Inhaltsverzeichnis:
1.0. Einleitung in das Thema „ familiengerechtes Wohnen“
2.0. Allgemeines zum sozialen Wohnungsbau
2.1. Voraussetzungen zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins
3.0. Die staatliche Eigenheimförderung
3.1. Die Eigenheimzulage
3.1.1. Eigenheimzulage in Zahlen
3.2. Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW)
3.2.1. Förderungsprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
3.3. Länderförderungen
3.4. Baudenkmäler und Immobilien in Sanierungsgebieten
4.0. Wohngeld
4.1. Allgemeines zum Wohngeld
4.2. Vorrausetzungen zum Erhalt von Wohngeld in Form von Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss
5.0. Thesenpapier zum Referat
6.0. Literaturverzeichnis
1.0 Einleitung in das Thema „ familiengerechtes Wohnen“
Bei der vorliegenden Hausarbeit soll versucht werden einen Überblick zu geben, welche Möglichkeiten bestehen um sich den Traum von den eigenen 4 Wänden, in Form eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, zu verwirklichen. Wichtig zu erwähnen ist, das nicht nur Besserverdienende diese Möglichkeit haben sollen, sondern eben auch durchschnittlich bis unterdurchschnittlich verdienende Familien. Die Bundesrepublik Deutschland legt dabei sein Hauptaugenmerk auf Familien, mit Kindern, um der nachfolgenden Generation ein möglichst umfangreiches und gutes Umfeld zu bieten, das einen vernünftigen Sozialisationsverlauf möglich macht. In der Bundesrepublik Deutschland zählen zu den Kriterien des familiengerechten Wohnen unter anderem, das jedem Mitglied der Familie ausreichend Platz, das heißt eine bestimmte festgesetzte Anzahl an qm zur Verfügung steht. Ebenso sollte für jedes Kind das im schulpflichtigen Alter ist ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen. Es wird des weiteren darauf hin gearbeitet, dass das Wohnumfeld familiengerechten Maßgaben entspricht. Das heißt das genügend Kinderspielplätze zur Verfügung stehen und der Weg zur Schule bzw. Kindergarten nicht unbedingt länger und gefährlicher sein sollte als es nötig ist. Das diese Maßgaben nicht für alle Menschen in der BRD verwirklicht werden können ist leider Realität. Dennoch hat der Staat einige Möglichkeiten in Form von verschiedenen Finanzierungsprogrammen ins Leben gerufen um wenigstens so vielen wie möglich eine Chance zu geben ihre eigenen Immobilie zu bewohnen oder wenigsten in Form eines Wohnberechtigungsscheins sich und seiner Familie eine kostengünstige Wohnung mieten zu können, die nach Möglichkeit allen Ansprüchen gerecht wird die das familiengerechte Wohnen beinhalten sollte.
Abschließend bleibt zu erwähnen, das der Weg zu den eigenen 4 Wänden leider mit sehr viel Bürokratie, langwierigen Anträgen, einer langen Reihe von Sonderregelungen und einer umfangreichen Offenlegung der eigenen finanziellen Verhältnisse einhergeht. Eine Menge Anträge und Bestimmungen die ohne professionelle Hilfe von Seiten der Banken und anderer Institutionen nicht oder nur schwer erfolgreich bewältigt werden kann.
2.0 Allgemeines zum sozialen Wohnungsbau
[1] Am 1.1.2002 trat das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechtes und dem darin enthaltenen Wohnraumförderungsgesetz in Kraft ( WoFG).
Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich auf Grund geringer Einnahmen nicht selber mit ausreichendem Wohnraum versorgen können und daher auf staatlich organisierte Hilfe angewiesen sind.
Die finanzielle Unterstützung vom Staat sieht so aus, dass der Erwerb, Neubau und die Modernisierung von Immobilien vom Staat unterstützt wird und im Gegenzug die Eigentümer dieser Häuser den Wohnraum an Einzelpersonen und Familien vermieten müssen, die Anspruch auf einen sogenannten Wohnberechtigungsschein (WBS) haben. Diese Verpflichtung der Vermietung an Wohnberechtigungsscheinempfänger ist allerdings zeitlich begrenzt und richtet sich nach der Höhe der geleisteten Unterstützung.
Die Aufgaben des sozialen Wohnungsbaus sind eine Angelegenheit der Länder, in die der Bund nur durch jährlich aktualisierte Verwaltungsvorschriften und durch finanzielle Hilfen nach Art. 104a GG eingreift.
[2] Artikel 104a GG
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, dass die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden
Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
[3] Um illegalen Machenschaften von Seiten der Vermieter von Sozialwohnungen als auch der Illegalität der Mieter entgegenzuwirken, sind vom Bund und von den Ländern verschiedene Möglichkeiten eingerichtet worden, die soziale Wohnraumförderung kontrollieren soll.
Eine Kontrollinstanz ist die Fehlbelegungsabgabe, bei der in regelmäßigen Abständen Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins ihre Berechtigung nachweisen müssen. Ist die Berechtigung nicht mehr gegeben, so muss eine Fehlbelegung gezahlt werden, die sich nach den bewohnten qm richtet. Diese Abgaben sind zweckgebunden, das heißt fließen direkt wieder in die Förderung des sozialen Wohnungsbaus.
Um Vermieter zu kontrollieren, werden auch hier die Mietpreise überprüft. Im Gegensatz zur Fehlbelegungsabgabe die regelmäßig stattfindet, werden die Mieten nur bei Verdacht kontrolliert und anhand der geltenden Mietspiegel berechnet. Ansprechpartner hierfür ist das Amt für Wohnwesen.
Keine direkte Reglementierung gibt es für Mängel an und in den Wohnungen. Die Wohnungen müssen den allgemeinen, auch auf dem freien Wohnungsmarkt, geltenden Bestimmungen entsprechen. So muss zum Beispiel die Strom- und Wasserversorgung gewährleistet sein und es dürfen keine Feuchtigkeitsschäden vorhanden sein, die nachweisbar auf Grund mangelnder Pflege von Seiten des Vermieters entstanden sind.
Des weiteren dürfen Wohnungen nicht zweckentfremdet werden, das heißt, es dürfen keine gewerblichen Räume daraus gemacht werden, oder Wohnungen baulich so verändert werden, dass die Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus nicht mehr gegeben sind. Solche Umbauten bzw. Umwandlungen sind nur mit Genehmigung des Amtes für Wohnwesen zulässig und beinhalten gegebenenfalls die komplette oder zumindest die teilweise Rückzahlung der geleisteten Förderung.
2.1. Voraussetzungen zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins.
[4] Eine Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, darf nur von Personen bewohnt werden, die die Kriterien zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins erfüllen. Die Wohnung darf die auf dem Schein angegebenen qm nicht oder nur geringfügig überschreiten.
Wohnberechtigungsscheine können auch für Familien und eingetragene Lebensgemeinschaften sowie alle auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften beantragt werden. Einzige Vorrausetzung für Ausländer ist, das die Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland mehr als ein Jahr beträgt. Wohnberechtigungsscheine werden jeweils für ein Jahr erteilt und müssen danach verlängert bzw. neu beantragt werden.
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins sind folgende Nachweise erforderlich:
Als erstes muss der Antrag auf Wohngeld vollständig ausgefüllt vorliegen. Des weiteren ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Das heißt es muss der Personalausweis vorliegen. Bei ausländischen Bewerbern muss neben dem Pass auch die Aufenthaltsgenehmigung vorliegen, die zum Zeitpunkt der Beantragung noch mindestens ein Jahr Gültigkeit haben muss.
Weitere Nachweise die vorhanden sein müssen, sind, eine Einkommenserklärung die in Form eines vorgefertigten Formulars vorliegen muss sowie die Lohnachweise der letzten 12 Monate. Sonstige Nachweise, die noch erforderlich sein könnten, betreffen den individuellen Einzelfall. Dies könnten zum Beispiel Mietkündigungen, gerichtliche Räumungsurteile oder ähnliches sein.
Anfallende Gebühren für die Bearbeitung eines Wohnberechtigungsscheinantrags richten sich nach dem Einkommen des Antragstellers. Sie liegen bei 7.50 Euro – 10,00 Euro.
5 Maßgeblich für die Einkommensgrenzen ist der § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz -WoFG-
(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Weitere Gesetze die im Rahmen des Wohnberechtigungsscheines und seiner Beantragung wichtig sind zum Beispiel:
6 § 27 Abs. 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
1. die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2. der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
7 § 27 Abs. 4 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall
1. zur Berücksichtigung
a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf oder
2. zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden.
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen- Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG;
Zu § 27 Absatz 4 WoFG: Maßgebliche Wohnungsgröße
Maßgeblich im Sinne des § 27 Abs. 4 WoFG ist eine Wohnungsgröße, wenn sie es ermöglicht, dass auf jede haushaltsangehörige Person im Sinne des § 18 WoFG ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt (§ 50 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung).
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
a) für einen Alleinstehenden:45 qm Wohnfläche;
b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen:2 Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche;
c) für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen:3 Wohnräume oder 75 qm Wohnfläche;
d) für einen Haushalt mit vier haushaltsangehörigen Personen:4 Wohnräume oder 90 qm Wohnfläche.
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 Quadratmetern ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person, eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härten z. B. zuzubilligen: jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.
3.0 . Die staatliche Eigenheimförderung
Die staatliche Eigenheimförderung unterstützt Personen und Familien beim Erwerb und Bau von Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Die Förderungsmöglichkeiten sind unter anderem die Eigenheimzulage, die Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) sowie, die Länderförderung und die Förderung der Sanierung von Baudenkmälern und Immobilien in Sanierungsgebieten. Die Länderförderung wird nicht von allen Bundesländern angeboten und auch nicht jedes Jahr. Generell ist noch zu beachten, dass jede berechtigte Person eine Maßnahme der staatlichen Bauförderung nur einmal in seinem Leben in Anspruch nehmen kann und dass die geförderte Wohnung bzw. Immobilie vom Förderungsberechtigten und seiner Familie selber bewohnt werden muss. Auch das leer stehen lassen von Förderungsobjekten ist nicht legal und führt ebenfalls zu Sanktionen in Form von einer teilweisen oder eventuell auch gesamten Rückzahlungspflicht der geleisteten Unterstützungen.8
3.1 Die Eigenheimzulage
Generell gilt für die Eigenheimzulage:
- Der Förderungszeitraum beträgt acht Jahre.
- Förderungsberechtigt sind Personen, die in der Bundesrepublik steuerpflichtig sind. Das heißt, diejenigen die in der BRD einen Wohnsitz haben.
- Förderungsberechtigt sind Personen die Miteigentümer einer Immobilie sind. Die Zulagen werden dann entsprechend der Besitzquote auf die Eigentümer aufgeteilt. Die Kinderzulage steht jedem Mitbesitzer ungekürzt zu.
- Für die Förderungen gelten Höchstsätze an Einnahmen, die nicht überschritten werden dürfen.
Durch die Anzahl der Kinder erhöhen sich auch die Höchstsätze an jährlichen Einnahmen.
- Eine teilweise oder gesamte Fremdnutzung wie zum Beispiel einen geförderten Anbau an eine bestehende Immobilie, der als Büro für gewerbliche Zwecke genutzt wird, führt zu einer anteiligen Kürzung der Fördermittel.
- Gefördert werden der Erwerb und Bau von Wohnungen oder Häusern im Bundesgebiet, die der eigenen Nutzung als Wohnraum dienen.
- Gefördert wird ebenfalls der Umbau und Ausbau von Wohnungen oder Häusern im Inland. Hierbei gelten allerdings andere Sätze als beim kompletten Neukauf bzw. Neubau. Ab 1997 werden Ausbauten (z.B. Ausbau des Dachbodens) und Anbauten (z.B. Wintergarten) nur noch mit € 1.278 [2.500 DM] pro Jahr gefördert.
-Komplett ausgeschlossen von einer Förderung sind Immobilien im Ausland und Ferien und Wochenendwohnungen bzw. Häuser.
-Ausgeschlossen sind ebenfalls Immobilien, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehalten werden.
3.1.1. Eigenheimzulage in Zahlen
Das maximale Förderungsvolumen liegt bei € 51.120 [100.000 DM]
- Alleinstehende
Um Förderungsberechtigt zu sein, dürfen die Einnahmen im ersten Jahr der Förderung und dem vorrangegangenen Jahr zusammen nicht mehr als € 81.807 [160.000 DM] betragen.
- Verheiratete
Bei Verheirateten darf der Betrag im ersten und vorrangegangenem Jahr zusammen nicht mehr als € 163.614 [320.000 DM] betragen.
- Kinder
für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um € 30.678 [60.000 DM].
- Kürzungen
Eine Fremdnutzung, das heißt alles andere als die Nutzung als Wohnraum durch die Berechtigten der geförderten Objekte, führt zu anteiligen Kürzungen der Förderbeträge. Bei einer Nutzung eines Anbaus zum Beispiel als Büro für gewerbliche Zwecke liegt die Kürzung bei 50%
3.2. Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW)
9,10 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Bank, die zu 80% dem Bund und zu 20% den Ländern unterliegt. Sie wurde im Rahmen des am 5. November 1948 verabschiedete KFW- Gesetz gegründet. Sie nahm am 16. Dezember 1948 offiziell ihre Arbeit auf.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) vergibt günstige Kredite für den Erweb und die Modernisierung bzw. Sanierung von Immobilien. Diese Fördermaßnahmen können bei den meisten Banken beantragt werden.
3.2.1. Förderungsprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
- Wohneigentumsförderung
11 Es werden in diesem Programm, unabhängig vom Alter und Familienstand, Privatpersonen mit langfristigen und zinsgünstigen Darlehen gefördert. Die Abwicklung der Angelegenheiten übernimmt im allgemeinen die Hausbank.
Es wird der Bau und Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen mitfinanziert. Der Förderungsumfang beträgt bis zu 30% der Bau bzw. Erwerbskosten. Die maximale Förderung ist allerdings auf 100.000 Euro beschränkt.
Die Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. In den Anlaufjahren ist lediglich die anfallende Zinslast vierteljärlich zu begleichen.
Der Zinssatz ist je nach Förderungsdauer auf 5-10 Jahre festgeschrieben. Die Tilgung erfolgt vierteljährlich oder kann auf Wunsch in einer Summe erfolgen. Hier ist zu erwähnen dass dann eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist.
- Die Wohnraummodernisierung 2003
12 Gefördert werden Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Gebäuden. Solche Träger sind zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch wird mit zinsgünstigen Darlehen und tilgungsfreien Anlaufjahren gearbeitet, die ebenfalls über die Hausbank beantragt werden können. Unterstützt werden die Kosten bis maximal 250 Euro pro qm. Der Finanzierungszeitraum beträgt in der Regel 20 – 30 Jahre bei maximal 5 tilgungsfreien Anlaufjahren, in denen ebenfalls nur der vierteljährliche Ausgleich der Zinsen ansteht. Der Zinssatz des Darlehens wird durch Mittel des Bundes über 4 Jahre (für Anträge aus dem Jahr 2003) bzw. 3 Jahre (für Anträge aus dem Jahr 2004) verbilligt. Die Darlehen sind von privaten Antragstellern banküblich zu besichern, z. B. mittels Grundschulden oder Bürgschaften. Die KfW unterstützt die Bauwilligen im gesamten Bundesgebiet bei der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden, Wohnumfeldverbesserungen von Mehrfamilienhäusern sowie in den neuen Ländern und Berlin (Ost) beim Rückbau von leer stehenden Mietwohngebäuden. Des weiteren werden unterstützt: bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (z. B. Gemeinschaftsanlagen, An- und Ausbau von Balkonen/Loggien, Nachrüstung von Aufzügen), Verbesserung des Wohnumfeldes bei Mehrfamilienhäusern (drei oder mehr Wohneinheiten), z. B. Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen und Anlage von Spielplätzen.
- Die Solarstromförderung
13 Die KfW ist engagiert bei Fördermaßnahmen, die den Umweltschutz unterstützen. Es gibt Fördermaßnahmen für Solarenergie, Co2 Sanierungen und Maßnahmen zum Gebrauch von erneuerbaren Energien.
Für die Förderung von Solarenergieanlagen gelten folgende Konditionen: Gefördert werden
Privatpersonen, Vereine, private Stiftungen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen (einschließlich Unternehmen der Wohnungswirtschaft), die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz höchstens 40 Mio. EUR oder deren Bilanzsumme höchstens 27 Mio. EUR erreicht und die nicht zu 25 % oder mehr im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen stehen, welche die genannten Grenzen nicht einhalten (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich).
Die Konditionen sind ähnlich wie bei den anderen Programmen der KfW, das heißt, langfristige Kredite mit tilgungsfreien Anlaufjahren, die über die Hausbank beantragt und abgewickelt werden können.
Finanziert werden verschiedenste Formen von Solarstromanlagen. Ausgenommen sind Prototypen, Eigenbau- und gebrauchte Anlagen. Der Kreditumfang beträgt höchsten 500000 Euro bei einer Laufzeit von maximal 10 Jahren und einer tilgungsfreien Anlaufzeit von maximal zwei Jahren. Die Kredite sind banküblich zu besichern, z. B. durch Grundschulden, Bürgschaften oder Sicherungsübereignung der Anlage. Einen Monat nach Zusage wird eine Zusageprovision in Höhe von 0,25 % p. M. auf den noch nicht ausgezahlten Kreditbetrag berechnet.
3.3. Länderförderungen
14 Fast alle Bundesländer bieten eine Eigenheimförderung an, die sich, ähnlich wie alle anderen vorgestellten Maßnahmen, in erster Linie mit zinsgünstigen Darlehen, Aufwendungshilfen oder Baukostenzuschüssen an der Finanzierung der eigenen vier Wände beteiligt. Der Umfang der Förderung kann, was zum Beispiel die Höhe der Beihilfe als auch die vorgegebene Grundstücksgröße angeht sehr unterschiedlich sein, obwohl das zweite Wohnungsbaugesetz einen Rahmen vorgibt, an den man sich selbstverständlich halten muss, so dass Luxuswohnungen nicht gefördert werden.
Des weiteren ist zu bedenken, dass der Antrag so früh wie möglich gestellt werden sollte, da es einen jährlichen Topf gibt, aus dem finanziert wird. Und wenn dieser Topf aufgebraucht ist, hat man keine Chance mehr, in dem Antragsjahr Zuschüsse zu bekommen und muss die Anträge für das nächste Jahr neu stellen. Hierbei gilt in den meisten Bundesländern der Grundsatz „ Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Das Land Nordrhein Westfalen ließ sich die Förderung von 8200 Wohnungen und Häusern im Jahr 2002 520 Millionen Euro kosten.
Für die Unterstützung gelten Einkommensgrenzen, und es werden im allgemeinen Familien mit Kindern und/oder behinderten Familienmitgliedern eher unterstützt als Einzelpersonen oder kinderlose Familien. Ansprechpartner, was Informationen und Antragsformulare angeht, sind für die Länderförderung im allgemeinen die Kreis- und Gemeindeverwaltungen.
Erwähnenswert ist die notwendige und sehr umfangreife Offenlegung der finanziellen Verhältnisse die eine Familie hat. Nach Abzug aller laufenden Kosten für den Immobilienerwerb müssen in Nordrhein-Westfalen für die monatlichen Lebenshaltungskosten zum Beispiel 640 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt, 820 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt übrigbleiben, zuzüglich 205 Euro für jede weitere Person. Dabei werden unter anderem Kinder- und Wohngeld berücksichtigt.
Bei Haushaltsnotständen kann es allerdings passieren, das die Förderungen relativ kurzfristig beendet werden. Zum 20. August 2002 sind die Bauförderungen zu Gunsten der Flutopfer in Sachsen umgeschichtet worden um eine schnelle Hilfe und Linderung der Notlagen zu ermöglichen.
3.4. Baudenkmäler und Immobilien in Sanierungsgebieten.
Die Renovierung und Sanierung von Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen, werden 10 Jahre lang vom Staat steuerbegünstigt behandelt. Das heißt, dass 10 Jahre lang 10 % der Sanierungs- bzw. Renovierungskosten von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Bei Sanierungskosten von jährlich 50000 Euro und einem Steuersatz von 35% macht das 1750 Euro Einsparungen aus. Zu bedenken sind hier allerdings viele andere bauliche Auflagen, die bei Baudenkmälern vorgegeben sind die Sanierungskosten sehr schnell in die Höhe treiben. So das 10% Steuereinsparungen ein sehr geringer Anteil sind.15
4.0. Wohngeld
4.1 Allgemeines zum Wohngeld
Das vor über 35 Jahren eingeführte Wohngeld soll Mietern als auch Eigentümern von Immobilien bzw. Eigentumswohnungen helfen, die anfallenden Kosten der Unterkunft zu finanzieren. Das Wohngeld wird jeweils zu gleichen Teilen vom Bund und den Ländern getragen. Auf die Zahlung von Wohngeld besteht, wenn man die Vorrausetzungen erfüllt, ein Rechtsanspruch, den viele Bürger der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht einfordern.
Zum ersten Januar 2001 trat die erste gesamt Deutsche Wohngeldreform in Kraft, in der verbesserte Miet- und Einkommenshöchstsätze zu Grunde gelegt wurden.
Zum ersten Januar 2002 traten dann weitere kleinere Änderungen in Kraft wie zum Beispiel eine veränderte Mietstufenzuordnung, und es gelten mit Ausnahme eines befristeten Härteausgleich für die neuen Länder ab Januar 2001 die gleichen Rechtsvorschriften.
Der Anspruch auf Wohngeld wird nur bei gestelltem schriftlichen Antrag bearbeitet. Die einzige Ausnahme gilt hier für Sozialhilfeempfänger und Empfängern von Leistungen der Kriegsopferfürsorge. In diesen Fällen ist das Wohngeld bereits in den monatlichen Zahlungen enthalten, aber in den Abrechnungen gesondert aufgeführt.
Der Antrag muss unter normalen Bedingungen vom Haushaltsvorstand gestellt werden. Ausnahmen, wie zum Beispiel Krankheit oder ähnliches, sind hierbei natürlich gesondert zu berücksichtigen.
Wohngeld wird immer ab dem nächsten ersten des Monats gezahlt, nach dem der Antrag im zuständigen Amt eingegangen ist und gilt für gewöhnlich für 12 Monate.
Wohngeldbescheide können in einzelnen Fällen auch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zurück genommen werden. Gründe hierfür können unter anderem ein Umzug der berechtigten Person bzw. Familie sein. Das heißt, sie ziehen in eine größere, nicht berechtigte Wohnung oder die Miete in der bewohnten Wohnung sinkt um mindesten 15% bzw. die Einkommensgrenze der Familie steigt über die berechtigte Grenze. Es besteht eine Meldepflicht wenn sich Vorrausetzungen an der Berechtigung ändern, so dass bei nicht nachkommen dieser Pflicht neben einer Rückforderung der überschüssigen Leistungen auch eine Geldbuße verhängt werden kann.
Antragsformulare sind in der örtlichen Wohngeldstelle, der Gemeinde-, Stadt-, Amts-, Kreisverwaltungen sowie in Dortmund über das Internet auf der Seite www.dortmund.de erhältlich. In den Ämtern selber ist man gesetzlich verpflichtet zu helfen und beratend zur Seite zu stehen.
16 SGB 1 § 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Nicht antragsberechtigt sind Personen, die ihren Grundwehrdienst bei der Bundeswehr absolvieren und dementsprechend auch Personen, die Zivildienst leisten. Weiter sind Haushalte nicht antragsberechtigt, in denen nur Personen leben, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. des §59 des dritten Sozialgesetzbuches machen (SGB III).
17 SGB 3 § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Dies sind zum Beispiel Studenten, denen andere gesetzliche Hilfen dem Grunde nach zustehen.
4.2. Vorrausetzungen zum Erhalt von Wohngeld in Form von Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss.
18 Der Anspruch auf Wohngeld hängt von drei Faktoren ab: erstens von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und zweitens von der Höhe des jährlichen Gesamteinkommens und drittens von der zuschussfähigen Miete bzw. den Belastungen, die ein Haushalt hat.
Unabhängig von dem Zuschuss ist, ob die Immobilie ein Alt- oder Neubau ist. Des weiteren ist das Wohngeld auch unabhängig davon ob das Haus bzw. die Wohnung öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Einzelpersonen und Familien:
1. Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
2. Bewohner einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
3. Inhaber eines Dauerwohnrechts
4. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses das mindestens drei separate Wohneinheiten hat.
5. Besitzer eines Geschäftshauses und/ oder eines Gewerbebetriebes.
6. Besitzer eines Ein oder Zwei Familienhauses, wenn sich in dem Haus Geschäftsräume in einem solchen Umfang befinden, dass die Immobilie nicht mehr als Eigenheim bezeichnet werden kann.
7. Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle wobei als Maßgabe gilt, dass die Wohnräume als auch die Erwerbsräume nicht strikt voneinander getrennt sind.
Wohngeld als Lastenzuschuss gibt es für Einzelpersonen und Familien:
1. Besitzer eines Eigenheims und/ oder einer Eigentumswohnung.
2. Besitzer einer Kleinsiedlung.
3. Betreiber einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle.
4. Betreiber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbstelle wenn der Wohnraum und der Wirtschaftsteil klar voneinander getrennt sind und für den Wohnraum eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann.
5. Inhaber eines Dauerwohnrechts.
6. Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes bzw. einer Wohnung oder Anspruch auf die Einräumung eines solchen Erbbaurechtes haben.
Eine Vorraussetzung, die bei allen angegebenen Maßnahmen besteht, ist die, dass die Wohngeldempfänger in den Wohnungen bzw. Häusern leben müssen und die entstehenden Belastungen selber tragen.
Das jährliche Gesamteinkommen ist der zweite Faktor, von dem die Zahlungen abhängig sind. Die Berechnungen richten sich seit dem 01.01.2001 nach dem tatsächlichen steuerpflichtigen Gesamteinkommen aller Familienmitglieder, das sich aus dem §2 Abs. 1 u.2 des Einkommensteuergesetzes (EstG) ergibt.
19 EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder
als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) Einkünfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
20 Die maximalen Höchstbeträge, die bei Überschreitung den Verlust von Wohngeldanspruch nach sich ziehen, liegen bei monatlichen Einkünften von maximal:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Kindergeld bleibt in der Berechnung des jährlichen Gesamteinkommen unberücksichtigt. Sonst können nur noch bestimmte Frei- und Abzugsbeträge mit eingerechnet werden.
Der dritte Faktor von dem die Zahlungen abhängig sind, ist die zuschussfähige Miete und sonstige Belastungen, die ein Haushalt hat.
Mieten und Belastungen werden nur bis zu bestimmten Höchstsätzen gewährt, die unter anderem von den in den jeweils bewohnten Gemeinden und Kreisen geltenden Mietstufen abhängig sind.
Miete ist:
das auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder Pachtverträgen zu zahlende Endgeld, das zur Nutzung von Wohn – und Gewerbeflächen berechtigt.
Zur Miete gehören auch die Kosten des Wasserverbrauchs sowie Abgaben für Abwasser und Müllbeseitigung und die Aufwendungen für die Hausflurbeleuchtung.
Nicht zur Miete gehören die Kosten für Warmwasserbereitung und die laufenden Abgaben für die Heizungsanlage. Des weiteren werden Untermietzuschläge an den Vermieter und Zuschläge für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen sowie Garagen, PKW – Stellplätzen oder eines Hausgartens nicht mit berücksichtigt.
Belastungen sind:
Die von einem Inhaber zu zahlenden Beträge die der Instandhaltung und Bewirtschaftung von Immobilien dient. Sowie Tilgungen von Krediten, die der Renovierung, Sanierung oder sonstigen baulichen Maßnahmen dienten. Des weiteren gehören noch Grundsteuern und zu entrichtende Verwaltungsgebühren dazu. Nicht berücksichtigt werden können Aufwendungen, die bei einem Wohnraum anfallen, der ausschließlich beruflich bzw. gewerblich genutzt wird und bei Wohnraum der unentgeltlich genutzt wird.
5.0. Thesenpapier
Allgemeines zum sozialen Wohnungsbau
- Wohnberechtigungsscheine gelten 12 Monate
- Zielgruppe: Haushalte, Familien, eingetragene Lebensgemeinschaften mit geringem Einkommen und Ausländer mit einer mindest Aufenthaltsdauer von 12 Monaten.
- Der Erwerb, Neubau und die Modernisierung von Immobilien wird staatlich unterstützt. Im Gegenzug müssen die Eigentümer die Wohnungen an WBS- Berechtigte vermieten.
- Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins müssen Berechtigung jährlich nachweisen. Ansonsten muss Fehlbelegungsabgabe gezahlt werden.
- Wohnräume dürfen nicht zweckentfremdet werden. Z.B. durch Umbau in gewerbliche Räume.
Voraussetzungen zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Personalausweis
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern, die Genehmigung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 12 Monate gültig sein.)
- Einkommenserklärung (vorgefertigtes Formular)
- Lohnnachweise der letzten 12 Monate
- sonstige Nachweise die den individuellen Einzelfall betreffen. Z.B. Mietkündigungen, gerichtliche Räumungsurteile o.ä.
- Maßgeblich für die Einkommensgrenzen ist der § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG-
- In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
a) für einen Alleinstehenden:45 qm Wohnfläche;
b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen:2 Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche;
c) für einen Haushalt mit drei haushaltsangehörigen Personen:3 Wohnräume oder 75 qm Wohnfläche;
d) für einen Haushalt mit vier haushaltsangehörigen Personen:4 Wohnräume oder 90 qm Wohnfläche.
Die staatliche Eigenheimförderung
- Unterstützt Personen und Familien beim Erwerb und Bau von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.
- Förderungsmöglichkeiten sind die Eigenheimzulage, die Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie die Länderförderung und die Förderung der Sanierung von Baudenkmälern und Immobilien in Sanierungsgebieten.
- Staatliche Bauförderung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
- Der geförderte Wohnraum muss vom Antragsteller selber bewohnt werden
Die Eigenheimzulage
- Der Förderungszeitraum beträgt acht Jahre.
- Förderungsberechtigt sind Personen die in der Bundesrepublik steuerpflichtig sind. Das heißt diejenigen die in der BRD einen Wohnsitz haben.
- Förderungsberechtigt sind Personen die Miteigentümer einer Immobilie sind. Die Zulagen werden dann entsprechend der Besitzquote auf die Eigentümer aufgeteilt. Die Kinderzulage steht jedem Mitbesitzer ungekürzt zu.
- Für die Förderungen gelten Höchstsätze an Einnahmen.
- Durch die Anzahl der Kinder erhöhen sich auch die Höchstsätze an jährlichen Einnahmen.
- Nutzung für gewerbliche Zwecke ist nicht zulässig.
- Gefördert wird ebenfalls der Umbau und Ausbau von Wohnungen oder Häusern im Inland.
- Ausgeschlossen sind Immobilien im Ausland und Ferienhäuser.
Eigenheimzulage in Zahlen
- Das maximale Förderungsvolumen liegt bei € 51.120 [100.000 DM]
- Alleinstehende: Einnahmen im ersten Jahr der Förderung und dem vorrangegangenen Jahr zusammen nicht über € 81.807 [160.000 DM]
- Verheiratete: Im ersten und vorrangegangenen Jahr zusammen nicht mehr als € 163.614 [320.000 DM].
- für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um € 30.678 [60.000 DM].
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW)
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) vergibt Kredite für den Erweb und die Modernisierung bzw. Sanierung von Immobilien.
Förderungsprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
- Wohneigentumsförderung ist unabhängig vom Alter und Familienstand.
- Es wird der Bau und Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen mitfinanziert.
- Der Förderungsumfang beträgt bis zu 30% der Bau bzw. Erwerbskosten. Die maximale Förderung ist allerdings auf 100.000 Euro beschränkt.
- Die Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.
- Die Wohnraummodernisierung 2003 Gefördert werden zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
- Gearbeitet wird mit zinsgünstigen Darlehen und tilgungsfreien Anlaufjahren.
- Unterstützt werden maximal 250 Euro pro qm.
- Der Finanzierungszeitraum beträgt 20 – 30 Jahre bei maximal 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.
- Die Darlehen sind von privaten Antragstellern banküblich zu besichern, z. B. mittels Grundschulden oder Bürgschaften.
Die Solarstromförderung
- Die KFW ist engagiert bei Fördermaßnahmen die den Umweltschutz unterstützen. Es gibt Fördermaßnahmen für Solarenergie, Co2 Sanierungen und Maßnahmen zum gebrauch von erneuerbaren Energien.
Länderförderungen
- Förderung durch zinsgünstigen Darlehen, Aufendungshilfen oder Baukostenzuschüssen
- Für die Unterstützung gelten Einkommensgrenzen und es werden im allgemeinen Familien mit Kindern und/ oder behinderten Familienmitgliedern eher unterstützt als Einzelpersonen oder kinderlose Familien.
- Ansprechpartner was Informationen und Antragsformulare angeht, sind für die Länderförderung im allgemeine die Kreis und Gemeindeverwaltungen.
Allgemeines zum Wohngeld
- Das Wohngeld wird jeweils zu gleichen Teilen vom Bund und den Ländern getragen.
- Auf die Zahlung von Wohngeld besteht, wenn man die Vorrausetzungen erfüllt, ein Rechtsanspruch.
- Wohngeld wird immer ab dem nächsten ersten des Monats gezahlt nach dem der Antrag im zuständigen Amt eingegangen ist und gilt für 12 Monate.
- Es besteht eine Melde Pflicht wenn sich Vorrausetzungen an der Berechtigung ändern, so das bei nicht nachkommen dieser Pflicht neben einer Rückforderung der überschüssigen Leistungen auch eine Geldbuße verhängt werden kann.
- Nicht Antragsberechtigt sind Personen die ihren Grundwehrdienst bzw. Zivildienst leisten.
- Nicht Antragsberechtigt sind Haushalte in denen nur Personen leben die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. des §59 des dritten Sozialgesetzbuches machen. (SGB III).
Vorrausetzungen zum Erhalt von Wohngeld in Form
von Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss.
- Der Anspruch auf Wohngeld hängt von der Anzahl der im
Haushalt lebenden Personen, von der Höhe des jährlichen Gesamteinkommens und von der zuschussfähigen Miete bzw. den Belastungen die ein Haushalt hat ab.
- Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Einzelpersonen und Familien, d.h. für:
1.Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
2.Bewohner einer Genossenschaft oder Stiftswohnung
3.Inhaber eines Dauerwohnrechts
4.Eigentümer eines Mehrfamilienhauses das mindestens drei getrennte Wohneinheiten hat.
5.Besitzer eines Geschäftshauses und/ oder eines Gewerbebetriebes.
6.Besitzer eines ein oder zwei Familienhauses wenn sich in dem Haus Geschäftsräume in einem solchen Umfang befinden das die Immobilie nicht mehr als Eigenheim bezeichnet werden kann.
7.Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle wobei als Maßgabe gilt das die Wohnräume als auch die Erwerbsräume nicht strikt voneinander getrennt sind.
- Wohngeld als Lastenzuschuss gibt es für Einzelpersonen und Familien:
1.Besitzer eines Eigenheims und/ oder einer Eigentumswohnung.
2.Besitzer einer Kleinsiedlung.
3.Betreiber einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle.
4.Betreiber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbstelle wenn der Wohnraum und der Wirtschaftteil klar voneinander getrennt sind und für den Wohnraum eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann.
5.Inhaber eines Dauerwohnrechts.
6.Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes bzw. Wohnung oder Anspruch auf die Einräumung eines solchen Erbbaurechtes haben.
- Das jährliche gesamt Einkommen ist der zweite Faktor von dem die Zahlungen abhängig sind. Die Berechnungen richten sich nach dem tatsächlichen steuerpflichtigen Gesamteinkommen aller Familienmitglieder das sich aus dem §2 Abs. 1 u.2 des Einkommensteuergesetzes (EstG) ergibt.
- Der dritte Faktor von dem die Zahlungen abhängig sind ist die zuschussfähige Miete und sonstige Belastungen die ein Haushalt hat.
6.0 Literaturverzeichnis
[...]
[1] vgl. http://www.urban21.de/wohnungswesen/wohneigentum/inf_sozwohnbau.htm (Stand 06.03)
2 vgl. http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_104a.html (Stand 06.03)
3 vgl. http://www.stadt-koeln.de/bol/wohnen (Stand 06.03)
4 vgl. http://www.stadt-koeln.de/bol/wohnen/produkte/00167/index.html (Stand 06.03)
5 vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wofg/index.html (Stand 06.03)
6 vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wofg/ (Stand 06.03)
7 vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wofg/ (Stand 06.03)
8 vgl. http://www.finanztip.de/tip/immobilien/eigenheimzulage.htm (Stand 06.03)
9 vgl. Finanztest (Stand 06/03)
10 vgl. http://www.kfw.de/DE/Die%20Bank/ZurGrndung89/KfWnimmtdi.jsp (Stand 06.03)
11 vgl. http://www.kfw.de/DE/Bauen%20Wohnen%20Energiesparen/DieProgram13/KfW-Wohnei8/Frderbedin.jsp (Stand 06.03)
12 vgl. http://www.kfw.de/DE/Bauen%20Wohnen%20Energiesparen/DieProgram13/KfW-Wohnra31/Frderbedin.jsp (Stand 06.03)
13 vgl.http://www.kfw.de/DE/Bauen%20Wohnen%20Energiesparen/DieProgram13/Solarstrom68/Frderbedin.jsp (Stand 06.03)
14 vgl. http://www.wdr.de/tv/markt/service/berichte/20021204_2j.phtml (06.03)
15 vgl. http://www.bmvbw.de/Anlage6940/Wohngeld-ab-2002-mit-Beispielen.pdf (Stand 06.03)
16 vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_1/__14.html (Stand 06.03)
17 vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__59.html (Stand 06.03)
18 vgl. http://www.bmvbw.de/Anlage6940/Wohngeld-ab-2002-mit-Beispielen.pdf (Stand 06.03)
19 vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__2.html (Stand 06.03)
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Thema des Dokuments?
Das Dokument befasst sich mit dem Thema "familiengerechtes Wohnen" in Deutschland. Es gibt einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten, den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen, insbesondere für Familien mit durchschnittlichem oder unterdurchschnittlichem Einkommen.
Was ist sozialer Wohnungsbau?
Sozialer Wohnungsbau ist ein System, bei dem der Staat den Erwerb, Neubau und die Modernisierung von Immobilien unterstützt. Im Gegenzug müssen die Eigentümer dieser Immobilien den Wohnraum an Personen und Familien vermieten, die einen Wohnberechtigungsschein (WBS) haben.
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Anspruch auf einen WBS haben Haushalte mit geringem Einkommen, Familien, eingetragene Lebensgemeinschaften und Ausländer, die sich seit mindestens einem Jahr in Deutschland aufhalten. Der WBS gilt in der Regel 12 Monate.
Welche Nachweise sind für die Beantragung eines WBS erforderlich?
Für die Beantragung eines WBS sind ein vollständig ausgefüllter Antrag, ein Personalausweis, eine Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern), eine Einkommenserklärung und Lohnnachweise der letzten 12 Monate erforderlich. Zusätzliche Nachweise können je nach Einzelfall erforderlich sein.
Was ist die staatliche Eigenheimförderung?
Die staatliche Eigenheimförderung unterstützt Personen und Familien beim Erwerb und Bau von Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Zu den Fördermöglichkeiten gehören die Eigenheimzulage, Förderungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Länderförderungen und die Förderung der Sanierung von Baudenkmälern und Immobilien in Sanierungsgebieten.
Was ist die Eigenheimzulage?
Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Erwerb oder Bau von selbstgenutztem Wohnraum. Der Förderzeitraum betrug acht Jahre. Förderungsberechtigt waren in Deutschland steuerpflichtige Personen, die Miteigentümer einer Immobilie waren.
Was ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)?
Die KfW ist eine staatliche Bank, die zinsgünstige Kredite für den Erwerb, die Modernisierung oder Sanierung von Immobilien vergibt. Es gibt verschiedene Förderprogramme, wie z.B. die Wohneigentumsförderung und die Wohnraummodernisierung.
Was sind Länderförderungen?
Fast alle Bundesländer bieten eine Eigenheimförderung an, die sich in erster Linie mit zinsgünstigen Darlehen, Aufwendungshilfen oder Baukostenzuschüssen an der Finanzierung der eigenen vier Wände beteiligt. Die Konditionen variieren je nach Bundesland.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die Mietern und Eigentümern von Immobilien mit geringem Einkommen helfen soll, die Kosten der Unterkunft zu finanzieren. Es wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Anspruch auf Wohngeld haben Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommen, die Mieter oder Eigentümer von Wohnraum sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und der Höhe der Miete oder Belastung ab.
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Sozialarbeiter (FH) Carsten Vogt (Autor:in), 2003, Familiengerechtes Wohnen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109822