Auf den ersten Blick erscheinen die strafrechtlichen Sanktionen in den USA, Belgien und Deutschland gleichartig. Sanktionen basieren auf der Idee, dass man für begangenes Unrecht bestraft werden muss, also selbst eine Übelszuführung erleidet. In den einzelnen Systemen geschieht diese „Bußübung“ oder „Einbuße“ häufig durch Geldstrafen, das Absitzen von Zeit in hierfür besonders vorgesehenen Haftanstalten und im Falle der USA, zumindest partiell, auch durch die Todesstrafe. Erst bei genauerem Hinschauen, abgesehen von der Todesstrafe, erkennt man jedoch die zwischen dem amerikanischen System einerseits und dem deutschen oder belgischen System anderseits hervortretenden bedeutenden Unterschiede, sodass man vielleicht sagen darf, dass „aus einer Wurzel verschiedene Bäume gewachsen sind.“
I. EINFÜHRUNG
II. TODESSTRAFE
III. FREIHEITSSTRAFEN
1. Unterteilung nach Gesetz
2. Unterteilung nach Urteil
3. Rechtssicherheitsproblem?
IV. GELDSTRAFEN
V. ANDERE STRAFEN
1. System der Probation
2. Intermediate Sanctions
3. Nebenstrafen und Nebenfolgen
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
VII. BIBLIOGRAPHIE
I. EINFÜHRUNG
Auf den ersten Blick erscheinen die strafrechtlichen Sanktionen in den USA, Belgien und Deutschland gleichartig. Sanktionen basieren auf der Idee, dass man für begangenes Unrecht bestraft werden muss, also selbst eine Übelszuführung erleidet. In den einzelnen Systemen geschieht diese „Bußübung“ oder „Einbuße“ häufig durch Geldstrafen, das Absitzen von Zeit in hierfür besonders vorgesehenen Haftanstalten und im Falle der USA, zumindest partiell, auch durch die Todesstrafe. Erst bei genauerem Hinschauen, abgesehen von der Todesstrafe, erkennt man jedoch die zwischen dem amerikanischen System einerseits und dem deutschen oder belgischen System anderseits hervortretenden bedeutenden Unterschiede, sodass man vielleicht sagen darf, dass „aus einer Wurzel verschiedene Bäume gewachsen sind.“
Auf beiden Seiten des Atlantiks entwickeln sich die möglichen Sanktionen jedoch auch weiter und es kommen neue Sanktionen zustande, oder es werden Sanktionen aufgegeben. Gerade auf dieser Ebene können die verschiedenen Gesellschaften sich austauschen und von einander lernen. Es soll aus didaktischen Gründen zunächst ein Überblick der diversen Sanktionsformen vermittelt werden, wobei das amerikanische System als Ausgangspunkt dienen soll. Sodann wird ein tiefergehender Vergleich zum belgischen und deutschen Strafrecht angestellt. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nur dort, wo es für die Klarheit und die Verständlichkeit nicht möglich war deutsche Terminologie zu benutzen, Termini aus der amerikanischen und belgischen Rechtssprache entnommen sind.
II. TODESSTRAFE
Anders als in Europa ist die Todesstrafe in Amerika nicht abgeschafft. In 38 von 50 Staaten und auf föderaler Ebende ist die Todesstrafe eine anwendbare Strafe.[1] Doch ist die Todesstrafe auch in den USA nicht mehr so populär wie einst zuvor. Die Anzahl von Verurteilungen, Exekutionen aber auch Wartenden in den Todeszellen sind in den letzten fünf Jahren stark gesunken. Im Jahre 2003 wurden in den USA 144 Personen zum Tode verurteilt, was eine Verminderung von 50% gegenüber 1999 darstellt. Die Population der Todeszellen verkleinerte sich von 3.504 in 2003 auf 3.471 in 2004. Dabei ist zu beachten, dass nicht etwa Hinrichtungen dafür ursächlich wären; Nur 59 Personen wurden 2004 exekutiert, sechs weniger als 2003.[2]
Die Popularität der Todesstrafe innerhalb der Bevölkerung geht zurück, obschon die Mehrzahl der Amerikaner die Todesstrafe immer noch für gerecht hält. Doch neigen immer mehr Bürger zu der Sanktion life without parole (der lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit von Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung) und sehen in ihr die bessere Alternative für die Todesstrafe.[3]
Der US Supreme Court folgt dieser Evolution innerhalb der öffentlichen Meinung, bleibt aber immer noch ein Befürworter der Todesstrafe. Allerdings hat er unlängst erklärt dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht mehr hingerichtet werden dürfen.[4] Davor hatte er schon die Hinrichtung von geistig behinderten Menschen (mentally disabled people) für verfassungswidrig bezeichnet.[5] Dies stellt einen Bruch mit der Rechtsprechung aus 1989 dar [6], nach welcher beide Gruppen noch verfassungsmäßig hingerichtet werden konnten.
Innerhalb des Europarats ist die Todesstrafe vollständig abgeschafft worden. Danach darf niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.[7] Nur in der Türkei, Armenien und der Russischen Föderation besteht noch eine theoretische Möglichkeit zur Todesstrafe. Aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat schon frühzeitig, gegründet auf Art. 2 EMRK[8] und auf der Tatsache dass 41 Staaten den 6. Protokoll unterzeichnet haben, sowie aufgrund der allgemeinen, moralischen Ablehnung der Todesstrafe in Europa, ein allgemeines Verbot von Todesstrafen ausgesprochen.[9]
Eine interessante Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in diesem Kontext stellt der Fall Soehring gegen Grossbritannien dar[10]. Hier hat der EGMR die Todesstrafe als an sich nicht unmenschlich bezeichnet, aber erklärt, dass die langjährige Erwartung der Hinrichtung in der Todeszelle unvereinbar mit den Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sei. Als Folge dürfen Mitgliedstaaten des Europarats, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen auch nicht an Staaten ausliefern, die die Todesstrafe praktizieren.
Durch das Gesetz vom 10. Juli 1996[11] ist die Todesstrafe in Belgien formal abgeschafft. Diese Abschaffung gilt allgemein, danach auch für Verbrechen in Kriegsituationen. Bereits seit 1863 jedoch, hat man in Belgien eine Politik der systematischen Nichtausführung der Todesstrafe entwickelt.[12] Hinrichtungen in Belgien gab es nur als Folge der zwei Weltkriege. Durch dieses Gesetz von 1996 ist die Todesstrafe damit zu lebenslanger Freiheitsstrafe umgewandelt worden, bzw. Die lebenslange Freiheitsstrafe hat die Funktion der schärfsten Sanktion übernommen.
Art. 102 des deutschen Grundgesetzes[13] schafft die Todesstrafe in der Bundesrepublik ab. Die letzte Hinrichtung in Westdeutschland wurde am 11. Mai 1949 an Berthold Wehmeyer vollstreckt[14]. Vor Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik galt dieses Grundgesetz jedoch noch nicht für diesen Teil Deutschlands, sodass die Todesstrafe dort auch nicht verfassungswidrig war. Erst 1987 wurde die Todesstrafe in der DDR gesetzlich verboten.[15] Die letzte Person, an der die Todesstrafe dort vollstreckt wurde war Werner Teske, der am 26. Juni 1981 hingerichtet wurde[16].
III. FREIHEITSSTRAFEN
Seit den letzten drei Jahrhunderten gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktionsform als meist angewandte strafrechtliche Sanktion in den besprochenen Systemen, und in fast der ganzen Welt als „Basis des Strafvollzugrechts“. Dahinter stehen sowohl repressive als auch präventive Erwägungen. Verstärkt spielt dabei auch der Resozialisierungsgedanke eine Rolle.
1. Unterteilung nach Gesetz
Das amerikanische Strafrecht kennt genaue Vorschriften hinsichtlich der Strafzumessung, wie eben in Belgien und in Deutschland, nicht. Vielmehr teilt es die Straftaten zunächst in verschiedene „Kategorien“ nach Schwere ein, wonach es je Kategorie einen Strafrahmen bestimmt. In den meisten Bundesstaaten[17] sind die Tatbestande in drei Basiskategorien untergebracht: Infractions oder Violations sind die kleinsten Vergehen, wie Verkehrsdelikte, die zumeist nur mit Geldstrafen geahndet werden und seltener mit einen geringen Freiheitsstrafe. Misdemeanors sind schwerere Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von meistens bis zum einen Jahr Haft bestraft werden können. Schwerste Delikte, Felonies, können mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, oder, wenn möglich, mit dem Vollzug der Todesstrafe abgeschlossen werden.
Diese Kategorien werden dann weiter unterteilt in „Klassen“ (bei Misdemeanors) oder „Grade“ (bei Felonies), die näher bestimmt werden müssen. Dabei stellt die erste Klasse oder der erste Grad jeweils die schwerste Variante des einshlägigen Straftatbestands dar.
Das belgische System kennt diese Dreiteilung im Prinzip auch: Politiestraffen (wörtlich: Polizeistrafen) sind Freiheitsstrafen von mindestens einem Tag und in der Regel nicht mehr als sieben Tagen.[18] Correctionele straffen (korrektionelle oder bessernde Strafen) hingegen umfassen Haftstrafen, die länger als acht Tage und in der Regel kürzer als fünf Jahre andauern.[19] Auf beide Maxima fallen diverse Sonderfälle sowie Ausnahmen. Für die schwersten Verbrechen stehen dann Criminele straffen (wörtlich: kriminelle oder verbrecherische Strafen) zur Verfügung. Diese sind zeitlich begrenzt, von fünf bis dreißig Jahren, oder lauten auf lebenslänglich.[20]
Diese Unterteilung der belgischen Strafen bestimmt schließich auch die zuständige Gerichtsbarkeit. So dürfen Politierechtbanken (Polizeigerichte) nur Politiestraffen und Correctionele Rechtbanken (die allgemeine Strafgerichtshöfe in Belgien) nur Correchtionel straffen verkünden. Criminele straffen schließlich verkündet der Hof van Assisen (Assisenhof). Dieser kennt übrigens noch immer eine Jury.
2. Unterteilung nach Urteil
Je nachdem, ob der Richter den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe mit bestimmtem oder unbestimmtem Zeitablauf verurteilt, spricht man von determinate sentence (bestimmte Freiheitsstrafe) oder indeterminate sentence (unbestimmte Freiheitsstrafe).[21] Sofern der Betroffene zu einer genau bestimmten Freiheitsstrafe verurteilt wird, hat er normalerweise keine rechtlichen Möglichkeiten, um früher als mit dem festgelegen Zeitablauf frei zu kommen. Ihm steht allein eine Verkürzung der tatsächlichen Strafdauer auf dem administrativen Wege durch good time days offen, bei der der Häftling im Falle guter Führung und gutem Benehmen die Strafdauer vermindern kann.
Genaue Regelungen hierüber unterscheiden sich von Bundesstaat zu Bundesstaat.[22] Manche Staaten lassen dies bis auf die Hälfte, andere bis auf ein Drittel, oder sogar bis zwei Dritteln der zu verbüßenden Strafdauer zu. Die meisten Staaten, abgesehen von Minnesota, Ohio und dem Federal Bureau of Prisons, können die so zunächst ‚gewonnen Tagen’ als selbständige Sanktion in einem Disziplinarverfahren auch wieder aufheben.[23]
Die unbestimmte Freiheitsstrafe wird wesentlich öfter verhängt. Bei dieser Verurteilung setzt der Richter nur eine Ober- und Untergrenze der Dauer der Strafe fest und hat ich dabei an die weiteren Grenzen des Gesetzes zu halten.[24] Wenn die Strafe, die durch den Richter, oder durch Gesetz bestimmt wurde,[25] verbüßt ist, kann der Gefangene sich als „Kandidat“ auf dem sog. Parole Board aufstellen lassen. Dieses Parole System besteht, wie bereits angedeutet, nur für unbestimmten Freiheitsstrafen. Darüber hinaus gilt für die unbestimmten Freiheitsstrafen daneben auch das System der good time days, entsprechend der Regelung für bestimmte Freiheitsstrafen.
Das Parole Board ist ein vom Gericht unabhängiges Organ, das über den Antrag der Häftling auf vorzeitige Haftentlassung, urteilt. Voraussetzung dafür ist, dass dieser zeigt, dass er rehabilitiert ist und wieder in die Gesellschaft integriert werden kann. Er kann zwar die Freiheit wiedererlangen, doch ist die Strafe damit nicht für nichtig erklärt. Es entfällt so gesehen nur die tatsächliche Anwesenheit im Gefängnis. Wenn der Verurteilte die Bewährungsregeln nicht respektiert, kann er umgehend wieder in Haft genommen werden[26].
Diese Möglichkeit vorzeitig in Freiheit entlassen zu werden, kann nur durch den Richter ausgeschlossen werden.
Er kann erklären dass der Häftling niemals, oder nur wenn die Mehrheit der Haft verbüßt ist, für parole in Betracht kommt. Die schwerstmögliche Freiheitsstrafe, die er aussprechen kann, ist dann auch life without parole. Hierbei muss der Häftling den tatsächlichen Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen, ohne jemals die Chance zu haben wieder Freiheit zu erlangen.
Nicht von ungefähr wird bei dieser Sanktion von einer abgewandelten Form der Todesstrafe gesprochen: man steckt die Person weg und wartet bis sie von sich aus stirbt.
Belgische Richter hingegen bestimmen stets genau die Strafzumessung. Die Zeitrahmen, die durch Gesetz bestimmt werden, sind dabei auch viel enger gefasst als in den USA. Ebenso we in den Vereinigten Staaten hat der Verurteilte seine Strafe theoretisch voll zu verbüßen. Seit dem sog. „Lejeune-Gesetz“ von 1888[27] gab es in Belgien auch einen administrativen Weg um früher als zum zunächst bestimmten Ende der Strafe frei zu kommen, nämlich mittels bedingter Entlassung. Durch den Fall Dutroux und die darauf folgende Krise im belgischen Justizwesen, ist das Lejeune-Gesetz dann jedoch abgeschafft worden und durch das Gesetz von 1998 ein neues System eingeführt worden[28]. Bei Verbüßung von einem Drittel der Strafe, kommt eine bedingte Haftentlassung in Betracht. Häftlinge werden allerdings nicht von Rechts wegen entlassen, sie müssen dies vielmehr beantragen. Dabei müssen sie selbst einen Plan ihrer angestrebten Resozialisierung entwerfen. Bei schlechter Führung, häufig bei aggressivem Verhalten, wird die bedingte Entlassung verweigert. Neu ist, dass diese bedingte Entlassung nicht mehr durch den Justizminister entschieden werden muss, sondern durch eine neu gegründete Kommission: Commissie van Voorwaardelijke Invrijheidstelling, zusammengesetzt aus einem Richter und zwei Laien (einem Kriminologen oder Psychologen und einem Magistrat).
Deutsches System
In Deutschland spricht man von einer Zweispurigkeit des Sanktionensystems, wobei Strafen auf der einen und sog. Maßregeln auf der anderen Seite stehen. Strafen knüpfen an die Schuld des Täters an, Maßregeln an die Gefährlichkeit, bzw. an den Besserungsgedanken, der hinter den Heilmaßnahmen steht. Für schuldunfähige Täter kommen verschiedene Maßregeln in Betracht. Als Beispiele seien hier genannt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, oder in einer Entziehungsanstalt, oder aber die Sicherungsverwahrung, für gefährliche Straftäter.
Die Freiheitsstrafe ist das Rückgrat des deutschen Strafensystems[29]. Sie dient zur Ahndung schwerer Delikte. Im Bereich bis zu einem Monat ist die Freiheitsstrafe jedoch durch § 38 II StGB abgeschafft. Darüber wird die Freiheitsstrafe auch nur als Ultima ratio zugelassen und zumeist durch Geldstrafen ersetzt, soweit nicht eine Freiheitsstrafe geboten ist, um eine besonders schwere Tat zu würdigen, oder um das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu gefährden.
Es gilt das Prinzip so wenig wie eben möglich zu Strafen und auf der anderenSeite so viel Sozialhilfen wie möglich zu gewähren. Eine ausgesprochene Freiheitsstrafe kann daher auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die lebenslange Freiheitsstrafe wurde trotz starker Kritik beibehalten. Das Bundesverfassungsgericht, welches durch einen Vorlagebeschluss des LG Verden auf den Plan gerufen wurde, hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1977 jedoch gefordert, dass stets auch die Möglichkeit der frühzeitigen Entlassung, sprich Strafaussetzung gegeben sein muss, sodass ein Häftling nicht die Chance verliert jemals wieder Freiheit zu erlangen[30]. Diese Entscheidung führte zur Einführung des § 57a StGB, wonach dem Häftling eine Strafaussetzung nach Verbüßung von 15 Jahren ermöglicht wird[31].
Praktisch am häufigsten in der Bundesrepublik ist allerdings die Verhängung einer Geldstrafe. Man hat hier auf das skandinavische Tagessatzsystem zurückgegriffen (vgl. § 40 StGB). Danach wird die Zahl der Tagessätze nach der Schuld bestimmt und sodann die Höhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten bemessen. Das Tagessatzmodell wurde mittlerweile auch in anderen europäischen Staaten eingeführt, darunter Österreich, Frankreich, Spanien, Portugal, Polen und Ungarn.
3. Rechtssicherheitsproblem?
Europäischen Juristen kommt das amerikanische System größerer „richterlicher Freiheit“ auf den ersten Blick befremdlich vor. In den kontinental-europäischen Rechtsordnungen sind die Sprichworte nulla poena sine lege und nullum crimen sine lege ‚heilig’ und werden so interpretiert, dass jede Strafe und jede Straftat genau in einem Gesetz vorgeschrieben werden muss.[32] Dadurch erscheint ein System, in dem Strafen nur kraft Gesetz und nicht genau gemäß Gesetz ausgesprochen werden, als eher rechtsunsicher.
Hier kommt der Rückgriff auf das im anglo-amerikanischen Recht geltende Case Law zum Tragen. Obschon die Bedeutung des Richterrechts in letzter Zeit zumindest etwas nachgelassen hat, gilt es noch immer als bedeutendste Quelle des Rechts[33]. Allein soweit sich neue Fälle ergeben, ist eine genaue Strafbemessung eventuell nicht möglich. Nach langjähriger Praxis ergeben sich jedoch nur sehr selten neue Fälle, sodass man mittlerweile von einem bewährten System spechen kann.
IV. GELDSTRAFEN
Nur sehr selten ist die Geldstrafe in den USA eine selbständige Strafe; meistens ist sie nur eine zur Freiheitsstrafe hinzutretende Strafe. Sowohl im belgischen als im deutschen System existiert die Geldstrafe als Hauptstrafe. Sie ist dort eine Strafe, die selbständig zugewiesen wird, also ohne andere Strafe daneben. In den USA ist die Geldstrafe dagegen in den meisten Staaten nur eine hinzutretende Strafe, oder nur für kleine Verkehrsdelikte angelegt, d.h. bei Infractions oder Violations. Sobald Drogen- oder Alkoholeinfluss eine Rolle spielt, ist immer (auch) eine Freiheitsstrafe vorsehen. In Texas ist auch für kleine Misdemeanors, Class C nur eine Geldstrafe gegeben[34]. Aber in fast allen anderen Fällen tritt die Geldstrafe immer als zusätzliche Strafe hinzu. Fälle, in denen nur eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist, sind ebenso selten, wie Fälle, in denen nur eine Geldstrafe verhängt wird.
Sowohl in Belgien als auch in Deutschland versucht man in verstärktem Maß Freiheitsstrafen zu vermeiden und eine Möglichkeit ist eben als Sanktionsform häufiger auf Geldstrafen zurückzugreifen. Beiden Systemen gemein ist allerdings die Tatsache, dass bei Zahlungsunfähigkeit Freiheitsstrafe als Ersatzstrafe vorgesehen ist[35]. Diese Regel gilt auch in den amerikanischen Strafrechtsystemen. In Deutschland wird mittlerweile die Möglichkeit diskutiert eine drohende Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeitsauflagen abzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit unverschuldet ist. Eine Freiheitsstrafe bleibt nun mal ein erheblicher Eingriff in den Alltag eines Menschen. Darüber hinaus drohen bei Antritt einer Freiheitsstrafe schnell der Verlust der Arbeitsstelle und gesellschaftliche Ausgrenzung.
V. ANDERE STRAFEN
Die drei besprochen Systeme haben zunehmend größere Probleme mit der Überbelegung ihrer Gefängnisse. Wo es möglich ist, werden Freiheitsstrafen ersetzt durch andere Strafen. Dabei stammen die zwei populärsten Alternativen zum Freiheitsentzug, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Dienstleistungsstrafe, schon aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert, und werden John Augustus zugeschrieben[36]. Auch hierüber soll ein Überblick gegeben werden, wobei die wichtigsten Alternativformen vertieft werden sollen.
1. System der probation
Probation stellt eine Möglichkeit bereit doch in Freiheit zu verbleiben. Diese kann durch den Richter, der den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat eingeräumt werden. Allerdings ist der Weg der probation nur unter bestimmten Bedingungen gegeben, wie z.B. Arbeit für die Gemeinschaft, erfolgreiche Alkohol oder Drogentherapie, Geldbuße, regelmäßiges Melden bei einem Probation-Beamten[37]. Wird bei dieser Strafaussetzung zur Bewährung der Bedingung nicht nachgekommen, muss der Verurteilte nachträglich die verhängte Strafe verbüßen. Erfüllt der Verurteilte die ihm vom Gericht gemachten Auflagen, wird das Gericht ihm die Strafe erlassen[38].
Die Geschichte der Strafaussetzung in Belgien beginnt mit dem zuvor genannten Lejeune-Gesetz von 1888[39]. Ein wirklich einheitliches System entstand allerdings erst mit einem Gesetz aus dem Jahre 1964 [40]. Man unterscheidet dort verschiedene Arten der Strafaussetzung. Zuerst zu nennen ist die Aussetzung des Urteilsspruchs (Opschorting), nach welcher der Richter nur die Fakten für bewiesen erklärt ohne den Angeklagten tatsachlich zu verurteilen.
Der Angeklagte wird so auf eine Probe gestellt, und bekommt gleichsam eine zweite Chance.[41] Zweitens gibt es den Aufschub des Strafvollzugs (Uitstel). Hierbei wird der Angeklagte zu einer Strafe verurteilt, aber der Vollzug verschoben. Dies hat zur Folge, dass die Strafe niemals vollzogen wird, solange die richterliche Entscheidung nicht widerrufen wird. Auch diese Möglichkeit stellt eine Probe für den Verurteilten dar.[42] Den Unterschied besteht darin, dass der Angeklagte im ersten Fall nicht verurteilt wird, und somit auch keine negativen Folgen tragen muss.[43]
Es können besondere Bedingungen gestellt werden, die mit den Worten „zur Bewährung“ bezeichnet sind: Probatie-opschorting und Probatieuitstel. Solche Bedingungen können sein: eine Arbeitsauflage, der Abschluss einer Ausbildung, oder sonstige persönliche Auflagen.[44]
2. Intermediate Sanctions
Diese Sanktionen sind solche, die zwischen der Strafaussetzung zur Bewährung (probation) und dem Freiheitsentzug rangieren. Nach belgischer Terminologie sollten sie eher freiheitsbeschränkende Sanktionen genannt werden. Es gibt bei diesen Sanktionen keinen tatsachlichen Freiheitsentzug und sie gelten im Vergleich zur Freiheitsstrafe als weniger einschneidend, billiger und erfolgreicher.[45] Vorbilder dieser Intermediate Sanctions sind das Correctional Boot Camp, intensive Überwachung, Hausarrest bei elektronischer Überwachung, Day-Reporting Centers, gemeinnützige Arbeit und Geldstrafen.[46]
Obwohl die gemeinnützige Arbeit von allen Intermediate Sanctions am seltensten angewendet wird, möchte ich auf diese Sanktion doch etwas näher eingehen, weil ähnliche Sanktionen populärer zu werden scheinen. In Belgien ist die Arbeitsstrafe seit dem Gesetz vom 17. April 2002[47] sogar eine Hauptstrafe, womit drei Hauptstrafen in Belgien zur Anwendung kommen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Arbeitsstrafe, die autonom für bestimmte Straftaten gegeben werden können.[48] Diese Arbeitsstrafe bestimmt, dass der Verurteilte ohne Entgelt und während seiner Freizeit, also neben Ausbildung- und Berufstätigkeiten, Arbeit bei einer in dem Strafgesetzbuch genannten Institutionen[49] zu verrichten hat, und zwar für eine durch den Richter bestimmte Anzahl von Stunden, innerhalb gesetzlicher Grenzen.[50]
Auch in Deutschland genießt gemeinnützige Arbeit zunehmend Sympathie, auch wenn noch keine gesetzliche Umsetzung erfolgt ist. Gemeinnützige Arbeit ist insoweit nur zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei nicht zahlungsfähigen Geldstrafenschuldnern vorgesehen. Sie soll dabei vor allem zur Vermeidung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zur Anwendung kommen. Dabei entsprechen drei Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz; so ein Vorschlag. Wenn diese Arbeit jedoch nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbracht wird, tritt schlussendlich doch eine Freiheitsstrafe ein.[51]
In den meisten amerikanischen Staaten wird gemeinnützige Arbeit allein als Bedingung der Probation, oder als Strafe für kleinere Infractions oder Violations eingesetzt, obwohl es auch hier breite Zustimmung findet.[52]
3. Nebenstrafen und Nebenfolgen
In jedem der besprochenen Systeme findet sich eine bunte Mischung von Nebenstrafen und Nebenfolgen. In den USA reichen diese von sämtlichen Intermediate Sanctions bei einer Freiheitsstrafe, zu diversen Vermögensnachteilen, besonderen Beschlagnahmen, Handlungsverboten bis hin zum Verlust politischer Rechte, ... [53]
Besonders bedeutsam ist dabei die Geldsstrafe als Nebenstrafe einer Freiheitsstrafe. Bei juristischen Personen sind die Möglichkeiten noch vielfältiger. Dies ergibt sich daraus, dass bei juristischen Personen der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht möglich ist.
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
Man muss sich die Frage gefallen lassen, welchen Nutzen die Gesellschaft daraus zieht, dass Straftäter jahrelang in einer Strafanstalt weggesperrt werden. Zu häufig steht das Zuführen eines Übels im Vordergrund. Das Entstehen eines Nachteils auf Täterseite ist ohne Frage das Charakteristikum einer Sanktion, doch sicher kann dies nicht ihr einziger Sinn sein. Bei der Frage welcher Zweck beim Strafen verfolgt werden soll, muss stets auch an eine Resozialisierung des Täters gedacht werden. Sühne bzw. Vergeltung und Abschreckung als Strafzwecke dominieren in einem System, welches die Gefängnisstrafe allzu oft einsetzt.
Auch die Befürworter der Haftstrafe berufen sich auf die Resozialisierungsfunktion, denn der Täter kann während der Haftzeit die Unrechtmäßigkeit seines Handelns einsehen und dadurch die nötige Einsicht gewinnen, um keine Verbrechen mehr zu begehen. Ebenso wird auf diese Weise ein effektiver Schutz der Allgemeinheit vor Verbrechen gewährleistet. Daneben tritt die abschreckende Wirkung langer Haftstrafe, welche die Menschen davon abhält überhaupt Verbrechen zu begehen. Dem sind einige gewichtige Argumente entgegenzusetzen. Eine Haftstrafe schließt den Gefangenen für längere Zeit aus dem gesellschaftlichen Leben aus. Er verliert einerseits die Möglichkeit sich effektiv weiterzubilden und darüber hinaus erschwert sich die Reintegration dieser Menschen nach Verbüßung der Strafe. Offensichtlich entwickelt sich ein Teufelskreis, welcher nur schwer durchbrochen werden kann. Statistisch betrachtet korreliert der Bildungsstand eines Menschen enorm mit der Strafanfälligkeit. Insoweit sollte stets auch der Gedanke der Hilfe zur Selbsthilfe eine Rolle spielen.
Häufig entwickeln sich während einer Haft psychische Krankheiten, die sich kaum mit strafrechtlichen Mitteln "heilen" lassen. Kranke Menschen, als Beispiel seien hier nur die Drogensüchtigen genannt, brauchen eine Therapie und keine Inhaftierung. Für sie kommen daher keine Strafen, sondern Maßregeln in Betracht.
Gefängnisse, dort insbesondere die Bewachung der Straftäter, kosten viel Geld. Im Idealfall wird ein Teil der Finanzmittel auch in reintegrationsfördernde Maßnahmen fließen. Schließlich sollte die Justiz auch bemüht sein Lösungen zu finden, die sowohl dem Opfer als auch dem Täter möglichst gerecht werden (Täter-Opfer-Ausgleich). Gemeint ist hier die Forderung nach Wiedergutmachung. In den USA finden sich solche Ansätze unter dem Stichwort Community Justice. Bei einem sog. Community Justice Center handelt es sich um ein Gericht an dem sich zugleich Therapeuten Bewährungshelfer sowie Sozialarbeiter aber auch Gemeindevertreter zusammenfinden. Zusammen mit dem Richter arbeiten sie ein Strafkonzept aus. Im Fokus steht hier die Frage nach einer Wiedergutmachungsmöglichkeit. Daher plädiere ich für die stückweise Abschaffung von Freiheitsstrafen und das Einführen von gemeinnütziger Arbeit. Bei einer Geldstrafe ist zu beachten, dass sie stets die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt. Dies ist in Belgien leider noch nicht der Fall. Im Allgemeinen sollte man sich also mehr auf Schadenswiedergutmachung konzentrieren, anstatt nur zu strafen und darüber hinaus um eine Vermeidung von neuen Straftaten bemüht sein.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
VII. BIBLIOGRAPHIE
BINDZUS, D. und DEBIE, R. O., “Strafvollzug in den USA zu Beginn des 21. Jahrhunderts”, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, 2003, S.332-344.
DUPONT, L., “Beginselen van strafrecht”, 2002, Acco Leuven, 403S.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[1] DIETER BINDZUS UND ROBIN O. DEBIE, “Strafvollzug in den USA zu Beginn des 21. Jahrhunderts”, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, 2003, S.335.
[2] Diese und andere Zahlen bei: Death Penalty Information Center, unter www.deathpenaltyinfo.org; Bureau of Justice Statistics, unter www.ojp.usdoj.gov/bjs und ROBERT LONGLEY, “Is public’s confidence in death penalty effectiveness eroding?”, 2004, unter usgovinfo.about.com.
[3] Siehe: DIETER BINDZUS, a.a.O., S.335 und ROBERT LONGLEY, a.a.O.
[4] Fall Roper v. Simmons, U.S., N° 03-633, 1. März 2005, unter www.aclu.org/court/court.cfm?ID=16148&c=286
[5] Verstoß gegen das Eighth Amendment of the US Constitution, siehe Atkins v. Virginia, 536 U.S. 304 (2002), Verweisung unter www.aclu.org/DeathPenalty/DeathPenalty.cfm?ID=16080&c=66
[6] Fall Stanford v. Kentucky, 492 U.S. 361 (1989) und Fall Penry v. Lynaugh, 492 U.S. 302 (1989), beide zu finden unter www.findlaw.com/casecode/index.html
[7] Art. 1 Protokoll 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBL, 2002, II, S.1077; und Art. 1 Protokoll 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfeiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, AS, 2003, S.2577 und ETS, n°187.
[8] Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBL, 2002, II, S.1055.
[9] EGMR, Öcalan/Türkei vom 12. Mai 2005.
[10] EGMR, Soehring/UK, vom 7. Juli 1989.
[11] Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Abschaffung des Todesstrafes und zur Änderung der Kriminalstrafen, B.S., 1. August 1996.
[12] LIEVEN DUPONT, “Beginselen van strafrecht”, boekdeel 2, 2002, Acco Leuven, S.223.
[13] Grundgesetz vom 23. Mai 1949 für die Bundesrepublik Deutschland, BGBL, S.1.
[14] www.todesstrafe.de/thema/atlas/kontinent/europa/deutschland.php
[15] Beschluss des Staatsrates der DDR vom 17. Juli 1987 zur Unanwendbarkeit der in §91 Absatz 2 Strafgesetzbuch angedrohte Todesstrafe; siehe: www1.jur.uva.nl/junsv/Excerpts/ddr1003008.htm
[16] www.gazette.de/Archiv/Gazette-Aug03-Jan04/Zecher.html
[17] Zum Beispiel: California unter www.sandiegocriminaldefense.com/ feloniesmisdemean.html; New York unter www.barryblacklaw.com/CM/ CriminalDefense/Classification-Offenses.asp; Texas unter www.capitol.state.tx. us/statutes/ docs/PE/content/htm/pe.003.00.000012.00.htm; Florida unter www.weblocator.com/attorney/ fl/law/ felonmisdem.html; …
[18] Art. 28 des Belgischen Strafgesetzbuchs vom 8. Juni 1867, B.S., 9. Juni 1867, err., B.S., 5. Oktober 1867.
[19] Art. 25 des Belgischen Strafgesetzbuchs.
[20] Art. 8 bis 11 “ “
[21] DIETER BINDZUS, a.a.O., S.333.
[22] Siehe zum Beispiel: Washington unter www.november.org/ razorwire/2004-01/WAState.html; die Föderation unter www.fedcure.org/information/ FedCURENews.shtml; California unter www.mrsc.org/mc/courts/supreme/ 121wn2d/121wn2d0655.htm; …
[23] DIETER BINDZUS, a.a.O., S.333.
[24] www.legal-explanations.com/definitions /indeterminate-sentence.htm
[25] Z.B. ein Jahr in Washington, siehe www.srb.wa.gov/summary.html #Two%20Systems
[26] Siehe: www.encyclopedia.com/html/p1/parole.asp und www.legal-explanations.com/ definitions/parole.htm
[27] Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten Entlassung in das Strafsystem, B.S., 3. Juni 1888; ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juni 1964; und aufgehoben und erstetzt durch Gesetz vom 5. März 1998 betreffend die bedingte Entlassung und zur Änderung des Gesetzes vom 9. April 1930 zum Schutze der Gesellschaft gegen Anormalen und Gewohnheitskrimminellen, ersatzt durch Gesetz vom 1. Juli 1964, B.S., 2. April 1998.
[28] Gesetz vom 5. März 1998, a.a.O.
[29] So HANS HEINRICH JESCHECK in der Einführung zum StGB, Beck-Texte, erschienen im dtv 2002
[30] BverfGE 45, 187, abgedruckt in NJW 1977, 1525.
[31] 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 8.12.1981
[32] Im Rahmen des Europäischen Rat: Art. 7 Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBL. 2002, II, S.1054 und B.S., 19. August 1955, err., B.S., 29. Juni 1961; Belgien: Art. 12 und 14 Koordinierte Grundgesetz vom 17. Februar 1994, B.S., 17. Februar 1994, und Art. 2 und 3 belgischen Strafgesetzbuch, a.a.O.; BRD: §1 deutschen Strafgesetzbuch, a.a.O.
[33] www.legal-explanations.com/definitions/case-law.htm
[34] www.utexas.edu/student /vpsa/SecurityBrochure/details.html
[35] § 43 des Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) und Art. 40 des Belgischen Strafgesetzbuchs.
[36] DIETER BINDZUS, a.a.O.
[37] www.legal-explanations.com/ definitions/probation.htm
[38] DIETER BINDZUS, a.a.O., S.334.
[39] Gesetz vom 31. Mai 1888, a.a.O.
[40] Gesetz vom 29. Juni 1964 betreffend die Aussetzung, die Ausschub und die Bewährung (Probatie), B.S., 17. Juli 1964, err., B.S., 24. Juli 1964, geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1994, B.S., 27. April 1994 und geändert durch Gesetz vom 17. April 2002, B.S., 7. Mai 2002.
[41] Siehe Art. 1, §1 und Art. 3ff Gesetz vom 17. Juli 1964, a.a.O, und LIEVEN DUPONT, a.a.O., S.321ff.
[42] Siehe Art. 1, §§ 1 und 2 und Art. 8ff Gesetz vom 17. Juli 1964 und LIEVEN DUPONT, a.a.O., S.327ff.
[43] Siehe Cass., 19. Dezember 1984, Arr.Cass., 1984-85, S.565; Cass., 10. November 1975, Pas., 1976, I, S.314; Cass., 12. Dezember 1990, Arr.Cass., 1990-91, S.412.
[44] Siehe Art. 9ff Gesetz vom 17. Juli 1964, a.a.O., und LIEVEN DUPONT, a.a.O., S.334ff.
[45] DIETER BINDZUS, a.a.O., S.334, und MICHAEL TONRY, “Intermediate Sanctions in Sentencing Guidelines”, 1997, NCJ 165043, unter www.ncjrs.org/pdffiles/165043.pdf
[46] Guter Überblick (obwohl schon ein wenig alt) beim MICHAEL TONRY, a.a.O.
[47] Gesetz vom 17. April zum Einführung der Arbeitsstrafe als autonome Strafe in ‘korrektionelle Sachen’ und in Polizeisachen, B.S., 7. Mai 2002.
[48] Art. 7 des Belgischen Strafgesetzbuchs, und LIEVEN DUPONT, a.a.O., S.226 ff.
[49] Neue Art. 37 quater §1 Belgischen Strafgesetzbuchs.
[50] Neue Art. 37 quater §2 Belgischen Strafgesetzbuchs.
[51] Siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung 15/2725, unter dip.bundestag.de/btd/15/027/1502725.pdf; und “Gemeinnützige Arbeit von Straftätern”, Das Parlament, 29. März 2004, unter www.das-parlament.de /2004/14/PlenumundAusschuesse/009.html
[52] MICHAEL TONRY, a.a.O., S.11.
[53] Siehe Art. 7 des Belgischen Strafgesetzbuchs; §§ 41, 43a, 44, 45, 45a, 45b des StGB; www.free-definition.com/Punishment.html; und www.roedl.de/Inhalt/download/Briefe/AB0309.pdf
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