Die Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitsstand zu bessern. Die Krankenkassen stellen die dafür erforderlichen Leistungen zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlage ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches, SGB V.
Für besondere Personenkreise gelten auch andere Gesetze und Vorschriften, z.B. das Gesetz über die Krankenkasse der Landwirte oder das Künstlerversicherungsgesetz.
Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich. Deshalb sollen sie dazu beitragen den Eintritt von Krankheiten und Behinderungen zu vermeiden oder deren Folgen zu überwinden. Maßnahmen sind z.B. gesundheitsbewusste Lebensführung, Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen oder aktive Mitwirkung an Krankenbehandlungen und Rehabilitationen.
Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistung zu unterstützen (gem. § 1 SGB V).
Zum Inhalt: 1 Allgemein
2 Versicherte Personen
3 Gesetzliche Krankenversicherung
4 Versicherungspflicht
5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
6 Finanzierung
7 Beiträge
8 Leistungen
9 Private Zusatzversicherungen
10 Versicherungsträger
11 Private Krankenversicherung (Exkurs)
1 Allgemein
Die Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitsstand zu bessern. Die Krankenkassen stellen die dafür erforderlichen Leistungen zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlage ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches, SGB V.
Für besondere Personenkreise gelten auch andere Gesetze und Vorschriften, z.B. das Gesetz über die Krankenkasse der Landwirte oder das Künstlerversicherungsgesetz.
Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich. Deshalb sollen sie dazu beitragen den Eintritt von Krankheiten und Behinderungen zu vermeiden oder deren Folgen zu überwinden. Maßnahmen sind z.B. gesundheitsbewusste Lebensführung, Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen oder aktive Mitwirkung an Krankenbehandlungen und Rehabilitationen.
Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistung zu unterstützen (gem. § 1 SGB V).
2 Versicherte Personen
Bei den versicherten Personen unterscheidet man:
- Pflichtversicherte
- Freiwillig Versicherte
- Familienversicherte
Pflichtversicherte
Pflichtversicherter wird man ohne Rücksicht auf seinen eigenen Willen oder den des Arbeitgebers. Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung; sie kann weder schriftlich noch durch eine mündliche Absprache zwischen den Beteiligten ausgeschlossen werden.
Versicherungspflichtig sind im Wesentlichen:
- Arbeiter und Angestellte
- Auszubildende
- Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen
- Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
(insofern sie nicht familienversichert sind)
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind
- Studenten, die in staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
-Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung
Selbstständige Erwerbstätige sind in der Krankenversicherung nicht pflichtversichert. Im Zweifelsfall entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in einem Statusfeststellungsverfahren, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Weiterhin von der Pflichtversicherung ausgenommen, sind Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet; sie sind versicherungsfrei.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sind jeweils die 12 Monate maßgeblich, die der Prüfung der Versicherungspflicht folgen, nicht das Kalenderjahr.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug im Jahr 2004:
46.350,- EUR jährlich oder 3.862,50 EUR monatlich
Diese wird jährlich neu kalkuliert und den aktuellen Lohnentwicklungen angepasst.
Versicherungsfrei sind außerdem Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie bedürfen keinen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, da in diesem Fall ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder einer Heilfürsorge besteht.
Versicherungsfrei sind auch Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Bsp.: geringfügig entlohnte Beschäftigung oder kurzfristige Beschäftigung
Freiwillig Versicherte
Zur freiwilligen Versicherung sind im Wesentlichen folgende Personen berechtigt:
- Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor Ausscheiden ununterbrochen mindesten 12 Monate versichert waren
-Personen, die aus der Familienversicherung ausgeschieden sind
- Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und von Anfang an die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten
Ein freiwilliges Versicherungsverhältnis ist weitgehend vom eigenen Willen abhängig. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, kann seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig aufrecht erhalten.
Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Familienversicherte
Die Familienversicherung begründet eine eigene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.
Familienversichert ist der Ehepartner und die Kinder, wenn sie im Wesentlichen:
- nicht versicherungspflichtig oder freiwillig in der Krankenkasse versichert sind
- nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- kein Gesamteinkommen haben, das den Betrag von 345,- EUR monatlich überschreitet
Für Kinder sind Altersgrenzen zu beachten. Diese gelten allerdings nicht für behinderte Menschen, die außerstande sind, sich selbst zu versorgen.
3 Die gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Gesundheitsvorsorge, -erhaltung und –wiederherstellung. Das Verteilungsleitbild ist hier das Bedarfsprinzip. Es steht jedem Versichten die optimale Versorgung mit Gesundheitsleistungen zu, unerheblich welchen Beitrag er geleistet hat.
Die Kassen verwalten sich als eine Körperschaft mit eingeschränkter Finanzhoheit selbst.
Die gesetzliche Krankenkassen haben allerdings eine Reihe weiterer Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Übersicht der Aufgaben:
- Auskunftsstelle für alle sozialen Angelegenheiten, die das Sozialgesetzbuch regelt
-den Krankenkassen obliegt das Meldewesen zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Weiterleitung an die zuständigen Versicherungsträger
- die Krankenkassen entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
- den Krankenkassen obliegt der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
(also neben der Ihnen selbst zustehenden Beiträge auch der Einzug und die Weiterleitung der Beiträge an die Träger der Pflege- und Rentenversicherung und an die Bundesanstalt für Arbeit)
- die Krankenkassen erstatten einen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall an kleinere Betriebe (gem. §§ 10 ff LohnFG)
4 Versicherungspflicht
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist der versicherungspflichtige Personenkreis im fünften Sozialgesetzbuch geregelt (§§ 5 ff SGB V).
Die Versicherungspflicht tritt danach unabhängig vom Willen der Beteiligten und von der Zahlung der Beiträge ein.
Die Versicherungspflicht trifft bei folgenden Vorraussetzungen ein:
- Bei Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis tritt kraft Gesetz am Tag der Aufnahme der Beschäftigung ein (§§ 5, 186 SGB V & § 7 SGB IV).
- Vorraussetzung ist, das die Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt werden
- maßgeblich für die Berechnung der Beiträge ist das Bruttoarbeitsentgelt
- die Anmeldung bei der Krankenkasse und die tatsächliche Beitragsabführung durch den Arbeitgeber haben keine Bedeutung für die Mitgliedschaft
5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der Arbeiter und Angestellten in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. Der Arbeitgeber meldet die Aufnahme der Beschäftigung der jeweiligen Krankenkasse. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet werden würde. Im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, sofern die Kündigung gerechtfertigt ist.
Kündigt der Versicherungspflichtige die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse, beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
In einigen Sonderfällen der Arbeitsunterbrechung bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
- Arbeitsunterbrechung bei Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Das Versicherungsverhältnis wird in diesem Fall nicht berührt, da weiterhin eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt.
- Arbeitsunterbrechung ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
In den meisten Fällen besteht wegen fehlender Arbeitsleistung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (keine Arbeit, kein Geld), so dass die Vorraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt nicht gegeben sind. Hierzu gehören der unbezahlte Urlaub und die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses.
Allerdings gibt es hier eine Sonderregelung, nach der die Mitgliedschaft bei derartigen Arbeitsunterbrechungen erhalten bleibt, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, längstens für einen Monat.
- Arbeitsunterbrechung bei Erkrankung, Mutterschafts- und Erziehungszeiten
Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Darüber hinaus hat er als Krankenversicherter einen Anspruch auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft bleibt also in jedem Fall erhalten. Auch die Gewährung von Mutterschafts- und Erziehungszeiten hat keine Auswirkungen auf eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.
- Arbeitsunterbrechung und Bezug von Verletztengeld, Versorgungsgeld oder Übergangsgeld
In diesen Fällen ordnet der Gesetzgeber das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung an.
- Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld
Mitgliedschaft bleibt generell erhalten.
- Krankenversicherung für Wehr- und Zivildienstzeiten
In diesen Zeiträumen gilt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen, wenn das Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist.
6 Finanzierung
Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen (z.B. Kapitalerträge) aufgebracht. Sie sind so zu bemessen, dass sie die Ausgaben eines Haushaltsjahres decken. Die Beiträge werden in der Satzung der Krankenkasse festgehalten.
Da die Beiträge durch unterschiedliche Mitgliederstrukturen weit auseinanderliegen, wird jährlich ein Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen durchgeführt.
Dieser soll dafür sorgen, dass die finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Beiträge ausgeglichen werden. Berücksichtigt werden allerdings nur Unterschiede in der Grundlohnsumme (unterschiedliche Lohnhöhe), verbunden mit der Zahl mitversicherter Familienmitglieder oder der Altersstruktur. Die tatsächlichen Kosten einer Kasse werden dadurch nicht ausgeglichen. Also müssen Krankenkassen, die höhere Ausgaben als der Durchschnitt haben, weiterhin höhere Beitragssätze nehmen.
Der Risikostrukturausgleich wird vom Bundesversicherungsamt, der Aufsichtbehörde für die Krankenkassen, durchgeführt.
7 Beiträge
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber aufgebracht. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird direkt vom Lohn bzw. Gehalt abgezogen. Der Arbeitgeber leistet seinen Anteil dazu, beides zusammen ergibt den Beitrag zur Krankenversicherung. Zusammen mit den Beiträgen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) führt der Arbeitgeber diese als Gesamtversicherungsbeiträge an die Krankenkassen ab.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist also die Krankenkasse. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft die zuständige Einzugsstelle.
Die Beiträge berechnen sich als konstanter Prozentsatz des Bruttoeinkommens eines Versicherten bis zur dynamischen Bemessungsgrenze. Diese ist identisch mit der Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer. Die Grenze wird jährlich neu berechnet, je nach Entwicklung der Löhne und Gehälter. Für Mitglieder mit hohem Einkommen sinkt also die prozentuale Belastung.
Die Beitragssätze sind jedes Jahr neu zu kalkulieren, um die zu erwartenden Ausgaben der Kasse decken zu können. Die Beiträge werden nicht nach dem geschätzten Risiko des Versicherten gestaffelt (wie in der Privaten Krankenversicherung üblich).
Die Besonderheit des Leistungs- und Finanzierungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zur Privaten Krankenversicherung liegt darin, dass ein vielfältiger Solidarausgleich – also sozialpolitisch gewollte Umverteilung – stattfindet.
Die Belastungsumverteilung wirkt sich zugunsten der Bezieher niedriger Einkommen aus.
Außerdem hat man eine erhebliche Entlastung bei kinderreichen Familien durch die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen.
Weitere Beitragszahler sind Rentner, Studenten und die Bundesanstalt für Arbeit, die die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenunterstützung und Unterhaltsgeld entrichten.
Für Mini-Jobs mit einem Verdienst bis zu 400,- EUR monatlich zahlt der Arbeitgeber allein einen Beitrag in Höhe von 11 % des Arbeitsentgelts für die Krankenversicherung. Für Beschäftigungen in Privataushalten hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts zu entrichten.
Zuzahlung der Versicherten
Die Finanzierung der Leistungen über Zuzahlung der Versicherten hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Nach der dritten Stufe der Gesundheitsreform (1997) sind die Kassen dazu verpflichtet bei Beitragserhöhungen auch die Selbstbeteiligung ihrer Versicherten mit zu erhöhen. Man verspricht sich davon eine Intensivierung des Wettbewerbs um kostensenkende Maßnahmen, um Beitragssteigerungen und Mitgliederverlust zu vermeiden. Im internationalen Vergleich ist diese Selbstbeteiligung noch recht bescheiden. Trotzdem ist dies sehr umstritten, das sie gerade für Geringverdiener eine höhere Belastung darstellen und somit den Solidarausgleich gefährden. Um dies zu vermeiden bzw. in Grenzen zu halten, werden Versicherte mit sehr geringem Einkommen von der Zuzahlung befreit. Die Selbstbeteiligung soll alle zwei Jahre an die Lohnentwicklung angepasst werden.
8 Leistungen
Auf Sozialleistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch, insofern es sich um Pflichtleistungen handelt. Fast 95 % aller Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind durch den Gesetzgeber vorgeschrieben.
Zu den Leistungsarten in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören vor allem:
- die Förderung der Gesundheit und zur Vorbeugung von Krankheiten (gem. § 20 ff SGB V)
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (gem. § 25 f SGB V)
- Leistungen zur Behandlung einer Krankheit (gem. § 27 ff SGB V)
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden nach dem Sachleistungsprinzip als Sach- und / oder Dienstleistung erbracht, jedoch nicht als Geldleistung.
Sämtliche Leistungen müssen zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können nicht beansprucht werden. Die Leistungserbringer und die Krankenkassen dürfen diese auch nicht genehmigen.
Die Leistungen im Überblick
-Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten
-Im Krankheitsfall die Krankenbehandlung
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- Medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Krankengeld
- bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- ärztliche Betreuung
- Hebammenhilfe
- Stationäre Entbindung
- Haushaltshilfe
- Mutterschaftsgeld
- Hilfe zur Familienplanung
- durch Krankheit erforderliche Sterilisation
- nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch
Als Vorraussetzung für die Gewährung der Leistungen sind folgende Erfordernisse anzusehen:
- Mitgliedschaft in der Krankenkasse
- Versicherteneigenschaft
Die Versicherteneigenschaft entsteht durch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder infolge eines freiwilligen Beitritts.
- Versicherungsfall
- Antragsstellung
Ärztliche Leistungen
Da der Versicherte eine Anspruch auf ärztliche Behandlungen hat, müssen den Krankenkassen Ärzte zur Verfügung stehen, die im Krankheitsfall die erforderlichen Krankenhilfe leisten können. Zu diesem Zweck werden Gesamt- und Mantelverträge zwischen den Krankenkassen und der kassenärztlichen Vereinigung geschlossen, in denen auf Landes- und Bundesebene die zugelassenen Kassenärzte zusammengeschlossen sind.
Krankengeld
Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, insofern sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind. Krankengeld erhalten auch die Versicherten, die wegen der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Es ist allerdings erforderlich, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann. Das Krankengeld kann für jedes Kind im Laufe eines Kalenderjahres für längstens 10 Tage, an Alleinerziehende 20 Tage gezahlt werden.
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt. Es beträgt 70 % dieses Betrages. Das Krankengeld darf 90 % des letzten pauschalierten Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Eine zeitliche Begrenzung tritt allerdings bei der Arbeitsunfähigkeit in Kraft, die durch dieselbe Krankheit hervorgerufen wurde. Dann wird das Krankengeld längstens für 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren gezahlt.
Krankengeld wird nicht gezahlt, wenn:
- beitragpflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird
- Übergangsgeld
- Mutterschaftsgeld
- Verletztengeld
- Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
Hier ruht der Anspruch!
Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn Versicherte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit, eine Vollrente wegen Alters oder ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen.
Die Krankenkasse muss neben der Krankengeldzahlung auch die Beitragszahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die versicherten Arbeitnehmer aufrechterhalten.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld erhalten die weiblichen Mitglieder, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu zahlen wäre und die während der Schwangerschaft eine bestimmte Zeit Mitglied waren. Es ist für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Entbindung zu zahlen.
Für die Höhe des Mutterschaftsgeldes kommt es darauf an, ob das Mitglied bei Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Mutterschaftsgeld ist dann das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate.
Die Krankenkasse zahlt jedoch höchstens 13,- EUR pro Kalendertag. Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Betrag, zahlt die Differenz der Arbeitgeber oder der Bund.
Besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist ein Entbindungsgeld von 77,- Euro zu zahlen.
Mehrleistungen
Neben den Pflichtleistungen der Krankenkasse gibt es einige Mehrleistungen, welche die Krankenkasse im Rahmen ihres gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraumes selbst gestalten können. Dazu zählen u.a. ambulante Vorsorgekuren, die Gewährung erhöhter Zuschüsse für Rehabilitationskuren sowie die Kostenübernahme alternativer Heilmethoden und Zusatzimpfungen. Qualität und Wirksamkeit müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Sämtliche Zusatzleistungen sind in der Satzung der Krankenkasse zu fixieren. Außerdem sind die Zusatzleistung ausschließlich über eine Erhöhung der Beiträge zu finanzieren.
9 Private Krankenzusatzversicherung
Private Krankenzusatzversicherungen ergänzen die Grundleistungen der gesetzlichen Kassen und leisten finanzielle Hilfe in Bereichen, in den die Gesetzlichen oft nichts zahlen. Diese Zusatzpolicen können als Einzelbausteine entsprechend den individuellen Bedürfnissen an den gesetzlichen Krankenschutz angefügt werden.
Private Zusatzleistungen sind u.a.:
- Brillen und Kontaktlinsen
- Heilpraktiker
- Zahnersatz
- Auslandsreisekrankenschutz
- Krankenhausbehandlung (Einbett- bzw. Zweibettzimmer, Privatarzt)
- Kurtagegeld, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld für Arbeitnehmer und Selbstständige
10 Versicherungsträger
Zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.
- Ortskrankenkassen
Bestehen für abgegrenzte Regionen
- Betriebskrankenkassen
Kann jeder Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe einrichten, insofern in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse auf Dauer gesichert ist. Die Einrichtung eine Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Innungskrankenkassen
Können von Innungen für ihre Mitglieder eingerichtet werden (z. B. Handwerksinnung für die zugehörigen Handwerksbetriebe), ansonsten gleiche Vorraussetzungen wie bei den Betriebskrankenkassen
- Ersatzkassen
Krankenkassen, bei denen die Mitglieder nicht kraft Gesetzes, sonder freiwillig versichert sind. Heutzutage werden allerdings auch Pflichtversicherte in die Ersatzkassen aufgenommen.
- See-Krankenkasse
Für versicherungspflichtige Seeleute
- Landwirtschaftliche Krankenkasse
Für Landwirte und in der Landwirtschaft tätige Personen.
- Bundesknappschaft
Knappschaftliche Krankenversicherung; z.B. bei geringfügiger Beschäftigung
Seit 1997 gilt eine Kassenwahlfreiheit für alle Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Aufnahmezwang (Kontrahierungszwang) für alle AOK´s und Ersatzkassen.
Auch Innungskassen und Betriebskrankenkassen können sich freiwillig für alle Pflichtversicherten öffnen, viele haben das bereits getan.
11 Private Krankenversicherung
Ca. 8 – 9 % der Bevölkerung sind in einer privaten Krankenversicherung teil- oder vollversichert. In den privaten Krankenversicherungsunternehmen wird das sogenannte Kostenerstattungssystem praktiziert . Der Privatversicherte tritt hier in Vorleistung, bezahlt die Rechnung und erhält dann alles oder einen Teil (bei Zuzahlungen) von seiner Kasse zurück. Der Behandlungsvertrag kommt direkt zwischen Arzt und Patient zustande.
- Arbeit zitieren
- Björn Brandes (Autor:in), 2005, Die Krankenkasse - Schwerpunkt Gesetzliche Krankenkasse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109305
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