Die Entwicklungsgeschichte der Menschenrechte - GFS


Presentation / Essay (Pre-University), 2002

16 Pages, Grade: 13 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Anlage

1. Wie sind Menschenrechte definiert?
1.1 Generationen der Menschenrechte

2. Antike und religiöse Wurzeln der Menschenrechte

3. Herrschaftsbegrenzungsverträge
3.1 1. Herrschaftsbegrenzungsvertrag in Spanien
3.2 „Magna Charta Liberatum“
3.3 „Petition of Rights“

4. Philosophische Ansätze der Menschenrechte in der Aufklärung und daraus resultierende Revolutionen

5. Von der Freiheit zu sozialen und kollektiven Rechten
5.1 Entwicklung der zweiten Generation der Menschenrechte
5.2 Entwicklung der dritten Generation der Menschenrechte

6. Zusammenfassung

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang
- Déclaration des Droits de l’homme et du citoyen
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

9. Erklärung

1. Wie sind Menschenrechte definiert?

Menschenrechte sind angeborene überstaatliche Rechte. Sie gelten vorkonstitutionell und sie sind unveräußerlich. Sie können höchstens deklaratorisch, wie am Beispiel des Grundgesetztes, in Staatsverfassungen anerkannt werden. (Grundgesetz Artikel 1 Satz 2: „Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“)

Menschenrechte sind vor allem Grundrechte, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, sowie die Gleichheit vor dem Gesetz. Außerdem garantieren die Menschenrechte Schutz vor willkürlicher Verhaftung. Menschenrechte sind natürliche Grundrechte, die jedermann uneingeschränkt zustehen. Das unterscheidet sie von den Bürgerrechten, wie zum Beispiel das Recht wählen zu dürfen. Diese Rechte können im Gegensatz zu Menschenrechten durch geltendes Recht eingeschränkt werden.

1.1 Generationen der Menschenrechte

Man unterscheidet die Menschenrechte auch untereinander. Dazu teilt man sie, entsprechend ihrer historischen Entstehung, in drei Generationen ein. Menschenrechte der ersten Generation sind politische und bürgerliche Menschenrechte. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf Leben, das Recht auf freie Rede und freie Meinung, sowie das Recht auf Freizügigkeit und die Versammlungsfreiheit. Hinzu kommen die Rechte auf Eigentum, Schutz vor unbefugter Verhaftung und das Recht auf Freiheit von der Sklaverei. Sie haben ihre Wurzeln in der Antike. Später wurden sie durch die europäische Aufklärung formuliert und im 18. Jahrhundert zuerst in den USA und in Europa (Frankreich) verwirklicht.

Menschenrechte der zweiten Generation sind soziale, wirtschaftliche und kulturelle Menschenrechte. Dazu gehört das Recht auf Arbeit (und das Recht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit), das Recht auf soziale Sicherheit (gesundheitliche Versorgung, angemessene Kleidung und Wohnung) und das Recht auf Bildung.

Diese Rechte wurden erst später angedacht. Im 1966 verabschiedeten „Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rechte", dem sogenannten Sozialpakt, erhielten sie Rechtscharakter. Bis heute haben mehr als 125 Staaten diesen Pakt anerkennt.

Die Menschenrechte der dritten Generation sind umfangreiche politische Rechte (sog. Kollektivrechte), wie zum Beispiel das Recht auf Frieden, das Recht auf staatliche und individuelle Entwicklung und das Recht auf eine unversehrte Umwelt. Diese Rechte werden seit Beginn der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts auf starkem drängen der Entwicklungsländer diskutiert. Im Jahre 1986 wurden sie von der UNO verabschiedet. Die großen Industrienationen (Bundesrepublik Deutschland, USA, Frankreich) stimmten jedoch dagegen, weil sie wegen dem Recht auf Entwicklung die daraus resultierenden starken wirtschaftliche Verpflichtungen (Entwicklungshilfe) fürchteten.

Die Menschenrechte garantieren den Schutz der Menschen auf der ganzen Welt. Leider ist dies nur theoretischer Natur. Es gibt noch immer viele Staaten, wie zum Beispiel China, aber auch viele Entwicklungsländer der dritten Welt, in denen Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind. Obwohl bereits viel erreicht wurde, gibt es noch viel zu tun, bis die Menschenrechte in allen Staaten eingehalten werden. Welche Faktoren sind für diese Situation verantwortlich?

2. Antike und religiöse Wurzeln der Menschenrechte

Die Wurzeln der Menschenrechte liegen weit zurück. Bereits in der Antike um das 5. Jahrhundert vor Christus lehrte ein Teil der Sophisten, das der Mensch über ein Naturrecht verfügt. Dieses Naturrecht sei ihrer Meinung nach höher anzusiedeln als das geltende Recht. Jedoch waren trotz erkennbarer Ansätze noch keine allgemein gültige Menschenrechte in der Antike verankert, weil das gesamte antike Wirtschaftssystem nur auf Grund der Ausbeutung von Sklaven funktionierte.

Die „ Imago Dei Lehre “ der frühen christlichen Kirche besagte, dass die Menschen Nachkommen eines Vaters sind, der sie nach seinem Abbild schuf. „So schuf Gott die Menschen nach seinem Bild, als Gottes Ebenbild schuf er sie und schuf sie als Mann und Frau.“ [1] Wie in der Antike, gab es aber auch im Mittelalter Leibeigene und Sklaven, trotz diesem, im Bezug auf allgemeingültige Menschenrechte, vielversprechenden Menschenbildes. Somit war der Schritt von der Gleichheit vor Gott, zur Gleichheit der Menschen auf der Erde, mit der Konsequenz der allgemein gültigen Menschenrechten, nicht vollzogen.[2]

3. Herrschaftsbegrenzungsverträge

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu den Menschenrechten waren die Herrschaftsbegrenzungsverträge (z.B. Magna Charta, Habeas-Corpus-Akte, etc.). Dabei gelang es den Untertanen dem jeweils herrschenden König Macht abzuringen. Es war nun möglich, sich auf diese Verträge zu berufen und gegebenenfalls seine Rechte einzuklagen. Trotzdem muss festgestellt werden, dass diese Verträge bei weitem nicht den nötigen rechtlichen Umfang hatten, um als die ersten Menschenrechtsgarantien angesehen zu werden.

3.1 1. Herrschaftsbegrenzungsvertrag in Spanien

Dem damaligen spanischen König Alfons IX ringt die Cortes von Léon, die Ständeversammlung der spanischen Bischöfe, Magnaten und Bürger, im Jahre 1188 einige Rechte ab. Diese Rechte sind vor allem die Unverletzlichkeit von Leben und Ehre, das Recht des Angeklagten auf ein gerechtes Verfahren sowie das Recht auf Haus und Eigentum.[3]

3.2 „Magna Charta Libertatum“

König Johann von England schloss unter erheblichem innenpolitischen Druck im Jahre 1215 mit den Baronen der Insel einen Vertrag, die sogenannte „Magna Charta Libertatum“ (deutsch: „Große Freiheitsurkunde“). Sie regelte das Rechtssystem und das Lehnswesen. Die „Magna Charta“ stellt mit der folgenden Bestimmung die historische Grundlage für die englischen Bürgerrechte dar: „Kein freier Mann darf ergriffen, ins Gefängnis geworfen, seines Lehens beraubt, gebannt oder des Landes verwiesen oder irgendwie bestraft werden; auch werden Wir ihn nicht angreifen oder angreifen lassen, außer auf Grund eines rechtmäßigen Urteils seiner Standesgenossen und nach dem Recht des Landes ." [4] Anders ausgedrückt darf niemandem (keinem Freier) ohne rechtskräftigem Urteil sein Leben, seine Freiheit oder sein Eigentum genommen werden. Das Gegenstück zur „Magna Charta“ in Deutschland, genauer gesagt in Württemberg ist der „Tübinger Vertrag“ (1514). Er wurde von der württembergischen Städtischen Oberschicht dem Herzog abgerungen, als Gegenleistung für die Beendigung eines Bauernaufstandes. Der Herzog sichert in diesem Papier dem Landtag die Fiskalgewalt zu. Außerdem beinhaltet der Vertrag weitere Rechtsgarantien wie zum Beispiel das Recht auf Auswanderung und eine faire Justiz. Diese Garantien, die im „Tübinger Vertrag“ enthalten sind, sind denen der englischen „Magna Charta“ sehr ähnlich. Der „Tübinger Vertrag“ gilt deswegen als württembergische „Magna Charta“.

3.3 „Petition of Rights“ und „Habeas-Corpus-Akte“

Wie auch die Magna Charta sicherte die 1628 dem englischen König Karl I. abgerungene „Petition of Rights“[5] fundamentale persönliche Rechte und beschränkte die königliche Macht. Ein wesentliches Zugeständnis des Königs an seine Untertanen war unter anderem der Schutz vor willkürlicher Verhaftung[6]. Außerdem garantierte der König eine faire Prozessführung. Die „Habeas-Corpus-Akte“ trat im Jahre 1679 in England in Kraft. Sie beinhaltet, dass ein Verdächtiger nicht ohne schriftlichen Haftbefehl eines Richters verhaftet werden, und länger als drei Tage festgehalten werden darf. Im Haftbefehl musste grundsätzlich der Grund für die Verhaftung aufgeführt sein. Dadurch wurde garantiert, dass jeder Verdächtige schnell verhört wurde. Nun war auch die Obrigkeit an das Gesetz gebunden und die „Petition of Rights“ und die „Habeas-Corpus-Akte“ bedeuteten einen entscheidenden Schritt in Richtung Rechtsstaatlichkeit.

4. Philosophische Ansätze der Menschenrechte in der Aufklärung und daraus resultierende Revolutionen

Der Engländer John Locke (1632-1704) war der Philosoph, der Entwicklung der Menschenrechte wohl am meisten vorangetrieben und durch seine Philosophie geprägt hat. In seinem Werk „Two treatises of Government“ aus dem Jahre 1690 geht hervor, dass Locke den Menschen als Wesen mit ihm angeborenen natürlichen Rechte sieht. Er schließt sich nur zu Gemeinschaften zusammen, um dieses Recht zu beschützen.

Diese Herrschaftsvorstellung steht im Kontrast zum Absolutismus, der Menschenrechte mit seinen Philosophien verneint hatte. Thomas Hobbes (1588-1679) meinte in seinen Werken, der „Mensch ist dem Menschen ein Wolf“. Aus diesem Grund gibt er seine Freiheiten und Rechte an einen Souverän, einen Herrscher der über dem Gesetz steht, ab. Die nachfolgenden Revolutionen, die sich gegen die absolutistische Herrschaft wandten (Glorious Revolution, Französische Revolution), sowie die amerikanische Revolution haben ihre Wurzeln damit im philosophischen Gedankengut der europäischen Aufklärung, vor allem aber im Gedankengut John Lockes.[7]

Die amerikanische Revolution war ein Meilenstein in der Entwicklung der Menschenrechte. Erstmals wurden die Menschenrechte der ersten Generation, die Freiheitsrechte in einer Landesverfassung niedergeschrieben und waren somit geltendes Recht. Bereits die frühen puritanischen Einwanderer bekannten sich zu einer „Menschenrechtsbasis“. Im Mayflower Compact von 1620 bekannten sie sich zu einem Bürgerlichen Gemeinwesen mit Legislativgewalt. Sie forderten gerechte Gesetze und Verordnungen. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Kolonisten sich in ihrem Bestreben, sich von der englischen Krone zu lösen, zu den Menschenrechten in ihren Verfassungen zu Erklärungen bekannten. Die erste Verfassung, in der die Menschenrechte erwähnt wurden, war die „Virginia Bill of Rights“ vom 12. Juni 1776. Sie wurde noch vor der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung verfasst. Die Kolonisten aus Virginia bekannten sich darin zu Rechten wie Freiheit, Gleichheit und Unabhängigkeit. Sie kann als erste Menschenrechtserklärung verstanden werden.[8] Diese Rechte fanden dann auch in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 4.Juli 1776 ihre Anerkennung. Thomas Jefferson hält darin die Menschen für „von Geburt an gleich“ und mit gleichen Rechten ausgestattet. Weitere US-Staaten zogen nach und übernahmen die Menschenrechte in ihre Verfassungen. Im Jahre 1791 kam es zum 10. Verfassungszusatz. Die USA übernahm nachträglich mit der „Bill of Rights“ die Menschenrechte in die Verfassung von 1787. Die Menschenrechte hatten damit den Durchbruch im ersten souveränen Staat geschafft.

Wenn man weis, dass Thomas Jefferson[9], der Autor der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, den Franzosen geholfen hat ihre „Déclaration des droits de l’homme et du citoyen“ (Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers) zu formulieren, dann ist es nicht weiter verwunderlich, dass man dort große parallelen zu dem amerikanischen Vorbildern feststellen kann. Die Erklärung wurde am 26. August 1789, als direkte Folge der Französischen Revolution verkündet. Die Franzosen bekennen sich darin zu „liberté, egalité, fraternité“ (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit). Die Erklärung wurde später ein Teil der französischen Verfassung vom 3. September 1791. Erstmals wurden die Menschenrechte auf dem europäischen Festland in einer Landesverfassung erwähnt. Die französische Verfassung hatte einen bedeutenden Vorbildcharakter für Europa. Bis 1830 stellt sie das Vorbild für unzählige Verfassungen, die ihrem Beispiel folgten, dar. Die Menschenrechte schafften nun in der westlichen Welt ihren Durchbruch und wurden zu dem, wie wir sie heute kennen.

Bisher habe ich mich in meiner Arbeit auf die Entwicklung der Freiheitsrechte, also auf die Entwicklung der Menschenrechte der ersten Generation, beschränkt. Nun möchte ich näher auf die Entwicklung der Menschenrechte der zweiten und dritten Generation eingehen, also auf die wirtschaftlich-sozialen und auf die kollektiven Rechte.

5. Von der Freiheit zu sozialen und kollektiven Rechten

5.1 Entwicklung der zweiten Generation der Menschenrechte

Die Entwicklung der sozialen Menschenrechte hat ihren Ursprung in der Industriellen Revolution. Die Arbeiter hatten durch die Industrialisierung in Europa große Probleme[10].

Daraus resultierten Gewerkschaftsgründungen und Forderungen der Annerkennung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte.[11] Im Jahre 1848 wurden in der Französischen Verfassung erstmals die Menschenrechte der zweiten Generation, die wirtschaftlichen und sozialen Rechte, zu den Freiheitsrechten hinzugefügt.

Diese Einwilligung zu wirtschaftlichen und sozialen Rechten wurde im Jahre 1871 von der Stadt Paris sogar ausgeweitet, die über die genannten Rechte hinaus die Arbeiter aufforderte, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen, Betriebsräte einführte und „den ersten Tarifvertrag der Welt aushandeln ließ"[12]. Weil die Freiheitsrechte, die nur aus dem Schutzbedürfnis der Menschen dem Staate gegenüber entstanden sind, nun durch soziale Rechte ergänzt werden bedeutet dies eine Ausdehnung des Verständnis der Menschenrechte. Wenn man bedenkt, was für Auswirkungen die Menschenrechte der zweiten Generation haben, sind sie die Basis jedes Sozialstaates und erst sie ermöglichen ihn damit.[13] Die Rechte wurden daraufhin in vielen Verfassungen übernommen und es wurden Gesetze zu ihrem Schutz verabschiedet, wie zum Beispiel das „Stabilitätsgesetz“ (hoher Beschäftigungsstand[14] ) vom 8. Juni 1967, oder das „Sozialhilfegesetz“. Auf internationaler Bühne wurden sie wie oben bereits erwähnt mit dem Sozialpakt anerkannt.

5.2 Entwicklung der dritten Generation der Menschenrechte

Die UNO nahm im Laufe der Zeit immer mehr Länder der dritten Welt auf, so dass die Diskussion nach einer neuen Art der Menschenrechte aufkam. Man bemühte sich die „Antwort auf die Problematik der andauernden wirtschaftlichen Unterentwicklung und der Umweltzerstörungen in der Dritten Welt“[15] zu finden.

Das Ergebnis dieser Diskussion waren die kollektiven Rechte. Wie oben bereits erwähnt beinhalten sie das Recht auf Frieden, das Recht auf Entwicklung und das Recht auf eine unversehrte Umwelt.[16] Der Zweck dieser Rechte ist die wirtschaftliche Kluft zwischen den reichen Ländern und den Entwicklungsländern zu schließen. Außerdem sollen sie die Staaten der Welt dazu zwingen, den Frieden zu sichern, und die Umwelt zu schützen.

6. Zusammenfassung

Seit dem Mittelalter ist viel geschehen. Die Menschenrechte sind Teil vieler, vielleicht sogar aller, Landesverfassungen und auch die UNO hat mit ihrer Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eine eindeutige Definition dieser Rechte geschaffen. Seit der Gründung der UNO ist die Einhaltung und der Schutz der Menschenrechte keine staatliche Aufgabe mehr.

Trotzdem werden die Menschenrechte nicht überall so eingehalten wie in den westlichen Industrienationen. Laut „amnesty international“[17] gibt es heute immer noch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen: Zum Beispiel gab es im Jahre 2001 Hinrichtungen ohne entsprechendes Gerichtsurteil in 47 Ländern, Menschen verschwanden in 35 Staaten oder blieben verschwunden. Folter oder schlechte Behandlung von Sicherheitskräften oder Polizei in findet in 111 Ländern statt, politische Gefangene gibt es in 56 Staaten und so weiter. Folglich bleibt für Hilfsorganisationen wie amnesty international und die Staatengemeinschaft noch sehr viel zu tun, bis die Menschenrechte auf der ganzen Welt eingehalten werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Menschen, die die Vorteile der Menschenrechte genießen, nicht ihre Augen verschließen, sondern aktiv die Entwicklung der Menschenrechte auch in den Staaten vorantreiben, die diese Rechte nicht achten. Denn eines ist klar: Die Menschenrechte sind zwar theoretisch Entwickelt, jedoch nicht hinreichend umgesetzt. Bis diese Rechte in allen Staaten anerkannt worden sind, ist die Entwicklung der Menschenrechte noch im Gange. Hoffentlich wird sich die Idee der Menschenrechte, wie in Westeuropa, auf der ganzen Welt durchsetzen wird.

Literaturverzeichnis: Anlage 3

BGBl (Bundesgesetzblatt), Jg. 1967

Bobbio, Norberto: Das Zeitalter der Menschenrechte, Berlin, 1999

Brieskorn, Norbert: Menschenrechte: eine historisch-philosophische – Stuttgart, Berlin, Köln, 1997

Haffner, Sebastian: Die Pariser Kommune. Ein Prolog zum 20. Jahrhundert. In: Haffner, Sebastian / Hermlin, Stephan / Tucholsky, Kurt u.a. 1996: Zwecklegenden. Die SPD und das Scheitern der Arbeiterbewegung. Berlin 1985

Haratsch, Andreas: Die Geschichte der Menschenrechte, Potsdam. 2001.

Kim, Hyung-Min: Solidarität und Menschenrechte. Eine theologisch-sozialethische Erörterung der Begründung und Umsetzung der Menschenrechte der dritten Dimension. Münster / Hamburg, 1995

Internetadressen:

http://plato.kfunigraz.ac.at:8080/dp/MIT/DOCS_D/MAGNACH.HTM;internal&action=buildframes.action. 03.01.2003

http://web.amnesty.org/web/ar2002.nsf/regSUM/regSUM?OpenDocument. 6.1.2002

www.gibb.ch/bms/geschich/charta.pdf 03.01.2003

www.justice.gouv.fr/textfond/ddhc.htm 02.01.2003

Anlage 4

Déclaration des Droits de l’homme et du citoyen [18]

Les représentants du peuple français, constitués en Assemblée nationale, considérant que l'ignorance, l'oubli ou le mépris des droits de l'homme sont les seules causes des malheurs publics et de la corruption des gouvernements, ont résolu d'exposer dans une déclaration solennelle les droits naturels, inaliénables et sacrés de l'homme, afin que cette déclaration, constamment présente à tous les membres du corps social, leur rappelle sans cesse leurs droits et leurs devoirs; afin que les actes du pouvoir législatif et ceux du pouvoir exécutif, pouvant être à chaque instant comparés avec le but de toute institution politique, en soient plus respectés; afin que les réclamations des citoyens, fondées désormais sur des principes simples et incontestables, tournent toujours au maintien de la constitution et au bonheur de tous.

Es conséquence, l'Assemblée nationale reconnât et déclare, en présence et sous les auspices de l'Etre suprême, les droits suivants de l'homme et du citoyen.

Art. 1. Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.

Art. 2. Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de l'homme. Ces droits sont la liberté, la propriété, la sûreté et la résistance à l'oppression.

Art. 3. Le principe de toute souveraineté réside essentiellement dans la nation; nul corps, nul individu ne peut exercer d'autorité, qui n'en émane expressément.

Art. 4. La liberté consiste à pouvoir faire tout ce, qui ne nuit pas à autrui: ainsi l'exercice des droits naturels de chaque homme n'a de bornes que celles, qui assurent aux autres membres de la société la jouissance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la loi.

Art. 5. La loi n'a le droit de défendre que les actions nuisibles à la société. Tout ce, qui n'est pas défendu par la loi, ne peut être empêché, et nul peut être contraint à faire ce, qu'elle n'ordonne pas.

Art. 6. La loi est l'expression de la volonté générale. Tous les citoyens ont le droit de concourir personnellement ou par leurs représentants à sa formation. Elle doit être la même pour tous, soit qu'elle protège, soit qu'elle punisse. Tous les citoyens, étant égaux à ses yeux, sont également admissibles à toutes dignités, places et emplois publics selon leur capacité et sans autre distinction que celle de leurs vertus et de leurs talents.

Art. 7. Nul homme ne peut être accusé, arrêté ni détenu que dans les cas déterminés par la loi et selon les formes, qu'elle a prescrites. Ceux, qui sollicitent, expédient, exécutent ou font exécuter des ordres arbitraires, doivent être punis: mais tout citoyen, appelé ou saisi en vertu de la loi, doit obéir à l'instant; il se rend coupable par la résistance.

Art. 8. La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires, et nul ne peut être puni qu'en vertu d'une loi établie et promulguée antérieurement au délit et légalement appliquée.

Art. 9. Tout homme étant présumé innocent jusqu'à ce, qu'il ait été déclaré coupable, s'il est jugé indispensable de l'arrêter, toute rigueur, qui ne serait, pas nécessaire pour s'assurer de sa personne, doit être sévèrement réprimée par la loi.

Art. 10. Nul ne doit être inquiété pour ses opinions, même religieuses, pourvu que leur manifestation ne trouble pas l'ordre public établi par la loi.

Art. 11. La libre communication des pensées et des opinions est un des droits les plus précieux de l'homme; tout citoyen peut donc parler, écrire, imprimer librement, sauf à répondre de l'abus de cette liberté dans les cas déterminés par la loi.

Art. 12. La garantie des droits de l'homme et du citoyen nécessite une force publique; cette force est donc instituée pour l'avantage de tous, et non pour l'utilité particulière de ceux, auxquels elle est confiée.

Art. 13. Pour l'entretien de la force publique et pour les dépenses d'administration une contribution commune est indispensable; elle doit être également répartie entre tous les citoyens en raison de leur facultés.

Art. 14. Tous les citoyens ont le droit de constater par eux-mêmes ou par leurs représentants la nécessité de la contribution publique, de la consentir librement, d'en suivre l'emploi et d'en déterminer la quotité, l'assiette, le recouvrement et la durée.

Art. 15. La société a le droit de demander compte à tout agent public de son administration.

Art. 16. Toute société, dans laquelle la garantie des droits n'est pas assurée, ni la séparation des pouvoirs déterminée, n'a point de constitution.

Art. 17. La propriété étant un droit inviolable et sacré, nul ne peut en être privé, si ce n'est lorsque la nécessité publique, légalement constatée, l'exige évidemment, et sous la condition d'une juste et préalable indemnité.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

(10.12.1948)[19]

ART. 1:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

ART. 2:

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

ART. 3:

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

ART. 4:

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

ART. 5:

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

ART. 6:

Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

ART. 7:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

ART. 8:

Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen. ART. 9:

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

ART. 10:

Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

ART. 11:

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

ART. 12:

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

ART. 13:

Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land einschliesslich seines eigenen zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

ART. 14:

Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch genommen werden.

ART. 15:

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

ART. 16:

Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

ART. 17:

Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

ART. 18:

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

ART. 19:

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung: dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

ART. 20:

Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

ART. 21:

Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen. Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

ART. 22:

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit: er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.

ART. 23:

Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlöhnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist. Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

ART. 24:

Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

ART. 25:

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet: er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, geniessen den gleichen sozialen Schutz.

ART. 26:

Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein : die höheren Schulen sollen allen nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen. Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

ART. 27:

Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen lnteressen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

ART. 28:

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

ART. 29:

Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

ART. 30:

Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen

Erklärung: Anlage 4

Hiermit erkläre ich, dass ich die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und nur die im Literaturverzeichnis angeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt habe.

Wörtliche Zitate und sinngemäße Wiedergaben habe ich als solche kenntlich gemacht.

Leinfelden-Echterdingen, den 07.01.2002

[...]


[1] Die Bibel: Genesis 1, 27

[2] Vgl. Haratsch, Andreas: Die Geschichte der Menschenrechte, Potsdam. 2001.

[3] Vgl. Haratsch, a.a.O

[4] http://plato.kfunigraz.ac.at:8080/dp/MIT/DOCS_D/MAGNACH.HTM;internal&action=buildframes.action 03.01.2003

[5] Vgl. Haratsch, a.a.O

[6] Brieskorn, Norbert: Menschenrechte:eine historisch-philosophische Grundlegeung- Stuttgart, Berlin, Köln, 1997

[7] Vgl. Haratsch, a.a.O

[8] Vgl. Haratsch: a.a.O

[9] Vgl. Geschichteaufschrieb: Die USA – Vorbild für Europa?

[10] Vgl. Kim, Hyung-Min: Solidarität und Menschenrechte. Eine theologisch-sozialethische Erörterung der Begründung und Umsetzung der Menschenrechte der dritten Dimension. Münster / Hamburg, 1995

[11] Vgl. Kim: a.a.O. ebda.

[12] Haffner, Sebastian: Die Pariser Kommune. Ein Prolog zum 20. Jahrhundert Berlin 1985 S.39

[13] Vgl. Bobbio, Norberto: Das Zeitalter der Menschenrechte, Berlin, 1999

[14] Vgl. BGBl, Jg. 1967, Teil I S.582.

[15] Kim: a.a.O. S.22

[16] Vgl. Kim: a.a.O. S.23

[17] http://web.amnesty.org/web/ar2002.nsf/regSUM/regSUM?OpenDocument, 6.1.2002

[18] www.justice.gouv.fr/textfond/ddhc.htm

[19] www.gibb.ch/bms/geschich/charta.pdf

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Details

Title
Die Entwicklungsgeschichte der Menschenrechte - GFS
Grade
13 Punkte
Author
Year
2002
Pages
16
Catalog Number
V108182
ISBN (eBook)
9783640063840
File size
531 KB
Language
German
Notes
Der betreuende Lehrer meinte, ich solle den Kontrast Individuumn / Kollektiv stärker hervorheben, dann gibt es auch 15NP.
Keywords
Entwicklungsgeschichte, Menschenrechte
Quote paper
Joachim Weidmann (Author), 2002, Die Entwicklungsgeschichte der Menschenrechte - GFS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108182

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  • guest on 5/5/2005

    Super Skandalös.

    Also erst mal meinen Respekt vor der tollen Arbeit. Die hat mir echt weitergeholfen und ich hab Sie sogar in meinen Quellenangaben erwähnt.

    Jetzt komme ich zum skandalösen:

    13 NP??? 15 Wären für mich ein muß gewesen! Wer kommt auf die Idee da 13 Punkte zu geben?

    na ja... kopf hoch!

  • guest on 5/21/2004

    NIcht schlecht.

    gut fundiert recherchiert. ich bin der meinung eine sehr gut arbeit hier gesehen zu haben.

  • guest on 5/11/2004

    Super!!!.

    Ganz tolle Arbeit! Sehr gut! Weiter so!

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Title: Die Entwicklungsgeschichte der Menschenrechte - GFS



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