Das Kirchenrecht


Skript, 2004

17 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Das Kirchenrecht
1.1. Begründung für das Kirchenrecht
Versuch das Recht natürlich zu begründen
1.2. Geschichtlicher Überblick
1.3. Der Codex Iuris Canonici (CIC)

2. Eherecht
2.1. Die trennenden Hindernisse
2.2. Ehekonsens
2.3. Eheschließungsform
2.4. Mischehen
2.5. Geheime Eheschließung
2.6. Wirkungen der Ehe
2.7. Trennung der Ehegatten
2.7.1. Auflösung des Ehebandes
2.7.2. Trennung bei bleibendem Eheband
2.7.3. Beispiele
2.8. Gültigmachung der Ehe

3. Die Zivilehe

LITERATUR:

Papst Johannes Paul II.: Codex Iuris Canonici. Codex des kanonischen Rechts. Bonn 1993 [teo-k 6-138]

Mitschrift der Vorlesung: Mercker: Einführung in das kirchl. Verfassungs- und Eherecht. Wintersemester 2003/04

Krämer, Peter: Kirchenrecht I. Wort – Sakrament - Charisma, Stuttgart 1992 [teo-e 6-314/1]

WEITERE (NICHT BENUTZTE) LITERATUR:

- Münsteraner Kommentar CIC [teo-k 8-19]
- Ruf, Norbert: Das Recht der katholischen Kirche nach dem neuen Codex Iuris Canonici. Für die Praxis erläutert, Freiburg 1983 [teo-k 6-137]
- Walf, Knut: Einführung in das neue katholische Kirchenrecht, Zürich 1984 [teo-k 7-433]
- Puza, Richard: Kath. Kirchenrecht [teo-k 7-481]
sowie [teo- e 6-390] [teo-k 8-74] [LThK] [TRE] [RGG]

1. Das Kirchenrecht

„Kirchenrecht ist das von Gott und der Kirche für die Kirche geschaffene Recht“ (LThK)

1.1. Begründung für das Kirchenrecht

Versuch das Recht natürlich zu begründen

Ubi socitas, ibi ius (Wo eine Gesellschaft ist, dort ist Recht).

Paulus sieht die Christen in Freiheit: Das mosaische Gesetz stürzte die Menschen in Sünde, deshalb ist dieses Gesetz nicht mehr nötig: Nötig ist nur die Bindung an Jesus.

Schon zu Zeiten der Apostel war ein strukturelles Rechtsbewusstsein vorhanden z.B. bei der Wahl eines Nachfolgers des Judas´ (Apg 1,15-26).

Auch eine Einsetzung des Rechts durch Jesus kann erschlossen werden, z.B. Einsetzung des Petrusamts (Mt 16,18), Bestimmungen zur Ehe, Beichte, usw.

Kirche ist mehr als bloße Gemeinschaft: Sie ist der Leib Christi und nimmt so an der Gott-Mensch Struktur Jesu Christi teil. ® das Kirchenrecht ist somit auch geistliches Recht. Letzte Autorität des Rechts ist Gott.

Das Recht hat auch Sanktionen (Strafen). Auf Störungen der Gemeinschaft sollen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen folgen. Größte Sanktion: die Excomminicatio (Exkommunikation- dagegen: Recommunicatio). ® Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft (im Mittelalter bedeutete dies auch Ausschluss aus der menschlichen, sozialen Gemeinschaft).

Allerdings hat es in der heutigen Zeit eine Schwäche: Die äußeren Zwangsmassnahmen (Sanktionen)sind gering.

Das Recht soll Ordnung schaffen ® verlangt menschliche Autorität.

Das Kirchenrecht betrachtet auch das menschliche Recht: Dieses Recht (Naturrecht) ist eigentlich Schöpfungsrecht. (natura eigentlich creatura (Schöpfung)). Göttliches Recht findet man als Naturrecht (aus der menschlichen Vernunft erkennbares Recht) und Offenbarungsrecht (in Schrift und Tradition niedergelegtes Recht) wieder.

1.2. Geschichtlicher Überblick

Ius antiquum (altes Recht)

Bis zum 12. Jahrhundert.

Eher private, freiwillige, systemlose Notizen. Sammlung des Dionysius ex legonus: wurde zur Grundlage der Rechtsordnung von Karl dem Großen; apostolische Konstitutionen (Sendbriefe).

Ius novum (neues Recht)

1150 bis 1550.

Gratian (Prof. In Bologna) schrieb ein Lehrbuch einer kirchlichen Rechtssammlung (12. Jahrhundert) und systematisierte dadurch vorhandene Rechtssammlungen: Dekretum Gratiani. Gratian wurde so zum „Vater des Kirchenrechts“

Zwischen 1190 und 1250 wurden mehrere Rechtssammlungen von den Päpsten erlassen und publiziert. Erstmals erlangten diese auch einen offiziellen Charakter (zwischen 1190 und 1226 entstanden so u.a. 5 Sammlungen von Innozenz III. und Honorius III., 1304 –1317 Papst Klemens erlässt Rechte („Erlass der Klementinen“, ab 1317 Papst Johannes)

Ius novissimum

Von Trient bis 1917.

1.3. Der Codex Iuris Canonici (CIC)

Pius X. gab den Auftrag für den CIC. Benedikt XV. promulgierte es 1917. 1918 erhielt es Gesetzeskraft.

1959 kündigt Johannes XXIII. eine Neufassung an. 1963 setzt er eine Kardinalskommission (30 Kardinäle) zur Revision ein. Paul VI. beruft Tutoren (weltliche Kenner) hinzu.

Die Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils sollten in den CIC eingearbeitet werden.

Von 1965 bis 1977 werden einzelne Entwürfe erarbeitet. 1972 bis 1980 wird aufgrund der eingereichten Verbesserungsvorschläge die einzelnen Schemata (Entwürfe) überarbeitet. 1980 wird der Entwurf schließlich an Experten (Rechtsexperten, wissenschaftliche Angehörige von Universitäten, u.a.) versand.

1980 bis 1982 wird ein Gesamtentwurf erstellt und in der CIC-Reformkommission beraten (Schema CIC/1980). Dann ein zweiter Gesamtentwurf vorgelegt (Schema CIC/1982). In den Jahren 1982/83 überprüft der Papst dieses Schema zusammen mit einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern.

Der Entwurf wird überarbeitet und im Jahre 1983 promulgiert (veröffentlicht).

Am 1. Adventssonntag 1983 tritt es in Kraft (Papst Johannes Paul II.).

Dem Kirchenrecht unterstehen alle gültig getauften Christen.

Der CIC (Codex Iuris Canonici, Codex des kanonischen Rechts) ist in 7 Bücher (liber) eingeteilt:

- Allgemeine Normen (u.a. kirchl. Gesetze, Kirchenämter),
- Volk Gottes (u.a. Rechte und Pflichten von Laien/Klerikern),
- Verkündigungsdienst der Kirche (u.a. Katechese)
- Heiligungsdienst der Kirche (u. a. Sakramente, siehe auch: Teil VII – EHE)
- Kirchenvermögen (u.a. Vermögenserwerb)
- Strafbestimmungen in der Kirche (u.a. Strafen und Straftaten)
- Prozesse (u.a. Gerichtswesen)

2. Eherecht

Die Ehe steht im CIC unter den Bestimmungen des Buches IV (Heiligungsdienst der Kirche), Teil I (Sakramente) und darin in dem Titel VII (Ehe). Der Titel Ehe umfasst 10 Kapitel. Er beginnt mit Can. 1055 und endet mit Can. 1165.

Das Wesen der Ehe: Die Ehe ist eine Verbindung zwischen Mann und Frau (= Einheit; Monogamie). Sie ist eine Gemeinschaft des ganzen Lebens (= lebenslange Verbindung). Eigenart (bzw. Zweck) ist das Wohl des Ehegatten (also eine Partnerschaft in Liebe und Treue, um zusammen das Leben zu bewältigen) und die Zeugung und Erziehung von Nachkommen. (Can. 1055)

Wesenseigenschaften der Ehe sind daher: die Einheit und die Unauflöslichkeit. (Can. 1056)

Eheschließungen sollen bei Jugendlichen vermieden werden, die noch nicht das Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen werden kann (in der BRD: 16 Jahre)

Die Ehe wurde von Christus zu einem Sakrament erhoben.

Die Ehe ist ein Schöpfungssakrament. Alle anderen Ehen, die nicht katholisch geschlossen sind, sind daher ebenso gültig. Die Eheleute selbst spenden sich gegenseitig das Ehesakrament. Der Pfarrer ist die freiwillige Assistenz. Die Ehe muss allerdings in freiwilliger Assistenz von Pfarrer/Diakon geschehen.

Von den Ehepartnern muss (mind.) ein Ehepartner katholisch getauft oder zur katholischen Kirche konvertiert sein. Er darf sich nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Akt von der Kirche getrennt haben.

Die Ehe ist unauflöslich, wenn sie eine unter Christen rechtmäßig geschlossene und vollzogene Ehe ist.

Die Ehe kann annulliert werden, wenn die Ehe von vornherein nie rechtmäßig geschlossen wurde.

2.1. Die trennenden Hindernisse

„Das trennende Hindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig einzugehen. (Can. 1073).

Allein der Papst kann ein Eheverbot aufheben. (Can. 1077)

Ehehindernisse (Gründe, die eine Ehe ungültig machen) können sein:

- Ehehindernisse göttlichen Rechts (von diesen kann niemand befreit (dispensiert werden):
- Das bestehende Eheband (Can. 1085)
- Heirat in allen Graden der Blutsverwandtschaft der geraden Linie (z.B. Mutter – Sohn, Großvater – Enkelin) und im 2. Grad der Seitenlinie (Bruder – Schwester) (hier ist nie Dispens möglich) (Can. 1078)
- Impotenz (als Beischlafimpotenz: Der Partner kann den Geschlechtsverkehr nicht durchführen) (Can. 1084)
- Ehehindernisse kirchlichen Rechts:
- Konfessionsverschiedenheit
- Religionsverschiedenheit (Can. 1086)
- Nicht Erreichung des Mindestalters (Mädchen: 14 Jahre; Jungen: 16 Jahre. Die Bischöfe sind allerdings angehalten das Alter auf das vom Staat gesetzliche Mindestalter heraufzusetzen (siehe oben; in der BRD: 16 Jahre) (Can. 1083)
- Verstoß gegen die öffentliche Ehrbarkeit (Can. 1091)
- Gelübde in Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts (Dispens nur durch den Apostolischen Stuhl möglich)(Can. 1078)
- Weihe (ab der Diakonatsweihe) (Dispens nur durch den Apostolischen Stuhl möglich) (Can. 1078)
- Gattenmord, bzw. Anstiftung zum Gattenmord (Dispens nur durch den Apostolischen Stuhl möglich) Can. 1078/1090)
- Frauenraub (Can. 1089)
- Erkenntnis- und Willensmängel

Wird gegen diese Ehehindernisse verstoßen, wurde die Ehe ungültig geschlossen. Daneben trifft dies auch ein bei folgenden Ehehindernissen:

- Heirat bis zum 4. Grad der Seitenlinie (Cousin – Cousine)
- Bei Zweifel, ob die Partner in einem Grad der geraden oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt sein könnten. (Can. 1091)
- Schwägerschaft in der geraden Linie in allen Graden (Can. 1092)
- Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind (Can. 1094)

2.2. Ehekonsens

Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind:

- Personen, „die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben“
- Personen, die sich ihren ehelichen Rechten und Pflichten nicht bewusst sind.
- Personen, die aufgrund ihrer „psychischen Beschaffenheit die wesentlichen Verpflichtungen der Ehe nicht zu übernehmen imstande sind.“ (Can. 1095)

Das Mindestwissen, das die Ehepartner über die Ehe wissen sollten, ist:

„dass die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau [Ein-Ehe] auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch irgendein geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.“ (Can. 1096)

Die Eheschließung ungültig macht:

- Ein Irrtum in der Person
- Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt (Can. 1097)
- Wer den Ehepartner arglistig über eine eigene Eigenschaft täuscht, um die Ehe eingehen zu können. Wobei die Täuschung „ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.“ (Can. 1098)
- Wenn ein (oder auch beide) Partner die Ehe selbst oder ein Wesenselement (bzw. eine Wesenseigenschaft) der Ehe ausschließen (Can. 1101)
- Wenn eine Ehe unter einer Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, geschlossen wurde
- Wenn sie aufgrund von Zwang oder Furcht einem Ehepartner aufgezwungen wurde.

2.3. Eheschließungsform

- Ehen sind nur dann gültig, wenn sie Unter „Assistenz des Ortsordinarius oder Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen geschlossen werden“ (Ausnahmen davon sind möglich) (Can. 1108)
- Ehen sind auch dann nur gültig, wenn der Assistierende (Ortspfarrer oder Ortsordinarius) nicht exkommuniziert, interdiziert (von Interdikt: Verbot von gottesdienstl. Handlungen), oder vom Amt suspendiert worden ist.

Er darf auch Fremden, sofern einer der Ehepartner der röm.-kath. Kirche angehört, gültig die Ehe schließen (Can. 1109)

- Die Assistenz der Eheschließung kann innerhalb der Grenzen vom Ortsordinarius (oder Ortspfarrer) seines Gebietes auch an andere Priester und Diakone delegiert werden. (Can 1111)
- Wo Priester und Diakone fehlen kann auch ein Laie die Eheassistenz vornehmen (allerdings erst nach einer dafür empfohlenen Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhls) (Can. 1112)
- Der Ledigenstand der Ehepartner muss festgestellt werden (Can. 1114)
- „Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat (oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat. Bei Wohnsitzlosen, dort wo er/sie sich gegenwärtig aufhält). Mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.“ (Can. 1115)
- Die Ehe kann auch allein vor Zeugen geschlossen werden, wenn der Zuständige für die Eheassistenz nicht herbeigeholt werden kann (Gründe: in Todesgefahr oder wenn der „Zustand der Verhältnisse einen Monat andauern wird“, wenn es allerdings möglich ist einen anderen Diakon oder Priester herbeizuholen, soll dies veranlasst werden) (Can. 1116)
- Die Ehe zw. Einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner soll in der Pfarrkirche geschlossen werden (mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann auch die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden. Mit Erlaubnis des Ortsordinarius auch an einem anderen passenden Ort). Die Ehe zw. Einem kath. und einem ungetauften Partner kann in der Kirche oder an einem anderen passenden Ort geschlossen werden. (Can. 1118)
- Die liturgischen Riten und Bestimmungen sind zu achten (Can. 1119)
- Der Pfarrer des Eheschließungsortes (oder sein Vertreter) hat den Namen der Eheleute, des Assistierenden, der Zeugen, des Ortes und Tages der Eheschließung in vorgeschriebener Weise in das Ehebuch einzutragen (Can. 1121)
- Die Eheschließung ist auch in den Taufbüchern einzutragen, sowie der Pfarrei, in der man getauft wurde, mitzuteilen. Wird eine Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst muss der Pfarrer des Eheschließungsortes darüber in Kenntnis gesetzt werden, um einen Eintrag ins Ehe- und Taufbuch vornehmen zu können. (Can. 1122f)

2.4. Mischehen

Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen eine Person der kath. Kirche angehört (kath. getauft oder nach der Taufe, in sie aufgenommen wurde und nicht „durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“), die andere Person aber einer Kirche (oder kirchlichen Gemeinschaft) angehört, die „nicht in voller Gemeinschaft mit der kath. Kirche steht“ kann nur durch die Erlaubnis der zuständigen Autorität (dem Ortsordinarius) gewährt werden. (Can. 1124). Die Erlaubnis kann nur unter folgenden Bedingungen erfolgen:

- Der kath. Partner hat sich bereiterklärt die „Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen gegeben, nach Kräften alles zu tun, dass alle seine Kinder in der kath. Kirche getauft und erzogen werden“
- Der andere Partner ist über dieses Versprechen zu unterrichten
- Beide Partner müssen sich dem Zweck und den Wesenseigenschaften der Ehe bewusst sein und dürfen diese nicht ausschließen. (Can. 1125)

2.5. Geheime Eheschließung

„Der Ortsordinarius kann aus einem schwerwiegendem und dringendem Grund gestatten, dass eine Ehe geheim geschlossen wird.“ (Can. 1130)

Wird eine Ehe geheim geschlossen bedeutet dies, dass die Nachforschungen, die vor der Eheschließung durchzuführen sind, geheim erfolgen; dass die erfolgte Eheschließung (vom Ortsordinarius, vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten) geheimzuhalten ist (Can. 1132).

Die Geheimhaltung kann aufgehoben werden, wenn aus „der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.“ (Can. 1132).

Die „geheim geschlossene Ehe ist nur in einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie aufzubewahren ist“. (Can. 1133)

2.6. Wirkungen der Ehe

„Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes“ (Can. 1134)

Beide Ehegatten haben die gleichen Rechte und Pflichten. (Can. 1135)

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht für die leibliche, soziale, kulturelle, sittliche und religiöse Erziehung zu sorgen. (Can. 1136)

Alle empfangenen oder geborenen Kinder sind ehelich, d.h. auch Vater ist, wer durch die Eheschließung als solchen ausgewiesen wird. (Can 1137f). Als ehelich vermutet werden alle Kinder, die 180 Tage nach der Eheschließung oder innerhalb 300 Tagen nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind. Nichteheliche Kinder werden durch nachfolgende Eheschließung (oder durch Reskript des Heiligen Stuhls) legitimiert. Die legitimierten Kinder werden den ehelichen Kindern gleichgestellt. (1138ff).

2.7. Trennung der Ehegatten

2.7.1. Auflösung des Ehebandes

„Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden.“ (Can. 1141)

Eine nicht vollzogene Ehe kann aus einem gerechten Grund auf Bitten eines (auch wenn der andere damit nicht einverstanden ist) oder beider Partner vom Papst aufgelöst werden (Can. 1142) (® Privilegium Petrium: der Papst selbst kann bestimme Ehen auflösen)

Das Privilegium Paulinum (1 Kor 7,12-16)

Alle Ehen (auch die von zwei Ungetauften) sind anerkannt (da die Ehe ein Natursakrament ist und alle Menschen Geschöpfe Gottes sind).

Empfängt allerdings einer der (ungetauften) Ehepartner die Taufe, so kann dieser die Ehe auflösen (zugunsten seines Glaubens. Hier übertrifft das Gut des Glaubens das Gut der Ehe (d.h. Gläubige können von Ungläubigen „geschieden“ werden, damit die Gläubigen (Getauften) ihren Glauben weiter ausüben können).

Bedingungen für solch eine (Ehe-) Trennung sind:

- Der ungetaufte Partner ist zu einer Trennung bereit
- Die Trennung wird auch dann angenommen, wenn der ungetaufte Partner nicht mit dem „getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will“. (Ausnahme: der getaufte Partner gibt dem ungetauften Partner nach Empfang der –Taufe einen berechtigten Anlass zur Trennung) (Can. 1143)

Bedingungen für eine neue (gültige) Eheschließung des getauften Partners sind:

- Die Befragung des ungetauften Partners, ob er auch selbst die Taufe empfangen will
- Mit dem getauften Partner „wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will“

Die Befragung muss nach der Taufe vorgenommen werden. Kann aber auch auf Erlaubnis des Ortsordinarius (aus einem schwerwiegenden Grund) vor der Taufe geschehen. Der Ortsordinarius kann sogar „von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren“ (falls erwiesen ist, dass die Befragung nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist). (Can. 1144)

Die Befragung muss vom Ortsordinarius durchgeführt werden, kann aber auch durch den „gläubig gewordenen Partner“ vorgenommen werden. Dem (ungetauften) Ehepartner steht eine Bedenkzeit zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird jedoch sein Schweigen als negative Antwort verstanden. (Can. 1145)

Bedingungen für eine neue Ehe des getauften Partners mit einem katholischen Partner sind:

- Wenn der andere (ungetaufte) Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat oder die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde.
- Wenn der ungetaufte Partner zunächst mit seinem (getauften) Partner friedliche „ohne Schmähung des Schöpfers“ zusammenlebt, dann aber „ohne gerechten Grund weggeht“ (Can. 1146)

Der Ortsordinarius kann „gleichwohl aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, dass der getaufte Partner, der vom Paulinischen Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der Canones über die Mischehen.“ (Can. 1147)

Verfahren bei (Neu-) Getauften mit Mehrehen

Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der kath. Kirche, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte Ehemänner hat. (Can. 1148)

Verfahren bei Gefangenschaft oder Verfolgung des Ehepartners

„Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der Taufe in der kath. Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben nicht wiederaufzunehmen in der Lage ist, kann eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat.“ (Can. 1149)

2.7.2. Trennung bei bleibendem Eheband

„Die Ehegatten haben die Pflicht und das Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund entschuldigt sie davon.“ (Can. 1151)

Der (betrogene) Ehepartner hat das Recht, sofern er dem anderen (ehebrecherischen) Partner nicht verziehen hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben. Außer er stimmte dem Ehebruch zu oder hat selbst auch Ehebruch begangen. (Can. 1152)

Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der „unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich verkehrt hat“. Eine Verzeihung wird auch dann vermutet, wenn das eheliche Zusammenleben 6 Monate lang aufrechterhalten wurde „und keine rechtl. Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität“ unternommen wurden. (Can. 1152)

Falls sich der unschuldige Gatte das eheliche Zusammenleben aufgibt, soll er innerhalb von 6 Monaten dies der zuständigen kirchlichen Autorität mitteilen. Diese entscheidet, ob der unschuldige Gatte bewogen werden kann, „die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen. (Can. 1152)

Wendet einer der Ehegatten physische oder psychische Gewalt gegen den anderen Gatten oder gegen die Kinder an („Herbeiführung einer schweren Gefahr für Seele oder Leib“) oder macht er das gemeinsame Zusammenleben auf eine andere Art unerträglich, so gibt er dem anderen Gatten einen rechtmäßigen Grund sich zu trennen (auf Grund eines Dekrets des Ortsordinarius und, bei Gefahr in Verzug, auch kraft eigener Entscheidung. (Can. 1153)

Nach Wegfall des Trennungsgrundes ist allerdings das eheliche Zusammenleben wieder herzustellen. (Can. 1153)

Nach erfolgter Trennung muss für Unterhalt und Erziehung der Kinder gesorgt werden. (Can. 1154).

Der unschuldige Gatte kann auch auf das Recht zur Trennung verzichten (Can. 1155).

2.7.3. Beispiele

Auflösbar (auch ungültig) und damit scheidbar sind:

- Nichtvollzogene Ehen (der Geschlechtsakt hat noch nicht stattgefunden®die Partner sind deshalb noch nicht „im Sinn von Gen 2,24 und Eph 5,31 eins geworden“[1] )(Can. 1141f)

- Nichtsakramentale/religionsverschiedene Ehen (d.h. Ehen in denen ein Ehepartner ungetauft ist)®Privilegium Paulinum (Can. 1143-1150)

- Ehen, in denen ein Ehepartner die Wesenseigenschaft (der Unauflösbarkeit) der Ehe ausgeschlossen hat, sind von vorneherein ungültig (d.h. ein Ehepartner geht im voraus davon aus, dass die Ehe nicht hält und er sich wieder scheiden lassen kann)(Can. 1101)

- Ehen, die trotz Konsensmängel geschlossen wurden (Can. 1095ff). Zu unterscheiden sind:

- Arglistige Täuschung (Can. 1098): Ein Irrtum über die „Eigenschaft des einen Ehepartners, der bei dem anderen Ehepartner bewusst hervorgerufen wurde um eine Eheschließung herbeizuführen bzw. nicht zu gefährden. Erwachsen aus dem aufgedeckten Irrtum bzw. der erkannten Täuschung schwere Störungen für das eheliche Zusammenleben, ist die Eheschließung ungültig“[2]. Beispiele: bewusstes Verschweigen von Sterilität (vgl. Can. 1084)/einer schweren ansteckenden Krankheit, grobe Täuschung über das sittliche Vorleben oder des gesamten Sozialstatus, Behauptung einer angeblichen Schwangerschaft oder einer falschen Vaterschaft.

- Simulation/innerer Vorbehalt (Can. 1101): Ein Zwiespalt zwischen der Kundgabe des Ehewillens nach außen und dem inneren (Ehe)willen bei einem der beiden Partner. Es gibt zwei Arten:

1. Totalsimulation: Die Ehe wird innerlich total abgelehnt und die Kundgabe des Ehewillens erfolgt nur, um ein außerhalb der Ehe liegendes, aber nur durch die Ehe zu erreichendes Ziel zu erlangen (z.B. Aufenthaltsgenehmigung, Staatsangehörigkeit)
2. Partialsimulation: Die Ehe an sich wird bejaht, jedoch ein der Ehe wesentliches Moment ausgeschlossen: (a) Ausklammerung eines Wesenselementes wie z.B. das Recht auf leibliche Vereinigung oder Elternschaft. (b) Ausklammerung einer Wesenseigenschaft wie z.B. Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe.[3]

- Ehen, in denen bei einem der Partner eine vorausgehende, dauerhafte und zweifelsfrei vorhandene Unfähigkeit zur leiblichen Vereinigung vorhanden ist (Beischlafimpotenz, aber z.B. keine Unfruchtbarkeit (Sterilität))

- Ehen, die aufgrund einer Eheunfähigkeit eines Partners geschlossen wurden. Auch hier sind drei Sachverhalte die Eheunfähigkeit der Partner zur Folge haben zu unterscheiden:

- Mangelnder Vernunftgebrauch: dauernde (z.B. Geisteskrankheit) oder auch vorübergehende (z.B. aufgrund von Drogen, Alkohol, Tabletten, schweren seelischen Erschütterungen) Geistesstörung, die die Eheschließung unfähig macht.

- Besitz eines ausreichenden Vernunftgebrauchs, jedoch mangelndes Urteilsvermögen (der Ehepartner ist zwar fähig, zu erkennen was Ehe überhaupt ist und welche Verpflichtungen sie beinhaltet; aber er ist unfähig, das Für und Wider der Ehe abzuwägen (z.B. aufgrund schwerer psychischer Störungen wie innere Zwangsvorstellungen, Angstzustände)

- Besitz eines ausreichenden Vernunftgebrauches und Urteilsvermögens, jedoch mangelndes Erfüllungsvermögen. Aufgrund von Persönlichkeitsstörungen, kann einer Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen (z.B. Wahrung der ehelichen Treue, Verpflichtung zur partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft) unmöglich nachgegangen werden (z.B. aufgrund von Schizophrenie, Homosexualität, Nymphomanie, Satyriasis [krankhaft gesteigerter männl. Geschlechtstrieb]).

Im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren wird keine Ehe geschieden (!!) sondern festgestellt, dass eine gültige Ehe nie bestanden hat. „Hierfür müssen schwerwiegende Gründe ([nicht ausgeräumte, aufgelöste] Ehehindernisse, schwere Fehler in der Eheschließungsform, Erkenntnis- und Willensmängel [Konsensmängel]) geltend gemacht werden, die beim Eheabschluss selbst bereits gegeben waren; erst später eintretende Gründe, die zur Ehescheidung oder Trennung der Ehegatten führen, sind rechtlich nicht von Belang.“[4]

2.8. Gültigmachung der Ehe

Um eine Ehe gültig zu machen ist es erforderlich, dass das trennende Hindernis (das die Ehe nichtig machte) entfällt oder durch Dispens behoben wird und „dass wenigstens jener Partner, der von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert.“ (Can. 1156)

Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muss zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden. (Can. 1160)

Heilung in der Wurzel

„Die Heilung einer ungültigen Ehe in der Wurzel ist eine ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese nicht eingehalten worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit.“ (Can. 1161, siehe auch Cann. 1163-1165)

3. Die Zivilehe

In der Zivilehe werden drei Formen unterschieden:

- Obligatorische Zivilehe (Zwangszivilehe): Es muss eine kirchliche Trauung und eine standesamtliche Trauung erfolgen.[5] Hier sind zwei Formen zu unterscheiden:
- Einfache Zwangszivilehe: Der Staat ignoriert die kirchliche Trauung, so dass die Reihenfolge von kirchlicher und standesamtlicher Trauung gleichgültig ist.
- Vorgängige Zwangszivilehe: die kirchliche Trauung darf nur stattfinden, wenn vorher die standesamtliche Trauung erfolgt ist.
- Fakultative Zivilehe (Wahlzivilehe): Entweder kirchliche oder standesamtliche Trauung (die kirchl. wie die standesamtl. Trauung haben Rechtskraft; das Brautpaar kann wählen, vor welchen der beiden Institutionen die Ehe geschlossen werden soll)[6].
- Notzivilehe: Die kirchl. Eheschließung stellt den Normalfall einer auch staatl. Anerkannten Eheschließung dar. Eine zivile Trauung ist nur in Ausnahmefällen („zur Not“) vorgesehen, wenn eine kirchl. Eheschließung nicht möglich ist.

In der BRD besteht das System der vorgängigen Zwangszivilehe.

Ab 1974 scheidet der Staat sowohl die kirchliche als auch die standesamtliche Heirat. Die Kirche erkennt allerdings die Scheidung nicht an.

[...]


[1] KRÄMER 1992, S. 111

[2] KRÄMER 1992, S. 116

[3] KRÄMER 1992, S. 116

[4] KRÄMER 1992, S. 139

[5] Die Rechtswirksamkeit einer Ehe kommt ausschließlich der standesamtlichen Eheschließung zu, während der kirchlichen Trauung keinerlei Rechtsfunktion zuerkannt wird. Dadurch wird eine gewisse Doppelgleisigkeit hervorgerufen. Denn ein Christ muss beispielsweise zweimal seinen Ehewillen bekunden vor dem Standesamt und vor der Kirche. In: KRÄMER 1992, S. 126

[6] Aus der Sicht eines kath. Christen bedeutet dies, dass seine kirchliche Eheschließung auch im staatlichen Bereich als gültige Ehe anerkannt wird, während eine standesamtliche Trauung noch nicht eine kirchl. gültige Ehe darstellt. In: KRÄMER 1992, S. 126

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Details

Titel
Das Kirchenrecht
Hochschule
Universität Koblenz-Landau
Autor
Jahr
2004
Seiten
17
Katalognummer
V108929
ISBN (eBook)
9783640071197
Dateigröße
479 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zusammenfassung für die mündliche Examensprüfung in Kath. Theologie, Bereich: Kirchliches Verfassungs- und Eherecht, mit Schwerpunkt Eherecht
Schlagworte
Kirchenrecht
Arbeit zitieren
Patrick Christmann (Autor:in), 2004, Das Kirchenrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108929

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