Die steuerliche Behandlung des Sponsorings unter Berücksichtigung des 2. Sponsoring-Erlasses des BMF vom 18.02.98


Seminararbeit, 2004

14 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen
2.1. Definition des Sponsorings
2.2. Formen des Sponsorings
2.2.1. Allgemein
2.2.2 Sponsoringformen aus Sicht des Sponsors
2.2.3. Sponsoringformen aus Sicht des Gesponserten

3. Ziele und Motive des Sponsorings
3.1. Beim Sponsor
3.2. Beim Gesponserten

4. Der Sponsoringvertrag
4.1. Allgemein
4.2. Vertragsbestandteile
4.2.1. Allgemeine
4.2.2. Vertragliche Elemente beider Vertragsparteien
4.2.3. Vertragliche Leistungen des Sponsors

5. Steuerliche Behandlung des Sponsorings
5.1. Beim Sponsor
5.1.1. Berücksichtigung als Betriebsausgabe
5.1.2. Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung von Gegenleistungen des Gesponserten
5.1.3. Berücksichtigung als Spende
5.1.4. Nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttung
5.2. Beim Gesponserten

6. Zusammenfassende Würdigung

1. Einleitung

Das Instrument des Sponsorings ist in Deutschland noch relativ jung, etablierte sich jedoch als Bestandteil des Marketings. Im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung hat sich Sponsoring anfänglich nicht von der Werbung unterschieden und wurde genau wie die klassischen Werbekosten als Betriebsausgabe behandelt. Somit waren die Ausgaben beim Sponsor gem. § 4 Abs. 4 EStG voll von der Steuer abzugsfähig. Beim Gesponserten wurden diese Beträge, wenn Sie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen waren, versteuert (vgl. BMF, 1997).

Im Laufe der Zeit wurde festgestellt, dass es eine Vielzahl von Facetten des Sponsorings gibt die steuerrechtlich unterschiedlich zu würdigen sind. Dem trug das Bundesministerium für Finanzen Rechnung und gab den 2. Sponsoring-Erlass am 18.02.1998 heraus.

Diese Arbeit geht auf die unterschiedlichen Arten im Bereich des Sponsorings ein und erläutert deren Behandlung im Bereich der Steuern unter der besonderen Berücksichtigung des 2. Sponsoringerlasses.

2. Grundlagen

2.1. Definition des Sponsorings

Sponsoring umfasst die Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Förderung einer Person oder Institution durch Zuwendung von Mitteln oder Erbringung von Dienstleistungen verbunden sind. Es hat seinen Ursprung im Mäzenatentum und im Spendenwesen, die sich primär durch idealistische bzw. altruistische Motive auszeichnen. Sponsoring basiert dagegen auf dem Prinzip des gegenseitigen Leistungsaustausches. Aus der Sicht des Begünstigten verkörpert es ein Instrument der Finanzierung, aus jener des Sponsors ein Kommunikationsinstrument im Bereich des Absatzmarketings (Nieschlag, 2002, S.1116).

2.2. Formen des Sponsorings

2.2.1. Allgemein

In der Literatur unterscheiden wir im Wesentlichen 4 Arten des Sponsorings.

- Sportsponsoring
- Kultursponsoring
- Soziosponsoring
- Umweltsponsoring

Mit dieser Differenzierung wird nicht zuletzt unterschieden welche Institution das Sponsoring erfährt (vgl. Otten, 1999, S.23 ff.)

2.2.2. Sponsoringformen aus Sicht der Sponsoren

Folgende unterschiedlichen Ausprägungen konkretisieren die Formen des Sponsorings beim Sponsor

- Art der Sponsoringleistung - Geldbeträge, Sachmittel oder Dienstleistungen
- Anzahl der Sponsoren - Exklusiv-Sponsorship oder Co-Sponsorship
- Art des Sponsors
- Art der Nutzung - Isoliertes Sponsoring, Integriertes Sponsoring

2.2.3. Sponsoringformen aus Sicht des Gesponserten

Auch aus Sicht des Gesponserten lassen sich unterschiedliche Formen des Sponsorings aufzeigen (Bruhn, 2003, S.16ff.).

- Art der Gegenleistung des Gesponserten - Titelsponsoring oder Lizensierung
- Art der gesponserten Individuen und Gruppen – Professionelle oder Amateure
- Leistungsklasse des Gesponserten - Breitenebene, Leistungsebene, Spitzenebene
- Art der gesponserten Organisation - Verbände, Vereine
- Art der gesponserten Veranstaltung - offizielle oder inoffizielle Veranstaltung

3. Ziele und Motive des Sponsorings

3.1. Beim Sponsor

Der Sponsor verfolgt mit seinem Engagement kommunikationspolitische Ziele und absatzpolitisches Interesse. Dies schlägt sich durch eine Produktidentifizierung, die durch ein gesteigertes Image hervorgerufen wird nieder. Zum anderen wirkt ein Sponsoringengagement auf eine gesteigerte Mitarbeitermotivation aus indem sich die Arbeitnehmer mit dem Unternehmer identifizieren. Die folgende Aufstellung fasst die wesentlichen Ziele beim Sponsor zusammen (vgl. Wegner, 2001, S.39 f.)

- Bekanntheitsgrad und Imagesteigerung
- Absatz / Umsatzsteigerung
- Mitarbeitermotivation

3.2. Beim Gesponserten

Der Gesponserte, als Leistungsempfänger von Geldmitteln, Sachleistungen oder Dienstleistungen verfolgt vorrangig finanzielle Motive. Aber auch der Gesponserte kann als weiteres Ziel eine Identifizierung mit dem Sponsor und dessen Produkt verfolgen und auch gewisse Gruppen über den Sponsor erreichen. Nachfolgend sind die Ziele bzw. Motive des Gesponserten aufgeführt ( vgl. Wegner, 2001, S.40 f.)

- finanzielle Stärkung
- Identifizierungsmöglichkeit und Steigerung des Eigenimages
- Zielgruppenaffinität

4. Der Sponsoringvertrag

4.1. Allgemein

Sponsoring lebt durch beide Vertragsparteien, die voneinander profitieren und Leistungen erbringen. Wegen der Vielfältigkeit der Leistungen und der Sponsoringmöglichkeiten gibt es keinen einheitlichen und gültigen Mustervertrag lediglich im Bereich des Sportsponsorings. Man spricht von einem Sponsoringvertrag, wenn sich in einem privatrechtlichen Vertrag eine Vertragspartei, der Sponsor, der anderen Vertragspartei, dem Gesponserten, gewisse Leistungen zukommen lässt (Boochs, 2000, S.227). Der Sponsoringvertrag gilt nicht nur als Nachweis der Vertragserfüllung sondern auch als Beleg für die Ermittlung der Steuern beider Vertragsparteien. Durch die Vertragsgestaltung hat man die Möglichkeit Inhalte insoweit festzulegen ob Sie steuerbar und steuerpflichtig sind im Sinne des Einkommenssteuerrechtes. Die einzelnen Vertragsbestandteile sind zum Teil steuerrechtlich unterschiedlich zu würdigen.

4.2. Vertragsbestandteile

4.2.1 Allgemein

Im Sponsoringvertrag werden die Inhalte und der Gegenstand des Sponsorings vertraglich festgehalten. Hier sind die wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien definiert. Die Elemente eines Sponsoringvertrages hängen sehr stark dem jeweiligen eingegangen Sponsorchip ab. Folgende Inhalte sollte ein Sponsorvertrag immer aufweisen (Hermanns, 1997, S. 160 f.) :

- Name und Adresse der Vertragspartner oder des Vertretungsberechtigten
- Vertragsgegenstand
- Vertragsdauer
- Leistungen des Sponsors in detaillierter Form
- Gegenleistungen des Gesponserten in detaillierter Form
- Dokumentation
- Verschwiegenheitspflicht beider Parteien
- Salvatoresche Klausel
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Leistungskürzungen bei Nichterfüllung einzelner Vertragspunkte
- Hinweis auf Ergänzungen, Pflicht zur Schriftform

4.2.2. Vertragliche Elemente bei den Vertragsparteien

In der Praxis findet man ,wie bereits erwähnt, keinen typischen Sponsoringvertrag.

Die vertraglichen Elemente des Sponsorings, die von Bedeutung für die steuerliche Behandlung sind werden hier exemplarisch genannt (vgl. Weiand, 1993, S.72 ff.)

- Kaufvertragliche Elemente

Nur der Sponsor erbringt eine Geldleistung und fungiert somit als Käufer

- Tauschvertragliche Elemente

Der Sponsor stellt Sachleistungen zur Verfügung

der Gesponserte überträgt im Gegenzug Rechte zur Ausübung

- Schenkungselement

Eine Schenkung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Leistung des

Sponsors den Wert der Gegenleistung des Gesponserten übersteigt.

- Dienstvertragliches Element

Als Dienste kommen die Leistungen beider Parteien des Sponsoringvertrages

in Betracht also sämtliche Dienstleistungen.

5. Steuerliche Behandlung des Sponsorings

5.1. Beim Sponsor

Bei der steuerlichen Behandlung des Sponsorings müssen wir uns fragen, ob Sponsoring Ausdruck generell betrieblicher Tätigkeit ist oder nicht. (Duchene, S.72, 1995)

Gem. des 2. Sponsoring des Bundesministeriums für Finanzen kann man die ertragssteuerliche Behandlung von Sponsoringmaßnahmen je nach ihrer Veranlassung in drei Bereiche unterscheiden.

- Betrachtung als Betriebsausgabe
- Betrachtung als Spende
- Betrachtung als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung

oder verdeckter Gewinnausschüttung

5.1.1. Berücksichtigung als Betriebsausgabe

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt oder für die Produkte seines Unternehmens werben will. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens oder Emblemen des Gesponserten auf sich aufmerksam macht. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgabe kommt es nicht darauf an , ob die Leistungen notwendig, üblich und zweckmäßig sind, die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.

Bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (BMF, 2. Sponsoringerlass, 1998).

Aufwendungen für ein Sponsoringengagement sind dann also als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv zur Förderung des Betriebes gemacht werden. (BFH-Urteil vom 09.08.1989, BStBl. 1990 II S.237; Hessisches FG Urteil vom 23.1..1998, EFG 1999 S.496).

Die als Betriebsausgabe zu behandelnden Leistungen des Sponsors können auch in Verbindung mit Sach- bzw. Dienstleistungen stehen, deren Ausgaben hierfür sind ebenfalls gem. den gesetzlichen Regelungen zu behandeln (vgl. Boochs, 2000 S. 230f.):

- PR – Leistungen, z.B. Plakat, Broschüren, Mailings, Werbeleistungen
- Übernahme von Transport- und Logistikleistungen oder Versicherungsleistungen
- Bereitstellung von Räumlichkeiten
- Arbeitsstipendien für Nachwuchskünstler

5.1.2. Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung von Gegenleistungen des Gesponserten

Die Gegenleistung des Gesponserten muss in bestimmten Fällen eine besondere Würdigung im Hinblick auf die steuerliche Behandlung beim Sponsor erfahren.

- Die Behandlung von Teilen des Vertrages als Bewirtungsaufwendungen:

Beinhaltet der Sponsoringvertrag Bewirtungen im Rahmen von Veranstaltungen durch den Gesponserten, kann es sich hierbei für den Sponsor um Bewirtungen von Geschäftsfreunden handeln. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind hier nur zu 70% (ab 2004) als Bewirtungsaufwendungen absetzbar, gem. § 4 Abs. 5 EStG. Des Weiteren gilt hierfür ein ordentlicher Bewirtungsbeleg damit nachweisbar ist ob zu den Anwesenden bewirteten nicht nur Geschäftsfreunde sondern auch eigene verhandelnde Mitarbeiter gehören (vgl. Schiederer, S. 159, 2003).

- Die Behandlung als Geschenke:

Beinhaltet der Sponsorvertrag eine Ausgabe von Freikarten an den Sponsor für Events etc., die dieser wiederum an Geschäftsfreunde weitergibt, muss die gesetzliche Regelung für abzugsfähige Geschenke angewendet werden. Geschenke sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstwert von 40 Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. Schiederer, S. 155, 2003).

- Ertragsteuerliche Behandlung von Incentive-Reisen:

Gewährt der Gesponserte dem Sponsor eine Gegenleistung in Form einer Incentive-Reise bzw. Veranstaltung, ist dies folgendermaßen zu würdigen:. Die Gewährung der Reise ist steuerlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wird diese Leistung den Mitarbeitern des Sponsors gewährt liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Wird diese Leistung dem Sponsor ausschließlich gewährt, hat dieser den Wert im Rahmen seiner steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu versteuern (BMF, Incentiv-Erlass, 1996).

5.1.3. Berücksichtigung als Spende

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden §10 b EStG, zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig empfangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht, wie bei der Betriebsausgabe, in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen. (BMF, 2. Sponsoringerlass, 1998).

Das nachfolgende Beispiel zeigt die Schwierigkeit bei der Unterscheidung zwischen Spende und dem Wesen des Sponsoringengagements.

Der Unternehmer A stellt dem Kunstverein B eine Geldsumme zur Finanzierung einer Ausstellung „Junge Kunst“ zur Verfügung in der Erwartung, dass die Medien darüber berichten. Selbst wenn die erwartete Berichterstattung in den Medien, ein Motiv für das Handeln des A war, schließt dies die Beurteilung als Spende nicht aus, wenn A mit der Geldleistung noch andere Zwecke, z.B. Förderung des Kunstvereins verfolgt und die erwartete Berichterstattung in den Medien nicht zum Gegenstand des Sponsoringvertrages gemacht wurde. Andernfalls handelt es sich um Sponsoring. ( Boochs, 2000, S. 191). Aus diesem Beispiel geht hervor wie wichtig die Gestaltung und die einzelnen Leistungselemente des Sponsoringvertrages im Hinblick auf die steuerliche Behandlung sein kann.

5.1.4. Nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen

Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird z.B. eigene Aufwendungen als Mäzen spart (BMF, 2. Sponsoringerlass, 1998).

Wenn der Gesellschafter beispielsweise privat von den Leistungen die sein Unternehmen aufgrund eines Sponsorings erbringt profitiert, z.B. bei Theatereinladungen für seine Familie durch das gesponserte Theater oder andere Leistungen des Gesponserten, die in keinem direkten Zusammenhang oder im keinem Verhältnis zum sponsernden Unternehmen stehen, sind diese Kosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und gelten als verdeckte Gewinnausschüttung.

5.2. Beim Gesponserten

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. (BMF, 2. Sponsoringerlass, 1998)

Generell gilt, dass der Gesponserte durch die Gestaltung des Vertrages Einfluss nehmen kann auf die steuerliche Belastung (vgl. Boochs, 2000, S.200)

Gem. Abgabenordnung liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zur Imagepflege überlässt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Gesponserte lediglich auf Plakaten und Katalogen etc. auf den Sponsor hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt.

Bei den Gesponserten kann es sich um unterschiedliche Personen, Gruppen und Institutionen handeln. Je nach Art des Gesponserten, natürliche Person, juristische Person, gemeinnütziger Verein oder nicht gemeinnütziger Verein oder

Kapitalgesellschaft ergibt sich hieraus die steuerrechtliche Fragestellung, die wiederum sich nach der Art der Einkünfte unterscheidet (Bruhn, 1995, S.100).

6. Zusammenfassende Würdigung

Durch den 2. Sponsoringerlass des BMF vom 18.02.1998 wurde die steuerliche Behandlung im Besonderen differenziert. Zudem erfordert die ertragssteuerliche Behandlung der zahllosen Fördermöglichkeiten eine Einzelfallentscheidung anhand der durch den 2. Sponsoringerlasses des BMF geprägten gesetzlichen Bestimmung.

Damit der Sponsor seinen Betriebsgewinn vermindern kann, sei es indem er das Sponsoringengagement als Spende oder Betriebsausgabe geltend macht, muss er eine Vielzahl von Punkten berücksichtigen auf die nachfolgend zusammenfassend einzugehen ist.

Mit den Elementen des Sponsorchips bzw. der Vertragsgestaltung beeinflusst der Sponsor maßgeblich die steuerliche Behandlung seiner Leistung.

- durch die Leistungen des Sponsors

Sach- und/oder Dienstleistungen

- durch die Gegenleistung des Gesponserten

Geschenkeregelung, Behandlung von Bewirtungsaufwendungen

- durch Einhaltung eines gesunden Verhältnisses

bei Leistungen und Gegenleistungen

Bei der Gewährung einer Spende sollte der Sponsor immer die gesetzlichen Regelungen beachten, damit er die Spende in seiner Veranlagung auch geltend machen kann.

Spenden sind nach § 10b EStG in beschränkter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Als Spenden bezeichnet man Ausgaben des Sponsors, die an juristische Personen im Inland unentgeltlich geleistet werden. Ausgaben sind Geld- und Sachleistungen des Sponsors ohne Nutzungen und Leistungen. Der Anlass und die Motive des Sponsors für die Spende sind unerheblich. Stehen der Geldleistung oder Sachleistungen des Sponsors unmittelbare gleichwertige Leistungen des Empfängers gegenüber, so liegt keine Spende vor (vgl. Zimmermann, 1995, S.106).

Sponsoring stellt ein innovatives Instrument der Kommunikationspolitik dar, das gezielt die durch Veränderungen der Umfeldbedingungen eingetretenen Kommunikationslücken zu schließen sucht. Sponsoring ist sowohl in der Verfolgung kurzfristig erfolgsbezogener werblicher, als auch strategisch-psychographischer Zielkonzeption, in seiner Gesamtbetrachtung Ausdruck generell betrieblicher steuerbarer Tätigkeit.

Literaturverzeichnis:

BMF (1996)

Bundesministerium der Finanzen,

Ertragsteuerliche Behandlung von Incentive-Reisen, 14.10.1996

BMF (1997)

Bundesministerium der Finanzen,

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsorings vom 09.07.1997

BMF (1998)

Bundesministerium der Finanzen, (2. Sponsoringerlass)

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsorings vom 18.02.1998

Boochs (2000)

Boochs Wolfgang, Sponsoring in der Praxis,

Neuwied, 2000

Bruhn (2003)

Bruhn Manfred, Sponsoring,

4. Aufl., Wiesbaden 2003

Bruhn (1995)

Bruhn Manfred, Mehlinger Rudolf, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring,

2. Aufl., München 1995

Duchene (1995)

Duchene Josef Matthias, Sponsoring der Unternehmen

im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht,

Köln 1995

Hermanns (1997)

Hermanns Arnold, Sponsoring,

2. Aufl., München 1997

Nieschlag (2002)

Nieschlag, Dichtl, Hörschgen, Marketing,

19. Aufl., Berlin 2002

Otten (1999)

Otten Ralf Gerhard, Sponsoring: Erscheinungsformen, Rechtsgrundlagen und

Bedeutung für die Finanzierung des Öffentlichen-Rechtlichen Rundfunks

Freiburg, 1999

Schiederer (2003)

Schiederer Dieter, Grundkurs der Buchführung,

10. Aufl., Stuttgart 2003

Weiand (1993)

Kultur- und Sportsponsoring im deutschen Recht,

Berlin, 1993

Wegner (2001)

Wegner, Konstantin, der Sportsponsoringvertrag,

Heidelberg, 2002

Zimmermann (1995)

Zimmermann, Reimar, Einkommensteuer,

10. Aufl., Stuttgart, 1995

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die steuerliche Behandlung des Sponsorings unter Berücksichtigung des 2. Sponsoring-Erlasses des BMF vom 18.02.98
Hochschule
FernUniversität Hagen
Veranstaltung
Recht und Sponsoring
Autor
Jahr
2004
Seiten
14
Katalognummer
V109062
ISBN (eBook)
9783640072477
ISBN (Buch)
9783640123209
Dateigröße
411 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Erläuterung der allgemeinen Sponsoringbeziehungen im Kulturbereich unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte
Schlagworte
Behandlung, Sponsorings, Berücksichtigung, Sponsoring-Erlasses, Recht, Sponsoring
Arbeit zitieren
Marc D. Sommer (Autor:in), 2004, Die steuerliche Behandlung des Sponsorings unter Berücksichtigung des 2. Sponsoring-Erlasses des BMF vom 18.02.98, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109062

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