Rechtsstaat im Herbst? - Die Verteidigerbeschränkungen in den Terrorismusverfahren der 70er Jahre


Hausarbeit, 2004

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Das Rechtsstaatsprinzip
1. Allgemeine Einführung
2. Grundsätze des Strafverfahrens in der BRD

III. Die Rechtsstaatlichkeit der Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren
1. Eigenschaften der Maßnahmen
a) Der Verteidigerausschluss gemäß §§ 137, 138a, 138b, 146 StPO
b) Die Einschränkung des freien Verteidigerverkehrs gemäß § 148 Abs. 2 StPO
c) Übersicht über einige weitere wesentliche Verteidigerbeschränkungen
2. Bewertung der Verteidigerbeschränkungen anhand rechtsstaatlicher Prinzipien
a) Prinzip der Waffengleichheit
b) Besonderes Vertrauensverhältnis Anwalt - Mandant
c) Überwachung auch des mündlichen Verteidigerverkehrs – Die Abhöraffäre
d) Unschuldsvermutung und Rechtssicherheit
e) Weitere beeinträchtigte Grundsätze
3. Auswertung und Interpretation der Ergebnisse

IV. Fazit

V. Quellenverzeichnis
1. Monographien
2. Lehrbücher
3. Aufsätze
3. Digitale Nachschlagewerke und Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Inhaltsverzeichnis

„...es scheint mir doch, als ob in der Bundesrepublik immer mehr von der Verteidigung der Grundordnung durch den Staat die Rede sei, und immer weniger von der Verteidigung der Grundfreiheiten gegen den Staat.“ [1]

I. Einleitung

"The repression of terrorism spirals around as unpredictably as the terrorist act itself."[2] Ursprünglich bezogen auf den aktuellen Krieg der USA gegen den internationalen Terrorismus, könnte diese Aussage Jean Baudrillards nach Ansicht vieler auch die Situation in der Bundesrepublik Deutschland der 70er und 80er Jahre beschreiben, in der der Kampf gegen die RAF seinen Höhepunkt erreichte. Die Rede war von "Gesetzgebung im symbolischen Belagerungszustand"[3], von der "streckenweise[n] Zerschlagung der Verteidigung"[4] mutmaßlicher Terroristen in Stammheim und der "systematische[n] Zerstörung aller rechtsstaatlichen Garantien"[5]. Kritik an den staatlichen Maßnahmen fand ihren Weg sogar in die Unterhaltungsliteratur. So leitet Böll seinen Roman "Die verlorene Ehre der Katharina Blum" mit der Unkorrektheit eines Justizbeamten ein, der gerichtliche Akten unbefugt ergänzt, um ein anhängiges Strafverfahren zu beeinflussen.[6] Wohl am deutlichsten brachte Giehring das damalige Klima der Bundesrepublik mit der Formulierung auf den Punkt, dass "der Kampf gegen den Terrorismus zunehmen überlagert [wurde] vom Kampf um seine Bekämpfung".[7]

Unschwer ableiten lässt sich hieraus die Frage, die für die folgenden Seiten maßgeblich ist: Hat der Staat in einer Überreaktion auf Terroristen, die sein Gewaltmonopol antasten, ihm von der Verfassung auferlegte Grenzen überschritten?

Dieses originär juristische Problem zeigt seine politische Dimension, sobald man das Rechtsstaatsprinzip nicht nur als ein aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitendes Gebot unserer Verfassung versteht, sondern darüber hinaus auch als einen traditionsreicher Untersuchungsgegenstand der Politikwissenschaft auffasst. Als interdisziplinäres Fach kann sich die Politikwissenschaft nicht der Fragestellung anderer Fachbereiche entziehen, soweit diese unzweifelhaft Einfluss auf ihr Kerngebiet ausüben. In diesem Fall besagt die Art und Weise mit der dem Terrorismus begegnet wurde nicht nur, ob die Terroristen mit ihrer Strategie einen Erfolg zu erzielen vermochten – geht es ihnen doch meist auch um die Entblößung des Feindes als schwachen Staat, der angeblich geschätzte Werte und Prinzipien aufgibt, sobald er sich bedroht fühlt.[8] Auch für den heutigen Umgang mit dem Terrorismus internationaler Ausprägung können die Erkenntnisse einer derartigen Untersuchung von Bedeutung sein, hat sich doch die Diskussion um verschärfte staatliche Eingriffsrechte und eine eventuelle Schwäche der Strafjustiz erneut entzündet.[9]

Dabei versteht sich von selbst, dass eine umfassende Prüfung aller gemeinhin unter dem Begriff "Anti-Terror-Gesetz" bekannten Maßnahmen an dieser Stelle schon aus Platzgründen nicht möglich ist. Insofern mag eine Erkenntnis des ehemaligen Bundesjustizministers Vogel bei der Eingrenzung der zu untersuchenden Maßnahmen dienlich sein: "In Wahrheit handelt es sich bei der Ordnung des Strafprozesses um eine Magna Charta des Rechtsstaats. Denn der fundamentale Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einem Machtstaat offenbart sich nicht zuletzt darin, wie ein Staat mit einem Beschuldigten, mit einem angeklagten Bürger umgeht, wie er die Rechte dessen ausgestaltet, demgegenüber er von seiner Strafbefugnis Gebrauch macht."[10]

Eine Erweiterung der staatlichen Zugriffsrechte auf Beschuldigte stellte denn auch folgerichtig den Kern der Terrorismusgesetzgebung dar.[11] Die folgende Untersuchung reflektiert diese Tatsache, indem sie sich auf gesetzliche Änderungen der Strafprozessordnung beschränkt, die im Zuge der Terrorismusproblematik in den 70er Jahren vollzogen wurden. Unter den zahlreichen Neuerungen gilt die Aufmerksamkeit zweien, die wiederholt und stark kontrovers diskutiert wurden: Dem erweiterten Verteidigerausschluss und der Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs in allen Terroristenverfahren. Diese Auswahl geschieht unter der Prämisse, dass eine Einschränkung von Verteidigerrechten immer auch eine Einschränkung von Beschuldigtenrechten bedeutet.[12] Dabei soll die originär juristische Materie gezielt aus einer politikwissenschaftlichen Perspektive interpretiert werden. Spezifisch juristische Fragestellungen und rechtsdogmatischen Probleme bleiben ausgespart.

Vor einer näheren Untersuchung der erwähnten Neuregelungen muss als grundlegender Wert dieser Arbeit zunächst der hier verwendete Begriff des Rechtsstaats näher erläutert und so für den Leser nachvollziehbar gemacht werden. Auf einen knappen allgemeinen und historischen Überblick der Rechtsstaatsidee folgt daher die Darstellung seiner wichtigsten generellen und strafverfahrensrechtlichen Prinzipien, an denen Verteidigerausschluss und Überwachung des Schriftverkehrs gemessen werden.

Diese Prüfung findet im nächsten Teil statt. Konkret untersucht wird, ob die Antwort des Staates auf die terroristische Herausforderung wichtigen Grundsätzen des Rechtsstaats zuwider läuft. Dabei soll immer wieder der praktische Bezug zum "größte[n] Strafprozess der Republik"[13] hergestellt werden, demjenigen gegen die führenden RAF-Mitglieder der 1. Generation in Stammheim ab Mitte 1976.

Nach einer eingehenden Darstellung des erweiterten Verteidigerausschlusses und der Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs sowie einem kurzen Abriss anderer wichtiger Strafverfahrensänderungen wird zunächst untersucht, welche nachteiligen Konsequenzen sich aus den Änderungen für die wirksame Verteidigung eines Beschuldigten in einem Terrorismusverfahren ergeben. Eng verknüpft mit der Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs wird mit der Stammheimer "Abhöraffäre" auch die Überwachung des mündlichen Verteidigerverkehrs zum Thema. Anschließend werden Einschnitte in weitere, nicht direkt auf die Wirksamkeit der Verteidigung bezogene Grundrechte untersucht.

Erst nach dieser Sammlung aller ernst zu nehmenden Bedenken gegen die Neuregelungen wird in einer abwägenden Prüfung Stellung bezogen und die Frage nach Handlungsalternativen des Gesetzgebers gestellt, mit der zahlreiche Vorwürfe hätten entkräftet werden können.

In der Schlussbemerkung werden die Ergebnisse noch einmal zusammenfassend dargestellt und die während der Untersuchung bereits angeschnittene Frage nach Auswirkungen der gesetzlichen Anti-Terror-Maßnahmen auf den Fortbestand der RAF erneut aufgegriffen. Anschließend wird die Bedeutung der Erkenntnisse für die heutige Situation in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Terrorismusbekämpfung erläutert.

Der historische Konfliktverlauf um die RAF, der bis in die Anfänge der Studentenbewegung anlässlich des Vietnam-Krieges der USA zurückreicht, wurde schon vielfach dargestellt und soll hier nicht noch ein weiteres Mal nachgezeichnet werden. Auch ist die sicherlich interessante Frage nach psychologischen und gesellschaftlichen Ursachen für die Entstehung von Terrorismus nicht Gegenstand dieser Untersuchung.

Da Fragen der Terrorismusbekämpfung meist das Potential starker Polarisierung in sich tragen, können einige in der Literaturliste aufgeführte Bücher[14] immer nur vor dem Hintergrund der politischen Ansichten des Autors sowie seinem Verhältnis zur RAF interpretiert werden. Diese Einschränkung in der wissenschaftlichen Neutralität einiger Autoren wurde in der Argumentation berücksichtigt.

II. Das Rechtsstaatsprinzip

1. Allgemeine Einführung

Der Begriff des Rechtsstaates lässt sich nur schwerlich auf eine allgemeine Formel bringen, die universelle Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Bisher hat sich noch keine Definition allgemeine Verwendung und dauernden theoretischen Wert gesichert.[15] Zentraler Gegenstand ist unbestritten die Rechtsgebundenheit des Staates und damit die Bindung auch seiner Gewalt. Das Verhältnis von Staat und Recht kann aber jeweils nur in seinem zeitlichen Kontext beurteilt werden. Daher ist der Rechtsstaatsbegriff immer auch von den jeweiligen gesellschaftspolitischen Verhältnissen und Auffassungen abhängig.[16]

Erstmals verwendet wurde der Begriff des Rechtsstaats im Frühliberalismus. Robert von Mohl setzte ihn in der ersten Mitte des 19. Jahrhunderts als Gegenpol zum "aristokratischen" Polizeistaat.[17] Viele essentielle Inhalte des Rechtsstaatsbegriff gehen aber bereits auf frühere Schriften zurück. So sahen bereits die Lehren John Lockes und Charles de Montesquieus die Gewaltenteilung und die Gesetzesbindung sowohl der Bürger als auch des Staates als Grundvoraussetzung für Freiheit an.[18]

Nach dem Grundgesetz umfasst Rechtsstaatlichkeit im allgemeinen folgende Grundsätze: den Vorrang von Verfassung und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns, den Vorbehalt des Gesetzes, die Gewaltenteilung, den Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt durch unabhängige Gerichte, den Anspruch auf rechtliches Gehör und einen gesetzlichen Richter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften, den Schutz des Vertrauens auf den Bestand von Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen und die Rechtssicherheit im übrigen, außerdem die strafrechtlichen Rechtsgrundsätze des Schuldprinzips, der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 6 Abs. 2 EU MRK), der Verbote der Doppelbestrafung und der Verhängung einer Strafe ohne gültiges Gesetz.[19]

2. Grundsätze des Strafverfahrens in der BRD

Nach Erfahrungen mit Gräuel wie den Hexenprozessen trat in der deutschen Strafjustiz an die Stelle eines Unfehlbarkeitsanspruchs ein Inquisitionsverfahren, das der gesetzlich gebundenen Ermittlung der menschlicher Erkenntnis zugänglichen, relativ-objektiven Wahrheit dient.[20] Zur Ausbalancierung der Rechte aller am Strafprozess Beteiligten (Waffengleichheit) wird dem Beschuldigten ein selbst gewählter Verteidiger zur Seite gestellt. In bestimmten Fällen gibt es darüber hinaus einen Anspruch auf Pflichtverteidigung. Allgemein soll die Verteidigung "die Rechte des Beschuldigten (...) wahren und die entlastenden beziehungsweise für diesen sprechenden Gesichtspunkte geltend (...) machen", ohne die Wahrheitsfindung mit rechtswidrigen Mitteln zu vereiteln.[21] Um seiner Aufgabe als Gegengewicht zur Staatsanwaltschaft gerecht zu werden, muss der Verteidiger "das Verhalten der Strafverfolgungsorgane erkennen, überprüfen und auch darauf Einfluß nehmen können".[22]

Voraussetzung dafür ist ein von Offenheit bestimmtes Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem, da der Verteidiger nur, wenn er "über das Tatgeschehen und die Persönlichkeit seines Mandanten und zwar von diesem möglichst umfassend unterrichtet ist, (...) eine zweckmäßige Verteidigungsstrategie entwerfen oder auch nur solche Fragen und Beweisanträge vermeiden [kann], die dem Beschuldigten schaden könnten".[23]

III. Die Rechtsstaatlichkeit der Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren

1. Eigenschaften der Maßnahmen

a) Der Verteidigerausschluss gemäß §§ 137, 138a, 138b, 146 StPO

Anlass zu dieser Regelung gab der sogenannte "Fall Schily": Otto Schily war im Juni 1972 in den Verdacht geraten, seine Stellung als "Organ der Rechtspflege"[24] dafür missbraucht zu haben, Mitteilungen seiner inhaftierten Mandantin Gudrun Ensslin an die erst wenig später gefasste Ulrike Meinhof weiterzuleiten. Der zuständige Ermittlungsrichter schloss Schily als Verteidiger in der Strafsache Gudrun Ensslin antragsmäßig aus.[25] Neben Schily kamen auch Justizvollzugsbeamte als Übermittler in Frage, dennoch wurde er mit der Begründung ausgeschlossen, dass "vor allem hier die im erheblichen Umfange gleichgerichteten Interessen Berücksichtigung finden müssen, die Beschuldigte und Verteidiger verbinden, während diejenigen eines Vollzugsbeamten und die des Gefangenen durchaus gegensätzlicher Art sind".[26] Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 14.02.1973 die Aufhebung der Urteils, da "ein derartiger Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung zur Zeit weder durch Gesetz noch durch Gewohnheitsrecht gedeckt ist".[27]

Der Gesetzgeber reagierte mit der Einführung der Verteidigungsausschlussregelung. Diese erlaubte künftig den Ausschluss eines Anwalts von der Mitwirkung in einem Verfahren, soweit er verdächtig war, an der Tat beteiligt zu sein oder Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei begangen zu haben. Ausgeschlossen werden konnte ebenso, wer "dringend verdächtig" war, den freien Verkehr mit seinem inhaftierten Mandanten zu missbrauchen, um "Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, zu begehen" oder um "die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden".[28]

Da das Tatbestandsmerkmal "Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind" lediglich fünf Delikte des Strafgesetzbuches ausschließt,[29] wurde es mit der nächsten Änderung fallen gelassen. Bei Terroristenverfahren wurde die für den Ausschluss nötige Verdachtsstufe herabgesetzt. Weitere Ausweitungen der Regelung legten außerdem fest, dass der ausgeschlossene Verteidiger den Inhaftierten auch nicht in anderen Verfahren vertreten durfte. Auch einen im Ausgangsverfahren Mitangeklagten durfte er weder im Ausgangs- noch in irgendeinem anderen Verfahren verteidigen.[30]

b) Die Einschränkung des freien Verteidigerverkehrs gemäß § 148 Abs. 2 StPO

Ebenfalls neu eingeführt wurde für alle Verfahren, die unter anderem einen Vorwurf nach § 129a StGB a.F. (Gründung und Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung) zum Inhalt hatten, die obligatorische Überwachung aller Schriftstücke, die zwischen Verteidiger und Beschuldigtem ausgetauscht wurden. Schriftstücke waren demnach zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder der unmittelbare Überbringer nicht damit einverstanden erklärten, dass sie zunächst einem Richter vorgelegt wurden.[31] Damit nahm der Gesetzgeber eine erst 1964 eingeführte Garantie – den freien, unüberwachten Verteidigerverkehr – partiell zurück.

Bei seiner Einführung war der freie Verteidigerverkehr als wichtiger Schritt zur Herbeiführung einer ausgeglicheneren Machtverteilung zwischen den strafrechtlichen Handlungsinstanzen gesehen worden. Dem Prinzip der Waffengleichheit, das auf den verfassungsrechtlichen Auftrag der Ausbalancierung der Rechte aller am Strafprozess Beteiligten zurückging, genügte es zwar noch immer nicht vollständig, immerhin stellte es aber eine deutliche Verbesserung dar.[32] Unter diesen Umständen kann es kaum überraschen, dass die Rücknahme der Rechts auf ungehinderten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten auf großen Widerstand stieß.[33]

c) Übersicht über einige weitere wesentliche Verteidigerbeschränkungen

Nicht im Detail erläutert, der Vollständigkeit halber jedoch hier aufgeführt, sind folgende weitere Änderungen der Strafverfahrensordnung: Das Kontaktsperregesetz erlaubte die zeitlich begrenzte Isolierung von Gefangenen innerhalb der Anstalt und vor der Außenwelt, also auch vor ihren Verteidigern; das Verbot der Mehrfachverteidigung verbot einem Anwalt, in einem Verfahren mehrere Beschuldigte zu vertreten; die Höchstzahl an Wahlverteidigern wurde für einen Beschuldigten auf maximal drei begrenzt; das Recht, sich vor Anklageerhebung zum Tatvorwurf zu äußern, wurde ebenso eingeschränkt wie die Möglichkeit, während der Hauptverhandlung jederzeit prozesserhebliche Erklärungen abzugeben; die Richterablehnung wegen Verdachts der Befangenheit wurde erschwert und das Recht der Verteidigung beschnitten, Beweismittel in die Hauptverhandlung einzubringen.[34]

2. Bewertung der Verteidigerbeschränkungen anhand rechtsstaatlicher Prinzipien

a) Prinzip der Waffengleichheit

Eine Beurteilung der Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren kann nur unter Berücksichtigung des Ziels des Strafverfahrens und der Funktion der Verteidigung erfolgen. Die Verteidigung dient als wesentliches rechtsstaatliches Institut dem Ziel eines rechtmäßig zustande gekommenen gerechten Urteilspruchs auf der Grundlage einer rechtmäßigen Ermittlung der relativ-objektiven Wahrheit. Durch ständige Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden und Einflussnahme auf deren Handlungen im einseitigen Interesse des Beschuldigten trägt der Verteidiger als Gegengewicht der Staatsanwaltschaft dazu bei, den relativ-wahren Sachverhalt zu ermitteln und so ein gerechtes Urteil zu ermöglichen.[35]

Diesen Auftrag kann er aber nur erfüllen, wenn er in seinen Rechten und seiner Handlungsfreiheit durch eine Machtverschiebung zu Ungunsten des Instituts Verteidigung nicht derart beschnitten wird, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung in unerträglichem Maße erschwert wird. Es gilt also konkret zu prüfen, inwieweit die auf §§ 138a ff, 148 II StPO zurückgehende Zäsur dem Prinzip der Waffengleichheit von Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden zuwider läuft.

Gerade der erweiterte Verteidigerausschluss erscheint unter diesen Umständen besonders fragwürdig, ist in ihm doch die Gefahr angelegt, dass ein Beschuldigter nach Ausschluss seines Wahlverteidigers kurz vor Beginn der Hauptverhandlung sich – ohne einen Verteidiger seines Vertrauens – praktisch ohne wirksamen Rechtsbeistand findet. Selbst bei der kurzfristigen Neuverpflichtung eines Wahlverteidigers ist durch die mangelnde Vorbereitungszeit der Informationsvorsprung der Bundesanwaltschaft so gewaltig, dass das Prinzip der Waffengleichheit von Anklagebehörde und Verteidigung zumindest schief hängt.[36]

Dass diese Möglichkeit mehr als nur eine theoretische Konstruktion ist, zeigt sich daran, dass Andreas Baader nach Ausschluss seiner Wahlverteidiger Croissant, Groenewold und Ströbele – die Urteile ergingen in engem zeitlichen Zusammenhang am 22.04., 02.05. und 13.05.1975 – zu Beginn der Hauptverhandlung am 21.05.1975 tatsächlich ohne Wahlverteidiger war.[37]

b) Besonderes Vertrauensverhältnis Anwalt - Mandant

Eine derartige Lücke in der Verteidigung kann auch durch einen dem Beschuldigten routinemäßig zur Seite gestellten Pflichtverteidiger nicht adäquat geschlossen werden. Die gerichtlich verordneten Verteidiger dürften insbesondere in Terroristenverfahren mit naturgemäß staatskritischen und daher stark misstrauischen Angeklagten wohl kaum das für eine wirksame Verteidigung unerlässliche Vertrauen ihrer Mandanten besitzen. So bezeichneten Ensslin, Meinhof, Baader und Raspe die ihnen zugeteilten Pflichtverteidiger konsequent als "Zwangsverteidiger" und "Marionetten in dem bis ins Detail vorprogrammierten Schauprozeß imperialistischer Staatsmacht". Sie weigerten sich, mit ihnen zu sprechen und unterbrachen Wortbeiträge eines Pflichtverteidigers während der Verhandlung mit Beleidigungen oder der Aufforderung, "einfach die Fresse zu halten".[38]

An diesem Punkt, der Unerlässlichkeit eines Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem, setzen auch viele Bedenken an, die sich gegen die Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs richten. Gerade in schwierigen Verfahren wegen schwerwiegender Vorwürfe, die für Terroristenverfahren typisch sein dürften, "ist für eine sachgerechte Verteidigung und ihre Vorbereitung, auch für die Vorbereitung von Gesprächen zwischen Verteidiger und Beschuldigtem, eine ins einzelne gehende Korrespondenz, insbesondere mit detaillierten Stellungnahmen des Beschuldigten zum Tatvorwurf erforderlich. Weiß der Beschuldigte, daß seine Korrespondenz mit dem Verteidiger einem Richter vorgelegt wird, wird er nur darauf achten, keinesfalls in seinen Briefen Anlaß zu neuem oder verstärktem Verdacht zu geben."[39] Dieser unvermeidliche Verlust an Offenheit, der sich zwangsläufig auch auf die Effektivität der Verteidigung auswirken muss und somit eine Schmälerung der wirkungsvollen, sachlich effizienten Beistandsfunktion bedeutet,[40] wurde übereinstimmend als schmerzlicher Eingriff in das Rechtsinstitut der freien Verteidigung empfunden.

Während der Ausschluss seines Verteidigers dem Beschuldigten die Möglichkeit belässt, einen neuen Verteidiger zu verpflichten, schreibt § 148 II StPO in allen Terroristenverfahren zwingend und ausnahmslos eine Reduzierung der Verteidigungsressourcen vor. Dem Beschuldigten wird, so Dahs, "von Staats wegen ein Halbverteidiger zudiktiert, auch wenn der Verdacht einer Konspiration im Einzelfall von niemand erhoben wird."[41]

c) Überwachung auch des mündlichen Verteidigerverkehrs – Die Abhöraffäre

Eine darüber hinausgehende und vom Gesetzgeber ernsthaft diskutierte Überwachung auch des mündlichen Verteidigerverkehrs in allen Verfahren nach § 129a StGB[42] wird nicht nur von Gegnern, sondern auch von Befürwortern einer Überwachung des Schriftverkehrs abgelehnt.[43] Sie würde das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem derart stark einschränken, dass der Beschuldigte "tatsächlich der Sache nach unverteidigt bliebe".[44] Gespräche über Verteidigungsstrategien oder den erwarteten Abschluss eines Verfahrens, bei dem unter Umständen auch bestimmte Eigenschaften des Richters zur Sprache kommen, ließen sich bei ständiger Überwachung kaum noch mit der nötigen Offenheit führen.[45]

Umso bedenklicher ist die Tatsache, dass in Stammheim Verteidigergespräche abgehört wurden. Anstatt die beiden Gesprächsparteien über die Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, war es ein Antrag von Ensslin-Verteidiger Schily im März 1977, auf den hin der baden-württembergische Innenminister Schiess und sein Amtskollege Justizminister Bender – nach anfänglicher Bezeichnung der Vorwürfe Schilys als "haltlos" – zuerst erklärten, dass in zwei Fällen Gespräche abgehört wurden.[46] Wenig später korrigierte Schiess in seinem Bericht über "Angelegenheiten der inneren Sicherheit" die Zahl auf elf, wobei Recherchen von Aust eine noch weitaus höhere Zahl nahe legen.[47] Verbindet man nun diese Abhöraktionen mit der Erkenntnis, dass eine vollständige Überwachung des Verteidigerverkehrs mit den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht mehr zu vereinbaren sind, so musste sich nicht nur ohnehin kritisch eingestellten Beobachtern des Prozesses ein alarmierendes Bild bieten.

Die Berufung auf den Notstandsparagraphen § 34 StGB zur Rechtfertigung der Aktionen kann in doppelter Hinsicht nicht überzeugen: Zum einen ist § 34 StGB nach absolut herrschender Meinung Privatpersonen vorbehalten,[48] zum anderen verlangt der "rechtfertigende Notstand" (im Gegensatz zur Notwehr gemäß § 32 StGB) zusätzlich zur Gegenwärtigkeit einer rechtswidrigen Gefahr, dass das Eingriffsinteresse das Erhaltungsinteresse klar überwiegt. Je geringer die Aussichten auf Erfolg sind, desto größer muss die Zurückhaltung sein.[49] Ob angesichts der Schwere des Eingriffs und den ungewissen Aussichten auf die erfolgreiche Abwehr einer meist abstrakten und damit nicht gegenwärtigen Gefahr die Voraussetzungen des § 34 StGB erfüllt sind, ist zumindest äußerst zweifelhaft.

Den in Stammheim inhaftierten RAF-Mitgliedern bot sich so eine nahezu maßgeschneiderte Gelegenheit, den Umgang des Staates mit ihnen anzuprangern. Indirekt hatte man der RAF die Möglichkeit zum Geschenk gemacht, sich als moralischer Sieger über einen "faschistischen Staat, dessen repressive Qualität es zu entlarven galt"[50] zu präsentieren.

d) Unschuldsvermutung und Rechtssicherheit

Ähnlich schwerwiegend wie die Bedeutung der Maßnahmen für das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem könnte eine den Neuregelungen immanente Gefahr der Willkür wiegen, die Kritiker ihnen vorwerfen. Berlit und Dreier sprechen sogar von einer Gesetzgebung, die "entgegen verbaler Selbstbeschränkung eine Problemdefinition zugrundelegt, die mit Indizien und offenen Fragen wie mit eindeutig geklärten Ereignissen, mit Einzelereignissen wie mit generellen Erscheinungen, mit Verdächtigungen und Verdachtsmomenten wie mit erwiesenen Tatsachen umgegangen ist."[51] Entsprechend wurde auch die Stichhaltigkeit der Ausschlussbegründungen der Baader-Anwälte von einigen Seiten stark angezweifelt. So bezeichnet Aust die Gründe allgemein als "dürftig" und führt weiter aus, dass beispielsweise bei Ströbele die Argumentation darauf hinausliefe, dass er der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung dringend verdächtig sei, weil "er seine Mandanten als 'Genossen' bezeichnete, sich 'Sozialist' genannt und seine Arbeit als 'politische Verteidigung' verstanden habe".[52]

Allgemein wurde für die 70er Jahre, verstärkt durch die Problematik der Terrorismusverfahren, eine deutliche Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verteidigern und Strafverfolgungsbehörden festgestellt. Die Anwälte waren pauschal ins Zwielicht geraten.[53] Insbesondere die Terroristenanwälte wurden durch ihre "frühzeitige Verortung jenseits der Freund-/Feind-Linie (...) in eine derartige Nähe der Beschuldigten gedrängt, daß äußere Anhaltspunkte tatsächlicher Solidarisierung leicht aufzufinden waren".[54] In dubio pro reo, die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Unschuldsvermutung bis zum Beweis der Schuld wurde durch pauschale Verdächtigungen bereits im Vorfeld ausgehebelt.[55]

Diese Misstrauenshaltung gegenüber all denen, die ein Mandat in einem Terroristenverfahren annahmen, spiegelte sich auch in der auf Terrorismusdelikte beschränkten, obligatorischen Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs wieder. Auffallend ist vor allem, dass die Maßnahme nicht erst bei Konspirationsverdacht nach Ermessen des Gerichts angewendet werden kann, sondern in allen Terroristenverfahren zwingend anzuwenden ist. Damit unterscheidet sie sich von den meisten anderen Paragraphen der StPO, bei deren Anwendung die Entscheidungskompetenz beim zuständigen Gericht liegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Beschuldigte in einem Terrorismusverfahren prinzipiell der Konspiration verdächtig sind, so ist zu fragen "für wie dumm eigentlich der mit dem Sachverhalt vertraute Verteidiger gehalten wird, daß er die Mißbrauchsabsicht des Beschuldigten nicht bemerkt, während der mit der Sache nicht befaßte Überwachungsrichter derartiges sofort bemerken und unterbinden soll".[56] Ohne Rücksicht auf konkrete Verdachtsmomente wird unter Verweis auf die "besonderen Gefährlichkeit der Angeklagten"[57] den Verteidigern pauschal die Bereitschaft zur Kooperation unterstellt. Insofern stellt § 148 II StPO eine Deklassierung aller in einem Terroristenverfahren verteidigenden Anwälte dar.[58]

Bereits bei der Ausschlussregelung geäußerte Bedenken gegen eine gewisse Rechtsunsicherheit kommen auch hier zum Tragen. Unbedingt beachtet werden muss der Erfindungsreichtum einzelner Anwälte, die "das Amt des Verteidigers als ein selbstständiges Organ der Rechtsfindung [umfunktionieren] und den Freiraum, den das Gesetz zur Wahrung ihrer Aufgaben vorsieht, in einen zweiten Schauplatz des revolutionären Kampfes verwandelten".[59] Möglich war insofern eine exzessive Nutzung des Schriftwegs und folglich ein Schriftaufkommen, das den mit der Sichtung beauftragten Richter überfordern würde. Die Gefahr von Fehlurteilen wäre nicht von der Hand zu weisen. Nicht nur ein Übersehen tatsächlich relevanter Mitteilungen, verborgen unter einer Flut unwichtiger Schriftstücke, könnte die Folge sein, auch die Wahrscheinlichkeit, dass objektiv rechtmäßige Mitteilungen aufgrund einer Fehleinschätzung die Grundlage eines Ausschlussantrags bilden könnten, stiege deutlich.[60] Bekannt ist außerdem, dass von den RAF-Terroristen zur Kommunikation untereinander Codes benutzt wurden; zur richtigen Einstufung einer Mitteilung als harmlos oder gefährlich wäre vom zuständigen Richter also die Absolvierung einer Zusatzausbildung zu verlangen, um Fehleinschätzungen vorzubeugen.[61]

e) Weitere beeinträchtigte Grundsätze

Sowohl die Regelung zum Verteidigerausschluss als auch die zur Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs tangieren weitere verfassungsmäßig garantierte Rechte. So ließe sich argumentieren, dass der erweiterte Verteidigerausschluss einem partiellen Berufsverbot gleichkommt und daher einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG darstellt.[62] Dem kann aber mit dem Bundesverfassungsgericht entgegengehalten werden, dass kein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vorliegt, wenn ein Verteidiger ausgeschlossen beziehungsweise seine Bestellung aufgehoben wird. Ein Anwalt kann "aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch darauf ableiten, in einem bestimmten Verfahren zum Verteidiger bestellt zu werden".[63]

Weitere, jedoch eher selten erhobene Vorwürfe betreffen die Gleichbehandlung aller Beschuldigten vor der Justiz. Die oben erwähnten Gesetzesmaßnahmen seien Teil eines "Anti-Terror-Pakets" und damit eines Sondergesetzes für eine bestimmte Personengruppe. Zwar wurden die für notwendig erachteten gesetzlichen Maßnahmen nicht in einem als solchen ausgewiesenen Sondergesetz zusammengefasst, es kann aber nicht darüber hinweg gesehen werden, dass materiell tatsächlich Sonderrecht geschaffen wurde.[64] Angesichts neuer Herausforderungen, die sich der StPO im Umgang mit den Terroristen stellte,[65] mögen solche Änderungen aber einleuchtend und nachvollziehbar notwendig sein. Nicht ganz überzeugen kann allerdings die strikte Beschränkung gerade des § 148 II StPO auf Terroristenverfahren, scheint eine Überwachung doch in großen Wirtschaftsstrafverfahren und erst recht in Verfahren wegen Straftaten gegen die Sicherheit des Landes mindestens ebenso notwendig.[66]

Das Recht auf freie Verteidigerwahl, das vereinzelt ebenfalls als Argument gegen den erweiterten Verteidigerausschluss ins Feld geführt wird, ist durch die Einschränkung der Wahlfreiheit nicht in seiner Substanz angetastet. Es ist nicht absolut und garantiert also nicht, dass der Beschuldigte jeden beliebigen Anwalt zu seiner Verteidigung verpflichten kann, wenn dem gewählten Anwalt schwerwiegende Bedenken entgegen stehen. Hier ist das legitime Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung gegen das Recht auf freie Verteidigerwahl abzuwägen.[67]

3. Auswertung und Interpretation der Ergebnisse

Weitgehend unbestritten ist wohl, dass die vorgenommenen Änderungen eine klare Machtverschiebung zu Lasten der Verteidigung bedeuten[68] und man damit weiter von der Realisierung einer Waffengleichheit aller Handlungsinstanzen im Strafverfahren abrückte. Einzelne Grundrechte wurden für bestimmte Personengruppen eingeschränkt, und die in den Maßnahmen angelegten Gefahren zuwenig in Rechnung gestellt.

Andererseits muss aber anerkannt werden, dass eine "Resignation des Staates vor der kriminellen Phantasie bestimmter Gruppen"[69] sicherlich kein Ausweg ist. Der Gesetzgeber konnte die Pervertierung von Rechten, die ein ordnungsgemäßes Verfahren garantieren sollten, stattdessen aber zur Sabotage eben dieses Verfahrens missbraucht wurden, nicht dulden. Zusätzlich setzte ihn die öffentliche Meinung unter Handlungsdruck.[70]

Aus eben diesen Gründen werden die hier untersuchten Strafverfahrensänderungen zwar in ihrer konkreten Ausführung, nicht aber grundsätzlich abgelehnt. Dem Beschuldigten kann durchaus der Ausschluss seines Wahlverteidigers auch kurz vor der Hauptverhandlung zugemutet werden – sofern er den Wahlverteidiger erwiesenermaßen zur Kooperation bewegt und dabei das Risiko eines vorhersehbaren Ausschlusses wissentlich und willentlich akzeptiert hat. Nicht ausreichend ist jedoch der bloße Verdacht einer Kooperation, da sich für diesen, gerade im Fall der von vorneherein mit Misstrauen betrachteten Terroristenanwälte, nur zu leicht Anhaltspunkte, offene Fragen und Verdachtsmomente finden lassen.[71]

Gerade bei einer Maßnahme, die wie die Ausschlussregelung tief in die Verfahrensstruktur eingreift, muss in der Anwendung absolute Zurückhaltung geboten sein. Schon um nicht das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu erschüttern, sollte fragwürdigen Ausschlussbegründungen wie der Ströbeles vorgebeugt und also ein erwiesenermaßen unrechtmäßiges Verteidigerhalten vorausgesetzt werden. Dies würde den Vorwurf der im Verteidigerausschluss angelegten Rechtsunsicherheit auszuräumen. Gleichzeitig würde dies auch dem Vorwurf einer "systematischen Verkleinerung des Kreises an Anwälten, derer sich die Beschuldigten in § 129a-Verfahren bedienen können"[72] entgegenwirken.

Auch die obligatorische Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs in allen Terroristenverfahren ist nicht grundsätzlich, sondern vor allem in ihrer zwingenden Form abzulehnen. Tatsächlich lässt sich diese pauschale Vorverurteilung alle Terroristenanwälte nur noch schwer mit rechtsstaatlichen Kriterien vereinbaren. Sinnvoller wäre also ein selektiver Einsatz von § 148 II StPO bei nicht unerheblichem Kooperationsverdacht – ein Fall für den die Gesetzesfassung bereits den "tiefste[n] Eingriff in die formelle Verteidigung"[73], den Verteidigerausschluss, vorsieht. Eine lediglich selektive Überwachung würde nicht nur dem Vorwurf des gesetzlich zudiktierten "Halbverteidigers" begegnen, sie würde auch verhindern, dass rechtmäßig verteidigende Anwälte in ihren Bemühungen unverhältnismäßig behindert werden. Im Gegensatz zum völligen Ausschluss vom Verfahren wäre die Überwachung des schriftlichen Verkehrs einem später vom Kooperationsvorwurf Freigesprochenen noch als Sonderopfer zumutbar.

Natürlich lassen sich Einwände auch gegen diese Verbesserungsvorschläge finden.[74] Dennoch muss – soweit man dem Staat nicht jeglichen Handlungsspielraum versagen will – anerkannt werden, dass der Gesetzgeber auf die neuen Herausforderungen reagieren musste, vor die ihn die Terroristenverfahren stellten.

IV. Fazit

In den 70er Jahren zeigte der "Seismograph der rechtsstaatlichen Ordnung"[75], die StPO, erhebliche Erschütterungen an. Die vorgeschriebene Ausbalancierung der Rechte aller am Strafprozess beteiligten Handlungsinstanzen hatte Schlagseite bekommen. Ein Vorkommnis, das Rochette als "une atrocité (inconnue) jusqu'alors"[76], eine bis dato unbekannte Scheußlichkeit, bezeichnete – einzelne Verteidiger, die ihr berufliche Wissen nicht im Namen einer gerechten Urteilsfindung einsetzten, sondern es in Zusammenarbeit mit Terroristen zur Bekämpfung des Rechts missbrauchten – begründete neben Ordnungs- und Strafgesetzesreformen insbesondere Änderungen der Strafprozessordnung, die rechtsstaatlichen Kriterien nicht immer genügten.

Bedingt war dies hauptsächlich durch ein "Klima aus Haß, Machtspekulation und Angst, das vor zehn Jahren mehltauartig alles überlagerte"[77] und Überreaktionen geradezu herausforderte. Die von den Terroristen ausgehende Gefahr wurde vor allem in der Bevölkerung stark überschätzt[78] und übte somit starken Handlungsdruck auf den Gesetzgeber aus. Angst ist jedoch "eine schlechte Ratgeberin"[79]: Die RAF, vor Stammheim praktisch am Ende, nutzte die Überreaktionen geschickt für ihre eigenen Zwecke. Verwoben mit Legenden wie der von der "Isolationsfolter" und tatsächlichen Rechtsverstößen der Strafverfolgungsbehörden wie der Abhörung von Verteidigergesprächen, bildeten die rechtsstaatlich fraglichen Maßnahmen die Legitimationsbasis der 2. Generation der RAF und trugen also wesentlich zu deren Weiterbestehen bei.[80]

Übertragen auf heutige Vorkommnisse bedeutet dies, dass die Forderung nach Zurückhaltung im – nicht nur verfahrensrechtlichen – Umgang mit Terroristen nicht einer allgemeinen Toleranz denen gegenüber Ausdruck verleihen soll, die Regeln des Rechtsstaats, der Demokratie und Gewaltenteilung ablehnen. Das Beispiel RAF zeigt, dass ein nachlässiger Umgang mit unseren eigenen Prinzipien nicht nur den Terroristen einen moralischen Sieg beschert. Gleichzeitig könnten die Islamisten dadurch ihr Rekrutierungspotenzial deutlich steigern, soweit es ihnen ebenso wie der RAF gelingt, den Umgang des Staates mit ihnen zur Sympathiebildung von ideologisch nahestehenden Personen zu nutzen.

In jeder offenen, demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft wird es immer das Restrisiko terroristischer Angriffe geben; die Existenz von Extremisten ist nachgerade ein Kennzeichen einer offenen Gesellschaft.[81] Eine vollständige Sicherheit kann nur durch die Aufgabe von eben den westlichen Grundwerten und -prinzipien hergestellt werden, die von Terroristen abgelehnt werden. Hier muss sich der Gesetzgeber aber unbedingt bewusst sein, dass es letztlich vorzuziehen ist, einen mutmaßlichen Terroristen in die Freiheit zu entlassen, soweit die Beweise zu einer rechtsgültigen Verurteilung nicht genügen,[82] als ihn rechtswidrig zu inhaftieren. Ein genuiner Rechtsstaat muss auch diejenigen, die sein Gewaltmonopol und sein Rechtssystem in Frage stellen, auf der Grundlage eben dieses Rechtssystems behandeln. Sicherlich wäre es eine Sinnverkehrung des Grundgesetzes, wenn man dem Staat verbieten würde, mit rechtsstaatlichen Mitteln alles zu tun, um terroristischen Bestrebungen entgegen zu treten.[83] Zu beachten gilt es aber den viel zu schmalen Grat zwischen legitimen Maßnahmen und solchen, die in erster Linie der Demonstration von Staatsräson dienen.

"Präventivschläge, die gegen Völkerrecht verstoßen, willkürliche, ja unmenschliche Behandlung von Gefangenen und Sicherheitsmaßnahmen, die Grundrechte beiseite schieben, geben das preis, was gegen den Terror verteidigt werden soll, und schwächen deshalb die Glaubwürdigkeit und damit die Abwehrkraft der Angegriffenen."[84] Verschärfter Terrorismusbekämpfung am Rande des rechtsstaatlich Erlaubten sollte mit größter Vorsicht begegnet werden. Eine dadurch eventuell mögliche Eliminierung des jeder offenen Gesellschaft innewohnenden Restrisikos würde einem Sieg der Terroristen gleichkommen.

V. Quellenverzeichnis

1. Monographien

Aust, Stefan, Der Baader-Meinhof-Komplex, Hamburg 1997

Bakker-Schut, Pieter H., Stammheim. Der Prozess gegen die Rote Armee Fraktion, Kiel 1986

Baudrillard, Jean, The Spirit of Terrorism, Verso 2002

Böll, Heinrich, Die verlorene Ehre der Katharina Blum oder: Wie Gewalt entstehen und wohin sie führen kann, Köln 1978

Donus, Wolfgang, Ausschließung und Überwachung des Verteidigers im Strafverfahren, Tübingen 1978

Fels, Gerhard, Der Aufruhr der 68er. Zu den geistigen Grundlagen der Studentenbewegung und der RAF, Bonn 1998

Gössner, Rolf, Das Anti-Terror-System. Politische Justiz im präventiven Sicherheitsstaat, Hamburg 1991

Jaschke, Hans-Gerd, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik, Opladen 1991

Rabert, Bernhard, Links- und Rechtsterrorismus in der Bundesrepublik Deutschland von 1970 – 1990, Bonn 1995

Sarcevic, Edin, Begriff und Theorie des Rechtsstaats (in der deutschen Staats- und Rechtsphilosophie) vom aufgeklärten Liberalismus bis zum Nationalsozialismus, Saarbrücken 1991

Schneier, Bruce, Beyond Fear. Thinking Sensibly About Security in an Uncertain World, New York 2003

Wunschnik, Tobias, Baader-Meinhofs Kinder. Die zweite Generation der RAF, Opladen 1997

2. Lehrbücher

Baumann, Jürgen/Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Bielefeld 2003

Beulke, Werner, Der Verteidiger im Strafverfahren. Funktionen und Rechtsstellung, Frankfurt/Main 1980

Böhret, Carl/Jann, Werner/Kronenwett, Eva, Innenpolitik und politische Theorie, Opladen 1988

Jesse, Eckhard, Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung in das politische System, Berlin 1997

Kühl, Kristian, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., München 2002

Roxin, Claus, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1 – Grundlagen Aufbau der Verbrechenslehre, 3. Aufl., München 1997

3. Aufsätze

3. Strafsenat des BGH in: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 2140 - 2144

Berlit, Uwe/Dreier, Horst, Die legislative Auseinandersetzung mit dem Terrorismus, in: Sack, Fritz/Steinert, Heinz, Protest und Reaktion, Opladen 1984, S. 228-318

Böing, Heinz, Diskussionsbeitrag, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 63f

BVerfG in: Neue Juristische Wochenschrift 1973, S. 696-698

Cziesche, Dominik/Dahlkamp, Jürgen/Mascolo, Georg u.a., 2 Hochzeiten und 3000 Todesfälle, in: Spiegel Special 2/2004, "Terror: Der Krieg des 21. Jahrhunderts", S. 114-119

Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz" – eine Niederlage des Rechtsstaats, in: Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 2145-2151

Darnstädt, Thomas/Hipp, Dietmar, Gefährlicher Wahn, in: Spiegel Special 2/2004, "Terror: Der Krieg des 21. Jahrhunderts", S. 120-123

Funke, Manfred, Terrorismus – Ermittlungsversuch zu einer Herausforderung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 41/77, S. 29-44

Gössel, Karl-Heinz, Verteidigung im Rechtsstaat und Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 19-36

Groß, Karl-Heinz, Der erweiterte Verteidigerausschluss nach 138a II StPO – eine Fehlentscheidung des Gesetzgebers, in: Neue Juristische Wochenschrift 1975, S.

Herrmann, Dietrich, Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 37-59

Janssen, Helmut, Der Sicherheitsstaat und die RAF – Wie man mit Recht eine „terroristische Vereinigung“ (be-)gründet und sie (recht wirkungslos) bekämpft, in: Janssen, Helmut / Schubert, Michael (Hrsg.), Staatssicherheit. Die Bekämpfung des politischen Feindes im Innern, Bielefeld 1990, S. 116-140

Kraushaar, Wolfgang, Der Kanzler und seine Krisenstäbe, in: Hafner, Georg/Jacoby, Edmund, Die Skandale der Republik, Hamburg 1992, S. 151-172

Ostendorf, Heribert, Strafrechtsprinzipien und Strafverfahren, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 248, Kriminalität und Strafrecht. Überarbeitete Neuauflage 1999, S. 25-33

Pesch, Volker, Charles de Montesquieu, in: Massing, Peter/Breit, Gotthard (Hrsg.), Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 2003, S. 109-117

Rochette, Jacqueline, Diskussionsbeitrag, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 65-68

Scheerer, Sebastian, Gesetzgebung im Belagerungszustand, in: Blankenburg, Erhard (Hrsg.), Politik der inneren Sicherheit, Frankfurt am Main 1980, S. 120-169

Schmidt-Leichner, Erich, Strafverfahrensrecht 1975 – Fortschritt oder Rückschritt?, in: Neue Juristische Wochenschrift 1975, S.

Speth, Rudolf, John Locke, in: Massing, Peter/Breit, Gotthard (Hrsg.), Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 2003, S. 99-105

Vollmer, Antje, Gegen eine Politik der Angst. Terrorismus-Hysterie und die innere Sicherheit, in: Internationale Politik 12/2001, S. 53f

3. Digitale Nachschlagewerke und Internetquellen

Anonym, Rechtsstaat, http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Rechtsstaat.html, Stand: 13.10.2004

Benda, Ernst, Rechtsstaat, in: Digitale Bibliothek Band 79, Lexikon der Politik, Band 1. Politische Theorien, S. 515-519

Rückert, Sabine, Der doppelte Otto, in: Die Zeit, Dossier 48/2001, http://www.zeit.de/2001/48/Politik/200 148_schily.html, Stand: 10.09.2004

Schwegmann, Friedrich, Rechtsstaat, in: Digitale Bibliothek Band 79, Lexikon der Politik, Band 7. Politische Begriffe, S. 541f

Weidenfeld, Werner, Kompetenzen der Sicherheitsbehörden müssen ausgeweitet werden, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Essays zur Sicherheitsdebatte, http://www.bpb.de/themen/TH847M,,0,Kompetenzender_Sicherheitbeh%F6rden_m%FCssen _ausgeweitet_werden.html, Stand: 09.10.2004

[...]


[1] Alfred Grossers anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels, zit. nach: Funke, Manfred, Terrorismus – Ermittlungsversuch zu einer Herausforderung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 41/77, Anm. 85 S. 44.

[2] Baudrillard, Jean, The Spirit of Terrorism, Verso 2002, S. 31f.

[3] Scheerer, Sebastian, Gesetzgebung im Belagerungszustand, in: Blankenburg, Ehard (Hrsg.), Politik der inneren Sicherheit, Frankfurt/Main 1980, S. 120f.

[4] Gössner, Rolf, Das Anti-Terror-System, Bremen 1991, S. 58.

[5] Otto Schily, Verteidiger von Gudrun Ensslin, am 17. März 1977 in Reaktion auf die geheime Abhörung von Gesprächen zwischen Beschuldigten und Verteidigern; zitiert nach: Aust, Stefan, Der Bader-Meinhof-Komplex, Hamburg 1997, S. 446.

[6] Vgl. Böll, Heinrich, Die verlorene Ehre der Katharina Blum oder: Wie Gewalt entstehen und wohin sie führen kann, Köln 1978, S. 7.

[7] Giehring, zitiert nach: Jaschke, Hans-Gerd, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik, Opladen 1991, S. 247.

[8] Vgl. Baudrillard, The Spirit of Terrorism, a.a.O., S. 31f.

[9] Stellvertretend: Weidenfeld, Werner, Kompetenzen der Sicherheitsbehörden müssen ausgeweitet werden, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Essays zur Sicherheitsdebatte, http://www.bpb.de/themen/TH847M,,0,Kompetenzen- der_Sicherheitbeh%F6rden_m%FCssen_ausgeweitet_werden.html, Stand: 09.10.2004; Darnstädt, Thomas/Hipp, Dietmar, Gefährlicher Wahn, in: Spiegel Special 2/2004, "Terror: Der Krieg des 21. Jahrhunderts", S. 120-123.

[10] Zit. nach: Gössner, Das Anti-Terror-System, a.a.O., S. 40.

[11] Vgl. Berlit, Uwe/Dreier, Horst, Die legislative Auseinandersetzung mit dem Terrorismus, in: Sack, Fritz/Steinert, Heinz, Protest und Reaktion, Opladen 1984, S. 231; ebenso: Böhret, Carl/Jann, Werner/Kronenwett, Eva, Innenpolitik und politische Theorie, Opladen 1988, S. 109.

[12] Vgl. Herrmann, Dietrich, Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 59.

[13] Rückert, Sabine, Der doppelte Otto, in: Die Zeit, Dossier 48/2001, http://www.zeit.de/2001/48/Politik/200 148_schily.html, Stand: 10.09.2004.

[14] So v.a. Bakker-Schut, Pieter, Stammheim, Kiel 1986 – Bakker-Schut stand in persönlichem Kontakt sowohl mit einigen Stammheim-Inhaftierten als auch mit Verteidiger-Anwälten; Fels, Gerhard, Der Aufruhr der 68er. Zu den geistigen Grundlagen der Studentenbewegung und der RAF, Bonn 1998 – Fels unterschlägt u.a. den zweiten Teil des sog. Mescalero-Artikels, der den Inhalt des abgedruckten ersten Teils relativiert; Scheerer, Gesetzgebung im Belagerungszustand – Scheerer versucht u.a., die Terrorismusgesetzgebung in eine Reihe mit den Karlsbader Beschlüssen zu rücken.

[15] Sarcevic, Edin, Begriff und Theorie des Rechtsstaats (in der deutschen Staats- und Rechtsphilosophie) vom aufgeklärten Liberalismus bis zum Nationalsozialismus, Saarbrücken 1991, S. 2.

[16] Vgl. Benda, Ernst, Rechtsstaat, in: Digitale Bibliothek Band 79, Lexikon der Politik, Band 1. Politische Theorien, S. 515.

[17] http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Rechtsstaat.html, Stand: 13.10.2004.

[18] Vgl. Pesch, Volker, Charles de Montesquieu, in: Massing, Peter/Breit, Gotthard (Hrsg.), Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 2003, S. 109-117; Speth, Rudolf, John Locke, in: Massing, Peter/Breit, Gotthard (Hrsg.), Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 2003, S. 99-105.

[19] Vgl. Ostendorf, Heribert, Strafrechtsprinzipien und Strafverfahren, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung Nr. 248, Kriminalität und Strafrecht. Überarbeitete Neuauflage 1999, S. 25f u. 29ff; Roxin, Claus, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1 – Grundlagen Aufbau der Verbrechenslehre, 3. Aufl., München 1997, S. 92-99; Baumann, Jürgen/Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Bielefeld 2003, S. 135-166; Schwegmann, Friedrich, Rechtsstaat, in: Digitale Bibliothek Band 79, Lexikon der Politik, Band 7. Politische Begriffe, S. 541ff; http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Rechtsstaat.html, Stand: 13.10.2004.

[20] Gössel, Karl-Heinz, Verteidigung im Rechtsstaat und Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 20-22.

[21] Ostendorf, Heribert, Strafrechtsprinzipien und Strafverfahren, a.a.O., S. 28.

[22] Gössel, Verteidigung im Rechtsstaat, a.a.O., S. 22.

[23] Herrmann, Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, a.a.O., S. 40.

[24] Gössel, Verteidigung im Rechtsstaat, a.a.O., S. 23.

[25] Vgl. Bakker-Schut, Stammheim, a.a.O., S. 65.

[26] 3. Strafsenat des BGH, zitiert nach: NJW 1972, S. 2140 - 2144.

[27] BVerfG, zitiert nach: NJW 1973, S. 696.

[28] § 138a Abs. 2, Abs. 3 StPO.

[29] Vgl. Groß, Karl-Heinz, Der erweiterte Verteidigerausschluss nach 138a II StPO – eine Fehlentscheidung des Gesetzgebers, in: NJW 1975, S. 423.

[30] Vgl. Berlit/Dreier, Die legislative Auseinandersetzung mit dem Terrorismus, a.a.O., S. 237.

[31] Vgl. Herrmann, Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, a.a.O., S. 57.

[32] Vgl. Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2146f.

[33] Vgl. Herrmann, Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, a.a.O., S. 57.

[34] Vgl. Jaschke, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit, a.a.O., S. 168f.

[35] Vgl. Gössel, Verteidigung im Rechtsstaat, a.a.O., S. 35f.

[36] Vgl. Janssen, Helmut, Der Sicherheitsstaat und die "RAF" – Wie man mit Recht eine "terroristische Vereinigung" (be-)gründet und sie (recht wirkungslos) bekämpft, in: Janssen, Helmut/Schubert, Michael (Hrsg.), Staatssicherheit. Die Bekämpfung des politischen Feindes im Innern, S. 124.

[37] Vgl. Aust, Baader-Meinhof-Komplex, a.a.O., S. 337-340.

[38] Ebd., a.a.O., S. 345-350.

[39] Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2150.

[40] Berlit/Dreier, Die legislative Auseinandersetzung mit dem Terrorismus, a.a.O., S. 239.

[41] Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2151.

[42] Vgl. Rabert, Links- und Rechtsterrorismus in der BRD, a.a.O., S. 68f.

[43] Vgl. Gössel, Verteidigung im Rechtsstaat, a.a.O., S. 31; Herrmann, Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, a.a.O., S. 57; Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2150.

[44] Gössel, Verteidigung im Rechtsstaat, a.a.O., S. 31.

[45] Herrmann, Verteidigerbeschränkungen in Terroristenverfahren, a.a.O., S. 57.

[46] Vgl. Kraushaar, Wolfgang, Der Kanzler und seine Krisenstäbe, in: Hafner, Georg/Jacoby, Edmund, Die Skandale der Republik, Hamburg 1992, S. 165f; Aust, Baader-Meinhof-Komplex, a.a.O., S. 342.

[47] Vgl. ebd., a.a.O., S. 341-345.

[48] Vgl. Kraushaar, Der Kanzler und seine Krisenstäbe, a.a.O., S. 170.

[49] Vgl. Kühl, Kristian, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., München 2002, S. 252-321.

[50] Vgl. Jaschke, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit, a.a.O., S. 168.

[51] Berlit/Dreier, Die legislative Auseinandersetzung mit dem Terrorismus, a.a.O., S. 249.

[52] Aust, Baader-Meinhof-Komplex, a.a.O., S. 322; ebenfalls stark kritisch vgl.: Bakker-Schut, Stammheim, a.a.O., S. 156-169; zustimmend dagegen: Fels, Aufruhr der 68er, a.a.O., S. 236.

[53] Vgl. Schmidt-Leichner, Erich, Strafverfahrensrecht 1975 – Fortschritt oder Rückschritt?, in: NJW 1975, S. 417.

[54] Berlit/Dreier, Die legislative Auseinandersetzung mit dem Terrorismus, a.a.O., S. 253.

[55] Vgl. Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2146.

[56] Ebd., a.a.O., S. 2150.

[57] Aust, Baader-Meinhof-Komplex, a.a.O., S. 359.

[58] Vgl. Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2150.

[59] Fels, Der Aufruhr der 68er, a.a.O., S. 233.

[60] Vgl. Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz, a.a.O., S. 2150f.

[61] Vgl. Rabert, Bernhard, Links- und Rechtsterrorismus in der Bundesrepublik Deutschland von 1970 – 1990, Bonn 1995, S. 68; Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., 2150f.

[62] Vgl. Bakker-Schut, Stammheim, a.a.O., S. 135.

[63] BVerfG, zitiert nach: Rabert, Links- und Rechtsterrorismus in der BRD, a.a.O., S. 65.

[64] Vgl. Rabert, Links- und Rechtsterrorismus in der BRD, a.a.O., S. 56.

[65] Vgl. Fels, Der Aufruhr der 68er, a.a.O., S. 226.

[66] Vgl. Gössel, Verteidigung im Rechtsstaat, a.a.O., S. 32.

[67] Vgl. Donus, Wolfgang, Ausschließung und Überwachung des Verteidigers im Strafverfahren, Tübingen 1978, S. 41ff.

[68] Stellvertretend: Vgl. Jaschke, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit, a.a.O., S. 169; Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2147.

[69] Fels, Der Aufruhr der 68er, a.a.O., S. 235.

[70] So erklärten 1977 sich in einer Umfrage 64% für die Überwachung der Gespräche zwischen angeklagten Terroristen und ihren Verteidigern, vgl. Jaschke, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit, a.a.O., S. 260.

[71] Vgl. Anm. 53, 57 u. 58.

[72] Berlit/Dreier, Die legislative Auseinandersetzung mit dem Terrorismus, a.a.O., S. 239.

[73] Beulke, Werner, Der Verteidiger im Strafverfahren. Funktionen u. Rechtsstellung, Frankfurt/Main 1980, S. 224.

[74] So hält Rabert einer selektiven Überwachung des Schriftverkehrs vor, dass sie anfälliger sei für Missbrauch; vgl. Rabert, Links- und Rechtsterrorismus in der BRD, a.a.O., S. 68.

[75] Dahs, Das "Anti-Terroristen-Gesetz", a.a.O., S. 2146.

[76] Rochette, Jacqueline, Diskussionsbeitrag, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 65.

[77] Däubler-Gmelin, zitiert nach: Jaschke, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit, a.a.O., S. 245.

[78] Zum Unterschied von realem und empfundenen Risiko bei terroristischen Anschlägen vgl. Schneier, Bruce, Beyond Fear. Thinking Sensibly About Security in an Uncertain World, New York 2003, S. 28-31; zur Überschätzung vgl. außerdem Jesse, Eckhard, Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung in das politische System, Berlin 1997, S. 180; Böhret/Jann/Kronenwett, Innenpolitik und politische Theorie, a.a.O., S. 108; Wunschnik, Tobias, Baader-Meinhofs Kinder. Die zweite Generation der RAF, Opladen 1997, S. 128.

[79] Vollmer, Antje, Gegen eine Politik der Angst. Terrorismus-Hysterie und die innere Sicherheit, in: Internationale Politik 12/2001, S. 53.

[80] Vgl. stellvertretend: Wunschnik, Baader-Meinhofs Kinder, a.a.O., S. 130; Jaschke, Streitbare Demokratie und innere Sicherheit, a.a.O., S. 257.

[81] Vgl. Jesse, Demokratie der BRD, a.a.O., S. 180; Darnstädt, Thomas/Hipp, Dietmar, Gefährlicher Wahn, a.a.O., S. 120.

[82] Vgl. Cziesche, Dominik/Dahlkamp, Jürgen/Mascolo, Georg u.a., 2 Hochzeiten und 3000 Todesfälle, in: Spiegel Special 2/2004, "Terror: Der Krieg des 21. Jahrhunderts", S. 114ff.

[83] Vgl. Böing, Heinz, Diskussionsbeitrag, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission, Der freiheitliche Rechtsstaat und seine Gegner. Mittel und Grenzen der Abwehr, Heidelberg/Karlsruhe 1979, S. 64.

[84] Vogel, Hans-Jochen, Die Gefahr ist heute um ein Vielfaches größer, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Essays zur Sicherheitsdebatte, http://www.bpb.de/themen/LI3UZE,,0,Die_Gefahr_ist_heute_um_ein_Vielfaches_gr%F6%DFer.html, Stand: 12.10.2004; zust. Wunschnik, Baader-Meinhofs Kinder, a.a.O., S. 132.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Rechtsstaat im Herbst? - Die Verteidigerbeschränkungen in den Terrorismusverfahren der 70er Jahre
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V109498
ISBN (eBook)
9783640076796
Dateigröße
424 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Thema sind die staatlichen Maßnahmen ("Antiterroristengesetze") gegen die RAF vor allem in den frühen 1970er Jahren im Hinblick auf die Frage, ob der Staat damals überreagierte und - insbesondere im Strafprozessrecht - Neuerungen einführte, die rechtsstaatlich bedenklich waren. Allgemein sollen so die Gefahren einer übereilten Terrorismusgesetzgebung aufgezeigt werden. (Wahrscheinlich sind juristische Grundkenntnisse von Vorteil.)
Schlagworte
Rechtsstaat, Herbst, Verteidigerbeschränkungen, Terrorismusverfahren, Jahre
Arbeit zitieren
Rebecca Jungwirth (Autor:in), 2004, Rechtsstaat im Herbst? - Die Verteidigerbeschränkungen in den Terrorismusverfahren der 70er Jahre, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109498

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