpolitik hätte schwelende Nationalitätenkonflikte wiedererweckt und den Völkern des Staates ihre Identifikationsbasis geraubt.

Daher erklärt sich auch, weshalb in der k. und k.- Monarchie die sprachlichen Sonderrechte sogar Verfassungsrang genossen, so § 188 der Reichsverfassung vom 27. März 1849:

„Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die

Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege.‘‘ (ders., ebd., S.74)

C. Die Reichsgründung von 1871:

Die „verspätete Nation‘‘ formierte sich nach dem Sieg über Frankreich aus einem Konglomerat von 25 Einzelstaaten. Darunter allenfalls die drei Königreiche Bayern, Württemberg und Sachsen, die der erdrückenden Hegemonie Preußens eigene Macht entgegenzusetzen hatten. Das neue, sogenannte zweite Kaisserreich, bestand zu 65% seines Staatsgebiets aus dem Königreich Preußen; 62% der Reichsbevölkerung waren Untertan unter seine Krone (Atlas zur Weltgeschichte, 1991, S.358). Insbesondere unter ihnen finden sich diejenigen, die aufgrund des bereits skizzierten Laufs der Geschichte, einer anderen Nationalität angehörten, v.a. der polnischen.

Zwölf Prozent aller Preußen waren ihrer Nationalität nach keine Deutschen, viele von ihnen deutschunkundig (Hattenhauer, 1987, S.76). Sie waren die Hauptbetroffenen, der sich nunmehr ändernden, vormals großzügigen Sprachenpolitik.

Mit dem Nationalstaat war auch ein neues Nationalbewußtsein erwacht, das sich unduldsam gegenüber allem Nichtdeutschen zeigte. Der deutsch-polnische Kulturkampf entflammte sich besonders am Sprachproblem. Die Begründung der preußischen Staatsregierung zum Gesetzentwurf des Geschäftssprachengesetzes von 1873 bringt dies deutlich zum Ausdruck: „Zu den Erscheinungen, in welchen sich das eigenthümliche Leben einer Nation kund giebt, gehört in erster Reihe ihre Sprache. Ein Staat, welcher auf das nationale Gepräge Gewicht legt, muß daher die Nationalsprache, als ein Wahrzeichen seiner Einheit im gesamten öffentlichen Leben zur Anwendung bringen. Umschließt er in seinen Grenzen eine anders redende Bevölkerung, so darf die Rücksicht auf die Freiheit der letzteren in der Ausbildung und Benutzung ihres Idioms doch niemals dahin führen, diese andere Sprache als eine gleichberechtigte Staatssprache anzuerkennen.‘‘ (Hattenhauer, 1987, S.76)

Die sprachenpolitischen Programme sind deutlich als Ableitungen politisch höherrangiger Ziele zu verstehen (Glück, 1979, S.128). Die Staatsideologie des preußisch-deutschen Kaiserreichs operierte mit Begriffen wie „Nationalstaat‘‘, „Mission des Reiches‘‘, „Kaisertum‘‘, „deutsch‘‘, „germanisch‘‘, usw. (ders., ebd., S.128) und gab damit den Rahmen ab für die Sprachen- und Nationalitätenpolitik der Regierung. Ihren Ausdruck findet diese Ideologie in der Nationalstaatsdoktrin und im Staatssprachenprinzip. Erstere besagt ungefähr, daß das Gegentei eines Vielvölkerstaates angestrebt wird: nämlich ein einheitliches Staatsganzes, innere Homogenität. Üblicherweise werden die drei Elemente Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsmacht als Konstituenten für „Staat‘‘ angesehen (Holtmann, 1991, S.606). Beim Nationalstaat sollten diese möglichst deckungsgleich sein.

Das Staatssprachenprinzip besagt demzufolge, daß innerhalb des Deutschen Reiches grundsätzlich alle staatlichen und öffentlichen Handlungen in deutscher Sprache vorzunehmen seien (Glück, 1979, S.129). So ist das Staatssprachenprinzip die direkte Anwendung der Nationalstaatsdoktrin im sprachlich- kulturellen Bereich (ders., ebd., S.129).

Beide zusammen gehören der strategischen Zielprojektion einer Germanisierung aller nichtdeutschen Bevölkerungsgruppen an. Dies sollte zum einen dadurch geschehen, daß die Zahl der sozialen Handlungssituationen bei denen das Deutsche alleinige Sprache war, vergrößert wurde (ders., ebd., S.129). Ein eher kurzfristiges Ziel, mit juristisch-administrativen Mitteln relativ leicht durchsetzbar, etwa über allgemeine Schul- und Wehrpflicht oder den alltagsnotwendigen Behördenverkehr.

Problematischer gestaltete sich die erwünschte Germanisierung, da es sich hierbei nicht nur um Sprachwechsel, sondern um Kulturwechsel handelte. Der geforderte weltanschauliche Übergang zum „Deutschtum‘‘, bedeutete Aufgabe kollektiver Identität und als Konsequenz die Auslöschung nationaler Minderheiten.

Soziale Umwälzungen solchen Umfangs bedürfen meist mindestens einer Generation des Übergangs, weshalb sich dieser zweite 10

Schritt preußischer Minderheitenpolitik als eindeutig langfristig orientiert klassifizieren läßt.

Neben den rein politisch-ideologischen Gründen für diese Sprachstrategie des Staates, lassen sich auch ökonomisch- soziale Faktoren anfühen. Die zunehmende Industrialisierung bezog auch die vormals rückständigen, agrarischen Ostgebiete in einen überregionalen Markt mit ein. Die Infrastrukturentwicklung schritt voran, auch die soziale. Es entstand ein polnisches Arbeiter- und Kleinbürgertum, die Presse gewann an Bedeutung (ders., ebd., S.130).

Außerdem sah sich Preußen durch die seit 1880 zunehmenden Wanderungsbewegungen polnischstämmiger Landbevölkerung ins Ruhrgebiet (preuß. Rheinprovinz und Westfalen, Anm.d.V.), nach Berlin und Sachsen (ders., ebd., S.130), nicht nur im Osten, sondern nunmehr auch im Westen und in der Mitte, sozusagen von innen heraus, gefährdet. Auch befürchtete Preußen (d.i. Bismarck, Anm.d.V.) ein Zusammengehen des Katholizismus mit anderen oppositionellen Gruppen im Reich, vor allem mit der katholischen nationalpolnischen Minderheit der Ostprovinzen. So versuchte man, mit diesen kulturkämpferischen Maßnahmen als „innerem Präventivkrieg‘‘, unmittelbar nach Reichsgründung dieser Kräfte Herr zu werden (Deutscher Bundestag, 1994, S.183).

Dennoch blieb dieser unvollendete Verfassungsstaat auch ein unvollendeter Nationalstaat, da große deutschsprachige Bevölkerungsgruppen außerhalb seiner Grenzen verblieben, und andererseits innerhalb seiner Grenzen die Integration nationaler Minderheiten wenn überhaupt, so auf problematische Weise geschah (ders., ebd., S.189).

IV. Sprachenrecht

Die Herstellung von Zweisprachigkeit wurde als Übergangsphase betrachtet, hin zum völligen Sprachwechsel und einer Assimilierung im Sinne der erwünschten Germanisierung (Glück, 11 1979, S.135 u. 141). So etwa der preußische Kultusminister Gossler:

„Es gibt keine andere Möglichkeit der Assimilierung als die Einführung einer einheitlichen Sprache.‘‘ (in ders., ebd., S.134)

Somit erscheint das Sprachenproblem als Organisationsproblem, welches die (Sprachen-)Politik zu lösen hatte. Geeignete Instrumente zum Regeln von Problemen in politischen Systemen, sind juristische Kodifikationen.

Das sind in diesem Sprachenkampf v.a. das preußische

Geschäftssprachengesetz, das Gerichtsverfassungsgesetz und

Teile des Zivilrechts, ab 1896 im BGB zusammengefaßt.

Ihre „Kampfplätze‘‘ oder Aktionsfelder, sind das Rechtswesen, die Verwaltung, das Schulwesen, das Militär und die Kirchen (ders., ebd., S.145).

A. Das preußische Geschäftssprachengesetz von 1876:

Es war dies kein Reichsgesetz, sondern zunächst nur auf das Königreich Preußen beschränkt. Aufgrund der enormen flächenmäßigen Ausdehnung desselben und seiner Stellung als Hegemonialmacht, läßt sich jedoch sagen, es habe quasi reichsgesetzliche Wirkung entfaltet. Dies gilt besonders für die Ausstrahlungswirkung auf andere Gesetze, wie noch gezeigt wird.

Unter Geschäftssprache versteht man diejenige Sprache, in welcher der Dienstverkehr aller Staatsbehörden durchzuführen ist (ders., ebd., S.146). Gleichbedeutend sind Begriffe, wie Behördensprache, Amtssprache oder, etwas stärker, Staatssprache. Letzterer v.a. in der damaligen parlamentarischen Diskussion (ders., ebd., S.147). Der Geschäftssprachenbegriff läßt sich weiter in eine „innere G.‘‘ und eine „äußere G.‘‘ differenzieren: ersteres bezieht sich auf den Verkehr einzelner Behörden untereinander, letzteres auf den sog. Parteienverkehr, also das Publikum als Außenkontakt (ders., ebd., S.148).

Durch die ausschließliche Verwendung des Deutschen im Innenund Außenverhältnis des gesamten preußischen Verwaltungsapparats, erzielte das Geschäftssprachengesetz eine erste, große Ausweitung öffentlicher Handlungssituationen, mit schikanösem, weil ausschließendem Charakter. Deutsch wurde asymmetrisch dominant verwendet, ohne jedoch „lingua franca‘‘ im eigentlichen Sinn zu werden (Metzler Lexikon Sprache, 1993, S.367).

Dazu paßte der Ausspruch des preußischen Innenministers v.Eulenburg, der 1872 bemerkte:

„Wir müssen dahin wirken, daß die Polen erst preußisch und dann deutsch werden, aber preußisch und deutsch müssen sie werden.‘‘

(in ders., ebd., S.134)

B. Gerichtssprache, Gerichtsverfassungsgesetz von 1877:

Gerichtssprache ist definiert worden als Teilbereich von Geschäftssprache (ders., ebd., S.152). So war es folgerichtig, daß das GVG in § 186 bestimmte:

„Die Gerichtssprache ist die deutsche.‘‘ (ders., ebd., S.152)

Eine Regelung, die heute als § 184 GVG etwas modernisiert „Die Gerichtssprache ist deutsch.‘‘ lautet, damit aber dasselbe aussagt (StPO, 1998, S.213).

Jedoch sollte beachtet werden, daß damit nicht nur die Sprache der gerichtlichen Verhandlungsführung gemeint ist, vielmehr sind Rechtsgeschäfte aller Art betroffen (Glück, 1979, S.152). Die Regelung des gerichtlichen Umgangs mit Beteiligten, die deutschunkundig sind, regeln die §§ 185 - 191 GVG. Das Dolmetscherwesen war und ist hier genau dargelegt.

Das eigentliche Problem und die potentielle Möglichkeit zur Diskriminierung liegt in dem Ermessen der Beurteilung von Deutschkenntnissen. Diese lag und liegt beim Gericht, geregelt in § 187 <Gestattung des Vortrags> und gilt im übrigen auch für taube Menschen (StPO, 1998, S.213).

In der juristischen Literatur wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich seit der Neubekanntmachung des GVG im Jahre 1975 die Auslegungssituation verändert hat, so Lässig:

„Das Alter eines Gesetzes und grundlegende Veränderungen seit seinem Inkrafttreten sind bei dessen Auslegeung und Anwendung zu berücksichtigen. (...) Daher sind die Gerichte bei der Auslegung der §§ 184 ff. GVG freier, sie den tatsächlichen Veränderungen anzupassen, (...)‘‘ (Lässig, 1980, S.16).

Damit wird aber implizit eingeräumt, daß die frühere Auslegungssituation, nämlich die intendierte des vorgrundgesetzlichen Gesetzgebers eine strengere war, die man ,wenn nicht diskriminierend, so doch tendenziös nennen kann (Glück, 1979, S.153-156).

Da das GVG als grundlegend für die Organisation des deutschen Justizwesens anzusehen ist, übertragen sich seine allgemeinen, nicht auf bestimmte Prozeßarten beschränkten Grundsätze auch auf diese, so auf den Strafprozeß (StPO, 1998, Einf. IX.).

In § 258 StPO (heute § 259, Anm. d.V.), regelte das Strafprozeßrecht eigenständig die Sprachenfrage:

„Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten, müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers bekannt gemacht werden.‘‘

(StPO, 1998, S.93)

Folgerichtig erscheint es mir demnach, wenn Glück meint, daß es de facto zu einer Verhandlungsführung ohne Beteiligung eiens deutschunkundigen Angeklagten hat kommen können (Glück, 1979, S.336). Schließlich ist, wenn es zu den Schlußvorträgen kommt, ein Prozeß meist in der Endphase.

Wichtig erscheint generell auch der Fall der Eidesleistung. Ein Eid stellt eine Glaubhaftmachung dar, wenn es sich um nicht zugängliche „innere Tatsachen‘‘ handelt oder Mittel des Indizienbeweises (Zeugen) zur Tatsachenüberprüfung nicht greifbar sind. Somit ist der Eid ein wichtiges Instrument der Wahrheitsfindung und bekommt daher durch § 188 GVG eine Sonderstellung eingeräumt:

„Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind,

leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.‘‘ (StPO, 1998, S.213)

Erwähnt sei auch, daß das Bundesverfassungsgericht nach heute geltendem Recht betont, daß deutschunkundige Ausländer keinen Anspruch auf muttersprachliche Strafbefehle und

Rechtsmittelbelehrungen haben. Dies gelte auch für alle übrigen schriftlichen Äußerungen eines Gerichts (Lässig, 1980, S.18). Ausnahme ist und bleibt die Anklageschrift im Strafprozeß (ders., ebd., S.18).

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß Deutschunkenntnis in einem Rechtsstreit erhebliche Kostenfolgen haben kann. Grundsätzlich wird die unterlegene Partei dazu verurteilt, die Verfahrenskosten, zu denen auch die Dolmetscherauslagen zählen, zu tragen (ders., ebd., S.20).

C. Zivilrecht, BGB:

Hattenhauer nennt diese Kodifikation „Die sprachliche Krönung dieser Gesetzgebung auf dem Gebiete des Privatrechts (...) das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches vom 18. August 1896.‘‘ (Hattenhauer, 1987, S.79)

Im bürgerlichen Recht gelten die Bestimmungen der §§ 184 ff. GVG analog für alle Verfahrensfragen (Glück, 1979, S.337). Dabei darf nicht übersehen werden, daß dieser für das gesamte Wirtschaftsleben so wichtige Rechtsbereich, ebenfalls das Deutsche rigoros durchzusetzen verstand (ders., ebd., S.337). Als Beispiel sei hier das Patentrecht angeführt, welches die Sprachregelung des GVG übernahm.

„Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.‘‘ (§33 Reichspatentgesetz, zit. n. Glück, 1979, S.337)

Die Regelung aus dem Unfallversicherungsrecht, nur deutschsprachige Eingaben zu bearbeiten, stellt einen besonders rücksichtslosen, ja zynischen Fall dar (Glück, 1979, S.338). 15

Entsprechende Regelungen finden sich zur Konsulargerichtsbarkeit, Handelsgerichten und zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familien-, Nachlaßgericht, Notare, Anm. d.V.).

Auch das so sorgfältige BGB, sprachpflegerisch bemüht

(Hattenhauer, 1987, S.80), war nicht frei von Schikane. So beim Erbrecht, wo in § 2240, gewissermaßen als finale Schikane, bestimmt wurde, daß bei Errichtung eines öffentlichen Testaments ein Protokoll in deutscher Sprache aufgenommen werden soll (Glück, 1979, S.338).

„Eine nationale Pflicht und Ehrensache ist es, auch hier an der deutschen Sprache festzuhalten.‘‘ (BGB-Kommission, zit. n. Glück, 1979, S.339)

Für nicht deutschsprachige Erblasser sah § 2244 BGB vor, bei

Testamentserrichtung einen Dolmetscher zuzuziehen (ders., ebd., S.339). Die §§ 2234 - 2246 BGB sind mittlerweile aufgehoben (BGB, 1991, S.412), die Fälle der Nottestamente der §§ 2249 ff. gelten dagegen noch immer.

Hierbei war für den Fall deutschunkundiger Erblasser vorgesehen, Zeugen zuzuziehen (Dreizeugentestament, Anm. d.V.), die die Niederschrift zu bestätigen hatten, welche aber erst nach amtlicher Übersetzung ins Deutsche Rechtskraft erlangte (Glück, 1979, S.339).

Gleiches gilt für die Fälle längerer Seereisen (BGB, 1991, S.413).

Für das Zivilrecht läßt sich eine v.a. im finanziellen Bereich liegende Benachteiligung Deutschunkundiger feststellen, hervorgerufen durch erhöhte Bearbeitungsgebühren und Dolmetscherkosten (ders., ebd., S.339).

V. Sprachenrechtliche Nebenbereiche

A. Personennamenrecht:

Namen sind zwar „Schall und Rauch‘‘, so der Volksmund, aber eben auch ein sehr privater Bereich. Vornamen drücken einerseits individuelle Vorlieben, zumeist die der Eltern aus, andererseits läßt sich an seiner sprachlichen Realisierung, ebenso wie am Familiennamen, Zugeörigkeit zu sprachlichen oder nationalen Gruppen festmachen.

Besonders aufgrund des Nationalbewußtseins und dem daraus folgenden Bedürfnis nach Abgrenzung, brachte der Staat das Namensrecht unter seine Kontrolle. Es ist offensichtlich, daß ein junger Staat, der nach Identität sucht und das Nationale in einem Maße betont, wie es das deutsche Kaiserreich tat, Namensgebungen alltagsideologischen, ja psychologischen Gesichtspunkten unterwirft. Zuweilen wurde am Namen ein regelrechtes nationales Bekenntnis festgemacht (Glück, 1979, S.351).

Das war bei der Umbenennung des britischen Königshauses von „Sachsen-Coburg und Gotha“ in „Windsor“ 1917 ebenso opportunistisch, wie es das für die nationalpolnische Minderheit in Preußen war, die nach Einführung des Personenstandsgesetzes 1875 im Standesregister mit der eingedeutschten Version ihres eigentlich polnischen Vornamens geführt wurde (ders., ebd., S.354).

Festzuhalten ist bei diesem eher nebensächlichen Bereich jedoch, daß er ebenfalls in die sprachenpolitische Auseinandersetzung miteinbezogen wurde und Namensänderungen im Sinne einer Germanisierung behördlich gefördert wurden, z.B. durch die Möglichkeit einer zivilen Eheschließung ab 1874 (ders., ebd., S.355).

B. Toponomastik:

Es ist klar, daß mit der Benennung der geographischen Ausstattung eines Gebiets, dieser Raum sprachlich abgegrenzt und als nationaler Besitz identifiziert werden kann - eine Art sprachlicher „Reviermarkierung‘‘. Deswegen sind v.a. die Bemühungen interessant, die darauf zielen, Gebiete, wie etwa die Provinz Posen, mit Hilfe der deutschen Sprache ins „Reich‘‘ zu überführen.

Dies geschah durch Umbenennung. Dabei war aber nicht das traditionelle Nebeneinander zweisprachiger Ortsnamen o.ä. gemeint, wie es für mehrsprachige Gebiete sinnvoll wäre, sondern die Tilgung des als „fremdsprachig‘‘ erachteten Ausdrucks und sein vollständiger Ersatz durch einen neuen, deutschsprachigen (ders., ebd., S.356).

Seit 1871 wurde systemmatische Umbenennung nach diesem Muster betrieben. Bis 1912 zählte das offizielle Verzeichnis der Ortsnamensänderungen für die Provinz Posen allein 17.000 Einträge (ders., ebd., S.357).

Die sprachpraktische Auswirkung solcher Umbenennungsmaßnahmen ist gerade angesichts der Einwohner- und Nationalitätenverhältnisse, etwa in der Provinz Posen, sehr fragwürdig.Dort waren von den ca. 1,75 Mio. Einwohnern im Jahre 1890, der Muttersprache nach 1,1 Mio. Menschen Polen (Brockhaus, 1893, Bd.13, S.308).

Es sei der Vollständigkeit halber erwähnt, daß jene Gebiete durch die Launen der Geschichte noch dreimal im 20. Jahrhundert den „Besitzer‘‘ gewechselt haben und dadurch weitere dreimal der Kontakt mit Deutschland, Deutschen und Deutsch problematisch wurde.

VI. Schluß:

Ziel dieser Arbeit war es, wie schon einleitend erwähnt, die deutsche Sprache als Rechtsgut darzustellen. Dies konnte sicherlich nur holzschnittartig geleistet werden. Die Notwendigkeit, die Vorbedingungen von Sprache als Rechtsgut- und gegenstand zu klären, führte zum chronologischen Vorgehen. Es sollte klargemacht werden, wie die „Geburt‘‘ einer einheitlichen Sprachgesetzgebung im Kaiserreich seit 1871 kein Zufall, sondern Logik und Notwendigkeit dieses Staates war.

Daher war es mir wichtig, die übergeordneten, handlungsleitenden Makroziele preußisch-deutscher Politik anzusprechen, ohne jedoch dabei auf die wilhelminische Gesellschaft als solche und ihre Zeit näher eingehen zu können. Begriffe wie Obrigkeitsstaat, Militarismus und Semi- Parlamentarismus wären hier wichtig, müßten aber in einer gesonderten, eher sozialwissenschaftlichen Analyse berücksichtigt werden.

Eine sichere geschichtliche Bewertung läßt sich dennoch treffen: das deutsche Kaiserreich war tendenziell eher fremdenfeindlich, als fremdenfreundlich eingestellt. Gemeint ist hierbei das Fremde an sich, somit auch nationale, kulturelle und sprachliche Ausprägungen von Fremdheit. Der Niederschlag dieser Haltung ist in der Sprachgesetzgebung jener Zeit abzulesen, die eindeutig Minderheiten - und als solche nicht nur die Polen - diskriminierte.

Indem das „Deutschtum‘‘, das Nationale überbetont und überbewertet wurden, bereitete der Kulturkampf dieser Gründerjahre, geführt im Geiste der Intoleranz, auch den intellektuellen Nährboden für die folgende große Katastrophe Europas: den ersten Weltkrieg. Drei Umstände scheinen mir bei diesem Thema besonders bemerkenswert:

1) Es gab keine staatliche Aufsicht über die Sprache, keine verbindlichen Orthographieregeln vor 1901, trotz allgemeiner

Vereinheitlichungstendenzen nach der Reichsgründung - wohl aber detaillierte sprachenrechtliche „Gebrauchsanweisungen‘‘ in Gesetzeswerken.

2) Es ist ein ungewöhnlich langes, über vier verschiedene politische Systeme hinweg, unverändertes Überdauern dieser Regelungen bis in unsere Zeit festzustellen. Das wirft die Frage auf, warum dieser Bereich eine solche

Modernisierungsresistenz aufweist und ob dies gewollt oder ungewollt ist. Eine sich anschließende Frage wäre, was eine weiter fortschreitende EU-Harmonisierung auf diesem Gebiet leisten wird.

3) Die zunehmende Verrechtlichungstendenz aller Lebensbereiche scheint mir Ausdruck einer typisch deutschen Kontrollillusion zu sein, die sowohl die Dynamik von Leben, als auch die von Sprache verkennt.

Eine interessante Frage hierbei wäre, wie und wieweit andere Länder Sprachenpolitik mit den Mitteln des Rechts betrieben haben.

Fragen über Fragen - ich bin mir bewußt, auch im Rahmen meiner Themenstellung nur wenige beantwortet zu haben. Vieles in diesem Bereich bleibt rein deskriptiv. Recht und Sprache scheinen eine Sphäre zu bilden, innerhalb derer sich weder die Juristen, noch die Linguisten angesprochen und berufen fühlen. Ich halte es daher abschließend mit dem Mathematiker Georg Christoph Lichtenberg, wenn er sagt:

„Ob ein Mann, der schreibt, gut oder schlecht schreibt, ist leicht ausgemacht, ob aber einer, der nichts schreibt und stille sitzt, aus Vernunft oder aus Unwissenheit stille sitzt, kann kein Sterblicher ausmachen.‘‘

VII. Literatur:

Atlas zur Weltgeschichte. Lizenzausgabe, Stuttgart, München:

Deutscher Bücherbund 1991.

Brockhaus Konversationslexikon. Band 7, 14. Aufl., Leipzig, Berlin, Wien: Brockhaus 1893.

Brockhaus Konversationslexikon. Band 13, 14. Aufl., Leipzig, Berlin, Wien: Brockhaus 1893.

Bürgerliches Gesetzbuch, Textausgabe, (Hg.) durch C.H.Beck,

32.Aufl., München: dtv 1991.

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Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die deutsche Sprache als Rechtsgut: Sprachgesetzgebung im Kaiserreich
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
2,0
Autor
Jahr
1999
Seiten
22
Katalognummer
V107392
ISBN (eBook)
9783640056651
Dateigröße
403 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit widmet sich einem Abriss der deutschen Sprachenpolitik mit Schwerpunkt auf Preussen im 19. Jhd. und diskriminierenden Regelungen gegenüber polnischstämmigen Deutschen.
Schlagworte
Sprache, Rechtsgut, Sprachgesetzgebung, Kaiserreich, Hauptseminar
Arbeit zitieren
Oliver Dehn (Autor:in), 1999, Die deutsche Sprache als Rechtsgut: Sprachgesetzgebung im Kaiserreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107392

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