Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die soziale Position von Frauen in der Frühen Neuzeit
2.1. Die rechtliche Stellung der Frau
2.2. Vorstellungen von weiblicher Ehre
3. Sittlichkeitsdelikte
3.1. Unzucht
3.2. Prostitution
3.3. Kuppelei
4. Eigentumskriminalität
5. Gewaltverbrechen
5.1. Der Gattenmord
5.2. Kindsmord
7. Fazit
Literaturverzeichnis
1. EINLEITUNG
Seit der letzten Dekade des vergangenen Jahrhunderts ist im Rahmen der historischen Kriminalitätsforschung eine rege Beschäftigung mit dem Themen-komplex weiblicher Kriminalität zu verzeichnen, weshalb die Kritik von Robert Jütte an der weitgehenden Ignorierung des Themas[1] wohl nicht mehr als zutreffend erachtet werden kann. „Wenigstens für jüngere Generationen sozial- und kulturgeschichtlich arbeitender KriminalitätshistorikerInnen scheint die Kategorie Geschlecht zum Handwerkszeug zu gehören.“[2]
An dieser Stelle ist es angebracht, zur Abgrenzung eine Definition weiblicher Kriminalität zu geben, wobei sich bei Otto Ulbricht bedienen werden soll. „Weibliche Kriminalität soll einfach heißen, daß das Thema ein spezieller Aspekt abweichenden Verhaltens von Frauen, nämlich die Kriminalität des weiblichen Geschlechts – female crime oder criminality – ist. Es geht also keineswegs nur um die frauenspezifischen bzw. frauennahen Straftaten, sondern um den Gesamtumfang der sanktionsfähigen Taten von Mädchen, weiblichen Heranwachsenden und Frauen.“[3] Wenn weibliche und männliche Kriminalität anhand von Statistiken verglichen wird, kommt man fast zwangsläufig zu dem Schluss, dass Frauen nicht nur wesentlich seltener kriminell auffällig waren, ihre Taten waren auch weit weniger schwer. Über dieses Phänomen herrscht in der Forschung weitgehend Konsens[4], allerdings variieren die angegebenen Anteile weiblicher Kriminalität an der gesamten Kriminalität ganz erheblich. Das macht es sehr schwer, aus den eruierten Zahlen wissenschaftlich begründbare Unterschiede zu ziehen, geschweige denn Aussagen über Entwicklungstendenzen weiblicher Kriminalität machen zu können. Für diese geschlechtsspezifischen Unterschiede wurden von der Forschung unterschiedlichste Erklärungen gefunden. So versuchte man die Antwort auf die geringe Auffälligkeit von Frauen in der Kriminalitäts-geschichte im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bei den Frauen selbst zu finden, indem man etwa den geistig vermeintlich niedrigeren Entwicklungsstand der Frau und die daraus resultierende Unfähigkeit, auf kriminellen Gebiet nennenswerte Leistungen zu erzielen, als Erklärung heranzog. Eine andere These von Otto Pollack aus dem Jahr 1950 ging von einer prinzipiell gleichen Neigung der Geschlechter zu kriminellen Handlungen aus, wobei bei der weiblichen Kriminalität eine weitaus höhere Dunkelziffer vorläge, die zum einen in der vorrangigen kriminellen Aktivität der Frau im häuslichen Umfeld und zum anderen mit der Sexualität der Frauen begründet wurde.[5]
Aktuelle Erklärungsansätze setzen meist nicht bei den Frauen an sich, sondern bei den Quellen an. So ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frühen Neuzeit um ein „vorstatistisches Zeitalter“[6] handelt, was die Verwendung von statistischem Material von vornherein problematisch macht. Weiterhin wird von den Autorinnen Griesebener und Mommertz konstatiert, dass das frühneuzeitliche Gericht „kein Ort für Frauen“[7] war. Otto Ulbricht geht in eine ähnliche Richtung: „Die Gesetze, die Frauen übertraten, waren von Männern gemacht und im großen und ganzen auch für Männer. [..] Einzelne Delikte wurden ohne klaren Bezug auf ein Geschlecht formuliert, hatten aber einen klaren Frauenbezug in der Verfolgung. Straftaten konnten also so definiert sein, daß der Anteil der Frauen in der Kategorie hoch [oder niedrig] sein mußte.“[8] Diese Selektionsmechanismen müssen bei einer wissenschaftlich fundierten Analyse selbstverständlich berücksichtigt werden. Um die angesprochenen Probleme zu umgehen, wird mit Kleinstudien häufig ein Ansatz gewählt, der zwar auf den ersten Blick nur selektive Einblicke in die weibliche Kriminalität bieten kann, aber darüber hinaus mit wichtigen möglichen Erkenntnissen zur Alltagsgeschichte lockt.
Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in Bezug auf die Bewertung von kriminellen Verhalten mehrere Faktoren zusammenkommen. Zu nennen wären da vor allen die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit, sie soziale Position des Betreffenden, das Alter, der Familienstand und die Lebensverhältnisse, also die Frage, ob es sich bei dem Delinquenten um einen Ortsansässigen handelt oder vagabundierend lebt. Aus dem Zusammenspiel dieser äußeren Umstände ergibt sich ein recht feines Raster unterschiedlicher Strafverfolgung und -bemessung. Eine bloße Unterscheidung nach den Kategorien männlich oder weiblich würde hier den Blick sehr stark einengen und die Forschungsergebnisse verfälschen, eine größere Differenzierung ist also nötig[9].
Ein weiterer Aspekt, der die Ausprägung von Kriminalität bestimmt und bei deren Betrachtung unbedingt berücksichtigt werden muss, ist die Trennung zwischen zwei Normsystemen, zum einen die Ordnungsprinzipien der Obrigkeiten und zum anderen ungeschriebene, alltägliche Normen, die auch als „second code“ bezeichnet werden.[10] „Was Obrigkeit und Untertanen als kriminell verstanden, brauchte sich nicht unbedingt zu decken“[11], so blieb beispielsweise auch nach der obrigkeitlichen Einstellung von Hexenprozessen deren Verfolgung noch lange Zeit in der Bevölkerung verankert, wie sich im „Weimarischen Magazin“ von 1786 anhand eines Beispieles nachweisen lässt. Der leider unbekannte Autor des kurzen Textes „Etwas ueber die Hexerei-Bezüchtigung“ beklagt, „daß in der Gegend des Voigtlandes [..] noch wenig Aufklärung zu finden ist, und daß in diesen Gegenden Hexereyen eben so feste geglaubt werden, als die Bibel.“[12] Als Zeitraum der von ihm geschilderten Vorkommnisse, bei denen ein „Hexen-Proceß“[13] nur knapp verhindert werden konnte, gibt der Autor 1778 an – wenn man bedenkt, dass die drei großen Prozesswellen gegen Hexen in Deutschland hauptsächlich auf die Zeitspanne von 1560 bis 1660 beschränkt war, zeigt sich hier, wie langwierig es sein konnte, bis obrigkeitliches Umdenken auch die Bevölkerung erreichte.
Im Folgenden soll zunächst näher auf die rechtliche Stellung der Frau in der Frühen Neuzeit eingegangen werden, worauf sich Interpretation weiblicher und männlicher Ehre anschließen werden. Im Anschluss daran folgen Ausführungen, die mit dem Stereotyp der „weiblichen Friedfertigkeit“[14] aufräumen sollen, indem die einzelnen Deliktfelder untersucht werden.
2. DIE SOZIALE POSITION VON FRAUEN IN DER FRÜHEN NEUZEIT
2.1. Die rechtliche Stellung der Frau
Bevor auf die einzelnen Deliktfelder eingegangen wird, sollen an dieser Stelle zunächst einige Ausführungen zur rechtlichen Stellung der Frau sowie zur frühneuzeitlichen Auffassung von männlicher bzw. weiblicher Ehre stehen. Generell muss gesagt werden, dass die Frau in der Frühen Neuzeit zumeist als dem Mann untergeordnet angesehen wurde. So war der Patriarchalismus in allen Ständen die gültige Grundnorm. Dies beinhaltete eine gegenseitige Verpflichtung: Der Hausvater „regierte“ seine Familie (und damit auch seine Ehefrau), hatte sich aber gleichzeitig um deren Schutz und Versorgung zu kümmern, während die Familie in seiner „Huld und Gnade“[15] stand. Demzufolge unterstand die Frau der Herrschaft ihres Vaters oder Ehemannes; Schmidt geht sogar soweit, den Patriarchalismus als „Ideologie zur Domestizierung der Frauen“[16] zu bezeichnen. Auch die Kinder stehen allein unter der Gewalt des Vaters und waren ihrer Mutter „nur auf moralisch-ethischer Ebene zu Gehorsam verpflichtet“[17].
Diese innerfamiliäre Ordnung der „Geschlechtsvormundschaft“[18] kann in adäquater Weise auf die gesamte Gesellschaft der Frühen Neuzeit übertragen werden. Die Frau wurde im Vergleich zum Mann als minderwertig angesehen, was zum einen mit der „schöpfungsgeschichtliche[n] Zweitrangigkeit“[19] und der Rolle Evas beim Sündenfall, und zum anderen mit der Mas-occasionatus-Theorie des Aristoteles begründet wurde, wonach die Frau nur ein missgebildeter bzw. unvollständiger Mann sei[20]. Dieses misogyne Frauenbild, das der Epoche des Mittelalters entstammte und diese leider überlebte, sorgte für die auch rechtlich schwache Position der Frauen. So waren Frauen in der Frühen Neuzeit nur begrenzt geschäftsfähig, was damit begründet wurde, dass „nämlich imbecillitas und infirmitas, Dummheit und Schwäche, des weiblichen Geschlechts es erforderten, Frauen vor diesen Geschäften, deren Vermögenswerte sie nicht überblickten, zu schützen. Außerdem [...] mußte auch der Geschäftsverkehr vor der Unzuverlässigkeit weiblicher Geschäftspartner bewahrt werden.“[21] Allerdings muss diese Subordination des weiblichen Geschlechtes differenziert betrachtet werden. „Die Frauen der verschiedenen Stände und in den verschiedenen, mit dem Lebensalter verbundenen Statuspositionen verfügten über jeweils spezifische Rechte.“[22] So verfügten insbesondere Witwen über einen größeren Handlungsspielraum als verheiratete Frauen. Diese Witwenprivilegien ermöglichten es der Frau beispielsweise, nach dem Tod des Mannes den Familienbetrieb selbständig weiterzuführen; ein Recht, welches allerdings meist zeitlich befristet war und vorrangig zur Überbrückung dienen sollte, bis das Unternehmen an den Sohn oder einen neuen Mann übergeben werden konnte.[23]
Eine Besonderheit fällt bei der Betrachtung von gerichtlichen Verfahren auf: Während Frauen in Zivilprozessen als Klägerin oder Beklagte einen Vormund bedurften, waren sie in Strafprozessen voll verantwortlich. Als Zeugen waren Frauen und Männer zwar de jure gleichberechtigt, allerdings wurde de facto den Aussagen von Männern oftmals mehr Beweiskraft beigemessen.[24]
2.2. Vorstellungen von weiblicher Ehre
Die Ehre ist ein Begriff von zentraler Bedeutung in der Frühen Neuzeit. Generell kann gesagt werden, dass die weibliche Ehre sehr eng an den Körper der Frau gekoppelt ist, sexuelle Reinheit und Keuschheit galten als die größten Tugenden des weiblichen Geschlechts. Weiterhin wurde die Frau stets in Beziehung zu ihrem Mann als Ehefrau, Hausfrau oder Mutter definiert, und auch die Keuschheit galt demzufolge nicht in erster Linie als Gut der Frau, sondern als Besitz ihres Mannes bzw. ihrer Familie[25]. So war die sexuelle Integrität der Frau ein „zentraler Bestandteil der familiären oder männlichen Ehre“[26]. Dies kann unter anderem damit bewiesen werden, dass der Vater (oder Ehemann) das Recht auf eine gerichtliche Klage hat, wenn seine Tochter (oder Ehefrau) entführt wurde – und nicht etwa die Betroffene selbst. Dieser Ehrbegriff wurde durch die Reformation, in der der moralische Anspruch noch anstieg, weiter manifestiert. Die Ehe war nun der einzig legitime Ort für Geschlechtsverkehr. „Keuschheit und damit sexuelle Reinheit begründete nicht mehr eine soziale Kaste, den Stand der Kleriker [..]. Vielmehr wurde nun die Ehe zur zentralen Grundlage der Gemeinschaft, zu der anzustrebenden Lebensform schlechthin, die allein sexuelle Reinheit garantierte.“[27]
Das hier skizzierte Bild von der Ehre der Frau lässt sich auch in einem Aufsatz in der Zeitschrift „Der teutsche Patriot“ von 1803 sehr gut beobachten. So sollen „insbesondere Jungfrauen gegen ihren guten Ruf nicht gleichgültig seyn“[28] – es ist also vorrangig die weibliche Ehre, die bei unsittlichem Verhalten beschmutzt wird, wohingegen männliche Ehre weniger Schaden davonzutragen scheint. Im Folgenden wird das Ideal einer Jungfrau porträtiert, welche „offenbar zweydeutige Handlungen“[29] in ihrem Verhalten tunlichst vermeidet, um auch nicht den geringsten bösen Schein zu erwecken, der ihrem Ruf schaden könnte. Weiterhin ist sie eine „Freundin der Einsamkeit, des einfachen, schmucklosen und gesetzten Wesens.“[30] Auch eine Begründung für dieses Verhalten wird gegeben: „weil sie überzeugt ist, daß sie weder in ihrem jungfräulichen Stande, noch einst im häuslichen Leben werde nützlich seyn können, sobald sie ihre Ehre und guten Namen verliert.“ Hier wird zwar bereits die Verbindung weiblicher Ehre mit der ihrer gesamten Familie gezogen, aber der Autor wird noch deutlicher. „Ihr [der Jungfrau] edles Betragen wird dem ganzen Haus zum Ruhme; ihre üble Aufführung allen zur Schande gereichen.“[31] Abschließend erfolgt noch der wohlmeinende Rat, dass sich Frauen vornehmlich befleißigen sollten, sich „Kenntnisse, die zu einer einsichtsvollen und klugen Führung des Hauswesens dienen können“[32] anzueignen. Man sollte sich zwar davor hüten, die hier aufgeführten Passagen zu sehr zu verabsolutieren, sicherlich kann dieses Bild nicht für jede Frau der Frühen Neuzeit gelten, aber dennoch lassen sich klare Tendenzen für die Bewertung weiblicher Ehre ausmachen.
Geschlechtsspezifische Merkmale der frühneuzeitlichen Ehre sind ebenso in der damaligen Beleidigungspraxis erkennbar. Während Männer in Wortgefechten hauptsächlich als „Spitzbube“ oder „Dieb“ bezeichnet wurden, was ihre berufliche Redlichkeit anzweifeln sollte, hatten sich Frauen eher gegen Diffamierungen als „Hexe“ oder „Hure“ zu verteidigen. Also wurde hier wiederum versucht, die weibliche Ehre auf dem Wege der Diffamierung ihrer sexuellen Integrität zu verletzen[33]. Des weiteren klagen Männer weitaus häufiger als Frauen wegen der Verletzung ihrer Ehre vor Gericht, wie Heide Wunder und in ähnlicher Weise Rainer Walz belegen[34]. Dies lässt zwei Schlussfolgerungen zu: Zum einen kann dies bedeuten, dass die Ehre der Frau geringer war als die des Mannes, zum anderen kann es aber auch nur ein Indiz dafür sein, dass Männern ihre Ehre wichtiger war als Frauen und sie diese somit häufiger verletzt sahen.
Aber diese Unterschiede in der Auffassung von Ehre sind nicht nur im zwischenmenschlichen Umgang zu erkennen; sie wurden vielmehr auch von obrigkeitlicher Seite her verwendet, was in den unterschiedlichen Bestrafungsformen wiedergespiegelt wird. So lässt sich gegen Frauen eine auffällig häufige Verhängung von Ehrstrafen erkennen,[35] - die Frau wird öffentlich bloßgestellt und somit dem Druck ihres sozialen Umfeldes ausgesetzt – wohingegen Männer eher mit Lebens-, Leibes-, Geld- und Verweisungsstrafen zu rechnen hatten.
3. SITTLICHKEITSDELIKTE
Die Kategorie der Sittlichkeitsdelikte unterscheidet sich von Eigentums- und Gewaltdelikten zunächst insofern, als die Obrigkeit hier nicht zum Schutz von Personen, sondern aus moralischen Kriterien heraus rechtlich interveniert. Zwar muss konstatiert werden, dass die Nothzucht, also sexuelle Gewalt von Männern an Frauen, auch in den Bereich der Sexualverbrechen gehört und sehr wohl zum Schutz von Personen verfolgt wurde, aber gerade dieses Delikt taucht recht selten in der Frühen Neuzeit auf. Die häufige Straflosigkeit des Mannes nach Vergewaltigungen resultiert aus der Praxis, dass „der dem sexuellen Verkehr entgegenstehende Wille der Frau durch lautes, von Dritten bezeugtes Schreien nachgewiesen sein musste“[36]. Also reichte die alleinige Behauptung der Frau, vergewaltigt worden zu sein, bei Leugnen des Täters nicht aus, weshalb diese Verbrechen daraufhin meist als Unzucht gewertet wurden[37]. In Zusammenhang mit der Notzucht ist auch der „raptus“ zu nennen, die Entführung einer Frau mit sexuellen Absichten, was vorrangig als Verletzung des Familienverbandes begriffen wurde. Weitere Sexualdelikte in der Frühen Neuzeit waren die bereits erwähnte Unzucht oder Leichtfertigkeit, Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, das Konkubinat, Inzest, Sodomie, worunter auch homosexueller Verkehr zählte, und Bigamie. Der Bereich der geschlechtlichen Delikte wurde lange Zeit vornehmlich von der Kirche definiert, sie war die „Expertin auf dem Gebiet geschlechtlicher Delikte; sie bestimmte den Werthorizont und lieferte den weltlichen Obrigkeiten die Tatbestandsbeschreibungen und den normativen Rahmen, der das geschlechtlich Verbotene erst definierte“[38]. Erst ab dem 15. Jahrhundert ist ein verstärktes Zusammenwirken von weltlicher Obrigkeit und Kirche zu spüren. Die mit der Reformation verbundene Aufwertung der Ehe implizierte eine Verschärfung der Sanktionierung vor-, außer- und nichtehelichen Geschlechtsverkehrs.
3.1. Unzucht
Doch zunächst zu dem Delikt des außerehelichen Geschlechtsverkehrs, welches besonders häufig geahndet wurde. Die Häufigkeit dieses Vergehens resultiert zu einem großen Teil aus dem „volkskulturellen Brauchtum informeller Eheanbahnung“[39], wonach sexueller Kontakt legitim war, sobald ein festes Heiratsversprechen gegeben war. Mit der bereits erwähnten Aufwertung der Institution „Ehe“ im Zuge der Reformation wurde dieser voreheliche Geschlechtsverkehr von der Obrigkeit kriminalisiert. In der Praxis der Ehegerichtsbarkeit wurde die Argumentation der Frau, das Heiratsversprechen bekommen zu haben, jedoch häufig noch akzeptiert, weshalb die tradierte Praxis bis in das 18. Jahrhundert erhalten blieb. „Gerade bei [..] Unzuchtsprozessen wird eine fortbestehende Kluft zwischen der obrigkeitlichen ‚Devianzperspektive’ und einem gesellschaftlichen Regelsystem deutlich, in dem vor- und außereheliche Sexualität eine komplexere Bedeutung besitzen und keineswegs per se als abweichendes Verhalten gesehen werden.“[40]
Bei den Verurteilten in Bezug auf Unzuchtprozesse zeigt sich ein hoher Frauenanteil, allerdings war die Frau auch oft gleichzeitig die Klägerin. Rebekka Habermas konstatiert, dass die „Klagen über das Verlassenwerden [..] der dritthäufigste Grund [sind], weswegen sich die Frankfurter Obrigkeit mit dem Geschlechterleben beschäftigen musste.“[41] Demnach ist eine Frau mit Kind erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt, der „Schwängerer“ kann indes um ein vielfaches leichter den Ort wechseln und sich somit aus der Verantwortung stehlen. Somit gab es ein verständliches Interesse der Frauen, des Vaters und Ernährers ihres Kindes habhaft zu werden[42]. Wurde ein Mädchen unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten verführt, so wurde der betreffende Mann meist gerichtlich dazu gezwungen, dieses auch zu heiraten, um ihre soziale Ehre wiederherzustellen, oder zumindest Schadensersatz – sogenannte „Deflorationsgelder“ – zahlen.[43] Konnte jedoch eine Mitschuld der Frau nachgewiesen werden, entfiel dieser Anspruch. Die Verantwortung wurde häufig den Frauen zugeschrieben, die daraufhin als „unzüchtig“ diffamiert wurde. „Man verachtet eine Jungfrau, die das schönste Kleinod ihres Geschlechts mit den Füßen trat.“[44] Hinzu kommt noch, dass es nur Frauen unter Umständen anzusehen ist, dass sie sich „unzüchtig“ verhalten hatten, kamen sexuelle Vergehen doch oft erst durch die Schwangerschaft der beteiligten Frau an das Licht der Öffentlichkeit; „folglich war die schwangere Frau und nicht ihr Schwängerer Anlass obrigkeitlicher Untersuchungen“[45]. Vor Gericht versuchten Männer sich häufig damit zu verteidigen, indem sie angaben, von der betreffenden Frau verführt worden zu sein, weiterhin wurde durch Aussagen über deren generell leichtfertiges Leben versucht, die Ehre der Frau – und damit auch die Schwere der Tat – zu schmälern[46]. Frauen hingegen verteidigten sich eher mit dem Hinweis auf die Erfahrung sexueller Gewalt[47]. An dieser Stelle zeigt sich die bewusste Instrumentalisierung verschiedener Frauenbilder vor Gericht. Während Männer auf den verwerflichen Charakter von Frauen hinwiesen, instrumentalisierten Frauen eher ihre „weibliche Schwäche“, um das Gericht auf ihre Seite zu ziehen.
Zum außerehelichen Geschlechtsverkehr lässt sich generell sagen, dass der Ehebruch der Frau stärker verpönt war als der des Mannes, was Elisabeth Koch mit der aus einer außerehelichen Schwangerschaft resultierenden „Unsicherheit der Abstammungsverhältnisse“[48] innerhalb der Familie begründet. Als weitere Erklärungsmöglichkeit kann aber auch die weibliche Ehre angeführt werden, die hauptsächlich auf sexueller Reinheit begründet war[49].
3.2. Prostitution
Mit der Prostitution wird in diesem Kapitel ein Bereich angesprochen, der in der Frühern Neuzeit nicht durchgängig kriminalisiert war. So wurde das Dirnenwesen im Mittelalter weitgehend geduldet, im 14. und 15. Jahrhundert wurden sogar von städtischen Räten Frauenhäuser gegründet, wie Peter Schuster für Regensburg nachweist. Demnach ist Prostitution selbst von der katholischen Kirche zumindest geduldet worden, um „Schlimmeres“ zu verhindern[50]. Das Projekt der Frauenhäuser war der Versuch, durch Ghettoisierung die „private Prostitution aus dem Stadtbild zu verdrängen und das Frauenhaus zum Monopolanbieter der Ware Sexualität zu erheben.“[51] Trotz dieser Duldung der Prostitution verfügten die Betroffenen über einen sehr niedrigen sozialen Stand und mussten mit Diskriminierungen wie bestimmten Kleiderordnungen leben. So war es für Prostituierte des Frauenhauses beispielsweise verboten, Schmuck zu tragen. Interessant in Bezug auf die Frauenhäuser ist, dass delinquente Frauen vom Gericht stellenweise vor die Wahl gestellt wurden, entweder die Stadt zu verlassen oder den Weg ins Frauenhaus zu nehmen. Diese Praktik des aktiven Zuführens von Frauen ins kommunale Bordell von der Obrigkeit wurde nicht als verwerflich angesehen, da alle Frauen, die nicht in das Klischee der Jungfrau oder Ehefrau damit rechnen mussten, als Hure klassifiziert zu werden. Somit war nur die Aufnahme von Frauen, die in diese beiden Kategorien passten, unter Strafandrohung untersagt.
Mit dem in der Reformationszeit einsetzenden „sittliche[n] Rigorismus“[52] kommt es dann zu einer konsequenten Kriminalisierung des Dirnenwesens, was auch die Schließung der Frauenhäuser zur Folge hatte. Dennoch wurde die Prostitution auch künftig von vielen Frauen anders gesehen, nämlich als ein in Zeiten der wirtschaftlichen Not legitimes Mittel zur Sicherung des Einkommens. Der hohe moralische Anspruch, den die Obrigkeit von der Bevölkerung erwartete, blieb damit lange Zeit aus.
3.3. Kuppelei
Mit der Prostitution eng verbunden ist die Kuppelei. Dieses Delikt wurde als besonders schändlich angesehen, stellte es doch die „Verleitung einer Frau zum außerehelichen Sexualverkehr um eigener wirtschaftlicher Vorteile willen“[53] dar, was die Unzucht und Hurerei noch beförderte und demzufolge die öffentliche Moral untergrub. Hauptsächlich wurde hier der Fall bedacht, dass ein Mann seine eigene Ehefrau verkuppelte. So machte sich ein Mann bereits der Kuppelei verdächtig, wenn er vom Ehebruch seiner Frau erfuhr, und nicht sofort die Scheidung betrieb. Umgekehrt allerdings machte sich eine Ehefrau nicht als Kupplerin strafbar, ist es ihr doch in ihrer unterlegenen Rolle innerhalb der Ehe nicht möglich, den Lebenswandel ihres Mannes völlig zu kontrollieren und zu beeinflussen. Allerdings soll hier nicht außer Acht gelassen werden, dass Kuppelei auch von Außenstehenden möglich war, wobei der Anteil an Frauen nicht zu vernachlässigen ist.
4. Eigentumskriminalität
In Bezug auf Eigentumskriminalität ist ein recht großer Frauenanteil zu verzeichnen, aber dennoch bleibt die Gruppe der Männer bei Betrachtung der absoluten Zahlen dominierend. Schwere Eigentumskriminalität war für Frauen eher untypisch, allerdings erregten die wenigen Ausnahmen, wie die hauptsächlich aus Frauen bestehende Räuberbande um die „Alte Lisel“, die ihr Unwesen in Schwaben und der Schweiz zu Beginn des 18. Jahrhunderts trieb, großes Aufsehen.[54] Viel größer ist der Anteil von Frauen bei Kleindelikten in Haus, Familie oder Nachbarschaft. Für Frankfurt weist Joachim Eibach sogar mehr Täterinnen als Täter im sozialen Nahbereich nach.[55] Heide Wunder untersuchte Eigentumsdelikte zwischen 1694 und 1705 für das Dorf Neutershausen und stieß dabei auf eine recht ausgeglichene Verteilung zwischen den Geschlechtern.[56] Obwohl auf die Problematik von statistischem Material bereits eingegangen wurde,[57] lassen sich hieran doch Geschlechtsspezifika ableiten. So scheint es, dass Frauen eher zu kleinen Diebstählen oder Betrügereien, wie das Anschreiben lassen auf falschen Namen, neigen, weiterhin sind beispielsweise durch das Verbergen des Diebesgutes in einer festinstallierten Tasche unter dem Rock „spezifisch weibliche Taktiken“[58] beobachtbar. In diesem Fall wird die weibliche Scham bewusst benutzt, um den gestohlenen Gegenstand an einem Ort verschwinden zu lassen, der für die restliche Welt ein Tabu darstellt. Außerdem sind auch Unterschiede in der Art des Diebesgutes zu konstatieren, denn während Männer eher nach wertvollen Dingen, wie Waffen, Geld oder herrschaftlichem Eigentum trachteten, schienen Frauen eher Gegenstände des täglichen Bedarfs zu präferieren, die meist einen recht geringen materiellen aber hohen Gebrauchswert besitzen. Hier lässt sich eine „enge Beziehung zwischen der schwierigen sozialen Lage von Frauen und ihrer Kriminalität“[59] ausmachen. In diesen Bereich gehört ebenfalls der häufig vorkommende Wald- oder Flurfrevel, der von den Delinquenten oft nicht als Delikt erachtet wurde, was sich mittels überlieferten Brauchtum und Gepflogenheiten gerechtfertigt werden konnte, hingegen von der Obrigkeit streng geahndet wurde.[60]
5. Gewaltverbrechen
Bei den Forschern zu weiblicher Kriminalität herrscht durchgängig Einigkeit darüber, dass Frauen quantitativ deutlich seltener in Gewaltdelikten auffällig wurden als Männer. Johann Eibach beispielsweise konstatiert für Köln und Nürnberg des 16. Jahrhunderts sowie Frankfurt des 18. Jahrhunderts einen Frauenanteil an Mord, Totschlag und anderen Gewaltdelikten von unter zehn Prozent[61]. Zu ähnlich deutlichen Ergebnissen kommt Behringer für Kurbayern im 17. Jahrhundert.[62] Wie jedoch ist dieses Phänomen zu begründen? Häufig wurden die statistischen Ergebnisse in früheren Forschungsansätzen mittels „weiblicher Schwäche“ oder passiver Friedfertigkeit der Frauen im Gegensatz zu „männlicher Stärke“, die zu größerer Gewaltbereitschaft führe, erklärt. Eine solche Begründung wird jedoch von der aktuellen Forschung mehrheitlich abgelehnt; Heide Wunder beispielsweise spricht von einem „Umschlag von Quantitäten in Qualitäten“[63], kann man doch nicht allein aus diesen Ergebnissen Rückschlüsse auf eine nicht zu Gewalt neigende weibliche Natur schließen.
Alternative Deutungen dieser Kriminalitätsraten besagen, dass weibliche Gewaltdelikte oft von den Gerichten unterbewertet wurden, „Händel zwischen Frauen wurden möglicherweise als weniger bedrohlich für die Bürger und den Stadtfrieden eingestuft und deswegen gar nicht bzw. nicht durch die Obrigkeit bestraft“[64], wodurch die niedrigen Kriminalitätsraten quasi nur konstruiert sind. Dem kann entgegengesetzt werden, dass in der von Helga Schnabel-Schüle untersuchten Carolina in Artikel 144 die Frage behandelt wird, ob Notwehr von Männern gegen Frauen möglich sei. Diese Frage wird bejaht, was beweist, dass „Zuschreibungen von weiblicher Schwäche und männlicher Stärke keineswegs a priori gesetzt wurden. Größere physische Kraft war bei Männern häufiger als bei Frauen, aber selbst diese [..] Vorstellung der unterschiedlichen Verteilung von physischer Kraft zwischen Geschlechtern wurde überprüft.“[65] Dennoch kann festgehalten werden, dass bei der Eskalation von Streitereien mit dem Übergang zu körperlicher Gewalt fast immer der Mann das auslösende Moment war und Männer auch generell eher zu lebensbedrohlichen Waffen griffen als Frauen[66]. Dafür wiederum findet sich die Erklärung, dass Männer berufsbedingt häufiger Waffen trugen als Frauen, hinzu kommt noch die befürchtete Schmach einer Niederlage, die einen Ehrverlust bedeutete und deshalb mit allen Mitteln verhindert werden sollte.
Weiterhin fallen Unterschiede in den „Räumen“ der Gewalt auf, so ist die frühneuzeitliche Öffentlichkeit von männlicher Gewalt dominiert, was sich beispielsweise anhand von Straßenhändel oder Wirtshausraufereien belegen lässt. Gewalt von Frauen findet sich vorwiegend im häuslichen oder nachbarschaftlichen Kontext, „bei Gewalt sowohl im Wohnquartier als auch in der Ehe waren Frauen zwar oft die Unterlegenen, aber nicht immer nur Opfer.“[67] Allerdings kann man in Bezug auf Gewalt im sozialen Nahfeld davon ausgehen, dass hier – trotz starker sozialer Kontrolle durch die Nachbarschaft – eine große Dunkelziffer vorliegt. So hatte der Mann als Patriarch ein legitimes Züchtigungsrecht gegenüber seiner Frau, weshalb nur „übertriebene“ Grausamkeit gerichtsnotorisch wurde[68]. Andererseits muss ebenfalls der Fall bedacht werden, dass eine Frau ihren Mann schlägt. Solche Fälle kamen jedoch äußerst selten an das Licht der Öffentlichkeit, konnte es ein Mann doch nur schwerlich mit seiner Ehre vereinbaren, von einer Frau misshandelt zu werden, weshalb dies meist verschwiegen wurde.[69]
Des weiteren lassen sich auch – übrigens viel beachtete – Gegenbeispiele zur weiblichen Schwäche finden, auf die im Folgenden eingegangen werden soll. Diese angesprochenen, von Frauen verübten Schwerstverbrechen sind der Kinds- und Gattenmord, die nun thematisiert werden sollen.
5.1. Der Gattenmord
Der Gattenmord kann zwar nicht als typisch weibliche Tat angesehen werden, denn immerhin brachten ebenso Männer ihre Frauen um, aber dieses Delikt stand häufig in enger Verbindung mit dem Giftmord und soll an dieser Stelle auch gemeinsam mit diesem behandelt werden. Der Giftmord wird meist als „typisch“ weibliche Form der Gewaltanwendung gesehen, da hier Frauen mittels List und Tücke ihre physische Unterlegenheit gegenüber dem Mann kompensieren. Diese Argumentation bezeichnet Helga Schnabel-Schüle zu Recht als Konstruktion spezifisch weiblicher Kriminalität[70], denn immerhin lassen sich auch andere Erklärungsmuster für die Überrepräsentation des weiblichen Geschlechtes bei Giftmord finden, wie zum Beispiel das „weibliche Monopol der Nahrungszubereitung“[71] und die Zuständigkeit der Frauen für die innerfamiliäre Krankheitspflege[72]. Von zentraler Bedeutung ist es an dieser Stelle, die häufige Ausweglosigkeit der Gattenmörderinnen zu betonen. So sah diese oft nur in der Tötung des eigenen Mannes eine Chance, ihre Ehe, die in den meisten Fällen wohl als gründlich gescheitert bezeichnet werden kann, aufzulösen.
5.1. Kindsmord
Rein quantitativ betrachtet handelt es sich bei Kindsmord um ein sehr seltenes Vergehen, so konstatiert Otto Ulbricht, dass in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts auf etwa 100.000 Personen nur ein Fall zu verzeichnen ist.[73] Dennoch war der Kindsmord das häufigste von Frauen verübte Tötungsdelikt, was Rückschlüsse auf die Seltenheit von Täterinnen in Mord- bzw. Totschlagsprozessen ziehen lässt. Allerdings erregten besonders diese Fälle eine große Aufmerksamkeit in der frühneuzeitlichen Öffentlichkeit. Der Kindsmord war per definitionem ein Verbrechen, dass ausschließlich von Frauen begangen wurde, jedoch wurde in einigen Fällen auch der Kindsvater der Mittäterschaft angeklagt[74]. Die Tötung des eigenen Kindes ist in den meisten Fällen mit einem Sittlichkeitsdelikt verknüpft, der Unzucht bzw. des vorehelichen Geschlechts-verkehrs. Um dieses Vergehen vor der Öffentlichkeit zu verschleiern, wurde in der Folge versucht, die ungewollte Schwangerschaft und konsequenterweise dann auch die Geburt des Kindes zu verheimlichen[75]. Dies gelang jedoch nur in den seltensten Fällen, „die weibliche Öffentlichkeit beobachtet nämlich ganz genau, welche Frau mit welchem Mann Umgang pflegt; ist gut unterrichtet über die ehelichen Verhältnisse und hat immer ein Auge darauf, wenn eine Frau, die sie schwanger wähnte, plötzlich keine Anzeichen von Schwangerschaft mehr zeigt.“[76] Die Bevölkerung wurde sogar von der Obrigkeit dazu angehalten, dass „bey gründlichem Anschein der Schwangerschaft einer ledigen Weibsperson derselben Aeltern, oder Hauswirth und Hauswirthinn, unter welchen sie stehet, alsogleich und ernstlich aufzutragen [ist], daß sie auf derselben Geburtszeit alle mögliche Achtsamkeit haben.“[77] Weiterhin „soll jeder, der eine solche Person in der Stadt weiß, dieselbe dem Magistrat anzeigen, damit sie über ihre Umstände gehörig vernommen, und wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft sichere Veranstaltung gemacht werden könne.“[78] Hier lässt sich der enorme öffentliche Druck erkennen, der auf den jungen Müttern lastete und dann im schlimmsten Fall zur Entscheidung für den Kindsmord führen konnte. Insbesondere die Ausweglosigkeit der Frauen muss an dieser Stelle betont werden. So weist zwar Peter Schuster die Einrichtung von „halbprofessionellen Beherbergungsstätten“[79] für schwangere Frauen, die ihren Zustand vor ihrem sozialen Umfeld geheim halten wollten, im Nürnberg des Jahres 1576 nach, allerdings kann man wohl nicht davon ausgehen, dass solche Einrichtungen im gesamten Alten Reich etabliert waren. Immerhin handelte es sich hierbei um illegale Einrichtungen, die von der Obrigkeit auch nicht geduldet wurden, wie Schuster ebenfalls einräumt[80].
Bei den zumeist ledigen Täterinnen lässt sich ein Durchschnittsalter von circa 25 Jahren ausmachen, was auch in etwa dem normalen Heiratsalter in der Frühen Neuzeit entspricht. Der Kindsmord ereignete sich also vorrangig in der „Übergangsphase vom sozialen und rechtlichen Kinderstatus zum Erwachsenenstatus der Ehefrau.“[81] Weiterhin fällt auf, dass Frauen aus ländlichen bzw. städtischen Unterschichten eindeutig überrepräsentiert waren, am häufigsten wurden Dienstmägde des Verbrechens des Kindsmordes angeklagt. Die Kindsväter, beispielsweise Knechte, Gesellen oder Soldaten, entstammten zumeist ebenfalls den Unterschichten. Frauen aus gehobenen Schichten, dem Bürgertum oder Adel, hatten sich prozentual gesehen viel seltener wegen diesem Delikt vor Gericht zu verantworten. Dieses Phänomen erklärt Ulbricht mit einer „andere[n] Sexualmoral und bessere[n] Problemlösungsstrategien“[82] im Falle einer ungewollten Schwangerschaft.
Vor Gericht mussten sich des Kindsmordes verdächtigte Frauen häufig wegen ihrer heimlichen Geburt rechtfertigen, immerhin war es in der Frühen Neuzeit ein weit verbreiteter Brauch, dass zur Niederkunft nicht nur die Hebamme zugegen war, sondern auch die Nachbarinnen herbeigerufen wurden. Diesen zentralen Punkt der Anklage suchten die Inquisitinnen meist damit zu entkräften, indem sie angaben, von der Geburt überrascht worden zu sein[83]. Der Hauptpunkt in der Verteidigungsstrategie der meisten Angeklagten bestand dann in der Behauptung der Totgeburt, womit eine biologische Begründung gefunden wurde, die die Unschuld der Frauen belegen würde[84]. Weiterhin kann man diese Strategie auch als Inszenierung weiblicher Schwäche interpretieren, immerhin wurde hier darauf hingewiesen, dass die Frau soeben ihr Kind verlor – ein sehr schmerzlicher Verlust, der bei den Richtern Mitleid erregen sollte. Das Argument der Totgeburt war schwer zu widerlegen, immerhin gab es keine Zeugen für die Geburt. Unterstützt wurde dieses Argument oft mittels Aussagen der Angeklagten, sie wäre während der Schwangerschaft krank gewesen oder hätte einen Unfall erlitten, was die Totgeburt erklären sollte. Um dies zu widerlegen, lies das Gericht den Leichnam des Säuglings von einer Hebamme oder einem Arzt begutachten, ab dem 17. Jahrhundert wurde auch die Lungenschwimmprobe angewandt – die Lunge des Kindes wurde in das Wasser geworfen; wenn diese schwamm, dann hatte das Kind nach der Geburt geatmet und folglich auch gelebt[85].
Besonders an diesem Delikt lässt sich ein Wandel in der juristischen Bewertung der Schwere der Tat und demzufolge auch in der Höhe der verhängten Strafe beobachten. So galt der Kindsmord im Zeitalter der Konfessionalisierung als das „klassische[] Horrorverbrechen“[86] schlechthin, als unmenschliche Grausamkeit und noch dazu als unnatürlich – denn schließlich sorgen selbst niedrigst entwickelte Tiere für ihren Nachwuchs. Hinzu kommt noch die Negierung sämtlicher christlichen Werte; immerhin wird bei Kindsmord der Versuch unternommen, einen Bruch des sechsten Gebotes mit einem Verstoß gegen das fünfte Gebot zu verdecken, was die Sünde noch vergrößert.[87] Unchristlich war eine solche Tat auch deshalb, „weil dem Neugeborenen neben der Beerdigung auch die Taufe und damit der Schlüssel zur Seeligkeit verweigert wurde.“[88] Im 18. Jahrhundert wurde die Kindsmörderin hingegen eher als Verführte angesehen.[89] Die äußeren Umstände und Hintergründe der Tat wurden stärker beleuchtet, wobei das soziale Umfeld der Täterin, der Staat und auch die Kirche als mitverursachende Faktoren in das Blickfeld der Richter rückten[90]. Diese Entwicklung lässt sich eindrucksvoll an der im „Weimarischen Magazin“ von 1786 abgedruckten königlichen Verordnung des Jahres 1769 belegen: So wird eine öffentliche Züchtigung oder andere „schimpfliche[] Strafe“ der Täterinnen verboten, „weil sie öfters nur aus Furcht vor öffentlicher Strafe und Beschimpfung, zu Begehung solcher grausamen Uebelthat verleitet worden sind.“[91] So wird zwar einerseits zu starker nachbarschaftlicher Kontrolle – Heide Wunder spricht gar von „institutionalisierter Nachbarschaft“[92] – aufgerufen, um Kindsmorde zu verhindern, andererseits jedoch auch gerade diese soziale Kontrolle als eine Hauptursache des Kindsmordes erkannt. Um dieses Problem zu beheben, wurden von obrigkeitlicher Seite im 18. Jahrhundert „geheime[] Gebäranstalten“[93] und Findelhäuser eingerichtet, die der jungen Frau eine Alternative zum Kindsmord bieten sollten.
6. FAZIT
Resümierend lässt sich festhalten, dass weibliche Kriminalität in der Frühen Neuzeit durchaus ihre Eigentümlichkeiten besitzt. Auch wenn die in der Einleitung angesprochenen Probleme bezüglich der Übertragung von Quantitäten auf ein generelles Frauenbild berücksichtigt werden, zeigt sich doch das Bild eines physisch schwächeren Geschlechts, dass sich dessen ungeachtet dennoch zur Wehr setzen wusste. So entsteht ein ambivalentes Bild, das den Frauen hoffentlich in ausreichendem Maße gerecht wird.
Weiterhin ist zu konstatieren, dass die Definition dessen, was kriminell ist, im Untersuchungszeitraum der Frühen Neuzeit großen Wandlungsprozessen unterworfen war. Es kam zur „Kriminalisierung und Entkriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen“[94], wie im Rahmen dieser Arbeit an mehreren Beispielen nachgewiesen wurde. Als wichtigstes Ereignis kann hier wohl die Reformation genannt werden, immerhin wurde hier das eheliche Zusammenleben völlig neu definiert und auf eine andere Ebene befördert. Aber auch die Aufklärung ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, betrachtet man allein das Umdenken in Bezug auf den Kindsmord, hier geht der Blick weg von der Tat und hin zu der betreffenden Person, eine Entwicklung, die – verbunden mit drastischen Veränderungen im Gerichtsprocedere wie der Abschaffung der Folter – durchaus als Humanisierung bezeichnet werden kann.
LITERATURVERZEICHNIS
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WUNDER, Heide: „Weibliche Kriminalität“ in der Frühen Neuzeit. Überlegungen aus der Sicht der Geschlechtergeschichte, in: ULBRICHT, Huren und Rabenmütter, S. 39-61.
WUNDER, Heide/ VANJA, Christina (Hg.): Weiber, Menscher, Frauenzimmer. Frauen in der ländlichen Gesellschaft 1500-1800, Göttingen 1996.
[...]
[1] Vgl. Jütte, Robert: Geschlechtsspezifische Kriminalität im Späten Mittelalter und in der Frühen Neuzeit, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, H. 108, 1991, S. 86-116, hier S. 91.
[2] Griesebener, Andrea/ Mommertz, Monika: Fragile Liebschaften? Methodologische Anmerkungen zum Verhältnis zwischen historischer Kriminalitätsforschung und Geschlechtergeschichte, in: Blauert, Andreas/ Schwerhoff, Gerd (Hg.): Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, S. 205-232, hier S. 205.
[3] Ulbricht, Otto: Einleitung. Für eine Geschichte der weiblichen Kriminalität in der Frühen Neuzeit oder: Geschlechtergeschichte, historische Kriminalitätsforschung und weibliche Kriminalität, in: Ders. (Hg.): Von Huren und Rabenmüttern. Weibliche Kriminalität in der Frühen Neuzeit, Köln/ Weimar/ Wien 1995, S. 1-37, hier S. 8.
[4] Vgl. ebd., S. 17; Schwerhoff, Gerd: Aktenkundig und gerichtsnotorisch. Einführung in die Historische Kriminalitätsforschung, Tübingen 1999, S. 150; Schnabel-Schüle, Helga: Frauen im Strafrecht vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Gerhard, Ute (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, S. 185-198 hier S. 195; Wunder, Heide: „Weibliche Kriminalität“ in der Frühen Neuzeit. Überlegungen aus der Sicht der Geschlechtergeschichte, in: Ulbricht, Otto (Hg.): Von Huren und Rabenmüttern. Weibliche Kriminalität in der Frühen Neuzeit, Köln/ Weimar/ Wien 1995, S. 39-61, hier S. 40f; bzw. Griesebener/ Mommertz, Fragile Liebschaften, 2000, S. 206f.
[5] Vgl. Schwerhoff, Aktenkundig, 1999, S. 150-152.
[6] Ulbricht, Einleitung, 1995, S. 9.
[7] Griesebener/ Mommertz, Fragile Liebschaften, 2000, S. 206.
[8] Ulbricht, Einleitung, 1995, S. 9.
[9] Vgl. Griesebener/ Mommertz, Fragile Liebschaften, 2000, S. 228f.
[10] Vgl. Eibach, Joachim: Böse Weiber und grobe Kerle. Delinquenz, Geschlecht und soziokulturelle Räume in der frühneuzeitlichen Stadt, in: Blauert, Andreas/ Schwerhoff, Gerd (Hg.): Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz, 2000, S. 669-687, hier S. 678.
[11] Ulbricht, Einleitung, 1995, S. 7.
[12] O.A.: Etwas über Hexerei-Bezüchtigung, in: Weimarisches Magazin. Eine periodische Schrift zur Beförderung der Oekonomie, Polizey, Statistik und des Handels, Jhg. 1, Weimar 1786, S. 300f und 311-313, hier S. 300.
[13] Ebd.
[14] Griesebener/ Mommertz, Fragile Liebschaften, 2000, S. 207.
[15] Schmidt, Heinrich R.: Hausväter vor Gericht. Der Patriarchalismus als zweischneidiges Schwert, in: Dinges, Martin (Hg.): Hausväter, Priester, Kastraten. Zur Konstruktion von Männlichkeit in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, Göttingen 1998, S. 213-236, hier S. 215.
[16] Ebd.
[17] Koch, Elisabeth: Die Frau im Recht der Frühen Neuzeit. Juristische Lehren und Begründungen, in: Gerhard, Ute (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, S. 73-93, hier S. 81.
[18] Wunder, Heide: Herrschaft und öffentliches Handeln von Frauen in der Gesellschaft der Frühen Neuzeit, in: Gerhard, Ute (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, S. 27-54, hier S. 30.
[19] Ebd., S. 32.
[20] Vgl. Koch, Frau im Recht der Frühen Neuzeit, 1997, S. 77.
[21] Ebd., S. 83.
[22] Wunder, Herrschaft, 1997, S. 47.
[23] Vgl. Koch, Frau im Recht der Frühen Neuzeit, 1997, S. 83.
[24] Vgl. ebd., S. 85; bzw. Wunder, Weibliche Kriminalität,1997, S. 192.
[25] Vgl. Habermas, Rebekka: Frauen und Männer im Kampf um Leib, Ökonomie und Recht. Zur Beziehung der Geschlechter im Frankfurt der Frühen Neuzeit, in: Dülmen, Richard van (Hg.): Dynamik der Tradition. Studien zur historischen Kulturforschung, Frankfurt a. M. 1992, S. 109-136, hier S. 131.
[26] Ebd., S. 132.
[27] Burghartz, Susanna: Geschlecht – Körper – Ehre. Überlegungen zur weiblichen Ehre in der Frühen Neuzeit am Beispiel der Basler Ehegerichtsprotokolle, in: Schreiner, Klaus/ Schwerhoff, Gerd: Verletzte Ehre. Ehrkonflikte in Gesellschaften des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, Köln/ Weimar/ Wien 1995.
S. 214-234.
[28] O.A.: Ueber den vorzüglichen Werth, den ein guter Ruf für junge Mädchen hat, in: Der teutsche Patriot. Eine Monatsschrift für die Gebildeten im Volke, seine Vorsteher, Lehrer und übrigen Freunde, hg. v. Steinbeck, Christoph Gottlieb, Bd. 1, Weimar 1803, S. 294-310, hier S. 295.
[29] Ebd., S. 298.
[30] Ebd.
[31] Ebd., S. 302.
[32] Ebd., S. 308.
[33] Vgl. Loetz, Francisca: Zeichen der Männlichkeit? Körperliche Kommunikationsformen streitender Männer im frühneuzeitlichen Stadtstaat Zürich, in: Dinges, Martin (Hg.): Hausväter, Priester, Kastraten. Zur Konstruktion von Männlichkeit in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, Göttingen 1998, S. 264-293, hier S. 270; bzw. Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 684.
[34] Vgl. Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 54; bzw. Walz, Rainer: Schimpfende Weiber. Frauen in lippischen Beleidigungsprozessen des 17. Jahrhunderts, in: Wunder, Heide/ Vanja, Christina (Hg.): Weiber, Menscher, Frauenzimmer. Frauen in der ländlichen Gesellschaft 1500-1800, Göttingen 1996, S. 175-198, hier S. 179.
[35] Für detailliertere Ausführungen zu Ehrstrafen vgl. Schwerhoff, Gerd: Verordnete Schande? Spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Ehrenstrafen zwischen Rechtsakt und sozialer Sanktion, in: Blauert, Andreas/ Schwerhoff, Gerd (Hg.): Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, Frankfurt a. M. 1993, S. 158-188.
[36] Koch, Frau im Recht der Frühen Neuzeit, 1997, S. 86.
[37] Dies belegt ein weiteres Mal die schwächere Position von Frauen vor Gericht, vgl. Kap. 2.1. dieser Hausarbeit, S. 6.
[38] Hull, Isabel V.: Sexualstrafrecht und geschlechtsspezifische Normen in den deutschen Staaten des 17. und 18. Jahrhunderts, in: Gerhard, Ute (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, S. 221-234, hier S. 224.
[39] Schwerhoff, Aktenkundig, 1999, S. 159.
[40] Ebd., S. 160.
[41] Habermas, Frauen und Männer, 1992, S. 117.
[42] Vgl. ebd., S. 116-121; bzw. Hull, Sexualstrafrecht, 1997, S. 229.
[43] Vgl. Hull, Sexualstrafrecht, 1997, S. 231; bzw. Koch, Frau im Recht der Frühen Neuzeit, 1997, S. 85.
[44] O.A., Guter Ruf, 1803, S. 301.
[45] Hull, Sexualstrafrecht, 1997, S. 230.
[46] Vgl. Schuster, Peter: Hinaus oder ins Frauenhaus. Weibliche Sexualität und gesellschaftliche Kontrolle an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit, in: Blauert, Andreas/ Schwerhoff, Gerd (Hg.): Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, Frankfurt a. M. 1993, S. 17-31, hier S. 24.
[47] Vgl. Schwerhoff, Aktenkundig, S. 158.
[48] Koch, Frau im Recht der Frühen Neuzeit, 1997, S. 88.
[49] Vgl. Kapitel 2.2. dieser Hausarbeit, S. 7f.
[50] Vgl. Schuster, Frauenhaus,1993, S. 19.
[51] Ebd., S. 22f.
[52] Schwerhoff, Aktenkundig, 1999, S. 157.
[53] Koch, Frau im Recht der Frühen Neuzeit, 1997, S. 87.
[54] Vgl. Schwerhoff, Aktenkundig, 1999, S. 165.
[55] Vgl. Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 686.
[56] Vgl. Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 53.
[57] Vgl. Einleitung dieser Hausarbeit, S. 3f, des weiteren kann man von einer hohen Dunkelziffer bei Hausdiebstahl ausgehen, da derartige Delikte häufig intern vom Hausherrn geregelt wurden.
[58] Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 686.
[59] Ulbricht, Einleitung, 1995, S. 14.
[60] Vgl. ebd., S. 7; bzw. Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 53.
[61] Vgl. Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 676f.
[62] Vgl. Behringer, Wolfgang: Weibliche Kriminalität in Kurbayern in der Frühen Neuzeit, in: Ulbricht, Otto (Hg.): Von Huren und Rabenmüttern. Weibliche Kriminalität in der Frühen Neuzeit, Köln/ Weimar/ Wien 1995, S. 63-81, hier S. 65f.
[63] Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 41.
[64] Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 676; bzw. vgl. Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 55.
[65] Schnabel-Schüle, Frauen im Strafrecht, 1997, S. 193.
[66] Vgl. Habermas, Frauen und Männer, 1992, S. 114; bzw. Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 682.
[67] Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 680.
[68] Vgl. Schmidt, Hausväter vor Gericht, 1998, S. 219-224.
[69] Vgl. Eibach, Böse Weiber, 2000, S. 680.
[70] Vgl. Schnabel-Schüle, Frauen im Strafrecht, 1997, S. 196.
[71] Ebd.
[72] Vgl. Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 46.
[73] Vgl. Ulbricht, Otto: Kindsmord in der Frühen Neuzeit, in: Gerhard, Ute (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, S. 235-247, hier S. 246.
[74] Vgl. Hull, Sexualstrafrecht, 1997, S.223.
[75] Vgl. ebd., S. 236.
[76] Habermas, Frauen und Männer, 1992, S. 125.
[77] O.A.: Policey, in: Weimarisches Magazin. Eine periodische Schrift zur Beförderung der Oekonomie, Polizey, Statistik und des Handels, Jhg. 1, Weimar 1786, S. 180f.
[78] Ebd., S. 181.
[79] Schuster, Frauenhaus, 1993, S. 30.
[80] Vgl. ebd.
[81] Ulbricht, Kindsmord, 1997, S. 240.
[82] Ebd.
[83] Vgl. Ulbricht, Otto: Kindsmörderinnen vor Gericht. Verteidigungsstrategien von Frauen in Norddeutschland 1680-1810, in: Blauert, Andreas/ Schwerhoff, Gerd (Hg.): Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, Frankfurt a. M. 1993, S. 54-85, hier S. 65.
[84] Vgl. ebd., S. 64.
[85] Vgl. Ulbricht, Kindsmord, 1997, S. 238.
[86] Schwerhoff, Aktenkundig, 1999, S. 164.
[87] Vgl. Ulbricht, Kindsmord, 1997, S. 235.
[88] Ebd.
[89] Vgl. Ulbricht, Einleitung, 1995, S. 17; bzw. Ulbricht, Kindsmord, 1997, S. 242-244.
[90] Der Kindsmord avancierte im Zuge dieses Prozesses gar zu einem „privilegierte[n] Delikt“, wie Ulbricht schreibt, was ein vermindertes Strafmaß als für Totschlag zur Folge hatte.
[91] O.A., Policey, 1786, S. 181.
[92] Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 51.
[93] Ulbricht, Kindsmord, 1997, S. 245.
[94] Wunder, Weibliche Kriminalität, 1995, S. 48.
- Arbeit zitieren
- Stefan Solle (Autor:in), 2003, Weibliche Kriminalität in der Frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108123
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