Berufsausbildung in Österreich


Ausarbeitung, 2003

9 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung zur Berufsausbildung

2. Die Berufsausbildung in Österreich

3. Fazit mit persönlicher Stellungnahme

4. Quellenverzeichnis

1.Einleitung zur Berufsausbildung

In dieser Ausarbeitung setzen wir uns mit der Berufsausbildung in Österreich auseinander, dort gibt es zahlreiche berufsbildende Ausbildungsmöglichkeiten die durch zwei Bildungswege geprägt sind: Die Schüler können sich nach der Pflichtschule entweder für das duale Ausbildungssystem entscheiden oder ihre Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule fortsetzen.

Ungefähr ein Fünftel aller Schüler beendet das neunte Schuljahr ihrer Pflichtschulzeit an einer einjährigen Polytechnischen Schule, die sie für den Übertritt in eine Lehrausbildung vorbereitet. Die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf erfolgt teils im Lehrbetrieb und teils in der Berufsschule. Aufgabe der Berufsschule ist, Allgemeinbildung zu vermitteln und die fachspezifischen Kenntnisse der einzelnen Berufsbereiche zu ergänzen, die im Lehrbetrieb vermittelt werden.

Nach Wirtschaftsbereichen aufgeschlüsselt ergeben sich für die Lehrberufe folgende Prozentsätze (2001): 53,1 % aller Jugendlichen machen eine Lehre in Gewerbe und Handwerk, gefolgt vom Handel (15,8 %), der Industrie (12 %) und der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (10,5 %). In diesen vier quantitativ stärksten Branchen werden 91,4 % aller Lehrlinge ausgebildet. Ferner arbeiten 1,9 % aller Lehrlinge in der Verkehrsbranche und 0,7 % im Geld-, Kredit und Versicherungswesen. Insgesamt gibt es 40.152 Lehrbetriebe in Österreich. In den letzten vier Jahren wurden mehr als 100 der derzeit bestehenden 273 Lehrberufe neu eingeführt oder modernisiert, davon sieben Berufe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien mit 2.522 Lehrlingen (im Jahr 2001).

Seit 1997 gibt es mit der Berufsreifeprüfung für Facharbeiterinnen und Facharbeiter eine zusätzliche Möglichkeit des Zugangs zur Hochschulausbildung (Universität oder Fachhochschule).Die berufsbildenden mittleren Schule (BMS) beginnen nach dem achten Schuljahr und dauern zwischen einem und vier Jahren. Berufsbildende höhere Schulen (BHS) beginnen ebenfalls nach dem achten Schuljahr und können nach fünf Jahren mit der Reifeprüfung (Matura) abgeschlossen werden. Das Angebot an berufsbildenden Schulen reicht von Handelsschulen und Handelsakademien bis zu Schulen für Sozialberufe, land- und forstwirtschaftliche Schulen und einer breit gefächerten Gruppe von Schulen für technische, wirtschaftliche und künstlerische Berufe. Der erfolgreiche Abschluß einer dieser Schulen wird als Qualifikation für eine entsprechende Berufsausübung angesehen.

2. Die Berufsausbildung in Österreich

Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis bzw. in eine besondere selbstständige Ausbildungseinrichtung und dauert bis zu dessen Ende. Die Berufsschulpflicht endet jedoch vorher, wenn der erfolgreiche Abschluß der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe nachgewiesen ist.

Bei der Berufsschule handelt es sich um eine berufsbildende Pflichtschule. Die Umgehung dieser Schulpflicht ist strafbar.

Aufgrund des Schulpflichtgesetzes sind Berufsschüler, deren Lehrverhältnis während eines Schuljahres geendet hat berechtigt, bis zum Ende des Schuljahres die Berufsschule zu besuchen. Ferner sind jene Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen können und glaubhaft machen, daß sie einen Lehrvertrag für die noch fehlende Lehrzeit nicht abschließen können berechtigt, die Berufsschule wie in einem aufrechten Lehrverhältnis weiter zu besuchen (§ 21 Abs. 2 SchPflG). Es besteht in diesem Fall auch die Möglichkeit, ein Abschlußzeugnis zu erlangen.

Die Sprengelangehörigkeit eines berufsschulpflichtigen Lehrlings richtet sich nach dem Betriebsstandort des Lehrbetriebes (§ 13 Abs. 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz). Beispiel: Wenn der Lehrberechtigte seinen Betrieb in Wien hat, ist der Lehrling grundsätzlich verpflichtet, die Berufsschule in Wien zu besuchen.

Der Lehrberechigte hat dem Lehrling die zum Berufsschulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Des weiteren ist er verpflichtet, den Lehrling zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Acht zu geben. Das bedeutet, daß der Lehrberechtigte an den Schultagen für ein zeitgerechtes Verlassen des Betriebes durch den Lehrling zu sorgen hat. Die Unterrichtszeit der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich anzurechnen.

Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuches des Lehrgangs nicht im Betrieb beschäftigt werden. Beträgt die Unterrichtszeit im Lehrgang mehr als 40 Stunden pro Woche, so hat der Lehrling dem Betrieb gegenüber trotzdem keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.

Für den Lehrling ist der Besuch der Berufsschule kostenlos. Wenn der Lehrling zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht in einem Schülerheim (Internat) untergebracht ist, dann hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die volle Differenz zwischen den Internatskosten und der Bruttolehrlingsentschädigung (sofern Kollektivverträge nicht anders vorsehen) zu ersetzen.

Den lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen (Landesberufsschulen) sind meist Internate angeschlossen. Diese werden vom Land, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, den Innungen und Fachgruppen, den Gemeinden oder von Vereinen unterhalten und geführt. Häufig sind die Berufsschullehrer als Erzieher in den Internaten eingesetzt.

Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen des dualen Systems. Das BAG ist mit 1.01.1970 in Kraft getreten. Zuvor fand die Lehrlingsausbildung ihre rechtliche Grundlage in der Gewerbeordnung.

Zuletzt wurde das BAG durch das BGB1 Teil 1, Nr. 83/2000 geändert. Durch diese Novelle wurde u.a. die Vorlehre (§ 8 b BAG) für einen größeren Kreis von Jugendlichen geöffnet, die Probezeit auf 3 Monate verlängert und die Behaltezeit auf 3 Monate verkürzt.

Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die Weiterverwendungspflicht nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß.

Wenn das Lehrverhältnis durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vor Ablauf der im Lehrvertrag angeführten Lehrzeitdauer endet, dann tritt die Weiterverwendungspflicht mit der Endigung des Lehrverhältnisses am folgenden Tag ein.

Um die Integration von behinderten Menschen zu fördern, ist im Behinderteneinstellungsgesetz festgehalten, daß österreichische Staatsbürger mit einem Behindertengrad von mind. 50 % und dieses mit einem entsprechenden Bescheid nachweisen können, ein besonderer Kündigungsschutz zuteil wird.

Auch Ausländer können als Lehrlinge beschäftigt werden, jedoch bedürfen sie vor Antritt der Lehre eines Befreiungsscheines, einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigungsbewilligung. Zuständig dafür ist der jeweilige Arbeitsmarktservice (AMS).

Besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen: Von verschiedenen Institutionen wurden - meist aus sozialen Erwägungen - Einrichtungen geschaffen, durch die Jugendlichen, die anderenfalls keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit finden würden, in einer dem Lehrverhältnis ähnlichen Form die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Beispiel: „Jugend am Werk“. Es handelt sich um keine betriebliche Ausbildung durch einen Lehrberechtigten, aber auch nicht um unter das Privatschulgesetz fallende Schule.

Die Gestaltung der Ausbildung muß im wesentlichen dem Berufsbild des Lehrberufes und dem in der Prüfungsordnung festgehaltenen Ausbildungsziel entsprechen. Eine besondere selbstständige Ausbildungseinrichtung darf nur geführt werden, wenn zuvor die Bewilligung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt wurde. (§ 30 BAG)

Eine Reihe von Kriterien, wie etwa die Gestaltung der Ausbildung, Anzahl von Ausbildern, arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit müssen vor der Genehmigung geprüft werden.

Eine in einer solchen Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung ist der Lehrzeit in einem Lehrverhältnis gleichgestellt und die Absolventen können sich zur Lehrabschlußprüfung anmelden. (§ 30 Abs. 6 BAG)

Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß eine Vermittlung der entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie im Berufsbild vorgeschrieben sind, ermöglicht wird.

Durch eine Ausbildung im Ausbildungsverbund können auch solche Betriebe Lehrlinge ausbilden, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die für einen Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können.

Die verpflichtende ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes gehört zu den Pflichten des Lehrberechtigten und hat auf seine Kosten unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit zu erfolgen. Die Vereinbarung über den Ausbildungsverbund ist im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen. Die Vereinbarung muß eine Zusammenstellung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und den in Aussicht genommenen Zeitraum enthalten.

Der Lehrling ist verpflichtet, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Verstößt der Lehrling dagegen, so kann der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis sofort vorzeitig auflösen. (§ 15 Abs. 3 BAG) Wenn bereits in einem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind, muß bei Übernahme eines Betriebes durch einen Betriebsnachfolger nicht

neuerlich ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Diese Begünstigung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei der Übernahme die Betriebsidentität gewahrt bleibt. Diese ist dann gegeben, wenn der Betriebsgegenstand, der Betriebszweck, die Betriebsorganisation, die Betriebsmittel, die Arbeitnehmer, der Betriebsstandort und die für die Lehrlingsausbildung relevanten Gegebenheiten im wesentlichen gleich bleiben. Der Betriebsnachfolger muß natürlich alle anderen vom Berufsausbildungsgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt jedoch nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Diese Eintrittsautomatik gilt auch für Lehrverhältnisse. Rechtsgrundlage dafür ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. (AVRRAG)

Der Lehrling kann das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen, wenn der Betrieb auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling der längere Weg zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann.

Das gleiche gilt bei Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde. Die Lösung des Lehrverhältnisses kann in beiden Fällen nur während der ersten zwei Monate nach der Verlegung bzw. Übersiedlung erfolgen. (§ 15 Abs. 4 lit e BAG)

Die Begabtenförderung der Wirtschaftskammern und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hat das Ziel, die Qualifizierung von Personen zu unterstützen, die eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (Lehre) absolviert haben. Absolventen von Fachschulen sind demnach nicht antragsberechtigt.

Die aktuellen Richtlinien sehen folgende Kriterien vor: Lehrabsolventen benötigen einen ausgezeichneten Lehrabschluß und es werden nur abgeschlossene Kurse gefördert.

Lehrlinge die eine Förderung beantragen, benötigen ausgezeichnete Berufsschulzeugnisse bzw. den Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an Lehrlingswettbewerben. Das 30. Lebensjahr darf keinesfalls überschritten sein.

3. Fazit mit persönlicher Stellungnahme

Aus europäischer Sicht ist das duale System zunächst einmal eines von mehreren, die es in Europa gibt. Es hat unbestreitbare Vorteile, die sich auch mit den Zielvorstellungen einer europäischen Berufsbildungspolitik decken. Dazu zählen vor allem:

- die hohe Qualität der Ausbildung durch erfahrene und kompetente Ausbilder (die Meister) - dies legt sehr gute Grundlagen für den zukünftigen Beruf und für lebenslanges Lernen
- die Einbindung vieler Akteure: die Sozialpartner, Ausbilder und Schule (die u.a. Lehrlingsentschädigungen aushandeln) sowie der Staat (u.a. durch das Berufsschulsystem)
- die alternierende Ausbildung, das ist der Wechsel zwischen Schule und Berufsleben, um eine praxisnahe Lernsituation zu schaffen und
- die Vorteile des dualen Systems bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, vor allem die gezielte Förderung des Übergangs der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt.

Um den Anforderungen der Zukunft gerecht zu werden, sind allerdings aus europäischer Sicht einige Fragen an das derzeitige duale System zu stellen:

- Ist in der Erstausbildung die europäische Dimension genügend berücksichtigt? Das heißt, daß der Lehrling (aber auch der Ausbilder) auf den Binnenmarkt in Europa vorbereitet ist. Die Qualitätsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen sind heute europäisch definiert, denn sie müssen im Binnenmarkt bestehen. Mittel zur Erreichung einer stärkeren Internationalität wären z.B. Austausche und Vermittlungen. Auf staatlicher Ebene sollten Öffnungsklauseln in Berufsbildungsgesetzen und - verordnungen die Mobilität fördern oder zumindest nicht über Gebühr behindern.
- Ist die Erstausbildung ausreichend flexibel gestaltet? Entspricht eine lange Ausbildungszeit noch den Anforderungen an Berufsbildung? Eine zentrale Anforderung für den Lehrling bedeutet, daß er sich angesichts der Flexibilisierung der Arbeitsmärkte möglicherweise auf einen anderen Beruf oder auf die Selbständigkeit vorbereiten muß. Leistet das heutige Erstausbildungssystem diese Offenheit für den Arbeitsmarkt? Oder: Ist das duale System noch so gestaltet, daß alle Akteure (Staat, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Lehrling) sich und ihre Interessen darin noch wiederfinden können. Diese Interessenkongruenz ist letztlich notwendig für das Weiterbestehen des Systems und damit natürlich für die Nutzung seiner unbestreitbaren Vorteile.

Unserer Meinung nach ist Österreich europaweit betrachtet ein Beispiel für ein lang bewährtes und qualitativ hochwertiges Berufsbildungssystem, insbesondere im Bereich Erstausbildung. Österreich ist auch ein Beispiel dafür, daß die europäische Zusammenarbeit binnen kurzer Zeit positive Impulse geben kann.

Auf Europa übertragen ist das österreichische Beispiel aufgrund dieser beiden Aspekte selbst ein Vorbild dafür, wie die europäische Zusammenarbeit in der Berufsbildung einen Nutzen sowohl für das einzelne Land als auch für die gesamte Gemeinschaft bringen kann.

Quellenverzeichnis

http://www.berufsinfo.at/03_ausbildung/bildungssystem/DEUTSCH.PDF

http://www.berufsinfo.at

http://www.gv99.wien.at/symposion/draxler.htm

Ende der Leseprobe aus 9 Seiten

Details

Titel
Berufsausbildung in Österreich
Autor
Jahr
2003
Seiten
9
Katalognummer
V108076
ISBN (eBook)
9783640062805
Dateigröße
420 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Berufsausbildung
Arbeit zitieren
Sven Bradatsch (Autor:in), 2003, Berufsausbildung in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108076

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