Suizid und Suizidbeihilfe


Seminararbeit, 2006

39 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffe und Bedeutung
2.1. Die Begriffe „Suizid“, „Selbsttötung“, „Selbstmord“ und „Freitod“
2.2. Der Suizid als Bilanzsuizid
2.3. Der Unterschied zwischen Suizid und Suizidversuch, Arten des Suizids
2.4. Suizidtheorien
2.5. Der Unterschied zwischen Suizidbeihilfe und Sterbehilfe

3. Die Geschichte des Suizid und der Suizidbeihilfe

4. Zahlen, Vergleiche und Statistiken zum Suizid

5. Gründe für Suizide und Suizidversuche

6. Der Umgang mit Suizid

7. Medizinische und psychologische Aspekte zum Suizid und zur Suizidbeihilfe

8. Rechtliche Aspekte zum Suizid und zur Suizidbeihilfe
8.1. Rechtliche Aspekte in der Bundesrepublik Deutschland
8.2. Rechtliche Aspekte zum Suizid und zur Suizidbeihilfe in anderen Ländern

9. Ethische und philosophische Positionen
9.1. Allgemeinethische Positionen
9.2. Positionen in der Philosophie
9.3. Ethische Bewertung in der Bibel
9.4. Kirchliche Stellungnahmen zum Suizid und zur Suizidbeihilfe

10. Resümee

11. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Täglich nehmen sich Menschen das Leben. Etliche bekannte und berühmte Personen aus allen gesellschaftlichen Schichten begingen eine Selbsttötung. Auch in Film und Literatur (z.B. Goethe: Die Leiden des jungen Werther) begegnet man dem Suizid. Die Selbsttötung wird heute zwar nicht tabuisiert, es findet aber trotz ihrer Häufigkeit keine intensive gesellschaftliche Auseinandersetzung darüber statt. Der Suizid wird vielfach als Phänomen gesehen, zumeist als Krankheit betrachtet oder als eine Tat von Menschen, die an sich selbst zugrunde gegangen sind. Der Suizid ist aber oftmals eine traurige Angelegenheit. Es bedarf einer differenzierten und ausgiebigen Betrachtung. Die Meinung über die Ursache der Selbsttötung gehen weit auseinander: Einige sehen im Suizid und der Suizidhandlung einzig und allein eine Krankheit (häufig aufgrund einer psychischen Erkrankung wie z.B. Depression u.a.), andere die selbstbestimmte freiheitlich verantwortete Willensentscheidung, freiwillig das eigene Leben zu beenden. Was auch immer der Grund für den Suizid ist, so sollte doch in erster Linie der Mensch betrachtet werden, der Suizid verübt: Sein Leben, seine Einstellung, seine Gesundheit und seine Anschauungen über sein Sein und Leben. Nicht der Suizid an sich sollte dabei im Vordergrund stehen, sondern der Mensch selbst. Es ist immer traurig einen Menschen zu verlieren. Es ist immer traurig, wenn ein Leben zu Ende geht. Wie dieses Leben aber zu Ende geht, sollte dabei nicht im Vordergrund stehen, sondern es sollte um den Menschen getrauert werden. Dennoch stellt sich aber die Frage, falls der Suizid in einer freiverantwortlichen Entscheidung begangen wurde, ob dies nicht gegen die Ethik und Moral verstößt: Schließt z.B. das Tötungsverbot auch die Selbsttötung mit ein? Darf man sein Leben selbst beenden, oder sollte man es als Geschenk Gottes begreifen, dass eben nur Gott nehmen kann? Wir sind nicht freiwillig ins Leben gekommen, dürfen wir daher aber freiwillig aus dem Leben gehen? All diese Fragen kreisen um den Suizid. Es sollte schon hier gesagt werden, dass sich diese Fragen nicht beantworten lassen. Die Ansichten darüber sind verschieden und in erster Linie sollte sich jeder Mensch selbst darüber ein Urteil bilden, egal wie dieses auch immer aussehen möge.

Die vorliegende Hausarbeit versucht den Suizid von vielen unterschiedlichen Aspekten her zu beleuchten. Dabei konnte leider keine intensive Auseinandersetzung in den verschiedenen Ausführungen stattfinden. Die Hausarbeit soll v.a. einen breiten Überblick zu diesem Thema bieten, weshalb einige Themen ausgespart werden mussten. So werden z.B. die Suizidprävention, die Abläufe des Suizids, Interventionsmöglichkeiten, Behandlungen und die pastorale Beschäftigung nicht erörtert. Dagegen wird aber das Thema Suizid und Suizidbeihilfe in seinen verschiedenen gesellschaftlichen, medizinischen, rechtlichen, philosophischen und ethischen Aspekten behandelt und darin jeweils ein grober Überblick über die aktuelle Diskussion gegeben.

2. Begriffe und Bedeutung

2.1. Die Begriffe „Suizid“, „Selbsttötung“, „Selbstmord“ und „Freitod“

Der Begriff des Suizids stammt aus dem Lateinischen und ist zusammengesetzt aus den Wörtern „sui“ und „caedere“. „Sui“ lässt sich ins Deutsche mit „sich“ übersetzen. Das Suffix „-zid“, das aus dem lateinischen Verb „caedere“ hervorgegangen ist, bedeutet soviel wie „töten“. In ähnlichem Zusammenhang wird dieses Suffix auch bei den Wörtern „Genozid“ (hier allerdings mit „Völkermord“ übersetzt), „Insektizid“ (Insekten tötend), „bakterizid“ usw. verwendet. Suizid bedeutet soviel wie „Selbsttötung“ und kann auch synonym zu diesem Begriff verwendet werden.

Weitere Begriffe sind im deutschen Sprachgebrauch die Wörter „Selbstmord“ und „Freitod“. Beide sind allerdings jeweils unterschiedlich konnotiert.[1]

„Selbstmord“ beurteilt die Selbsttötung dabei als Mord gegen die eigene Person. Mord ist sowohl juristisch wie auch moralisch sehr negativ zu bewerten. Mörder werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 211 (1) StGB). Das Strafgesetzbuch definiert in § 211 (2) als „Mörder“, „wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen tötet.“[2] Der Selbstmörder würde demgemäss gegen sich, z.B. aus Mordlust, Habgier, usw. handeln. Dies ist natürlich in Bezug auf das eigene Leben kaum möglich. Der Begriff des Mörders wäre in diesem Zusammenhang absurd.[3] Daneben wirft er auf die Tat ein besonders verwerfliches und verabscheuungswürdiges Licht. Eine Bewertung die in höchstem Maße negativ ausfällt und diesem traurigen Phänomen nicht gerecht wird.

„Freitod“ wertet dagegen die Selbsttötung im positiven Sinne: Der Mensch hat sich in seiner (von Gott gegebenen) Freiheit und durch eine freiheitliche Willensentscheidung für den Tod als „letzten Ausweg“ entschieden. Dabei sollte aber beachtet werden, dass nicht jede Selbsttötung auf einer freiheitlichen Willensentscheidung beruht. Krankhafte Handlungen und psychische Erkrankungen können auch eine Selbsttötung bewirken und haben daher mit einer freien Willensentscheidung nichts gemein. Auch scheint hier nicht die besondere Situation des Suizidenten durch, der sich meist in einer psychischen Stresssituation befindet (z.B. Krankheit, seelisches Leid, Depression, usw.) und sich dabei oftmals wegen dieser eingeengten und verworrenen Situation für den Suizid entscheidet.

Aufgrund der Konnotationen der Begriffe „Freitod“ und „Selbstmord“ erweist es sich als angebracht, die Begriffe „Suizid“ und „Selbsttötung“ zu benutzen, die in diesem Zusammenhang am neutralsten erscheinen.

Eine Definition der Selbsttötung erweist sich ebenso schwierig wie der Begriff selbst. Viele Lexika sprechen von einem „selbstzerstörerischen“ (LThK, Lexikon der Bioethik), „gewaltsamen, vernichtenden“ (RGG), „selbstaggressiven“ (LThK, Lexikon der Bioethik) Akt.[4] Dabei wird auch hier die Tat schon, wenn auch unbewusst, bewertet. Einer Tötung geht zwar ein (aktiver oder passiver) Akt der Zerstörung, Vernichtung und auch der Gewalt voraus, aber auch hier wird der Suizid nicht hinreichend unter Beachtung einer ggf. bestehenden Krankheit bzw. Krankheiten erfasst. Eine Definition, die den Aspekt der Gewalt mit einbindet, berücksichtigt diese psychischen Erkrankungen nicht richtig. Dabei soll allerdings keineswegs der Suizid ausschließlich als Krankheit angesehen und gedeutet, sondern auch die in Freiheit getroffene Entscheidung beachtet werden. Eine mögliche Definition wäre demnach, Suizid als Beendigung des eigenen Lebens durch eine selbstbestimmte Handlung bzw. durch ein Unterlassen einer Handlung zu verstehen (z.B. Verzicht auf Essen, Nichtannahme einer Therapie oder anderer Hilfen). Selbstbestimmt meint dabei lediglich, dass diese Handlung vom Betreffenden selbst vorgenommen wird.

Zur Suizidbeihilfe zählt v.a. die Unterstützung oder die Hilfe bei einer Suizidhandlung. Diese Beihilfe kann vielfältig sein; so z.B. die Beschaffung eines tödlichen Mittels, die Anleitung zu einer Suizidhandlung, die Hilfe bei der Suizidhandlung selbst, u.a. Daneben kann aber auch die Anstiftung und Teilnahme am Suizid zur Suizidbeihilfe gezählt werden.

2.2. Der Suizid als Bilanzsuizid

Umstritten ist sowohl in Literatur wie auch in der Medizin inwieweit ein Suizid als krankhafte Handlung oder als Selbstbestimmung des Menschen über sein Leben und Sterben anzusehen ist.[5]

Bilanzsuizid meint dabei die selbstbestimmte, freiheitliche Willensentscheidung des Menschen sich selbst zu töten. Dabei findet infolge einer Reflexion über das eigene Leben eine Bewertung der eigenen Lebensbilanz statt. Der Mensch entscheidet sich dann, aufgrund einer negativen Bewertung, für den Tod. Solch eine Bewertung findet aber i.d.R. aufgrund einer Ursache statt, z.B. eines schweren Leidens bzw. einer psychischen Erkrankung, die mit vielerlei Schmerzen verbunden ist (häufig wird solch eine negative Bewertung im höherem Alter getroffen).[6] stattfinden

2.3. Der Unterschied zwischen Suizid und Suizidversuch, Arten des Suizids

Es gilt bei Suizidhandlungen zu unterscheiden zwischen einem Suizid und einem Suizidversuch. Dabei ist zu unterscheiden, „dass der nicht-tödliche Ausgang einer Suizidhandlung eine andere intentionale Qualität besitzt als der misslungene Versuch, zu sterben; dass es sich eben nicht um einen ’Selbstmord zweiten Ranges’ handelt [...] Umgekehrt ist der vollendete Suizid kein ’gelungener Suizidversuch: Die Tatsache des Überlebens macht den Selbstmordversuch zu einem anderen Verhaltensmuster als den Selbstmord“[7] Der Suizidversuch beinhaltet eine doppelte Intention: „Appell und Todeswunsch, wobei nur im Extremfall die eine oder andere Tendenz eindeutig dominiert. [...] Der Suizidversuch dient der Mitteilung eines ’seelischen Notstandes’. Nicht selten kommt es durch den Suizidversuch zu einer Veränderung der Lebenssituation, zu einer Rettung bzw. Neubildung sozialer Austauschbeziehungen [...]“[8]. Neben Appell und Todeswunsch kann als Intention eines Suizidversuches auch eine Zäsur oder Pause gesehen werden. Dabei versucht der Suizident eine „vorübergehende oder endgültige Unterbrechung des bisherigen Lebensweges in einer Krisensituation“[9] zu bewirken. Die Pause erscheint dabei als Absicht das Leben weiterhin zu bewältigen und als Chance eine neue Entwicklung zu erreichen. Neben Suizidversuchen können hier auch exzessive Alkohol- oder (einmalige) Drogeneinnahmen hinzugezählt werden.[10] Suizid und „Suizidversuch im eigentlichen Sinne“ meint daher „die Form der Suizidalität, bei der der Todeswunsch oder Autoaggression eindeutig dominieren. [...] Von Suizid und Suizidversuch lassen sich die parasuizidalen Handlungen unterscheiden; die Tendenz zur Selbstzerstörung fehlt oder ist zumindest nicht dominierend.“[11] Im Einzelfall lässt sich dies jedoch schwerlich bestimmen, teilweise überschneiden sich die einzelnen Ausprägungen und lassen sich nicht klar definieren.

Daneben finden sich auch Handlungen, denen (nicht notwendig bewusste) selbstschädigende, „potentiell suizidale Intentionen“ bzw. lebensbedrohliche Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese nennt man „protrahierter Suizid“, dazu zählt langfristig gesundheitsschädliches Verhalten, wie Alkohol-, Nikotin- und Drogenmissbrauch, Übergewicht, Nichteinnahme von Medikamenten, permanente psychische/physische Belastung, Ausüben riskanter Sportarten, riskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr usw.[12]

Der indirekte Suizid meint dagegen, „eine Form der Selbsttötung, bei der die Suizidhandlung vom Betroffenen bewusst geplant, Außenstehenden durch die spezifische Wahl des Suizidmittels aber verschleiert wird. [...] So wurden z.B. im Europa des achtzehnten Jahrhunderts mit der Todesstrafe bedrohte Verbrechen [manchmal] mit dem ausschließlichen Ziel begangen, anschließend hingerichtet zu werden. Damit wurden die für den Fall der Selbsttötung drohenden Sanktionen (Schändung der Leiche, Vermögenskonfiskation, soziale Ächtung der Angehörigen) vermieden.“[13] Hierzu zählen auch die Selbstmordattentäter. Die soziale, oft auch persönliche, Verzweiflung und der häufige Mangel an Bildung werden mit dem angeblichen Streben nach religiösen Werten und Paradieshoffnungen verschleiert.

2.4. Suizidtheorien

Zum Suizid existieren verschiedene Theorien, die dieses Phänomen zu erklären versuchen.

In der Medizin wird der Suizid als Krankheit gesehen (siehe auch medizinische und psychologische Aspekte zum Suizid und zur Suizidbeihilfe), der durch Depression(en), Sucht, u.a. bedingt ist. Die Soziologie sieht den Suizid in erster Linie abhängig von gesellschaftlichen Krisen, wie z.B. Staatsumbrüchen, Krieg und Kriegsende, aber auch Börsencrashs, u.a. Die narzisstische Theorie beschreibt den Suizid als eine Situation, in der ein gestörtes Gleichgewicht zwischen erträumter und realer Lebenssituation vorliegt.[14] Diese Störung versucht der Suizid abzuwenden: „Scheitert das Individuum bei dem Versuch, sein Selbstgefühl mit Hilfe der bislang praktizierten Kompensationsmechanismen (Idealisierung, Verleugnung, Vermeidung ) zu retten, kommt es letztlich zu pathologischen Reaktionen, deren primitivste Form die Regression auf den Primärzustand ist [...] Hier kommt das Subjekt der narzisstischen Katastrophe des (totalen) Verlassenwerdens aktiv zuvor durch das Agieren von Verschmelzungsphantasien, die Ruhe, Erlösung, Geborgenheit und Triumph verheißen. Die Gefahr der narzisstischen Katastrophe ist damit abgewendet. Die extremste Form der Regression auf den Primärzustand ist die (tödliche) Suizidhandlung. Die Rettung des Selbstgefühls durch den Verzicht des Subjekts auf seine Identität als Persönlichkeit; die Suizidhandlung wird zur Lösung einer narzisstischen Krise. Sie dient somit der Rettung der Integrität des psychischen Systems, ohne Rücksicht auf die Folgen für die körperliche Integrität [...] Die eigentliche Katastrophe ist für den Suizidanten nicht der körperliche Tod, sondern die Vernichtung der personalen Identität; davor soll der Suizid bewahren. Paradoxerweise lässt sich damit selbst der vollendete Suizid als Selbstschutz bzw. Abwehr rekonstruieren. Die Furcht vor dem Weiterleben kann größer sein als die Furcht vor dem Tod. Es gibt Schlimmeres als den Tod, etwa das Gefühl einer unausweichlichen Gefahr ausgesetzt zu sein.“[15] Neben dem Suizid könnte dies auch zu Schizophrenie, einer Borderline-Störung oder einer multiplen Persönlichkeit führen. Andere Formen der Regression auf den Primärzustand wären „außergewöhnliche Rauschzustände durch Einnahme psychotroper Substanzen: LSD, Mescalin, Psylocybine etc.“[16] „Die Suizidhandlung erweist sich somit als Lösung einer narzisstischen Krise [...] Damit lässt sich auch der Gefahr, einer als existenzvernichtend phantasierten Situation hilflos ausgeliefert zu sein, gegensteuern und zugleich die Illusion von Selbstbestimmung wahren.“[17] Auch hier ist der Suizident aber in seinem Selbstwertgefühl stark verunsichert, die eigene Wahrnehmung ist verzerrt, die Realitätskontrolle eingeschränkt. Der Tod wird dabei nicht als Ende gesehen, sondern als „Flucht aus der gegenwärtigen Situation oder Zuflucht in einen besseren Zustand, Vorstellungen davon, in einer anderen, besseren Welt weiterleben zu können.“[18]

Die Aggressionstheorie stuft dagegen den Suizid als eine Aggression gegen die eigene Person (aufgrund von Selbsthass) ein: „Die suizidale Krise resultiert aus einer lebensgeschichtlich begründeten Aggressionshemmung. Aufgrund [...] familiärer Bedingungen, insbesondere massiver Frustration des entstehenden Selbstbewusstseins und späterer Enttäuschungen in zwischenmenschlichen Beziehungen entsteht demnach ein beträchtliches Aggressionspotential. Eine überstrenge Gewissensstruktur und die gesellschaftlich geforderte Unterdrückung negativer Emotionen bzw. Affekte verhindern jedoch seine Manifestation, die ’Entladung’ nach außen. Aus der unterdrückten Aggression entsteht ein Gefühl ohnmächtiger Wut. Erst auf dieser Grundlage kommt es schließlich zur Aggressionsumkehr gegen die eigene Person (’Implosion’), womit gleichzeitig an den signifikanten Anderen Rache genommen wird.“[19] Hinzu kommt dabei häufig, was allerdings auch selbstständig auftreten kann, eine „Angst vor der Angst“. Diese Angst ist „die antizipierte Reaktion auf diese Gefahren; alles, was als potentielle Gefährdung des Selbst antizipiert wird, kann die Angstreaktion auslösen. Für den Suizidanten erscheint die Situation immer hoffnungsloser, ein Ausweg ist nicht zu erkennen. In dieser Lage dienen Suizidphantasien und -handlungen vorrangig dem Schutz und der Rettung des Selbst: Suizid - und auch schon Suizidalität - sind vielleicht eine Art radikale ’Angstkur’ oder ’Angsttherapie’, die zumindest in der Vorstellung die Sicherheit der Freiheit, entrinnen zu können, gewährt. [...] Suizidhandlungen dienen somit der Lösung von Konflikten und dem Schutz des Selbst vor panischer (Vernichtungs-) Angst“[20]

Die Lerntheorie sieht den Suizid als Endpunkt einer Lerngeschichte an. Hier lässt sich auch der Bilanzsuizid am ehesten verorten. Wenn auch der Bilanzsuizid nicht die Lerngeschichte des einzelnen berücksichtigt, die in dieser Theorie ausnahmslos den Endpunkt im Suizid sieht. Beim Bilanzsuizid könnte sich dagegen der Suizident aufgrund seiner positiven Lebensbilanz auch für das Weiterleben entscheiden.

In allen Theorien treten verschiedene Gründe und Ursachen für den Suizid auf, die sich aber keineswegs ausschließen, sondern meist mit den anderen Theorien gegenseitig bedingen. Dagegen lässt sich aber sagen, dass Suizid auch ausnahmslos als Krankheit angesehen werden kann, die aufgrund gewisser psychischer Störungen und Belastungen ausgelöst wird. Diese beeinflussen das Denken dann in dem Maße so sehr, dass als Endpunkt nur der eigene Tod gesehen wird bzw. werden kann.

2.5. Der Unterschied zwischen Suizidbeihilfe und Sterbehilfe

Um ethisch, medizinisch und insbesondere rechtlich zwischen Suizidbeihilfe und Sterbehilfe unterscheiden zu können, sollen hier die zentralen Unterschiede vorgestellt werden.

Im Gegensatz zur Sterbehilfe, bei der die Tötungshandlung vom Helfenden ausgeführt wird, wird beim Suizid bzw. der Suizidbeihilfe diese vom Suizidwilligen selbst ausgeübt. Daneben bestimmt beim Suizid (sowie der Suizidbeihilfe) der Suizident selbst, ob und wann er stirbt. Die Letztentscheidung über den Todeseintritt verbleibt so beim Betroffenen. Er selbst kann die Tötungshandlung beginnen, vollführen und vollenden und ist dabei immer in seinem Willen freiverantwortlich. Methode, Ort und Zeit werden nicht vorgegeben. Ganz wichtig dabei ist die schon angesprochene Freiverantwortlichkeit.[21] Der Suizid entspringt aus einer freiverantwortlichen, selbstgetroffenen Willensentscheidung, die nicht unter äußeren Zwängen stattfand oder stattfindet. Der Helfer stellt so bei einer Suizidbeihilfe i.d.R. nur das tödliche Mittel zur Verfügung (oder hindert den Betreffenden nicht an einer Ausführung der Suizidhandlung).[22] Bei der Sterbehilfe dagegen stellt der Helfer nicht nur das tödliche Mittel zur Verfügung, er wendet es auch an (z.B. mittels Injektion durch eine Spritze oder Infusion). Bei der Sterbehilfe wird „von außen“ (z.B. durch eine Ethikkommission) festgelegt, wann Ort und Zeit des Todes eintreten sollen, da der Betreffende sich selbst dazu nicht äußern kann (häufig aufgrund seiner Erkrankung, beispielsweise im Falle von Komapatienten). Eine Sterbehilfe kann aber nur erfolgen, wenn der Patient mittels einer Patientenverfügung oder stellvertretend für ihn seine Angehörigen dies wünschen und erbitten.[23] Ethisch betrachtet muss auch berücksichtigt werden, dass diejenige Person, die Beihilfe leistet, auch im konkreten Fall den Suizid akzeptiert und für die voraussehbare Folge, d.h. die Tötungshandlung, (mit)verantwortlich ist.[24] Der Helfer bejaht dabei den Suizid, aufgrund dieser Zustimmung ist er auch für den Suizid verantwortlich, denn ansonsten hätte er ihn ja verhindert.

Eine weitere Abgrenzung zur Sterbehilfe liegt darin, dass es bei der Sterbehilfe im Gegensatz zum Suizid meist darum geht, einem (tod)kranken Menschen die letzte Phase eines notwendigen Sterbeprozesses zu verkürzen.

3. Die Geschichte des Suizid und der Suizidbeihilfe

Die Selbsttötung wurde in der Antike meist nicht als moralisches Fehlverhalten angesehen. In Stammeskulturen fanden Suizid und Suizidbeihilfe statt, falls Kriegsglück, Gesundheit oder Körperkraft des Herrschers nachließen.[25] So versuchten japanische Samurai Unehre durch einen begangenen Suizid zu vermeiden. Im klassischen Altertum kommt der Suizid und die Suizidbeihilfe relativ häufig vor. Zahlreiche römische Kaiser und Herrscher begangen Suizid. Zum Teil erscheint es gar als Sitte, dass alte Menschen ihr Leben durch sich selbst oder durch andere (gewaltsam) auslöschen. Ein lateinisches Sprichwort untermauert dies: „sexagenarii de ponte“ („die 60-jährien von der Brücke“).[26] Der Suizid galt in bestimmten Situationen als heroische Tat und wurde auch nicht sanktioniert. Auch Sklaven konnten frei über ihr Lebensende entscheiden. Sowohl das römische Recht als auch die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 (die Vorgängerin des modernen Strafrechts im deutschen Raum) sahen für die Selbsttötung keine Sanktionen vor.[27] Trotz allem wurde der Suizid als verwerflich angesehen und gesellschaftlich geächtet. Dies lag v.a. an der Stellung und der Position der Kirche, die dem Suizidenten das Begräbnis verweigerte. Auch durften keine Messen für einen Suizidenten gelesen werden. Die Selbsttötung wurde ausgelegt als Widerspruch zu dem göttlichen Tötungsverbot (5. Gebot: Du sollst nicht töten) und als Auflehnung gegen Gott (gegen dessen Willen und gegen dessen Allmacht, allein das Leben zu geben und zu nehmen).[28] Im Zuge der Aufklärung verzichtete Preußen auf die Sanktionierung des Selbstmordversuches, die Suizidbeihilfe blieb jedoch strafbar. Die generelle Straflosigkeit der Selbsttötung fand im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ihren Niederschlag: sowohl der Suizid als auch der Versuch und die Beteiligung waren nicht strafbar.[29]

Alle Weltreligionen verurteilen im Grunde den Suizid. Im Judentum, Christentum, Islam und Buddhismus ist der Suizid eigentlich verboten und wird scharf abgelehnt. Ausnahmen sieht der Buddhismus, falls eine Einschränkung der (inneren) Freiheit, Verfolgung oder unerträgliche Schmerzen den Menschen belasten. Doch auch im Judentum, Christentum und Islam wurde z.T. der Suizid als Zeichen des Martyriums nicht als verwerflich angesehen. Um Folter und Vergewaltigungen zu entgehen wurde der Suizid als legitimes Mittel aufgefasst.[30]

Aristoteles, Augustinus, Thomas von Aquin und Luther stellten sich trotz allem klar gegen den Suizid (vgl. auch: Kap. 9: Ethische und philosophische Positionen).

4. Zahlen, Vergleiche und Statistiken zum Suizid

In der Bundesrepublik Deutschland sterben jährlich ca. 11000 - 13000 Menschen durch Suizid. Dies sind 1,3 % aller Todesfälle.[31] Das entspricht ca. 20 von 100 000 Einwohnern (zum Vergleich: In Ungarn sterben ca. 45 von 100 000, in England 7 von 100 000 durch Suizid). Jährlich werden in der BRD ca. 250 000 Suizidversuche unternommen, wobei diese Zahl nur wenig Aussagekraft aufweißt, da es eine erhebliche Dunkelziffer in diesem Bereich geben dürfte, z.B. durch nicht gemeldete, nicht zugeordnete, falsch zugeordnete, nicht entdeckte oder einfach nicht bekannte Versuche.

Suizide finden häufiger in der Großstadt als auf dem Land statt. Eine Abhängigkeit von Religionszugehörigkeit oder von Gesellschaftssystemen konnte nicht nachgewiesen werden. In der Mittelschicht ist das Risiko für einen Suizid höher, in der Unterschicht ist dagegen das Risiko für Suizidversuche höher.

Männer sterben dreimal häufiger durch Suizid als Frauen, Frauen begehen dagegen dreimal häufiger Suizidversuche.

Risikogruppen sind insbesondere Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren, sowie alte Menschen ab 60 Jahre, insbesondere alte Männer über 75 Jahre. Risikofaktoren sind Depression, (Drogen-) Sucht, Alleinleben und die Berufszugehörigkeit (hier sind besonders Ärzte, Studenten, Auszubildende, Soldaten und Gefangene gefährdet).

In circa einem Viertel der Fälle nach Suizidversuchen ist mit weiteren Suizidversuchen zu rechnen (auch hier schwanken die Zahlen erheblich).[32] In 92,5 % der Fälle von Suizidversuchen ist die Rettung – oft unbewusst – mit einkalkuliert.[33]

Die Methoden unterscheiden sich in den verschiedenen Ländern: In den USA wird die Mehrheit der Suizide durch Feuerwaffen, in Island durch Auspuffgase, in Österreich und in Deutschland durch Erhängen begangen.[34]

5. Gründe für Suizide und Suizidversuche

Die Gründe für Suizide sind vielfältig. Oftmals tritt nicht nur ein Grund auf, sondern mehrere Gründe und Ursachen.

An erster Stelle sind hier klar psychische Erkrankungen als Ursache zu nennen. Zahlen hierzu sind zwar strittig, allerdings werden an vielen Stellen Prozentzahlen im Bereich zwischen 90 und 95 genannt. Der Anteil an psychisch Kranken (bzw. „Kranken mit endogenen Psychosen“) hat sich seit Mitte des letzten Jahrhunderts beträchtlich gesteigert[35]. Das lässt wohl auch darauf schließen, dass Selbsttötung mittlerweile aus medizinischer und psychologischer Sicht häufig auf Krankheit zurückgeführt und nicht mehr als freiverantwortliche Handlung verstanden wird. Zu diesen Krankheiten zählt insbesondere die Depression. Auch hier schwanken die Zahlen erheblich (bei 30 bis 50 % der Suizide wird die Diagnose Depression gestellt)[36]. Weitere Krankheiten in diesem Zusammenhang sind Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Diese verursachen sowohl den Suizid (z.B. durch einen Suizid, der im Rausch aufgrund einer niedrigen Hemmschwelle verübt wird), sie können diesen aber auch bewirken (z.B. aufgrund des Todes durch eine langandauernde Alkohol- oder Drogensucht bzw. durch den Konsum selbst, z.B. den sogenannten „goldenen Schuss“ oder durch Tod infolge einer Leberzirrhose aufgrund langanhaltendem Alkoholkonsums). Andere Gründe sind chronische Schmerzen, beispielsweise als Folge einer Therapie oder einer Erkrankung. Eine weitere Ursache kann in einem mangelnden Selbstwertgefühl, sowie einer gestörten Aggressionsverarbeitung liegen. Dies kann u.U. zu der sogenannten „Borderline“-Erkrankung führen. Gerade „Borderline“-Patienten begehen häufig Suizid und insbesondere Suizidversuche (z.B. Selbstverstümmelung, Zufügen von Schmerzen und Wunden, Anschneiden von Schlagadern usw.).

Neben psychischen Erkrankungen sind die häufigsten Auslöser einer Suizidhandlung „Partnerschafts- und Familienkonflikte, daneben Schulprobleme (bei Jugendlichen), Vereinsamung, ökonomische Notlagen“[37]. Diese können sowohl eigenständig auftreten oder auch eine psychische Erkrankung auslösen und verstärken (z.B. Depressionen).

Ein besonders schwerwiegender Grund liegt in der Vereinsamung des Menschen. Oft begehen „Singles“, also alleinstehende Menschen einen Suizid. Hier liegt das Problem nicht nur allein in der einsamen Lebensführung, sondern auch darin begründet, dass diese Personen keinen Ansprechpartner für ihre Ängste und Probleme finden bzw. haben. Die mangelnde Bindung zu anderen Menschen (sowohl eines alleinlebenden als auch eines frisch getrennten) sind daher Gründe für einen Suizid.[38] Suizidwillige Personen geraten auch aufgrund der eigenen Lebensgestaltung in Einsamkeit. Gleichgültigkeit, Interessenlosigkeit und Langeweile werden als „Wertlosigkeit“ des Lebens verstanden. Diese Personen geraten dann in soziale Isolation und entwickeln eine „pessimistische Weltanschauung“. „Der Bezug zur Menschheit als (historischem) Prozess scheint verlorengegangen.“[39] Neben der Vereinsamung sind aber auch Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit Gründe für einen Suizid. Heute suchen Menschen auch den Suizid, um sich von einer Identitätskrise zu befreien. Der Druck der Gesellschaft erfordert teilweise, „sich anders geben zu müssen als man in Wirklichkeit ist.“[40] Dieser Antagonismus ist für viele Menschen nicht auszuhalten. Suizid wird hier als „Letzter Ausweg“ verstanden, um dem Leid und den Schmerzen (ggf. auch den körperlichen) zu entfliehen. Neben diesen Gründen sind aber auch Verlustängste und Trennungsängste Ursache von Suiziden und insbesondere von Suizidversuchen. Die Angst vor dem Verlust bzw. der Trennung des Partners, Freundes oder Verwandten wie Vertrauten begünstigt ein Suizidversuch, um diesen von dem Vorhaben der Trennung abzubringen. Ebenso kann ein Suizid auftreten, wenn der Partner sich schon getrennt hat oder auch nach langen Jahren einer Beziehung verstorben ist. Hier mag man dem Partner dann in den Tod folgen. Häufig geschieht der Suizid nach einer Trennung, wenn sich der nun alleinlebende Partner nicht mit der Situation zu Recht findet. Eine neue Bindung (an eine auch bekannte Bezugs- oder Vertrauensperson) findet nicht statt, dadurch kann der Verlust durch die Trennung nicht kompensiert werden.[41] „Das bedeutet nicht notwendig, dass die Betreffenden völlig alleinstehend sind. Sie verfügen nicht selten über zahlreiche soziale Kontakte, die jedoch oberflächlich bleiben, vor allem fehlt ihnen eine stabile Partner-Bindung.“[42] Gründe für Suizid lassen sich auch in der Familie und den Familienverhältnissen suchen, z.B. in familiären Konflikten, Gewalttaten in Familien, Unterdrückung und Schuldgefühlen, Traumatisierungen, beim Ablösungsprozess Jugendlicher vom Familienhaus, usw.[43] Suizid tritt auch in anderen Lebenskrisen auf: Probleme im Beruf, in der Partnerschaft, bei finanziellen Schulden, bei persönlichen Verfehlungen, bei großen Veränderungen in der persönlichen Lebensführung (wie Änderungen in Beruf, Umfeld, Umzug, Freundschaft, usw.) oder auch bei gesamtgesellschaftlichen Veränderungen, die Unsicherheit, Ängste und Furcht mit sich bringen (z.B. Veränderung der staatswirtschaftlichen Situation, Börsencrashs, Kriegsausbrüche, Kriegsende, Gefangenschaft, usw.).[44]

Ein vollkommen anderer Grund für den Suizid liegt in einem Strafbedürfnis und in Schuldgefühlen. Häufig richten sich Mörder oder Attentäter selbst, sei es um einer Bestrafung zu entgehen oder sich eben selbst zu bestrafen. Gerade nach Amokläufen findet sich ein Suizid häufig (siehe Robert Steinhäuser nach seinem Amoklauf in Erfurt oder auch der Amoklauf in Littleton).

Neben diesen Ursachen gibt es auch vielfältige, weitere Gründe für Suizid. Zu nennen wäre u.a. den Suizid infolge einer Imitation (sog. „Werther-Effekt“). Der Suizident begeht einen Suizid, da z.B. sein „Vorbild“ (sein Star usw.) ebenfalls Suizid begangen hat oder da eine (möglich auch: fiktive) Person in einer ähnlichen Situation eine Suizidhandlung vorgenommen hat (z.B. eine Identifikation mit einer Romanfigur wie in Goethes „Die Leiden des jungen Werther“). Weitere Gründe sind eine gegebene Todessehnsucht (z.B. aufgrund von Jenseits- und Paradiesvorstellungen in einer Religion, die man durch Suizid vorzeitig erleben will), aber auch Selbstopferungen, Selbstmordattentäter, „Himmelfahrtskommandos“, u.ä. sind hier zu nennen.

Insbesondere Suizidversuche müssen jedoch nicht zwangsläufig mit dem Ziel begangen werden, das eigene Leben zu beenden. Manchmal soll auch ein Appell oder Hilfeschrei an die Umwelt ausgesandt werden, um auf sich und seine Probleme (bzw. Krankheiten) aufmerksam zu machen und Hilfe zu erbeten. Dabei ist der Tod keinesfalls erwünscht oder beabsichtigt. Der Suizidversuch wäre dann der Versuch, ein gegebenes Problem zu lösen.

Sowohl beim Suizid als auch beim Suizidversuch muss „von einer Einengung in der horizontalen Organisation der Persönlichkeit ausgegangen werden, also einer Verarmung bzw. Reduzierung des Gesamtumfangs der Lebensbeziehungen.“[45] Damit ist gemeint, dass es zu einer „Vereinseitigung der Lebensbeziehungen, einer ausschließlichen Fokussierung auf die konflikthafte Lebenslage (z.B. eine in Auflösung befindliche Partnerschaft) kommt. Andere Lebensbereiche (z.B. Freundschaften, Beruf) werden aus der Motiv- bzw. Tätigkeitsstruktur abgespalten und verlieren so ihre Relevanz für Selbstbild und Identität des Suizidenten.“[46] Personen, die nur einen Suizidversuch begehen, dürften dagegen noch über „ein existenzsicherndes Minimum an Gerichtetheit bzw. positivem Sinn“[47] verfügen, der die Tötungsabsicht ausschließt oder zumindest minimiert.

6. Der Umgang mit Suizid

Der Suizid wird häufig als vermeidbares Ereignis betrachtet. Im Verwandten- und Bekanntenkreis des Suizidenten entstehen häufig Schuldgefühle (z.B. die Suizidabsicht nicht erkannt oder nichts gegen diese unternommen zu haben). Schuldgefühle treten allerdings nicht zwangsläufig auf: Es kann auch zu einer „Verleugnung des Suizids“ kommen. Der Suizid wird dann als Unfall oder Mord angesehen. Auch eine Betonung der eigenen Machtlosigkeit kann dabei erfolgen (der Suizid war demnach von der eigenen Person unmöglich vorhersehbar, bzw. kann als „Ergebnis unerträglicher Lebensumstände“ identifiziert werden.[48]

Andererseits kann die Suizidhandlung auch positiv bewertet werden: Die Suizidhandlung „wird zwar bedauert, aber zugleich als Erlösung des Suizidanten aus einer unerträglichen Situation konnotiert; in diesen Zusammenhang gehört auch die Bestimmung des Suizids als Tat eines ’Feiglings’. Damit ist zugleich der Forderung nach einem Eingreifen der signifikanten Anderen die Legitimation entzogen bzw. können umgekehrt keine Vorwürfe an sie gerichtet werden.“[49]

Möglich ist auch die „Schuldneutralisierung“ durch „Definition externer Ursachen“ (meist Mythen wie z.B. Erblichkeit der Suizidalität, Suizid als biologisches Schicksal, Suizid als geophysikalische Verursachung durch Wetter, Mondphasen etc. oder Suizid hervorgerufen durch Psychose oder Neurose usw.).[50]

Am ehesten akzeptiert oder toleriert werden nicht-tödliche Suizidhandlungen. Suizidhandlungen werden meist als Schwäche deklariert und damit eher dem weiblichen Geschlecht zugestanden. Toleranz findet kaum statt bei Suizidhandlungen von Kindern und Jugendlichen. Innerhalb einer bestimmten Subkultur Jugendlicher kann aber auch der Parasuizid als Pubertätsritus angesehen werden, bzw. der Parasuizid als in der Gruppe toleriert gelten.[51] Toleranz findet sich bei vollendeten Suiziden v.a. bei sozialen Randgruppen (Alte, Behinderte, Schwerkranke). Hier wird der Suizid als „Freitod“, „Erlösungstod“ bzw. als selbstverantwortete Handlung, um vom Leiden zu befreit zu werden, verstanden. „Damit wird aber mehr oder weniger explizit normativ gesetzt, dass bestimmte Leidenszustände der besonderen Qualität menschlicher Existenz widersprechen und daher am besten durch Suizid oder Beihilfe zum Suizid zu beenden seien. In dieser scheinbaren Toleranz des Suizids als einer Privatangelegenheit wird aber lediglich die Logik der Ausgrenzung (Basaglia) gegenüber [...] Alten, Kranken, Behinderten noch einmal verdoppelt. [...] So oder so zielt ihre Argumentation aber auf exakt jenen Personenkreis, der in einer Konkurrenzgesellschaft zunehmend als ’soziale Belastung’ angesehen wird; wer sozial weniger ’wert’ ist, ’darf’ sich ruhig suizidieren oder nach dem ’Erlösungstod’ verlangen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es in unserer Kultur keine eindeutige Bewertung der Suizidalität gibt; dass sie in einigen Segmenten und Schichten zumindest neutral bewertet, in anderen hingegen negativ konnotiert wird. Erst recht gibt es keine institutionalisierte Suizidalität.“[52]

7. Medizinische und psychologische Aspekte zum Suizid und zur Suizidbeihilfe

Wie schon dargelegt kann Suizid aus medizinischer Sicht als Krankheit verstanden werden. Der Suizid wird häufig durch psychologische Krankheiten (Depression, Borderline, Suchterkrankungen, Wahnvorstellungen, Schizophrenie, usw.) hervorgerufen. Ein Suizid widerspricht auch dem eigenen Willen zur Selbsterhaltung, zum Leben, zum Überleben und der eigenen Überzeugung sich keine Schmerzen zuzuziehen.

In der Psychologie sieht man den Suizid u.a. darin begründet, dass es dem Suizidenten an Sicherheit und Bindung (zu anderen Menschen) mangelt. Dies beeinträchtigt das Selbstwertgefühl des Menschen. Dabei werden ferner die Selbsteinschätzung und die Selbstachtung gestört. So findet eine falsche Selbstreflexion statt, die dann zu Widersprüchen im Selbstbewusstsein und zu Identitätskrisen führen kann.[53] In der Psychoanalyse wird Suizidalität „in Analogie zur Depression als Wendung eines Aggressionskonfliktes gegen die eigene Person“[54] gesehen. Auslöser ist hier stets ein „Objektverlust“ (wie Trennung, Tod, Enttäuschung), auf den mit Hass reagiert wird.[55] Neben diesem Erklärungsversuch finden sich auch zahlreiche andere, so z.B. dass ein Suizid ein Versuch der Selbstregulation darstellt. Der Suizid wäre demnach die „Erlösung von einem unerträglichen Ausmaß an innerem Schmerz;“[56]. Schon die Suizidphantasie kann dabei dem Suizidenten Trost und Sicherheit geben: „Die Angst vor dem Gefühl der Hilflosigkeit wird durch eine Kontrollüberzeugung ersetzt. Das Wissen um die Möglichkeit, Suizid begehen zu können, trägt somit zur Stärkung der Persönlichkeitsorganisation bei. Es ermöglicht das Weiterleben in einer ansonsten unerträglichen Situation. Statt passiv darauf zu warten, dass etwas mit ihm geschieht, ergreift das Subjekt selbst die Initiative. Unter Umständen kann allein der Entschluss, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt das Leben zu nehmen, das Weiterleben sichern.“[57]

Bisher konnten in der Forschung keine biochemischen Voraussetzungen für Suizidalität gefunden werden: „Bislang stand dabei die Suche nach etwaigen biochemischen Korrelaten im Vordergrund: Dopamin, Adrenalin, Noradrenalin, Serotonin, MAO-Hemmer, Kortisol usw. [...] Wie alle Korrelationsstudien sind auch diese Untersuchungen nicht kausal - im Sinne einer ’Verursachung’ von Suizidalität durch (beispielsweise) erhöhte Kortisolkonzentration - interpretierbar. [...] Widersprüchliche Ergebnisse und das Fehlen plausibler Erklärungen kennzeichnen auch die Suche nach funktionalen biochemischen Modellen der Suizidalität. [...] Insgesamt haben die Untersuchungen einer möglichen biochemischen Determiniertheit der Suizidalität trotz wachsendem Forschungsaufwand wenig Tragfähiges erbracht.“[58] Auch eine genetische Determiniertheit der Suizidalität, also ein Hang bzw. eine Häufung von Suizid und Suizidhandlungen in einer Familie und damit eine Vererbung der Suizidalität ist höchst umstritten.[59] „Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Suizidalität als Phänomen zu komplex ist, um (alleine) genetisch erklärt werden zu können. Die Hypothese einer direkten Vererbung der Suizidalität wird heute kaum noch vertreten [...] Demnach gäbe es eine genetische Prädisposition für bestimmte psychische Erkrankungen (z.B. Depression), die ihrerseits besondere Risikofaktoren für eine Suizidhandlung darstellten [...].“[60] Dies kann jedoch wissenschaftlich nicht belegt werden.

Inwiefern ein Suizid gänzlich als Krankheit angesehen werden kann, oder ob es auch einen Suizid infolge eines gesunden, freiverantwortlichen Willens geben kann, ist umstritten. Ärzte sind bisher dazu verpflichtet jedweden Suizid zu verhindern. Mittlerweile wird versucht diese rigide Praxis zu lockern.

Denkbare Beispiele für Suizidbeihilfe im ärztlichen Bereich wären eine regelmäßige Verschreibung von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten in Dosierungen, die einen Suizid in der Zukunft erlauben oder auch das Anschließen des Patienten an eine selbst zu bestätigende Suizidapparatur („Death-Delivery-System“).[61]

Die Position der Medizin beim Suizid und der Suizidbeihilfe wird unterschiedlich bewertet. Eine ärztliche Beihilfe zum Suizid könnte einen Erwartungsdruck erzeugen, sie zu verlangen, aber auch zu einem Helferfanatismus führen. Ein suizidfreundliches Klima könnte daneben auch ein euthanasiefreundliches Klima fördern. Wobei dann eine ethisch-moralische Trennungslinie zwischen Suizid und Euthanasie nur schwer zu ziehen wäre. Eine ähnliche Tat kann und sollte nicht unterschiedlich bewertet und beurteilt werden.[62]

Dagegen spricht für eine Zulassung ärztlicher Beihilfe zum Suizid, „dass die Beihilfe zu etwas gesellschaftlich Toleriertem nicht unzulässig sein kann.“[63]

Die Bundesärztekammer wendet sich allerdings klar gegen eine Beihilfe zum Suizid. Die Aufgabe des Arztes ist es, „unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wieder herzustellen, sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen. [...] Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein. Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen individuell erarbeitet werden. [...] Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht.“[64]

Ein neuer Akzent bei der ärztlichen Sterbebegleitung besteht in der weiteren Ausführung der Bundesärztekammer darin, dass die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung nicht unter allen Umständen geschehen muss. Es gibt Situationen, in denen „nicht mehr jede mögliche Therapie indiziert ist, sondern Behandlungsbegrenzung die gebotene ärztliche Maßnahme sein kann.“[65] Dazu zählen das Unterlassen oder der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, wenn durch diese lediglich der Todeszeitpunkt verzögert und das Grundleiden nicht mehr beeinflusst werden kann oder die Linderung der Schmerzen im Vordergrund steht, wobei eine unbeabsichtigte aber evtl. unvermeidbare Lebensverkürzung in Kauf genommen wird. Dabei gilt es auch den Patientenwillen zu beachten.[66] „Allerdings können diese Richtlinien keine Vorschriften bedeuten, sondern sie sollen dem Arzt bei der Entscheidungsfindung helfen. Seitdem Ärzte tätig sind, ist die eigene ärztliche Verantwortung unteilbar, sie kann dem Arzt auch nicht in der wohl schwierigsten Tätigkeit im Grenzbereich zwischen Leben und Tod abgenommen werden.“[67] so der Präsident der Ärztekammer Niedersachsen.

8. Rechtliche Aspekte zum Suizid und zur Suizidbeihilfe

8.1. Rechtliche Aspekte in der Bundesrepublik Deutschland

Beim Suizid und der Suizidbeihilfe gilt es zwischen der Freiverantwortlichkeit des Willens und einer Fremdbestimmung, Beeinträchtigung (z.B. aufgrund einer Krankheit) oder fehlenden Freiverantwortlichkeit des Willens beim Suizidenten (beispielsweise bei Kindern und Jugendlichen) zu unterscheiden.

Grundsätzlich gilt, dass die freiwillige Selbsttötung keine Straftat darstellt.[68] Aufgrund dieser Gegebenheit ist auch eine vorsätzliche Teilnahme (z.B. Anstiftung und Beihilfe) grundsätzlich straffrei. Ebenso ist der Suizidversuch straffrei.[69]

Eine Pflicht zur Suizidverhinderung beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Suizident seine Tötungshandlung beendet hat und/oder handlungsunfähig geworden ist.[70] Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass ab diesem Zeitpunkt der Wille des Suizidenten nicht mehr ermittelbar ist. Ist der Suizident handlungsunfähig, gemeint ist hier dass er sich nicht artikulieren kann und seine Handlung nicht mehr verändern bzw. sein Wille nicht mehr revidieren kann, z.B. da er bewusstlos ist, so ist der Wille nicht mehr feststellbar. Möglich wäre, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Suizident anders entschieden hat oder hätte und er nun sein Leben nicht mehr beenden will, sondern zu einer anderen Auffassung gekommen ist und nun doch das (Weiter-)Leben über seinen Tod stellt. Aufgrund dieser Tatsache ist man zur Hilfeleistung und zur Verhinderung der weiteren Suizidausübung verpflichtet. Widersetzt man sich diesem würde eine unterlassene Hilfeleistung bestraft werden.

Fehlt es an der Freiverantwortlichkeit des Willens (wovon bei Kindern und Jugendlichen, also Minderjährigen auszugehen ist, ebenso bei psychisch Kranken oder in ihrem freien Willen beeinträchtigten Personen) so finden andere Gesetze Anwendung: Ein Gewähren lassen der Selbsttötung, also ein Nichteingreifen in den Suizid, zöge hier eine Strafe aufgrund „Tötung durch Unterlassen“ bzw. „unterlassener Hilfeleistung“ nach sich. Bei aktiver Unterstützung des Suizids (z.B. durch Beihilfe aber auch durch Anstiftung) läge eine „Tötung in mittelbarer Täterschaft“ vor.[71]

Für Ärzte bestehen besondere Gesetze in Bezug auf den Suizid und die Suizidbeihilfe.[72] Neben der sogenannten „Garantenstellung“ die Ärzte ausüben ist darüber hinaus auch die Einstellung der Ärzte zum Leben zu beachten. Schon der hippokratische Eid fordert von den Ärzten jegliches Leben zu schützen und zu bewahren (darin eingeschlossen ist auch das Leben eines Suizidenten). Ein Arzt, der von Berufs wegen verpflichtet ist das Leben zu schützen, ist daher auch verpflichtet das Leben eines Lebensmüden zu schützen.[73] Ein Nichteingreifen in den Suizid kann daher zur Bestrafung wegen „Tötung in mittelbarer Täterschaft“, „Tötung durch Unterlassen“, „fahrlässiger Tötung“ oder „unterlassener Hilfeleistung“ führen. Dabei ist der Wille des Patienten oder seiner Verwandten unerheblich und darf vom Arzt nicht berücksichtigt werden.[74]

Neben dem Arzt ist auch die Polizei zur Suizidverhinderung verpflichtet. Dies beruht auf der Fürsorgepflicht. Daneben wird ein Suizid auch als „Störung der öffentlichen Ordnung“ verstanden.[75] Die Polizei kann daher den Suizidenten sowohl in Gewahrsam nehmen, um den Suizid zu verhindern, als auch einen Amtsarzt hinzuziehen, der den Lebensmüden in ein Krankenhaus oder in eine Fachklinik einweist, bzw. ihm Beruhigungsmedikamente zur Verfügung stellt, o.ä. Aufgrund der polizeilichen Pflicht Suizidhandlungen zu verhindern, können Privatpersonen die Polizei zu Hilfe bitten, um infolge Ankündigungen Suizide, Massensuizide oder gemeinschaftliche Suizide zu verhindern (beispielsweise Absprachen zum Suizid in Selbstmordforen).

Im Versicherungsrecht, so z.B. bei Krankenversicherungen und im Haftungsrecht, wird der Suizid oder der Suizidversuch zumeist als Krankheit und der Suizident als schuldunfähig an seiner Tat angesehen. Private Lebensversicherungen zahlen i.d.R. nach 3 bis 5-jähriger Wartezeit ihre Versicherten aus, da dann nicht mehr davon ausgegangen wird, dass der Versicherte seine Angehörigen aufgrund des Suizids, bereichern wollte.[76]

Die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz erläutert in ihrem Dokument „Sterbehilfe und Sterbebegleitung“ die aktuelle Situation zu diesem Thema und bietet auch neue Zugänge an. Darin wird die „Selbstbestimmung über das eigene Sterben“ erklärt: „Die Würde des Menschen und sein Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung sind grundrechtlich geschützt. Dies umfasst die Entscheidung über das eigene Sterben [...] und schließt die fremdbestimmte Erhaltung oder Verlängerung seines Lebens aus. [...] Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen erlaubt es ihm, einem natürlichen Geschehen bis zum Tod seinen Lauf zu lassen. Diese Freiheit begründet aber keinen Anspruch gegen Dritte auf aktive Hilfe bei der Selbsttötung oder auf aktive Sterbehilfe.“[77] Hier findet sich ganz zentral die Problematik, wie sie sich auch in der Rechtssituation und der ethischen bzw. moralischen Auseinandersetzung wiederfindet. Das Recht auf die Unantastbarkeit der menschlichen Würde (im Grundgesetz: Artikel 1), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (im GG: Artikel 2 (1)), das Recht auf Leben (im GG: Artikel 2 (2)) und die Gewissens- und Religionsfreiheit (im GG: Artikel 4 (1) und (2)) beinhalten, so einige Ausführungen dazu, auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben.[78] Wie genau dieses „menschenwürdige Sterben“ auszusehen hat oder definiert wird, ist dabei natürlich höchst umstritten. Wenn man nun diesem Argumentationsstrang auch weiterhin folgt, schließt dieser auch das Recht sein Leben freiwillig aufgrund einer freiheitlich getroffenen Entscheidung selbst zu beenden, mit ein. Das Recht auf Leben enthält somit auch das Recht, das Leben (in freiheitlicher willentlicher Entscheidung) zu beenden. Diese Argumentation, in der die Freiheit des Menschen über sein eigenes Leben (und somit auch seinen eigenen Tod) betont wird und an erster Stelle der menschlichen Entscheidung rückt, wird immer wieder aufgegriffen und vielfältig, sowohl in ethischen wie rechtlichen und philosophischen Bereichen, diskutiert. Eine endgültige Beurteilung erweist sich daher als schwer und wird der Sache auch kaum gerecht.

8.2. Rechtliche Aspekte zum Suizid und zur Suizidbeihilfe in anderen Ländern

In Österreich ist der Suizid selbst straffrei. Dagegen wird eine Tötung auf Verlangen und/oder „Mitwirkung am Selbstmord“ (darunter ist sowohl Anstiftung als auch Beihilfe zu verstehen) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft. Bei Unmündigen ist diese Tat als „Mord“ strafbar.

In der Schweiz werden nur Personen bestraft, die aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ jemanden zum Suizid verleiten oder ihm Hilfe dabei leisten. Die Bestrafung kann dabei bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug betragen.

In England, Wales und den USA ist die Teilnahme am Suizid strafbar, während der Suizid selbst straffrei bleibt.[79] In Japan dagegen ist der Suizid und der Suizidversuch seit dem Jahre 2005 strafbar.

9. Ethische und philosophische Positionen

9.1. Allgemeinethische Positionen

Auch ethisch wird der Suizid unterschiedlich beurteilt. Die eine Position verurteilt den Suizid aufgrund des Tötungsverbotes. Die andere Position sieht die Selbsttötung als ein Menschenrecht und als ein persönliches Recht des Einzelnen an, der selbst über das eigene Leben und somit auch den eigenen Tod verfügen kann.[80] Eine dritte Position sieht im Suizid einen Grenzfall des „freien“ Handelns. Er fällt sowohl in den Bereich des Erlaubten wie des Strittigen. Hier gilt es auch die persönliche Lebensgeschichte, die Beweggründe und Ursachen des Suizidenten und des Suizids zu berücksichtigen.[81]

Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine ethische Stellungnahme zum Suizid oder eine moraltheologische Position diesen nicht verhindert. Die Bindung der heutigen Gesellschaft zur Kirche und ihren ethischen und moralischen Positionen hat stark gelitten und ist brüchig. Eine säkularisierte Gesellschaft findet keinen Bezug zu solchen Positionen und gehorcht diesen auch nicht (Beispiele hierzu sind die Abtreibung, die Benutzung von Kondomen oder auch heutige allgemein sexualmoralische Anschauungen und deren Befolgung). Dennoch oder trotz allem kann aber „nur ein sehr tiefer Glaube in ernsten Krisensituationen stützen, kräftigen und sogar heilen.“[82]

Die ethische Bewertung ist eng verknüpft mit der Frage, inwieweit Suizid als ein spezifisch psychologisches Problem (als Krankheit) oder als „Ausdruck souveräner autonomer Selbstbestimmung“ zu sehen ist, als „Verfügungsrecht des Menschen über sich selbst.“[83] Die klassische Ethik sieht den Suizid v.a. unter dem „Gesichtspunkt der Verpflichtung des Individuums gegenüber den verschiedenen Anspruchsfeldern (Selbst, Gesellschaft, Gott)“[84] (vgl. hierzu auch die Position Thomas von Aquins). Der Suizid wird eher als außergewöhnlicher Zustand gesehen als ein vollverantwortlicher Freiheitsakt. Das freie Einschätzungs- und Handlungsvermögen ist aber „eine unerlässliche Voraussetzung für Moralität, Verantwortung und Zurechnung“. Der Suizid verbietet daher häufig (aufgrund seines Ursprungs in einer Krankheit) eine „moralische Verurteilung und Ächtung einzelner Individuen“, sondern fordert „Respekt vor der Lebensnot“.[85] In Zweifelsfällen ist aber „in dubio pro vita“ (im Zweifel für das Leben) zu entscheiden, da von einer freiverantwortlichen Tat nicht ausgegangen werden kann. Trotzdem gilt es ein menschenwürdiges und selbstbestimmtes Dasein zu beachten.[86] Die Ethik beschäftigt sich daher mit der Frage, „ob die Selbstbeendigung des eigenen Lebens erlaubt oder verboten sei und ob es [...] eine intersubjektiv gültige und unter Umständen gesellschaftlich durchsetzbare Norm geben könne“.[87] Verschiedene ethische Positionen zeigen sich u.a. auch in der Philosophie.

9.2. Positionen in der Philosophie

In der Philosophie wird der Suizid ebenfalls unterschiedlich bewertet: Platon, Aristoteles, Augustinus, Thomas von Aquin, Benedikt Spinoza, Immanuel Kant lehnen den Suizid ab, während die Stoa (u.a. Seneca), David Hume, Ludwig Feuerbach, Friedrich Nietzsche und im 20. Jahrhundert Jean Améry[88] den Suizid nicht verurteilen. Im Suizid bzw. in der Handlung freiwillig aus dem Leben zu scheiden wird v.a. die Frage nach der Freiheit des menschlichen Handelns erörtert.

Sokrates lehnt aus religiöser Überzeugung die Selbsttötung mit dem Argument ab, dass „der Mensch in der Verfügung Gottes stünde, daher dürfe er sich nicht eher selbst töten, als bis Gott irgendeine Notwendigkeit dazu verfügt habe (vgl. Phaidon 62b-c).“[89] Platon sieht die Selbsttötung als strafwürdiges Vergehen. Während Aristoteles diese aus v.a. sozialethischer Sicht betrachtet und im Suizid einen „Akt der Ungerechtigkeit gegenüber der menschlichen Gemeinschaft, nicht aber sich selbst gegenüber, und zumeist Ausdruck moralischer Unbeherrschtheit“[90] sieht. Die epikureische und stoische Philosophie sieht den Suizid als „ein mit der Freiheit gegebenes Selbstbestimmungsrecht, das Seneca in dem Sinne auslegt, dass der selbstgewählte, wohlerwogene und freie Tod dem natürlichen, entwürdigenden vorzuziehen sei.“[91] Kant lehnt den Suizid mit der metaphysischen Begründung ab, „das Subjekt der Sittlichkeit auslöschen bedeute ebensoviel, wie die Sittlichkeit selbst in ihrer Existenz zu vertilgen, denn mit dem Akt der Selbstvernichtung werde das Fundament aller Autonomie und damit aller sittlichen Verbindlichkeit negiert.“[92] Zeitgenössische Autoren (J. Améry, A. Pieper) sehen den Suizid in auswegloser Situation als „ein Privileg des Humanen, als ein unveräußerliches Menschenrecht oder als moralische Grundnorm.“[93] Lebensanforderung wäre hier die „Forderung, einem Leben ohne Würde, Menschlichkeit und Freiheit zu entrinnen. So wird der Tod zum Leben, alswie das Leben von der Geburt an schon Sterben ist.“[94] Letztendlich zeigt sich bei der Erörterung des Themas „Suizid“, dass es hier auch um die Frage nach dem Sinn des Lebens geht und um ein „radikales Freiheitsverständnis“, der wie es scheint letztendlich Unfreiheit darstellt, „da sich die Freiheit ihrer konstitutiven Voraussetzung der zeitlichen Dauer und des leiblichen Ausdrucks beraubt. Die Selbsttötung trägt den Charakter der Unwiderruflichkeit, indem antizipierend über die noch offene [...] Zukunft entschieden wird, was wohl angesichts endlicher Erkenntnis und Einschätzung eine existentielle Überforderung bleibt.“[95] Der Tod erscheint verfremdet, wenn man ihn zum Objekt der Wahl macht. Leben und Tod sind aber „wurzelhaft und sinnhaft miteinander verbunden, ebenso wie z.B. Glück und Leid. Eine freiheitliche Entscheidung zum Tod, könnte daher auch die Haltung verstärken, beschädigtes, behindertes und leidbehaftetes Leben vorzeitig zu beenden. Diese Haltung könnte dann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Die christliche Theologie ist im Allgemeinen der Überzeugung, „das keine individuelle Mangelsituation die Selbsttötung unmittelbar rechtfertigen könnte, es sei denn, es handle sich um ein heroisches Selbstopfer im Hinblick auf die Rettung anderer.“ Dennoch gilt es zu beachten, dass „Leid auch Formen annehmen kann, bei denen unsere ethischen Kategorien nicht mehr zu greifen scheinen. Wo die Zumutbarkeit an sichtbare menschliche Grenzen stößt, [...] in menschlichen Extremsituationen [...] ist ein ethisches Urteil nicht normierbar“ und bisweilen auch nicht möglich.[96]

9.3. Ethische Bewertung in der Bibel

Suizid und Suizidbeihilfe findet sich auch in der Bibel[97]. Im Neuen Testament begegnet man dem Suizid lediglich an einer Stelle und zwar bei dem verübten Suizid des Judas (Mt 27,5). Dabei werden nur die Suizidhandlung und die Motive des Judas beschrieben. Eine klare Bewertung findet nicht statt. Durch den Verrat des Judas und seine heimtückische Tat erscheint allerdings auch der Suizid im negativen Licht und wird als verachtenswert betrachtet. Infolge dieses Hintergrundes erscheint ein Mensch der Suizid begeht auch als ein schlechter, verwerflicher Mensch.

Im Alten Testament finden sich an mehreren Stellen Handlungen zum Suizid und zur Suizidbeihilfe. Im Buch der Richter wird die Suizidbeihilfe für Abimelech beschrieben (Ri 9,53f). Dabei findet ebenfalls keine Bewertung statt.

Der Tod Sauls findet sich in zwei Beschreibungen wieder. In beiden wird der Suizid und die Suizidbeihilfe beschrieben. Im ersten Bericht, der sich mit der Suizidbeihilfe und dem Suizid des Sauls auseinandersetzt (1 Sam31,4f), verweigert ein Diener Saul die Suizidbeihilfe. Saul begeht daraufhin Suizid. Sein Diener ebenfalls. Diese Taten werden nicht bewertet. Anders dagegen im zweiten Bericht (2 Sam 1,1-16), der unmittelbar auf den ersten folgt. Ein Diener Sauls leistet Saul Suizidbeihilfe: In einem aussichtslosen Kampf tötet der Diener auf Befehl Sauls den schwer verwundeten Saul. Der Diener selbst kann sich dann aber noch retten, wird aber aufgrund seiner Tat auf Befehl Davids getötet. Hier findet sich eine klar negative Bewertung der Suizidbeihilfe.

9.4. Kirchliche Stellungnahmen zum Suizid und zur Suizidbeihilfe

In der Urkirche findet sich keine Position zur Selbsttötung. Erst Augustinus wendet sich (u.a. wegen des biblischen Tötungsverbots, das sich nach Augustinus sowohl gegen den anderen Menschen wie auch gegen sich selbst wendet) gegen die Selbsttötung.[98] Kirchenvater Augustinus stellt sich zwar klar gegen den Suizid „Für den Christen gibt es keine Lage, die ihn zum Selbstmord ermächtigt“, dennoch ist es möglich, dass Gott als „Quell der Gerechtigkeit selbst im besonderen zu töten befiehlt.“ (in: De Civitate Dei). Andere Kirchenväter dagegen (Eusebius, Ambrosius) haben Frauen, die in der Verfolgungszeit der Christen Suizid begannen, ausdrücklich selig gesprochen.[99] Eine Grenzziehung zwischen Suizid und selbstgewähltem Martyrium erweist sich in dieser Zeit als schwierig. Auch der „bewusst gesuchte ehrenhafte Tod auf dem Schlachtfeld“ (z.B. in späterer Zeit bei den Kreuzzügen) oder der verzweifelte Tod angesichts drohender Verletzung, Vergewaltigung oder um das Leben anderer zu retten, lässt eine Verurteilung bzw. Bewertung der Suizidhandlung in früher Zeit nur schwer zu.[100] Im Jahre 381 beschließt dagegen Thimotheus, Bischof von Alexandrien, dass für Selbstmörder keine Gebete und Totenmessen abgehalten werden dürfen. Auf der Synode von Orleans (533) werden dann den „Selbstmördern“ keine kirchlichen Bestattungen mehr gestattet (was bis ins 20. Jahrhundert offiziell beibehalten wurde). Andere Synoden (452 in Arles, 563 in Brage) erklärten den Suizid zum Verbrechen.[101] Im weiteren Verlauf der Kirchengeschichte wird die Selbsttötung immer stärker verurteilt. Papst Nikolaus I. bezeichnet um 860 „Selbstmord“ als „Todsünde“, die Verurteilung der Selbsttötung geht in das Kirchenrecht ein.[102]

Nach Thomas von Aquin verstößt der Suizid gegen die natürliche Neigung zur Selbsterhaltung, gegen die Gemeinschaft und ist eine Sünde gegen Gott, dem als Schöpfer des Lebens allein zusteht, Leben zu nehmen. (in: S.th. II,64,5).[103] Diese Position hat sich über die Jahrhunderte gehalten. Die drei von Thomas von Aquin aufgeführten Argumente finden sich immer wieder bei Stellungnahmen zum Suizid und haben sich aufgrund ihrer logischen Argumentation, aufgrund der Stellung von Thomas von Aquin und aufgrund der erhaltenen Position bewährt. Die Selbsttötung verstößt demgemäss gegen die Liebe zu Gott, zur Gemeinschaft und zu sich selbst. Eine Missachtung führt daher zum Bruch mit den Instanzen Gott, Gemeinschaft, aber auch zum Bruch mit sich selbst, mit dem eigenen Willen zur Lebenserhaltung.

Das II. Vatikanische Konzil verurteilte in der pastoralen Konstitution über die Kirche in der Welt von heute „Gaudium et spes“ (GS, Nr. 27) ebenfalls den „Selbstmord“. Auch hier wird der Widerspruch zur Gemeinschaft und zu Gott dargelegt, der sich im „Selbstmord“ zeigt. Insbesondere werden aber auch jene verurteilt, die dem Suizidenten Hilfe (im Sinne von Beihilfe) leisten. Zu beachten ist ferner, dass der Suizid allerdings auch auf eine Ebene mit „Mord, Völkermord, Abtreibung und Euthanasie“ gestellt wird: „Was ferner zum Leben selbst in Gegensatz steht, wie jede Art von Mord, Völkermord, Abtreibung, Euthanasie und auch der freiwillige Selbstmord [...] all diese und andere ähnliche Taten sind an sich schon eine Schande; sie sind eine Zersetzung der menschlichen Kultur, entwürdigen weit mehr jene, die das Unrecht tun, als jene, die es erleiden. Zugleich sind sie in höchstem Maße ein Widerspruch gegen die Ehre des Schöpfers.“[104]

Eine Änderung fand zumindest im Kirchenrecht statt: Der CIC lehnte 1917 (aufgrund der Moraltheologie des Thomas von Aquin) noch die Bestattung von „Selbstmördern“ ab. Ein christliches Begräbnis und Totenmessen blieben diesen versagt (Canones 1240 § 1 Nr. 3, 2350 § 2). Privatmessen waren aber erlaubt.[105] Seit 1983 ist im aktuellen CIC der Tatbestand der Selbsttötung mit Beerdigungsverbot verschwunden.[106] Dies zeigt eine differenzierende Beurteilung des Suizids. Dennoch hält die katholische Kirche an der „traditionellen moralischen Verurteilung des bewusst verübten Suizids“ fest: „Deshalb werden nach cc. 1041; 1044 diejenigen, die einen Suizidversuch unternommen haben, von Empfang und Ausübung sakramentaler Weihen ausgeschlossen.“[107] In den evangelischen Kirchen konnten Suizidenten seit 1955 wieder kirchlich beerdigt werden.[108] Damit wollte man wohl der Trauerbewältigung und der Zerrissenheit der Hinterbliebenen und Angehörigen eines Suizidenten Rechnung tragen, um ihr Leiden, ihre Trauer und ihren Kummer nicht zu verstärken und eine gesellschaftliche Ächtung der Hinterbliebenen zu verhindern. Dennoch ruft auch diese Sachlage sowohl positive wie negative Reaktionen hervor: „Die Tatsache etwa, dass die katholische Kirche heute keinem Selbstmörder mehr das Begräbnis verweigert - und nicht, wie früher, nur jene kirchlich bestattet, denen eine Geisteskrankheit attestiert wird -, halten wir für einen bedeutenden gesellschaftlichen Fortschritt, der zweifelsfrei durch die modernen medizinisch-psychiatrischen Untersuchungen zustande gekommen ist; allerdings scheint dadurch die Kirche einer bestimmten Form ihrer Kompetenz als selbstmordverhütende Institution - nämlich die Todsünde zu verhindern - entbunden.“[109]

Trotz dieses Fortschritts, erscheint der Selbstmord auf Seiten des kirchlichen Lehramts als höchst strittig bzw. ist klar abzulehnen. Stellung bezog Papst Johannes Paul II. in seiner Enzyklika „Evangelium vitae“ (Nr. 64f): Es „zeigt sich immer stärker die Versuchung zur Euthanasie, das heißt, sich zum Herrn über den Tod zu machen, indem man ihn vorzeitig herbeiführt und so dem eigenen oder dem Leben anderer „auf sanfte Weise“ ein Ende bereitet. In Wirklichkeit stellt sich, was als logisch und menschlich erscheinen könnte, wenn man es zutiefst betrachtet, als absurd und unmenschlich heraus. [...] Ich bestätige in Übereinstimmung mit dem Lehramt meiner Vorgänger und in Gemeinschaft mit den Bischöfen der kath. Kirche, dass die Euthanasie eine schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes ist, insofern es sich um eine vorsätzliche Tötung einer menschlichen Person handelt [...] Eine solche Handlung setzt, je nach den Umständen, die Bosheit voraus, wie sie dem Selbstmord oder dem Mord eigen ist.“[110] Selbstmord wird hier abermals auf die Stufe von Euthanasie und Mord gestellt. Gerade die Selbsttötung im Alter wird hier verurteilt. Neben dieser Verurteilung nahm der damalige Papst auch klar zur Selbsttötung und zur Suizidbeihilfe Stellung: „Nun ist Selbstmord immer ebenso sittlich unannehmbar wie Mord. [...] Selbstmord ist aus objektiver Sicht eine schwer unsittliche Tat, weil er verbunden ist mit der Absage an die Eigenliebe und mit der Ausschlagung der Verpflichtungen zu Gerechtigkeit und Liebe gegenüber dem Nächsten, gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen der Betreffende angehört und gegenüber der Gesellschaft als ganzer. In seinem tiefsten Kern stellt der Selbstmord eine Zurückweisung der absoluten Souveränität Gottes über Leben und Tod dar [...] Die Selbstmordabsicht eines anderen zu teilen und ihm bei der Ausführung durch die sog. „Beihilfe zum Selbstmord“ behilflich zu sein, heißt Mithelfer und manchmal höchstpersönlich Täter eines Unrechts zu werden, das niemals, auch nicht, wenn darum gebeten worden sein sollte, gerechtfertigt werden kann. [...] Auch wenn sie nicht durch die egoistische Weigerung motiviert ist, sich mit der Existenz des leidenden Menschen zu belasten, muss die Euthanasie als falsches Mitleid, ja als eine bedenkliche „Perversion“ desselben bezeichnet werden: denn echtes „Mitleid“ solidarisiert sich mit dem Schmerz des anderen [...]“[111]. Suizidbeihilfe wird hier auf das Schärfste verurteilt. Die Selbsttötung wird als Handeln gegen den Willen Gottes verstanden, der allein die Macht über Leben und Tod besitzt. Die Beihilfe erweist sich dabei lediglich als „falsches Mitleid“.

Der Katechismus der Katholischen Kirche nimmt in verschiedenen Artikeln (2280-2283; 2318-2320; 2324-2326) Stellung zum Suizid. Dabei wird der Suizid durchweg, wie auch schon bei „Evangelium vitae“ als „Selbstmord“ bezeichnet. Kritik findet sich dabei sowohl in der Wortwahl als auch in der Beurteilung, die dem vielschichtigen Phänomen nur rudimentär gerecht wird.[112] Dennoch finden sich ebenso positive Ansätze wie die Hoffnung auf das ewige Heil und das Gebet der Kirche für die Suizidenten. Auch hier finden sich wieder die Argumente des Thomas von Aquin: Der Suizid verstößt gegen die Liebe zu Gott, zur Gemeinschaft und zu sich selbst. Dennoch sieht die Kirche den Suizidenten nicht als verloren an. Auch er hat Hoffnung auf Heil. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Suizident seine Tat bereuen sollte. „Jeder ist vor Gott für sein Leben verantwortlich. [...] Der Selbstmord widerspricht der natürlichen Neigung des Menschen sein Leben zu bewahren und zu erhalten. Er ist eine schwere Verfehlung gegen die rechte Eigenliebe. Selbstmord verstößt auch gegen die Nächstenliebe, denn er zerreißt zu Unrecht die Bande der Solidarität mit der Familie, der Nation und der Menschheit, denen wir immer verpflichtet sind. Der Selbstmord widerspricht zudem der Liebe zum lebendigen Gott. [...] Freiwillige Beihilfe zum Selbstmord verstößt gegen das sittliche Gesetz. [...]. Schwere psychische Störungen, Angst oder schwere Furcht vor einem Schicksalsschlag, vor Qual oder Folterung können die Verantwortlichkeit des Selbstmörders vermindern. Man darf die Hoffnung auf das ewige Heil der Menschen, die sich das Leben genommen haben nicht aufgeben. Auf Wegen, die Gott allein kennt, kann er ihnen Gelegenheit zu heilsamer Reue geben. Die Kirche betet für die Menschen, die sich das Leben genommen haben.“[113]

Dagegen findet sich in der gemeinsamen Erklärung des Rates der EKD und der DBK „Gott ist ein Freund des Lebens“ vom Jahr 1989 eine sehr differenzierte, vielen Belangen gerecht werdende Sicht zum Suizid. Der Suizid wird hier nicht mehr als „Selbstmord“ sondern als „Selbsttötung“ verstanden. Eine Beurteilung der Tat „von außen“ soll vermieden werden. Dennoch wird die Tat selbst weder gebilligt noch positiv bewertet. Im Mittelpunkt steht hier der Mensch, nicht die Tat. Aufgrund dieser Tatsache ist der Tod eines jeden Menschen immer zu bedauern und zu betrauern: „In der Selbsttötung verneint der Mensch sich selbst. Vieles kann zu einem solchen letzten Schritt führen. Doch welche Gründe es auch sein mögen - keinem Menschen steht darüber von außen ein Urteil zu. Für den Christen bedeutet die Selbsttötung eines anderen Menschen eine große Herausforderung: Er kann diese Tat im letzten nicht verstehen und nicht billigen - und kann dem, der so handelt, seinen Respekt doch nicht versagen. Eine Toleranz gegenüber dem anderen noch über das Verstehen seiner Tat hinaus ist dabei gefordert. Doch die Selbsttötung billigen und gutheißen kann der Mensch nicht, der begriffen hat, dass er nicht nur für sich lebt. Jeder Selbsttötungsversuch kann für ihn nur ein „Unfall“ und ein Hilfeschrei sein.“[114]

Zu der Behauptung, dass jeder Mensch für sich selbst frei entscheiden könne, wann er sterben möchte und das Recht habe, sein Leben selbst zu beenden, nehmen EKD und DBK ebenfalls Stellung: „Wer das Leben nur dann als wertvoll erlebt, solange er unabhängig und frei entscheiden kann, steht in der Gefahr, jedes durch Behinderung, Krankheit und Siechtum begrenzte Leben abzulehnen. Zum Menschen gehört aber von Beginn an das Angewiesensein auf andere Menschen. Dies wird gerade auch in Grenzsituationen immer wieder erfahrbar. Aus dieser Erfahrung heraus ist es eine wichtige Aufgabe, Grenzen im eigenen Leben anzunehmen. Nicht Stärke, Gesundheit, Aktivität machen den Wert des Menschen aus. Als Christen glauben wir daran, dass jeder Mensch bedingungslos von Gott gewollt, bejaht und angenommen ist. [...].“[115]

In der Handreichung zur christlichen Patientenverfügung der DBK und der EKD wird auch die „Beihilfe zur Selbsttötung“ kurz erörtert. Darin heißt es, dass diese „Beihilfe zur Selbsttötung [...] ethisch äußerst fragwürdig ist. Wer Beihilfe leistet, akzeptiert im konkreten Fall den Suizid, er bejaht die Motive und die Gründe. [...] Wer das Mittel zur Verfügung stellt, trägt Mitverantwortung an dem Suizid. Beihilfe zum Suizid entspricht ethisch der von uns verworfenen aktiven Sterbehilfe.“[116] Hier wird allerdings lediglich eine kurze Definition gegeben und die Stellung der beiden Kirchen aufgezeigt. Eine ausführliche Stellungnahme findet sich nicht und würde auch den Rahmen der Broschüre sprengen. Dennoch wird die klare Ablehnung der Beihilfe zum Suizid aufgezeigt, die sich in den übrigen Lehrmeinungen der Kirche (siehe oben) bereits widergespiegelt hat.

10. Resümee

Der Suizid lässt sich letztendlich weder verstehen noch beurteilen. Hinter jedem Menschen und hinter jeder Selbsttötung steht eine eigene Lebensgeschichte und eine eigene Bewertung des Lebens. Geschieht der Suizid aufgrund einer Krankheit (insbesondere einer Depression) oder einer seelischen Not, ist dieser aufs Tiefste zu bedauern. Dass sich dies nicht verurteilen lässt, ist selbstverständlich. Viel mehr gilt es dabei, diesen Menschen zu betrauern und seiner Umwelt Trost zu spenden. Kranken, suizidgefährdeten Menschen ist Hilfe anzubieten, damit sie wieder den Schritt ins Leben finden und sich am Leben erfreuen können. Eine Beurteilung des Suizids, falls dieser im Rahmen einer freiheitlich verantwortlichen Willensentscheidung erfolgt, erweist sich als schwierig. Auch dabei gilt es die jeweilige Lebenssituation zu beachten, dem Menschen Hilfe und Zuwendung zukommen zu lassen, ihn aber auch als Persönlichkeit zu respektieren. Mit der Selbsttötung beendet der Mensch nicht nur sein Leben, sondern auch seine Beziehung zu den Mitmenschen, für die er auch oft noch Halt, Stütze, Hilfe und Freude bieten kann. Eine ethische und moralische Beurteilung erweist sich in jedem Fall als schwierig, da jede Selbsttötung einen anderen Hintergrund und eine andere Geschichte aufweist. In erster Linie sollte diese nachempfunden werden. Es lässt sich nicht in den anderen Menschen hineinblicken, es lässt sich nicht den Lebensweg des anderen gehen, man kann den Menschen aber begleiten. Da jeder Lebensweg anders geartet ist, der eine ist steiniger, der andere mit vielen (vielleicht sogar unüberbrückbaren) Hindernissen versehen, ein weiterer frei von Barrieren, lassen sich die Beweggründe letztlich nicht beurteilen. Genau dies gilt es zu verstehen. Manchmal bleibt dabei ein Rätsel, dass sich nicht immer lösen lässt. Eine Beurteilung von außen ist daher kaum angebracht. Angebracht ist vielmehr diesen Menschen zu gedenken und für sie zu beten, damit sie die Freude, das Heil und die Gnade erfahren, die ihnen in diesem Leben verwehrt geblieben sind. Die Stellung der Kirche zum Suizid, insbesondere in der gemeinsamen Erklärung der DBK und der EKD „Gott ist ein Freund des Lebens“ (in Ansätzen auch im Katechismus) zeigt dabei eine in allen Belangen gerechte Sicht der Dinge. Eine Verurteilung des Suizids soll vermieden werden. Ein Verstehen ist nicht möglich, da die Tat (für Außenstehende) unverständlich bleibt. Dennoch gedenkt und betet die Kirche für diese Menschen. Sie sollen also nicht vergessen, sondern der Gerechtigkeit und der Liebe Gottes anvertraut werden.

Eine Bewertung der Suizidbeihilfe erweist sich als ebenso schwierig wie eine Bewertung des Suizids selbst. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass man sich als Helfer zum „Komplizen“ des Suizidenten macht und so die Tat nicht nur unterstützt sondern auch anerkennt und mit der Selbsttötung übereinstimmt. Für den Helfer ist diese Tatsache schwer zu vertreten, denn auch er kann i.d.R. die Lage in der der Suizident steckt, nicht verstehen, da er (wohl) nicht in dieser Situation behaftet ist. Der Helfer ist demnach nicht mehr neutral. Falls der Suizid auch ohne ihn möglich gewesen wäre, macht er sich (wenn auch indirekt) mitschuldig am Tod des Menschen. In besonderen Situationen (Krieg, unerträgliches Leid u.ä) mag dies nicht zu verurteilen sein. Inwieweit dies zu verstehen ist, obliegt der jeweiligen Konstellation und kann nur individuell betrachtet werden. Beim Suizid und der Suizidbeihilfe gilt es den Suizidenten wie den Helfer nicht vorschnell zu verurteilen, sondern sich in die Lage hineinzuversetzen und das Ringen der Personen um das Leben bzw. den Tod nachzufühlen. Gegebenenfalls sollte (insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie Depression) aber alles unternommen werden, um den Suizid zu verhindern. Wurde der Suizid bereits ausgeführt, gilt es den Willen des Suizidenten, falls dieser klar und freiheitlich getroffen wurde, (insbesondere bei der ärztlichen Notfallversorgung) zu respektieren.

Beim Suizid und der Suizidbeihilfe sollte in erster Linie Mitleid, Anteilnahme, Liebe und Barmherzigkeit den Betroffenen entgegengebracht werden.

11. Literaturverzeichnis

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[...]


[1] vgl. Hagedorn, Hans-Bernd/Otten, Thomas: Suizid. In: Bannert, Regina/Fink, Ulrich/U.a. (Hg.): Werkbuch Medizinethik I, Münster 2005, 291f

[2] Schönke, Adolf/Lenckner, Theodor/Schröder, Horst (Hg.): Strafgesetzbuch. Kommentar, München 199725, S. 1498

[3] vgl. Schönke/Lenckner/Schröder 199725, S. 1498f

[4] Die TRE meidet eine eigene Definition und stellt verschiedene Definitionen vor, siehe: Christ-Friedrich, Anna: Art. Suizid II. In: Müller, Gerhard (Hg.): Theologische Realenzyklopädie. Bd. 32, Berlin 2001, S. 445f

[5] Vgl. Pöldinger, Walter: Art. Suizid. Zum Problemstand. In: Korff, Wilhelm/U.a. (Hg.): Lexikon der Bioethik. Bd. 3, Gütersloh 1998, S. 490

[6] vgl. Pöltner, Günther: Grundkurs Medizin-Ethik, Wien 2002, S. 282, sowie: Christ-Friedrich 2001, S. 446

[7] Stech, Frank: Biographie und Suizidalität. Ein tätigkeitspsychologisches Modell, Regensburg 1994, S. 85

[8] Stech 1994, S. 86

[9] Stech 1994, S. 86f

[10] vgl. Stech 1994, S. 87

[11] Stech 1994, S. 87

[12] vgl. Stech 1994, S. 91f

[13] Stech 1994, S. 92f

[14] vgl. Pohlmeier, Hermann: Art. Suizid. Medizinisch. In: Eser, Albin/U.a. (Hg.): Lexikon Medizin, Ethik, Recht, Freiburg 1989, S. 1126

[15] Stech 1994, S. 138f

[16] Stech 1994, S. 138

[17] Stech 1994, S. 139

[18] Stech 1994, S. 140

[19] Stech 1994, S. 161

[20] Stech 1994, S. 163

[21] vgl. Sekretariat der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ (Hg.): Zwischenbericht Patientenverfügungen. Kurzfassung, Berlin 2004, S. 100-102

[22] Pöltner 2002, S. 283

[23] vgl. zu dieser Thematik: Kirchenamt der EKD/Sekretariat der DBK: Gemeinsame Texte 15. Christliche Patientenverfügung. Handreichung und Formular, Hannover/Bonn 20032; Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz (Hg.): Sterbehilfe und Sterbebegleitung, Mainz 2004; Bundesärztekammer: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. In: Deutsches Ärzteblatt 19/2004 vom 7. Mai 2004; Sekretariat der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ (Hg.) 2004

[24] vgl. Kirchenamt der EKD/Sekretariat der DBK: Gemeinsame Texte 15, 20032, S. 28

[25] Hoheisel, Karl: Art. Suizid I. In: Müller, Gerhard (Hg.): Theologische Realenzyklopädie. Bd. 32, Berlin 2001, S. 442

[26] Hoheisel 2001, S.442

[27] vgl. Eser, Albin: Art. Suizid. Rechtlich. In: Korff, Wilhelm/U.a. (Hg.): Lexikon der Bioethik. Bd. 3, Gütersloh 1998, S. 494

[28] vgl. Eser 1998, S. 494

[29] vgl. Eser 1998, S. 494

[30] vgl. Hoheisel 2001, S. 443, zur gesamten Geschichte des Suizids vgl. Hoheisel 2001, S. 443-445

[31] vgl. hierzu: Pohlmeier 1989, S. 1127ff

[32] vgl. Sonneck, Gernot: Krisenintervention und Suizidverhütung. In: P. Berner/E. Gabriel (Hg.): Psychiatria Clinica. Vol. 15, No. 1-2, Basel/u.a. 1982, S. 54/S. 60ff

[33] Christ-Friedrich 2001, S. 446

[34] vgl. Sonneck 1982, S. 61

[35] Sonneck 1982, S. 12

[36] Sonneck 1982, S. 13

[37] Stech 1994, S. 84

[38] vgl. Stech 1994, S. 141ff

[39] Stech 1994, S. 157

[40] Dehm-Hasselwander, Eva: Ich passe nicht in diese Welt. Untersuchungen zum Thema Selbstmord, Frankfurt (Main) 1992, S. 53

[41] vgl. Stech 1994, S. 141

[42] Stech 1994, S. 142f

[43] vgl. Stech 1994, S. 145

[44] vgl. Pöldinger 1998, S. 490, S. 492

[45] Stech 1994, S. 88

[46] Stech 1994, S. 88

[47] Stech 1994, S. 88

[48] vgl. Stech 1994, S. 195

[49] Stech 1994, S. 195

[50] vgl. Stech 1994, S. 195f

[51] vgl. Stech 1994, S. 197

[52] Stech 1994, S. 198

[53] vgl. Stech 1994, S. 126ff

[54] Stech 1994, S. 127

[55] vgl. Stech 1994, S. 128

[56] Stech 1994, S. 128

[57] Stech 1994, S. 129

[58] Stech 1994, S. 169

[59] vgl. Stech 1994, S. 169ff

[60] Stech 1994, S. 172

[61] vgl. Pöltner 2002, S. 284

[62] vgl. Sekretariat der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ (Hg.) 2004, S. 8f

[63] Pöltner 2002, S. 284f, zur Problematik auch: Pöltner 2002, S. 282-286

[64] Bundesärztekammer 2004, S. 1f; vgl. Eckel, H.: Sterbehilfe, Beihilfe zum Suizid und Sterbebegleitung. Statement des Präsidenten der Ärztekammer Niedersachsen. In: Ritzel, Günther (Hg.): Beihilfe zum Suizid. Ein Weg im Streit um Sterbehilfe?, Regensburg 1998, S. 15

[65] Eckel 1998, S. 15; vgl. Bundesärztekammer 2004, S. 1f

[66] vgl. Bundesärztekammer 2004, S. 1f

[67] Eckel 1998, S. 15

[68] Zur gesamten Rechtsproblematik siehe Schönke/Lenckner/Schröder 199725, S. 1486-1498, sowie: Sekretariat der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ (Hg.) 2004, S. 100-102, S. 133-136; siehe auch: Fußnote 23

[69] vgl. Schönke/Lenckner/Schröder 199725, S. 1493

[70] zur Problematik: vgl. Sekretariat der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ (Hg.) 2004, S. 103-106; sowie: Esser 1998, S. 495

[71] vgl. Schönke/Lenckner/Schröder 199725, S. 1494

[72] vgl. Schönke/Lenckner/Schröder 199725, S. 1495f, zur Problematik siehe auch: Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz (Hg.) 2004, S. 20f, S. 25, S. 105-109, S. 133-136, S. 144

[73] vgl. Ritzel, Günther: Sterbehilfe in der Diskussion. Eine Einführung. In: Ritzel, Günther (Hg.): Beihilfe zum Suizid. Ein Weg im Streit um Sterbehilfe?, Regensburg 1998, S. 11

[74] vgl. Rieger, Hans-Jürgen: Lexikon des Arztrechts, Berlin/New York 1984, S. 769ff

[75] vgl. Pöldinger 1998, S. 494

[76] vgl. Rieger 1984, S. 771f

[77] Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz (Hg.) 2004, S. 9; zur Selbsttötung siehe auch S. 20f, S. 25, S. 27-37, S. 100-109, S. 133-136, S. 144

[78] vgl. Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz (Hg.) 2004, S. 27-34; sowie: Eser, Albin/Katja Langneff: Art. Tod. In: Korff, Wilhelm/U.a. (Hg.): Lexikon der Bioethik. Bd. 3, Gütersloh 1998, S. 574

[79] vgl. Eser 1998, S. 495f

[80] Ritzel 1998, S. 10, zur Problematik siehe auch: Pöltner 2002, S. 268-272, sowie: Christ-Friedrich 2001, S. 445-453

[81] vgl. Honecker, Martin: Suizid. Ethisch. In: Bertz, Hans-Dieter/U.a. (Hg.): Religion in Geschichte und Gegenwart. Bd. 7, Tübingen 20044, S. 1855

[82] Dehm-Hasselwander 1992, S. 51

[83] Holderegger, Adrian: Art. Suizid. Ethisch, In: Korff, G./U.a. (Hg.): Lexikon der Bioethik. Band 3, Gütersloh 1998, S. 496

[84] Holderegger 1998, S. 497

[85] Holderegger 1998, S. 497

[86] vgl. Holderegger 1998, S. 497f

[87] Holderegger 1998, S. 498

[88] vgl. Améry, Jean: Hand an sich legen. Diskurs über den Freitod, Stuttgart 19939

[89] Holderegger 1998, S. 498

[90] Hagedorn/Otten 2005, S. 310

[91] Holderegger 1998, S. 498

[92] Hagedorn/Otten 2005, S. 310, vgl. Holderegger 1998, S. 498

[93] Holderegger 1998, S. 498

[94] Améry 19939, S. 154

[95] Holderegger 1998, S. 498

[96] Holderegger 1993, S. 499

[97] siehe u.a. Jdc 16,30/1Sam 31,3-6/2Sam 1,1-16/1Chr 10,13f/2Sam 17,23f/1Reg 16,18f/1Makk 6,44ff/2Makk 10,13/2Makk 14,37ff/Mt 27,5 (nach: Christ-Friedrich 2001, S. 447)

[98] vgl. Christ-Friedrich 2001, S. 447

[99] vgl. Holderegger 1998, S. 498

[100] vgl. Kuhn, Thomas K.: Art. Suizid. Kirchengeschichtlich. In: Betz, Hans Dieter/U.a. (Hg.): Religion in Geschichte und Gegenwart. Bd. 7, Tübingen 20044, S. 1851

[101] vgl. Holderegger 1998, S. 498

[102] vgl. Hagedorn/Otten 2005, S. 290f

[103] vgl. Holderegger 1998, S. 498f; vgl. auch: Christ-Friedrich 2001, S. 448

[104] Rahner, Karl/Vorgrimler, Herbert: Kleines Konzilskompendium, Freiburg 200229, S. 474f

[105] vgl. Kuhn 20044, S. 1853

[106] vgl. Hagedorn/Otten 2005, S. 291

[107] Kuhn 20044, S. 1853

[108] Zur Entwicklung in den protestantischen Kirchen siehe Kuhn 20044, S. 1852f

[109] Sonneck 1982, S. 10

[110] Johannes Paul II.: Enzyklika Evangelium vitae von Papst Johannes Paul II. an die Bischöfe, Priester und Diakone, die Ordensleute und Laien sowie an alle Menschen guten Willens über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens. In: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 120, Bonn 20015, Nr. 64f (S. 78-81)

[111] Johannes Paul II. 2001, Nr. 66 (S. 81f)

[112] Fox, Helmut / Pauly, Wolfgang: Glauben lernen heute. Der „Katechismus der Katholischen Kirche“ auf dem Prüfstand, München 1994, S. 215f

[113] Ecclesia Catholica: Katechismus der Katholischen Kirche, München/Wien/Oldenbourg/Leipzig/Freiburg/Linz 1993, Art. 2280-2283, 2318-2320, 2324-2326 (S. 580f, S. 588f)

[114] Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland / Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Gemeinsame Texte 17. Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe. Eine Textsammlung kirchlicher Erklärungen, Hannover/Bonn 2003, S. 18

[115] Kirchenamt der EKD/Sekretariat der DBK (Hg.): Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Hannover/Bonn 2003, S. 32f

[116] Kirchenamt der EKD/Sekretariat der DBK (Hg.): Christliche Patientenverfügung, Hannover/Bonn 20032, S. 28

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Suizid und Suizidbeihilfe
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Veranstaltung
Verantwortung für das Leben: Streitfragen medizinischer Ethik (Seminar in Moraltheologie)
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
39
Katalognummer
V110495
ISBN (eBook)
9783640086641
Dateigröße
657 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Suizid, Suizidbeihilfe, Verantwortung, Leben, Streitfragen, Ethik, Moraltheologie)
Arbeit zitieren
Patrick Christmann (Autor:in), 2006, Suizid und Suizidbeihilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110495

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