Die Erbfolgebestimmungen des Privilegium minus


Seminararbeit, 2002

20 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Gründe Heinrich Jasomirgotts für seine Forderungen
1. Gehobene Stellung unter den Reichsfürsten
2. Absicherung der babenbergischen Dynastie

II. Die Erbfolgebestimmungen
1. Die Doppelbelehnung
a) Der rechtssymbolische Akt auf dem Hoftag zu Regensburg
b) Absicherung von Theodora
c) Byzantinische Einflüsse
d) Mitregentschaft der Herzogin
e) Vorläufer
2. Die weibliche Erbfolge
a) Bedeutung
b) Ausschaltung der Rechtsansprüche der Tochter aus erster Ehe mit Gertrud
c) Vorläufer: Graf Hermann von Winzenburg
d) Weiterentwicklung
3. Die „libertas affectandi“
a) Bedeutung
b) Das Verb „affectare“
c) Vorläufer: Graf Hermann von Winzenburg
d) Parallelfall: Georgenberger Handfeste

Zusammenfassung

Quellen- und Literaturverzeichnis

Einleitung

Das Jahr 1156 spielte im politischen Handeln des jungen Kaisers Friedrich Barbarossa eine große Rolle. Durch seine geschickte Diplomatie legte er den Jahrzehnte dauernden Konflikt zwischen Welfen und Babenbergern um Bayern bei und erfüllte somit die in ihn gesetzten Hoffnungen. Friedrich löste die Mark Österreich aus dem Einflussbereich Bayerns, erhob sie zum Herzogtum und stattete sie mit einer Reihe von besonderen Privilegien aus.

Das darüber verfasste Diplom, das Privilegium minus, hat eine große Anzahl wissenschaftlicher Publikationen hervorgerufen und ist dadurch stark in den Vordergrund des historischen Bewusstseins getreten. Die Umwandlung der Mark Österreich in ein Herzogtum, die Folgen, sowie die Echtheit der Urkunde standen meist im Vordergrund der Forschung.

In der vorliegenden Arbeit wird weniger auf Interpolationstheorien eingegangen, noch soll das Privileg in seiner Gesamtheit analysiert werden. Der Schwerpunkt liegt auf den drei Erbfolgebestimmungen: Doppelbelehnung, weibliche Erbfolge und „libertas affectandi“1. Es soll erarbeitet werden, aus welchem Grund diese Bestimmungen für Heinrich von Babenberg so wichtig schienen und was die Besonderheit der einzelnen Privilegien ausmachte. Ferner werden unter Einbeziehung aussagekräftiger Quellen folgende Fragen geklärt: Sind diese Sonderrechte einzigartig? Gab es Vorläufer? Wie entwickelten sie sich weiter? Im Vordergrund stehen genealogische und dynastische Voraussetzungen und Zusammenhänge, die schließlich eine wesentliche Ursache für die Ausstellung des Privilegs darstellten.

I. Gründe Heinrich Jasomirgotts für seine Forderungen

1. Gehobene Stellung unter den Reichsfürsten

Bereits in der Narratio des Privilegium minus wird deutlich, wie viel Wert der neue österreichische Herzog Heinrich auf sein Ansehen und seine Stellung im Deutschen Reich legte. Darauf nahm auch Friedrich Barbarossa Rücksicht, als er öffentlich manifestierte:

„Ne autem in hoc facto aliquatenus inminui videtur h o n o r et g l o r i a dilectissimi patrui nostri…“2.

Es ist nachvollziehbar, dass Heinrich den Titel, welchen er mit der Herzogswürde in Bayern erworben hatte, nicht mehr abzulegen bereit war. Daher war ein Verzicht auf Bayern für ihn nur dann Gewinn bringend, wenn er Herzog bliebe und für sich und sein neues Fürstentum Vorrechte erwerben konnte, die seiner Ehre und seinem Stand angemessen waren. Da die Lösung der bayerischen Frage notwendig war, bot sich für Heinrich Jasomirgott eine sehr günstige Gelegenheit, seine Forderungen gegenüber dem Kaiser auszusprechen. Friedrich I. brauchte für seinen unmittelbar bevorstehenden Italienzug Frieden im Reich und die Solidarität der Fürsten.3 Darüber hinaus war Österreich eine wirtschaftlich und rechtlich festgefügte Mark, was eine gute Voraussetzung für die Bewilligung von Sonderrechten darstellte.4

Im Privilegium minus wurden Heinrich Jasomirgott von Friedrich I. Vorrechte verbrieft, die kein anderer Fürst vorweisen konnte. Diese Rechte, die dem Herzogspaar und seinen Erben vom Kaiser zugesichert wurden, gingen „über andere Fälle im Reich hinaus - hoben es (Österreich) aus der Reihe der anderen Herzogtümer und Territorien hervor“5. Die lehenrechtliche Trennung von Bayern verringerte nicht den Rahmen des alten Machtbereichs der Babenberger. Durch die großzügigen Freiheiten in der Vasallenpflicht wurde Heinrichs Ansehen gestärkt und seine Selbständigkeit bestätigt. Die Doppelbelehnung und die weibliche Erbfolge garantierten der Dynastie den Fortbestand; kein anderes Herzogtum war ein Frauenlehen. Das außergewöhnlichste Recht im Privilegium minus ist die Freiheit der Nachfolgedesignation im Falle der Kinderlosigkeit, die „libertas affectandi“, ein ganz besonderer Vertrauensbeweis des Lehensherrn.

Angesichts dieser Vergünstigungen trat das relativ junge Geschlecht der Babenberger von nun an aus dem vornehmen Kreis der Reichsfürsten hervor und nahm eine gefestigte Machtpostition im Südosten des Reiches ein.

2. Absicherung der babenbergischen Dynastie

Die zeitgenössischen Quellen berichten, dass 1156 nur noch drei Angehörige aus dem Fürstenhaus der Babenberger lebten: Herzog Heinrich II. Jasomirgott, Bischof Otto von Freising und Bischof Konrad vom Rhein.6 Von den beiden letztgenannten waren auf Grund des Zöllibats keine Erben zu erwarten. Das Fortleben der Dynastie war stark bedroht, sie hing einzig vom Kindersegen Heinrich Jasomirgotts ab. Trotz dieser Umstände heiratete Heinrich erst 1141 im Alter von 35 Jahren. Aus der kurzen Ehe mit Gertrud, der Witwe des Welfenherzogs Heinrichs des Stolzen, ging nur eine Tochter, Richardis, hervor. Deren Rolle wird noch zu erörtern sein. Obwohl nun der einzige männliche Babenberger weltlichen Standes war, wartete Heinrich Jasomirgott mit einer erneuten Heirat bis 1148.7 Da die byzantinische Prinzessin Theodora zum Zeitpunkt der Eheschließung etwa 13 Jahre alt war, dauerte es einige Zeit, bis das Herzogspaar Nachwuchs bekam. Um 1151 wurde die Tochter Agnes geboren, 1157 Leopold V. und 1158 Heinrich von Mödling.8

Laut Lehenrecht waren nur die Söhne zur Nachfolge im Lehen berechtigt, deshalb war 1156 der Fortbestand der Dynastie durch die fünfjährige Tochter in keinster Weise gesichert. Offenbar war Theodora zum Zeitpunkt der Ausstellung des Privilegium minus schwanger, doch es war ungewiss, ob der ersehnte männliche Erbe geboren werden würde.

Zudem musste Heinrich mit einem „Wiederaufleben der welfischen Ansprüche“9 rechnen und dieses verhüten. Angesichts dieser Umstände forderte Heinrich Jasomirgott vom Kaiser eine dreifache Absicherung seiner familiären Interessen: die Mitbelehnung der Herzogin, die weibliche Erbfolge und die Freiheit bei Kinderlosigkeit einen Nachfolger zu designieren. Diese Privilegien werden im Anschluss erläutert werden.

II. Die Erbfolgebestimmungen

1. Die Doppelbelehnung

„…ducatum cum omni iure prefato patruo nostro Heinrico et prenobilissime u x o r i sue T h e o d o r e in beneficium concessimus”10

a) Der rechtssymbolische Akt auf dem Hoftag zu Regensburg

Auf dem Hoftag zu Regensburg am 8. September 1156 belehnte Friedrich I. seinen Onkel Heinrich II. zusammen mit seiner Frau Theodora mit dem Herzogtum Österreich. Dies bezeugt auch der Bericht des sonst politisch sehr vorsichtigen11 Chronisten Otto von Freising:

„Exinde de eadem marchia cum predictis comitatibus, quos tres dicunt, iudicio principum ducatum fecit eumque non solum sibi, sed et u x o r i cum duobus vexillis tradidit, neve in posterum ab aliquo successorum suorum mutari posset aut infringi, privilegio confirmavit“12.

In Ottos „Gesta Friderici“ ist auch überliefert, dass die Belehnung als symbolischer Rechtsakt vor den bei Hofe versammelten Fürsten vollzogen wurde. Der Babenberger gab dem Kaiser sieben Fahnen zurück, die das Herzogtum Bayern symbolisierten und leistete dadurch einen rechtsförmlichen Verzicht. Friedrich belehnte damit sofort Heinrich den Löwen, welcher seinem Lehensherrn zwei Fahnenlanzen zurückgab. Damit wurde das neue österreichische Herzogspaar belehnt. Es ist anzunehmen, dass Heinrich und Theodora gemeinsam die Hand an die beiden Fahnen legten, die die fürstliche Gewalt der ehemaligen Mark Österreich symbolisierten.13

b) Absicherung von Theodora

Im Falle eines söhnelosen Todes des Babenbergers war seine Witwe hinsichtlich des Ehevertrages kaum geschützt. Das Herzogtum wäre ihr entzogen worden und hätte vom König nach dessen Gnade neu verliehen werden können.14 Vor diesem familiären Hintergrund ist das Streben Heinrich Jasomirgotts nach einer Belehnung „coniuncta manu“ zu verstehen. Die Doppelbelehnung war für den Herzog nicht nur eine Frage der Etikette oder öffentlichen Auszeichnung seiner Frau, sondern eine dokumentarische Absicherung für die Zukunft.

Nach dem Tod des Herzogs fiele Theodora das volle Recht am Herzogtum zu, welches ihr nicht streitig gemacht werden konnte. Sie wäre dadurch in der Lage, das Herzogtum zu verwalten, bis ihre Kinder das legale Mindestalter für die Herzogswürde erreicht hätten, ähnlich wie es Jahrzehnte vorher Markgräfin Beatrix und ihre Tochter Mathilde von Tuscien mit ihren Reichslehen und Eigengütern getan hatten.15 Durch diese Art der Belehnung wollte der Babenberger den Fortbestand seines Hauses sichern. Damit erklärt sich die Doppelbelehnung des österreichischen Herzogspaares „aus der besonderen Lage des Jahres 1156 und aus den herrschenden Rechtsanschauungen“16.

c) Byzantinische Einflüsse

Im Rahmen des deutschen Reichslehenrechtes war eine Doppelbelehnung höchst ungewöhnlich. Davon abgesehen fällt die respektvolle Anrede auf, mit der die Herzogin im Urkundentext des Privilegium minus angesprochen wird. Theodora war, als Tochter des Sebastokrators Andronikos auch Nichte des byzantinischen Kaisers Manuel, von hoher Abstammung, der auch die Bezeichnung „prenobilissime“17 gerecht wird.

Theodora wird von vielen Historikern eine enorme Bedeutung bei der „Vermittlung griechischen Kulturgutes nach Österreich“18 zugeschrieben. Konrad Heilig sieht in der Doppelbelehnung eine unmittelbare Auswirkung byzantinischer Rechtseinflüsse. Es ist wahrscheinlich, dass Heinrich mit Theodora einen Ehevertrag abgeschlossen hat, der auf byzantinischen Anschauungen beruhte. Von Kaiser Manuel wurde Theodora vermutlich mit einer hohen Mitgift ausgestattet. Zusätzlich empfing sie von ihrem Gatten eine Morgengabe, die ihr reiche Einkünfte zusicherte. Die erbrechtliche Stellung der Frau in Byzanz war damals sicherlich weit günstiger als im Abendland. Eine nach auswärts verheiratete kaiserliche Prinzessin wurde als regierungsfähig betrachtet und galt als berechtigt, gerichtliche und militärische Funktionen auszuüben.19 In der Doppelbelehnung des Privilegium minus wurden diese Tendenzen übernommen, auch wenn de facto Theodora nie als Regentin handelte, auch nicht als Witwe, was im Anschluss erörtert wird.

d) Mitregentschaft der Herzogin

Theodora erhielt durch die Zeremonie auf dem Hoftag in Regensburg keineswegs die Befugnis, das neue Herzogtum gemeinsam mit ihrem Mann zu regieren. Eine solche Stellung hat sie weder zu Lebzeiten, noch nach dem Tode des Herzogs bekleidet. Heinrich Jasomirgott handelte, siegelte und urkundete allein als Herzog.20 Nur wenn es die besondere Rechtslage erforderte, war von einem Konsens der Herzogin die Rede, beispielsweise bei Klostergründungen oder Stiftungen. Hier flossen kirchlich- religiöse sowie vermögensrechtliche Gründe ein, da die Fürstin an den Stiftungen finanziell beteiligt war und durch öffentliche Segenswünsche ihr Ansehen gestärkt wurde.

Die Rechtsstellung Theodoras wich insofern nicht von den in Deutschland, während des 12. Jahrhunderts, herrschenden Anschauungen ab. Neben den genealogisch- politischen Gründen war die Doppelbelehnung wohl mitbedingt durch „eine höhere Bewertung der Frau im Denken der Zeit“21. Die Lösung, die für die Herzogin 1156 mit den Mitteln des deutschen Lehenrechtes gefunden wurde, kam sicher ihren Vorstellungen und Ansprüchen entgegen und stellte ihre Rechte sicher.22

e) Vorläufer

Bereits eine Generation vor der Ausstellung des Privilegium minus 1133 gab es schon eine Doppelbelehnung von Herzog und Herzogin im deutschen Lehenrecht. Gertrud, die damalige Frau des Welfen Heinrichs des Stolzen und spätere erste Frau Heinrich Jasomirgotts, wurde gemeinsam mit dem Herzog von Papst Innozenz II. mit den umstrittenen Mathildischen Gütern in Oberitalien und der Toscana belehnt.23

„Ceterum pro caritate vestra nobili viro Henrico Bawarie duci genero vestro et filie vestre… u x o r i e i u s eandem terram cum prefato censu et supradictis condicionibus apostolica benignitate concedimus”24

Markgräfin Mathilde stammte aus dem Hause Canossa, wo schon in früherer Zeit Doppelbelehnungen von Mann und Frau gewährt wurden. So führte die Mitbelehnung Gertruds eine ,sowohl vom Kaisertum als auch von der Kurie, respektierte und berücksichtigte Tradition fort.25 An diesen Vorgang von 1133 mochte sich der Babenberger erinnert haben, als er für sich und Theodora dasselbe Recht forderte.

Ein anderes Beispiel, das im Folgenden noch öfter herangezogen wird, ist die Belehnung des Grafen Hermann von Winzenburg. Die Winzenburg war dem Grafen Hermann unter König Lothar III. entzogen worden und wieder an das Bistum Hildesheim zurückgefallen. Unter dem Druck Konrads III. sah sich der Hildesheimer Bischof Bernhard im Mai 1150 dazu gezwungen, den Grafen erneut mit der Winzenburg und der Homburg zu belehnen. Dabei wird auch seine Gattin Luitgard mitbelehnt:

„Pro tanta ergo humiliatione et servitio comitis Hermanni, ... ego quoque Bernhardus episcopus universum benefitium suum et ambo castra sibi et u x o r i s u e et filiabus suis concessi”26

Etwa ein Jahr später wird in der gleichen Entwicklungslinie selbigem Grafen Hermann und seiner Frau Luitgard die Schönburg von Erzbischof Heinrich von Mainz zu Lehen gegeben.

„…castrum eidem Heremanno et u x o r i L u d g a r d i eorumque posteritati in beneficium concessimus.”27

Die Doppelbelehnung wird im Bereich jener mächtigen Grafenfamilie bereits in den Jahren 1150/1151 als selbstverständliche Rechtsmöglichkeit angesehen, deren Details Friedrich Barbarossa und Heinrich Jasomirgott sicher kannten und sich darauf beriefen. Anhand dieser Vorläufer zum Privilegium minus muss man die Mitbelehnung von Theodora zwar als außergewöhnliches, aber nicht einzigartiges Recht erklären.28

2. Die weibliche Erbfolge

„...in beneficium concessimus perpetuali lege sanctientes, ut ipsi et liberi eorum post eos i n d i f f e r e n t e r f i l i i s i v e f i l i e eundem Austrie ducatum hereditario iure a regno teneant et possideant.“29

a) Bedeutung

Anders als in Italien, Frankreich und Burgund folgte im deutschen Lehenrecht grundsätzlich nur der Sohn dem Vater im Lehen nach. Dies bedeutete, dass beim Tod eines Fürsten ohne männlichen Nachfolger, der König das Lehen einziehen und ohne Berücksichtigung der Tochter frei vergeben konnte. Jedoch lag es im Ermessen des Lehensherrn, durch ein besonderes Privileg ein Fürstentum zum Frauenlehen zu erklären. Eine derartige Bitte wurde in der mittelalterlichen Geschichte oft vorgebracht und vom Lehensherrn meist als durchaus gerechtfertigt empfunden.30

Wie schon erwähnt war für Heinrich gerade dieses Vorrecht von besonderem Interesse, weil seine einzige Tochter Agnes noch ein Kind war und ein männlicher Erbe bis dato nicht vorhanden war. Durch die Gewährung der Erblichkeit für die männliche und die weibliche Deszendenz des Herzogpaares, wollte der Herzog seiner Tochter im Falle eines söhnelosen Todes die Erbfolge sichern und damit den Fortbestand der babenbergischen Dynastie gewährleisten.31 So wie im Falle der Doppelbelehnung haben sich auch in der Gewährung der weiblichen Erbfolge weiter verbreitete, vorerst außerdeutsche Tendenzen, im Privilegium minus ein erstes Mal in den Bereich der Reichsfürstentümer vorgeschoben.

Sicher kam es oft in der Praxis vor, dass, wenn nur eine Tochter den Fürsten überlebte, der Schwiegersohn das Lehen übernahm, aber Gesetz war es nicht. Im Privilegium minus machte Kaiser Friedrich I. es zum Gesetz, sogar zum „perpetualis lex“32. Dies bedeutet, dass sich die Erbfolge auch in der weiblichen Linie nicht nur auf das Herzogspaar Heinrich und Theodora bezieht, sondern auch auf deren Nachkommen, die jeweiligen Herzöge Österreichs. Österreich ist 1156 demnach ein Frauenlehen auch für die Folgezeit geworden.33

b) Ausschaltung der Rechtsansprüche der Tochter aus erster Ehe mit Gertrud

Die weibliche Erbfolge erstreckt sich, wie die männliche, gewöhnlich auf das älteste Kind des Fürsten. Doch dies war nicht die kleine Agnes, sondern Richardis, die 1143 geborene Tochter von Heinrich und Gertrud. Im Privilegium minus wurde durch die Verfügung „liberi eorum (Heinrich und Theodora) post eos“34 der Anspruch der älteren Stiefschwester aus einer früheren Verbindung des Fürsten rechtlich ausgeschaltet, da sich dieses Privileg ausdrücklich nur auf die Nachkommen der Ehe mit Theodora bezog.

Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Zum Einen schloss Heinrich die Nachfolge Richardis aus Rücksicht auf seine vornehme Frau aus, zumal dies eventuell die Missgunst des byzantinischen Kaisers Manuel auf den Plan gerufen hätte.35 Darüber hinaus verzichtete Heinrich darauf, Ansprüche der ältesten Tochter zuzulassen, weil diese auch Halbschwester seines Rivalen Heinrichs des Löwen war. Dieses Verwandtschaftsverhältnis hätte unter entsprechenden Umständen auch dem energischen Welfen zu Gute kommen können.36

Ein solches Vorgehen war nicht ungewöhnlich. Kaiser Konrad III. überging die Thronfolgeansprüche seines eigenen minderjährigen Sohnes und designierte vor seinem Tod 1152 seinen Neffen Friedrich I. zu seinem Nachfolger im Königtum.

Diese Entscheidung, die eine „für die Dynastie und das Reich kritische Situation“37 provozierte, dürfte dem König sicher nicht leicht gefallen sein.

c) Vorläufer: Graf Hermann von Winzenburg

Als Vorläufer zur weiblichen Erbfolge ist ebenso wie bei der Doppelbelehnung die Belehnung des Grafen Hermann von Winzenburg 1150 heranzuziehen. Auch ihm wurde vom Bischof Bernhard von Hildesheim die Nachfolge in weiblicher Deszendenz zugesichert:

„...ego quoque Bernhardus episcopus universum benefitium suum et ambo castra sibi et uxori sue et f i l i a b u s suis concessi huiusmodi adancta gratia, si filios illis divina misericordia daret, primo primus dum viveret ac deinde secundum etatem quicunque prius mortuo proximus fuisset, predictum benefitium feodali iusticia possideret.”38

Die dynastische Situation des Grafen war der von Heinrich sehr ähnlich. Es fehlte ein männlicher Erbe; deswegen erbat er sich vom Bischof den Schutz der Rechte seiner Töchter. Zusätzlich ließ er sich für den Fall, dass er noch Söhne bekäme, schriftlich festlegen, dass diese nach dem Prinzip des Erstgeborenen im Lehen nachfolgen sollten. Doch dieses Privileg wurde nie in Anspruch genommen, weil Graf Hermann und seine Frau Luitgard 1152 ermordet wurden und Heinrich der Löwe deren Besitz erbte.39

d) Weiterentwicklung

Das österreichische Sonderrecht hat offenbar schnell Schule gemacht. In der Folgezeit wurden mehrere Fürstentümer zu Frauenlehen. Zum Beispiel lieh Kaiser Friedrich I. 1158 Heinrich dem Löwen und seinen Erben beiderlei Geschlechts die Grafschaft Liesgau. 1166 wurde das Grafengeschlecht von Ahr mit Burg Altenahr belehnt und Erzbischof Rainald von Dassel sicherte ihnen ausdrücklich das Recht auf weibliche Nachfolge zu.40

Aktuell wurde das Problem der weiblichen Erbfolge in Österreich im Jahre 1246 mit dem plötzlichen Tod des letzten Babenbergers, Herzog Friedrich II., der den Beinnamen „der Streitbare“ trug. Er hatte - obwohl er zweimal verheiratet war - weder männliche noch weibliche Erben hinterlassen. Testamentarische Bestimmungen, die seine Nachfolge regelten, existierten nicht. Allerdings lebten noch zwei babenbergische Prinzessinnen: Margarete, die ältere Schwester Herzog Friedrichs und seine Nichte Gertrud.41 Doch galt die weibliche Erbfolge des Privilegium minus auch für Schwester und Nichte? Galt sie für die Steiermark? Nach dem Wortlaut des Privilegium minus nicht, sondern nur für Heinrich, Theodora, sowie ihre „liberi ... filii sive filie“42. Von Seitenverwandten war hier keine Rede.

Kaiser Friedrich II. handelte völlig legitim, als er die beiden Herzogtümer Österreich und Steiermark als erledigte Reichslehen einzog. Doch aufgrund der ständigen Auseinandersetzungen zwischen Kaiser und Kurie, sah sich Papst Innozenz IV. gezwungen, einzugreifen und unterstützte die Ansprüche der beiden Prinzessinnen. 1252 kamen die Erbstreitigkeiten endlich zu einem Abschluss, als Margarete den Przemysl Ottokar II. von Böhmen heiratete. Sie übergab ihrem Mann die kaiserlichen Privilegien und trat ihm die Herrschaftsrechte über die Fürstentümer Österreich und Steiermark ab.43

„So hat das Privileg mit seinem Recht der Weiberfolge ... doch sicherlich dazu beigetragen, die Geschlossenheit der österreichischen Lande in den kritischen Jahren nach dem Aussterben des Babenberger Mannesstammes zu sichern.“44

3. Die „libertas affectandi"

„Si autem dux Austrie patruus noster et uxor eius absque liberis decesserint, l i b e r t a t e m habeant eundem ducatum a f f e c t a n d i, cuicumque voluerint.“45

a) Bedeutung

Friedrich Barbarossa verbriefte seinem Onkel und dessen Frau das Recht, das Herzogtum im Falle kinderlosen Todes zuzuwenden, wem immer sie wollten. Diese Bestimmung scheint völlig aus dem Rahmen des deutschen Lehenrechtes herauszufallen, denn dem Vasallen - unabhängig von Rang und Titel - stand nicht das Recht zu, letztwillige Verfügungen über das ihm überantwortete Lehen zu treffen.

Jedoch musste der von Heinrich und Theodora bestimmte Nachfolger das Herzogtum persönlich aus der Hand des Kaisers erbitten. Barbarossa verpflichtete sich im Privilegium minus, „denjenigen, der zum Erben des Dukats eingesetzt wurde, auch von Reichs wegen damit zu belehnen“46, also ihm die Investitur nicht zu verweigern. Doch das Belehnungsrecht behielt er sich vor.47 Damit war die „libertas affectandi“ ein Testierrecht am Reichslehen und eine Designation des gewünschten Nachfolgers, „also noch nicht die Testerfreiheit, aber ein gewichtiger Schritt auf dem Wege zu ihr.“48

Dieses Recht war ein besonderer Vertrauensbeweis des Kaisers. Friedrich I. war offenbar so sehr von der Loyalität des Babenbergers überzeugt, dass er nicht erwartete, von ihm einen unangenehmen Nachfolger präsentiert zu bekommen, sondern einen gleichfalls loyalen, entfernten Verwandten.49 Zudem muss man die Tatsache betrachten, dass die Notwendigkeit der Lösung des bayrischen Konflikts außergewöhnliche Zugeständnisse erforderte und „dass sich der Babenberger veranlasst sah, für den Fall des Erlöschen seines Hauses Vorkehrungen zu treffen.“50 Das Zustandekommen dieses Sonderrechts erklärt sich aus der einzigartigen machtpolitischen Situation des Jahres 1156.

Es bezieht sich ausschließlich auf Heinrich und Theodora und geht nicht, wie die weibliche Erbfolge, auf ihre Nachkommen über. Wie schon erwähnt wurde dieser Passus aktuell mit dem Tod Friedrichs des Streitbaren, der jedoch nicht ermächtigt war, vom „ius affectandi“ Gebrauch zu machen.51

Die „libertas affectandi“ stellt eine Vorstufe der Erbverträge des Spätmittelalters dar, die für den Ausbau der Hausmacht des Habsburgergeschlechts ein große Rolle spielten.52

b) Das Verb „affectare“

Die dem neuen Herzogspaar gewährte „libertas affectandi“ für einen gewünschten Nachfolger erschien inhaltlich und sprachlich so einmalig, dass man diesen Passus in der Forschung gleichfalls als interpoliert ansah.

Konrad Heilig sah das Verb als einen Fremdkörper im Diktat der Urkunde und versuchte „affectare“ im Sinne der Testierfähigkeit aus dem Griechischen abzuleiten, als Übersetzung des Wortes „diatithesthai“, das heißt „ein Testament machen“. Diese Vereinbarung sollte auf einen Heiratsvertrag zwischen dem Imperator Manuel und Heinrich Jasomirgott zurückgehen, in dem angeblich Theodora Anspruch darauf hatte, bei Kinderlosigkeit mit einem frei testierbaren Fürstentum ausgestattet zu werden.53 Allerdings existiert in den Quellen nicht einmal die Andeutung eines Ehevertrages54 und es besteht nicht die geringste philologische Ähnlichkeit zwischen „affectare“ und „diathestai“. Heiligs Forschungen, die als Schwerpunkt die byzantinische Beeinflussung des Privilegium minus haben, beruhen auf „unbegründeten Hypothesen“55, so Heinrich Appelt.

In mittelalterlichen Wörterbüchern ist „affectatio“ ein Synonym für „traditio“ oder „donatio“, also „Übergabe“ oder „Schenkung“. Als Verb hat es in hochmittelalterlichen Urkunden oftmals die Bedeutung von „überlassen“ und „vermachen“.56 Dies bezieht sich auf das mittelhochdeutsche „muoten“, was soviel heißt wie „etwas heftig begehren, verlangen“. „Ein Lehen muten“ ist demnach das Gesuch um die Verleihung oder Erneuerung eines Lehens.57 In diesem Zusammenhang ist das Verb „affectare“ im Privilegium minus nicht einzigartig; in der Chronik Ottos von St. Blasien steht in Bezug auf die Vorgeschichte des Minus:

„Anno dominice incarnationis MCLIII. Heinricus dux Saxonie,… ducatum Noricum sui iuris hereditate paterna a f f e c t a n s…”58

Völlig neu ist daher nicht das Wort „affectare”, sondern nur seine Verwendung mit dem Dativus commodi, mit Akkusativ der Sache und Dativ der Person „affectare aliquid alicui“.59 Dieser Gebrauch ergab sich aus der Situation. Bis dato kam es nicht vor, dass ein Fürst für andere und nicht für sich selbst ein Lehen mutete. Heinrich II.

war aufgrund des brisanten Konflikts um Bayern in der Lage, ungewöhnlich weitreichende Forderungen zu stellen. Offenbar reichte für diese Formulierung der Wortschatz der königlichen Kanzlei nicht aus. Der Ausdruck „ducatum affectare alicui“ war wahrscheinlich eine Schöpfung des Verfassers des Privilegium minus. „Der Einmaligkeit des sprachlichen Ausdrucks entspricht die Einmaligkeit der geschichtlichen Situation“60 und umgekehrt.

c) Vorläufer: Graf Hermann von Winzenburg

Als einzigen echten Vorläufer zur „libertas affectandi“ muss erneut die Belehnung des Grafen Hermann mit der Schönburg 1151/1152 herangezogen werden. Der Erzbischof von Mainz erklärte sich bereit, die Burg demjenigen zu verleihen, welchen der Graf testamentarisch dazu bestimmt hatte:

„Habuit etiam in hac donatione iamdictus fidelis homo talem conventionem, ut, si filius ei non nasceretur, castrum illud, c u i i p s e e x p e t e r e t , a Maguntino antistite concedetur.”61

Ähnlich wie Heinrich von Babenberg war auch Hermann in einer Position, die es ihm erlaubte, seinem Lehensherrn besonders günstige Bedingungen abzufordern. Da beide Adlige keinen Sohn hatten, versuchten sie ihre familien- und vermögensrechtlichen Ansprüche über Doppelbelehnung, weibliche Erbfolge und Testiervorschlag zu sichern.62

Wie bereits gesagt fiel das Erbe Hermanns nach dessen Ermordung an Heinrich den Löwen. Darüber hinaus war die erste Frau des Grafen eine Schwester Heinrich Jasomirgotts. So waren die Erbfolgebestimmungen mit dem Winzenburger nicht nur willkürliche Vorläufer des Privilegium minus, sondern „spielten sich in der engsten Verwandtschaft der Kontrahenten von 1156 ab: Der Schwager und der Erbe des Winzenburgers waren die Hauptpersonen der damals erreichten Einigung; beiden müssen weibliche Erbfolge, Doppelbelehnung und „ius affectandi“ als gewohnte Rechtsgewohnheiten durchaus vertraut gewesen sein.“63

Das Recht über die Nachfolge im Lehen zu entscheiden, ließ dem Vasallen in dieser, für ihn sehr bedeutsamen Frage, freie Hand. Dieses Beispiel beweist eindeutig, dass die Vorstellung, die der Gewährung des „libertas affectandi“ zu Grunde lagen, den lehenrechtlichen Anschauungen der Zeit und dem Denken des deutschen Hochadels entsprachen.64

d) Parallelfall: Georgenberger Handfeste

Dreißig Jahre nach dem Privilegium minus ergab sich ein Parallelfall zur „libertas affectandi“. Herzog Otokar IV. von Steiermark, der letzte Traungauer, war an unheilbarem Aussatz erkrankt und konnte deswegen keine Erben erwarten. Am 17. August 1186 schloss er in Georgenberg in Enns mit Leopold V., dem Sohn Heinrich Jasomirgotts, einen Vertrag ab, der den Babenbergern das Herzogtum Steiermark einbringen sollte und von Kaiser Friedrich abgesegnet war:

„Communicatio igitur meliorum nostrorum prudenti consilio nobilissimum, strenuissimum fidelissimumque ducem Austrie Leobaldum, consangiuneum65 nostrum, si sine herede decesserimus, successorem nobis designavimus, cuius provincia, cum nostre sit contigua, sub unius pacis ac principis facilius valeat utraque moderari iusticia.“66

Diese “Georgenberger Handfeste” ist das älteste Landesprivileg und die erste Verfassungsurkunde der Steiermark. Leopold wurden nicht nur die Allodien des Traungauer Hauses und die freiadelige Machtgrundlage des Fürstentums übertragen, sondern auch die Herrschaft über die Ministerialität des Landes und die Nachfolge im Herzogtum. Der künftige Herzog von Österreich, aus dem Hause der Babenberger, sollte zugleich auch Herzog der Steiermark sein.67 Es scheint bereits vorher eine weitgehende Einigkeit über die Vertragsmodalitäten geherrscht zu haben. Die Urkunde bezeichnet den rechtlichen Vorgang der Erbeinsetzung der Babenberger mehrmals als „designatio“68. Sicher handelte Otokar dabei im Einverständnis mit dem Kaiser. Der Akt der Designation bestimmte also den Babenberger zum Erben des gesamten Machtkomplexes des traungauischen Hauses.

Auch bei Otokar wurde großer Wert auf seine Ehre und seinen Stand gelegt. Er war ein Neffe Friedrich Barbarossas und deshalb verwandtschaftlich in der gleichen Position wie Heinrich Jasomirgott 1156. Das erleichterte es den Vertragspartnern, das Recht der „libertas affectandi“ für Österreich auch auf die Steiermark anzuwenden.69

Am 24. Mai 1192, wenige Wochen nach dem Tod Otokars, empfingen Leopold V. und sein Sohn Friedrich - „dux et filius eius Fridericus“70 - auf dem Hoftag zu Worms, das Herzogtum Steiermark von Barbarossas Sohn Heinrich VI. als Lehen. Zu dieser Zeit gelangten die Babenberger auf den Höhepunkt ihrer Macht und ihres Einflusses.71

Zusammenfassung

Angesichts seiner bedrohlichen dynastischen Situation hat sich Heinrich Jasomirgott von Kaiser Friedrich Barbarossa seine familiären Interessen im Privilegium minus dreifach absichern lassen. Doppelbelehnung, weibliche Erbfolge und „libertas affectandi“ stellen eine Einheit dar, wobei jede einzelne Bestimmung über die herrschenden lehenrechtlichen Gewohnheiten hinausging.

Jede Interpolationstheorie ist von der Hand zu weisen. Die Quellenanalyse hat eindeutig gezeigt, dass es zu jedem Privileg Vorläufer oder unmittelbare Parallelen in der deutschen Reichsgeschichte gegeben hat, die sich oft in der engsten verwandtschaftlichen Umgebung Herzog Heinrichs abspielten.

Heinrich von Babenberg hat für seinen Verzicht auf Bayern bei seinem neuen Herzogtum die modernste Form des Lehensrechtes gefordert, die sich damals im Reich in der Entwicklung befand. In der Tat ist das Privilegium minus die Zusammenfassung einer Reihe von Rechtsmöglichkeiten, die im Jahre 1156 im deutschen Verfassungs- und Lehensdenken vorhanden waren.

Dennoch wurden die Nachfolgebestimmungen für den Heinrich Jasomirgott nie praktisch, weil dem Herzogspaar im darauffolgenden Jahr der männliche Erbe Leopold V. geboren wurde. Damit der Fortbestand der babenbergischen Dynastie vorläufig gesichert. Doch hatte der Herzog seinen Machtbereich „soweit gestärkt wie es nur möglich war“72 und seine Postition unter dem deutschen Hochadel gesichert.

Literaturverzeichnis

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1 Friedrich I., Privilegium minus, hg. von Heinrich APPELT, MGH DDF.I. 151 (1975) S.255.

2 MGH DDF.I. 151.

3 Walter KLEINDEL, Österreich - ein Herzogtum. Das Privilegium minus („Schicksalsjahre Österreich“ 1981) S.74.

4 KLEINDEL, Österreich, S.76.

5 Karl LECHNER, Die Babenberger. Markgrafen und Herzöge von Österreich 976 - 1246 (1976) S. 158.

6 Erich ZÖLLNER, Das Privilegium minus und seine Nachfolgebestimmungen in genealogischer Sicht, MIÖG 86 (1978), S. 2.

7 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S. 6.

8 Konrad HEILIG, Ostrom und das deutsche Reich um die Mitte des 12. Jahrhunderts. Die Erhebung Österreichs zum Herzogtum 1156 und das Bündnis zwischen Byzanz und dem Westreich, in: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I., hg. von Theodor MAYER, Konrad HEILIG, Carl ERDMANN (1944) S.114.

9 Ferdinand GÜTERBOCK, Barbarossas Privileg für das Herzogtum Österreich, HZ 149 (1933) S.521.

10 MGH DDF. I. 151.

11 Charakteristisch für die Schriften Ottos von Freising ist seine Zurückhaltung bezüglich brisanten politischen Fragen, einerseits aufgrund von Vorsicht und Klugheit, andererseits wegen seiner persönlichen Involviertheit in die bayerische Angelegenheit und der sich widersprechenden Verpflichtungen (Chronist Barbarossas - Bruder Heinrichs).

12 Otto von Freising und Rahewin, Gesta Friderici Imperatoris, hg. von Georg WAITZ, MGH SrG i.u.sc.[46], (1912) S.160.

13 Heinrich APPELT, Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich (Böhlau Quellenbücher 1976) S. 52.

14 Heinrich APPELT, Die Erhebung Österreichs zum Herzogtum, Blätter für deutsche Landesgeschichte 95 (1959) S.39.

15 Heinrich FICHTENAU, Von der Mark zum Herzogtum. Grundlagen und Sinn des „Privilegium minus“ für Österreich (Österreich Archiv 1958) S.43.

16 APPELT, Erhebung, S.39.

17 MGH DDF.I. 151

18 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S.7.

19 HEILIG, Ostrom, S.120.

20 APPELT, Privilegium minus, S.52.

21 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S.15.

22 APPELT, Erhebung, S.48.

23 FICHTENAU, Mark, S.42.

24 Innozenz II., Privilegium de Terra Mathildis, hg. von Ludwig WEILAND, MGH Const. 1 (1893) S.170.

25 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S.14.

26 Bernhard von Hildesheim, Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim, hg. von Karl JANICKE, Publikationen aus den preußischen Staatsarchiven 65 (1965) S.241.

27 Heinrich von Mainz, Urkunden, hg. von Peter ACHT, Mainzer Urkundenbuch 2 (1968) S.323.

28 Heinrich BÜTTNER, Das politische Handeln Friedrich Barbarossas im Jahre 1156, Blätter für deutsche Landesgeschichte 106, (1970), S.57.

29 MGH DDF.I. 151.

30 APPELT, Privilegium minus, S.55

31 APPELT, Privilegium minus, S.55.

32 MGH DDF.I. 151.

33 Otto von DUNGERN, Wie Baiern das Österreich verlor. Geschichte einer staatsrechtlichen Fälschung (1930) S.60.

34 MGH DDF.I. 151.

35 HEILIG, Ostrom, S.115.

36 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S.13.

37 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S.14.

38 Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim, S.241.

39 BÜTTNER, politische Handeln, S.59.

40 APPELT, Erhebung, S.41.

41 LECHNER, Babenberger, S.299.

42 MGH DDF.I. 151.

43 LECHNER, Babenberger, S.300.

44 Dungern, Baiern, S.64.

45 MGH DDF.I.151

46 Heinrich APPELT, Die libertas affectandi des Privilegium minus, Mitteilungen des Österreichischen Staarsarchivs 25 (1972) S.139.

47 APPELT, Privilegium minus, S.58.

48 FICHTENAU, Mark, S.45.

49 KLEINDEL, Österreich, S.65.

50 APPELT, Privilegium minus, S.58.

51 GÜTERBOCK, Privileg, S.522.

52 Heinrich APPELT, Bayern fällt an den Markgrafen von Österreich, Österreich in Geschichte und Literatur 8 (1964) S.61.

53 HEILIG, Ostrom, S.134.

54 Es ist wahrscheinlich, dass es einen solchen Vertrag gab und dass Theodora als kaiserliche

Prinzessin mit einer hohen Mitgift ausgestattet worden war, aber es ist nicht klar, welches Interesse ein griechischer Kaiser an dem - verhältnismäßig kleinen - Herzogtum Österreich haben sollte.

55 APPELT, Privilegium minus, S.59.

56 APPELT, libertas affectandi, S.136.

57 FICHTENAU, Mark, S.44.

58 Otto von St. Blasien, Chronica, in: Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe, hg. von Franz-Josef SCHMALE (1998) S.26.

59 APPELT, libertas affectandi, S.135.

60 APPELT, Erhebung, S.43.

61 Mainzer Urkundenbuch, S.322.

62 APPELT, Privilegium minus, S.61.

63 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S.19.

64 BÜTTNER, politische Handeln, S.58.

65 Otokar war ein Urenkel der Babenbergerin Elisabeth, einer Tochter Markgraf Leopolds von Österreich.

66 Otokar von Steier, Georgenberger Handfeste, hg. von Heinrich FICHTENAU und Erich ZÖLLNER, Urkundenbuch zur Geschichte der Babenberger in Österreich 1 (1950) S.88.

67 KLEINDEL, Österreich, S.66.

68 BUB 65, S.88.

69 Karl SPREITZHOFER, Georgenberger Handfeste. Entstehung und Folgen der ersten Verfassungsurkunde der Steiermark (Steiermärkisches Landesarchiv 1986) S.32.

70 BUB 65, S.89.

71 SPREITZHOFER, Georgenberger Handfeste, S.82.

72 ZÖLLNER, Nachfolgebestimmungen, S.19.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Erbfolgebestimmungen des Privilegium minus
Hochschule
Universität Bayreuth
Veranstaltung
PS Friedrich Barbarossa
Note
1
Autor
Jahr
2002
Seiten
20
Katalognummer
V107417
ISBN (eBook)
9783640056903
Dateigröße
474 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit umfasst eine sehr detaillierte Analyse über die drei Erbfolgebestimmungen der Urkunde (Doppelbelehnung, weibliche Erbfolge und libertas affectandi), hinsichtlich Bedeutung, Vorläufer, Parallelen usw.
Schlagworte
Erbfolgebestimmungen, Privilegium, Friedrich, Barbarossa
Arbeit zitieren
Sabrina Döppl (Autor:in), 2002, Die Erbfolgebestimmungen des Privilegium minus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107417

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