Das Domainrecht im Internet. Enstehung und technische Hintergrundinformationen


Hausarbeit, 2004

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Technischer Hintergrund
2.1 Das Internet..
2.2 Das TCP/IP-Protokoll..
2.3 IP-Adressen..

3. Domain-Namen..
3.1 Struktur der Domain-Namen
3.2 Rechtliche Natur der Domain-Namen..

4. Die Vergabe der Domain-Namen
4.1 Domain-Vergabe in Deutschland.
4.2 Geschichte der DENIC.
4.3 DENIC heute

5. Domianrecht
5.1 Problemstellung
5.2 Rechtliches Vorgehen
5.3 Ansprüche aus dem Namensrecht
5.3.1 In Verbindung mit natürlichen Personen
5.3.2 Im Geschäftsverkehr
5.4 Der Schutz nach dem Markenrecht
5.4.1 Markenrecht allgemein
5.4.2 Markenrecht in Bezug auf Domains
5.4.3 Verwechslungsgefahr und ähnliche Zeichen
5.4.4 Gleichnamigkeit
5.5 Wettbewerbsrecht allgemein
5.5.1 Domain-Grabbing
5.5.1.1 Definition..
5.5.1.2 Benutzung und Registrierung
5.5.2 Irreführung
5.6 Domainrecht international..

6. Schlussteil.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In meiner Hausarbeit behandele ich die Domains aus juristischer Sicht. Im ersten Teil der Hausarbeit wird die Entstehung des Internets und das technische Wissen, die im Zusammenhang mit den Domains steht, erläutert. Nach dieser Einführung gehe ich näher auf die Definition der Domain und auf ihre Vergabe und Verwaltung, wobei ich den Schwerpunkt auf Deutschland lege. Der Hauptteil der Hausarbeit beschäftigt sich mit der Behandlung von rechtlichen Problemen, die bei der Vergabe und Benutzung von Domains entstehen. Hier werden die rechtlichen Probleme aus der Sicht des Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht interpretiert. Am Schluss dieses Teiles gehe ich kurz auf den internationalen Aspekt ein.

2. Technischer Hintergrund

2.1 Das Internet

Das Internet ist ein globales Netz, das weltweit über 100 000 000 Millionen Rechner miteinander verbindet. Der Vorgänger des Internet war ARPANET (Advanced Research Projects Agency-Net). Es wurde im Jahre 1969 als militärisches Netzwerk mit Rechnern entwickelt.[1] Drei Jahre später wurden auch Universitäten und Forschungseinrichtungen mit in das Netz gebunden, die mit dem Verteidigungsministerium zusammenarbeiteten. Das ARPANET wurde aus Sicherheitsgründen in einen nichtöffentlichen und einen öffentlichen Teil getrennt. Aus dem öffentlichen Teil wurde das heutige Internet.

Nachdem das Internet seit 1995 auch für kommerzielle Anwendungen geöffnet wurde, ist die Zahl der Benutzer sehr gestiegen. Das Internet bietet eine Reihe von Dienstleistungen wie z.B. die elektronische Post oder ein Transfer von Daten von voneinander entfernten Rechnern. Damit wurde das Internet zu einer Plattform für Kommunikation und Wissenschaft, die Millionen von Menschen miteinander verbindet. Die Zahl der miteinander verbundenen Rechner kann nur geschätzt werden, da es nicht möglich ist sie vollständig zu erfassen.

2.2 Das TCP/IP-Protokoll

Die Verbindung zwischen den Netzen im Internet wird mit Hilfe von Gateways gewährleistet. Gateways sind Vermittlungsrechner, die durch so genannte Protokolle kommunizieren.[2] Das Internet benutzt dazu das TCP/IP-Protokoll. Ein Protokoll ist nichts weiteres als ein Programm. Wie man aus dem Namen erkennt, besteht das Protokoll aus zwei Teilen: dem TCP (transmission control protocol) und dem IP (internet protocol). Das TCP steht hier auf einer höheren Stufe als das IP. Das TCP-Protokoll verpackt die Daten, die übertragen werden sollen in einer bestimmten Reihenfolge und adressiert sie. Diese werden dem Protokoll IP übergeben. Seine Aufgabe ist der Versand der zuvor verpackten Daten an die nächsten Vermittlungsrechner. Bis die einzelnen Pakete an einen Zwischenrechner kommen, der in der Nähe des Zielrechners ist, wandern sie über viele Zwischenstationen (Gateways). Bis dahin ist es möglich, dass die einzelnen Pakete in einer anderen, als der zuvor festgelegten Reihenfolge vorliegen, da jedes einzelne Paket einen anderen Weg gehabt haben kann. Für die Zusammensetzung in einer richtigen Reihenfolge ist wieder das TCP zuständig.

Die Stärke des TCP/IP-Protokolls liegt darin, dass es ziemlich ausfallsicher ist. Diese Zielsetzung ist nicht weiter erstaunlich, weil ja diese Rechnernetze vom Militär entwickelt wurden. Die Netze sollten auch dann funktionieren, wenn z.B. durch einen Atomschlag einige Rechner zerstört werden sollten. Die Schwäche ist, dass die Daten unverschlüsselt sind. Sie können an jeder Zwischenstation gelesen werden.

2.3 IP-Adressen

Rechner, die an einem Netzwerk angeschlossen sind, müssen um miteinander kommunizieren zu können Adressen haben. Diese Adressen sind für die Übersendung der beschriebenen Pakete erforderlich. Das Protokoll DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol) ermöglicht es, dass Rechner, die dauernd mit dem Netz verbunden sind eine feste IP erhalten , andere, so genannte Hostcomputer erhalten jeweils die verfügbare freie IP. Somit können mehrere Rechner bedient werden. Hostcomputer sind nur temporär mit dem Netz verbunden. Das sind Rechner, die sich z.B. über ein Modem verbinden. Bevor ein Paket den Zielrechner erreicht, muss es den Verbindungsrechner erreichen. Verbindungsrechner erhalten eine Netzadresse. Danach besteht die komplette IP aus einer Netz- und einer Hostadresse. Die IP-Adresse ist eine 34-Bit grosse Binärzahl. In der Regel wird sie als Dezimalzahl in der Form d1.d2.d3.d4 geschrieben, z.B. 132.65.342.78. Es werden drei Klassen unterschieden, auf die hier nicht näher eingegangen wird.

In den Anfangsjahren des Internets war diese Art der Darstellung der Adressierung noch handhabbar. Aber in einer Zeit, wo es unzählige Webseiten gibt und das Internet nicht nur für wissenschaftliche Zwecke genutzt wird, ist die Eingabe der IP-Adressen um Homepages abzurufen für den konventionellen Benutzer sehr unpraktisch. Deshalb hat man sich bemüht benutzerfreundlichere Möglichkeiten zu finden.

3. Domain-Namen

Um dieses Problem zu lösen wurden Namendienste entwickelt. Die Aufgabe der Namendienste ist die Transformation mit Hilfe der Name-Server. Diese Transformation, die auch Namenresolution genannt wird, ist ein mehrstufiger Prozess, wobei Domain-Namen in IP-Adressen umgewandelt werden. Domains sind logische Namen von IP-Adressen. Jede Web-Adresse hat sowohl eine IP-Adresse als auch einen Domain-Namen. Wenn der Benutzer eine URL (Uniform Resource Locator) in Form einer Domain eingibt, wird vom Browser eine Anfrage an einen Namenserver gestartet. Der Namenserver gibt die IP, die dem Domain-Namen zugeordnet ist. Danach baut der Browser eine TCP/IP-Verbindung zum Host, um die Seite aufzuladen. Host ist die Bezeichnung für den Computer. In diesem Fall ist es der Computer, auf dem die Web-Seite abgelegt ist.

3.1 Struktur der Domain-Namen

Eine Domain besteht mindestens aus zwei Teilen. Die einzelnen Komponenten werden durch Punkte getrennt. Gross- oder Kleinschreibung ist gleichgültig, jedoch wird die Darstellung der Umlaute zurzeit nicht unterstützt. Domain-Namen setzen sich in der Regel nach folgendem Muster zusammen:[3]

subdomain.Secondleveldomain.ToplevelDomain.

Die Toplevel-Domain steht immer am weitesten rechts. Unter den Toplevel-Domains wird zwischen geographischen und generischen Toplevel-Domains unterschieden. Geographische Toplevel-Domains sind Länderkürzel wie de. Generische Domains bezeichnen einen sachlichen Zusammenhang.[4] Beispiele dafür sind org, net, com usw. Nach der Toplevel-Domain kommt der eigentliche Name der Seite, der mit Secondleveldomain bezeichnet wird. Ganz links kann eine Subdomain stehen. Eine Subdomain definiert einen Unterbereich einer Webseite. Das Beispiel „wiwi.uni-wuppertal.de“ erklärt das System näher. Das „de“ am Ende ist das Toplevel-Domain. Es bezeichnet Seiten aus Deutschland. „Uni-wuppertal“ ist die eigentliche Domain, also das Secondleveldomain. Das „wiwi“ ist die Sub-Domain und steht für den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften.

3.2 Rechtliche Natur der Domain-Namen

Ein wichtiges Problem der Domain-Namen ist ihre Positionierung. Vor allem Anfang stand nicht fest, in welchen Bereich die Domain-Namen fielen. Sie könnten zum einen unter kennzeichenrechtlich ungeschützten Gütern fallen, wie Telefon- oder Hausnummern. Denn Domain-Namen sind ja im Grunde genommen übersetzte IPs, also adressieren bestimmte Server. Die Domain-Namen sind eine benutzerfreundliche Einführung und dienen der besseren Handhabung. Zum anderen können Domain-Namen unter Objekten fallen, die kennzeichen- und namensrechtlich geschützt sind. Dies folgt daraus, dass Domains in vielen Fällen den Firmennamen tragen, wie z.B. www.microsoft.de oder www.siemens.de.

Die Rechtssprechung entscheidet sich für den zweiten Fall, wenn Domain-Namen juristische oder natürliche Personen identifizieren. Kennzeichnende Wirkung haben aber Secondlevel-Domains, die den eigentlichen Namen einer Internet-Adresse darstellen, z.B. „steiff“.[5] Toplevel-Domains haben nur dann eine kennzeichnende Wirkung, wenn sie ein Bestandteil der Unternehmenskennzeichnung oder einer Marke sind, z.B. „xtra.net“.[6] Toplevel-Domains können aber trotzdem eine rechtliche Bedeutung haben, z.B. bei dem Toplevel-Domain .ag, die eigentlich für die Inselstaaten Antigua und Barbuda steht, aber in Deutschland als Kürzel für die Rechtsform der Aktiengesellschaft verstanden wird.[7] Ähnliches sollte auch für die neuen Toplevel-Domains .aero und .museum und andere gelten.

4. Die Vergabe der Domainnamen

Es ist leicht einzusehen, dass ein so grosses und unübersichtliches Netz wie das Internet keinen zentralen Betreiber hat. Trotzdem muss im Hinblick auf die Vergabe der Domains eine zentrale Regelung getroffen werden, damit eine Domain auch nur wirklich nur einmal mit der gleichen Top-Level-Domain vergeben wird. Für diese Aufgabe ist die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) zuständig, die diese von der Internet Society (ISOC) delegiert bekommen hat. Die IANA wiederum hat die praktische Verwaltung und Vergabe den so genannten Network Information Centers (NICs) weitergeleitet.[8]

Generische Domains, wie .net oder .org werden über das Internet Network Center (InterNET) vergeben. Weitere Domains dieser Art sind folgende:

- com, für kommerzielle Einrichtungen
- edu, für Bildungseinrichtungen
- gov, für Regierungsstellen
- mil, für militärische Einrichtungen
- int, für internationale Einrichtungen. Dabei stehen net für Netzwerkbetreiber und org für Organisationen. Neu hinzugekommen sind:
- aero, für Mitglieder der Luftfahrtindustrie
- biz, ist eingeschränkt für geschäftlichen Gebrauch
- coop, ist für Genossenschaften reserviert
- info, für juristische Personen, die Informationsdienste anbieten
- museum, wie schon der Name sagt ist sie reserviert für Museen
- name, für Einzelpersonen, die unter dem eigenen Namen oder einem Pseudonym oder einem Künstlernamen auftreten wollen.

Die Länderkürzel-Top-Level-Domains, die die geographische Lage bezeichnen, werden von den jeweiligen nationalen Vergabestellen organisiert. Es gibt ungefähr über 240 Domains dieser Art.

4.1 Domain-Vergabe in Deutschland

In Deutschland wird diese Aufgabe von der Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (DENIC oder DE-NIC) mit Sitz in Frankfurt am Main übernommen. Die DENIC hat in Deutschland eine Monopolstellung und wurde zunächst von der Universität Karlsruhe verwaltet. Der Kunde kann die Domain, die er will, entweder mittels eines Internet-Service-Providers oder aber auch direkt bei DENIC beantragen. Bei erfolgreicher Registrierung wird der Domain-Eigner als Admin-C (administrative contac) bei der Domaineigner-Datenbank bei DENIC eingetragen. Diese Datenbank ist öffentlich und es besteht die Möglichkeit sie auch online ein zu sehen. Somit ist eine Anonymität des Domaineigners ausgeschlossen. Der Domaineigner trägt die rechtliche Verantwortung über seine Webseite.[9]

4.2 Geschichte der DENIC

Historisch gesehen entstand DENIC aus dem Nameserver-Dienst der Informatikrechner-Betriebsgruppe (IRB) der Dortmunder Universität aus dem Jahre 1991. Da der Top-Level für Deutschland nach der ISO-Liste 3166-1 .de lauten sollte und Nameserver-Dienste international Network Information Center (NIC) hiessen, gab man diesem Dienstleister den Namen DENIC. Die immer mehr werdenden Domains führten dazu, dass das Interessenverbund Deutsches Network Information Center (IV-DENIC) im Jahr 1993, der damals aus drei deutschen Internet Service Providern bestand, den Betrieb des Nameserver-Dienstes in Deutschland ausschrieb. Die Verwaltung und Registrierung der Domains mit dem Top-Level .de bekam letztendlich die Universität Karlsruhe ab Januar 1994. Doch der rasante Wachstums des Internet, das sich durch den Anstieg der Domains mit dem deutschen Länderkürzel in Deutschland bemerkbar machte, zwangen zu einer weiteren Reorganisation. Denn die Zahl der Domains, die damals, also 1994 bei 1000 lag, wuchs 1996 auf 20000. Gleichzeitig wurden aus den drei Internet Service Providern 36. Die Verwaltung und die Infrastruktur zur Pflege des Nameserver-Dienstes erforderten grössere Ressourcen. Somit gründete IV-DENIC im Dezember 1996 eine Genossenschaft, die all diese Aufgaben übernehmen sollte. Sie bekam die Bezeichnung DENIC eG. Die DENIC eG hat seit Juli 1997 ihren Sitz in der Bankenmetropole Frankfurt.

4.3 DENIC heute

Heute werden DENIC eG 6.5 Millionen Domains von mehr als 75 Mitarbeitern verwaltet und betrieben. Als die Verwaltung noch von der Universität Karlsruhe betrieben wurde, waren nur zwei Angestellte für den Betrieb zuständig. Die Organe der DENIC eG sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

5. Domainrecht

5.1 Problemstellung

Die Probleme resultieren daraus, dass mehreren Personen einen bestimmten Domain-Namen wollen. Da ein Name unter demselben Top-Level nur ein mal vergeben werden kann, entstehen Probleme. Die Domain könnte auch unter einer anderen Top-Level-Domain eingerichtet werden, wie z.B. .com, aber besonders Unternehmen legen grossen Wert darauf, ihre Domain unter dem Kürzel .de zu registrieren. Der Grund ist, dass viele Internetbenutzer einfach für Seiten aus Deutschland zuerst diese Endung eingeben.

Die beste Lösung ist in einem solchen Fall, in dem mehrere Kunden die gleiche Domain haben wollen, einen Freigabeanspruch gegen die andere Seite zu stellen. Eine andere Alternative ist es sich diese Domain freizukaufen. In der Regel werden die Besitzer der gewünschten Domain -vor allem von namhaften Unternehmen- relativ hohe Summen verlangen. Eine weitere Möglichkeit ist es die schon vergeben Domain leicht abzuändern, z.B. könnte die Thyssen-Krupp beim schon Vorhanden sein der Domain www.thyssen-krupp.de einfach die Domain www.thyssenkrupp.de benutzen.[10]

5.2 Rechtliches Vorgehen

Der Freigabeanspruch bzw. der Unterlassungsanspruch kann sich aus

- dem Markenrecht (Markenschutz)
- dem Wettbewerbsrecht 1 ff. UWG oder aus
- dem Namensrecht § 12 BGB ergeben.

Dabei werden zwei Fallkonstellationen unterschieden:

1) Eine Person, sei es natürlich oder juristisch, die die Berechtigung dazu hat, einen Namen, ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel zu führen, hat das Recht von einem Dritten Freigabe, Unterlassung oder auch Schadensersatz zu verlangen, wenn dieser sich unter einem vergleichbaren Domain-Namen registrieren liess.

2) Der umgekehrte Fall zu 1). Hier kann der Besitzer einer Domain von einem Dritten Unterlassung oder Schadensersatz verlangen. Anspruch auf Schadensersatz bei Kennzeichenverletzungen kann im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch nur bei Verschulden des Schädigers gewährt werden. Der Schädiger verschuldet sich bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Als Beweis genügt es nachzuweisen, das der Schädiger keine Kennzeichenrecherche durchführen liess.[11] Da der erste Fall viel häufiger vorkommt, wird auf die zweite Konstellation nicht weiter eingegangen. Die ersten beiden Fälle aus der Fallkonstellation aus der ersten Gruppe stammen aus dem Jahr 1996. Nachfolgend werden die Problemstellungen näher erläutert.[12]

5.3 Ansprüche aus dem Namensrecht

Geschützt werden nicht nur Namen natürlicher Personen, sondern auch juristischer Personen (vor allem von Firmen) sowie Berufs- und Künstlernamen.[13] Auch vom § 12 BGB geschützt werden Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.[14] Gattungsbezeichnungen wie Volksbank oder Datenzentrale sind jedoch nicht vom Namensrecht geschützt.[15]

5.3.1 In Verbindung mit natürlichen Personen

Der Name hat eine Vielzahl von Funktionen. Vor allem dient der Name der Identifikation der juristischen oder natürlichen Person und grenzt sie von anderen Personen ab. Dies verleiht dem Namen eine Eigenschaft der Individualität. Durch das Gesetz wird der Namensinhaber vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Damit diese gewährleistet wird, muss der Name unterscheidungskräftig sein. Die Reichweite des Namensschutzes ist abhängig vom Wirkungskreis der Person. Ist die Person also bundesweit tätig, erweitert sich auch der Schutz für den gesamten Bundesraum. So ist es z.B. nicht zulässig, dass ein lokales Unternehmen die Domain www.siemens.de bzw. die Firma Siemens verwendet, weil die Firma Siemens in ganz Deutschland unter diesem Namen bekannt ist. Diese Regelung trifft auch dann zu, wenn eine natürliche Person denselben Namen wie die juristische Person hat. Folglich kann eine private Person mit dem Nachnamen Siemens keine Domain unter diesem Namen eröffnen. Ist dagegen der Namensinhaber nur lokal tätig, so kann ein anderer Betreiber unter demselben Namen in einem anderen Ort auftreten.

Allgemein kann gesagt werden, dass die Verwendung eines Domains dann unzulässig ist, wenn sie auf unbefugter Weise geschieht. Unbefugt ist derjenige, der nicht dieselben Rechte an dem Namen hat. Konkret auf die Domian bezogen bedeutet das, dass der Domainbesitzer „irgendwie geartetes anerkennenswertes Interesse am Besitz der Domain hat“[16] oder den natürlichen Namen in der Domain verwendet. Für den Fall, dass zwei Personen den gleichen Namen haben und es sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen befugt ist, also mehr Rechte an dem Namen hat, kommt das ältere Recht in Kraft. Danach bekommt das Recht an dem Namen derjenige, der zuerst nach aussen getreten ist.

5.3.2 Im Geschäftsverkehr

Bis hierhin waren immer natürlichen Personen an den beschriebenen Rechtsproblemen beteiligt, für die andere Regelungen zutreffen kann als für Firmen. Für juristische Personen, die im Geschäftsleben aktiv sind, gilt, dass nur die geschäftlichen Interessen geschützt werden. Und geschäftliche Interessen werden nur dann in Bezug auf das Namensrecht geschützt, wenn die Gefahr der Verwechslung oder Verwässerung besteht. Verwässerung bedeutet hier, dass die Verwendung eines mit einem bekannten Kennzeichen übereinstimmenden Zeichens, dazu führen kann, dass Vorstellungsinhalte über den Inhalt des Kennzeichens verblasst werden. Der Gegenstand kann nicht mehr richtig unterschieden werden, es verwässert, woher auch die Bezeichnung kommt. Eine Namensverwässerung liegt vor:

1) wenn sich die Unternehmen in der gleichen Branche befinden, und

2) wenn das Bekanntheitsgrad von Unternehmen aus völlig verschiedenen Branchen bei der Bevölkerung 50% beträgt.
3) wenn sich die Unternehmen in der gleichen Branche befinden.

Eine Verwechslungsgefahr liegt vor:

1) bei Branchengleichheit
2) im Falle, dass die Bevölkerung die Namen bzw. die Domains falsch zuordnet
3) bei wiederholter Falschadressierung.

Eine Verwechslung oder Verwässerung liegt nicht vor:

1) wenn die Unternehmen in verschiedenen Branchen sind und die Namensträger deutlich werden
2) wenn die Benutzung der Domain mit den Produkten des anderen Namensträgers nichts zu tun hat.

5.4 Der Schutz nach dem Markenrecht

5.4.1 Markenrecht allgemein

Nach § 3 MarkenG ist eine Marke ein Zeichen, das zur Unterscheidung des Produktes oder der Dienstleistung von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Zeichen können Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Personennamen und sogar Hörzeichen sein. Daneben können auch die Form oder die Verpackung einer Ware zur Marke zählen, einschliesslich der Farbenzusammenstellung. Die Marke kann unter anderem Auskunft über Herkunft, Garantie und Güte geben. Marken werden vor allem von grossen Unternehmen benutzt, wobei auch die wirtschaftliche Seite, neben der juristischen eine grosse Rolle spielt. Die Marketingabteilungen der Unternehmungen beschäftigen sich intensiv mit den Marken. Zusammen mit der Werbung werden Marken bestimmte Bedeutung zugeschrieben, wie z.B. Attraktivität oder die Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Schicht, womit sich die Käufer identifizieren sollen. Wichtiger ist jedoch die Funktion, die die Benutzung der Marke Dritten, Nichtberechtigten untersagt. Das ermöglicht den Markenbesitzern, den Missbrauch des guten Rufes der Marke durch so genannte Trittbrettfahrer zu verhindern. Wird ein Markenschutz erworben, haben Dritte kein Recht ohne Zustimmung des Inhabers die Marke für ihre Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, § 14 Abs. 2, 3, 4 MarkenG. Geschieht dies trotzdem, kann der Inhaber die Unterlassung verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist möglich, falls die Nutzung der Marken durch den Dritten vorsätzlich oder fahrlässig ist, § 14 Abs. 5, 6 MarkenG. Der Markenschutz wird durch die Eintragung der Marke nach erfolgreicher Anmeldung in einem Register, das vom Patent- und Markenamt in München geführt wird, § 4 Ziff. 1., Ziff. 2 des MarkenG gewährt. Das wird erreicht, in dem die Marke im beteiligten Verkehrkreis als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Bei nicht unterscheidungskräftigen Marken muss die Marke einen Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % erreicht haben. Bei unterscheidungskräftigen Marken müssen es mindestens 20 % sein. Schliesslich gewährt Ziff. 3 des § 4 MarkenG Schutz für so genannten notorische Marken. Als notorische Marken werden Marken bezeichnet, die im Ausland benutzt werden aber in Deutschland eine überragende Bekanntheit geniessen. Neben den Marken werden durch das MarkenG § 15 Abs. 1 geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören das Unternehmenskennzeichen und der Werkstitel.

5.4.2 Markenrecht in Bezug auf Domains

Damit eine Domain als Marke oder Unternehmnenskennzeichen geschützt wird, muss der Inhaber die Marke oder das Kennzeichen nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr gebrauchen.[17] Ist dies nicht der Fall, wird das Kennzeichen vom MarkenG nicht geschützt. Ob der Verkauf von Domains an Privatpersonen, die diese an Unternehmen weiterverkaufen eine Anspruchsgrundlage nach dem MarkenG bildet, ist zweifelhaft. Das MarkenG tritt in Kraft, wenn eine Absicht bekannt ist, die Domain geschäftlich zu nutzen.[18] Können keine markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen gefunden werden, ist eine Benutzung der Domain nach dem MarkenG erlaubt, was Ansprüche aus anderen Rechten nicht ausschliesst, wie z.B. nach dem Namensrecht. Zusammengefasst tritt das MarkenG unter den folgenden Bedingungen ein:[19]

1) der Anspruchssteller muss nach § 3 f. MarkenG Inhaber einer geschützten Marke sein oder nach § 5 MarkenG einer geschäftlichen Bezeichnung,
2) der Anspruchsgegner ist Besitzer eines Zeichens, das gleich oder ähnlich mit der jeweiligen Marke ist
3) es muss eine Verwechslungsgefahr bestehen, die darauf zurückzuführen ist, dass der Anspruchsgegner mit dem Zeichens ähnliche Waren und Dienstleistungen anbietet, wie der Markeninhaber oder

4) der Anspruchssteller beruft sich eine Marke, die im Inland bekannt ist.

5.4.3 Verwechslungsgefahr und ähnliche Zeichen

Anders als bei identischen Kennzeichen, ist es nicht eindeutig definiert, inwieweit die Zeichen sich ähneln dürfen. Allgemein ist es so, dass nach dem Gesamteindruck entschieden wird. Bei Anwendung dieser Regelung des Markenrechtes auf die Domains bleibt als Unterscheidungskriterium nur der Sinngehalt übrig. Schriftbild und Klang scheiden verständlicherweise aus. Das ermöglicht eine sehr leichte Bejahung der Verwechslungsgefahr, wodurch auch Domaininhaber, die ganz andere Interessen haben, als die Marke Dritter ausnutzen zu wollen, sich sehr leicht schuldig machen können. Deshalb werden grössere Ähnlichkeiten toleriert, als es sonst im Kennzeichenrecht üblich ist.[20] Um die Verwechslungsgefahr zu überprüfen, wird nur die Second-Level-Domain betrachtet. Die Top-Level-Domain ist nicht hinreichend unterscheidungskräftig.[21]

Im Falle einer Verwechslungsgefahr besteht nach § 15 Abs. 2, 4 MarkenG die Möglichkeit des Anspruchs auf Unterlassung. Eine Verwechslungsgefahr kann entstehen, wenn ein Dritter die Domain unbefugt benutzt. § 15 Abs. 3 MarkenG verbietet die Benutzung fremder Zeichen sogar ohne Verwechslungsgefahr, für den Fall, dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinträchtigt oder die Wertschätzung auf einer Weise ausgenutzt wird, die nicht gerechtfertigt werden kann. Darauf basierend ist jedem Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Benutzung ihrer Kennzeichen in den Domains zu verbieten. Von dieser Regelung sind nicht nur die Konkurrenten betroffen, sondern gleichermassen Nicht-Konkurrenten, falls die Tatsachen aus § 15 Abs. 3 MarkenG zutreffen. Wird ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit erkannt, verpflichtet sich der Schädiger zum Schadensersatz, § 15 Abs. 5 MarkenG. § 15 Abs. 6 i.V. m. § 14 Abs. 7 MarkenG schreibt die Haftung dem Betriebsinhaber für das gesetzeswidrige Verhalten seiner Angestellten und Beauftragten. Zu diesem Problemfall gibt es eine Entscheidung vom Landgericht Bremen. In diesem Fall hatte der Besitzer der Marke „photo dose“, der unter derselben Domain eine Homepage hatte, gegen den Provider, der einem Dritten eine Domain photo-dose.de zur Verfügung stellte, eine einstweilige Verfügung auf Aufhebung. Obwohl die Domain photo-dose.de nicht fertig gestellt war, lediglich der Hinweis, dass die Präsens zur Zeit nicht zu erreichen, also noch im Aufbau war, entschied das Landgericht Bremen gegen den Provider. Denn, so das Landgericht, die Domain photo-dose.de, die sich nur durch einen Bindestrich unterschied und zudem ohne Inhalt war, verstösse gegen §§ 14, 15 MarkG. Die Seite mit dem Hinweis, dass die Seite zurzeit nicht zu erreichen, gebe den Eindruck, dass der Inhaber des Geschäftes in geschäftlichen Schwierigkeiten stecke.[22] Aber auch wenn die leere Seite aus dem Fall „photo-dose“ nicht den Eindruck erweckt hätte, als ob der Geschäftsinhaber in Schwierigkeiten steckt, legen nach allgemeiner Fassung die Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage vor. Die Begründung dafür ist, dass die Registrierung ohne eine spätere Benutzung keinen Sinn ergibt.[23] Schon alleine die Registrierung einer Domain gilt als Beeinträchtigung, weil damit die Domain ja blockiert wird.[24]

Anders als zum vorherigen Fall ist es, wenn die Waren und Dienstleistungen des Domainbesitzers und der Marke des Anspruchsstellers aus unterschiedlichen Branchen kommen. Beim Vorliegen einer solchen Fallkonstellation entscheiden die Gerichte mehrheitlich dafür, dass keine Verwechslungsgefahr existiert.[25]

5.4.4 Gleichnamigkeit

Der Fall, dass zwei Unternehmen mit dem gleichen Kennzeichen die gleiche Domain reservieren wollen, kommt häufig vor. Das so genannte „Recht der Gleichnamigen“, das in namensrechtlichen Konflikten angewandt wird,[26] wird vom Kennzeichenrecht nicht angenommen.[27] Das „Recht der Gleichnamigen“ sieht einen Interessenausgleich vor, in der beide Seiten zumutbare Kriterien zur Unterscheidung in ihre Namen aufzunehmen haben. Hierdurch wird das Recht des Prioritätsälteren durch das Recht des Gleichnamigen eingeschränkt. Das MarkenG hat in § 23 Nr.1 seine eigene Regelung für Fälle von Gleichnamigen. Hiernach hat das Recht auf die Domain derjenige, der sich auch zuerst registrieren lässt. Ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 14, 15 MarkenG besteht nur bei grundloser Verwendung des Inhabers, die zu einer Verwechslung führen könnte.[28] Allerdings entsteht der Unterlassungsanspruch nach dem MarkenG im geschäftlichen Verkehr. Marken als Domains in privater Nutzung bleiben vom MarkenG unversehrt. Ansprüche aus § 12 BGB haben aber immer noch Geltung.

5.5 Wettbewerbsecht allgemein

Im Zeitalter des Internets gewinnen geschäftliche Vorgänge durch das Internet immer mehr an Bedeutung. Das Internet wird zunehmend zu einem globalen Markt, wodurch sich Unternehmen grosse Vorteile erhoffen. Die Domain-Namen spielen eine nicht unerhebliche Bedeutung. Es treten häufig Streitfälle um die Domains, die neben Marken- und Namensrecht auch das Wettbewerbsrecht berühren. Interessant aus der Sicht des Wettbewerbsrechts sind insbesondere das so genannte Domain-Grabbing, die schmarotzerische Rufsausbeutung, die Irreführung und der Missbrauch von Unternehmenskennzeichen, die nach §§ 1, 2, 9 UWG gelöst werden.

5.5.1 Domain-Grabbing

5.5.1.1 Definition

Das Wort „Grabbing“ kommt aus dem englischen (to grab) und bedeutet greifen oder schnappen. Hier in diesem Kontext meint es das Registrieren von einer Vielzahl von Domain Namen, die für Markenbesitzer und Inhaber von Kennzeichen relevant sein könnten.[29] Mit den registrierten Domains verhofft man sich hohe Gewinne zu machen, in dem die Domains zu hohen Preisen den eigentlichen Besitzern der zugehörigen Zeichen verkauft werden. Dabei besitzt derjenige, der diese Domains registriert hat, keine besseren Rechte an der registrierten Domain. Beim Domain-Grabbing werden zwei Tatbestände vorausgesetzt, die beide voneinander unabhängig existieren können:[30] die Behinderungs- und die Vermarktungsabsicht:

1) die registrierte Domain wird eingetragen, damit sie der Konkurrent nicht benutzen kann. Der Domain-Inhaber benutzt sie selbst nicht oder nur zum Schein.

2) die einzige Absicht beim Registrieren der Domain ist der Verkauf an den eigentlichen Besitzer.

Beide Tatbestände sind nach § 1 UWG sittenwidrig und stehen in einer Wechselwirkung zueinander.[31] Die höchste Entscheidung im deutschsprachigen Raum wurde vom Obersten Gerichtshof der Republik Österreich 1999 getroffen.[32]

5.5.2.2 Benutzung und Registrierung

In Streitfällen mit dem Domain-Grabbing wird oft behauptet, dass die Registrierung alleine kein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt, somit die Anwendung des Wettbewerbsrechts ausgeschlossen ist. Es wird nach dieser Ansicht eine Benutzungshandlung vorausgesetzt, die aber auch nicht näher definiert ist. Eine Benutzung kann demnach die Abrufbarkeit einer Internet-Seite oder aber auch Anbietung von Dienstleistungen und Waren sein. Dagegen wird eingewendet, dass eine Registrierung oder eine Benutzung der Seite nicht nötig ist, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen und eine Benutzung kein sittenwidriges Handeln darstellt, weil sich die Sittenwidrigkeit von der Behinderungs- bzw. Vermarktungsabsicht ergibt. Im Vergleich zu Marken ist eine Behinderung oder Vermarktung ohne die Registrierung nicht möglich. Daraus kommt hervor, dass die fürs Wettbewerbsrecht relevante Handlung die Registrierung mit der Behinderungs- oder Vermarktungsabsicht ist.

Schwierig ist der Beweis der Absicht. Eine Registrierung ohne eine Benutzung ist ein starkes Zeichen für sittenwidrige Absichten. Ein anderes Indiz ist das Festhalten an der Domain nach einer Abmahnung durch den Konkurrenten, ohne eine rechtmässige Behauptung vorzulegen.[33] Ein weiteres Zeichen ist, dass der Domain-Inhaber vom Besitzer des Kennzeichens einen vergleichsmässig zu hohen Preis verlangt.[34]

5.5.2 Irreführung

Die Informationsüberflutung im Internet erleichtert den Tatbestand der Irreführung nach § 2 UWG. Nach § 2 UWG ist es nicht erlaubt im Geschäftsverkehr irreführende Angaben zu Zwecken des Wettbewerbs nach dem Herkunft, Beschaffenheit und nach dem Preis von Waren und Dienstleistungen zu machen. Ausschlaggebend nach § 2 UWG ist die objektive Irreführung durch geschäftliche Handlungen des Internet-Benutzers. Eine alleinige Registrierung ist nicht ausreichend. Die erwähnte Irreführung sollte vielmehr durch die Domain geschehen, unter der geschäftliche Informationen gegeben werden.

5.6 Domainrecht International

Das Internet ist ein globales Netz mit unzähligen Rechnern. Sehr oft benutzen Privatleute wie Unternehmen das Internet für ihre Transaktionen und Präsentation. Somit werden gerade Domains zu begehrten Objekten. Eine wichtige Frage bei internationalen Konfliktfällen bezüglich Domains ist es, welche Gerichte zuständig sind und welches Recht Anwendung finden soll. Nach der Zivilprozessordnung § 32 sollte wenigstens ein Teil der unerlaubten Handlung im Land des angerufenen Gerichts begangen worden sein.[35] Übertragen auf das Internet würde das bedeuten, dass jeder Domain-Besitzer im Ausland vor einem deutschen Gericht zur Verantwortung gezogen werden kann, falls sich ein Markenbesitzer durch die Domain beeinträchtigt fühlt. Denn jede Internet-Seite ist aus Deutschland vom Internet aufrufbar. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die deutschen Gerichte nur dann zuständig sein sollten, wenn die Web-Seite auch „für den deutschen Markt bestimmt ist“ und auch aus Deutschland „bestimmungsgemäss abrufbar“ ist. Es sei darauf hingewiesen, dass deutsche Gerichte Klagen wegen Kennzeichenverletzungen im Internet noch nie abgelehnt haben. Ein Grund dafür sollte die fehlende internationale Zuständigkeit in solchen Fragen sein.[36] Die Frage welches Recht angewandt wird, wird mit dem Schutzlandprinzip gelöst (lex loci protectionis). Das Schutzlandprinzip besagt, dass in Fällen der Immaterialgüterrechtsverletzung das Recht des Staates angewandt wird, in dem die unerlaubte Handlung stattfand.

6. Schlussteil

Die rasante Entwicklung in der Informationstechnologie, die dadurch immer mehr Platz im alltäglichen Leben einnimmt, hat dazu geführt, dass neue Bereiche in der Rechtswissenschaft entstehen. Das Internetrecht ist einer dieser Bereiche, worunter auch das Domainrecht fällt. Obwohl ich mich in der Hausarbeit hauptsächlich auf das Inland bezogen habe, ist der internationale Aspekt im Zusammenhang mit Domains besonders relevant. Jedoch finden sich noch keine einheitlichen Regelungen. Informationstechniker erwarten grössere Fortschritte, die bisher noch nicht bekannte Anwendungen des Internet ermöglichen werden. Es ist abzuwarten, in wieweit dies die Rechtswissenschaft beeinflussen wird.

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Leclaire, A.; Lelley, J.-L.: Internet, Hyperlinks, ISP & Co, München 2003.

Levi, P.; Rembold, U.: Einführung in die Informatik, 4. Auflage, München, Wien 2003.

Nordemann, A.: Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, NJW 1997, S. 1891.

Ubber, T.: Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, S. 497, 509.

Viehfuß, M.: Reputationsschutz bei Domain-Names und Kennzeichenrecht, MMR 1999, S. 123.

[...]


[1] Levi/Rembold,Einführung, S. 466

[2] Gumm/Sommer, Informatik, S. 548

[3] Gumm/Sommer, Informatik, S. 552

[4] Leclaire/Lelley, Hyperlinks, S. 8

[5] OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.2.1998 (2 W 77/97 - steiff.com)

[6] LG Hamburg, Urteil vom 30.9.1998 - 315 O 278/98 – xtra.net, für eine Marke "Xtranet"

[7] LG Hamburg, Urteil vom 2.9.2003 - 312 O 271/03 - tipp.AG / tipp.ag

[8] Hahn/Merx/Tandler, Multimedia-Recht, S. 20

[9] Merx/Tandler/Hahn , Multimedia-Recht, S. 20

[10] Merx/Tandler/Hahn, Multimedia-Recht, S. 22

[11] Freitag/Mitschke, Werbung, S. 154

[12] Erd, OnlineRecht, S. 17

[13] Hoeren, Grundzüge, S. 112

[14] BGH, GRUR 1964, 38 – Dortmund grüsst

[15] BGH, GRUR 1977, 503

[16] Landgericht Bonn, MMR 1998, 110 - „detag.de“

[17] Erd, OnlineRecht, S. 25

[18] Hoeren, Grundzüge, S. 106

[19] Hahn/Merx/Tandler, Multimedia-Recht, S. 23-24

[20] Bettinger, Kampf, S. 402 ff.

[21] Bücking, Kennzeichenrecht, Rn. 140; OLG Stuttgart vom 03.02.1998; K&R 1998, S. 263, 265

[22] LG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2000-12 o 435/99 MMR 6/2000

[23] Nordemann, Kollisionen, S. 1891

[24] Ubber, Missbrauch, S. 497, 509

[25] Viehfuss, Reputationsschutz, S. 123

[26] OLG Hamm, CR 1998, S. 243, 245 – „krupp.de“

[27] BGH GRUR 1991, S. 478 – Caren Pfleger; GRUR 1995, S. 825 – Torres;

[28] LG Bonn, MMR 1998, S. 110, 112 - „detag.de“

[29] Bange/Maas/Wasert, E-Business, S. 133

[30] Fallenböck/Galla/Mayer-Schönberger, Domain, S. 16

[31] Fallenböck/Galla/Mayer-Schönberger, Domain, S. 17

[32] Erd, OnlineRecht, S. 27

[33] Fallenböck/Galla/Mayer-Schönberger, Domain, S. 20

[34] Ubber, Missbrauch, S. 497, 509

[35] Bettinger/Thum, Territoriales, S. 659, 662

[36] Fallenböck/Galla/Mayer-Schönberger, Domain, S. 161

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Das Domainrecht im Internet. Enstehung und technische Hintergrundinformationen
Hochschule
Bergische Universität Wuppertal
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V109004
ISBN (eBook)
9783640071913
Dateigröße
497 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Domainrecht
Arbeit zitieren
Gültekin Altindag (Autor:in), 2004, Das Domainrecht im Internet. Enstehung und technische Hintergrundinformationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109004

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