Die 'Homo-Ehe' im Parteienstreit und vor dem Bundesverfassungsgericht


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Das Lebenspartnerschaftsgesetz
Ziele des Gesetzes
Inhalt des Gesetzes
Zustandekommen des Gesetzes

3. Die CDU/CSU und das Lebenspartnerschafts-Gesetz
Kritik an den Zielen des Gesetzes
Kritik an den Inhalten des Gesetzes
Kritik am Zustandekommen des Gesetzes

4. Die Bemühungen der CDU/CSU beim Bundesverfassungsgerichtgegen das Lebenspartnerschafts-Gesetz
Art der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
Das Urteil zur einstweiligen Anordnung
Das Urteil zur Normenkontrollklage
Normenkontrolle: Formale Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Normenkontrolle: Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

5. Fazit und Perspektiven

6. Verzeichnis: Literatur und Quellen

Erklärung an Eides Statt

1. Einleitung

Seitdem im Jahre 2001 die SPD/GRÜNE-Mehrheit im Bundestag gegen die Stimmen der CDU/CSU im Bundesrat das ‚Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft’[1] beschlossen hat, liefen katholische Familienverbände und die CDU/CSU gegen dieses Gesetz, seine Ziele, Inhalte und die Form seines Zustandekommens Sturm: ‚(Das) so genannte Lebenspartnerschaftsgesetz bedeutet einen tiefen Einschnitt in unsere gesellschaftspolitischen Grundvorstellungen. Denn es steht im Widerspruch zu dem im Grundgesetz (Artikel 6) verankerten Schutz von Ehe und Familie. Deshalb lehnt die CDU das Gesetz ab: ‚Die Ehe ist für uns das Leitbild der Gemeinschaft von Mann und Frau, sie ist mit keiner anderen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen’, äußert sich die CDU auf ihrer Homepage zu diesem Thema.[2]

Die CDU-Schwesterpartei CSU läßt auf ihrer Homepage verlauten: ‚Die gesamte Rechtsordnung muß so ausgestaltet sein, daß der besondere Wert von Ehe und Familie nicht beschädigt, gemindert oder verschleiert wird. Die Ehe ist mit keiner anderen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen.[...] Trotz dieser Bedenken hat Rot-Grün ein Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften erlassen, das gegen die Stimmen von CDU und CSU beschlossen wurde.’[3]

Während hier vor allem auf die inhaltliche Komponente des Gesetzes – die Einrichtung einer weiteren staatlich anerkannten (und zumindest teilweise auch geförderten und geschützten) Art der Lebensgemeinschaft neben der Ehe – abgezielt wird, wurde vor allem nach Beschlußfassung über das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat die Trennung zustimmungspflichtiger und nicht zustimmungspflichtiger Teile des Gesetzes in unterschiedliche Gesetze – also die Form des Gesetzgebungsverfahrens – kritisiert und als verfassungswidrig angegriffen.

Diese Kritikpunkte kombinierend, zog die CDU/CSU gegen das beschlossene Gesetz zu Felde. Sie strengte gleichzeitig eine Normenkontrollklage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an (entschieden am 17.07.2002) und beantragte eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes[4] gegen das Inkrafttreten des Gesetzes vor der Entscheidung über die Normenkontrollklage (entschieden am 18.07.2001).

Ziel meiner Hausarbeit wird sein, den Gehalt der Kritik der CDU/CSU am Gesetz sowie der Gegenargumentation herauszulösen und im Kontext des bereits erfolgten Urteils des BVerfG zu bewerten. Hierzu werden zunächst Ziele und Inhalte des verkündeten Gesetzes untersucht, um anschließend die Kritik der CDU/CSU hieran noch einmal genauer zu beleuchten. In der Folge wird das Urteil des BVerfG zur Normenkontrollklage – die das Hauptverfahren gegenüber den Anträgen auf eine einstweilige Anordnung des Gerichtes darstellte – eingehend auf seine Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sowie seines Zustandekommens hin untersucht.

2. Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Im Folgenden werden allgemeine Ziele und konkrete Regelungen des Gesetzes sowie der Weg seines Zustandekommens erläutert, um für die Analyse der Kritik an diesem Gesetz sowie das erfolgte Urteil des BVerfG die notwendigen Grundkenntnisse des Gegenstandes zu legen.

2.1. Ziele des Gesetzes

Das LPartG benennt die Ziele, die es verfolgt, bereits in seinem offiziellen Titel: ‚Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften: Lebenspartnerschaften’.[5]

Der Gesetzgeber ging also davon aus, daß homosexuelle Lebensgemeinschaften – nur für diese trifft das Gesetz Regelungen – im bisherigen Rechtssystem diskriminiert wurden. Da die einzig geregelte – und somit institutionalisierte – Form partnerschaftlichen Gemeinschaftslebens bis zu diesem Zeitpunkte die ‚klassische’ Ehe (also zwischen Mann und Frau) war, ist demnach eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften dadurch begründet worden, daß der Staat keine Regelungen zur Begründung sowie Abwickelung der gemeinsamen Partnerschaft geschaffen hatte: Das Fehlen des – insbesondere von den Grünen so gesehenen - ‚Bürgerrechtes’ eines gesicherten Rechtsrahmens für eine Partnerschaft wurde als Diskriminierung gewertet, die es zu beenden galt.[6]

Zugleich sollte jedoch den neueren gesellschaftlichen Entwicklungen auch mit diesem Gesetz Rechnung getragen werden: Während noch bis 1998 das konservative Familienbild der Ehe (mit Kindern) politisch implementiert war, wandelte die neue Rot/Grüne Bundesregierung dieses in ‚Familie ist, wo Kinder sind’.[7] Während das Grundgesetz in Artikel 6 (1) Ehe und Familie schützt, die es – untermauert durch die im selben Artikel in den nachfolgenden Absätzen unmittelbar angehängten Regelungen zur Kindererziehung – als eine Einheit sieht, wollen SPD und GRÜNE Familie nicht über die Ehe, sondern über das Vorhandensein von Eltern-Kind-Beziehung und gegenseitiger Verantwortung definieren: ‚Wir wollen Familie und Verantwortungsbereitschaft fördern. Grüne Familienpolitik heißt: Wir unterstützen Menschen, die auf Dauer füreinander einstehen.’[8]

Das LPartG ist demzufolge nicht lediglich ein Mittel zur Beendigung vermeintlicher Diskriminierung homosexueller Lebensgemeinschaften, sondern Teil einer Werteumstellung von der – christlich geprägten und christlich begründeten – Familie durch Ehe auf vielfältigere Formen der Familie und des Gemeinschaftslebens.

2.2. Inhalt des Gesetzes

Das LPartG stellt einen gesetzlichen Rahmen für die Begründung, Aufrechterhaltung und Beendigung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft dar.

Konsequenterweise regelt es zunächst die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (§1), wobei diese den Voraussetzungen für eine Ehe entsprechen.[9]

In den anschließenden Paragraphen regelt das LPartG neben den Sorgfalts- und Fürsorgepflichten der einzelnen Partner (§2 und §4) das gemeinsame Namensrecht (§3) und erläßt weitere vermögensrechtliche Regelungen (§6, §7 und §8). Außerdem werden – entsprechend der Idee, daß Kinder nicht nur von Partnern in ‚klassischen’ Ehen hervorgebracht werden können – sorgerechtliche (§9) sowie erbrechtliche Regelungen (§10) getroffen. Für viele Betroffene besonders bedeutsam ist die Regelung nach § 11, nach denen die eingetragenen Partner als Familienangehörige des anderen Partners gelten: Dies ist nicht nur Voraussetzung für die erbrechtlichen Regelungen (auch Wohnungsübernahme im Todesfalle des Partners etc.), sondern auch im Falle von Krankenhausaufenthalten eines Partners von Belang: Der jeweils andere Partner kann so nicht mehr von Besuchs- und Informationsrechten über den Zustand seines Partners ausgeschlossen werden. Auch im Falle von Zeugenaussagen vor Gericht hat dies einen praktischen Gehalt: Erst seit Schaffung des LPartG können Lebenspartner und ihre Verwandten hier die Aussage verweigern. Insbesondere die Grünen hatten auf diesen bisherigen Mißstand deutlich hingewiesen: So seien vor Einführung des LPartG Partner vom Recht wie Fremde behandelt worden, selbst wenn sie jahrzehntelang Verantwortung füreinander getragen haben.[10]

Abschließend werden Regelungen für getrennt lebende Partner und über die ‚ Aufhebung der Lebenspartnerschaft ’ getroffen (§ 12 bis §19), die den Regelungen zur Trennung von Ehepartnern bzw. zur Ehescheidung nachempfunden sind und ebenfalls wieder Fürsorgepflichten (z.B. Unterhalt: §16) enthalten.

2.3. Zustandekommen des Gesetzes

Das LPartG wurde am 16.02.2001 vom Bundestag in zwei Fassungen angenommen: Erstens als ‚Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften: Lebenspartnerschaften’ – welches als nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat deklariert wurde – und zweitens als ‚Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz’[11], welches weitergehende Regelungen im Personenstands-, Steuer- und Sozialhilferecht vorsieht als das ‚einfache‘ LPartG[12].

Offenkundig sahen die Regierungsparteien und –fraktionen bezüglich der Beschlußfassung einen außerordentlichen Zeitdruck. Nach der Kenntnisnahme des anhaltenden Widerstandes der CDU/CSU-Fraktion und der durch diese Parteien regierten Bundesländer sollten die weitergehenden Regelungen zur zuständigen Behörde (Standesamt) ausschließlich im LPartGErgG vorgelegt werden, nicht jedoch im dann nicht mehr zustimmungspflichtigen LPartG. Da dies erst sehr kurz vor Zuleitung des Beschlusses des Rechtsausschusses an das Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen wurde, wurde (unabsichtlich) eine teilweise fehlerhafte Beschlußvorlage erstellt, die die abgeschwächten Formulierungen noch in ihrer ursprünglichen Fassung enthielt und das Standesamt als ausführende Behörde vorsah. In dieser Fassung wurde das Gesetz gegen die Stimmen der FDP bei Abwesenheit der CDU/CSU-Abgeordneten beschlossen[13] und anschließend vor Ausfertigung und Verkündung mit Zustimmung der Präsidenten von Bundestag und Bundesrat in Bezug auf die Dekonkretisierung der ausführenden Behörde korrigiert[14].

3. Die CDU/CSU und das Lebenspartnerschaftsgesetz

Im folgenden Abschnitt wird die Einstellung der Unionsparteien zum LPartG untersucht. Hierbei sollen die Kritikpunkte an den Zielen im grundsätzlichen, an den genauen Regelungen im Gesetz sowie auch am formalen Zustandekommen des Gesetzes, die allesamt zur Unterstützung der Normenkontrollklage vorgebracht wurden, erläutert werden. Angelehnt an die Gliederung in Kapitel 2 werde ich diese Reihenfolge: Ziele – Inhalte – Zustandekommen – auch in diesem Kapitel einhalten.

3.1. Kritik an den Zielen des Gesetzes

Bei der Formulierung der Kritik an den grundlegenden Zielen des Gesetzes tut sich die CDU etwas schwer. Einerseits betont sie die Möglichkeit und die Legitimität homosexueller Lebensweise, andererseits streicht sie die Notwendigkeit der Privilegierung der Ehe hervor. Auf die hierbei entstehenden Widersprüchlichkeiten soll im weiteren näher eingegangen werden, da sie später im Urteil des BVerfG eine bedeutende Rolle spielen werden.

‚Wir respektieren die Entscheidung von Menschen, die einen gleichgeschlechtlichen partnerschaftlichen Lebensentwurf zu verwirklichen suchen. Auch in solchen Beziehungen können Werte gelebt werden, die für unsere Gesellschaft grundlegend sind. Es macht keinen Sinn und ist nicht im Interesse der Gesellschaft, denjenigen, für die Ehe und Familie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung als Lebensform nicht in Frage kommen, die Chance einer bürgerlichen Existenz und eines würdigen und erfüllten Lebens zu erschweren’, heißt es in der ‚Stellungnahme des CDU-Bundesvorstandes zum Gesetzentwurf der Bundesregierung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften’[15].

Mit diesem Satz wird nicht nur die moralische Legitimität homosexueller Lebensweise anerkannt, sondern auch das Recht dieser Lebensform auf eine ‚bürgerliche Existenz’. Da die ‚bürgerliche Existenz’ neben dem Grundgesetz durch das ‚Bürgerliche Gesetzbuch’ geregelt wird, könnte hieraus bereits interpretiert werden, daß auch die CDU Änderungen im bürgerlichen Recht zugunsten homosexueller Paare untertützt. Wichtig und hervorzuheben ist zudem die Erkenntnis, daß für homosexuelle Menschen ‚Ehe und Familie aufgrund ihrer sexuellen Lebensform nicht in Frage kommen’ (s.o.) – das beinhaltet auch die Erkenntnis, daß die von dem neu zu erschaffenden Institut der Lebenspartnerschaft Betroffenen für eine Ehe im klassischen Sinne ohnehin nicht zur Verfügung stehen und der klassische Ehe alleine durch die Schaffung des Institutes der Lebenspartnerschaft in der Realität kein Verlust an ‚potentiellen Eheleuten’ droht.

Widersprüchlich hierzu ist jedoch der nächste Abschnitt, der die besondere Schutzwürdigkeit der Ehe ausführt und begründet. Hier heißt es u.a.: ‚Auch der Respekt für andere Formen des Zusammenlebens darf nicht die soziale und rechtliche Stellung der Ehe dadurch beschädigen, daß ein anderes, konkurrierendes Leitbild für das Zusamenleben etabliert wird[16]. Wenn jedoch im ersten Abschnitt bereits die Erkenntnis erlangt wurde, daß homosexuelle Lebenspartnerschaften für die Ehe keine Konkurrenz darstellen, da die Ehe für Homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Lebensform nicht in Frage kommt, ist diese Aussage widersprüchlich – es sei denn, man setzt voraus, daß umgekehrt homosexuelle Lebenspartnerschaften für heterosexuelle Menschen eben doch in Frage kämen; der Autor bezweifelt dies allerdings ausdrücklich.

Die CSU, die die moralische Anerkennung auch homosexueller Lebensgemeinschaften nur sehr vage äußert, schlägt in eben dieselbe Kerbe, allerdings mit einer etwas deutlicheren Zielrichtung: Ehe und Familie seien praktisch das Gleiche, womit die CSU unterstellt, Ehen würden auch heutzutage noch vornehmlich oder ausschließlich geschlossen zwischen Partnern zur Gründung einer Familie, also auch der Zeugung von Kindern: ‚Das Grundgesetz stellt ausschließlich die Ehe unter besonderen Schutz, weil sie auf Kinder angelegt ist.’[17] Daher bedeute dieser Grundsatz auch keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensformen. In der Tat muß festgestellt werden, daß aus homosexuellen Lebensgemeinschaften bislang keine Kinder hervorgehen können, sofern nicht Hilfe von außen, also einer weiteren Person anderen Geschlechtes außerhalb der Beziehung in Anspruch genommen wird. Hier wird also auf die generelle – biologische – Unterschiedlichkeit homosexueller und heterosexueller Lebensgemeinschaften abgestellt.

Die These, ‚eine sehr weitgehende Gleichstellung anderer Lebensgemeinschaften, wie zum Beispiel gleichgeschlechtlicher Paare, (bedeute,) daß der Wert der Ehe in Richtung beliebiger Zweierbeziehungen aufgelöst wird’[18], ist vor diesem Hintergrund allerdings ebenso widersprüchlich wie die inhaltsähnliche Argumentationsverknüpfung der CDU (s.o.). Wenn doch gerade die generelle Unterschiedlichkeit (und daher Nichtbeliebigkeit im Verhältnis zu anderen – heterosexuellen – Lebensgemeinschaften) homosexueller Lebensgemeinschaften so betont wurde, ist nicht klar, warum diese Beliebigkeit nun plötzlich doch bestehen soll.

Die Tatsache, daß auch neu geschlossene Ehen zwischen Senioren – zumindest mit Frauen ab einem gewissen Alter – rein biologisch besehen nicht mehr auf Familiengründung bzw. Kinderzeugung angelegt sein können, diese Ehen aber dennoch ebenso gefördert werden sollen (was wiederum beliebige Förderung einer Lebensform aus anderen Gründen als der ‚Bestandssicherung’ der Gesellschaft bedeutet), soll hier nicht näher erläutert werden, darf aber zur korrekten Verortung der CSU-Position nicht unberücksichtigt bleiben.

Ein weiterer Widerspruch tut sich bei der Beurteilung obiger Interpretation auf, die CDU befürworte gesetzliche Änderungen zugunsten homosexueller Lebensgemeinschaften: Einerseits wird die These vertreten, ‚wo in dieser Hinsicht [i.e. Diskriminierung Homosexueller, d. Aut.] Defizite bestehen, sind dies in der Regel nicht Fragen des Rechts, sondern des alltäglichen Umgangs in der Gesellschaft’.[19] Dies bestreitet die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen im allgemeinen, zumal das geltende Recht damals bereits grundsätzlich nicht nach der sexuellen Orientierung unterschieden und homosexuellen Lebensgemeinschaften die Möglichkeit vertraglicher Regelungen untereinander in vielen Bereichen zur Verfügung gestanden habe. Folge ist: ‚Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen.’[20] Andererseits wird zur Notwendigkeit des – gesetzlichen – besonderen Schutzes von Ehe und Familie ausgeführt: ‚Das Recht prägt nachhaltig das Wertebewußtsein.’[21] Eine positive Wirkung des Rechts auf das Wertebewußtsein und damit das Verhalten der Menschen in einer Gesellschaft wird in Bezug auf heterosexuelle Lebensgemeinschaften also bejaht, während es in Bezug auf homosexuelle Lebensgemeinschaften bestritten wird.

Dann wiederum wird anerkannt, daß es dennoch Aspekte gebe, in denen eine angemessene Lösung durch vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Willenserklärungen (Testament oder Vollmacht) nicht zu erzielen sei. In diesen Bereichen ‚ sollte durch einzelne gesetzliche Regelungen Rechtssicherheit geschaffen werden’[22]. Obige Vermutung, die CDU stehe bürgerlich-rechtlichen Änderungen zugunsten homosexueller Lebensgemeinschaften nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, kann hierdurch demnach als bestätigt angesehen werden, wobei das ‚sollte’ auch im Originaltext hervorgehoben ist und ein ‚sollte’ eben kein ‚soll’ oder gar ‚muß’ ist, sondern lediglich die vorsichtigstmögliche Formulierung einer Forderung.

Als dieses betreffende Aspekte werden im nachfolgenden genannt: Mietrecht, Zivil- und Strafprozeßrecht, Strafvollzugsrecht, Auskunfts- und Besuchsrecht. All diese Aspekte werden im LPartG geregelt; darüber hinaus die durch die CDU als nicht regelungsbedürftig angesehenen Bereiche des Unterhalts- und Personenstandsrechtes, was vor allem durch die Institutionalisierung der Lebenspartnerschaften geschieht.

Trotz ihrer widersprüchlichen Aussagen zum grundsätzlichen Bedarf an gesetzlichen Regelungen zugunsten homosexueller Lebensgemeinschaften kommt die CDU also letzten Endes zu dem Schluß, daß zumindest in einigen Bereichen, die auch das LPartG regelt, tatsächlich Regelungsbedarf besteht. Die Kritik am Ziel macht sich daher vor allem an der Institutionalisierung der Lebenspartnerschaft fest, wobei die hierfür vorgebrachte Begründung ebenfalls widersprüchlich ist.

3.2. Kritik am Inhalt des Gesetzes

Hiermit kann zum Abschnitt über die Kritik am konkreten Inhalt des LPartG übergegangen werden. Wie bereits geschildert, ist zumindest auf Seiten der CDU keine generelle Ablehnung gesetzlicher Änderungen zugunsten homosexueller Lebensgemeinschaften festzustellen. Die Vorschläge der CDU zur Besserstellung homosexueller Lebensgemeinschaften unterscheiden sich demnach vor allem darin von denen der SPD/GRÜNE-Regierung, daß die CDU einige einzelgesetzliche Regelungen bzw. Änderungen anstrebt, während das LPartG eine institutionalisierte und umfassendere Anpassung an das Eherecht klassischer heterosexueller Lebensgemeinschaften darstellt.

Die CDU begründet ihren Einwand hiergegen mit Art. 6 (1) GG, der die Ehe unter besonderen Schutz stellt. Trotz erwähnenswerter Kenntnisnahme des offenkundigen gesellschaftlichen Wandels im 21. Jahrhundert wird die Ehe als die nach wie vor attraktivste Lebensform gesehen, deren besonderer Schutz daher nach wie vor gut begründet sei[23]. Besonderer Schutz setze dabei eine exklusive Rechtsform voraus, was wiederum die Unmöglichkeit der Übertragbarkeit auf andere Lebensformen bedeute. Einzuwenden gegen diese Argumentation bleibt letztlich schon für den juristischen Laien, daß die Exklusivität der Ehe nur durch die Übertragung auf andere heterosexuelle Lebensformen gefährdet werden kann, da – wie die CDU bereits eingesehen hat, eine homosexuelle Lebensweise mit der Ehe nicht in Konkurrenz steht[24].

Hiergegen scheint die These der CDU zu ziehen, Schutz und Förderung der Ehe würden auch dadurch beeinträchtigt, wenn die zur Förderung von Ehe und Familie eingesetzten staatlichen Mittel bei gleicher Höhe durch breitere Verteilung auf andere Empfänger vermindert würden[25]. Dies ist allerdings deshalb im Falle des LPartG nicht zu erkennen (übrigens auch nicht im Falle des LPartGErgG), da die Ehe in Deutschland nicht durch direkte finanzielle Prämien belohnt wird, sondern vor allem durch das ‚Ehegattensplitting’. Eine haushaltspolitische Begrenzung der hierdurch entstehenden Steuermindereinnahmen gegenüber den Steuereinnahmen ohne Ehegattensplitting ist dem Autor jedoch nicht geläufig, so daß zwar im Falle der Übertragung des ‚Splittings’ auch auf Lebenspartner die Verteilung der Empfänger dieser indirekten staatlichen Zuwendung tatsächlich breiter würde, dafür jedoch auch die Höhe der eingesetzten Mittel entsprechend stiege, weshalb ein absoluter Nachteil für die Ehe nicht entstünde.

Die direkte Prämierung des Staates für ‚Familie’ in Form des Kindergeldes ist im übrigen generell unabhängig von der Lebensform der Eltern, d.h. homosexuelle Eltern (dies gibt es schließlich auch) bzw. deren Kinder haben ebenso Anspruch auf Kindergeld wie alleinerziehende, in ‚wilder Ehe’ oder ‚klassischer Ehe’ lebende heterosexuelle Eltern oder gar nur Elternteile.

Das Argument, der Ehe würden staatliche Förderleistungen abhanden kommen bzw. diese würden reduziert im Falle der Einführung der Lebenspartnerschaft ist vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen und wird auch – warum nur? – von der CDU nicht näher ausgeführt.

Letztlich wird gegen die umfassenden Regelungen des LPartG noch mit Art 3 GG argumentiert: Dieser besage, Gleiches müsse gleich behandelt werden. Die klassische (heterosexuelle) Ehe und die (homosexuelle) Lebenspartnerschaft seien aber nicht Gleiches und dürften daher auch nicht gleich behandelt werden. Abgestützt werde dies auch durch die ständige Rechtsprechung des BVerfG, welches die Ehe als Gemeinschaft zwischen Mann und Frau definiert habe[26].

Gerade in Bezug hierauf bringt die CDU/CSU zudem einen weiteren Argumentationsstrang zur Unterstützung ihrer Klage gegen das LPartG, welches in diese bisherige ‚Gleiches darf nicht gleich behandelt werden’ – Argumentation nicht ganz hinein paßt: Gestützt auf Art 3 (1) GG kritisiert die CDU/CSU die Beschränkung des LPartG ausschließlich auf homosexuelle Lebensgemeinschaften, obwohl gute Gründe dafür sprächen, auch anderen auf Dauer und gegenseitige Fürsorge angelegten und daher schutzwürdigen Lebensgemeinschaften einen vergleichbaren rechtlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen[27]. Dieser letzte bedeutende Einwand gegen das Gesetz konterkariert geradezu die ‚Schutzwürdigkeit der Ehe’ – Argumentation der CDU/CSU gegen das Gesetz: Letztlich kann es nur zwei Formen der Lebensgemeinschaft auf der Basis gegenseitiger Fürsorge geben: homosexuelle und heterosexuelle Lebensgemeinschaften. Wie (auch auf Seiten der CDU) bereits festgestellt, stehen homosexuelle Menschen für heterosexuelle Lebensgemeinschaften, wie sie durch die Institution der Ehe geschützt und gefördert werden, nicht zur Verfügung. Um ‚eine bürgerliche Existenz und ein menschenwürdiges Leben’[28] führen zu können, sind zumindest einzelgesetzliche Maßnahmen zu treffen, was auch die CDU letztlich nicht bestreitet (siehe hierzu Abschnitt 2.1). Anders dagegen heterosexuelle Lebensgemeinschaften: Diese kennen bereits eine Möglichkeit, ihrer Lebensgemeinschaft einen institutionellen Rahmen inclusive einiger Schutz- und Fördermaßnahmen zu geben – die Ehe. Weshalb nun auch solche Lebensgemeinschaften eine andere als die Möglichkeit der Ehe zum Schutze ihrer Lebensgemeinschaft zur Verfügung haben sollten, ist nicht einsichtig vor dem Hintergrund, daß durch eine solche ‚Ehe light’ für Heterosexuelle dann tatsächlich eine Gefährdung der besonderen Stellung der klassischen Ehe zu erwarten wäre. Und gerade dies gibt die Union schließlich vor, verhindern zu wollen. Die ebenfalls von der CDU vorgebrachten schutzwürdigen Geschwisterbeziehungen beruhen erstens auf einer anderen – nämlich gerade biologischen und damit Partnerschaft im Sinne der Ehe und des LPartG ausschließenden – Grundlage und sind zweitens bereits besonders erfaßt in jenen Bereichen, in denen sie greifen.

3.3. Kritik am Zustandekommen des Gesetzes

Wie in Kapitel 2.3. geschildert, wurde das LPartG in zwei Teile aufgespalten: Einmal das ‚einfache’ LPartG, welches einige Bereiche des Personenstandsrechts, des Sozialhilfe- und Steuerrechts ausspart (wodurch es der Zustimmungsnotwendigkeit des Bundesrates entzogen wird), und das LPartGErgG, welches eben jene Bereiche regeln soll, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Die CDU/CSU sieht hierin in der Hauptsache zweierlei Verstöße gegen das Grundgesetz: Die Aufspaltung des Gesetzes in zwei Teil-Gesetze führe dazu, daß das beschlossene LPartG lediglich ein nicht vollziehbarer ‚Torso’ sei. Zudem werde hier systematisch das Zustimmungsrecht des Bundesrates umgangen, indem materiell-rechtliche Vorschriften, die zusammen gehörten, willkürlich auseinander gerissen worden seien[29]. Die Tatsache, daß prinzipiell zusammengehörige Teile hier getrennt worden seien, wird dabei von keiner Seite bestritten. Fraglich ist für die CDU/CSU demnach ausschließlich, ob eine willkürliche Gesetzes-Spaltung aus taktischen Gründen verfassungskonform ist.

Als zweiten Hauptkritikpunkt zur Form des Gesetzgebungsverfahrens führt die Union die nachträgliche Korrektur des Gesetzes an: Der Bericht des Rechtsausschusses begründe und empfehle lediglich die Dekonkretisierung der Ausführungsbehörde in Bezug auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft, nicht jedoch für die Auflösung der Partnerschaft, für die einzig das Standesamt zweckmäßig sei. Die Korrektur beziehe sich jedoch auf beides, also Begründung und Auflösung der Partnerschaft, was also nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

Diese nachträgliche Korrektur eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes griff die CDU/CSU ebenfalls als verfassungswidrig an: Das verkündete Gesetz entspreche nicht dem beschlossenen Gesetz[30] ; das beschlossene Gesetz sei zustimmungspflichtig (durch den Bundesrat), das verkündete dagegen nicht, was der Bundesrat auch anerkannt hat[31]. Die grundsätzliche Möglichkeit der Korrektur wird dabei nicht in Frage gestellt; bestritten wird jedoch die Verfassunskonformität der Korrektur in diesem Falle: Bezüglich der Begründung der Partnerschaft hätte das Gesetz also korrigiert werden dürfen, da dies der Rechtsausschuß zuvor ausdrücklich empfohlen hatte, nicht jedoch bezüglich der Auflösung der Partnerschaft. Die Korrektur ging also weiter, als dem Gesetzgeber dies habe bewußt sein können, und widerspreche somit seinem Willen. Dies sei verfassungswidrig.

4. Bemühungen der CDU/CSU beim Bundesverfassungs- gericht gegen Lebenspartnerschafts-Gesetz

In diesem Abschnitt werden nun die Bemühungen der CDU/CSU beim BVerfG gegen das bereits beschlossene Gesetz dargestellt und untersucht. Zunächst wird in Kapitel 4.1. geklärt, welche Möglichkeiten des Verfahrens für die CDU/CSU bestanden, um anschließend auf das Urteil und die Urteilsbegründung im Hauptverfahren, der letztlich eingereichten Normenkontrollklage gegen das LPartG, einzugehen. Dem zuvor angestrengten Eilverfahren zwecks Erlaß einer Einstweiligen Verfügung durch das BVerfG kommt in diesem Zusammenhang lediglich die Rolle des ‚Vorspieles’ zu, so daß es auch im Rahmen dieser Hausarbeit letztlich eine nur untergeordnete Rolle spielt.

Aus den vielfältigen Einwänden gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des LPartG wurden der Übersichtlichkeit lediglich die Bedeutendsten ausgewählt. Als besonders bedeutend wurden hier die grundlegenden Entscheidungen der Vereinbarkeit mit Art 6 (1) sowie Art. 3 (1) und (3) GG eingestuft, da diese direkten Bezug zum Grundgesetz aufweisen und sowohl von ihrer Stellung als auch dem Umfange ihrer Begründung nach die gehaltreichsten Einwände waren.

4.1. Art des Verfahrens

Der CDU/CSU stand nach der Verkündung und Ausfertigung des LPartG durch den Bundespräsidenten am 16.02.2001 die Möglichkeit einer Normenkontrollklage (abstrakte Normenkontrolle) zur Verfügung. Eine Normenkontrollklage kann von der Bundesregierung, einer (oder mehreren) Landesregierung(en) oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Bundestagsabgeordneten erhoben werden. In einem solchen Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle hat das BVerfG darüber zu entscheiden, ob Bundesrecht oder Landesrecht mit jeweils höherrangigem Recht (Grundgesetz oder Bundesrecht) vereinbar ist[32].

Eine Normenkontrolle ist jedoch nur zulässig, wenn ein Antragsberechtigter die zu prüfende Norm wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht für nichtig oder wenn er es für gültig hält, obwohl ein Gericht oder ein Organ des Bundes oder eines Landes die Norm aufgrund von Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht angewendet hat.

Im Falle des LPartG war die CDU/CSU insgesamt, insbesondere jedoch die Landesregierungen von Bayern (CSU), Sachsen (CDU) und Thüringen (CDU), der Auffassung, jenes Gesetz stünde im Widerspruch zum Grundgesetz.

Da die hierzu eingereichte Normenkontrollklage nicht mehr entschieden werden konnte, bevor das LPartG am 01.08.2001 in Kraft treten sollte, strengten die Landesregierungen von Bayern und Sachsen zudem ein Verfahren vor dem BVerfG zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung an, die das Gesetz bis zur Entscheidung in der Hauptsache (i.e. die Normenkontrollklage) nicht in Kraft treten lassen bzw. es hilfsweise außer Vollzug setzen sollte. Ein In-Kraft-Treten des Gesetzes vor der Prüfung seiner Verfassungskonformität bringe eine unzumutbare Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten mit sich, die sich insbesondere im Falle der Notwendigkeit der Rückabwicklung der mit dem LPartG einhergehenden Rechtsfolgen nach festgestellter Unvereinbarkeit des LPartG mit dem Grundgesetz auswirken würde. Zudem sei das Gesetz nicht vollziehbar, da hierzu notwendige Teile (v.a. Personenstandsrecht) erst im LPartErgG geregelt seien[33].

4.2. Das Urteil zur Einstweiligen Anordnung

Beide Verfahren, sowohl das Ersuchen um eine einstweilige Anordnung zur Außerkraftsetzung des LPartG, als auch die Normenkontrollklage, führten aus Sicht der Kläger (Landesregierungen Bayern, Sachsen und Thüringen) bzw. der CDU/CSU nicht zum Erfolg.

Zunächst lehnte das BVerfG den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung des LPartG ab. In der Begründung hierfür führte es zunächst die große Bedeutung eines solchen Eingriffes und die restriktive Handhabung derartiger Maßnahmen an: ‚Nur dann darf deshalb ein Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.’[34] Die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Schrittes wurde zuvor jedoch ebenfalls betont: 'Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet.’[35] Hierbei wird insbesondere der letzte Teilsatz bedeutend, da er besagt, die einstweilige Verfügung sei unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu beurteilen. Bedeutend ist also faktisch ausschließlich die Abwägung von Nachteilen durch Außerkraftsetzung gegen Nachteile durch Nachträgliche Nichtigkeitserklärung des LPartG.

Hierzu stellte das BVerfG folgendes fest: ‚Bei einem In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes sind irreversible Nachteile für das Institut der Ehe nicht zu erwarten. Das rechtliche Fundament der Ehe erfährt keine Veränderung’.[36] Dies schließt auch die Argumentation der CDU aus, durch eine breitere Verteilung der zum Schutze und zur Förderung der Institution Ehe eingesetzten Mittel würden diese Mittelzuwendungen im Einzelfalle reduziert (siehe Kapitel 3.2, S. 13f. dieser Hausarbeit).

Das LPartG sei trotz der ausbleibenden personenstandsrechtlichen Regelunge auch vollziehbar; unterschiedliche Ausführungsgesetze seien Ausdruck der föderativen Ordnung der BRD und daher verfassungsrechtlich unproblematisch.[37]

Auch das letzte Argument gegen das Inkrafttreten des LPartG vor seiner Überprüfung durch das BVerfG, die Vermeidung von Rechtsunsicherheit aufgrund eventuell erforderlicher Rückabwicklung aufgrund festgestellter Verfassungswidrigkeit und somit Nichtigkeit des LPartG wird seitens des BVerfG nicht geteilt: ‚Sind mit der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften bereits Rechtsfolgen zwischen den Partnern wie auch im Verhältnis zu Dritten eingetreten, müssten sie im Falle der Nichtigkeit des Gesetzes rückabgewickelt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie jede nachträgliche Feststellung rechtlicher Unwirksamkeit hätte das die Notwendigkeit der Klärung noch offener Rechtsfragen, gegebenenfalls durch die Gerichte, zur Folge. Die Rechtsordnung stellt Regeln und Verfahren bereit, wie solche Probleme zu lösen sind, die auf unwirksamen privatrechtlichen Rechtsgeschäften, auf fehlerhaften Verwaltungsakten oder auch auf der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen beruhen können. Diese Vorkehrungen verhindern den Eintritt von Rechtsunsicherheit.’[38]

Die Tatsache, daß bestimmte Rechtsfolgen (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht) nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wiege im konkreten Falle nicht schwer genug, um deshalb das Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern, zumal die unwiderruflichen und dauerhaften Folgen für die Beziehung im Falle nicht zugelassener Zeugnisverweigerung in diesem Zusammenhang zumindest ähnlich schwer wögen. Selbiges gelte auch für Folgen im Erbrecht[39].

Da also keine die Nachteile durch Nichtinkrafttreten des LPartG überwiegenden Grüne gegen das Inkrafttreten des LPartG festgestellt wurden, weigerte sich das Gericht, die geforderte einstweilige Anordnung zu erlassen: ‚Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das angegriffene Gesetz nicht am In-Kraft-Treten zu hindern, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat. Für die zuvor angeführten Fälle irreversibler Folgen ist zumindest diese Gleichwertigkeit festzustellen.’[40]

4.3. Das Urteil zur Normenkontrollklage

Angelehnt an die getrennte Argumentation für formale und inhaltliche Verfassungswidrigkeit des LPartG durch die CDU/CSU bzw. die klagenden Landesregierungen wird im folgenden auch die formale und inhaltliche Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, wie das BVerfG sie festgestellt hat, dargelegt.

4.3.1. Normenkontrolle: Formale Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Die Aufspaltung des LPartG in ein abgespecktes LPartG und das weitergehende LPartGErgG mit dem Ziele der Zustimmungsunbedürftigkeit des LPartG durch den Bundesrat hatte Erfolg: ‚Das Gesetz enthält keine gemäß Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftigen Vorschriften’[41].

Auch die nachträgliche Korrektur des Gesetzestextes habe den verfassungsmäßigen Rahmen nicht überschritten: Eine Korrektur sei dann zulässig, wenn sie sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten beziehe und den Gehalt bzw. die Identität des Gesetzes nicht verändere. Hierzu sei neben dem Gesetzestext selbst die hierfür zur Verfügung stehenden Materialien, wie z.B. auch die Begründung und Arbeitsprotokolle aus Ausschüssen, zu beachten[42].

Für das betrachtete Verfahren bedeutet das folgendes: ‚Die offensichtliche Unrichtigkeit der von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossenen Fassung von Art. 1 § 3 Abs. 3 und 4 LPartDisBG ergibt sich aus dem klaren Widerspruch zwischen einerseits dem Gesetzestext, der auf Grund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses vom 8. November 2000 (BTDrucks 14/4545) dem Bundestag bei seiner Beschlußfassung in zweiter und dritter Lesung des Gesetzes ebenso wie dem Verfahren im Bundesrat zugrunde lag, und andererseits der Begründung dieser Norm durch den Rechtsausschuß in seinem Bericht vom 9. November 2000 (BTDrucks 14/4550), die gleichermaßen die Grundlage für die Beratung und Beschlußfassung der gesetzgebenden Organe bildeten.’[43] Folge dessen ist, daß die verkündete Fassung des LPartG auch der beschlossenen Fassung entspreche[44].

Auch zum dritten formellen Hauptkritikpunkt der Union am LPartG, der Aufspaltung auf zwei Gesetze, folgt das BVerfG der Gegenargumentation: ‚Der Bundestag ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, in Ausübung seiner gesetzgeberischen Freiheit ein Gesetzgebungsvorhaben in mehreren Gesetzen zu regeln. Dabei kann er, wie hier geschehen, auch noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren die von ihm angestrebten materiell-rechtlichen Bestimmungen in einem Gesetz zusammenfassen, gegen das dem Bundesrat nur ein Einspruchsrecht zusteht, und für die Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren der Länder regeln sollen, ein anderes, und zwar ein zustimmungsbedürftiges Gesetz vorsehen, wie das in der Praxis nicht selten geschieht.’[45] Dies folgt aus Sicht des BVerfG aus dem Recht des Bundestags als Gesetzgeber. Im zu beurteilenden Falle des Personenstandrechtes handle es sich laut Art. 74 (1) Nr. 2 GG um einen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in der der Bundesrat laut Art. 50 GG lediglich ein Mitwirkungsrecht habe und die Zustimmungspflicht die Ausnahme sei[46]. Dies treffe auch dann zu, wenn materiell-rechtliche Vorschriften und verfahrensrechtliche Vorschriften, wie in diesem Falle, getrennt würden[47].

‚Die im LPartDisBG[48] enthaltenen materiell-rechtlichen Regelungen stellen entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch keinen "Gesetzestorso" dar. Sie sind aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt.’[49] Hiermit wird auch der letzten Teilargumentation der CDU/CSU-Kläger, die noch im Raume steht, die Grundlage entzogen: Das Gesetz stelle einen ausreichendem Rahmen dar, an dem sich die Betroffenen orientieren und an dem sie ihr Handeln ausrichten könnten.

4.3.2. Normenkontrolle: Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Auch materiell ist das LPartG für verfassungskonform erklärt worden. Hierbei bezog sich die CDU/CSU vor allem auf Art 6 (1) GG, den Schutz der Ehe. Hierzu stellt das Bundesverfassungsgericht zunächst fest, jener Art. 6 (1) GG schütze ‚die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen’[50]. Diese Freiheit werde durch das neu geschaffene Institut der Lebenspartnerschaft nicht berührt, da die Lebenspartnerschaft ausschließlich homosexuellen Lebensgemeinschaften offen stehe, wohingegen die Ehe ausschließlich heterosexuellen Lebensgemeinschaften offen stehe. Auch die Konkurrenz der Lebenspartnerschaft zur Ehe wird verneint: ‚Da ihnen [i.e. heterosexuellen Lebensgemeinschaften; d. Aut.] die eingetragene Lebenspartnerschaft verschlossen bleibt, können sie durch dieses Institut nicht vom Eheschluss abgehalten werden’[51].

Das BVerfG verneint zudem die Ansicht der CDU/CSU, die Institutsgarantie der Ehe in Art. 6 (1) GG verbiete eine rechtlich ähnliche Ausgestaltung homosexueller Lebensgemeinschaften. Dies resultiere gerade daraus, daß die Ehe grundsätzlich heterosexuelle Lebensgemeinschaft definiert sei und gerade hierauf die Institutsgarantie abziele[52]. Dies läßt sich – in Verbindung mit obiger Argumentation des BVerfG zur Konkurrenzverneinung – in dem Sinne interpretieren, daß hier auf die biologische Unterschiedlichkeit homosexueller und heterosexueller Lebensgemeinschaften bzw. der Partnerschaftsverhältnisse abgestellt wird. Der Schutz nach Art. 6 (1) GG greift demnach ausschließlich für heterosexuelle Lebensgemeinschaften, für die die Ehe die besonders geschützte Lebensform ist. Mit der Bereitstellung des Instituts der Lebenspartnerschaft und damit verbundener Rechte trage der Gesetzgeber lediglich Art. 2 (1) GG [Persönlichkeitsentfaltung] sowie Art 3 (1) und (3) GG [Gleichheitsgrundsatz] Rechnung[53].

Zusätzlich stützt sich hierbei das Gericht auf die Protokolle des Parlamentarischen Rates bei den Beratungen zu diesem Artikel. Diesen könne entnommen werden, ‚dass zwar Einigkeit darüber bestand, Ehe und Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz zu stellen, jedoch keine Klärung erfolgte, was dies im Einzelnen für ihr Verhältnis zu anderen Lebensformen bedeutet’[54].

Auch die Kritik, das LPartG benachteilige heterosexuelle Lebensgemeinschaften dadurch, daß es ausschließlich homosexuellen Lebensgemeinschaften offen stünde, weist das BVerfG zurück: ‚Ebenso wie die Ehe mit ihrer Beschränkung auf die Zweierbeziehung zwischen Mann und Frau gleichgeschlechtliche Paare wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert, benachteiligt die Lebenspartnerschaft heterosexuelle Paare nicht wegen ihres Geschlechts. Männer und Frauen werden stets gleichbehandelt. Sie können eine Ehe mit einer Person des anderen Geschlechts eingehen, nicht jedoch mit einer ihres eigenen Geschlechts. Sie können eine Lebenspartnerschaft mit einer Person ihres eigenen Geschlechts gründen, nicht aber mit einer des anderen.’[55] Auch diese stellt faktisch wiederum auf den biologischen Unterschied homosexueller und heterosexueller Lebensgemeinschaften ab. Es sei, da für heterosexuelle Lebensgemeinschaften bereits das Institut der Ehe bestehe, keine Benachteiligung, daß auch jenen, denen die Ehe nicht offen stehe, ein eigenes, eine anderes, wenn auch ähnliches Institut zur Verfügung gestellt werde[56].

Abweichend hiervon haben die Verfassungsrichter Papier und Haas andere Auffassungen bezüglich der Vereinbarkeit mit Art 6 (1) GG vertreten. Art 6 (1) stelle nicht lediglich einen Schutz vor staatlichen Eingriffen dar, sondern lege wesentliche Strukturprinzipien für schutzwürdige Beziehungen fest; eines dieser Strukturprinzipien sei die Heterosexualität der Ehepartner. Dieses könne vom Gesetzgeber auch nicht dadurch umgangen werden, daß er auf Verwendung des Begriffes ‚Ehe’ für andere Formen der Institute für Lebensgemeinschaften verzichte[57].

Sie folgert hieraus: Die Senatsmehrheit hätte deshalb prüfen müssen, ob die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Regelungsgehalt aufweist, der mit dem des Instituts der Ehe vergleichbar ist. Dies wäre mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, da der Lebenspartnerschaft die die Ehe prägenden, ihre Exklusivität auf die Verbindung von Mann und Frau beschränkenden und ihre besondere Förderung rechtfertigenden Elemente fehlen. Denn sie ist nicht auf ein eigenes Kind hin angelegt, führt nicht zu Elternverantwortlichkeit und erbringt dadurch keinen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft.’[58] Hiermit wird insbesondere die Argumentation der CSU widergespiegelt, der besondere Schutz von Ehe und Familie in Art 6 (1) GG sei in einem Zusammenhang zu sehen und nur dadurch gerechtfertigt; da dieser Zusammenhang für homosexuelle Lebensgemeinschaften nicht bestehe, könnten diese auch keine Institutionalisierung ihrer Lebensform beanspruchen. Unbeachtet läßt dies weiterhin, daß – rein biologisch – auch viele Ehen nicht (z.B. aufgrund des Alters der Ehepartner nicht mehr) auf die Begründung einer Familie bzw. die Hervorbringung von Kindern ausgerichtet sind. Nachdem auch die dies formulierende Richterin Haas hierauf nicht näher eingeht, verliert diese Argumentation schließlich nachhaltig an Konsistenz.

5. Fazit und Perspektiven

Als Fazit ist aus den vorangegangenen Ausführungen zu ziehen: Die Änderung der gesellschaftlichen Wirklichkeit, die sich ausdrückt in zunehmenden Familiengründungen ohne gleichzeitiges Eingehen der Ehe sowie zunehmenden Ehescheidungen (beides führte noch in den 1980er und 1990er Jahren zu Änderungen im Sorgerecht für nichtehelich geborene Kinder) sowie in der Zunahme auch öffentlich gelebter Homosexualität sowie der zunehmenden Akzeptanz homosexueller Lebensweise in der Gesellschaft hat sich nun auch in einem Urteil des BVerfG zum LPartG niedergeschlagen.

Bereits das Zustandekommen des Gesetzes, dem sich die CDU/CSU bis zuletzt (weitgehend geschlossen) widersetzte, war ein Zeichen hierfür.

‚Familie ist, wo Kinder sind’[59], ist der Leitsatz der neuen Regierungskoalition zur Familienpolitik. Und wenn unterstellt wird, daß der grundgesetzliche Schutz der Ehe hauptsächlich auf der Verbindung der Ehe mit der Familie beruht (ein Zusammenhang, der 1949, zur Zeit der Erarbeitung und des Beschlusses des Grundgesetzes tatsächlich bestand, seither jedoch stark abgenommen hat, s.o.), muß auch gefolgert werden, daß der Schutz der Familie – also des Kindes – künftig den Schutz der ehe faktisch überwiegen wird. Und selbst jene, die dem LPartG nach wie vor skeptisch gegenüber stehen – so neben der CDU/CSU auch die Verfassungsrichter Papier und Haas mit ihren abweichenden Voten –, führen dieses althergebrachte Argument der Verknüpfung von Familie und Ehe als deren ‚Keimzelle’[60] hierfür an.

Ein weiteres ist deutlich: Schutz und Privilegierung einer definierten Lebensgemeinschaft und Institution wie der Ehe bedeutet nicht, daß für jene, die von einer solchen Lebensgemeinschaften aufgrund ihrer individuellen Merkmale (wie z.B. ihrer Sexualität) ausgeschlossen bleiben, nicht ebenfalls eine rechtliche Absicherung, Institutionalisierung und Privilegierung ihrer Lebensgemeinschaft gegenüber ‚losen Beziehungen’ stattfinden darf.

Homosexualität und Heterosexualität sind seither als moralisch legitime, nebeneinanderstehende, jedoch nicht miteinander konkurrierende Lebensweisen anerkannt; für beide kann eine Institutionalisierung vorgenommen werden, mit der der Wille der Partner zu auf Dauer angelegter gegenseitiger Verantwortung und Fürsorge zum Ausdruck gebracht werden kann. Beide werden als solche Verantwortungsgemeinschaft vom Staate gefördert, indem zum Beispiel staatlich gewährleistet eine auch über den Tod hinaus gehende soziale Verantwortung der Partner füreinander über das Erbrecht gewährleistet sowie das besondere Vertrauensverhältnis der Partner zueinander im Strafprozeßrecht (Zeugnisverweigerung) geachtet wird. Die Exklusivität der Ehe wird hierbei nicht angegriffen, da ja kein Konkurrenzverhältnis der Institute zueinander besteht.

Das konservative – christliche – Leitbild wird demzufolge in Deutschland zunehmend zugunsten einer säkularisierten und individualisierten Werteordnung abgeschwächt; selbst in der CDU (und in verbalen Ansätzen in der CSU) gibt es hierzu Ansätze, wenn der Wert auch homosexueller Lebensgemeinschaften grundsätzlich anerkannt und respektiert wird. Dies ändert nichts an der Notwendigkeit des Fortbestehens einer solchen – verbindlichen – Werteordnung, wie sie das Grundgesetz vorsieht, spricht jedoch auch für die graduelle Veränderlichkeit der Werte, wie sich eben eine Gesellschaft auch verändern kann. Trotz alledem – dies betonte schließlich auch das BVerfG – wurde so am Wesen des Schutzes der Ehe nicht gerüttelt. Es wurde lediglich anerkannt, daß im Rahmen einer gesellschaftlichen Liberalisierung heute auch andere Formen des Zusammenlebens möglich und akzeptiert sind, die ebenfalls Verantwortung füreinander übernehmen.

Nachdem ein absoluter Schaden durch mit dem LPartG einhergehender Abschwächung bzw. Reduzierung von Schutz- oder Fördermaßnahmen des Staates zugunsten der Ehe nicht wahrzunehmen ist und auch ein relativer Schaden für die Ehe nicht zu erkennen ist, nachdem die Lebenspartnerschaft schließlich keine Konkurrenz zur Ehe, sondern ein anderes Institut für praktisch nicht ehefähige Menschen bzw. Paare (nachdem die Ehe unbestritten eine heterosexuelle Verbindung voraussetzt), darstellt, und nachdem das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des LPartG festgestellt hat, erkennt nun auch die CDU/CSU dieses Gesetz an. Abzuwarten bleibt nun noch das weitere Verfahren mit dem LPartGErgG, für welches – jedenfalls verfassungspolitisch – nach dem Urteil des BVerfG der Weg nun ebenfalls frei wäre.

6. Verzeichnis der verwendeten Literatur und der Quellen

a) Internetquellen – Zugriff jeweils am 16.02.2004

- http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101
- http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/qs20010718_1bvq002301
- http://www.cdu.de/wochenthema/homo/stellungnahme-061100.htm
- http://www.csu.de/home/Display/Politik/Themen/Frauenpolitik/Familienpolitik_Erziehungskompetenz
- http://dip.bundestag.de/btd/14/045/1404545.pdf
- http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,13729,00.htm
- http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,620,00.htm
- http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,620,00.htm

b) Literatur

- Hesse, Konrad (2000): Grundzüge des Verfassungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland. Heidelberg.

b) Sonstige Quellen

- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2001, Teil I, Nr. 9, Bonn 22.02.2001.
- Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 14/131. Berlin.

Versicherung an Eides Statt:

Hiermit versichere ich, Adrian H. Hoos, Matr. Nr. 2513551, die Hausarbeit im Seminar im Hauptstudium ‚Verfassungsprobleme aus politikwissenschaftlicher Sicht’ im Sommersemester 2003 bei Herrn Prof. Dr. (em.) Buchheim mit dem Titel: Das Lebenspartnerschaftsgesetz – Die ‚Homo-Ehe’ im Parteienstreit und vor dem Bundesverfassungsgericht eigenständig und ausschließlich unter Verwendung der angegeben Hilfsmittel erstellt zu haben.

Büttelborn, den 04.03.2004

[...]


[1] Auch: Lebenspartnerschaftsgesetz, künftig im Text: LPartG.

[2] http://www.cdu.de/politik-a-z/partnerschaft/inhalt.htm.

[3] http://www.csu.de/home/Display/Politik/Themen/Frauenpolitik/Familienpolitik_Erziehungskompetenz. (künf-

tig im Text: CSU-Erziehungskompetenz).

[4] Bundesverfassungsgericht künftig im Text: BVerfG.

[5] Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2001, Teil I, Nr. 9, Bonn 22.02.2001, S. 266.

[6] Vgl. http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,620,00.htm, 16.02.2004.

[7] Vgl. Koalitionsvertrag (http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,13729,00.htm).

[8] http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,620,00.htm, 16.02.2004

[9] Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2001, Teil I, Nr. 9, Bonn 22.02.2001; LPartG ab S. 266.

[10] Vgl. http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,620,00.htm.

[11] Künftig im Text: LPartGErgG.

[12] Vgl. http://dip.bundestag.de/btd/14/045/1404545.pdf (=Beschlußfassung des Rechtsausschusses des

Deutschen Bundestages mit Anlagen: LPartGErgG ab S. 69).

[13] Vgl. Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 14/131, S 12629 D.

[14] Vgl. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2001, Teil I, Nr. 9, Bonn 22.02.2001; LPartG ab S. 266 sowie http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101, RN 6 (künftig zietiert als BVerfG- Normenkontrolle).

[15] http://www.cdu.de/wochenthema/homo/stellungnahme-061100.htm. (Abschnitt 1) (künftig zitiert als: CDU- Stellungnahme).

[16] CDU-Stellungnahme (Abschnitt 2).

[17] http://www.csu.de/home/Display/Politik/Themen/Frauenpolitik/Familienpolitik_Erziehungskompetenz (künf- tig zitiert als CSU-Erziehungskompetenz)

[18] CSU-Erziehungskompetenz.

[19] CDU-Stellungnahme (Abschnitt 1).

[20] CDU-Stellungnahme (Abschnitt 3).

[21] http://www.cdu.de/wochenthema/homo/leitfaden.htm (Abschnitt 3) (künftig zitiert als CDU-Leitfaden)

[22] CDU-Stellungnahme (Abschnitt 3).

[23] Vgl. CDU-Leitfaden (Abschnitt 2)

[24] Vgl. CDU-Stellungnahme (Abschnitt 1)

[25] Vgl. CDU-Stellungnahme (Abschnitt 2)

[26] Vgl. CDU-Leitfaden (Abschnitt 4) sowie CDU-Stellungnahme (Abschnitt 2).

[27] BVerfG-Normenkontrolle, RN 22.

[28] CDU-Stellungnahme (Abschnitt 1).

[29] Vgl. BVerfG-Normenkontrolle, RN 14.

[30] Vgl. BVerfG-Normenkontrolle, RN 17.

[31] Vgl. Bundesrat, Plenarprotokoll, 757. Sitzung, S. 551 C, D)

[32] Vgl. Hesse (2000): Grundzüge des Verfassungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland. RN 681.

[33] Vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/qs20010718_1bvq002301, RN 7 (künftig zitiert als: BVerfG-Anordnung).

[34] Ibd., RN 15.

[35] Ibd., RN 14.

[36] Ibd., RN 19.

[37] Vgl. Ibd., RN. 20f.

[38] Ibd., RN 23f.

[39] Ibd., RN 26ff.

[40] Ibd., RN 29.

[41] BVerfG-Normenkontrolle, RN 47.

[42] Ibd., RN 57.

[43] Ibd., RN 59

[44] Vgl. Ibd., RN 62.

[45] Ibd., RN 66.

[46] Vgl. Ibd., RN 67f.

[47] Vgl. Ibd.; RN 70f.

[48] LPartDisBG ist eine andere Bezeichnung für LPartG (Lebenspartnersch.diskriminierungsbeendigungsges.).

[49] Ibd. RN 74.

[50] Ibd., RN 78.

[51] Ibd., RN 80.

[52] Vgl. Ibd., RN 87ff.

[53] Vgl. Ibd., RN 88.

[54] Ibd., RN 101.

[55] Ibd., RN 106.

[56] Vgl. Ibd., RN 109.

[57] Vgl. Ibd., RN 133ff.

[58] Ibd., RN 137.

[59] Koalitionsvertrag (http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,13729,00.htm,)

[60] CSU-Erziehungskompetenz.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die 'Homo-Ehe' im Parteienstreit und vor dem Bundesverfassungsgericht
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Veranstaltung
Verfassungsprobleme aus politikwissenschaftlicher Sicht
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
30
Katalognummer
V109343
ISBN (eBook)
9783640075249
Dateigröße
419 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Auseinandersetzung der Argumentationen der CDU/CSU gegen das Gesetz sowie die Einwände gegen diese Argumentationen, Auseinandersetzung der Ablehnung der Länder-Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.
Schlagworte
Homo-Ehe, Parteienstreit, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsprobleme, Sicht
Arbeit zitieren
Adrian Hoos (Autor:in), 2004, Die 'Homo-Ehe' im Parteienstreit und vor dem Bundesverfassungsgericht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109343

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