Sozialstaat BRD im Vergleich zu den Niederlanden


Hausarbeit, 2002

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzesgrundlagen der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Sozialleistungen/ -versicherungen

3. Gesetzesgrundlagen der Niederlande
3.1 Gesetzgebung der Niederlande
3.2 Sozialleistungen/-versicherungen

4. Soziale Sicherung de Arbeitnehmer in Deutschland
4.1 Krankenversicherung
4.2 Rentenversicherung
4.3 Unfallversicherung
4.4 Arbeitslosenversicherung
4.5 Pflegeversicherung
4.6 Sozialhilfe/ Grundsicherung

5. Soziale Sicherung der Arbeitnehmer in den Niederlanden
5.1 Krankenversicherung
5.2 Rentenversicherung
5.3 Arbeitslosenversicherung
5.4 Sozialversicherung

6. Vergleich der Sozialstaaten BRD zu den Niederlanden

7. Abkürzungsverzeichnis

8. Fußnotenverzeichnis

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In dieser Hausarbeit möchte ich versuchen, einige Sozialleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, mit denen des Königreiches der Niederlande zu vergleichen. Ich habe mich für dieses Thema entschieden, da mich die Niederlande mit ihren Gesetzen sehr interessieren und da ich auch einmal ein anderes Land mit seiner sozialen Sicherung genauer betrachten wollte. Denn die deutsche soziale Sicherung beschäftigt die Menschen sehr stark und gerät immer mehr auf Unverständnis des arbeitenden Volkes, da auch immer mehr Arbeitnehmer von der Arbeitslosigkeit betroffen sind.

2. Gesetzesgrundlagen der BRD

2.1 Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland

„Bezeichnung für einen Staat, der ( gemäß seiner Verfassung) soziale Gerechtigkeit in den gesellschaftlichen Verhältnissen anstrebt. In der deutschen Geschichte wurde ein solches Sozialstaatprinzip erstmals im GG Art. 20 und 28 verankert.

Dieses Sozialstaatprinzip wird als Erweiterung des dem Rechtsstaat Immenanten Strebens nach Gerechtigkeit um eine soziale Komponente interpretiert, d.h. Inhalt der Gesetzgebung sowie Auslegung der Gesetze sind im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung auch am Sozialstaatlichen Auftrag zu orientieren. Ein Beispiel für das aus dieser Verbindung von Sozial- und Rechtsstaat entstandene Spannungsverhältnis ist die Sozialbindung des Eigentums.“ 1

Art. 20 [ Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht]

1. Die BRD ist ein demokratischer und sozialer Staat.
2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 20a GG [ Schutz der natürlichen Lebensgrundlage]

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürliche Lebensgrundlage im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung.

Art. 28 GG [ Landesverfassungen- Selbstverwaltung der Gemeinden]

1. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In den Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
2. Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen dieses gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
3. Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. 2

Der Artikel 20 untersteht der Ewigkeitsgarantie nach Artikel 79 Abs. 3, er kann nicht geändert werden. Zusätzlich bestimmt der Artikel 72 die Sorge des Bundes zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse. Aus diesen Verfassungsartikeln leitet sich ein Sozialstaatgebot ab, ohne dass dies inhaltlich bestimmt wäre.

Der Sozialstaat hat seine Wurzeln im deutschen Reich. 1883 wurde das Bismarcksche Sozialversicherungsgesetz eingeführt und seitdem wurden in der Weimarer Republik immer mehr soziale Komponenten im Gesetz verankert.

Das sozialstaatliche System der Weimarer Republik wurde im Nachkriegs-Westdeutschland unter Übernahme zahlreicher Einzelregelungen aus der NS- Zeit fortgeführt.

2.2 Sozialleistungen/ versicherung

Die Bundesrepublik Deutschland wird von der wirtschafts- und sozialpolitischen Ordnung her als eine soziale Marktwirtschaft bezeichnet. Dies beschreibt eine modifizierte Form der liberalen Marktwirtschaft, d.h. eine Marktwirtschaft mit sozialen Elementen. Ziel ist es, eine Synthese zwischen wirtschaftlicher Freiheit uns sozialer Gerechtigkeit zu erstellen. Diese Differenzierung ist wichtig, da die Sozialhilfe als ein sozialpolitisches Element einen bedeutsamen Einfluss auf den Arbeitsmarkt als ein Element der Wirtschaft hat und ein gewisses Spannungsfeld erzeugt. Dieses Staatsstrukturprinzip hat in Deutschland Verfassungsrang und ist daher in den Artikeln 20 und 28 unseres Grundgesetzes festgeschrieben.

Der deutsche Sozialstaat hat also eine Doppelrolle: einerseits soll er durch entsprechende Programme für einen sozialen Ausgleich sorgen, andererseits tritt er aber nachrangig als eine Quelle der Wohlfahrtsentwicklung gegenüber dem Markt zurück. Die Sozialpolitik ist daher sowohl von Solidarität im Sinne des sozialen Ausgleiches, als auch von dem Prinzip der Subsidiarität, das heißt der Nachrangigkeit des Staates als Einkommensquelle gegenüber der Erwerbsarbeit beispielsweise zu beschreiben.

Die BRD hat heute die Aufgabe zu erfüllen, marktwirtschaftliche mit sozialen Elementen zu verbinden. Diese Aufgabe wird durch zahlreiche Gesetze verwirklicht, deren gemeinsames Merkmal darin besteht, denjenigen, die mit der Leistungsgesellschaft nicht (mehr) Schritt halten können, eine soziale Absicherung zu garantieren.

Es zählen zur gesetzlichen Sozialversicherung:

- Krankenversicherung ( Entstehung 1883),
- Unfallversicherung ( 1884),
- Rentenversicherung der Arbeiter ( 1889) und Angestellten (1911),
- Arbeitslosenversicherung ( 1927),
- Pflegeversicherung ( 1995) 3

In den nachfolgenden Punkten werde ich versuchen auf die einzelnen Versicherungen etwas näher einzugehen und einen kleinen Überblick zu verschaffen.

3.Gesetzesgrundlagen der Niederlande

3.1. Gesetzgebung der Niederlande

In der Verfassung des Königreiches der Niederlande von 1996, wird in den Grundrechten festgehalten, wofür der Staat Sorge zutragen hat. Im Artikel 19 heißt es:

1. Die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen ist Gegenstand der Sorge des Staates und anderer öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
2. Vorschriften über die Rechtsstellung derjenigen, die Arbeit verrichten, über den Arbeitsschutz und über die Mitbestimmung werden durch Gesetz erlassen.
3. Das Recht jedes Niederländers auf freie Wahl der Arbeit wird anerkannt, unbeschadet der Einschränkung durch Gesetz oder kraft Gesetzes.

Des Weiteren heißt es im Artikel 20:

1. Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
2. Vorschriften über den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.
3. Niederländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben hierzulande einen durch Gesetz zu regelenden Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe. 4

3.2 Sozialleistungen/ versicherung

Die niederländischen Sozialversicherungsgesetze werden eingeteilt in Volksversicherungen und Arbeitnehmerversicherungen.

Zu den Volksversicherungen gehören das Allgemeine Altersgesetz ( AOW), Allgemeines Hinterbliebenengesetz ( Anw), Allgemeines Gesetz Besondere Krankheitskosten ( AWBZ) Allgemeines Kindergeldgesetz.

Die Volksversicherungen gelten für alle in den Niederlanden wohnhaften Personen. Auch Personen, die zwar im Ausland wohnen, aber in den Niederlanden arbeiten und lohnsteuerpflichtig sind, sind versichert. Niederländer, die ins Ausland ziehen, können die Versicherung trotzdem freiwillig fortsetzen.

Hierbei spielen das Einkommen oder die Staatsangehörigkeit der Person keine Rolle.

Eine einheitliche soziale Mindestbedarfsgarantie wird durch die Volksversicherung geboten, die auf das so genannte Solidaritätsprinzip gegründet wurden. Diese Volksversicherungen tragen gleichzeitig den Charakter einer Grundversorgung auf die andere kollektive und/ oder private Versorgungen gebaut werden können. Es besteht somit kein Zusammenhang zwischen Beitrag und Leistung.

Der Beitrag wird nach den Einkommen festgelegt, jedoch die Leistung ist grundsätzlich gleich- nur mit einem Unterschied zwischen Verheiratete/- Partner und Unverheiratete. Die Volksversicherungen sehen im Allgemeinen eine Leistung in Höhe eines Sozialminimums vor. Zuständig für die Durchführung ist die Sozialversicherungsbank.

Beitragssatz (%) ab 1. Januar 2002

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Arbeitnehmerversicherungen gelten für alle unselbständig Beschäftigten, grundsätzlich alle die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben ohne gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt zu sein. Geregelt sind sie im Krankengeldgesetz (ZW), im Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (WAO), im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung (WW)und im Krankenkassengesetz( ZFW). Diese sind Versorgungsregelungen, die ein Einkommen garantieren, das dem normalen Lohn angemessen ist.

Die Beiträge für diese Versicherungen werden nach einer Grundlage berechnet, die gleichzeitig als Basis für die Berechnung der Leistungen dient. Diese Leistungen betragen einen bestimmten Prozentsatz des letzten Jahreslohnes. Somit besteht also ein Zusammenhang zwischen Höhe der Beiträge, des Tageslohnes und der Leistung.

Hierbei spielen das Einkommen oder die Staatsangehörigkeit der Person keine Rolle. Des Weiteren sind auch die Nicht- Einwohner, die aufgrund eines Dienstverhältnisses innerhalb der Niederlanden der Lohnsteuer unterliegen, pflichtversichert.

Eine einheitliche soziale Mindestbedarfsgarantie wird durch die Volksversicherung geboten, die auf das so genannte Solidaritätsprinzip gegründet wurden. Es besteht somit kein Zusammenhang zwischen Beitrag und Leistung.

Der Beitrag wird nach den Einkommen festgelegt, jedoch die Leistung ist grundsätzlich gleich- nur mit einem Unterschied zwischen Verheiratete/- Partner und Unverheiratete.

In folgenden Punkten bearbeite ich die wesentliche Sozialversicherung im Vergleich zu den deutschen Versicherungen.

4. Soziale Sicherung der Arbeitnehmer in Deutschland

4.1 Krankenversicherung

„Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Selbstfinanziertes und Selbstverwaltetes solidarisches System für alle Versicherten.“ 5 Die Ausgaben sind daher nicht im Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung enthalten.

( im Jahr 2001- 140 Milliarden)

Pflichtversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Auszubildende und Rentenempfänger sowie Arbeiter und Angestellte bis zur Einkommensgrenze von 75 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (dieser Betrag ist sowohl Beitragsbemessungsgrenze als auch Versicherungs- - pflichtgrenze); die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Beschäftigung.

Die Leistungen sind im BSHG § 11 (14. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung-) aufgeführt, in diesem heißt es:

§ 11 Leistungsarten. (1) 1 Versicherte haben nach folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1. ( aufgehoben)
2. zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch ( §§ 20bis 24b) ,
3. zur Früherkennung von Krankheiten ( §§25 und 26),
4. zur Behandlung einer Krankheit ( §§ 27 bis 52).

2 Ferner besteht Anspruch auf Sterbegeld ( §§ 58 und 59) 6

Für die Krankenversicherung sind die Sozialversicherungsträger vor allem die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Ersatz-, Betriebs- und Knappschafts- krankenkassen zuständig.

Die Beiträge bemessen sich an den beitragspflichtigen Einnahmen, die gesetzlich oder in der Satzung bestimmt sind. Die Beiträge für Arbeitnehmer bemessen sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt und sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen.

Die Beiträge liegen momentan je nach Krankenkasse zwischen 12,2 und 15,9%. Die Betriebskrankenkassen, die bis vor einigen Jahren nur für Betriebsangehörige offen waren, sind mittlerweile in den Konkurrenzkampf der öffentlichen Krankenkassen eingestiegen. Sie gehören zurzeit zu den günstigsten Anbietern. In den neuen sowie in den alten Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.336,18 €.7

4.2 Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Zweig der Sozialversicherung. Diese soll den Versicherten gegen die Risiken des Alters und der Erwerbsunfähigkeit absichern. Ihre Maßnahmen umfassen einerseits die Verbesserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Gesundheitsmaßnahmen und berufliche Rehabilitation, andererseits werden mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben ( Erreichen des Rentenalters, Invalidität) Rentenleistungen erbracht.

Die gesetzliche Rentenversicherung gliedert sich in drei Versicherungszweige, in

- Die Rentenversicherung der Arbeitnehmer,
- Die Rentenversicherung der Angestellten und
- Die knappschaftliche Rentenversicherung

Die versicherten Personen der Angestellten/ Arbeiterrentenversicherung unterscheidet man in die Pflichtversicherten und die freiwillig Versicherten. Pflichtversichert ist derjenige, der gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird. Die Pflichtversicherung kann man weder wählen, noch muss sie mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.

Zu den Pflichtversicherten gehören 9:

- Angestellte ( Ausübung eines Berufes mit überwiegend geistiger Tätigkeit)
- Arbeiter ( Ausübung eines Berufes mit überwiegend körperlicher Tätigkeit)
- Auszubildende
- bestimmte Selbstständige
- Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
- Wehrdienst- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
- Empfänger von Vorruhestandsgeld

Die Rentenversicherungsträger führen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Rentenversicherung durch. Der Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die Landesversicherungsanstalten (LVA), Bundesbahn- Versicherungsanstalt, Seekasse und die Bundesanstalt sind Träger der Rentenversicherung der Arbeiter. Die Rentenversicherung wird durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und den Bundeszuschuss gespeist. Die Beiträge, die die Versicherten und die Arbeitgeber einzahlen, werden als Rente für die Rentner ausgezahlt. Dieses ist auf den Generationenvertrag gestützt, der ein unausgesprochener und nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen den Versicherten und den Rentner, der die Verpflichtung der arbeitenden Generation zur Beitragszahlung in der Erwartung an die nächste Generation die gleiche Verpflichtung übernimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in den alten Bundesländern bei 4.448,24 € und in den neuen bei 3.732,43 €.

Die Höhe der Beiträge ist vom Gehalt abhängig. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zahlen je 9,55%.

Die Leistungen der Rentenversicherung sind u.a. Alters-, Waisen-, Erziehungs-, Witwen-, Witwer- und Regelaltersrente. Des Weiteren gehört auch die Rehabilitation unter der man alle medizinischen, Berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen des Versicherungsträgers zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit versteht.

4.3 Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist die einzige Sozialversicherung, die der Arbeitgeber in voller Beitragshöhe übernimmt. Das Unfallversicherungsgesetz besteht seit dem 6.7.1884. Es war die zweite Pflichtversicherung nach der Krankenversicherung. Im Mittelpunkt des Gesetzes lag die Einführung des Versicherungszwanges. Im Betrieb verunglückte Arbeiter oder dessen Angehörige können seit diesem Zeitpunkt Rente von den Berufsgenossenschaften erhalten.

Die Aufgaben der Unfallversicherung lassen sich in drei Bereiche gliedern.

Prävention, das heißt mit allen Mitteln Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle und Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Rehabilitation, die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erreichen.

Entschädigung der Versicherten bei bleibenden Schäden oder der Hinterbliebenen im Todesfall durch Geldleistungen zu gewährleisten.

Als Grundsatz gilt: lieber Prävention als Rehabilitation oder Entschädigung!!

Die gesetzliche Grundlage ist seit dem 1.1.1997 das siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).Auch die Unfallversicherung unterscheidet die Versicherten in freiwillig und pflichtversichert. Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung. Der Versicherte kann sie weder schriftlich, noch mündlich kündigen.

Versichert sind:

- Alle Beschäftigten sowie Aus- und Fortzubildenden während der Arbeitszeit, der beruflichen Ausbildung, Fortbildung sowie auf dem Weg von und zu der Arbeit oder Ausbildung
- Behinderte in anerkannten Werkstätten oder in Heimarbeit für die Werkstätten
- Landwirtschaftliche Unternehmer
- Hausgewerbetreibende, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten
- selbständig tätige Küstenfischer
- Kinder

4.4 Arbeitslosenversicherung

Im Juli 1927 verabschiedete der Reichstag mit überwältigender Mehrheit ein Gesetz zur Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung. Diese sollte die Erwerbs- losenfürsorge der Gemeinden ablösen. Erst hatten Arbeiter und Angestellte einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Gemessen wurde es an der Arbeitswilligkeit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten die Beiträge, maximal drei Prozent des Lohnes, aufzubringen. Träger der Versicherung war die Reichsversicherung für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Für die Gewerkschaften erfüllte sich mit der Arbeitslosenversicherung eine sozialpolitische Forderung.

Sie ermöglicht eine finanzielle Absicherung im Falle der Arbeitslosigkeit. „Als arbeitslos gilt, wer trotz Arbeitsfähigkeit und – willigkeit keine Arbeit findet und beim Arbeitsamt gemeldet ist.“ 10Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt für Arbeit, die diese durch die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (je zur Hälfte) finanziert. Der Gesetzgeber gibt den Beitragssatz vor. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt hier bei 4.448,24 € in den alten und 3.732,43 € in den neuen Bundesländern.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind:

- Arbeitslosengeld ( wird zeitlich begrenzt gewährt),
- Arbeitslosenhilfe ( wird im Anschluss an das Arbeitslosengeld gezahlt und ist niedriger als dieses),
- Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld,
- Beiträge zur Krankenversicherung,
- Arbeitsvermittlung und Berufsberatung,
- Berufliche Fortbildung und Umschulung.

Auf die Leistung von Arbeitslosengeld hat derjenige einen Anspruch, der in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt war. Eine Beitragspflicht besteht bei einer Beschäftigung, die einen geringfügigen Umfang übersteigt, d.h. wenn:

- mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden oder
- das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der Bezugsgröße der Sozialversicherung überschreitet, 325€ - Basis.

Es werden mehrere geringfügige Beschäftigungen hierbei zusammengerechnet.

Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muss man sich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Des Weiteren muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so beträgt das Arbeitslosengeld 67 % des letzten Netto- Arbeitsentgeldes. Sonst sind es 60 Prozent.

Man kann das Arbeitslosengeld bis zu zwölf Monate erhalten, wobei sich der Zeitraum für ältere Arbeitnehmer auf 32 Monate verlängert.

Die Anspruchsdauer richtet sich somit nach dem Lebensalter und danach, wie lange man in den letzten sieben Jahren insgesamt beitragspflichtig beschäftigt war.

Der Höchstanspruch ist folgendermaßen gegliedert:

Alter Beschäftigungsdauer Leistungsdauer

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wenn dieser Zeitraum des Leistungsanspruches ausgeschöpft ist und der Arbeitslose noch keine neue Beschäftigung aufnehmen konnte, so hat er einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Des Weiteren hat man einen Anspruch, wenn man in den letzten zwölf Monaten mindestens 150 Tage beitragspflichtig gearbeitet hat oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat.

Auch hier wird wieder unterschieden, ob man ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, dann erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren Netto- Arbeitsentgeldes als Arbeitslosenhilfe.

Die Arbeitslosenhilfe kann aus Bedürftigkeit gezahlt werden, oder man erhält sie im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld. Wird sie aus Bedürftigkeit gezahlt, so müssen auch hier bestimmte Kriterien geprüft werden. Es spielt zum Beispiel das Einkommen des Partners (Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft) eine wichtige Rolle. Bezieht man Arbeitslosenhilfe im Anschluss des Arbeitslosengeldes so ist sie auf ein Jahr begrenzt und kann anschließend erneut beantragt werden.11

4.5 Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherungen (Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherung) eingeführt. Versichert sind alle Personen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Die Pflegeversicherung ist im BSHG genau geregelt.

Sie soll vor allem die Sozialhilfe entlasten. die zuvor für die Kosten der Pflege von finanziell Bedürftigen aufkommen musste. Arbeitgeber und Versicherte zahlen je zur Hälfte die Beiträge für die Pflegeversicherung. Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wurde zusätzlich in allen Bundesländern bis auf Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen.

Angelehnt an das Doppelsystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung zweigeteilt: soziale Pflegeversicherung für die Angehörigen der gesetzlichen Kassen, private Pflegeversicherung für die freiwillig privat Krankenversicherten sowie für Beamte und Abgeordnete. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,7 Prozent und macht bei Erreichen der Beitragbemessungsgrenze höchstens 3.336,18 € aus. 98 Prozent der Bevölkerung sind pflegeversichert. 8

Fürsorge für Pflegebedürftige ist eine soziale Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft. Der Staat soll die Menschenwürde in der Situation der Pflegebedürftigkeit wahren.

Er hat in legitimer Weise auf ein Konzept zurückgegriffen, wonach die finanziellen Mittel hierfür durch eine Pflichtversicherung aller Bundesbürger aufgebracht werden.

( Sozialstaatsprinzip)

Ich führe diesen Punkt nicht weiter aus, da es in den Niederlanden keine Pflegeversicherung gibt und ich daher keinen Vergleich ziehen kann.

4.6 Sozialhilfe/ Grundsicherung

“ Die Sozialhilfeempfänger wollen doch gar nicht arbeiten. Die bekommen doch auch so ihr Geld!“ So und ähnlich lauten die Klischees und Vorurteile über Sozialhilfeempfänger. Diese Aussagen werden immer wieder in unserer deutschen Bevölkerung geäußert; gelegentlich nehmen sie auch Akteure des politischen Systems auf, um eventuell unliebsame Reformen im Bereich der Sozialhilfe zu begründen.

Diese Meinung kann ich einerseits nachvollziehen, denn viele Sozialhilfeempfänger die keine Ausbildung oder ähnliches besitzen, würden als ein Hilfsarbeiter vielleicht genau soviel oder etwas weniger Gehalt bekommen als Sozialhilfe und gehen daher lieber nicht arbeiten. Andererseits muss man natürlich auch sehen, dass es viele Alleinerziehende Mütter oder körperlich Beeinträchtigte gibt, die auf diese Unterstützung des Staates angewiesen sind und der Wunsch einer Arbeit nachzugehen aber vorhanden sein kann.

Die Sozialhilfe ist im Bundessozialhilfegesetz ( BSHG) festgelegt. Dort heißt es im Abschnitt 1. Allgemeines:

§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe.

(1) Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
(2) 1Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. 2Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben, hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken.

Des Weiteren wird im § 2 geklärt wer keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat.

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) 1Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein Anspruch besteh, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind. 12

In den fortfolgenden Paragraphen wird das Einsetzen der Sozialhilfe, Familiengerechte Sozialhilfe usw. geregelt, auf die ich nicht weiter eingehe, da es den Rahmen dieser Arbeit überschreiten würde. Jedoch möchte ich die monatlichen Regelsätze der Bundesländer für Sozialhilfe an dieser Stelle aufnehmen.

Stand: 01.07.2002- alle Angaben in EUR

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

* = Mindestbetrag auf Landesebene

Da vor allem ältere Menschen ihre Sozialhilfeansprüche nicht geltend machen, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten, soll die im Rahmen der Rentenreform neu eingeführte Grundsicherung dieses Problem beseitigen. Am 1. Januar 2003 trat dieses neue Grundsicherungsgesetz ( GsiG) in Kraft. Dabei ist die Steuerfinanzierte Grundsicherung keine Versicherungsleistung, also weder eine “Ersatz- „ noch eine “ Mindestrente“. 13

Es haben alle hilfebedürftigen BürgerInnen über 65 Jahre, sowie hilfebedürftige aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren einen Anspruch auf die Grundsicherung. Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit, wie auch bei der Sozialhilfe. Es sind eigenes Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen und wirkt auch hier anspruchsmindernd.

Durch die Einführung der Grundsicherung wird es für die Berechtigten sehr viel leichter, ihre Ansprüche geltend zu machen, denn im Gegensatz zum Sozialhilfegesetz findet gegenüber den Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.

Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht.

5. Soziale Sicherung der Arbeitnehmer in den Niederlanden

5.1. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2002 sind unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen krankenversichert, die Unterstützung erhalten, ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 19.650 € haben. In den Niederlanden gibt es das Krankenversicherungsgesetz ( Ziekenfondswet ) und das Gesetz über die allgemeine Versicherung für besondere Krankheitskosten ( AWBZ).

Versicherte gemäß Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung haben insbesondere Anspruch auf folgende Leistungen:

- Allgemeinärztliche, chirurgische und zahnärztliche Behandlung: Man hat Anspruch auf Behandlung durch den praktischen Arzt oder Zahnarzt, bei dem man eingetragen ist. Soll die Behandlung durch einen Facharzt, Physiotherapeuten oder Logopäden erfolgen, ist eine Überweisung des praktischen Arztes erforderlich.
- Krankenhausbehandlung
- Krankentransport

Des Weiteren haben Versicherte gemäß Gesetz über die allgemeine Versicherung für besondere Krankheitskosten ( AWBZ) insbesondere Anspruch auf folgende Leistungen

- Medikamente
- Hilfsmittel und Prothesen

Die Versicherung für besondere Krankheitskosten deckt unter anderem auch Kosten für Behandlung, Pflege und Betreuung bei langer Krankheit oder schwerer Behinderung.

*Ziekenfondswet (ZFW)

- Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei einem jährlichen Einkommen unter € 30.700. Pflichtversichert werden des Weiteren Selbstständige mit einem jährlichen Einkommen unter € 19.950.

- Dem Höchstbeitrag liegt ein Betrag von € 108 pro Arbeitstag zugrunde.

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Der Arbeitnehmer zahlt 1,7 Prozent des Lohnes als Krankenversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber 6,25 Prozent .

Neben den prozentualen Beitrag ist für jeden Hauptversicherten von 18 Jahren und älter für ich selbst und seinen eventuell mitversicherten Partner noch ein Festbetrag pro Monat an die Krankenkasse zu zahlen, der Nominalbeitrag. Dieser Nominalbeitrag kann pro Krankenkasse unterschiedlich sein.14

5.2 Rentenversicherung

Das Allgemeine Altersgesetz ( AOW) ist die Grundlage für den Anspruch auf Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die staatliche Grundrente erhält jeder Einwohner der Niederlande – unabhängig davon, ob er jemals Beiträge gezahlt hat. Versichert ist jeder Einwohner ab dem 15. Lebensjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das heißt, dass jeder der 50 Jahre in den Niederlanden gewohnt hat, auch wenn er keine Beiträge gezahlt hat, erhält eine volle Grundrente erhält.

Die Grundrente wird- ähnlich wie in Deutschland- zum grossteil aus Beiträgen der Versicherten im Umlageverfahren finanziert. Nur ein kleiner Teil wird durch einen Staatszuschuss gedeckt.

Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 17,9 Prozent. Arbeitgeber müssen, anders als in Deutschland keine Beiträge zahlen. Auf den Grundfreibetrag, der je nach individueller Steuertarifgruppe variiert, werden keine Beiträge erhoben. Das nach Abzug des Grundfreibetrages verbleibende Einkommen wird höchstens bis zu 150 € pro Tag mit Beiträgen zur Volksversicherung belastet.

Entsprechend Deutschland gibt es in den Niederlanden eine separate Invaliditätsversicherung, die in der BRD in der Unfallversicherung enthalten ist. Die Beiträge hierfür zahlt wie in Deutschland allein der Arbeitgeber. Bei der Bemessung spielt auch das Erwerbsunfähigkeitsrisiko im jeweiligen Unternehmen und dessen Größe eine Rolle.

Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Grundrente beantragen. Des Weiteren gibt es eine Hinterbliebenenrente und die Betriebliche Altersversorgung. In der betrieblichen Altersversorgung können die Beschäftigten zusammen mit der Grundrente eine Versorgung von insgesamt 70 Prozent des zuletzt bezogenen Verdienstes aufbauen. Diese Vollpension gibt es ab 60 Jahren. Dafür muss der Arbeitnehmer 35 Versicherungsjahre nachweisen, in denen er jährlich zwei Prozent seines Anspruches erarbeitet hat.15

5.3 Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitnehmer wird durch das Arbeitslosengesetz ( Werkloosheidswet- WW) gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit versichert.

Ist man in den Niederlanden wohnhaft und arbeitslos, so besteht grundsätzlich Anspruch auf niederländisches Arbeitslosengeld.

Das Arbeitlosenversicherungsgesetz ( WW) beinhaltet folgende Punkte.

- Der Beitrag besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds ( AWf) zugute kommt und einem Teil, der dem Wartegeldfonds (Wgf) zugute kommt
- Die Beiträge werden wie in Deutschland vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Jedoch zahlt hier der Arbeitnehmer mit 4,95 % mehr als der Arbeitgeber mit 3,90%.
- Bei Behördenarbeitgebern gilt eine andere Art der Beitragserhebung.

Als Voraussetzung muss man in einem Zeitraum von 39 Wochen unmittelbar vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein (die so genannte Wochen- Voraussetzung). Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht nur während eines halben Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld (WW) in Höhe von 70% des Mindestlohnes oder des Tageslohnes wenn der Tagelohn niedriger ist als der Mindestlohn.

Wenn man außerdem mindestens vier von den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Arbeitslosigkeit, zumindest 52 Tage pro Jahr Lohn bezogen hat, besteht ein Anspruch auf eine lohnabhängige WW- Leistungen in Höhe von 70% des letztverdienten Tagelohnes

( so genannte 4 – aus-5-Jahre- Voraussetzung). Wer eine WAO – Leistung bezogen hat und arbeitslos wird, braucht diese Voraussetzung nicht zu erfüllen.

Die Leistungsdauer beträgt 6 Monate bis höchstens 5 Jahre und ist abhängig von der Vorversicherungszeit (wobei deutsche Beschäftigungszeiten hierfür angerechnet werden).

Ist der Anspruch der lohnabhängigen WW- Leistungen abgelaufen und die Person ist noch arbeitslos, so hat sie anschließend Anspruch auf eine Anschlussleistung über zwei Jahre. Diese liegt bei 70% des Mindestlohnes oder des Tageslohnes, wenn dieser niedriger ist als der Mindestlohn.16

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5.4 Sozialversicherung

Das Allgemeine Sozialhilfegesetz (ABW) garantiert jedem, der sich rechtmäßig in den Niederlanden aufhält und nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügt, ein Mindesteinkommen. Jedoch muss derjenige alles dazu tun, um selbst wieder seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch der Partner muss, wenn möglich, nach Arbeit Ausschau halten. Es werden hierbei medizinische und soziale Verhältnisse berücksichtigt. Wenn jemand für ein oder mehrere Kinder unter fünf Jahren sorgt, gilt die Bewerbungspflicht nicht. Sind die Kinder fünf Jahre oder älter, wird von Fall zu Fall geprüft, ob es einen Grund gibt, eine Befreiung für die Arbeitssuche zu gewähren.

Für diejenigen, die selber nicht in der Lage sind, Arbeit zu finden, wird das Sozialamt zusammen mit dem CWI (Zentrum für Arbeit) alles unternehme, um Arbeit oder Schulungsmaßnahmen zu finden. Falls erforderlich wird ein Verfahrensplan aufgestellt. Darin sind konkrete Vereinbarungen enthalten, beispielsweise über die Teilnahme an Bewerbungskursen. Weigert sich der Sozialleistungsempfänger, an einem Verfahrensplan mitzuarbeiten, kann ihm das Sozialamt Sanktionen auferlegen. Diese können aus der Kürzung oder sogar der vollständigen Sperrung der Leistung bestehen.

Das ABW kennt landesweit geltende Normbeträge für Sozialhilfeempfänger von 21 bis 65 Jahren, für Personen ab 65 Jahren und Eltern. Das Gesetz unterscheidet zwischen:

- Ehepaaren, registrierten Partnern oder unverheiratet Zusammenlebend 1)
- Alleinerziehenden Eltern,
- Alleinstehenden.

1) Als solche gelten alle Fälle, in denen zwei Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, mit Ausnahme von Familienmitgliedern ersten Grades ( Eltern-Kind).

Für jede dieser Gruppen gilt ein spezieller Normbetrag. Für Ehepaare und Zusammenlebende zwischen 21 und 65 Jahren beträgt dieser Normbetrag 100 Prozent des Nettomindestlohnes, für allein erziehende Eltern zwischen 21 und 65 Jahren 70 Prozent und für Alleinstehende 50 Prozent. Ausgangspunkt für den Normbetrag für allein erziehende Eltern und Alleinstehende ist, dass sie sich die ( Wohn-) Kosten mit anderen teilen können. Sie haben allerdings Anspruch auf einen maximalen Zuschlagssatz, wenn sie die Lebensunterhaltskosten nicht mit einem anderen teilen können.17

Angaben in EUR

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6. Vergleich der Sozialstaaten BRD zu den Niederlanden

Vergleicht man nun die Sozialversicherungen des Sozialstaates Deutschland mit denen der Niederlande so ist zuerst festzustellen, dass sich diese in vielen Punkten sehr ähnlich sind. Da alle Risiken, nämlich Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit etc. abgedeckt sind.

Ein Unterschied der sofort auffällt, ist dass es in den Niederlanden die so genannten Arbeitnehmer- und Volksversicherungen gibt. Zu denen gehören die Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe, die ich in dieser Arbeit aufgeführt habe. Des Weiteren gehören aber auch das Allgemeine Kindergeldgesetz, Erwerbsunfähigkeitsgesetz, Gesetz über die Einkommenssicherung für Künstler und das Zulagengesetz zu den Sozialversicherungen der Niederlande. Jedoch gibt es in den Niederlanden keine Pflege- und Unfallversicherung, wie in der Bundesrepublik Deutschland.

Beide Länder sehen die Aufgabe des Staates darin, die Existenz des Bürgers durch ein Soziales Auffangnetz zu schützen und zu unterstützen. Jeder dieser Staaten, übt dieses auf seine Art aus, aber im Grunde sind sie in ihrem Sozialstaatsprinzip gleich. Deutschland sorgt für sozialschwache Personen individuell in Form von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe. Diese Sorge übernehmen die Niederlande ebenso.

Anhand der Rentenversicherung kann man meines Erachtens erkennen, dass die Niederlande in vielerlei Hinsicht weiter sind als Deutschland. Sie haben zusätzlich zu der staatlichen Rente, die Betriebliche Altersversorgung. Dieses “ Drei- Säulen- Modell“ der Alterssicherung wird auch in Deutschland angestrebt.

Allerdings sichert die staatliche Grundrente der Niederlande nur das Existenzminimum ab, da sie auch nur durch den Arbeitnehmer finanziert wird. Die Niederlande versuchen, dem auf Grund der demographischen Entwicklung erwarteten Anstieg der Rentenausgaben mit dem Motto “ weniger Staat, mehr Markt“ zu begegnen. Die betrieblichen Zusatzrentensysteme gewinnen hierdurch immer mehr an Bedeutung. Insgesamt sind mehr als 90 Prozent der 5,3 Millionen Beschäftigten zwischen 25 und 65 Jahren in den knapp 1 000 kollektiven betrieblichen oder 81 branchenspezifischen Zusatzrentensystemen abgesichert.

In den vergangenen Jahren hat der Staat in diesen Bereich zunehmend eingegriffen- vor allem, um den Anteil an Erwerbstätigen zu steigern. So wurden in Abstimmung mit der Wirtschaft Bedingungen geschaffen, die älteren Arbeitnehmern, die über das 60. Lebensjahr hinaus weiterarbeiten, die Möglichkeit bieten ihre Rentenansprüche in der betrieblichen Altersversorgung jetzt einschließlich der Grundsicherung bis auf 100 Prozent des letzten Verdienstes zu steigern, ohne dass ihnen steuerliche Nachteile entstehen. Zudem wurden Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Hausarbeit eingeleitet, um den Anteil der erwerbstätigen Frauen zu erhöhen.8

In Deutschland hat das Rentenrecht durch zahlreiche Rentenreformen mittlerweile einen Punkt erreicht, an dem viele BürgerInnen keinen genauen Überblick mehr über diese Thematik besitzen. Die gesetzliche Rente wird immer geringer. Im Zeitalter der Riesterrente müssen die Arbeitnehmer mehr Eigenvorsorge betreiben. Zusatzrentenversicherungen müssen abgeschlossen werden, um eine angemessene Altersversorgung sichern zu können. Der Markt wird von Aktienfonds und ähnlichem überschwemmt.

Der Ausblick auf die Rentenbeträge in der Zukunft lässt viele Arbeitnehmer verzweifeln. Aber was soll man tun? Aktienfonds? Riesterrente? Lebensversicherung? Die Fragezeichen der BürgerInnen häufen sich. Denn gerade die jungen Menschen wissen oftmals nicht, was für sie geeignet ist. Oder sie besitzen noch nicht die finanziellen Mittel um sich zusätzlich abzusichern.

Des Weiteren sieht man auch anhand der Krankenversicherung, dass die Niederlande in ihrer Entwicklung im Bereich der Sozialen Sicherung fortgeschrittener sind. In den Niederlanden gibt es neben der Krankenversicherung ein Allgemeines Gesetz für besondere Krankheitskosten. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden auch hier wie in Deutschland vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen, wobei der Arbeitgeber mit 6,25 % mehr einzahlt als der Arbeitnehmer mit 1,70%. Jedoch muss sich jeder Arbeitnehmer zusätzlich für besondere Krankheitskosten mit 10,25 % versichern. Dieses Modell wird auch bei uns angestrebt um die Kassen der Kranken- versicherungen zu entlasten und wieder zu füllen. Die Arbeitnehmer übernehmen so mehr Eigenverantwortung.

Schaut man sich nun die Sozialhilfe der beiden Sozialstaaten genau an, ist sofort zu bemerken, dass allein bei den Leistungen ein sehr großer Unterschied besteht. Die Niederlande zahlen wesentlich höhere monatliche Beträge an Sozialhilfeempfänger als es in Deutschland der Fall ist. Aber nicht nur die Leistungssätze sind ein wesentlicher Unterschied. Denn anders als in Deutschland, sieht der Staat bei der Sozialhilfe auch seine Aufgabe darin, den Empfängern eine Arbeitsstelle oder eine Schulungs-maßnahme zu vermitteln. Zusätzlich ist jeder Bewerbungspflichtig , es sei denn man hat Kleinkinder zu versorgen. Aber selbst in dieser Situation versucht der Staat eine angemessene Arbeitsstelle zu finden. Man ist dann natürlich auch verpflichtet dieses Angebot anzunehmen, da sonst die Sozialhilfe gekürzt oder gar gestrichen wird. Meines Erachtens, ist dieses eine gute Regelung, da so verhindert wird, dass sich die so genannten „ Sozialschmarotzer“ auf der Sozialhilfe ausruhen. Und diejenigen die arbeiten möchten auch mehr Unterstützung bei der Suche bekommen.

Zieht man also ein insgesamtes Fazit, so kann man sagen, dass beide Sozialstaaten ihre Vor- und Nachteile haben. Ich denke, dass man in beiden Fällen einiges verbessern könnte. Aber im Großen und Ganzen haben meiner Meinung nach die Niederlande sehr gute Regelungen. Denn sieht man sich alle Versicherungen an, so kann man sagen, dass sie überwiegend vom Arbeitnehmer selbst gezahlt werden. Dadurch sind natürlich die Lohnnebenkosten nicht so hoch wie in Deutschland und ich nehme daher an, dass es deshalb auch nicht so eine hohe Arbeitslosigkeit in den Niederlanden gibt wie hier in Deutschland. Die Arbeitgeber können durch diese niedrigen Lohnnebenkosten mehr Arbeitnehmer einstellen. Meines Erachtens ist dieses ein guter Ansatzpunkt um die hohe Arbeitslosigkeit in Deutschland zu senken.

7. Abkürzungsverzeichnis

ABW Allgemeines Sozialhilfegesetz

AOW Allgemeines Altersgesetz

AWBZ Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten

WW Arbeitslosenversicherungsgesetz

ZFW Krankenkassengesetz

ZW Krankengeldversicherungsgesetz

8. Fußnotenverzeichnis

1) Th. Hofmann , S. 1
2) Grundgesetz , S.
3) Groh/ Schröer ,S. 32
4) Die Verfassung des Königreiches der Niederlande 1996, S. 9f
5) www. Bundesregierung.de/ Gesundheit
6) BSHG , S. 138 ff
7) DAK, Volltreffer Sozialversicherung, 2001
8) www.bmgs.de
9) Groh/ Schroer, S. 32
10) www.bmwi.de
11) www.arbeitsamt.de
12) BSHG, S. 2ff
13)Bundesarbeitsmininsterium- Grundsicherung
14) Kurze Übersicht soziale Sicherheit in den Niederlanden, S.11
15) Kurze Übersicht soziale Sicherheit in den Niederlanden, S. 5
16) Kurze Übersicht soziale Sicherheit in den Niederlanden, S. 12

9. Literaturverzeichnis

Grill/ Reip : Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht, Verlag Dr. Max Gehlen,

Bad Hofburg , 1998

BSHG 13. Auflage 2002 Groh/ Schröder : Sicher zur Industriekauffrau zum Industriekaufmann, Merkur Verlag Rinteln ,1999

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 2003

DAK : Volltreffer Sozialversicherungen, 2001

BGB 52. Auflage 2002

Die Verfassung des Königreichs der Niederlande 1996

Kurze Übersicht über die soziale Sicherheit in den Niederlanden, Juli 2002

Th. Hofmann, Sozialsicherung in der BRD, Mainz 2001

Rentenversicherung im Ausland- Niederlande

http://www.bdz.de

http://www.bmwi.de

http://www.bmgs.de

http:// REGIERUNGonline.de

http://www.arbeitsamt.de

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Sozialstaat BRD im Vergleich zu den Niederlanden
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Veranstaltung
Sozialleistungsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
23
Katalognummer
V108350
ISBN (eBook)
9783640065479
Dateigröße
409 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialstaat, Vergleich, Niederlanden, Sozialleistungsrecht
Arbeit zitieren
Jessica Walter (Autor:in), 2002, Sozialstaat BRD im Vergleich zu den Niederlanden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108350

Kommentare

  • Gast am 7.2.2006

    Krankenversicherung in den Niederlanden, seit 1.1.2006.

    Mit dem 1.1.2006 wurde hier die Buergerversicherung eingefuehrt. Privat- Versicherte gibt es nicht mehr. Jeder Buerger bezahlt eine Basispraemie, sie betraegt ca. 90 Euro (abhaengig von der Kankenkasse kann sie etwa 5 Euro hoeher oder niedriger sein)im Monat. Die damit abgesicherten Leistungen wurden vom Gesetzgeber festgelegt. Darueberhinaus kann sich jeder weiter versichern lassen (bis ca. 135 Euro Hoechstbeitrag). Personen mit Einkommen unter 25000 Euro/Jahr erhalten einen Zuschlag vom Finanzamt. Partner erhalten den Zuschlag bei einem gemeinsamen Einkommen unter 40000 Euro/Jahr. Leute mit hoeheren Einkommen bezahlen einen Ausgleich (65+ bezahlen 4.4% bis max. 30000 Euro.) Da ich Rentner bin ist mir nicht bekannt wieviel der Arbeitgeber bezahlt. Interessant ist der Begriff Partner, das kann sein Mann und Frau (verheiratet oder nicht), gleichgeschlechtliche Partner aber auch Mutter bzw. Vater mit Kind. Entscheidend ist ein gemeinsamer Haushalt. Im Krankheitsfall muss zunaechst der Hausarzt aufgesucht werden, wenn der nicht helfen kann wird man zur Poliklinik geschickt um dann eventuell im Krankenhaus eingeliefert zu werden. Im Krankenhaus liegen Frauen und Maenner in einem Raum; Maenner- und Frauenabteilungen gibt es nicht. Geburt ist keine Krankheit, die Frauen bekommen zu Hause Kinder, nur bei entsprechender Indikation findet die Geburt im Krankenhaus statt. Bin ueberzeugt, dass hier der Gesundheitsdienst preiswerter ist. Keine Praxisgebuehr fuer den Patient; kein Tagegeld im Krankenhaus.

Blick ins Buch
Titel: Sozialstaat BRD im Vergleich zu den Niederlanden



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