Kinder und Politik- Im Blickwinkel der UN-Kinderrechtskonvention


Seminararbeit, 2001

22 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Gliederung

0 Einleitung

1 Einführung in die Thematik
1.1 Begriffserklärung Kind
1.2 Begriffserklärung Kinder- und Jugendpolitik
1.3 Geschichtliche Einbindung

2 UN-Kinderrechtskonvention
2.1 National Coalition

3 Kinderkommission

4 Gesetzliche Einbindung der Kinderrechte
4.1 Grundgesetz
4.2 Kinder- und Jugendhilfeausschuss

5 Politische Umsetzung der Kinderrechte
5.1 Jugendhilfeausschuss
5.2 Kinderparlamente/ Kinderbüros

6 Deutscher Kinderschutzbund
6.1 Aktionsbündnis Kinderrechte

7 Aktueller Kinder- und Jugendreader

8 Anwalt des Kindes

9 Schlussbemerkung

10 Literaturverzeichnis

0 Einleitung

<Kinder und Politik>. Was versteht man darunter? < Politik für Kinder> oder eher im Sinne < Politik mit Kindern>?

<Kinder und Politik> ist ein breitgefächertes Gebiet, mit dem sich heute verschiedene Menschen und Organisationen in unterschiedlicher Weise beschäftigen.

Es ist nicht immer so gewesen, das Kinder in der Gesellschaft anerkannt und. eine eigene Lobby hatten.

Kinder wurden erst ab dem 17. Jahrhundert laut Ariés (<Entdeckung der Kindheit> 1975) nicht mehr als <kleine Erwachsene>, sondern als vollwertige Form des Menschseins anerkannt. In dieser Zeit änderte sich die Einstellung gegenüber Kindern, doch eine rechtliche Absicherung hatten Kinder noch nicht. Es war lediglich der Beginn der Kindheitsforschung.

Die internationale Kinderschutzbewegung fühlt sich im <Jahrhundert des Kindes> (Ellen Key 1902) dazu aufgerufen Kinderrechte über die nationalen Grenzen hinaus durchzusetzen.

Ein wichtiger Fortschritt für die Entwicklung und Umsetzung der Kinderrechte war die UN-Kinderrechtskonvention von 1989.

Seit diesem Zeitpunkt rücken Kinder politisch gesehen immer mehr in den Vordergrund. Zu erkennen ist das an den verschiedenen politischen Einflussmöglichkeiten die Kinder nutzen können, wie z.B. das Kinder- oder Jugendparlament. Aber auch Kinderrechtsorganisationen setzen sich für die Umsetzung der Kinderrechte gewaltig ein, wie z.B. der Deutsche Kinderschutzbund.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung und Umsetzung der Kinderrechte. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der UN-Kinderrechtskonvention.

Sie erläutert den Inhalt der UN-Kinderrechtskonvention und zeigt die Umsetzung in Deutschland auf.

Dabei bezieht sich diese Arbeit auf Angebote und Organisationen der Politik und der Kinderschutzbewegung.

1 Einführung

1.1 Begriffserklärung Kind

Laut Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention gilt als Kind, wer das 18.Lebensjahr noch nicht überschritten hat.[1] Auch in der BRD sind mit dem Begriff „Minderjährige“ alle Personen gemeint, die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben.

Familienrechtlich bleibt der Begriff „Kind“ erhalten, doch im Sinne zahlreicher Gesetze beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres die Phase des Jugendlichen.

Durch die strikte altersbedingte Abgrenzung der Kinder von Jugendlichen ist es nicht möglich, Kinder nach ihrem Entwicklungsstand zu beurteilen.

1.2 Begriffserklärung Kinder- und Jugendpolitik

Kinderpolitik ist nicht als eigenständiger Bereich zu sehen, sondern in der Jugend- und Familienpolitik mit eingebunden. Diese Einbindung der Kinderpolitik in die Jugendpolitik ist insofern sinnvoll, da die Trennung zwischen Kindern und Jugendlichen in der Politik schwer durchführbar ist.

Auch die UN-Kinderrechtskonvention macht keinen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Es gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.[2]

Kinder- und Jugendpolitik ist ein <komplexer Politikbereich>, der sich in sich und auch von anderen Politikbereichen schlecht abgrenzen lässt.

Dies wird deutlich am Beispiel „Konzipierung eines Spielplatzes“: man baut einen Spielplatz für Kinder, darf aber nie die Jugend aus den Augen verlieren, da sie den Spielplatz mitbenutzen wird. Es werden Spielelemente für Kleinkinder, Kinder und Jugendliche miteinbezogen.

Auch in der Jugendhilfe gelten die Maßnahmen für alle unter 18 Jahren.

Die Kinder- und Jugendpolitik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird sich 2001 schwerpunktmäßig mit folgenden Themen befassen:

<Bildung in der Informationsgesellschaft> wird als Schwerpunkt Nummer Eins gesehen, und damit der Bezug zu Artikel 13 (<Meinungs- und Informationsfreiheit>) der UN-Kinderrechtskonvention gezogen. Den Schwerpunkt <Erziehung zu Toleranz und Demokratie> findet man im Artikel ... der Un-Kinderrechtskonvention wieder. Sowie Artikel 12 (<Berücksichtigung des Kindeswillen>) der sich im Schwerpunkt <Neue Formen der Partizipation wiederfindet. Ein wichtiger Punkt ist <Jugendschutz und Medienkompetenz>, die auch im Artikel 17 (<Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz>) vorgeschrieben wird. Die Schwerpunkte <Soziale Integration> und <Kinderbetreuung> findet man in Artikel 2 (<Achtung der Kinderrechte; Diskriminierungsverbot>) und Artikel 18 (<Verantwortung für das Kindeswohl>) der UN-Kinderrechtskonvention.[3]

1.3 Geschichtliche Einbindung

Der erste Internationale Kinderschutz- Kongress fand 1913 in Brüssel statt und diskutierte über „internationale Verträge zum Schutz des Kindes“.[4]

Der Völkerbund übernahm die Aufgabe des Kinderkongresses und formulierte 1924 in Genf die <Erklärung der Kinderrechte>. Er startete den ersten internationalen Aufruf, Kinder besonders unter Schutz zu stellen und ihre speziellen Bedürfnisse im internationalen Recht zu berücksichtigen. Diese blieb aber jedoch noch ohne jegliche Rechtsgarantie.[5]

Die <Erklärung der Rechte des Kindes> durch die Vereinten Nationen von 1959 war dagegen fortschrittlicher. Kindern wurden Rechte eingeräumt, wie z.B. das Recht auf einen Namen und Staatsangehörigkeit, Schutz der familiären Umgebung, Sicherheit, Gesundheit und Ernährung. Diese Erklärung sprach sich gegen Vernachlässigung, Ausbeutung, Kinderhandel, Kinderarbeit und gegen Diskriminierung aus rassischen, religiösen oder anderen Gründen aus.[6]

Wichtige politische Ereignisse waren z.B. auch 1970 die Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre und 1975 die Herabsetzung der Volljährigkeit auf 18 Jahre.

Hierdurch wurde der Begriff <Kind> eingegrenzt auf Kinder bis zu 18 Jahren.

Der wichtigste Beitrag für die Entwicklung der Kinderrechte war die UN-Kinderrechtskonvention von 1989. Eine Arbeitsgruppe der Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen erstellte unter sorgfältiger Ausarbeitung die Kinderrechtskonvention. Die Ausarbeitung der Kinderrechtskonvention geht auf eine Initiative Polens von 1978 zurückging.[7]

Das Kindschaftsreformgesetz von 1998 wurde von der UN-Kinderrechtskonvention beeinflusst und versucht wesentliche Bestandteile dieser Konvention zu gewährleisten. Das Kindschaftsrecht befasst sich mit den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die das Kind und seine Beziehungen zu seiner Familie betreffen, wie z.B. das Abstammungsrecht, Sorge- und Umgangsrecht, Namensrecht, Adoptionsrecht, Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens. Durch diese neue Reform wurde die Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder, wie sie auch in der UN-Kinderrechtskonvention gefordert wird, realisiert und im Grundgesetz festgehalten (Artikel 6 Absatz 5).[8]

2. UN-Kinderrechtskonvention

Ein wichtiger Beitrag für die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Kinder, durch die sich die Lage der Kinder vor allem in den Drittländern verbessert hat, ist die UN-Kinderrechtskonvention, die am 20.November 1989 in Kraft trat.

Sie garantiert inhaltlich einen Mindeststandart bei Versorgung, Schutz und Partizipation. Die Vertragsstaaten haben sich mit der Hinterlegung Ratifizierungsurkunde verpflichtet, „positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen“.[9]

Die UN-Kinderrechtskonvention sagt: „alle Kinder müssen gleich behandelt werden - Mädchen und Junge, arme und reiche, weiße und schwarze, behinderte und nicht behinderte. Politiker und Verwaltungen müssen bei allen Entscheidungen prüfen, ob diese gut für Kinder sind – in ihrem eigenen Land und weltweit. Kinder müssen bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, mitbestimmen können. Dies gilt für neue Spielplätze, in der Familie und in der Schule.“[10]

Die Rechte der Kinder werden in der UN-Kinderrechtskonvention in 41 Artikeln beschrieben.[11]

Das Recht auf Entwicklung bedeutet, dass jedes Kind so gut und gesund wie möglich leben soll (Artikel24). Es soll die Möglichkeit haben zur Schule gehen zu können, damit es lernen kann (Artikel 28), und es soll spielen und sich erholen können (Artikel 3). Jedes Kind soll mit Mutter, Vater und seine Geschwistern zusammensein dürfen, auch wenn sie nicht zusammen wohnen (Artikel 9). Kinder die in einem fremden Land leben dürfen ihre Sprache sprechen (Artikel 8).

Das Recht auf Versorgung bedeutet, dass kein Kind arm sein soll (Artikel 26,27), oder zu wenig zu essen haben oder schlechtes Wasser trinken soll (Artikel 24). Die Eltern sind für das Kind verantwortlich, doch sollten sie ihre Pflicht nicht allein erfüllen können, werden sie dabei unterstützt (Artikel 5,9). Für alle Kinder muss genügend Geld, d.h. soziale Sicherheit vorhanden sein (Artikel 26)

Das Recht auf Schutz bedeutet, dass kein Kind geschlagen, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden soll (Artikel 19,34). Auch darf kein Kind durch Kinderarbeit ausgebeutet werden (Artikel 32,36). Es soll keine Kindersoldaten geben und kein Kind soll im Krieg leiden müssen (Artikel 38). Kein Kind darf entführt oder verkauft (Artikel 35) oder drogenabhängig werden (Artikel 33).

Das Recht auf Mitbestimmung bedeutet, dass Kinder sich versammeln (Artikel 15), ihre Meinung kundtun (Artikel 13) und Privatsphäre (Artikel 16) besitzen dürfen. Und sie müssen gefragt werden, wenn es um ihre Angelegenheiten geht (Artikel 12).

Besondere Bestimmungen gibt es für Kinder, die aus ihrem Land flüchten mussten (Artikel 22), die behindert sind (Artikel 23), die keine Eltern haben oder adoptiert sind (Artikel 20,21), die im Heim leben (Artikel 20) und die straffällig geworden sind (Artikel 40).[12]

Leider ist in zwei Staaten der Vertrag nicht in Kraft. Somalien und die USA haben den Vertrag lediglich unterschrieben, aber nicht ratifiziert.[13]

Dies ist für die Umsetzung der Kinderrechte ein herber Rückschlag. Denn die UN-Kinderrechtskonvention ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Kinderrechte. Auch in Deutschland fehlt die Garantie der Kinderrechte in der Verfassung und die gesetzliche Verankerung im Grundgesetz.

Deutschland hatte zwar die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben und ratifiziert, und sie trat 1992 in Kraft, doch mit einer Vorbehaltserklärung zu Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b.[14]

In Deutschland fehlt bis jetzt die Garantie der Kinderrechte in der Verfassung und die gesetzliche Verankerung im Grundgesetz. Es wurden schon einige Gesetzesänderungen vorgenommen, z.B. die Gleichstellung der nichtehelichen und ehelichen Kinder oder die Möglichkeit einen Verfahrenspfleger zu bestellen, doch sind damit nicht alle Forderungen der UN-Kinderrechtskonvention erfüllt. Deutschland hat immer noch Vorbehalte gegen einzelne Artikel.

[...]


[1] vgl. www.vaeterfuerkinder.de/kindko.htm

[2] vgl. 10. Kinder- und Jugendbericht 1998, S.285

[3] vgl. www.bmfsfj.de/top/sonstige/Politikbereiche/Kinder_und_Jugend/Themen/ix4835_27456.htm

[4] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996, S.32

[5] vgl. www.vaeter-aktuell.de/konvhist.htm

[6] vgl. www.vaeter-aktuell.de/konvhist.htm

[7] vgl. www.vaeter-aktuell.de/konvhist.htm

[8] vgl. www.bmj.bund.de/kind_neu/kind_1.htm

[9] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996, S.3

[10] www.dksb.de

[11] vgl. Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend 1996, S.5ff

[12] vgl. www.dksb.de

[13] vgl. http://vaeterfuerkinder.de/kindko.htm

[14] vgl. . http://vaeterfuerkinder.de/kindko.htm

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Kinder und Politik- Im Blickwinkel der UN-Kinderrechtskonvention
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (FB Soziologie)
Veranstaltung
Seminar: Kindheit im sozialen Wandel
Note
1,8
Autor
Jahr
2001
Seiten
22
Katalognummer
V11024
ISBN (eBook)
9783638172929
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kinder, Politik-, Blickwinkel, UN-Kinderrechtskonvention, Seminar, Kindheit, Wandel
Arbeit zitieren
Stefanie Meyer (Autor:in), 2001, Kinder und Politik- Im Blickwinkel der UN-Kinderrechtskonvention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11024

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