Das Ausländergesetz im Zweiten Sicherheitspaket


Facharbeit (Schule), 2002

13 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Ausländergesetz bisher
2.1 Ein Überblick über die wichtigsten Paragrafen
2.2 Die Abschieberegelungen
2.3 Regelungen zum Abschiebeschutz
2.4 Abschiebung in ein Land mit Todesstrafe ?

3 Das neue Ausländergesetz
3.1 Was hat sich verändert ?
3.2 Konsequenzen für den Einzelnen
3.3 Abschiebung in ein Land mit Todesstrafe nach neuem Recht

4 Stellungnahme von amnesty international zu den Änderungen im Ausländergesetz

5 Fazit und persönliche Stellungnahme

6 Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten haben die Welt verändert. Nicht nur in den USA sondern auch hierzulande wurden sie zum Anlass genommen, eine ganze Reihe von Änderungen im gesellschaftlichen, politischen und auch gesetzlichen Bereich durchzuführen. In vielen Ländern wurden innenpolitische Regelungen verschärft, um mehr Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten. So wurde in Deutschland am 30. November 2001 das sogenannte "Erste Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Terrorismusbekämpfung" (auch Erstes Anti-Terror-Paket genannt) vom Bundestag verabschiedet. Hierbei handelt es sich um ein Bündel von Neuregelungen, die unter anderem die Finanzierung der Terrorismusbekämpfung gewährleisten sollen. So wird z.B. die Tabaksteuer in zwei Schritten jeweils am 1. Januar 2002 und 1. Januar 2003 um einen Cent pro Zigarette angehoben. Insgesamt werden dem Haushalt 2002 etwa 1,5 Milliarden Euro zusätzlich für Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus wird mit Wirkung vom 8. Dezember 2001 §2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vereinsgesetzes ersatzlos gestrichen. Damit soll verhindert werden, dass Extremisten das im Vereinsgesetz festgeschriebene Religionsprivileg ausnutzen, um unter dem Deckmantel der Religionsausübung terroristische Anschläge in Deutschland zu planen oder auszuführen.

Nun fallen sämtliche Religions- und Weltanschauungsvereinigungen unter das Vereinsgesetz und können auch nach diesem verboten werden, wenn deren Zweck oder Tätigkeit entweder den Strafgesetzen zuwiderläuft, sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet oder den Grundgedanken der Völkerverständigung mißachtet. Bisher waren diese Vereinigungen davon grundsätzlich nicht betroffen (Religionsprivileg). Das erste Anti-Terror-Paket ermöglicht auch durch die Einführung des §129b StGB die strafrechtliche Verfolgung terroristischer Aktivitäten im Ausland. Bisher war dies nach deutschem Recht nicht möglich. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die terroristische Vereinigung in Form einer Teilorganistion auch in der Bundesrepublik besteht. Am 20. Dezember 2001 stimmte dann der Bundestag auch dem zweiten, wesentlich umfassenderen Anti-Terror-Paket zu, dass Änderungen der gesetzlichen Regelungen und Befugnisse unter anderem des Bundeskriminalamtes, Bundesgrenzschutzes, Ausländergesetzes, Asylverfahrensgesetzes, Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, Luftverkehrgesetzes und Vereinsgesetzes beinhaltet.

Diese Facharbeit soll sich primär mit den Veränderungen des Ausländergesetzes im Zweiten Sicherheitspaket beschäftigen. Besonders berücksichtigt werden sollen die Abschiebeproblematik sowie die Konsequenzen für den Einzelnen. Auch werden Stellungnahmen einzelner Verbände zum zweiten Sicherheitspaket näher beleuchtet. Es wird auch die heikle Frage untersucht, ob nach der neuen gesetzlichen Regelung im Ausländergesetz die Abschiebung auch dann möglich ist, wenn in dem betreffenden Land die Todesstrafe droht. Jeder dieser Themenschwerpunkte wird eingehend beleuchtet, ausführlich erklärt und sachlich bearbeitet.

2. Das Ausländergesetz bisher

2.1 Ein Überblick über die wichtigsten Paragrafen

Ausländergesetz- gilt seit dem Bundesgebiet" -kurz: Ausländergesetz- gilt seit dem 9. Juli 1990 und gehört mit seinen 106 Paragrafen neben dem Strafgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit zu den umfangreicheren Gesetzten der Bundesrepublik. Es wurde zuletzt geändert durch Gesetz am 16. Februar 2001. Die besagten 106 Paragrafen des Ausländergesetzes (im Folgenden AuslG) sind in zehn Abschnitte eingeteilt, die sich schwerpunktmäßig z.B. mit Einreise-, Aufenthalts- oder Passvorschriften beschäftigen, bzw. mit der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Da sich diese Facharbeit speziell mit der Abschiebeproblematik und den Veränderungen im AuslG mit dem Zweiten Sicherheitspaket befassen soll, möchte ich zum besseren Verständnis einen kurzen zusammenfassenden Überblick über die für Ausländer wichtigsten gesetzlichen Regelungen vermitteln, bevor ich mich eingehender mit den speziellen Ausweise- und Abschieberegelungen des AuslG auseinandersetze.

"Ausländer" im Sinne des AuslG ist zunächst einmal jeder, der nicht "Deutscher" im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist. Dort heisst es, dass jeder Deutscher ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit inne hat, oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, Ehegatte oder Abkömmling eines Ebensolchen in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem 31.Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Anwendung findet das AuslG nach §2 AuslG auf alle Ausländer, die nicht-EU Staaten, wie z.B der Türkei angehören. Nach §3 AuslG muss jeder Ausländer, der ins Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten möchte, eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Diese erhält er in der Regel sofort, wenn er politisch Verfolgter ist, oder einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.

Diesen Rechtsanspruch hat er nach §17 AuslG z.B. wenn er bereits Familienangehörige in Deutschland hat und zur Wahrung seiner familiären Lebensgemeinschaft einreisen möchte. Allerdings gilt der Anspruch nach §17 Abs. 4 u. 5 nicht, wenn im Bundesgebiet unzureichend Wohnraum zur Verfügung steht, oder der Ausländer von Sozialhilfe abhängig wäre, sich also nicht selbstständig versorgen könnte. Eine Aufenthaltsgenehmigung erhält auch, wer bereits mindestens acht Jahre im Bundesgebiet gelebt hat, oder derjenige, dessen Ehegatte Deutscher ist (§§ 17 Abs.1, 19, 35 AuslG).

Es gibt noch mehrere andere solche Rechtsansprüche. Diese seien hier als wohl bekannteste Beispiele aufgezählt. Sich mit allen Feinheiten und Einreisebestimmungen des AuslG auseinanderzusetzen, würde den Rahmen dieser Facharbeit bei Weitem sprengen.

Wichtig zu erwähnen ist noch, dass es verschiedene Formen der Einreiseerlaubnis gibt, die abhängig vom sozialen Status (Alter, Familienstand etc.) des Einreisewilligen erteilt werden. So gibt es eine Version mit unbeschränktem Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis, eine zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach §§ 12, 23, 25, 26 AuslG) oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur auf einen betimmten Teil des Bundesgebietes beschränkt ist (§12 Abs. 1 AuslG).

Es geht dem Gesetzgeber also um die Schaffung einer Regelung, die Ausländern eine faire Möglichkeit einräumt, ins Bundesgebiet einzureisen, ohne dabei dem deutschen Haushalt und letzten Endes dem Steuerzahler allzu sehr zur Last zu fallen. Zusätzlich ist das AuslG das zentrale Gesetz für die Genehmigung, Regelung und Überwachung sämtlicher Aktivitäten von nicht-EU Staatsangehörigen im Bundesgebiet, einschliesslich der strafrechtlichen Regelung von Straftaten, wie z.B. das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern ins Bundesgebiet (§ 92b AuslG).

2.2 Die Abschieberegelungen

Eingehender seien jetzt die Paragrafen beschrieben, die die gesetzliche Regelung der Ausreise und der Abschiebung schaffen (§§ 45ff AuslG).

Die §§45, 46, 47 des AuslG sehen in der bisherigen Fassung so aus:

§ 45 Ausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen

1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und
3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe. §46 Einzelne Ausweisunggründe Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß oder
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit

(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Vorausetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet oder
3. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

Es geht dem Gesetzgeber also um eine grundsätzliche Abwägung zwischen den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und dem Abzuschiebenden. Mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind zwei Interessen der Bundesrepublik ausdrücklich genannt, die diese gesetzlichen Normen schützen sollen. Hinzu kommt noch der besondere Schutz spezieller deutscher Gesetze, wie z.B. des Strafgesetzes oder des Betäubungsmittelgesetzes. Der Gesetzgeber verlangt von Jedem in jeder Hinsicht korrektes und gesetzeskonformes Verhalten. Das AuslG macht deutlich, dass der Gesetzgeber dieses ausdrücklich auch von einem Ausländer erwartet. Der Ausländer muss einen festen Wohnsitz haben und darf nicht von Sozialhilfe abhängig sein. Er muss sich an alle behördlichen Verfügungen ausnahmslos halten und darf nicht straffällig werden. Ist er drogenabhängig, muss er sich einer Entziehungskur unterziehen.

2.3 Regelungen zum Abschiebeschutz

Um den Interessen des Abzuschiebenden entgegen zu kommen, zählt das Gesetz in §45 Abs. 2 ebenfalls eine Reihe von zu schützenden Interessen des Abzuschiebenden auf. Dazu gehören wirtschaftliche und familiäre Bindungen, sowie spezielle Duldungsgründe oder andere Gründe, die in §§51, 53, 54, 55 Abs. 2 AuslG geregelt sind. Das sind im Einzelnen:

§ 55 Duldungsgründe

(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.

§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter

(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei

1. Asylberechtigten und
2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

§ 53 Abschiebungshindernisse

(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
(4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist.
(5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt.

§54 Aussetzung von Abschiebungen

Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, wenn die Abschiebung länger als sechs Monate ausgesetzt werden soll.

Zum besseren Verständnis muss noch erwähnt werden, dass eine "Duldung³ im Sinne des AuslG keine Aufenthaltserlaubnis ist. Ein geduldeter Ausländer hat nach wie vor eine Ausreisepflicht. Jedoch wird in einem befristeten Zeitraum keine Abschiebung vollzogen.

Diese Zusammenstellung macht nicht nur die Komplexität des AuslG deutlich, sondern zeigt auch klar, dass es dem Gesetzgeber neben dem schon oben genannten Schutz der wirtschaftlichen und familiären Bindungen des Abzuschiebenden natürlich auch um den Schutz seiner fundamentalen Rechtsgüter, namentlich Leib, Leben und Freiheit geht. Speziell betont und ausdrücklich aufgezählt wird darüber hinaus der Schutz vor Verfolgung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen, vor Folter und vor Todesstrafe.

2.4 Abschiebung in ein Land mit Todesstrafe ?

Wenn man diese gesetzlichen Regelungen zugrunde legt, ist es klar, dass eine Abschiebung in ein Land, wo dem Abzuschiebenden die Todesstrafe droht, nicht möglich ist. Die Abschiebung ist selbst im Falle der besonderen Gefährlichkeit nicht möglich, wenn erkenntlich ist, dass dem Abzuschiebenden die konkrete Gefahr droht, dass er in dem Land, in welches er abgeschoben werden soll, in irgendeiner Form verletzt wird. Diese Regelungen sind konform mit den international gültigen Konventionen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, sowie der Genfer Flüchtlingskonvention.

Diese Konventionen regeln den Schutz von Flüchtlingen und verpflichten die Staaten zum besonderen Schutz und der Aufnahme Verfolgter, sowie der internationalen Ächtung der Todesstrafe. Das AuslG garantiert eine Art "Ausgleich" oder "Rechtegleichgewicht" zwischen den Interessen der Bundesrepublik und den Interessen des Abzuschiebenden.

Diese bisherige Version des AuslG hatte Bestand bis zum 31.12.2001 und hat in der Rechtspraxis funktioniert. Im Folgenden möchte ich nun auf die Änderungen im bestehenden AuslG eingehen und die daraus resultierenden Folgen für die Bundesrepublik und den Abzuschiebenden darstellen.

3. Das neue Ausländergesetz

3.1 Was hat sich verändert ?

Die am 01.Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen im AuslG schaffen u.A. neue Ausweisungs- und Versagungsgründe, Regelungen zur Identitätssicherung, die Einführung von fälschungssicheren Dokumenten und Änderungen im Visumsverfahren. Vor Allem ergeben sich aber auch Änderungen in den §§ 46, 47, 51 AuslG. All diese Änderungen seien jetzt eingehend beschrieben.

Das AuslG erhält in § 8 I Nr.5 einen neuen Versagungsgrund, d.h. einen neuen Grund, einem Einreisewilligen die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik ausdrücklich zu verbieten. Dort heisst es:

§ 8 Besondere Versagungsgründe

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn

5. er (der Ausländer) die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft, oder mit Gewaltanwendung droht oder einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.

Die Terrorismusbekämpfung steht bei dieser Neuregelung natürlich im Vordergrund. Niemand, der einer Terrorgruppe angehört oder eine Solche unterstützt, darf in die Bundesrepublik einreisen. Auch dann nicht, wenn er eigentlich einen Rechtsanspruch auf Einreise, wie oben erwähnt, hat. Diese Regelung wird zugleich auch ein neuer Ausweisungsgrund in §47 Abs.2 Nr. 4 AuslG.

Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Nicht-EU-Staat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, kann nun durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger gesichert werden (§41 Abs.6 AuslG). Vorher war dies nicht möglich.

Darüber hinaus können nun alle Daten, die von Antragsstellern im Verlaufe eines Visumverfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben und gesammelt werden, an Sicherheits- und Geheimdienste der Bundesrepublik weitergeleitet werden, um spezielle Versagungs- oder Ausweisungsgründe festzustellen (§64a Abs.1 AuslG).

Bei eben diesen Ausweisungsgründen sind ebenfalls einige Änderungen in Kraft getreten. So heisst es jetzt in § 46 Nr.1:

§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe

Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer

1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.

Somit ist auch im Visumverfahren eine Pflicht wahrheitsgemäß auszusagen eingeführt worden. Zwar genügt eine Falschaussage im Visumverfahren als Grund zur Ausweisung nur dann, wenn der betreffende Ausländer im Vorfeld über seine Wahrheitspflicht belehrt wurde, jedoch verschärft diese Regelung das AuslG. Diese Norm ist sogar an die erste Stelle dieses Paragrafen getreten und hat den Schutzzweck der Interessen der BRD ersetzt im Vergleich zum bisherigen Recht. Der übrige §46 AuslG bleibt auch in der Neufassung unverändert. Weitere verschärfende Neuregelungen finden sich auch im § 47 II Nr. 4 u. 5:

§ 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit

(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er

4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte oder

5. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der

Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.

Diese beiden Änderungen im besagten Paragrafen ergeben sich schon von der Logik her als direkte Konsequenz aus den oben beschriebenen Gesetzesänderungen und sind ergänzend zum § 47 Abs. 2 hinzu gekommen. Der Verweis zum § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG schreibt noch einmal die Beteiligung oder die Unterstützung von internationalem Terrorismus als ausdrücklich aufgezählten Regelausweisungsgrund im Gesetz fest.

Die zweite Ergänzung schafft eine weitere Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage während einer Befragung zur Klärung der Vorgeschichte des Einreisewilligen. Auch hat der Ausländer nach der Neuregelung die Pflicht, frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten anzugeben. Bisher brauchte er dieses nicht zu tun. Es wird ihm die Ausweisung angedroht, falls er gegen diese Pflichten verstösst. Wie auch in der Neufassung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genügt dies als Grund für eine Ausweisung nur nach vorheriger Belehrung des Ausländers über seine Aussage- und Wahrheitspflichten.

Der §51 III AuslG ist ebenfalls durch einen neuen Wortlaut ergänzt worden:

§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Hier wurden eine Reihe von Verbrechen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen ins AuslG aufgenommen, die, wenn ein Ausländer sie erwiesenermassen zu verschulden hat, seinen besonderen gesetzlichen Abschiebeschutz auch bei politischer Verfolgung aufhebt. Neben den reinen Interessen der Bundesrepublik schützt das AuslG mit dieser Regelung jetzt noch zusätzlich die Interessen der Vereinten Nationen und internationaler Vertragswerke.

Somit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass das AuslG in der neuen Fassung einen noch umfassenderen Schutz vor internationalem Terrorismus und eine Stärkung der Interessen der Bundesrepublik und der internationalen Staatengemeinschaft gewährleistet.

3.2 Konsequenzen für den Einzelnen

Für den gesetzestreuen und integrierten Ausländer ändert sich mit der Neufassung des Ausländergesetzes im Zweiten Sicherheitspaket der Bundesregierung nichts.

Lediglich für solche Individuen, die in Deutschland terroristische Anschläge oder Aktionen im Ausland planen und vorbereiten, oder solche, die in die Bundesrepublik einreisen wollen, obwohl sie mit internationalem Terrorismus in Verbindung gebracht werden oder bereits in anderen Staaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, ist es neuerdings nicht mehr möglich nach Deutschland einzureisen bzw. sie müssen mit einer Ausweisung rechnen, falls sie sich bereits dort aufhalten.

Die Interessen der BRD werden gegenüber den Interessen der Ausländer erheblich gestärkt. Das eingangs erwähnte "Rechtegleichgewicht" hat sich teilweise auf die Seite der Bundesrepublik verschoben.

Das Einreise- und Asylverfahren wird durch die zahlreichen Neuregelungen in diesen Bereichen erheblich komplexer und aufwendiger. Die zuständigen Behörden haben erheblich mehr Sachverhalte zu prüfen und umfangreichere persönliche Gespräche mit den Einreisewilligen zu führen. Auch müssen die neuen Gesetzestexte erst durch einige Urteile der Rechtsprechung eingehender kommentiert werden, um eine einwandfrei funktionierende Rechtspraxis mit dem neuen Recht zu gewährleisten.

3.3 Abschiebung in ein Land mit Todesstrafe nach neuem Recht ?

Auch nach neuem Recht ist die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, wo ihm die Todesstrafe droht, nicht möglich, trotz der verschärfenden gesetzlichen Neuregelungen in §§ 8 I Nr.5, 46 I Nr.1, 47 II Nr.4 u.5, 51 III AuslG.

Die eine solche Abschiebung verhindernden Regelungen in §53 AuslG bleiben unverändert und mit voller Gültigkeit in Kraft.

4. Stellungnahme von amnesty international zu den Änderungen im Ausländergesetz

Über das Zweite Sicherheitspaket und die damit zusammenhängenden Änderungen im Ausländerrecht ist im Vorfeld viel diskutiert worden. Noch bevor das Zweite Sicherheitspaket überhaupt in Kraft getreten ist, haben zahlreiche Verbände Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten des Paketes veröffentlicht.

Anhand einiger Stellungnahmen von "amesty international" möchte ich zeigen, was der Verband an den Änderungen im Ausländerrecht zu kritisieren hat, was zu dem Zeitpunkt an gesetzlichen Neuregelungen noch geplant war und wie es jetzt im Moment tatsächlich aussieht.

Amnesty international (ai) beruft sich auf Presseberichte, denen zufolge durch das Zweite Sicherheitspaket unter anderem auch der Datenaustausch zwischen den Geheimdiensten befreundeter Staaten verbessert werden soll. Wenn dieser Datenaustausch auch die Daten Asylsuchender einschliesslich der Begründung ihrer Anträge beeinhalte, sieht ai die Grundelemente des Flüchtlingsschutzes gefährdet (vgl. "Flüchtlingsschutz darf nicht ausgehölht werden", http://www.verbaende.com/news/ges_text.php4?m=9437, 08.01.2002).

Dazu lässt sich sagen, dass in der jetzigen Neufassung des AuslG lediglich ein Datenaustausch zwischen einzelnen inländischen Geheimdiensten ermöglicht wird (§64a Abs.1 AuslG). Von der Weitergabe von Daten an ausländische Geheimdienste wird im AuslG nichts erwähnt. Auch das Asylverfahrensgesetz räumt eine derartige Möglichkeit nicht ein. Dennoch wurden mit dem zweiten Sicherheitspaket Grundlagen zur Zusammenarbeit zwischen inländischen Geheimdiensten und Auslandsvertretungen geschaffen.

Ai kritisiert weiterhin die geplante Abschiebemöglichkeit bei Verdacht schwerer Straftaten. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung, also der Unschuld bis zum Beweis der Schuld, müsse auch für Flüchtlinge und Einreisewillige gelten. Der Flüchtlingsschutz dürfe nicht dahingehend ausgehöhlt werden, dass ein bloßer Verdacht einer schweren Straftat eine Abschiebung begründet (vgl. ebenda).

Auch hier können die Menschenrechtler beruhigt werden. Zwar war eine solche Regelung vom Bundesinnenminister Otto Schilly für das Zweite Sicherheitspaket geplant, jedoch wurde sie nach heftigen Protesten wieder verworfen.

Das jetzige AuslG ermöglicht ausdrücklich keine Abschiebung bei bloßer Vermutung einer schweren Straftat.

Weiterhin wendet sich ai gegen eine Abschiebung in Länder, wo dem Abzuschiebenden die Todesstrafe droht. Dies wiederspreche der internationalen Ächtung der Todesstrafe und verstosse in Einzelfällen sogar gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik (vgl. ebenda).

Obwohl die Abschiebemöglichkeiten erweitert wurden, ist eine Abschiebung in ein Land, wo die Todesstrafe droht, wie oben erwähnt nicht möglich.

Es ist also falsch vom neuen Ausländerrecht zu denken, dass es internationale Menschenrechtsstandards verletze oder den Flüchtlingsschutz aushöhle. Es ist zweifelsohne richtig, dass die Abschieberegelungen verschärft werden, aber es bleibt konform zum Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingsschutzkonvention und der UN-Grundrechtecharta.

5. Fazit und persönliche Stellungnahme

Nach eingehender Beschäftigung mit den Änderungen im Ausländergesetz im zweiten Sicherheitspaket steht fest, dass am Grundgedanken des Gesetzes, jedem Einreisewilligen eine faire Chance zu gewährleisten, sich in die Gesellschaft zu integrieren, nichts geändert wurde. Lediglich einige Regelungen sind verschärft worden, um die Bürger der Bundesrepublik zuverlässiger vor subversiven Elementen schützen zu können.

Die Notwendigkeit dieser Änderungen dürfte nach dem 11. September 2001 zunächst unumstritten sein. Selten ist eine derart komplexe Sammlung von neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen, wie es das zweite Sicherheitspaket darstellt, durch die Gesetzgebung gegangen und in Kraft getreten. Wenn überhaupt hat es nur kurz eine öffentliche Debatte über die Inhalte gegeben und selbst diese ist nicht sehr detailliert ausgefallen, weil man die genauen Inhalte schlichtweg noch nicht kannte. Retrospektiv darf aber die Frage gestellt werden, die der stellvertretende Vorsitzende der vereinten Dienstleistungsgeswerkschaft (ver.di) Gerd Nies in einer Presseerklärung äußerte (vgl. http://www.verbaende.com/news/ges_text.php4?m=10269, 08.01.2002).

Hat sich nach dem 11. September wirklich die Bedrohung so sehr geändert, oder unsere Wahrnehmung der Bedrohung? Waren die Änderungen also wirklich notwendig?

Ich denke, ja, das waren sie. Für manche mögen die aktuellen Änderungen im Ausländergesetz von einem Menschenbild geprägt wirken, das in jedem Ausländer zunächst eine abzuwehrende Gefahr sieht. Diese Ansicht ist sicherlich übertrieben, aber das Vertrauen der Bundesbürger in das AuslG und das gesamte zweite Sicherheitspaket erfordert vor allem eines: eine eindeutige Kommentierung der Rechtsprechung und eine funktionierende Rechtspraxis.

Nur wenn wir unser Vorurteile gegen Ausländer gleich welcher Nation abbauen, kann die reelle Chance bestehen, dass aus Deutschland ein wahres multikulturelles Land nach amerikanischem Vorbild wird. Nach dem 11. September ist viel geredet worden über Gefahr, Bedrohung und eine veränderte Welt. Das ist zwar wahr, doch ich sehe dieser neuen Welt zuversichtlich entgegen, denn ich bin überzeugt, dass Werke, wie unser neues Ausländergesetz, uns auf unserem Weg durch die momentanen und zukünftigen politischen Krisen helfen werden.

6. Literatur- und Quellenverzeichnis

- "Mit gutem Recht - Grundlagen für das politische Handeln", herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westflalen, Verlagsgesellschaft Ritterbach mbH, Frechen (1997)
- Ausländerrecht-Portal von Alfons Wiedmann (02.02.2002) http://www.info4alien.de/
- Bundesregierung Deutschland (08.01.2002) http://www.bundesregierung.de/top/dokumente/Themen_AZ/Innenpolitik/Innere_Sicherheit/Zweites_Anti-Terrorpaket/ix7419_ 65820.htm template=single&id=59475&script=1&ixepf=7419_59475/
- Gesetze XXL.de (15.01.2002) http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/_auslg.htm
- Westphal-Stoppa (10.02.2002) http://www.westphal-stoppa.de/
- Terrorbekämpfung (15.01.2002) http://www.branchenstatistik.de/aktuell/terrorbekaempfung.htm

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Das Ausländergesetz im Zweiten Sicherheitspaket
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2002
Seiten
13
Katalognummer
V108389
ISBN (eBook)
9783640065868
Dateigröße
369 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In meiner Facharbeit "Das Ausländergesetz im Zweiten Sicherheitspaket" wird nicht nur das AuslG in der Fassung vor und nach dem Inkrafttreten des Zweiten Terroristenbekämpfungsgesetzes verglichen, es werden auch Fragen zur Abschiebeproblematik, sowie der Möglichkeit in ein Land abzuschieben, in dem die Todesstrafe gilt, erörtert. Es sollen alle wichtigen Änderungen anhand der Konsequenzen für den Einzelnen deutlich gemacht werden.
Schlagworte
Ausländergesetz, Zweiten, Sicherheitspaket
Arbeit zitieren
Christian Edler (Autor:in), 2002, Das Ausländergesetz im Zweiten Sicherheitspaket, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108389

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