Verfassungsrechtliche Problematik der Gentechnik


Hausarbeit, 2003

19 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Gentechnik
1. Gentherapie
2. Klonen
3. In-Vitro-Fertilisation
4. PID-Präimplantationsdiagnostik
5. Reproduktionsmedizin

III. Berührungspunkte mit der Deutschen Verfassung
1. Artikel 1 Absatz 1 GG
2. Artikel 2 Absatz 2 GG
3. Artikel 5 Absatz 3 GG
4. Weitere Gesetze

IV. Verfassungsrechtliche Probleme der Gentechnik

V. Gentechnik im Europäischen Vergleich

VI. Fazit

Literaturverzeichnis

Glossar

I. Einleitung

Die Enquetekommission Recht und Ethik, die durch einen Beschluss des Deutschen Bundestages im März des Jahres 2000 eingesetzt wurde, hat sich in der letzten Legislaturperiode mehrheitlich gegen die Herstellung und Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken ausgesprochen.[1]

Gleichzeitig empfahl sie der Regierung, auch den Import von im Ausland hergestellten embryonalen Stammzellen zu untersagen.

Der „Nationale Ethikrat“, von Bundeskanzler Schröder persönlich nominiert und entsprechend parteiisch besetzt, sprach sich mehrheitlich für eine vorläufig befristete und an Bedingungen gebundene Befürwortung des Imports embryonaler Stammzellen aus.

Schröder meint er erkenne zwar die Notwendigkeit menschliche Embryonen zu schützen an, doch gehe es einzig und allein um die „vielen Menschen mit zum Teil schwersten Erkrankungen“, denen man damit doch helfen wolle.[2]

Die Forschung an embryonalen Stammzellen ist Bestandteil der bis heute fortgeschrittenen gentechnischen Forschung.

Thema dieser Seminararbeit ist es, die verfassungsrechtliche Problematik der Gentechnik, insbesondere der Künstlichen Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik aufzuzeigen.

II. Gentechnik

Die Gentechnik ist das Verfahren zur[3] gezielten Veränderung der genetischen Eigenschaften eines Organismus durch Eingriffe in dessen Erbinformation.

Hierunter fallen verschiedene Verfahren, wie zum Beispiel die Gentherapie, Klonen, In-Vitro-Fertilisation, PID und Reimplantationsmedizin.

Diese werden im Folgenden beschrieben.

1. Gentherapie

Der Gentransfer genannte Vorgang dient entweder dazu, einen bestehenden Gendefekt durch ein gleichartiges normales Gen zu kompensieren oder durch ein anderes Gen die unerwünschte Genwirkung zu unterdrücken. Trotz gewisser Risiken verwendet man heute am häufigsten Viren für den Transfer. Insbesondere Retroviren übertragen das genetische Material mit hoher Effizienz. Ein Nachteil der Viren besteht darin, dass ihre Transportkapazität begrenzt ist.

Bei einer Gentherapie werden bestimmte Gene in Zellen eingeschleust, in denen die jeweilige, durch das Gen veranlasste Funktion gestört ist. Ziel des Verfahrens ist es, erworbene oder vererbte Krankheiten zu heilen. Man unterscheidet prinzipiell zwei Arten von Gentherapie:

Bei der Keimbahntherapie erfolgt der gentechnische Eingriff an den Keimzellen (Ei- oder Samenzellen), so dass die genetischen Veränderungen auf den gesamten Organismus der nachfolgenden Generation übertragen werden.

Bei der Körperzellentherapie werden Gewebezellen des Kranken direkt mit „therapeutischen” Genen behandelt oder dem Patienten für die Behandlung entnommen und anschließend wieder in den Körper gebracht. Zur Körperzellentherapie wurden bereits einige klinische Versuche durchgeführt, hauptsächlich zur Behandlung bestimmter Krebsformen und Stoffwechselkrankheiten.

Als Zielzellen des Gentransfers werden zurzeit ausschließlich Körperzellen verwendet. Damit bleiben die übertragenen Genwirkungen auf das behandelte Individuum beschränkt. Eine Weitergabe des transferierten Gens auf die folgende Generation wäre nur bei Eingriffen in die Keimbahn (Bildung der Geschlechtszellen) möglich.

Bei Gentherapieversuchen konnten bislang noch keine durchschlagenden Erfolge verzeichnet werden. Es bleibt vorerst ein schwieriges technisches Problem, die intakten Gene an den richtigen Zielort im Körper zu bringen und dafür zu sorgen, dass sie dauerhaft aktiv bleiben. Doch auf lange Sicht dürfte die Gentherapie eine effektive Behandlungsform für viele genetische Störungen und andere Krankheiten werden, für die es heute noch keine Heilung gibt.

2. Klonen

Als Klonen bezeichnet man die Technik fremde Gene in eine Zelle einzubauen und zu vervielfältigen.

Es gibt, wie bei der Gentherapie auch beim Klonen zwei verschiedene Arten.

Zum einen das reproduktive Klonen und zum anderen das therapeutische Klonen.

Beim reproduktiven Klonen ist es das Ziel einen Menschen ganz zu duplizieren. So ist auch das Klonschaf Dolly entstanden.

Beim therapeutischen Klonen sollen embryonale Stammzellen gewonnen werden. Diese Zellen sind undifferenziert, das heißt, sie können sich zu allen möglichen Gewebetypen des menschlichen Körpers entwickeln, wie zum Beispiel Herzmuskelzellen oder Nervenzellen.

3. In-vitro-Fertilisation

Eine solche „künstliche Befruchtung” wird durchgeführt, wenn eine Befruchtung auf natürlichem Weg nicht möglich ist (etwa weil die Verbindung zwischen Eierstock und Gebärmutter blockiert ist).

Üblicherweise sorgt man zunächst durch tägliche Hormongaben für die Reifung mehrerer Eizellen. Man kann die künstliche Befruchtung allerdings auch ohne Hormonpräparate durchführen; dann entwickelt sich eine einzige Eizelle, die man entnimmt. Die Eizellen kann man entweder mit einer Ultraschallmethode (das häufiger angewandte Verfahren) oder durch einen kleinen Einschnitt in der Bauchdecke gewinnen.

Man legt die Eizellen in eine besondere Nährlösung und gibt Samenflüssigkeit hinzu. Nach 18 bis 20 Stunden kontrolliert man die Eizellen. Diejenigen, die befruchtet sind, überträgt man in die Gebärmutter der Frau. Häufig überträgt man mehrere befruchtete Eizellen, um die Chance für eine Schwangerschaft zu erhöhen; in Deutschland dürfen nach dem Embryonenschutzgesetz maximal drei befruchtete Eizellen implantiert werden. „Überzählige” befruchtete Eizellen können für einen späteren neuen Versuch der künstlichen Befruchtung eingefroren werden (an solchen Eizellen wird heute auch Stammzellenforschung durchgeführt). Das Zentrum für Geburtshilfe und Frauenheilkunde der Universität Bonn meldete 2001, es seien zwei Patientinnen neun Jahre alte befruchtete Eizellen eingepflanzt worden. Eine lange Lagerdauer schade den befruchteten Eizellen offenbar nicht.

Nach dem Eitransfer erhält die Frau täglich Progesteroninjektionen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es durch eine In-vitro-Fertilisation zur Schwangerschaft kommt, liegt für 30-jährige Frauen bei rund einem Drittel und für 40-jährige bei 10 Prozent.

4. PID - Präimplantationsdiagnostik

Bei dem als Präimplantationsdiagnostik (PID) bezeichneten Verfahren wird dem im Labor gezeugten Embryo eine Zelle entnommen, an der Gentests durchgeführt werden. In Frankreich wurde 2000 ein In-Vitro erzeugtes und auf per PID auf Gendefekte untersuchtes Kind und geboren. Die Eltern hatten bereits drei Kinder, die an einem ererbten Leberenzymmangel litten; daher wurde unter mehreren im Labor gezeugten Embryonen auf der Basis einer Genanalyse ein „gesunder” Embryo zur Implantation ausgewählt. Ärzte eines privaten Instituts für Reproduktionsgenetik in Chicago teilten 2001 mit, sie hätten im Labor gezeugte Embryonen auf ein erbliches Krebsrisiko untersucht und einer Frau Embryonen ohne den betreffenden Gendefekt implantiert. Mittlerweile sei ein auf diese Weise entstandenes Kind geboren worden.

5. Reproduktionsmedizin

Das Institut für Reproduktionsmedizin und -wissenschaft in Livingston (New Jersey) informierte die Öffentlichkeit 2001 über Geburten genetisch veränderter Kinder. Das älteste der insgesamt 15 Kinder war zu diesem Zeitpunkt bereits etwa vier Jahre alt. Die Mütter waren ursprünglich unfruchtbar und konnten nur deswegen Kinder zur Welt bringen, weil ihre Eizellen mit fremdem Zytoplasma geimpft worden waren. Dieses Zytoplasma enthielt Mitochondrien mit DNA, so dass die Kinder nicht nur mütterliche und väterliche Gene, sondern auch die einer dritten Person aufweisen; der Anteil fremder DNA wurde mit 0,03 Prozent angegeben. Alle Kinder waren gesund.

III. Berührungspunkte mit der Deutschen Verfassung

Die Gentechnik berührt einige der Artikel des deutschen Grundgesetzes.

Dies sind vor allem die Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 GG.

1. Artikel 1 Absatz 1 GG

„ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt“.

Gem. Art. 1 Abs.1 GG hat der Staat die Würde des Menschen zu achten. Dies stellt ein klassisches Abwehrrecht dar, wobei dem Staat Handlungen verboten sind, die die Menschenwürde verletzen.

Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt.[4]

Zwischen Menschen und Gegenständen besteht der Unterschied darin, dass der Mensch nicht als Instrument benutzt werden darf. Dementsprechend verbietet die Menschenwürde den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen.

Träger des Grundrechts auf Menschenwürde sind alle Personen, darunter fallen selbstverständlich auch Kinder, Ausländer, Geisteskranke, Behinderte und Straftäter.

Jeder Mensch besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie kommt jedem Menschen als Gattungswesen zu. Geschützt wird auch das werdende Leben im Mutterleib.[5]

Die Zentralstellung des Artikels 1 GG war eine Reaktion auf die Verbrechen des Nationalsozialismus, auf ein Herrschaftssystem, in dem der bzw. die Einzelne nichts galt und nur dann Wert zugeschrieben bekam, wenn er oder sie der nazistischen Vorstellung des „Volkes” diente. Zu diesen Verbrechen gehörten die Vernichtungspolitik gegen angeblich minderwertige Rassen oder Gruppen, die Selektion und Vernichtung „lebensunwerten Lebens“, die medizinischen Menschenversuche in den Konzentrationslagern sowie der Vernichtungskrieg.[6]

Art. 1 Abs.1 GG schreibt ebenso den Schutz der Würde des Menschen durch den Staat vor. Damit ist der Schutz gegen Angriffe auf die Menschenwürde durch andere gemeint.

2. Artikel 2 Absatz 2 GG

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet einen besonderen Schutz.

Es schützt „ die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen“[7]. Es sichert „jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann“[8]. Geschützt wird in diesem Sinne das Person-Sein, es geht um das Recht des Grundrechtträgers, im weitesten Sinne in Ruhe gelassen zu werden, um den Schutz der Privatsphäre, um die personale Identität.[9]

Das Recht auf Leben wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit sind Neuschöpfungen des Grundgesetzes in Reaktion auf die grauenhaften Verbrechen des nationalsozialistischen Staates. Vor allem das Grundrecht auf Leben sollte besonders betont werden. Es „ stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar.“[10]

Abs. 2 Satz 1 enthält neben einem Abwehrrecht eine objektive Entscheidung, die die staatlichen Organe verpflichtet, sich schützend und fördernd vor die im Grundrecht genannten Rechtsgüter zu stellen.

Die körperliche Unversehrtheit schützt zunächst vor allen Einwirkungen, die die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne beeinträchtigen.

Träger des Grundrechtes ist jede natürliche Person. Ein „lebensunwertes“ Leben kennt das Grundgesetz nicht.

Auch das werdende Leben im Mutterleib ist Träger des Grundrechts. Das BVerfG hat das werdende Leben ab dem 14. Tag nach der Empfängnis (Nidation) objektiv-rechtlich dem Schutz des GG unterstellt.[11]

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird zum Beispiel durch Menschenversuche beeinträchtigt.

3. Artikel 5 Absatz 3 GG

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Der Begriff „Wissenschaft“ stößt auf Definitionsschwierigkeiten. Für das BVerfG ist wissenschaftliche Tätigkeit „alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“.[12]

Für das Bundesverwaltungsgericht ist Wissenschaft „das ernsthafte Bemühen, das Gewusste mit dem Wißbaren in Übereinstimmung zu bringen“.[13]

Wissenschaft äußert sich in Forschung oder Lehre. Artikel 5 Abs.3 GG ist also so zu lesen, dass wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre frei sind.

Die Forschungsfreiheit hat in unserer Verfassung eine ungewöhnlich starke Stellung. Sie wird nicht wie die allgemeine Meinungsfreiheit, durch die allgemeinen Gesetze, die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz der Jugend oder die Rechte der persönlichen Ehre eingeschränkt. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind in diesem Land schlicht frei. Diese Freiheit entbindet sie nicht von der Verfassung, aber sie kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden. Grenzen findet sie an der Menschenwürde und an anderen Grundrechten, nicht am einfachen Gesetz. Das hat offenkundig darin seinen Grund, dass unsere Verfassungsordnung die Forschungsfreiheit selbst als einen Ausdruck der Menschenwürde ansieht. Denn es gehört zum Wesen des Menschen, dass er sich zu seiner Welt verhält und sie zu verstehen versucht.[14]

4. Weitere Gesetze

Da die Artikel aus dem Grundgesetz sich nicht explizit auf die Gentechnik beziehen, wurden für die Gentechnischen Bereiche Gesetze erlassen, die die Vorgaben des Grundgesetzes weiter ausführen.

So zum Beispiel das Gentechnikgesetz und das Embryonenschutzgesetz.

Diese fassen die Grundrechtsnormen auf und wenden es direkt auf die Gentechnik an.

Den einfachrechtlichen Rahmen für gentechnische Arbeiten zieht das auf Gefahrenabwehr orientierte Gentechnikgesetz von 1990. Seine Zweckbestimmung ist der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen (nicht die Menschenwürde) und der Umweltschutz.

Das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990, das am 1. Januar 1991 in Kraft trat, hat rein strafrechtlichen Charakter und regelt die Reproduktionstechnologien nur lückenhaft und indirekt über strafrechtliche Verbote.

Die Regelungen des Embryonenschutzgesetzes verfolgen im Wesentlichen folgende Ziele:

- Die missbräuchliche Verwendung von Embryonen soll verhindert werden.
- Der ausschließliche Zweck der künstlichen Befruchtung ist die Fortpflanzung.
- Eine „gespaltene“ Mutterschaft (z.B. aufgrund von Ei- oder Embryonenspende bzw. Leihmutterschaft) soll verhindert werden.
- Die Entstehung sog. „überzähliger“ Embryonen soll vermieden werden.
- Dem Einstieg in eine menschenzüchtende ‚Eugenik‘ soll begegnet werden.
- Das Recht auf Selbstbestimmung über die eigene Fortpflanzung soll gewährleistet sein.

Das Embryonenschutzgesetz gilt nur bis zur Einnistung des Embryos in vitro in die Gebärmutter. Danach gelten die Bestimmungen der §§ 218ff. StGB.

Das Stammzellengesetz vom 29.06.2002 hat die Aufgabe der Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit der Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen.

Es verbietet grundsätzlich die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen und regelt die Voraussetzungen in denen ausnahmsweise eine Einfuhr und Forschung an embryonalen Stammzellen erlaubt ist.

Zudem verbietet es die Gewinnung von embryonalen Stammzellen oder die Erzeugung von Embryonen um daraus Stammzellen zu gewinnen.

IV. Verfassungsrechtliche Probleme der Gentechnik

Bei den gentherapeutischen Verfahren, die auf somatischer Basis ablaufen, sich also nur auf Körperzellen beschränken und deren Veränderungen nicht weitervererbt werden können, liegen keine besonderen Probleme mit der Verfassung vor.

Man kann davon ausgehen, dass die Menschen, die sich einer Gentherapie unterziehen, es mit freiem Willen tun und dies im Rahmen des Rechts auf Lebens gem. Art. 2 Abs. 2 GG zulässig ist. Denn der Anspruch auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sollte auch einem Kranken zustehen und die Heilungsmethode der Gentechnik in Form der Gentherapie kann somit als positiv gewertet werde. Voraussetzung der Anwendung von Gentechnik bei einer kranken Person ist natürlich die Zustimmung derselben.

Die verfassungsrechtlichen Probleme ergeben sich vor allem aus den Versuchen mit Embryonen und deren Herstellung, also überwiegend in den Bereichen der In-Vitro-Fertilisation, PID und im Klonen.

Mit der In-vitro-Fertilisation sind menschliche Lebewesen geschaffen worden, die eine bislang unbekannte Weise der Existenz außerhalb des Mutterleibes besitzen, bevor sie, wie es bei einer Schwangerschaft der Fall ist, sich in leiblicher Verbindung mit der Frau zu einem eigenständig lebensfähigen Menschen entwickeln. Die Frage, welchen grundrechtlichen Status menschliche Embryonen in vitro haben, ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend beantwortet.[15]

Doch hat sich das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang seinen Urteile zum Schwangerschaftsabbruch in einer Form geäußert, dass die Schutzwürdigkeit auch dem ungeborenen Menschen zukommt, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem ein neues Lebewesen entstanden ist, das als solches das reale Vermögen besitzt, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln. Dies ist dann der Fall, wenn sich im Prozess der Befruchtung ein neues Lebewesen mit einem individuellen Genom gebildet hat, das die weitere Entwicklung des Lebewesens bestimmt.

Die künstliche Befruchtung einer Eizelle und damit die „Herstellung“ eines Embryos in-vitro ist ausschließlich zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft der Frau erlaubt. Wie oben festgestellt würde jede weitere Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken und die Forschung an Embryonen und einzelnen Zellen, gegen die Menschenwürde verstoßen. Das Verbot der verbrauchenden Embryonenforschung erstreckt sich desgleichen auf Embryonen, die erst zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft „hergestellt“ wurden, aber nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden können, weil beispielsweise die Patientin vorher verstorben ist. Derartige Embryonen werden in der Praxis vernichtet.

Die Forschung an pluripotenten embryonalen Stammzellen ist nach dem Embryonenschutzgesetz jedoch nicht verboten, denn aus den pluripotenten Stammzellen können sich keine ganzen Individuen bilden.

Die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht es den Fortpflanzungsmedizinern, den Embryo in-vitro vor dem Transfer auf genetische Defekte zu untersuchen, die zu schweren Krankheiten führen.

Der Mediziner erzeugt selbständig einen menschlichen Embryo, um ihn planmäßig im Einvernehmen der Eltern zu verwerfen. Es geht um Zeugung mit dem primären Ziel der Selektion, nicht um therapeutische Zwecke. Die Reproduktion geschieht unter dem Vorbehalt der Vernichtung des Embryos mit einem Gendefekt: Mediziner stellen Leben her, um es zu testen und bei positiven Befund zu selektieren.

Die PID stellt nach geltendem Recht generell eine missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken dar. Durch die PID werden die verfassungsrechtlichen Grundsätze, nämlich die der Pflicht zur Achtung der Menschenwürde und das Recht auf Leben verletzt. Die Zulassung der PID hätte nur Auswirkungen auf einzelne Paare, die ein vermeintliches „Recht auf ein gesundes Kind“ durchsetzten wollen.[16]

Befürworter der PID führen an, dass die PID eingesetzt werden könnte, um besonders schwere Behinderungen zu vermeiden. Auch die Paare mit hohen Risiken genetische Krankheiten weiterzuvererben, befürworten die PID, denn sie befürchten, den Folgen einer Spätabtreibung oder der Pflege eines behinderten Kindes nicht gewachsen zu sein.

Es würde unweigerlich zu einer Auswahl von genetisch unbelastenden Kindern kommen, wobei dieses Vorgehen an das des Dritten Reiches erinnern würde.

Das nach § 6 ESchG verbotene Klonen bedeutet die Produktion eines Keimlings, der dasselbe Genom trägt wie ein anderer lebender oder toter Mensch, mittels Embryonensplitting oder Zellkernverpflanzung. Die Klonierung verstößt wie der Gentransfer in Keimzellen gegen Art. 1 GG, weil sie durch Verfälschung oder Vervielfältigung den Menschen seiner höchstpersönlichen, einzigartigen Person-Werdung berauben.[17]

Das Grundrecht der Forschungsfreiheit wird wie oben angeführt nur durch die Menschenwürde oder anderen Menschenrechten beschränkt.

das Klonen verstoßen gegen die Menschenwürde und das Recht auf Leben, wie gerade dargestellt.

Damit kann eine Rechtfertigung des Klonens aufgrund der Freiheit der Wissenschaft und Forschung nicht erfolgen.

V. Gentechnik im Europäischen Vergleich

Die Standpunkte in Europa unterscheiden sich[18] erheblich, wenn es um die Perspektiven von Gentechnologie geht.

Die Freiheit von Wissenschaft und Forschung, die in der Europäischen Charta der Grundrechte und dem Grundgesetz garantiert ist, steht dem verfassungsrechtlich europaweit garantierten Schutz der Menschenwürde sowie dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gegenüber.

Bislang ist keine europaweit verbindliche Entscheidung zugunsten des einen oder des anderen Rechtsguts getroffen worden. Politiken und Gesetzgebungen der Staaten unterscheiden sich vielmehr grundlegend. Im internationalen Vergleich besteht nur Übereinstimmung darüber, dass Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die der Menschenwürde widersprechen, zu verbieten sind.

Im europäischen Rechtsvergleich lässt sich beim Schutz von Embryonen vereinfacht eine Abstufung in drei verschiedene Schutzniveaus vornehmen: Eine Reihe von Staaten erlaubt die Forschung an Embryonen überhaupt nicht oder nur zur Erhaltung des konkret betroffenen Embryos. Neben Deutschland, das mit Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) einen sehr hohen Schutzstandard setzt, sind dies: Irland, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Norwegen und Italien.

Andere Staaten erlauben zwar die Forschung, die nicht dem Embryo selbst dienen muss, verlangen aber in einem weiteren Sinne einen gruppennützigen Forschungszweck. Die Forschung muss sich z.B. auf die Verbesserung der Techniken künstlicher Befruchtung oder auf die Vermeidung von Fehlgeburten beziehen. Dies ist der Regelungszustand z.B. in Dänemark und Frankreich. Weitere Staaten erlauben eine noch weitergehende Forschung. Eingeschränkt werden die Forschungsmöglichkeiten hier lediglich dadurch, dass die Forschung nur in den ersten 14 Tagen nach der Befruchtung zulässig ist. Dies sind vor allem Finnland, Griechenland, Großbritannien, die Niederlande und Spanien.

Reproduktives Klonen ist in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausdrücklich erlaubt. Es herrscht Einigkeit bei der Ablehnung des reproduktiven Klonens. Diese allgemeine ablehnende Haltung hat Eingang gefunden in die Europäische Grundrechtcharta.

Im Bereich des therapeutischen Klonens präsentiert sich die Politik und Gesetzgebung in Europa hingegen ähnlich uneinheitlich wie im Bereich der Stammzellenforschung. Ein ausdrückliches Verbot des therapeutischen Klonens am Menschen findet sich in Deutschland und der Schweiz.

VI. Fazit

1978 kam in England das Mädchen Louise Brown zur Welt, der erste in der Retorte entstandene Mensch. 1998 waren weltweit etwa 300 000 Kinder auf diese Weise gezeugt worden.

Der andauernde Fortschritt im Bereich der Gentechnik könnte sogar die Behauptungen der ufogläubigen Raelianer-Sekte bestätigen. Sie gibt an, den ersten geklonten Menschen auf die Welt gebracht zu haben und die Geburt eines weiteren würde bereits anstehen.

Das dies bei uns gegen die Verfassung verstößt wurde bereits oben dargestellt.

Eine andere Problematik ergibt sich im Bereich der künstlichen Befruchtung und PID.

Die Frage, ab wann menschliches Leben entsteht ist nicht eindeutig geklärt.

Sogar das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu noch nicht eindeutig geäußert. Bei meiner Recherche nach Materialien für diese Seminararbeit haben sich mir mehrere Betrachtungsweisen eröffnet.

Wenn man annimmt, dass das menschliche Leben bereits mit der Befruchtung der Eizelle beginnt und ab diesem Zeitpunkt den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des Rechts auf Leben genießt, stellt man sich die Frage, warum dann Abtreibungen nicht grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden.

Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen über den Schwangerschaftsabbruch das werdende Leben ab dem 14. Tag nach der Empfängnis unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellt.

Wenn man diese Aussage auch auf die PID anwendet würde dies für mich bedeuten, dass ein in-vitro erzeugter Embryo erst dann unter Verfassungsschutz steht, wenn er sich in die Gebärmutter eingenistet hat. Und auch da erst ab dem 14. Tag nach der künstlichen Befruchtung.

Eine PID dürfte dann dem verfassungsrechtlichen Schutz eigentlich nicht entgegenstehen, denn die embryonalen Stammzellen die untersucht werden, kommen von einem künstlich erzeugten Embryonen, der noch nicht in die Gebärmutter eingepflanzt wurde und somit eigentlich auch noch nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz steht.

Dem steht andererseits der Gedanke der Selektion gegenüber. Haben wir Menschen überhaupt das Recht in unsere Fortpflanzung so extrem einzugreifen, damit letztendlich der Menschheit nur noch genetisch perfekte Menschen entspringen?

Kritiker der PID wenden ein, es werde nicht die Krankheit eines Kindes abgewendet, sondern das kranke Kind selbst.

Zudem besteht die Vermutung, dass das eigentliche Ziel der PID-Befürworter nicht die Vermeidung von Behinderungen sei, sondern die Verfolgung wirtschaftlicher und forschungspolitischer Interessen.

Letztendlich ist es kontrovers die PID zu verbieten und andererseits sogar die Abtreibung eines gesunden Embryos strafrechtlich unverfolgt zu lassen.

Die Gentechnologie wird sich auf alle Fälle weiterentwickeln.

Ob Deutschland dabei eine Rolle spielen wird, wird sich in der Zukunft herausstellen. Mit dem am 23.01.2003 vorgelegten Papier des Nationalen Ethikrates, in dem sich der Ethikrat für eine eingeschränkte Zulassung der PID ausgesprochen hat, kann man den ersten Schritt in diese Richtung vermuten.

Literaturverzeichnis

Kommentar :

Jarass/Pieroth GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 1995

Maunz – Dürig Grundgesetz Kommentar, Band I GG-Text – Art. 20, Aktualisiert mit der 40. Ergänzungslieferung, Juni 2002, Verlag C.H. Beck

von Münch/Kunig (Hrsg.), Band 1 Präambel bis Art. 20, 4. Auflage, Verlag C.H. Beck

Schmidt-Bleibtreu Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage, Luchterhand Verlag

Klein GmbH, 1995

Aufsätze :

Rainer Beckmann „Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik“

Jutta Dinkeman „Gentechnik und Menschenwürde“, Fusion 2/1999

Jutta Dinkemann „Wenn Gentechnik zum Anschlag auf die Menschenwürde wird“, Neue Solidarität 3/2002, vom 16.01.2002

Dr. Kurt Faßbender „Präimplantationsdiagnostik und Grundgesetz“, NJW 2001, Heft 38, Seite 2745-2824

Prof.Dr.Dr.h.c. Adolf „Fortpflanzungsmedizin und Menschenwürde“, NJW 2000, Heft 37,

Laufs Seite 2716 ff

Professor Dr. Horst „Menschenwürde, PID und Schwangerschaftsabbruch“, NJW 2001,

Sendler, Präsident d. Heft 30, Seite 2148 ff

BverwG a.D.

Veröffentlichte Vorträge und Reden:

Monika Frommel „Embryonenselektion – ethische, verfassungsrechtliche und strafrechtliche Problematik“

Wolfgang Huber „Menschenwürde und Forschungsfreiheit“, anlässlich des Bioethik-Kongresses in Berlin , 28.01.2002

Oberkirchenrat Olaf „Gentechnik und die Würde des menschen ein Gegensatz?“,

Gorleben Vortrag vom 15.01.2002 in der Ev. StudentInnengemeinde Vechta

Christa Randzio Plath „Gentechnologie im europäischen Vergleich“, Rede Akademikerinnenbund Hamburg e.V. in Hamburg vom 28.01.2002

Internet :

www.bundestag.de „Der verfassungsrechtliche Status des Embryos“

www.bundestag.de „Schlussbericht der Enquete-Komission Recht und Ethik der modernen Medizin“

www.rupert-scholz.de „Moderne Biotechnik: Kein Gegensatz zur Menschenwürde“

Sonstige:

Microsoft Enzyklopädie Stand 2003

Glossar

Blastozyste frühes embryonales Entwicklungsstadium, beim Menschen etwa am vierten bis sechsten Tag nach der Befruchtung, bestehend aus ca. 100 bis 200 Zellen. Die äußere Zellschicht (Trophoblast) ist später an der Bildung der Plazenta beteiligt, die innere Zellmasse (Embryoblast) besteht aus Vorläuferzellen für den späteren Embryo

Chromosomen aus DNA und Proteinen aufgebaute Bestandteile innerhalb eines Zellkerns, welche die Erbinformation enthalten und die bei Zellteilungsvorgängen mikroskopisch sichtbar aggregieren. Die Anzahl und Gestalt der Chromosomen ist artspezifisch. Beim Menschen enthält jede Körperzelle 23 Chromosomenpaare: 22 Paare von Autosomen, ein Paar Geschlechtschromosomen (diploider Chromosomensatz); jede Keimzelle enthält die Chromosomen nur einmal (haploider Chromosomensatz)

Embryo Uneinheitlich gebrauchter Begriff. alle Entwicklungsstadien einer befruchteten, entwicklungsfähigen Eizelle bis zum Ende der Organogenese.

Auch nach § 8 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) gilt als Embryo bereits die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an Im medizinischen Sprachgebrauch wird als Embryo dagegen häufig die Frucht in der Gebärmutter während der Zeit der Organentwicklung bezeichnet, d.h. etwa vom Zeitpunkt der Nidation in die Gebärmutterschleimhaut bis zum Ende des dritten Schwangerschaftsmonats. Im Anschluss an die Organentwicklung wird bis zum Ende der Schwangerschaft vom Fetus gesprochen.

Embryotransfer Übertragung eines in vitro Embryos in die Gebärmutter einer Frau

Eugenik Erbhygiene, Erbgesundheitslehre; Ziel der Eugenik ist, unter

Anwendung genetischer Erkenntnisse die Ausbreitung „nachteiliger“ Gene einzuschränken (negative E.) bzw. den Fortbestand „günstiger“ Erbanlagen in einer menschlichen Population zu sichern und zu fördern (positive E.)

Fetus im medizinischen Sprachgebrauch die Leibesfrucht nach Abschluss der Organentwicklung

Follikel in den weiblichen Keimdrüsen liegende Eibläschen, die die Eizelle (Oozyte) sowie sog. Epithelzellen enthalten und von einem dünnen Häutchen umgeben sind

Gen funktionelle Grundeinheit des Erbgutes. Als Abfolge von Nukle- otiden an einer bestimmten Stelle des Chromosoms enthält das Gen die Information zur Bildung von Aminosäuren

genetische Daten Informationen über das Erbgut eines Menschen

genetische Untersuchung Sammelbezeichnung für alle Untersuchungen, die unmittelbar darauf abzielen, Aufschluss über die genetische Ausstattung eines Menschen zu erhalten

genetischer Fingerabdruck molekularbiologische Methode zur Identifizierung einer Person (z.B. Vaterschaftsnachweis)

Genom Erbgut; Gesamtheit aller genetischen Informationen einer Zelle oder eines Organismus

Gentherapie Behandlungsmethode von Erkrankungen, die mittels Eingriffen in die genetische Information der betroffenen Zellen erfolgt. Im Unterschied zu Eingriffen in die Keimbahn sind genetische Veränderungen, die sich auf Körperzellen beziehen, nicht vererbbar . Die Gentherapie befindet sich noch im experimentellen Stadium; klinische Standardanwendungen gibt es noch nicht

Infertilität als Infertilität wird in der Reproduktionsmedizin die Unfähigkeit bezeichnet, ein lebensfähiges Kind auszutragen und zu gebären

in vitro außerhalb des lebenden Organismus bzw. außerhalb des Körpers, im Labor

In-vitro-Fertilisation (IVF) Vereinigung von Ei- und Samenzelle außerhalb des Körpers; die In-vitro-Fertilisation gehört zu den etablierten Verfahren der assistierten Reproduktion

in vivo im lebenden Organismus, innerhalb des Körpers

Keimbahn alle Zellen, die in einer Zelllinie von der befruchteten Eizelle bis zu den Keimzellen des aus ihr hervorgegangenen Lebewesens führen, sowie die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung

Keimzellen Geschlechtszellen eines Organismus, z.B. Eizelle, Samenzelle

künstliche Befruchtung In-vitro-Fertilisation

Nidation Einnistung der Blastozyste in die Gebärmutterschleimhaut, beim Menschen ca. am zwölften Tag nach der Empfängnis abgeschlossen

Pluripotenz Entwicklungspotenzial einer Zelle oder eines Gewebes, sich unter geeigneten Bedingungen in mehr als einen Zell- oder Gewebetyp differenzieren zu können

Präimplantationsdiagnostik (PID) nach einer In-vitro-Fertilisation und vor einer möglichen Implantation in die Gebärmutter einer Frau erfolgende, gezielte genetische Diagnostik an einzelnen embryonalen Zellen

Sterilität Unfruchtbarkeit der Frau bzw. Zeugungsunfähigkeit des Mannes

therapeutisches Klonen Verfahren der künstlichen Mehrlingsbildung, das auf die ? Invitro- Phase beschränkt bleibt und insbesondere zur Gewinnung genetisch identischen Zell- oder Gewebeersatzes eingesetzt werden könnte

Totipotenz die Begriffe Totipotenz und Pluripotenz werden in der naturwissenschaftlichen Literatur uneinheitlich verwendet: In der klassischen Embryologie wird die Totipotenz einer Zelle als die Fähigkeit verstanden, sich zu einem ganzen Individuum zu entwickeln. Pluripotente Zellen dagegen können sich im Sinne der klassischen Embryologie zu zahlreichen Zellen, Geweben oder Organen entwickeln, jedoch nicht zu einem ganzen Individuum. In der Forschung an embryonalen ? Stammzellen der Maus wird unter Totipotenz die Fähigkeit verstanden, sich nach der Injektion in fremde Blastozysten an der Bildung aller Gewebe einschließlich der Keimbahn zu beteiligen. Andere Definitionen von Totipotenz umfassen die Fähigkeit einer Zelle, sich in alle drei embryonalen Keimblätter oder in alle Zelltypen eines Organismus zu differenzieren. Im Embryonenschutzgesetz (§ 8 EschG) wird Totipotenz als Fähigkeit zur Ganzheitsbildung definiert.

[...]


[1] Neue Solidarität Nr. 3 , vom 16.01.2002; „Wenn Gentechnik zum Anschlag auf die Menschenwürde wird“

[2] Neue Solidarität Nr. 22 vom 30.05.2001; „Medizinischer Fortschritt und Achtung der Menschenwürde kein Gegensatz“

[3] vgl. Microsoft Enzyklopädie Stand 2003

[4] Vgl. Jarass/Piertoh, GG, S. 38

[5] Vgl. Jarass/Pieroth, GG, S. 39

[6] Schlussbericht der Enquete Kommission „ Recht und Ethik in der modernen Medizin“, S. 21

[7] BVerfGE 54, 148/153; 72, 155/170

[8] BVerfGE 79, 256/268

[9] Vgl. Jarass/Pieroth, GG, S. 65

[10] BVerfGE 49, 24/53

[11] BVerfGE 39, 1/37

[12] BVerfGE 35, 79

[13] BVewGE 23,112

[14] Wolfgang Huber, anlässlich des Bioethik-Kongresses in Berlin „Menschenwürde und Forschungsfreiheit“

[15] vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“, S. 26 ff

[16] Rainer Beckmann, „Rechtsfragen der PID“

[17] NJW 2000, Heft 37, S. 2716

[18] Christa Randzio-Plath „Gentechnologie im europäischen Vergleich“

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Verfassungsrechtliche Problematik der Gentechnik
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2003
Seiten
19
Katalognummer
V107936
ISBN (eBook)
9783640061440
Dateigröße
534 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassungsrechtliche, Problematik, Gentechnik
Arbeit zitieren
Jessica Stein (Autor:in), 2003, Verfassungsrechtliche Problematik der Gentechnik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107936

Kommentare

  • Gast am 5.7.2003

    Sachlicher und fairer Umgang mit einem heiklen Thema.

    Der Autorin ist gelungen, was ich in vielen Beiträgen zu diesem brisanten Themengebiet vermisse: die analysierende Neutralität die zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehört. Diese Arbeit ist kein Plädoyer für oder wider den Einsatz der Gentechnik im allgemeinen oder im speziellen Fall. Die Autorin vermeidet politische oder politisierende Statements.

    Sicherlich wird diese Arbeit dazu beitragen, daß die Diskussion um die Gentechnologie ein Stück rationaler und sachlicher wird.

    Jochen Sieck
    Student der Biotechnologie, TU Braunschweig

Blick ins Buch
Titel: Verfassungsrechtliche Problematik der Gentechnik



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