Pflegekinder. Zur Sozialisation von Kindern in Ersatzfamilien


Diplomarbeit, 2002

139 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2 Historische Entwicklung des Pflegekinderwesens
2.1 Pflegefamilien als traditionelle Form der Fremdunterbringung
2.2 Familienpflege versus Anstaltserziehung

3. Gegenstandsbereich und Definitionen
3.1 Definition der Vollzeitpflege
3.2 Ergänzende Definitionen zur Vollzeitpflege
3.2.1 Definition des Pflegekindbegriffs
3.2.2 Definition der Begriffe Familienpflege, Pflegefamilie und Pflegeperson
3.2.3 Definition des Begriffs Pflegekinderwesen
3.3 Unterschiede zwischen Pflegekindschaft und Adoption

4. Statistische Daten zum Pflegekinderwesen
4.1 Pflegekinder in der Bundesrepublik Deutschland
4.2 Alter der Kinder bei der Inpflegegabe
4.3. Dauer von Pflegeverhältnissen

5. Rechtliche Grundlagen des Pflegekinderwesens
5.1 Grundlegende Rechte des Kindes und der Eltern
5.2 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz und die Vollzeitpflege
5.3 Die Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG
5.3.1 Mitwirkung der beteiligten Personen und Hilfeplanung
5.3.2 Zusammenarbeit, Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie und Pflegefamilie
5.3.2 Konsenserarbeitung bei der Ausübung der Personensorge
5.3.3 Pflegegeld
5.3.4 Krankenhilfe
5.3.5 Pflegeerlaubnis
5.4 Das Recht der Pflegekindschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch
5.4.1 Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie
5.4.2 Das Entscheidungsrecht der Pflegeeltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens; §1688 BGB
5.4.3 Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson; § 1630 BGB
5.4.4 Schutz des Pflegekindes bei einem Herausgabeverlangen der leiblichen Eltern; § 1632 BGB

6. Aufgaben des Jugendamtes im Pflegekinderwesen
6.1 Organisation und Rahmenbedingungen
6.2 Gründe für eine Inpflegegabe
6.3 Indikation für die Unterbringung in einer Pflegefamilie
6.4 Erstellung und Überprüfung eines Hilfeplanes
6.5 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
6.6 Auswahl und Eignung von Pflegeeltern
6.7 Vorbereitung von Pflegefamilien
6.8 Vermittlung von Pflegekindern
6.9 Unterstützung und Beratung von Pflegeverhältnissen
6.10 Vorbereitung und Anbahnung einer Rückführung in die Herkunftsfamilie
6.11 Zusammenfassung

7. Die Sozialisation in der Pflegefamilie
7.1 Die Bedeutung der Familie im Sozialisationsprozess
7.1.1 Spezifische Vorteile der Pflegefamilienerziehung
7.1.2 (Pflege-) Familien im gesellschaftlichen Wandel
7.2 Die Situation der Pflegefamilie
7.2.1 Struktur und sozialer Status von Pflegefamilien
7.2.2 Motivation und Selbstkonzept der Pflegeeltern
7.2.3 Problematiken der Pflegeelternschaft
7.3 Die Situation der Herkunftsfamilie
7.4 Die Situation des Pflegekindes
7.5 Exkurs: Bindung und Trennung in der Kindheit
7.5.1 Die Bedeutung beständiger und kontinuierlicher Bindungen für das Gelingen der Frühsozialisation
7.5.2 Mutterentbehrung und Deprivation in der frühen Kindheit und ihre Auswirkungen auf die Sozialisation
7.6 Integration und Neuaufbau von Beziehungen in der Pflegefamilie
7.6.1 Gestaltung der Trennungssituation
7.6.2 Prozess der Integration in die Pflegefamilie
7.6.3 Erfolgreiches Handeln von Pflegepersonen
7.7 Beziehungen und Kontakte zu den Herkunftseltern
7.8 Ersatzfamilie versus Ergänzungsfamilie
7.9 Positive Bedingungen für das Gelingen eines Pflegeverhältnisses

8. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhang

Anhang 1: Interview mit der Mitarbeiterin eines Pflegekinderdienstes, Frau S

Anhang 2: Interview mit einer Pflegefamilie B

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Sozialisation von Pflegekindern in Ersatzfamilien.

In diesem Zusammenhang ist die maßgebende Fragestellung der Diplomarbeit, welche Faktoren eine positive bzw. negative Sozialisation eines Kindes in einer Pflegefamilie beeinflussen. Ein solcher Faktor ist unter anderem das Handeln des Jugendamtes bzw. des Pflegekinderdienstes, insbesondere bei der Vorbereitung, Vermittlung und Unterstützung von leiblichen Eltern, Pflegekind und Pflegefamilie vor und während des Pflegeprozesses. Es wird untersucht, welche Einstellungen, Motivationen und Eigenschaften Pflegefamilien aufweisen sollten, die zum Gelingen einer guten Sozialisation in einer Pflegefamilie beitragen. Des weiteren geht die Arbeit darauf ein, welche Verhaltensweisen der Herkunftsfamilie die Sozialisation positiv oder negativ beeinflussen können. Untersuchungsziel ist es, herauszufinden welche von den einzelnen am Pflegeprozess beteiligten Personen ausgehenden Faktoren, auch in ihrem Zusammenspiel, zu einer positiven oder negativen Sozialisation eines Kindes in einer Pflegefamilie führen.

In Kapitel 2 wird zunächst auf die historische Entwicklung des Pflegekinderwesens seit dem Mittelalter unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im 20. Jahrhundert eingegangen. Dabei wird deutlich, dass sich die Fremdplatzierung von Kindern seit langer Zeit in den zwei Grundformen der Pflegefamilienerziehung und der Anstalts- bzw. Heimerziehung vollzieht. Diese beiden Formen der Fremdunterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie sind ihrerseits jeweils einem stetigen Wandel unterlegen und standen, bzw. stehen in einem als Konkurrenz zu bezeichnenden Verhältnis zueinander. Die jeder der beiden Unterbringungsarten innewohnenden Vor- und Nachteile sowie die deren Abgrenzung voneinander lassen sich erst durch das Verständnis ihrer historischen Entwicklung umfassend begreifen. Aus diesem Grunde wurde die geschichtliche Entwicklung des Pflegekinderwesens der Darstellung der heutigen Situation vorangestellt.

Das dritte Kapitel dieser Arbeit befasst sich mit dem Gegenstandsbereich der Arbeit. Dieser besteht grundsätzlich allgemein in der Sozialisation von Pflegekindern in Ersatzfamilien. Besonderes Augenmerk wird jedoch auf Dauer- bzw. Vollzeitpflegeverhältnisse gelegt, da sich hierbei der Sozialisationsort des Pflegekindes vornehmlich in der Pflegefamilie befindet. Das Kapitel enthält des weiteren die zum Verständnis erforderlichen Definitionen, welche insbesondere juristischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Diese sollen das Verständnis der in dieser Arbeit verwendeten Fachbegriffe erleichtern. Darüber hinaus gewähren bereits die Definitionen einen Einblick in das Thema. Es werden die im Bereich der Familienpflege existierenden Pflegeformen dargestellt und definiert, auch wenn diese Arbeit schwerpunktmäßig die Vollzeit- bzw. Dauerpflege behandelt. Zudem werden Unterschiede zur Adoption herausgearbeitet.

Im Rahmen der statistischen Darstellung in Kapitel 4 werden im Bereich des Pflegekinderwesens relevante Zahlen, Daten und Fakten wiedergegeben. Zur Verdeutlichung werden besonders wichtige Daten in Schaubildern dargestellt. Insbesondere wird ein Überblick über die Pflegekinderzahlen der letzten Jahre, das Alter der Jungen und Mädchen bei der Inpflegegabe sowie die Dauer von Pflegeverhältnissen gewährt.

Die rechtlichen Grundlagen des Pflegekinderwesens werden in Kapitel 5 dieser Arbeit eingehend erläutert. Im Vordergrund steht dabei die Betrachtung der für das Pflegekinderwesen maßgeblichen Gesetzesvorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG / SGB VIII) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Den speziellen Regelungen vorangestellt findet sich eine Erläuterung der grundlegenden Kindes- und Elternrechte, die sich unter anderem aus dem Grundgesetz (GG) ergeben.

Das Kapitel befasst sich schwerpunktmäßig mit den Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. KJHG. Im Rahmen der Darstellungen der Gesetzeslage gemäß § 33 KJHG wird insbesondere auf die Mitwirkung und Zusammenarbeit der beteiligten Personen und Familien sowie die Hilfeplanung eingegangen. Des weiteren werden die aus dem KJHG hervorgehenden Vermittlungsaufgaben des Jugendhilfeträgers zwischen leiblichen und Pflegeeltern sowie Bestimmungen bezüglich des Pflegegeldes, der Krankenhilfe und der Pflegeerlaubnis veranschaulicht.

Darüber hinaus befasst sich dieses Kapitel mit dem Recht der Pflegekindschaft gemäß der Vorschriften des BGB, auch im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge gemäß § 1626 ff. BGB. Dabei steht das Entscheidungsrecht der Pflegeeltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 BGB), die Übertragung von Angelegenheiten der Elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 BGB) sowie der Schutz des Pflegekindes bei einem Herausgabeverlangen der leiblichen Eltern (§ 1632 BGB) im Vordergrund.

Aus den rechtlichen Bestimmungen wird deutlich, welche tragende Rolle den Mitarbeitern der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere bei den Hilfen zur Erziehung zukommt. Die konkreten Aufgaben des Jugendamtes in Zusammenhang mit der Vollzeitpflege werden in Kapitel 6 behandelt. Den Anfang des Kapitels bildet eine Darstellung der zur Erfüllung der Aufgaben im Pflegekinderwesen notwendigen Organisation des Jugendamtes sowie der Rahmenbedingungen. Es werden verschiedene Gründe sowie die Indikation für eine Inpflegegabe vorgestellt. Die Hilfeplanung, die den eigentlichen Hilfeplan als Instrument jugendamtlichen Handelns, fachlicher Selbstkontrolle und Dokumentationsmedium beinhaltet, bildet den folgenden Abschnitt des Kapitels. Im weiteren Verlauf des Kapitels werden die wichtigen Aufgaben, wie Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, die Eignung und Auswahl von Pflegepersonen sowie deren Vorbereitung behandelt. Im Anschluss daran folgen Ausführungen über den Vermittlungsprozess von Pflegekindern sowie die danach erfolgende Unterstützung und Beratung von Pflegeverhältnissen. Abschließend wird auf die Vorbereitung und Anbahnung einer eventuellen Rückführung in die Herkunftsfamilie eingegangen.

Den Schwerpunkt der Arbeit bildet schließlich der Themenkomplex der Sozialisation in der Pflegefamilie. Das Kapitel beginnt mit der Darstellung der Bedeutung der Familie im Sozialisationsprozess und berücksichtigt dabei den gesellschaftlichen Wandel.

Im weiteren Verlauf wird zwischen der Situation der Pflegefamilie, der Herkunftsfamilie und des Pflegekindes differenziert. Insbesondere die Situation in der Pflegefamilie wird als zentraler Sozialisationsort detailliert vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird die Struktur und Motivation der Pflegefamilien herausgearbeitet. Auch häufig auftretende Problematiken sowie mögliche Lösungswege werden vorgestellt.

In Punkt 7.5 wird auf die Bedeutung von Trennungen und Bindungen in der Kindheit hingewiesen. Die mit der Trennung von der Herkunftsfamilie verbundene Problematik muss in der Pflegefamilie verarbeitet werden. Mit dieser Problematik befasst sich der Punkt „Integration und Neuaufbau von Beziehungen in der Pflegefamilie“. Im folgenden stellt die Arbeit sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich des Umgangs des Pflegekindes mit der Herkunftsfamilie nach der Inpflegegabe vor.

Es folgt die Gegenüberstellung des Modells der Ersatzfamilie mit demjenigen der Ergänzungsfamilie. Dabei wird herausgearbeitet, wie die jeweiligen Formen zueinander stehen.

Den Abschluss der Ausführungen zur Sozialisation in der Pflegefamilie bildet die Vorstellung positiver Bedingungen für das Gelingen des Pflegeverhältnisses.

Mein persönliches Interesse an diesem Themengebiet liegt in der nunmehr 20-jährigen Aufnahme von Pflegekindern durch meine Eltern begründet. Ich habe immer ein positives Verhältnis zu meinen Pflegegeschwistern aufbauen können und konnte in den Jahren ihre Entwicklung wie die eigener Geschwister mit verfolgen. Dabei war jedoch auch immer wieder zu beobachten, dass meine Pflegegeschwister bisweilen von Erlebnissen aus ihren Herkunftsfamilien eingeholt wurden, deren Verarbeitung nicht immer leicht war.

Insofern ist es mir auch ein persönliches Anliegen gewesen, mich im Rahmen der Diplomarbeit mit der Sozialisation von Pflegekindern wissenschaftlich aus einander zu setzen.

An dieser Stelle sei vorab noch auf folgendes hingewiesen:

- Wenn im Laufe der Arbeit maskuline Bezeichnungen verwandt werden, so ist die feminine Form stets mit eingeschlossen.
- Wenn von Fachkräften oder Mitarbeitern im Pflegekinderwesen die Rede ist, so bezieht sich dies sowohl auf Sozialarbeiter als auch auf Sozialpädagogen.
- Wenn der Begriff Pflegekind verwandt wird, so sind sowohl Kinder als auch Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gemeint.

Im Anhang 1 und 2 dieser Arbeit finden sich zwei Interviews, die zum Einen mit einer Mitarbeiterin eines Pflegekinderdienstes und zum Anderen mit Pflegeltern geführt wurden. Um die Aussagen und Feststellungen dieser Diplomarbeit zu unterstreichen, finden sich Auszüge der Interviews in den verschiedenen Kapiteln.

Der Anhang 3 enthält des weiteren ein Hilfeplanformular vom Landesverband der Pflege- und Adoptionsfamilien Bayern e.V.. Ein vom Pflegekinderdienst der Stadt Bad Oeynhausen zur Verfügung gestellter Bewerberfragebogen für Pflegeeltern befindet sich in Anhang 4.

2 Historische Entwicklung des Pflegekinderwesens

In diesen Kapitel soll die Entwicklung des Pflegekinderwesens aufgezeigt werden, da die heutige Situation nur aufgrund ihrer Ursprünge verstanden werden kann. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Fremdplatzierung von Kindern zu allen Zeiten und in allen Kulturen vor kam. In den deutschsprachigen Ländern vollzog sich die Fremdunterbringung in zwei Grundformen, der Anstaltserziehung und der Erziehung in einer Pflegefamilie, deren Entwicklung im Folgenden erläutert wird. Da sich die Pflegefamilienerziehung und die Anstalts- bzw. Heimerziehung in der Vergangenheit und zum Teil heute noch konkurrierend gegenüberstanden bzw. stehen wird auf die Entwicklung und ihre jeweiligen Vorzüge im zweiten Unterpunkt eingegangen, um auch eine Abgrenzung der beiden Fremderziehungsformen herauszustellen.

2.1 Pflegefamilien als traditionelle Form der Fremdunterbringung

Im Mittelalter (bis etwa 1500 n. Chr.) war die Versorgung verwaister Kinder zunächst Aufgabe der Sippe. Der nächste männliche Blutsverwandte aus der Sippe des Kindesvaters war nach germanischem Rechtsbrauch der „geborene“ Vormund des Waisenkindes. Eine „öffentliche Fürsorge“ musste nur für die ausgesetzten und die verlassenen Findelkinder eintreten. Sie wurden anfangs in den Hospitälern mit alten und kranken Erwachsenen untergebracht. Aufgrund der katastrophalen Zustände in den Hospitälern entstanden zunehmend Findel- und Waisenhäuser. Wegen der hohen Säuglingssterblichkeitsrate in den Findelhäusern brachte man die Säuglinge zu Ziehmüttern. Diese wurden von den Waisenhäusern entlohnt. Erst mit 5 bis 7 Jahren, wenn die Kinder ohne besondere Aufwendungen im Haus gehalten werden konnten, erfolgte die Aufnahme in die Anstalt. Von diesen Einrichtungen wurden sie zur Arbeit und zum Betteln geschickt. (vgl. Masur u.a.1982, S.9).

Die Stadt Nürnberg erließ aufgrund von Misshandlungen und zahlreichen Todesfällen von Pflegekindern, einen Pflegefamilienkontroll- und –beratungsdienst. Sogenannte „Pflegefrauen“ und „Pflegeherren“ wurden eingestellt und hatten als wesentliche Aufgabe, das Unwesen der „Engelmacherei“ zu verhindern. „Engelmacherrinnen“ wurden diejenigen Frauen genannt, die nach der Aufnahme eines Pflegekindes und nach Einstreichen eines einmaligen Pflegegeldes die Kinder zu Tode brachten. Vor diesem Hintergrund entstand ein vorbildliches Betreuungs- und Beratungssystem.(vgl. Heitkamp 1995, S. 20 ff.)

Zu Beginn der Neuzeit stieg die Zahl der Findelkinder erheblich an, es wurden immer mehr Kinder, insbesondere Kinder unter 6 Jahren, in Pflegefamilien gegeben. Die Unterbringung in Pflegefamilien geschah jedoch hauptsächlich aus ordnungspolitischen und weniger aus humanitären Gründen. Findel- und Waisenhäuser waren überfüllt. Viele Menschen, besonders auch Kinder, wandten sich dem Betteltum zu (vgl. Heitkamp 1989a, S. 44 ff.).

Durch die geistigen Strömungen der Reformation und des Humanismus kam es zur Veränderung der moralischen Werte. Nicht die Versorgung, sondern die Erziehung, insbesondere zur Arbeit, wurde vorherrschender Gedanke.

Eine höhere Bewertung der Arbeit und schärfere Betonung der Arbeitspflicht erzeugten Misstrauen statt Mitleid den Armen gegenüber. Die unversorgten Kinder wurden nun zunehmend in Anstalten untergebracht, um sie auf ihre Eingliederung in den Produktionsprozess vorzubereiten (vgl. Masur u.a. 1982, S. 9).

Die Zahl der Pflegekinder sank nach der Verbreitung des Pietismus und während des Dreißigjährigen Krieges bis zur Bedeutungslosigkeit ab. Die überwiegend auf dem Lande lebenden Pflegefamilien wurden erheblich durch Seuchen dezimiert. Andere waren von wirtschaftlicher Not betroffen und konnten somit die Aufzucht eines Kindes nicht mehr übernehmen. Zudem zahlten die Städte infolge der Kriegslasten nur wenig oder gar kein Pflegegeld (Heitkamp 1989a, S. 44 ff.). Aufgrund der Pietistischen Bewegung sowie der merkantilistischen Wirtschaftsauffassung am Ende des 17. Jahrhunderts setzte eine Welle von Waisenhausneugründungen ein. Es kam zu der Auffassung, dass Pflegefamilien nicht in der Lage seien, die von Gesellschaft erwartete Sozialisation der Kinder zu erbringen. In streng religiös geführten Waisenhäusern sollten die Kinder nun durch Arbeit, Zucht und Gebet auf ein ordentliches christliches Leben vorbereitet werden. Einigen Waisen-, Zucht- und Arbeitshäuser wurden eigene Produktionsstätten angegliedert, andere vermieteten ihre Insassen an Fabriken.(vgl. Heitkamp 1995, S. 21)

Ende des 18. Jahrhunderts kam es zum Waisenhausstreit. Die mangelhaften Ernährungs- und hygienischen Verhältnisse, insbesondere die hohe Sterbeziffer, bildeten den Ansatzpunkt für den Kampf gegen die Anstaltserziehung der Waisenhauskinder.

Es wurden langandauernde Auseinandersetzungen über die Vor- und Nachteile der Waisenhaus- und Pflegefamilienerziehung entfacht. Ergebnis dieser kontrovers geführten Debatte war die Schließung einer Vielzahl von Waisenhäusern.

Schon ein Jahr später mussten viele der geschlossenen Anstalten wieder öffnen, weil die Kinder aus den Pflegestellen wegliefen und um Aufnahme bittend vor den Waisenhaustüren standen. Viele der Kinder mussten trotz Kostgeldes in den Pflegefamilien so hart arbeiten, dass sie gesundheitlich schwerste Schäden erlitten und wenig Bildung erlangten (vgl. Heitkamp 1995, S. 22).

Nach diesen ersten Erfahrungen konnten sich die Befürworter einer neuen Waisenhauserziehung durchsetzten, da die erzieherische Aufsicht, Schulbildung, hygienische Verhältnisse und Ernährung in den Pflegestellen zum großen Teil schlechter waren als in den Waisenhäusern.

Der Waisenhausstreit wirkte sich positiv auf beide Grundformen der Ersatzerziehung aus. In der Waisenhauserziehung wurden viele Missstände abgebaut, im Pflegekinderwesen wurden die behördliche Aufsichtsstruktur verbessert und durch neue Angebotsformen qualitativ erweitert (vgl. Heitkamp 1989a, S. 45 ff.).

Die Pflegefamilienerziehung gewann im 19. Jahrhundert in der öffentlichen Ersatzerziehung zunehmend an Bedeutung. Neben pädagogischen Überlegungen waren wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend. Die Erziehung in einer Pflegefamilie war zum einen billiger als die Anstaltserziehung, zum anderen war das Pflegekind oft auch eine Erwerbsquelle für die Pflegeeltern (vgl. Masur u.a. 1982, S. 10).

Die Ausbeutung der Pflegekinder auf dem Lande, ihre schlechte gesundheitliche Versorgung, die bei vielen Kindern auch zum Tode führte und die sich wieder ausbreitende „Engelmacherei“ aus dem 14. Jahrhundert gab jedoch Anlass zu neuen Überlegungen im Pflegekinderwesen.

Viele Pflegekinder lebten unter geradezu sklavischen Verhältnissen. Die Lage im Pflegekinderwesen spitzte sich derart zu, dass gesetzliche Regelungen getroffen werden mussten. Das Großherzogtum Hessen erließ erstmals im Jahre 1879 ein Gesetz zum Schutz der Pflegekinder, das bei Missachtung Strafen vorsah. Pflegefamilien waren von nun an konzessionspflichtige Gewerbe und brauchten zur Aufnahme eines Kindes eine polizeiliche Pflegeerlaubnis (vgl. Heitkamp 1995, S. 24 ff.).

An der Schwelle zum 20. Jahrhundert galten auch in anderen Staaten landesgesetzliche Regelungen zum „Haltekinderwesen“- auch Armen- und Kostenkinderwesen genannt. In anderen Ländern regelten örtliche Polizeiverordnungen das Pflegekinderwesen. Es bedurfte einer „Haltegenehmigung“, welche die Erfüllung zahlreicher Pflichten vorsah (ebenda).

Die vor allem bei den Polizeiverwaltungen angesiedelte Pflegekinderaufsicht zeigte schon bald erhebliche Lücken. Wegen der unzureichenden Aufsicht wurden Pflegekinder in den Familien weiterhin nicht erzieherisch betreut, sondern in der Regel nur als Arbeitskräfte ausgebeutet (vgl. Heitkamp 1989a, S. 47 ff).

Durch den Ersten Weltkrieg stieg die Zahl der Waisenkinder rapide an. Das Pflegekinderwesen wurde nun zur Durchsetzung bevölkerungspolitischer Interessen instrumentalisiert. Pflegekinder aus den Städten Westdeutschlands wurden in ostpreußischen Bauernfamilien untergebracht. Der „Arbeiterausschuss für Kriegswitwen- und Waisenfürsorge“ vermittelte Waisenkinder, Pflegekinder und Fürsorgezöglinge in Zusammenarbeit mit der „Königlichen Ansiedlungskommission Posen“ an kinderlose oder kinderarme Aussiedlerfamilien in den Ostprovinzen. Mit dieser Maßnahme wollte man der anhaltenden Landflucht insbesondere in diesen Regionen begegnen und die Rückwanderung auf das Land fördern. Viele Kinder, die in der Stadt aufgewachsen waren, wurden auf diese Weise aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen und von Staats wegen an die Grenze des Reichs gebracht. (vgl. Heitkamp 1995, S. 26 ff.).

Eine erste Reform im Pflegekinderwesen wurde durch den Leipziger „Ziehkinderarzt“ Taube eingeleitet. Er leistete zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Vorarbeit für die Einführung der Amtsvormundschaft, indem er die Aufsicht mit dem rechtlichen Schutz einer amtlichen Vormundschaft für alle nichtehelichen Kinder verband. Die historischen Erfahrungen mit dem Missbrauch von Pflegekindern legten damals eine umfassende Regelung nahe.

Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1924 wurde die Pflegekinderaufsicht schließlich reichseinheitlich geregelt (vgl. Faltermeier 1989, S. 215)

Im Nationalsozialismus galt die Familie als „Keimzelle der gesunden Volksgemeinschaft. Aus diesem Grunde wurden Pflegefamilien materiell und ideell stark unterstützt. Die Zahl der Pflegeverhältnisse nahm dennoch um 25% ab. Als Gründe hierfür nennt Heitkamp (1995, S. 27) die mit der Pflegekinderaufnahme verbundene Durchleuchtung der Bewerber auf ihre „vaterländische Gesinnung“ und politische Zuverlässigkeit hin. Des weiteren mussten regelmäßige Kontrollen durch die Fürsorgerin der „Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV)“ hingenommen werden. Beides schreckte viele potentielle Bewerberfamilien ebenso ab wie die Verpflichtung, Kinder ab dem 10. Lebensjahr den staatlichen Jugendorganisationen (Jungvolk, Hitlerjugend) als Mitglieder zuzuführen.

Nach dem zweiten Weltkrieg sank das Pflegekinderwesen erneut in die Bedeutungslosigkeit ab. Kaum eine Familie verfügte in der großen Nachkriegsnot über die Voraussetzungen, ein Pflegekind aufzunehmen. Die neu strukturierten Jugendämter waren zudem völlig überfordert und nicht in der Lage, die Aufgaben der Pflegevermittlung wahrzunehmen. Nur vereinzelt kamen noch Pflegeverhältnisse, meist durch die Vermittlung eines Ortspfarrers, zustande. Als nahezu einzige Fremderziehungsinstitution in der öffentlichen Jugendhilfe fiel der Heimerziehung die Monopolstellung zu (ebenda).

Im Jahre 1961 wurde das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) vom modifizierten Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) abgelöst. Dieses blieb jedoch den Strukturen des alten RJWG verhaftet. Es enthielt somit auch weiterhin ein starkes polizei- und ordnungsrechtliches Kontroll- und Eingriffsdenken. Das Pflegekinderwesen wurde in erster Linie aus dem Blickwinkel der Aufsicht über das Pflegekind und der Kontrolle der Pflegefamilie betrachtet.

In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) kam dem Pflegekinderwesen nur eine marginale Bedeutung zu. Das Verhältnis in der Jugendfürsorge betrug etwa 90% zu 10% zugunsten der Heimerziehung. Die wenigen Pflegeverhältnisse waren zudem überwiegend Verwandtenpflegestellen.

In der Bundesrepublik Deutschland verharrte die Pflegefamilienerziehung auch nach Inkrafttreten des JWG lange Zeit in einer quantitativ und qualitativ eher unbedeutenden Rolle (vgl. Heitkamp 1995, S. 28).

Ende der 60er Jahre kam es zu der sogenannten „Heimkampagne“. In Fachkreisen wurden die skandalösen Zustände in vielen Fürsorgeerziehungsheimen intensiv diskutiert und von den Medien ausgiebig beschrieben. Da die in den Heimen zutage getretenen schweren Mängel in kurzer Zeit nicht zu beheben waren, eine Entspannung in der öffentlichen Diskussion aber politisch geboten erschien, erfuhr die Pflegefamilienerziehung unerwartet eine hohe Aufwertung. Sie erschien als ökonomisch vertretbare, pädagogisch sinnvolle und politisch legitimationsstarke Alternative zur Heimerziehung. Um die massive Kritik an den Heimen schnell zu beenden, wurden in den Jugendämtern rasch Pflegekinderdienste ausgebaut. Die Pflegefamilienerziehung erfuhr währenddessen eine Aufwertung als „natürlicher Erziehungsraum“ und „individuelles, Geborgenheit bietendes Lernfeld“ (vgl. Heitkamp 1995, S. 29).

In den 70er Jahren kam es erstmals zu einer Ausdifferenzierung des Pflegekinderwesens. Neben den traditionellen, lediglich nach Dauer und Umfang verschiedenen Grundformen etablierten sich qualitativ neue Formen zur Aufnahme von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf.

Um Fremdunterbringungen weitestgehend zu vermeiden, begann man in den 80er Jahren mit dem intensiven Ausbau familienunterstützender Hilfen (ebenda).

Hatte der Staat noch auf der Grundlage des Jugendwohlfahrtsgesetztes das „Wächteramt“ inne und demzufolge seine primären Aufgaben, auch im Bereich des Pflegekinderwesens, in Aufsicht und Kontrolle gesehen, so haben sich mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ( KJHG / SGBVIII) am 01.01.1991 die Aufgaben gewandelt. Das aus dem RJWG von 1922 hervorgegangene, 1962 umfassend novellierte JWG verlor seine Gültigkeit. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollte das KJHG gerade im Bereich des Pflegekinderwesens tiefgreifende Veränderungen in der Praxis der Jugendhilfe mit sich bringen. Für das Pflegekinderwesens bedeutete dies den Ausbau differenzierter „Hilfen zur Erziehung“ und die Förderung präventiver Maßnahmen, die Familien zur Hilfe gereicht werden sollen (ergänzende Hilfen). Ferner kommt dem Jugendamt nun als vorrangige Aufgabe die Beratung und Betreuung zu (vgl. BVdPA 1997, S. 77).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es schon immer Kinder gab, die nicht ausschließlich bei den eigenen Eltern aufwuchsen. Als klassische Gründe für eine Fremdunterbringung können der Tod der leiblichen Eltern bzw. der Ausfall der Sippe, Armut und Not gelten. Die zeitweilige oder dauerhafte Pflege und Versorgung von Kindern außerhalb des Elternhauses bei Verwandten oder einer anderen Familie gehört somit zum Menschsein, obgleich sich Gründe, Motive und gesellschaftliche Funktionen eines solchen Lebens wandelten und sich auch weiterhin verändern werden.

2.2 Familienpflege versus Anstaltserziehung

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass sich die Ersatzerziehung immer schon in den beiden Grundformen der Anstaltserziehung und der Familienpflege vollzog. Dabei haben die gesellschaftlich-ideologischen Vorbehalte gegen die Kollektiverziehung dazu geführt, dass sich diese beiden Grundmuster der öffentlichen Erziehung oftmals rivalisierend und konkurrierend gegenüberstanden (vgl. Thiersch 1974, S. 98 ff.).

Schon im „Waisenhausstreit“ des 18. Jahrhunderts kam es zu einer kontrovers geführten Diskussion zwischen Befürwortern der Heimerziehung und der Familienpflegeerziehung.

Im Gefolge der Heimkampagnen in den Jahren 1969/70 kam es abermals zur „Skandalisierung der Heimerziehung“, das Pflegekinderwesen rückte wieder in den Mittelpunkt des Interesses der öffentlichen Jugendhilfe. Staat, Verbände, Kommunen, Wissenschaftler, Studenten und viele Sozialarbeiter bemühten sich um eine Aufwertung der Pflegefamilienerziehung. Es wurde immer deutlicher, dass sich die Heimerziehung nicht auf einen Schlag reformieren lässt. Aus diesem Grund wurde es notwendig, eine sowohl ökonomisch vertretbare wie legitimationsstarke Alternative zur Heimerziehung zu entwickeln. Als Lösung bot sich die Pflegefamilie an. Es war einfacher und billiger, auf sie zurückzugreifen, als die Mängel der Heimerziehung in den Heimen selbst zu beheben.

Die politische Kritik an der Heimerziehung bezog sich vor allem auf den repressiven und isolierenden Charakter, besonders des traditionellen geschlossenen Heimes. Diese Kritik führte langsam zum Aufbrechen traditioneller Strukturen und zu einer allmählichen Neuorientierung in der pädagogischen Arbeit - weg von disziplinierenden, hin zu psychologisierenden Methoden. Dennoch blieb die Heimerziehung ein politisch brisantes Thema, da die kostspieligen Reformen nur ansatzweise durchgeführt werden konnten. Viele Heimplätze wurden daher reduziert und die verbleibenden großzügig ausgestattet.

Als Ersatz für die vielen fortgefallenen Heimplätze bot sich die Familienerziehung an (vgl. Blandow 1980, S. 17 ff.).

Das Verhältnis von Familienpflege und Heimerziehung ist nach wie vor kontrovers. Der noch in den 70er Jahren vielfach propagierte Vorrang der Familien- vor der Heimpflege ist einer differenzierten Betrachtungsweise der Wissenschaft gewichen. Bei Säuglingen und Kleinkindern wird wegen der kaum vermeidbaren Gefahr eines sich entwickelnden Hospitalismus die Heimunterbringung möglichst vermieden. Während so für Kinder bis etwa 10 Jahren die Pflegefamilie wegen ihrer positiven Bindungswirkung favorisiert wird, wird für ältere Kinder und Jugendliche, bei denen die Lösung aus der Familie altersgemäß ist, eher die Heimerziehung, die eine Verselbständigung als pädagogisches Ziel ermöglicht, bevorzugt (vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW 1989, S. 233; allgemein auch Heitkamp 1989a ).

Die Situation der Heimerziehung wurde im Zwischenbericht der Kommission Heimerziehung 1977 ausführlich mit allen Mängeln beschrieben, und es wurden Vorschläge zur Veränderung unterbreitet. Inzwischen vollzog und vollzieht sich die Ausdifferenzierung und Umstrukturierung der Heimerziehung in kleine, dezentrale Einheiten. Heimträger vernetzen ihre Angebotspalette und bieten für Kinder und Jugendliche unterschiedlichen Alters und mit unterschiedlichen Bedürfnissen bzw. Problemen entsprechende Betreuungsformen an. Die bevorzugten organisatorischen Formen, insbesondere bei der Unterbringung von Kindern, haben die Familie zum Vorbild. Daraus entwickelten sich in der jüngeren Vergangenheit familienähnliche Formen sowie Kleinstheime (vgl. Münning LJA 1996, S. 37).

Auch im Pflegekinderwesen kam es zu Weiterentwicklungen. Verschiedene Kommissionen wie der erste deutsche Kongress zur Pflegekindschaft in Berlin (1975), der Forschungsbericht „Pflegekinder in der BRD“ (1978) und das vom Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFG) geförderte Projekt des Deutschen Jugendinstituts (DJI) „Beratung im Pflegekinderbereich“, dessen Ergebnisse 1987 veröffentlicht wurden, trugen zum Entwicklungsprozess bei. Es wurde auf die Notwendigkeit der Entwicklung „professioneller“ oder „semi-professioneller“ Formen von Pflegestellen in Verbindung mit angemessener Honorierung und qualifizierter fachlicher Beratung hingewiesen. Seit Mitte der 70er Jahre entwickelten sich Sonderformen der Kurzzeitpflege, insbesondere Bereitschaftspflegestellen, Erziehungsstellen und verschiedene Formen heilpädagogischer oder sozialpädagogischer Pflegestellen für Kinder und Jugendliche mit besonderem Betreuungsbedarf. Dies sind jedoch Formen, die bis heute nicht flächendeckend umgesetzt worden sind, so dass die überwiegende Zahl von Pflegekindern weiterhin in „traditionellen“ Pflegefamilien lebt (vgl. Bundesgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) 1997, S. 28 ff.).

Die traditionell strikt getrennten Bereiche der Familienpflege und Heimerziehung haben sich auf diese Weise angenähert. Es haben sich Betreuungsformen entwickelt, die unterschiedliche Elemente aus Familienpflege und Heimerziehung miteinander verbinden. Diese Differenzierung der Erziehungshilfen außerhalb des Elternhauses ist vorwiegend positiv zu sehen. Sie erweitert das Spektrum der Handlungsmöglichkeiten aller in der Erziehungshilfe Verantwortlichen und erhöht dadurch die Chance, den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden (vgl. BAGLJÄ 1997, S. 28 ff.).

In diesem Zusammenhang verdeutlicht ein Zitat nach Johann H. Wichern aus dem Jahr 1841 die Situation:

„Die Anstalt passt nicht, weil sie keine Familie,

und die Familie nicht, weil sie keine Anstalt ist.“

3. Gegenstandsbereich und Definitionen

Gegenstandsbereich dieser Arbeit sind Pflegekinder und ihre Sozialisation in Ersatzfamilien. In diesem Zusammenhang geht es vorwiegend um Dauer- bzw. Vollzeitpflegeverhältnisse. Im folgenden Abschnitt sollen dennoch auch andere Pflegeformen und Begriffe, die mit der Vollzeitpflege in Verbindung stehen bzw. von ihr abzugrenzen sind, erläutert werden.

3.1 Definition der Vollzeitpflege

Unter „ Vollzeitpflege “ wird die Betreuung und Erziehung eines Minderjährigen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie verstanden.

Gemäß § 33 KJHG soll die Familienpflege dem Kind oder Jugendlichen die familiäre Erziehung durch die Eltern, je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, auf kurze (befristete) Zeit oder auf Dauer, ersetzen (vgl. Münder u.a. 1999, § 33 KJHG Rn. 1 ff.).

Je nach Problemlage und Entwicklung der Situation in der Herkunftsfamilie kann der Vollzeitpflege die Funktion einer ergänzenden Hilfe (Ergänzungsfamilie) oder aber eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses (Ersatzfamilie) zugewiesen werden.

Die Vollzeitpflege „auf Dauer“ gilt als eine Grundform der Familienpflege. Die Unterbringung in einer Dauerpflegefamilie soll die Erziehung in der Herkunftsfamilie ersetzen, wenn diese ihren Erziehungsaufgaben gegenüber dem Kind auf Dauer nicht gerecht werden kann und wenn der Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie trotz einschneidender Hilfen nicht dem Wohl des Kindes entspricht. Die Pflegefamilie wird bei dieser Form der Unterbringung zur „Ersatzfamilie“. Der Aufenthalt in der Pflegefamilie kann sich mitunter bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus erstrecken. Aus der Betreuung erwachsen häufig enge Bindungen zwischen Pflegekind und Pflegeeltern.

Die Vollzeitpflege für einen „befristeten Zeitraum“ hat hingegen das Ziel, die Rückführung in die Herkunftsfamilie zu ermöglichen. Der Kontakt des Pflegekindes zur Herkunftsfamilie sollte deshalb verstärkt unterstützt werden, damit das Kind eine positive Bindung zu seinen leiblichen Eltern aufrecht erhalten kann. In diesem Fall stellt die Pflegefamilie eine „Ergänzungsfamilie“ dar.

Die Vollzeitpflege lässt sich nach Dauer und Zielsetzung vor allem in drei Formen unterscheiden:

- Kurzzeitpflege: Unter diese Bezeichnung fallen solche Pflegeverhältnisse, in denen bei einem befristeten Ausfall der Herkunftsfamilie eine Pflegefamilie die Versorgung und Erziehung eines Kindes übernimmt. Des weiteren ist in diesem Begriff die Aufnahme von Kindern in Krisen- oder Notsituationen, in denen diese aus ihren bisherigen Lebenszusammenhängen herausgenommen werden müssen oder selbst aus ihnen flüchten und in einem Übergangszeitraum bis zur Klärung ihrer weiteren Entwicklungsperspektive Schutz und Zuwendung erfahren sollen, enthalten.
- Übergangs- oder Bereitschaftspflege: In diesem Fall übernehmen Pflegefamilien für einen befristeten, auf kürzere oder längere Dauer angelegten Zeitraum die Erziehung und Versorgung eines Kindes, dessen Herkunftsfamilie hierzu vorübergehend nicht in der Lage ist (z.B. Krankheit, Strafverbüßung, Belastung durch Beziehungsprobleme), jedoch grundsätzlich weiterhin die Verantwortung für das Kind wahrnehmen möchte und könnte. Während der Zeit der Entlastung und Hilfe durch die Übergangspflege soll die Herkunftsfamilie soweit wie möglich an der Erziehungssituation in der Pflegefamilie beteiligt werden. Die Bezüge des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie sollen nicht abgelöst werden.
- Dauerpflege: Gemeint sind auf Konstanz angelegte Pflegeverhältnisse, in denen Minderjährige mit oder ohne eine kontinuierliche Mitwirkung ihrer leiblichen Eltern, auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht sind. Diese Form der Pflegefamilie ist in der Regel durch den Begriff der „Ersatzfamilie“ gekennzeichnet (vgl. Münder u.a. 1999, § 33 KJHG Rn. 6).

Die Grenzen zwischen Kurzzeitpflege, Übergangspflege bzw. Bereitschaftspflege und Dauerpflege können fließend sein. Eine ursprünglich als kurzzeitig gedachte Unterbringung kann sich zu einer längerfristigen, dann möglicherweise auch dauerhaften Unterbringung entwickeln (vgl. Jordan / Sengling 2000, S.190)

Neben diesen Formen der Vollzeitpflege gibt es noch die „Verwandtenpflege“, sowie die „heilpädagogischen Pflegestellen“.

Im Falle der „ Verwandtenpflege “ handelt es sich prinzipiell um ein erlaubnisfreies Pflegeverhältnis. Verwandte sind gemäß dieser Bestimmung Großeltern, Onkel und Tante, Geschwister, Neffen und Nichten im Sinne des § 1589 BGB, sowie Verschwägerte im Sinne des § 1590 BGB. Gemäß § 37 Abs. 2 KJHG besteht die Beratungs- und Unterstützungspflicht des Jugendamtes auch gegenüber Pflegepersonen, die nicht im Rahmen der „Hilfe zur Erziehung“ tätig sind und keiner Pflegeerlaubnis bedürfen. Das heißt, dass ein ausreichendes Beratungsangebot auch für den Bereich der Verwandtenpflege zur Verfügung stehen muss (vgl. BVdPA 1997, S. 252).

Bei den „ heilpädagogischen Pflegestellen “ oder auch „ Erziehungsstellen “ handelt es sich um eine Sonderform der Familienpflege, insbesondere für Kinder und Jugendliche mit besonderen Entwicklungsschwierigkeiten. Diese sind in § 33 Satz 2 KJHG geregelt. In diesen speziellen Pflegeverhältnissen werden von den Pflegeeltern pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten und / oder eine fachliche Begleitung der Pflegeeltern durch eine spezielle Fachkraft mit heilpädagogischer Ausbildung erwartet. Für Pflegeeltern wird in diesen Bereichen oftmals eine spezielle Schulung zur Erlangung der Qualifikation angeboten. Die „heilpädagogischen Pflegestellen“, „Erziehungsstellen“ bzw. „ sonderpädagogischen Pflegestellen “ unterscheiden sich von der sogenannten „Normalpflegestelle“ durch ihren professionellen – therapeutischen Anspruch an die Pflegeeltern (vgl. Marschner 1978 in Faltermeier 1989, S. 218).

Die „ Tagespflege“ gemäß § 23 KJHG ist in soweit von der Vollzeitpflege abzugrenzen, als das sie nur für einen Teil des Tages oder auch ganztags stattfindet, jedoch nicht über Nacht. Des weiteren ist sie keine „Hilfe zur Erziehung“ nach den §§ 27 ff. KJHG, sondern ein Instrument zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege nach den §§ 22 ff. KJHG (vgl. Lakies 1990b, S. 546).

Bei der „Adoptionspflege“ handelt es sich um eine von den vorangegangenen Typen abzugrenzende und rechtlich besonders bestimmte Form eines Pflegeverhältnisses im Sinne des § 1744 BGB. Die Adoptionspflege umfasst die Zeit zwischen der Inobhutnahme des Kindes durch die Annehmenden und dem Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht ( vgl. Münder u.a.1999, § 33 KJHG Rn. 7).

Bei der „Ergänzungspflegschaft“ gemäß § 1909 BGB wird einem unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft Stehenden ein Pfleger zur Besorgung von Angelegenheiten zur Seite gestellt, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind. Der Pfleger kann gemäß § 1909 Satz 2 BGB insbesondere zur Verwaltung des Vermögens oder einer Erbschaft eingesetzt werden. Der Ergänzungspfleger tritt an Stelle der Eltern oder des Vormunds. Die angeordnete Pflegschaft verdrängt insoweit die elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 1 BGB und Vormundschaft gemäß § 1794 BGB (vgl. Diederichsen 2001, § 1909 Rn. 2).

3.2 Ergänzende Definitionen zur Vollzeitpflege

3.2.1 Definition des Pflegekindbegriffs

Nach Blandow (1999, S.757) sind mit dem Begriff „Pflegekind“ Kinder und Jugendliche gemeint, die nach Normen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in einer „anderen“, das heißt, einer nicht mit ihrer Herkunftsfamilie identischen Familie, durch Vermittlung eines Jugendamtes oder einer sonst legitimierten Stelle einen zeitlich befristeten, aber mehr als nur vorübergehenden oder einen auf Dauer angelegten Sozialisationsort erhalten haben. Nicht entscheidend für den Begriff der Dauer- bzw. Vollzeitpflege ist, ob das Kind von seinem Lebensort in der „anderen Familie“ her auch Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie pflegt oder ob nach einer über den üblichen Zeitraum für die Kurzzeitpflege hinausgehenden zeitlichen Spanne eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie bzw. zu Elternteilen geplant ist.

Oberloskamp (2000, S. 7) bemängelt, dass das Bürgerliche Recht weder eine Definition noch eine Umschreibung des Begriffes „Pflegekind“ enthält. Sie definiert hingegen das „Pflegekind“, als einen Minderjährigen, der sich zur Pflege und Erziehung in einer Familie außerhalb des Elternhauses aufhält. Der Aufenthalt in Pflegestellen kann unterschiedliche Zielrichtungen haben. Zum einen kann er sich auf einen Teil des Tages oder den ganzen Tag beschränken und sich im Haushalt der Pflegeperson oder des Pflegeberechtigten abspielen. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte „Tagespflegestelle“ im Sinne des § 23 KJHG. Zum anderen kann der Aufenthalt in einer fremden Familie ambulante erzieherische Hilfe im Sinne der §§ 27, 32 Satz 2 KJHG sein. Auch dann handelt es sich um einen Tagespflegestelle. Voraussetzung dafür ist, dass eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung bei den Personensorgeberechtigten nicht gewährleistet ist und diese Art der Hilfe für den Minderjährigen sowohl geeignet als auch notwendig ist. Schließlich kann der Aufenthalt in einer fremden Familie Vollzeitpflege oder Dauerpflege sein, wenn das Kind über die Woche oder ständig, vorübergehend oder dauernd im Sinne der §§ 27, 33 KJHG außerhalb des Elternhauses lebt.

Oberloskamp definiert das Pflegekind insofern auch im Zusammenhang mit der Tagespflege im Sinne des § 23 KJHG und der Familienpflege, die nach § 32 Satz 2 KJHG in geeigneter Form geleistet werden kann. Diesen Aspekt lässt Blandow in seiner Definition hingegen unbeachtet, da sich sein Blickwinkel ausschließlich auf die Betrachtung der Vollzeitpflege beschränkt.

In dieser Arbeit soll in Hinblick auf die Vollzeitpflege die folgende Definition Anwendung finden: Ein Pflegekind ist ein Minderjähriger, der sich zur Pflege und Erziehung in einer Familie über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses aufhält.

3.2.2 Definition der Begriffe Familienpflege, Pflegefamilie und Pflegeperson

Lakies (1995, S.31) führt aus, dass es keinen einheitlichen Rechtsbegriff der „Familienpflege“ im bundesdeutschen Recht gebe und dieser Begriff weder im KJHG noch im BGB definiert werde. Rechtlich spricht man nach Lakies von der „Familienpflege“, wenn ein Kind von einer oder in der Regel zwei erwachsenen Personen betreut, versorgt und erzogen wird, die nicht die leiblichen Eltern des Kindes sind, wobei die Beziehung häufig auf längere Zeit angelegt ist. Da Pflegekind und Pflegeeltern, sowie möglicherweise weitere Kinder wie einer Familie zusammenleben, spricht man auch von der „Pflegefamilie“.

Der Begriff der „Pflegefamilie“ wird nach Blandow (1999, S. 757) als Kennzeichnung des Sozialisationsortes, an dem das Pflegekind lebt, definiert. Er macht deutlich, dass die Frage nach dem Familienmodell irrelevant ist, so auch die Frage, ob es sich überhaupt um eine Familie im üblichen Sinne oder um eine andere privat organisierte Lebensform zwischen Erwachsenen und Kindern handelt. Die mit der Erziehung des Pflegekindes betrauten erwachsenen Menschen in der Pflegefamilie werden als „Pflegepersonen“ bezeichnet.

Münder u.a.(1999, § 33 KJHG Rn. 4) sowie Jordan und Sengling (2000, S. 189) heben in diesem Zusammenhang hervor, dass dem KJHG bei der Vermittlung von Kindern in Vollzeitpflegestellen ein „offener“ Familienbegriff zugrunde liegt. Diese Annahme begründen sie mit dem Wortlaut des § 33 KJHG, in dem von einer Hilfe zur Erziehung „in einer anderen Familie“ bzw. von „Familienpflege“ die Rede ist, während in den §§ 37, 44 KJHG der Begriff der „Pflegeperson“ Verwendung findet. Somit hat die Jugendhilfe bei der Auswahl von Pflegepersonen neben der traditionellen Kleinfamilie auch unverheiratete Paare, Einzelpersonen, sowie in größeren und anderen Haushaltsgemeinschaften lebende Personen zu berücksichtigen, wenn dies eine erfolgversprechende Erziehungsarbeit gewährleistet. Der Begriff der „Herkunftsfamilie“ ist gegenüber dem der „Pflegeperson“ eng gefasst und bezieht sich allein auf die biologischen Eltern eines Kindes oder Jugendlichen.

3.2.3 Definition des Begriffs Pflegekinderwesen

Unter dem Begriff „Pflegekinderwesen“ soll nach Blandow (1999, S. 758) das Gesamt der institutionellen, personellen und rechtlichen Arrangements, die der Unterbringung von Kindern in Vollzeitpflege, der Begleitung und Unterstützung der Kinder sowie deren Pflegepersonen, ggf. auch nach Rückführung der Kinder in ihre Herkunftsfamilie oder der Vermittlung eines anderen Sozialisationsortes nach Beendigung eines Pflegeverhältnisses, dienen, verstanden werden.

3.3 Unterschiede zwischen Pflegekindschaft und Adoption

Bei der Familienpflege handelt es sich oftmals um eine Maßnahme, die nicht auf Permanenz angelegt ist, sondern bei der ein Kind vorübergehend von anderen als den leiblichen Eltern versorgt werden soll, weil die Herkunftsfamilie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Versorgung und Erziehung des Kindes nicht bereit oder in der Lage ist. Eine Rückführung des Kindes wird angestrebt. Bei der Unterbringung eines Kindes in eine Pflegefamilie, besteht zunächst die berechtigte Hoffnung auf eine rasche Stabilisierung der Ursprungsfamilie, auch wenn diese sich später oft nicht bewahrheitet (vgl. Lakies 1990a, S. 698).

Die Elternrechte werden bei einer Adoption vollständig und endgültig aufgehoben. Mit der Annahme des Kindes erlöscht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten ebenso wie die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten im Sinne des

§ 1755 Abs.1 BGB. Das Kind erlangt nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Das neue (Adoptiv-)Eltern-Kind-Verhältnis ist nur noch schwer auflösbar. Es handelt sich somit um eine endgültige Neubestimmung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Zuordnung des Kindes zu den Personen, die es betreuen, versorgen und erziehen (ebenda).

Das Kind wird mit der Adoption rechtlich den Eltern zugeordnet, mit denen es auch tatsächlich zusammen lebt. Das Pflegekind hingegen bleibt rechtlich seiner Ursprungsfamilie zugeordnet, obwohl es oftmals eine Bindung zu den Personen entwickelt, die es versorgen, pflegen und erziehen (ebenda).

4. Statistische Daten zum Pflegekinderwesen

Im Folgenden werden zunächst die gegenwärtigen statistischen Daten im Zusammenhang mit der Vollzeitpflege sowie deren Entwicklung innerhalb der letzten Jahre erläutert und in Schaubildern aufgezeigt, um einen Überblick über die Situation im Pflegekinderwesen zu gewähren.

4.1 Pflegekinder in der Bundesrepublik Deutschland

Das Institut für soziale Arbeit (ISA 1989, S. 28 ff.) schreibt in einem ersten Zwischenbericht zum Forschungsvorhaben über die Gründe und Folgen der Beendigung von Pflegeverhältnissen, dass die Pflegefamilien, neben der Heimerziehung zum klassischen Repertoire der Jugendhilfe gehören. Die Heimerziehung ist jedoch im Verhältnis zur Familienpflege quantitativ kontinuierlich zurückgegangen. So lebten 1968 noch rund zwei Drittel aller Kinder und Jugendlichen, die im Rahmen der Jugendhilfe außerhalb der Familien untergebracht waren, in Heimen. Nachhaltige Verschiebungen gab es vor allem bis 1978/80. Danach blieb das Verhältnis weitgehend konstant und war ausgeglichen, mit leichtem Übergewicht der Pflegefamilien.

Betrachtet man das Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes von 1986 so lebten Ende 1984 von rund 82.400 fremdplatzierten Kindern im Rahmen der „Hilfe zur Erziehung“ nach §§ 5, 6 JWG ca. 46.600 in Pflegefamilien und rund 35.800 in Heimen.

Faltermeier (1989, S.216) zufolge waren 1986 37.113 Kinder und Jugendliche unter Aufsicht der Jugendämter in Vollpflege. Bei diesem Zahlenmaterial geht er von einer hohen Dunkelziffer aus, da für die Pflegeverhältnisse bei Verwandten bis zum 3. Grad, insbesondere bei den Großeltern, keine Meldepflicht besteht.

Bei den Daten, die den Statistiken des Bundesamtes von 1986 und 1988 entnommen wurden, ist zu beachten, dass sich diese nur auf die Bundesrepublik Deutschland (BRD) beziehen und nicht die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) mit berücksichtigen. Des weiteren benutzt Faltermeier den Begriff der Vollpflege, da sich diese Zahlen noch auf das alte JWG beziehen. Gleiches gilt für die Daten vom ISA.

In der DDR-Jugendhilfe bestand keine mit den Pflegekinderdiensten der Jugendämter in Westdeutschland vergleichbare Organisationsform. Nach dem Beitritt der DDR entstanden mit der Neuorganisation der Jugendämter erstmals eigene Adoptions- und Pflegekinderdienste, deren Aufbau noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird (vgl. Heitkamp 1995, S. 28). Diese Defizite im Pflegekinderwesen machen sich natürlich auch im Vergleich der Zahlen von Pflegefamilien in den neuen und alten Bundesländer bemerkbar.

Am 1.1.1991 wurden in den alten Bundesländern 24.760 und in den neuen Bundesländern 3.785 Hilfen zur Erziehung durch Vollzeitpflege für Kinder unter12 Jahren erfasst. Bis zum 31. Dezember 1994 stieg der Bestand in den alten Bundesländern auf 28.581 und in den neuen Bundesländern 5.291 an (vgl. BMFSFJ 1998, S. 254).

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es am 31. 12. 1998 in der Bundesrepublik Deutschland rund 15,7 Millionen Kinder und Jugendliche, d.h. Personen unter 18 Jahren. Zu dieser Zeit befanden sich insgesamt 54.020 Minderjährige in Vollzeitpflege in einer anderen Familie. Davon waren 12.126 bei Verwandten untergebracht sowie 41.894 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien.

Nach Blandow (1999, S. 757) betrifft der Bereich der Vollzeitpflege ca. 44.000 Pflegekinder, von denen ein kleinerer Teil von etwa 25% in einer Verwandtenfamilie lebt,

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

der größere Teil von ca. 75% hingegen in einer „fremden Familie“, einer Pflegefamilie.

Betrachtet man die Anzahl der jungen Menschen in Pflegefamilien während der letzten 11 Jahre nach der Wiedervereinigung im Koordinatensystem, so ist festzustellen, dass es seit 1991 einen stetigen Anstieg der Unterbringung von Kinder in Pflegefamilien gab, der bis 1995 anhielt. Zwischen den Jahren 1995 und 1997 fiel die Anzahl der Pflegekinder dann um etwa 4.800 Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien untergebracht waren, ab. Zu einem schnellen Anstieg kam es aber schon wieder im Jahre 1998. Am Anfang des Jahres 1999 betrug die Zahl der in Pflegefamilien untergebrachten Kinder 41.894. In diesem Zahlenmaterial ist die Verwandtenpflege nicht enthalten. Insgesamt waren zu Anfang des Jahres 1999 54.020 Kinder in Vollzeitpflege in einer anderen Familie, davon waren 12.126 Kinder bei Verwandten untergebracht. Zum Vergleich waren im Jahr 1999 insgesamt 66.543 Kinder und Jugendliche in Heimen untergebracht (vgl. Statistisches Bundesamt 1993-2000, Kapitel 19).

Im Vergleich zur institutionellen Form der Fremdunterbringung nahm die Pflegefamilienerziehung in den letzten Jahren jedoch ab. Dies ist unter anderem mit dem Ausbau der ambulanten Erziehungshilfen, wie der Sozialpädagogischen Familienhilfe, die oft eine Fremdunterbringung in einer Familie vermeiden, zu erklären. Zudem stehen aufgrund einer geringer ausgeprägter Familienorientierung der modernen Zusammenlebensformen, steigender Frauenerwerbsquoten und fehlendem Wohnraum in Ballungsgebieten immer weniger Pflegefamilien zur Verfügung. Adoptionsbewerber sind nur im Ausnahmefall bereit, sich als Pflegestelle für zumeist ältere und biographisch vorbelastete „schwierige“ Kinder zur Verfügung zu stellen. Die nachlassende Bedeutung der Familienpflege ist auch darauf zurück zu führen, dass Pflegefamilien in Deutschland noch immer mehr genutzt als systematisch gefördert werden (vgl. Trede 2002, S. 648 ff.).

4.2 Alter der Kinder bei der Inpflegegabe

Im Jahr 1998 haben 8.576 junge Menschen die Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie begonnen. Mädchen sind gegenüber den Jungen bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie immer leicht überproportional vertreten. Von ihnen waren 1.119 Kinder unter einem Jahr alt, 1.270 Kinder waren zwischen 1 und 3 Jahren alt. Der größte Anteil, von genau 1.624 Kindern, die 1998 in eine Pflegefamilie aufgenommen wurden, war zwischen 3 und 6 Jahren alt. Nach dem Erreichen des sechsten Lebensjahres der Kinder fallen die Aufnahmezahlen wieder ab.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

So kamen 1.324 Kinder im Alter zwischen 6 und 9 Jahren und 1.113 Kinder im Alter zwischen 9 und 12 Jahren in eine Pflegefamilie. Die höchste Aufnahmezahl von Pflegekindern liegt also im Alter zwischen 1 und 9 Jahren. Die Unterbringung in Heimen nimmt hingegen ab dem neunten Lebensjahr zu (vgl. Statistisches Bundesamt 1998).

Diese Werte bestätigen auch die in der Praxis angewandte Methode, dass Kinder bis zum Alter von circa 10 Jahren vorwiegend in Pflegefamilien untergebracht werden und für ältere Kinder und Jugendliche, bei denen eine Lösung aus der Familie altersgemäß ist und eine Anpassung in eine neue Familie eher schwierig erscheint, die Heimerziehung mit dem Ziel der Verselbständigung bevorzugt wird.

4.3. Dauer von Pflegeverhältnissen

Die Vollzeitpflege dauert, abgesehen von der Übergangs- und Kurzzeitpflege, im Gegensatz zur institutionellen Fremdplatzierung in Heimen, Wohngruppen oder ähnlichen relativ lange (vgl. Trede 2002, S.661).

Nach einer Untersuchung von Nielsen (1990, S. 211 ff.) leben 29% der Pflegekinder länger als 9 Jahre in der Pflegefamilie. 44% der Pflegekinder wachsen bis zu ihrer Volljährigkeit in der Pflegefamilie auf und ein Fünftel bleibt auch nach Einstellung der Pflegegeldzahlung bei ihren Pflegeeltern wohnen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes haben Ende des Jahres 1998 54.020 junge Menschen in Vollzeitpflege in einer anderen Pflegefamilie gelebt. Aus ihrer Pflegefamilie ausgeschieden sind im Jahr 1998 9.000 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Die durchschnittliche Verweildauer aller ausgeschiedenen Pflegekinder betrug 49 Monate, also in etwa 4 Jahre. Von den aus den Pflegefamilie ausgeschiedenen jungen Menschen hatten 1.229 lediglich bis zu 3 Monaten in der Pflegefamilie gelebt. 1.675 junge Menschen haben zwischen 3 und 12 Monaten in der Pflegefamilie verbracht. Bei 1.338 betrug die Aufenthaltsdauer in der Pflegefamilie über 5 Jahre und 1.156 jungen Menschen lebten sogar 10 Jahre oder länger in der Pflegefamilie. (Statistisches Bundesamt 2000, Kapitel 19.16). Die unterschiedliche Verweildauer der Kinder hängt natürlich mit den verschiedenen Pflegeform zusammen (Kurzzeitpflege, Bereitschaftspflege, Dauerpflege) die aus den Daten des Statistischen Bundesamtes nicht ersichtlich werden.

5. Rechtliche Grundlagen des Pflegekinderwesens

Die rechtlichen Bestimmungen des Pflegekinderwesens finden sich vornehmlich im Kinder- und Jugendhilferecht (KJHG / SGB VIII), insbesondere in den §§ 27 ff. KJHG (Hilfen zur Erziehung) und dem darin eingeschlossen § 33 KJHG (Vollzeitpflege). Weitere wichtige Bestimmungen, die in Zusammenhang mit der Vollzeitpflege stehen und in dieser Arbeit dargelegt werden, finden sich im Grundgesetz (GG), Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Sozialgesetzbuch (SGB). Auf andere Gesetze, die auch in Verbindung mit der Vollzeitpflege nach § 33 KJHG stehen, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden.

Zunächst sollen die grundlegenden Rechte des Kindes und der Eltern dargelegt werden., um später auf die gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Vollzeitpflege eingehen zu können.

5.1 Grundlegende Rechte des Kindes und der Eltern

Das Kind ist nicht etwa ein rechtliches „nullum“, sondern selbst ein Träger von Grundrechten, ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (1989, S.31ff) mehrmals hervorgehoben.

Gemäß § 1 Abs. 1 KJHG hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Das KJHG versteht Kinder und Jugendliche nicht als Anspruchsberechtigte der Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. KJHG, dennoch stehen sie im Mittelpunkt aller Bemühungen und sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand in alle Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe einzubeziehen. Sie haben gemäß § 8 KJHG ebenso das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (vgl. Arbeitskreis Adoptions- und Pflegekindervermittlung beim Landschaftsverband Westfalen Lippe 1999, S. 7)

Das Elternrecht, das aus Artikel 6 Abs.2 GG hervorgeht, steht den leiblichen Eltern zu. Es ist jedoch im wesentlichen ein Recht im Interesse des Kindes (Lakies 1995, S. 32).

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, ebenso § 1 Abs. 2 Satz 1 KJHG).

Inhaltlich versucht § 1 Abs. 2 KJHG eine Verknüpfung mit den sich aus Artikel 6 Abs. 2 GG ergebenden Rechten und Pflichten der Eltern herzustellen.

Die Eltern tragen gemäß Artikel 6 GG und § 1 Abs. 2 KJHG die primäre Erziehungsverantwortung.

Pflichten und Rechte der Eltern sind im Familienrecht im vierten Buch des BGB geregelt. Die elterliche Sorge ist hier Ausfluss des durch Artikel 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts. Grundsätze der elterlichen Sorge sind in § 1626 BGB geregelt. In dessen ersten Absatz heißt es:

„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“

Der Pflichtcharakter im Sorgeverhältnis gegenüber dem Kind wird durch die Wortlautänderung in Abs. 1 („die Pflicht und das Recht“ statt „das Recht und die Pflicht“) durch die Kindschaftsrechtsreform seit dem 01.07.1998 besonders deutlich. Die Eltern üben die Sorge insoweit nicht als eigenes Recht aus, sondern im Interesse des Kindes, um es zu einem vernünftigen, eigenständigen Menschen zu erziehen. Missbrauchen die Eltern die Sorge oder zeigt sich, dass sie nicht dazu in der Lage sind, sie im Interesse des Kindes zu gebrauchen, darf der Staat in Ausübung seines Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 GG bis hin zum Entzug in das Sorgerechtes eingreifen (vgl. Kemper, Vor § 1626-§1704, Rn.1 ff.).

Die Personensorgeberechtigten haben bei der Erziehung ihrer Kinder oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 KJHG. Hinsichtlich der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in ihren Familien, insbesondere auch ihrer Erziehungsfähigkeit sollen sie gemäß §1 Abs. 3 Nr. 2 KJHG von der Jugendhilfe beraten und unterstützt werden. Wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendige Erziehung nicht gewährleistet werden kann und die Eltern dieser Verantwortung trotz Hilfestellung nicht gerecht werden, greifen bei Gefährdung Schutzbestimmungen für Kinder im Sinne der §§ 1666 und 1666a BGB (vgl. Arbeitskreis Adoption- und Pflegekindervermittlung beim Landschaftsverband Westfalen Lippe 1999,S. 7).

5.2 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz und die Vollzeitpflege

Mit Inkrafttreten des KJHG zum 01.01.1991 hat sich für die Jugendhilfe ein Paradigmenwechsel vollzogen, der auch die Familienpflege erfasst. Die ordnungs- und eingriffsrechtliche Ausprägung des JWG tritt gegenüber der präventiv und familienunterstützend angelegten Jugendhilfe nach dem KJHG in den Hintergrund. Gleichwohl bleibt Familienpflege, nun Vollzeitpflege genannt, eine Form der erzieherischen Hilfe.

Die Grundlagen der Vollzeitpflege, wie sie sich im KJHG abbilden, beruhen auf Praxiserfahrungen, deren Auswertung sowie den Forschungsergebnissen der letzten 25 Jahre.

Die Vollzeitpflege nimmt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung im Sinne der §§ 27 ff. KJHG eine Sonderstellung ein, da sie von (natürlichen und einzelnen) Privatpersonen als Partner der Jugendhilfe über Tag und Nacht erbracht wird (vgl. Arbeitskreis Adoption- und Pflegekindervermittlung beim Landschaftsverband Westfalen Lippe 1999, S. 4).

Innerhalb der Jugendhilfeleistungen ist die Fremdunterbringung für alle Beteiligten der gravierendste Eingriff, denn sie ist mit einem Abbruch gegebener Verhältnisse und dem Risiko eines neuen Anfangs belastet. Für die Jugendhilfearbeit gilt daher der Grundsatz „Hilfe vor Eingriff“. Die Jugendhilfe hat somit entsprechend präventive Angebote sicherzustellen, die eine Herausnahme eines Minderjährigen aus der Herkunftsfamilie möglichst verhindern. Dementsprechend stellt das KJHG ein umfangreiches Angebot von Hilfsmaßnahmen für Familien zur Verfügung. Auch bei den Hilfen zur Erziehung im Sinne der §§ 28 bis 32 KJHG, bekommen die Hilfen, die einen Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie ermöglichen, den Vorzug - allerdings nur wenn dies im Einzelfall (noch) möglich ist. Gemäß § 27 Abs.2 KJHG richten sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im konkreten Einzelfall.

Der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nach § 27 KJHG, so auch im Falle des § 33 KJHG, den Personensorgeberechtigten und nicht dem Minderjährigen zu (vgl. Lakies 1995, S. 32 ff.). Für den Minderjährigen trägt die öffentliche Jugendhilfe gemäß § 79 KJHG die Gesamtverantwortung (vgl. Arbeitskreis Adoption- und Pflegekindervermittlung beim Landschaftsverband Westfalen Lippe 1999, S. 4).

Die Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG wird auch gegenüber jungen Volljährigen gemäß § 41 Abs. 2 KJHG erbracht (vgl. Münder 2000, S. 122).

5.3 Die Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG

§ 33 KJHG regelt die Vollzeitpflege und hat folgenden Wortlaut:

„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seiner persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen“( § 33 KJHG).

[...]

Ende der Leseprobe aus 139 Seiten

Details

Titel
Pflegekinder. Zur Sozialisation von Kindern in Ersatzfamilien
Hochschule
Fachhochschule Bielefeld  (Fachbereich Sozialwesen)
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
139
Katalognummer
V11009
ISBN (eBook)
9783638172813
Dateigröße
757 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pflegefamilien, Pflegekind, Familienpflege, Vollzeitpflege, Ersatzfamilien, Ergänzungsfamilien, Dauerpflege, Bereitschaftspflege
Arbeit zitieren
Nina Weber (Autor:in), 2002, Pflegekinder. Zur Sozialisation von Kindern in Ersatzfamilien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11009

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