Entsorgung in Deutschland. Der Fachbereich Gastronomie und die Verwertung von Abfällen


Facharbeit (Schule), 2004

24 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entsorgung in der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Definition von Entsorgung
2.2 Welche Systeme existieren?
2.2.1 Das Duale System
2.2.2 Landbell-System (Blauer Sack)
2.3 Gesetzliche Regelungen der Entsorgungswirtschaft

3. Entsorgung im Fachbereich Gastronomie
3.1 Regelungen von Abfallbeseitigung
3.2 Abwasser

4. Verwertung von Abfällen
4.1 Organische Abfälle
4.2 Was wird sich durch die neuen Verordnungen ändern?
4.3 Abfälle zur Verwertung
4.3.1 Wertstoffe – „Gelber Sack“
4.3.2 Pappe Papier Kartonagen
4.3.3 Kosten

5. Resümee

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Mein Referat soll einen Gesamtüberblick über das Thema Entsorgung, mit Schwerpunkt auf den Bereich der Gastronomie, geben. Randgebiete bleiben dabei teils unbeachtet, da z.B. Brennstäbe eines Atomkraftwerkes mit dem Bereich Gastronomie nur indirekt in Verbindung gebracht werden können. Dabei soll, ausgehend vom großen Gebiet der Entsorgung, auf die für unsere Branche derzeit wichtigen Details und auf hinzugekommene Systeme, eingegangen werden. Dieser ist aus aktuellem Anlass, besonders für das Land Hessen, der Schwerpunkt. Dadurch wissen wir zu Ende über die Begrifflichkeit, das Fachgebiet an sich, die wichtigsten Zusammenhänge und Ansprechpartner Bescheid. Ziel der Arbeit soll es sein die Begrifflichkeit zu klären, sowie einen Überblick über das Fachgebiet an sich, die wichtigsten Zusammenhänge und Ansprechpartner zu geben.

Wie wichtig auch dieses Gebiet für jeden Bereich der innerbetrieblichen Struktur ist, zeigt sich nicht zuletzt an den betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

2. Entsorgung in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Definition von Entsorgung

Entsorgung wird an Hand von den zu entsorgenden Dingen besonders deutlich. Was wird in der Bundesrepublik Deutschland entsorgt? Alles was als Abfall bezeichnet wird. Abfälle sind nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz alle beweglichen Dinge, von denen sich sein Besitzer entledigt. Das KrW-/AbfG, §3, sagt aus, dass auch Sekundärrohstoffe wie Schrotte, Altpapier und alle verwertbaren Produktionsrückstände Abfall sind. Diese gesetzliche Definition lehnt sich an den Abfallbegriff der Abfallrahmenrichtlinie der EU (Art.1) an. Danach müssen bei Abfall folgende Tatbestände erfüllt sein:

- Es müssen bewegliche Sachen sein.
- Es muss ein Entledigungstatbestand vorliegen.
- Es muss ein Entledigungswille vorhanden sein.
- Es muss eine Entledigungspflicht bestehen.

Um Verantwortlichkeiten zuzuordnen, regelt das Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz auch die Begriffe des Abfallbesitzers und Abfallerzeugers.

„Abfallbesitzer ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat“[4].

Im Abfallrecht gilt daher nicht der zivilrechtliche Besitzbegriff.

„Abfallerzeuger ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind oder behandelt wurden“2.

Grundsätzlich lässt sich der Abfall zunächst sortieren nach:

1. "Abfall zur Verwertung" (dabei können Abfälle werkstofflich, rohstofflich oder energetisch verwertet werden)

2. "Abfall zur Beseitigung" (wenn Verwertung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist) Entsorgung ist somit beseitigen oder wiederverwerten von Abfällen.

2.2 Welche Systeme existieren?

Die Sammelsysteme lassen sich in das Holsystem und das Bringsystem als zwei Grundtypen unterscheiden. Beim Holsystem werden die Abfälle bei den einzelnen Haushalten abgeholt. Die Sammlung erfolgt dort in Abfalltonnen oder/und Säcken. Das Holsystem bezieht sich zumeist auf die Abfallarten: Leichtverpackungen, Papier, Pappe, Bioabfälle und Restmüll. Beim Bringsystem bringen die Verbraucher die gesammelten Abfälle zu Wertstoffhöfen oder zu Depotcontainern, die in der Umgebung der Haushalte aufgestellt sind. Glas – getrennt nach Weiß-, Braun- und Grünglas – wird in der Regel durch dieses System gesammelt. Die Verpackungsverordnung (VerpackVO), die am 12. Juni 1991 in Kraft trat, war der erste Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft zur Vermeidung bzw. Verwertung von Abfällen gegenüber der Beseitigung.

„Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; im übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Bis zum 30. Juni 2001 sollen von den gesamten Verpackungsabfällen 65 Masseprozent verwertet und 45 Masseprozent stofflich verwertet werden. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen durch“[6].

Ein weiteres Mittel kam 1998 in Form des Kreislaufwirtschaftgesetzes hinzu. Sie beinhalteten die Rückführung von Verpackungsmaterialien in den Stoffkreislauf und verpflichtet Handel und Industrie zur Zurücknahme von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Die Verpackungsverordnung wurde im Sommer 1998 verändert. Zum einen wurde die Möglichkeit von mehr Wettbewerb geschaffen. Entsorgungsdienstleistungen sind seitdem im Wettbewerb zu vergeben. Die Novelle schreibt darüber hinaus Quoten für die Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen vor, die jährlich in sogenannten Mengenstromnachweisen nachgewiesen werden müssen. Diese Quoten sind für die einzelnen Materialarten unterschiedlich. Der Entsorgungsnachweis wird von einem unabhängigen Sachverständigen oder Umweltgutachter getestet. Die Verpacksverordnung schreibt weiter vor, dass Handel und Industrie von ihrer individuellen Rücknahme- und Entsorgungspflicht freigestellt werden können, wenn sie sich einem flächendeckenden und haushaltsnahen System der Erfassung, Sortierung und Verwertung anschließen. Die höchste Priorität heutiger Abfallpolitik ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft um natürliche Ressourcen zu schonen und zu einer Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen beizutragen. Somit geht es immer erst darum, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie zu verwerten und wenn beides nicht möglich ist, sie zu beseitigen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 nicht nur die Verpackungs- und Bioabfälle, sondern sämtliche Siedlungsabfälle vollständig zu verwerten und Deponien überflüssig zu machen. Spätestens ab 2005 sollen nur noch vorbehandelte Abfälle eingelagert werden dürfen. Ein konkretes Beispiel dazu wäre: Das Kochen von Speiseresten beim Entsorger. Grundvoraussetzung zur Umsetzung einer Politik des Vorzugs der Verwertung vor Beseitigung ist die Sortierung des Gesamtabfalls nach Sorten bzw. Arten. Daher ist die Definition und Abgrenzung der einzelnen Abfallsorten, Abfallarten oder auch Abfallfraktionen enorm wichtig.

Das Duale System

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[7]

Dieses System ist in Deutschland z. B. Der Grüne Punkt. Für Verpackungen haben Hersteller oder Abfüller, die sich diesem System anschließen, ein Lizenzentgelt an das Duale System zu entrichten, dessen Höhe sich nach Material, Gewicht, Fläche oder Volumen und Stückzahl der Verpackungen richtet.

Das Duale System organisiert die Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen, nicht nur in der BRD, sondern bereits in Zusammenarbeit mit 13 Mitgliedsstaaten der EU unter dem Namen Pro Europe.

Das Lizenzzeichen "Grüne Punkt" dessen Entwicklung, als System der Rücknahme, sich vor dem Hintergrund steigender Mengen von Verpackungsabfall erklärt, geht auf den Erlass der Verpackungsordnung vom 12. 6.1991 zurück.

Diese bezweckt, die Auswirkung von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern“3.

Im Kern zielt das Duale System somit auf die Reduzierung der Abfallmengen durch Sammlung, Sortierung und optimale Verwertung ab.

Grundlage für eine optimale Verwertung der Abfälle ist das Sortieren. Es beginnt bereits beim Sammeln der Abfälle, die getrennt nach Abfallarten gesammelt werden. 90 Prozent der Verbraucher in Deutschland trennen ihre Abfälle und sortieren sie bereits vor dem Sammeln. Dazu wurde ein privatwirtschaftliches Entsorgungsunternehmen als Non-Profit-Gesellschaft (zunächst als GmbH und dann als AG) gegründet, das diese Aufgabe übernimmt. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen schließen mit dem Dualen System Deutschland (DSD) einen Vertrag über die Nutzung der Marke "Der Grüne Punkt" und zahlen ein entsprechendes Lizenzentgelt für die Entsorgung ihrer Verpackungen. Die Lizenznahme ist freiwillig. Ist ein Unternehmen nicht dem DSD angeschlossen, ist es verpflichtet, nach der Verpackungsverordnung seine Verpackungen zurückzunehmen und mit einem eigenen System zu entsorgen. Zur Kontrolle muss es die gesetzlichen Rücknahmequoten nachweisen. Das DSD muss anspruchsvollen Vorgaben gerecht werden. Zum einen muss das System flächendeckend und verbrauchernah sein. Zum anderen sind strenge Verwertungsquoten vorgeschrieben, deren Einhaltung jährlich den Landesumweltministerien nachgewiesen werden muss. So sind zwischen 60 und 75 Prozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials zu recyceln. Die Verwertungsquoten werden gegenwärtig bei allen Verpackungsmaterialien übererfüllt. Seit 1998 werden die Verwertungsquoten erstmals auf Basis der beim DSD lizenzierten Verpackungsmengen ermittelt. Davor erfolgte die Quotenermittlung auf der Grundlage des gesamten Verpackungsverbrauchs, der jeweils von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung Wiesbaden (GVM) ermittelt wurde. Als Non-Profit-Unternehmen leistet das DSD einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, das eine nachhaltige ökologische Abfallwirtschaft durchsetzen soll. Durch den Druck auf die Hersteller zur Optimierung ihrer Verpackungen und die gleichzeitige Sensibilisierung der Bevölkerung sank seit Einführung des Grünen Punktes in Deutschland der Pro-Kopf-Verbrauch an Verkaufsverpackungen von 94,7 kg 1991 auf 82,0 kg 1998, das heißt um rund 13,4 Prozent.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Produkte aus Abfall[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Landbell-System (Blauer Sack)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[9]

Ein im Main-Kinzig-Kreis entstandenes System soll das Duale System noch weiter revolutionieren. Das Hessische Ministerium für Umwelt hat erst im August 2003 die Landbell AG als zweites duales System in Hessen zugelassen. Wie Umweltminister Dietzel in einer Pressekonferenz in Wiesbaden erleichtert erklärte, wurde der hierzu notwendige Feststellungsbescheid der Landbell AG übergeben. Damit wurde das jahrelange Tauziehen zwischen der DSD AG, Köln und der Landbell AG, Mainz beendet.

„Erstmals wird der von der EG-Kommission und dem Bundeskartellamt seit langem geforderte Wettbewerb zwischen verschiedenen dualen Systemen in Deutschland möglich.

Dieser Wettbewerb wird die Kosten der Abfallentsorgung senken und damit die Handels- und Verbraucherpreise langfristig positiv beeinflussen“[10],

so Minister Dietzel. Diese neue Situation wurde möglich, nachdem die Landbell AG zuvor alle, in der Verpackungsverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Zulassung als duales System erfüllt hatte. So haben 29 hessische Kommunen in so genannten Abstimmungserklärungen ihr Einverständnis zum Landbell-System erteilt. Alle für die DSD AG in Hessen tätigen Entsorger haben sich vertraglich verpflichtet, auch die von der Landbell AG lizenzierten Verpackungsabfälle einzusammeln. Als dritte Voraussetzung hat die Landbell AG die notwendigen Verwertungskapazitäten für die eingesammelten Abfälle nachgewiesen. Vor der Zulassungsentscheidung waren allerdings Bedenken der DSD AG zu entkräftigen eine von vielen Hürden. Diese hatten als Teil der Klage in der Anhörung einen Bescheidsentwurf vorgetragen. Diese Bedenken betrafen sowohl die Mitbenutzung des von der DSD AG eingerichteten Erfassungssystems als auch den von der Landbell AG beantragten Sofortvollzug des Feststellungsbescheides. Beide vorgetragenen Bedenken konnten erfolgreich entkräftet werden.

Minister Dietzel erwartet nun, dass die DSD AG den Bescheid nicht vor dem Gericht erneut prüfen lässt. Eine interne Absprache mit der Geschäftleitung der DSD AG sollte dieses noch weiter unterstützen.

Anfang Juni hatte die Mainzer Landbell AG wesentliche bis dahin noch ausstehende Antragsunterlagen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegt. Die durch das Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Systemanerkennung stellen eine weitere hohe Hürde dar. Insoweit konnte die Landbell AG erst nach langen Verhandlungen mit den betroffenen Firmen der Entsorgungswirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Hessen die für eine Anerkennung erforderlichen Verträge und Abstimmungserklärungen beibringen. Im Prinzip verhindert dies auch die Neuentstehung von Betrieben in der BRD. Ein entstehendes Unternehmen muss sich im bürokratischen Deutschland mit so vielen Vorschriften auseinandersetzen, dass die Entwicklung um Jahre verschoben wird. Dies wird am Beispiel der neuen Speiseresteverordnung deutlich. Näher wird auf dieses Thema in 4.1 eingegangen.

„Der hindernisreiche Weg und die zahlreichen Hürden, die für die Feststellung eines zweiten dualen Systems in Hessen zu überwinden waren haben einmal mehr die Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Verpackungsverordnung deutlich gemacht. Deshalb brauchen wir eine grundlegende Novelle der Verpackungsverordnung, bei der die abfallrechtlichen Vorgaben mit den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen harmonisiert werden müssen“[11].

Die Landbell AG wird den gelben Sack, der im Auftrag der DSD AG zum Einsammeln der Verpackungen eingesetzt wird, mitbenutzen. Damit wird das ursprüngliche „Landbell-Konzept“ nicht weiter verfolgt, nachdem kleinere Kunststoffverpackungen zusammen mit dem Restmüll und die übrigen bei ihr lizenzierten Verpackungen mit eigenen Erfassungseinrichtungen (blauer Kunststoff-Mono-Sack; Sammel-Container; Wertstoffhöfe) eingesammelt werden sollten. Diesem Konzept steht der Beschluss des VGH Kassel vom 20. August 1999 entgegen, der die Erfassung von Verpackungsabfällen in der Restmülltonne als Verstoß gegen die Regelungen der Verpackungsverordnung und damit als rechtswidrig bewertet hatte.

Was wir Landbell anders machen?

“ Ökologie und Ökonomie in Einklang zu bringen ist wichtigstes Landbell-Unternehmensziel“ [12] .

Es ist von daher das Grundprinzip des Landbell-Systems, nicht nur die bewährten Erfassungssysteme zu nutzen, sondern auch die vorhandenen Behandlungsanlagen. Die von der Landbell lizenzierten Verpackungen müssen auch nicht speziell gekennzeichnet sein, es genügt, wenn diese den „Grünen Punkt“ tragen. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Sammeleinrichtungen.

Des weiteren entstandenen in den letzten Jahren modernen Müllheizkraftwerke oder mechanisch-biologische Anlagen zur Vorbehandlung bzw. Aufbereitung der Verpackungen zur Verwertung werden sie in das Landbell-System integriert. So kann ohne Verzicht auf die ökologischen Ziele der Verpackungsverordnung eine kostengünstige Umsetzung erfolgen, indem langfristig nur noch drei Fraktionen (Papier/Pappe/Karton, Glas und Kunststoffe) als Monofraktionen gesondert erfasst werden.

Die Erfassung kleinteiliger Kunststoffverpackungen und Metallverpackungen (Aluminium/ Weißblech) kann über die Restmülltonne erfolgen und einer stofflichen oder energetischen Verwertung in entsprechend qualifizierten Anlagen zugeführt werden. Entscheidendes Grundprinzip des Landbell-Systems ist die Offenheit sowohl für vorhandene, als auch für neue Erfassungs- und Verwertungstechnologien (z.B. Sortiertechniken für Kunststoff-Monofraktionen o.Ä.). Nur durch hohe Flexibilität und Nutzung aller Möglichkeiten können die Anforderungen der VerpackVO kostengünstig erfüllt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[13]

Wie deutlich die noch ausstehende Reifung dieses Systems ist, sieht man im oben angesprochenem Wiederspruch. Es sollen keine kleineren Kunststoffverpackungen zusammen mit dem Restmüll und übrige lizenzierte Verpackungen mit eigenen Erfassungseinrichtungen eingesammelt werden, aber in dieser Grafik der Firma ist z. B. noch immer davon die Rede. Es bleibt abzuwarten, wie der Handel das neue System akzeptiert und wie es sich verändern wird. Die Vorteile sind wie genannt hohe Flexibilität, Wirtschaftlichkeit, Nutzung/Auslastung vorhandener Systeme und Anlagen eine insgesamt höhere Verwertungsquote. Vorteile, die nicht nur den Lizenznehmern (Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen), sowie den Entsorgern als Dienstleistungspartner der Landbell AG, sondern auch den Kommunen und damit den Endverbrauchern zugute kommen.

Handel und Industrie, aber auch die Entsorgungsunternehmen, die mit dem etablierten System heute nur einen Partner - entweder als Systemträger oder als Auftraggeber - haben, werden künftig den Wettbewerb am Markt nutzen können. Aber auch wir, der Verbraucher wird mit günstigeren Preisen belohnt: Die Kommunen erhalten für die Nutzung ihrer Sammelsysteme und/oder Anlagen ein zusätzliches Entgelt, eine bessere Auslastung vorhandener Kapazitäten ist gewährleistet. Dies wird die Müllgebühren positiv beeinflussen.

2.3 Gesetzliche Regelungen der Entsorgungswirtschaft

Die VerpackVO, die am 12. Juni 1991 in Kraft trat (verändert 1998), war der erste Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft zur Vermeidung bzw. Verwertung von Abfällen gegenüber der Beseitigung. Sie beinhaltet die Rückführung von Verpackungsmaterialien in den Stoffkreislauf und verpflichtet Handel und Industrie zur Zurücknahme von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Die Verordnung wurde im Sommer 1998 verändert.

Sie regelt, dass Bioabfälle so behandelt werden müssen, dass sie seuchen- und phytohygienisch unbedenklich sind und keine Krankheitserreger freisetzen.

„(1) Diese Verordnung gilt für:

1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur

Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie

2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),

2. Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,

3. denjenigen, der Bioabfälle behandelt (Bioabfallbehandler),

4. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller) sowie

5. Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirt

schaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht

1. für Haus-, Nutz- und Kleingärten,

2. für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in

landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 und 7 auf betriebseigenen Flächen gewährleistet ist, 1. soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet oder 2. für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen[14].

Die Verwertung des Elektronikschrotts regelt der Referentenentwurf der IT-Altgeräte-Verordnung vom April 1998 (der jedoch noch in der politischen Diskussion ist und „nur“ ein Entwurf vorliegt).

Eine Bauabfallverordnung gibt es in solch genauer Ausarbeitung auch noch nicht. Die Verwertung wird durch die Grundsätze des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) geregelt.

In der Altautoverordnung vom 1.4.1998 ist verankert, dass Altautos entweder bei einer anerkannten Annahmestelle abgegeben oder einem anerkannten Verwertungsbetrieb überlassen werden müssen. Diese sind verpflichtet, die Altautos nach vorgegebenen Standards zu behandeln.

Gesetzliche Grundlage für die Verwertung von Batterien ist die Batterieverordnung vom 27.März 1998. danach müssen Hersteller und Vertreiber gebrauchte Batterien kostenlos zurücknehmen sowie ordnungsgemäß und schadlos verwerten.

Teppiche und Textilien unterliegen ebenfalls den allgemeinen Vorschriften des KrW-/AbfG.

3. Entsorgung im Fachbereich Gastronomie

Nach Landesrecht sind grundsätzlich die kreisfreien Städte und Landkreise für das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Verwertung und Vermeidung, Standortfindung, Planung, Errichtung und Betrieb der gebietsnotwendigen Entsorgungsanlagen verantwortlich.

3.1 Regelungen von Abfallbeseitigung

Dem Gastronom, wie jedem Unternehmer, steht die Wahl des Entsorgers für seine Entsorgungssysteme mit gewissen Einschränkungen offen. Wie unter Punkt 2.1 bereits geschildert, müssen alle beweglichen Dinge, von denen sich ihr Besitzer entledigt entsorgt werden. Soweit deren Abfall also nicht mit dem Haushaltsabfall entsorgt werden kann und die deshalb von der Siedlungsabfallentsorgung ausgeschlossen sind, kann dieser Dritte (Private Unternehmer) mit der Entsorgung beauftragen. Zuvor kann eine Lagerung in kühlen, belüfteten, fugenfreien, leicht zu reinigen, mit Ausgang zum freien und regulärer Sauberkeit in den Kreislauf mit einfließen. Allerdings muss laut des Tierkörperbeseitigungsgesetztes (TKBG), eine Ausnahmegenehmigung bei der Kommune erwirkt werden.

„Die dem alten Recht zu Grunde liegende Vorstellung, wonach entsorgungsverpflichtet die nach Landesrecht zuständigen öffentlichen Körperschaften sind, knüpft der Rechtsbegriff der Entsorgungsträgerschaft primär an die Erzeugung und den Besitz von Abfällen an, d.h. es wird die Selbstentsorgung und die Selbstorganisation der Entsorgung seitens der Wirtschaft in den Vordergrund gerückt“[15].

Es stehen dementsprechend private und öffentliche Entsorgungsträger nebeneinander. Lediglicher Unterschied ist das Behältersystem. Der kommunale Entsorger kippt (die Reinigung des Sammelbehälters obliegt dem Gastronom) und der Private tausch aus (Reinigung des Behälnisses entfällt). Abgesehen von Restmüll, Kerich und Aschenbecher. Diese müssen über die Kommunalen Unternehmen entsorgt werden.

3.2 Abwasser

Der Wasserverbrauch ist in der Gastronomie hoch. Besonders in Großküchen einsteht viel Abwasser. Es ist vorwiegend mit organischen Stoffen angereichert. So ist ein Fettabschneider eine mehr als sinnvolle Anschaffung (in neu entstehenden Unternehmen bereits Pflicht). Grobe organische Feststoffe sind regulär verboten und können auch abgefangen werden. Ferner sind Reinigungsmittel eine hohe Belastung für das Wasser. Kläranlagen benötigen für die Wiederaufbereitung vergleichsweise hohe Mengen an Zeit. So wird eine Vorbehandlung der Abwässer teilweise vorausgesetzt. Des weiteren kann die erhöhte Temperatur zu einem Problem werden. Sie verursacht Fäulnis und damit verbundenen unangenehmen Geruch des Abwassers.

4. Verwertung von Abfällen

Als Abfallverwertung wird allgemein die Rückführung von Abfällen in natürliche und technische Prozesse bezeichnet. In die Verwertungsmaßnahmen sind alle Umweltaspekte zu bewerten. Dazu gehört insbesondere eine Bilanz, die Energieverbrauch, Ressourcenschonung und die Umweltbelastungen der Verwertungsmaßnahme einbezieht und sie einer Bilanz der substituierten Produkte gegenüberstellt. Vermeidung und Verwertung dürfen nicht getrennt betrachtet werden. Es ist darauf zu achten, dass Verwertungsmaßnahmen der Vermeidung nicht widersprechen oder diese behindern.

4.1 Organische Abfälle

Die derzeitige Menge von organischem Abfall pro Jahr, beläuft sich auf ca. 1,8 Millionen Tonnen in der BRD. Diese Abfälle spaltet sich in drei Hauptgruppen auf:

1. Abfälle nach der Zubereitung
2. Speisereste als Rückläufer
3. Überlagerte Lebensmittel

Gruppe eins unterteilt sich weiter in tierische Abfälle (fallen unter das Tierkörperbeseitigungsgesetz) und pflanzliche Abfälle. Tierische Abfälle werden somit getrennt von den pflanzliche Abfälle verwertet. Diesen werden den überlagerte pflanzliche Abfälle zugeführt. Die Verwertung wird erfahrungsgemäß am häufigsten über den Kompost abgewickelt.

“... die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten...gefährdet oder gestört werden“.[16]

Die zweite Gruppe beinhaltet unter Gruppe eins erwähnte tierische Abfälle aus der Zubereitung und Rückläufer vom „Tisch“ des Kunden oder Gastes. Auf Landesebene wird dieser Abfall in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verwertet. Erfahrungsgemäß ist dieser Weg kostenaufwendiger.

Alternativ kann der Unternehmer auch hier einen privaten Entsorger (Speiseresteentsorger) beauftragen. Dieser benötigt eine spezielle Lizenzierung und kann beispielsweise ein Landwirt, der die Speisereste zur Eigennutzung an seine Schweine verfüttert, sein. Bedingung ist, abgesehen von erwähnter Zulassung, ein eigener Maststall. Ebenfalls können Speisereste von einem Entsorger beseitigt werden, welcher Mastbetriebe beliefert. Dieser benötigt eine Verarbeitungsgenehmigung nach der TKBG §8.2.2, eine Zulassung nach der Futtermittelverordnung und eine Einsammel- bzw. Tiertransportgenehmigung.

Gruppe drei unterteilt sich erst in unverpackte und verpackte Lebensmittel weiter. Ferner jeweilig in pflanzliche und tierische Abfälle. Wie bereits erwähnt wird der pflanzliche Teil meist über den Kompost entsorgt. Der tierische Teil darf nach neustem EU Recht (Rückwirkend seit 01.05.2003) nicht mehr in Mastbetrieben verfüttert werden. Er muss einer Verbrennung, Tierkörperbeseitigung oder einer Biogasfabrik zugeführt werden.

4.2 Was wird sich durch die neuen Verordnungen ändern?

Bis Ende 2005 existiert in Deutschland eine Übergansregelung in der Hygieneverordnung sowie in der Schweinepestrichtlinie. Bis Ende 2005 ist es erlaubt Speisereste noch in Mastbetrieben zu verfüttern. Mit der Einschränkung, dass in gemaßregelten Gebieten wie der Eifel, dem Hunsrück, etc. (fast allen links Rheinischen Gebieten) das Verfüttern bereits jetzt untersagt ist. Nach Ablauf dieser Frist, müssen diese tierischen Produkte einer Verbrennung, Tierkörperbeseitigung oder einer Biogasfabrik zugeführt werden. [17]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.3 Abfälle zur Verwertung

Grundsätzlich lässt sich bekanntlich Abfall zunächst sortieren nach:

1. "Abfall zur Verwertung" (dabei können Abfälle werkstofflich, rohstofflich oder energetisch verwertet werden)

2. "Abfall zur Beseitigung" (wenn Verwertung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist)

Diese Einteilung ist für eine effiziente Kreislaufwirtschaft jedoch noch zu grob. Um den Abfall verwerten zu können, statt ihn beseitigen zu müssen, wird er weiter unterteilt in:

· Verpackungsabfälle (Diese wiederum unterteilen sich in: Glas, Pappe/ Papier/ Karton und Leichtverpackungen wie Kunststoff, Verbundstoffe, Aluminium oder Weißblech)

- Bioabfälle
- Elektronikschrott
- Bauschutt
- Altautos
- Altbatterien
- Teppiche und Textilien

Die Verwertung der Verpackungsabfälle regelt die Verpackungsverordnung von 1991. Am 28.8.1998 trat die Novelle in Kraft. Sie verstärkt den Aspekt der Vermeidung und Verwertung vor Beseitigung, ermöglicht den Wettbewerb und passt sie den EU-Richtlinien an.

4.3.1 Wertstoffe – „Gelber Sack“

Verpackungen sind Wertstoffe, das heißt: Werden sie konsequent gesammelt, sortiert und recycelt, entstehen wertvolle Sekundärrohstoffe für die Produktion neuer Verpackungen oder anderer Produkte. Je weniger gebrauchte Verpackungen dem Wertstoffkreislauf verloren gehen, je mehr Sekundärrohstoffe also für die Produktion zur Verfügung stehen, desto geringer ist der Verbrauch an natürlichen Ressourcen. Der Grüne Punkt auf einer Verpackung bedeutet nicht automatisch, dass diese Verpackung in die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack wandert. Ob ja oder nein, hängt ganz vom Material ab. Gelbe Tonne und Gelber Sack sind nur für so genannte Leichtverpackungen aus Aluminium, Weißblech, Kunststoff und Verbundmaterialien zuständig.

4.3.2 Pappe Papier Kartonagen

Ebenso wie Glas ist Papier ein Beispiel für einen in sich geschlossenen Wertstoff- und Produktkreislauf. In Deutschland ist Altpapier, dessen Fasern sich bis zu fünfmal recyceln lassen, mit über 60 Prozent der am häufigsten eingesetzte Rohstoff für die Papierherstellung. Vom Sammelcontainer gelangen die bunt gemischten Altpapiere in die Papiersortieranlage, wo sie sortiert und zu Ballen gepresst werden. Ein Luftstrom trennt leichtere Papiere von schweren Sorten und papierfremden Partikeln. Es folgt der Transport in die Papierfabrik, wo nun die Pulper zum Einsatz kommen: Diese überdimensionalen Mixer zerfasern und verrühren die in Wasser eingeweichten Altpapiere und Kartonagen, während gleichzeitig Fremdstoffe abgeschieden werden. Schließlich entstehen aus diesem Faserbrei in der Papiermaschine neue Produkte wie Kartons, Briefumschläge oder Rohpapierrollen. Die besonders hochwertigen Papiere von Zeitungen und Illustrierten werden zuvor in einem so genannten Deinking-Prozess von Druckfarben befreit und gelangen zur Herstellung neuer Zeitungs- und grafischer Papiere.

4.3.3 Kosten

Diese Lizenzentgelte werden ausschließlich für die Organisation der Sammlung und Sortierung, bei Kunststoffen auch für die Verwertung der Materialien eingesetzt und entsprechend berechnet. Die Höhe der von den Unternehmen gezahlten Lizenzentgelte richtet sich nach Material, Gewicht, Fläche bzw. Volumen und Stückzahl der Verpackungen. Beispiele wären eine Presse (Reduzierung von bis zu 80%), Verbrennung oder Zerkleinerung. Unternehmen können die Aufwendungen also reduzieren, wenn sie ihre Verpackungen reduzieren bzw. optimieren.

„ Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 10 geahndet werden können“[18].

5. Resümee

Abschließend kann gesagt werden, dass die Auseinandersetzung mit dem Thema „Entsorgung“ gleich zu Anfang viele Fragen für mich aufgeworfen hat. Schon bei der Lektüre zu den in die Arbeit einführenden Worten stellte ich fest, wie schwierig, bzw. vielschichtig die Auswahl der von Experten angeführten Begrifflichkeiten und Definitionsvarianten sind. Und auch beim weiterführenden „Forschen“ zu Entsorgung und der dazugehörigen Erklärungsmodelle von Expertenseite wurde immer deutlicher, dass es (noch) nicht „die Lösung“ zu geben scheint. Doch insbesondere die Erkenntnis der Forscher, über ein Duales System Deutschland, in Zusammenarbeit mit Europa, welches eine Wiederverwertung von 100% besitzt, war ein für mich äußerst interessanter Gesichtspunkt. Doch es war vor allem gut zu erfahren, dass von Wissenschaftsseite ein großes Interesse an „Entsorgung“ besteht, der es ermöglicht informierter und mit spezielleren wie fortgeschrittenen Tools mit Abfall und Umweltschutz umzugehen.

6. Literaturverzeichnis:

1. Abfallhandbuch-Hannover-1999

2. Bundesgesetzblatt der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen, S. 1, Bundesregierung, Bonn, 27.08.1998, Nr 56

3. Tierkörperbeseitigungsgesetzt, Auflage 2003

4. Viehverordung zum Schutz der Verschleppung von Tierseuchen im Tierverkehr, Auflage 2003

5. http://www.landbell.de/index_fr_presse.html, 31.10.2003

6. http://www.umwelt-online.de/recht/abfall/verpack.vo/vpv_ges.htm, 31.10.2003

7. http://www.muellhandbuchdigital.de/mua.php?c=m&jahr=2000&ag=5&_tmpl=prt, 31.10.2003

8. www.uni-dortmund.de, 02.11.2003

9. http://www.umwelt-online.de/recht/abfall/krwabfg/kreis.vo/bio_ges.htm, 02.11.2003

10. http://www.google.de/search?q=cache:EEdONESKR5IJ:www.mibi-hannover.de/lehre/tierseu/Tierkoerperbeseitigungsgesetz.pdf+Tierkoerperbeseitigungsgesetz&hl=de&lr=lang_de&ie=UTF-8, 07.11.2003

[...]


[4] http://www.muellhandbuchdigital.de/mua.php?c=m&jahr=2000&ag=5&_tmpl=prt, 31.10.2003

[5]http://www.muellhandbuchdigital.de/mua.php?c=m&jahr=2000&ag=5&_tmpl=prt, 31.10.2003

[6] http://www.umwelt-online.de/recht/abfall/verpack.vo/vpv_ges.htm, 31.10.2003

[7] Bild stammt von der Internetseite www.gruener-punkt.de 3 Bundesgesetzblatt der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen, S. 1, Bundesregierung, Bonn, 27.08.1998, Nr 56

[8] Bild und Grafik stammen von der Internetseite www.gruener-punkt.de

[9] Bild stammt von der Homepage www.landbell.de

[10] Dietzel, Jochen, Wiesbaden, 05.08.2003

[11] Dietzel, Jochen, Wiesbaden, 05.08.2003

[12] http://www.landbell.de/index_fr_presse.html, 31.10.2003

[13] Bild stammt von der Homepage www.landbell.de

[14] http://www.umwelt-online.de/recht/abfall/krwabfg/kreis.vo/bio_ges.htm, 02.11.2003

[15] http://www.raumplanung.uni-dortmund.de/rgl/Abfallwirtschaft.htm, 02.11.2003

[16] Tierkörperbeseitigungsgesetz, S. 2, Bundesministerium für Verbraucherschutz, 11.04.2001

[17] Bild stammt von der Homepage www.gruener-punkt.de

[18] http://www.google.de/search?q=cache:EEdONESKR5IJ:www.mibi-hannover.de/lehre/tierseu/Tierkoerperbeseitigungsgesetz.pdf+Tierkoerperbeseitigungsgesetz&hl=de&lr=lang_de&ie=UTF-8, 07.11.2003

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Entsorgung in Deutschland. Der Fachbereich Gastronomie und die Verwertung von Abfällen
Note
2
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V109010
ISBN (eBook)
9783640071975
Dateigröße
691 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entsorgung
Arbeit zitieren
Patrick Mathé (Autor:in), 2004, Entsorgung in Deutschland. Der Fachbereich Gastronomie und die Verwertung von Abfällen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109010

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