Kreditsicherheiten als Maßnahmen des Risikomanagements im Kreditgeschäft


Examensarbeit, 2005

30 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Risikomanagement im Kreditges chäft
2.1 Kreditrisiko
2.2 Kreditsicherheit

3 Kreditsicherheit als Rechtsgeschäft
3.1 Sicherungsvertrag
3.2 Arten der Kreditsicherheiten
3.2.1 Personensicherheiten und Realsicherheiten
3.2.2 Akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten
3.3 Bewertung der Kreditsicherheit
3.4 Kreditsicherheit in Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren
3.4.1 Behandlung der Kreditsicherheit in Insolvenzverfahren
3.4.2 Zwangsvollstreckung

4 Kreditsicherheiten in der Praxis des Kreditgeschäfts
4.1 Bürgschaft
4.2 Bürgschaftsähnliche Kreditsicherheiten
4.2.1 Kreditauftrag
4.2.2 Garantie
4.2.3 Schuldmitübernahme
4.2.4 Patronatserklärungen
4.3 Pfandrecht
4.3.1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
4.3.2 Pfandrechte an Grundstücken
4.3.3 Pfandrecht an Rechten
4.4 Sicherungsübereignung
4.5 Sicherungsabtretung

5 Schlußbetrachtung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Teilrisiken des Kreditrisikos

Abb. 2: Personen- und Realsicherheiten

Abb. 3: Akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten

Abb. 4: Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft

Abb. 5: Rechtliche Struktur des Pfandrechts

Abb. 6: Rechtsbeziehung bei offener und stiller Zession

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Problemstellung

Eine alte Banker-Weisheit besagt, daß der sicherste Kredit derjenige ist, für den man keine Sicherheit braucht. Wer Kredit gibt und dafür Sicherheit verlangt, lässt es nicht bei dem Vertrauen bewenden, das im Begriff des Kredits liegt, sondern zieht in seine Überlegungen die Möglichkeit ein, der Kreditnehmer werde den Kredit nicht begleichen. Das Verlangen nach Kreditsicherheit ist ein Ausdruck von Mißtrauen, nämlich Mißtrauen in die Solvenz des Kreditnehmers, die Sorge vor dessen Zahlungsunfähigkeit.[1]

Das Kreditgeschäft von Kreditinstituten befindet sich in Deutschland in einer strukturellen Krise. Ein wesentlicher Grund für diese Situation ist die Konjunkturschwäche Deutschlands und der damit einhergehende Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Dieses führt allgemein zu überhöhten Kreditrisiken in den Kreditportfolios der Kreditinstitute. Um diesen Risiken entgegenzuwirken und in Krisensituationen richtig zu reagieren, ergibt sich die Notwendigkeit einer aktiven Risikopolitik im Kreditgeschäft. Bezogen auf den einzelnen Kredit, wird im Rahmen der Risikoanalyse, die die Grundlage der Risikopolitik darstellt, die Kreditwürdigkeit bzw. die Bonität des Kreditnehmers geprüft. Da sich aber das Bonitätsrisiko trotz der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht vollständig ausschließen läßt, müssen die Kreditinstitute zeitnah Maßnahmen treffen, um die Krise des kreditnehmenden Kunden abzuwenden.

Zu den wichtigsten Maßnahmen der Risikoreduzierung im Kreditgeschäft gehört die Bereitstellung von Kreditsicherheiten. Hat ein Kreditinstitut Zweifel an der Bonität des Kreditnehmers, wird er eine Sicherheit verlangen, um das Ausfallrisiko zu begrenzen. Aber selbst bei einwandfreier Bonität des Kreditnehmers besteht aus Sicht des Kreditinstitutes häufig das Bedürfnis nach einer zusätzlichen Besicherung, da unvorhergesehene Entwicklungen die Bonität eines Kreditnehmers nachhaltig eintrüben kann.[2]

1.2 Gang der Untersuchung

Diese Arbeit besteht aus fünf Kapiteln. Der einführende Teil zeigt sowohl die aktuelle Problematik der Kreditinstitute als auch die Bedeutung der Kreditsicherheit für das Kreditgeschäft.

Das zweite Kapitel befaßt sich mit der Definition der wichtigen Begriffe wie Kreditrisiko und Kreditsicherheit. Diese werden als Aufgaben des Risikomanagements angesehen und als solche dargestellt.

Kapitel drei zeigt die Hintergründe der Kreditsicherheit als Rechtsgeschäft. Ausgangspunkt hierfür ist der Sicherungsvertrag. Hier wird auch die Bewertung bzw. Verwertung der verschiedenen Arten der Sicherheiten behandelt.

Die einzelnen Kreditsicherheiten werden dann ausführlich in Kapitel vier dargelegt. Insbesondere wird hier auf derer Bedeutung für die Praxis des Kreditgeschäfts eingegangen.

Die Zukunftsaussicht im Kreditgeschäft und die Bedeutung der neuen Baseler Eigenkapitalübereinkunft für Kreditinstitute (Basel II) wird in der Schlußbetrachtung beschrieben.

2 Risikomanagement im Kreditgeschäft

Kredit-, Marktpreis-, Liquiditäts- sowie andere ökonomische und nicht-ökonomische Risiken treten bei Kreditinstituten in nicht unerheblicher Zahl und heterogener Vielfalt auf. Um diese Risiken, in einem überschaubaren Rahmen zu halten und deren Steuerung zu ermöglichen, wird in den Kreditinstituten Risikomanagement betrieben. Ziele des Risikomanagements sind zum einen die nachhaltige Erhaltung und Steigerung der Ertragskraft und zum anderen die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit.[3]

Im Rahmen des Risikomanagements ist das Kreditrisiko von besonderer Bedeutung, da Forderungen an Kunden den größten Aktivposten in der Bilanz einer Bank darstellt. In der Geschäftstätigkeit einer Universalbank ist das Kreditrisiko das größte und charakteristischste Risiko. Die Risiken aus dem Kreditgeschäft können den Fortbestand eines Kreditinstituts wesentlich beeinflussen. Deshalb ist es wichtig, die Kreditrisiken zu sondieren und ihnen entgegenzuwirken. Um eine Beurteilung der Risiken vornehmen zu können, ist zunächst zu klären, welche Risiken für das Kreditinstitut relevant sind. Weiterhin müssen Verfahren für die Risikoidentifikation (Risikoerkennung und Risikobewertung), wie z.B. das Rating, festgelegt werden. Wenn die Risiken festgestellt wurden, dann wird das Kreditinstitut versuchen, diese Risiken zu vermindern und sie zu kontrollieren. Im Rahmen des Risikomanagements werden u.a. Systeme zur Risikoreduzierung und die Ablauforganisation des Kreditesscheidungsprozesses festgelegt, Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der mit dem Kreditgeschäft befaßten Mitarbeiter und Führungskräfte getroffen und die Kontroll- und Revisionsaktivitäten bestimmt. Sollte trotz weitgehender Risikominimierung ein Kredit ausfallen, so muß die Bank versuchen, den ausgereichten Betrag zum Beispiel durch Verwertung der gestellten Sicherheiten vollständig oder zumindest teilweise zu erlangen.[4]

2.1 Kreditrisiko

Im Gabler‑Banklexikon ist der Begriff Kreditrisiko als „ Risiko, das in der Gefahr des teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zins- und Tilgungszahlungen besteht, die ein Kreditnehmer zu erbringen hat“ definiert.[5] Sowohl in der Literatur als auch in der Praxis wird dem Begriff Kreditrisiko sämtliche Risiken im Kreditgeschäft als Inhalt zugewiesen. Diese Risiken sind in der Abbildung 1 dargestellt, wobei hier nur einige kurz erläutert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Teilrisiken des Kreditrisikos [6]

Das Ausfallrisiko beschreibt die Gefahr des teilweisen oder vollen Ausfalls der Zins-, Tilgungs- und Provisionszahlungen. Durch die Möglichkeit einer unpünktlichen Zahlung besteht ein Liquiditätsrisiko. Beide Risiken werden unter dem Begriff Bonitätsrisiko zusammengefaßt. Als Besicherungsrisiko wird die Gefahr bezeichnet, daß das Kreditinstitut gegebenen Sicherheiten wegen rechtlicher Mängel oder Wertminderung nicht den zur Deckung der Kreditforderung notwendigen Verwertungserlös erbringen. Besicherungs- und Bonitätsrisiko ergeben gemeinsam das aktive Kreditrisiko. Als passives Kreditrisiko wird demgegenüber die Gefahr verstanden, daß die Bank die mit bestimmten Gläubigerpositionen verbundenen Ziele nicht erreicht.[7]

2.2 Kreditsicherheit

Die Kreditsicherheit wird als „Vermögensgegenstand (Sachen und Rechte), der den Gläubiger gegen das Kreditrisiko aus einer Kreditgewährung absichern soll“ definiert.[8] Die Sicherheit gewährt dem Gläubiger bzw. dem Kreditinstitut die Möglichkeit, bei einer Zahlungsunfähigkeit – oder auch nur Zahlungsunwilligkeit – des Kunden, die ausstehenden Kredite zuzüglich Zinsen und Kosten nach Fälligkeit aus der Verwertung der Sicherheit auch ohne Mitwirkung des Kunden zurückzuführen (§ 232 BGB).[9]

3 Kreditsicherheit als Rechtsgeschäft

3.1 Sicherungsvertrag

Kreditsicherheiten haben ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, und zwar in dem Vertrag (Darlehen, Kaufvertrag, Werkvertrag), der dem Kredit zugrunde liegt. Der Sicherungsvertrag bildet neben dem Bank- und dem Kreditvertrag die schuldrechtliche Grundlage für die dingliche Bestellung der Sicherheiten. Die Voraussetzung für den Vertrag ist die Willensübereinstimmung unter den Parteien (Gläubiger und Schuldner, aber auch ein Dritter und Gläubiger).[10]

Sicherungsverträge werden in der Weise abgeschlossen, dass entweder nur die Erklärung des Sicherungsgebers einseitig formularmäßig schriftlich abgegeben und unterschrieben oder beiderseitig ein Sicherungsvertrag unterzeichnet wird. Die formularmäßige Verträge unterliegen der Kontrolle durch die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 BGB. Unabhängig von dem vertraglich begründeten Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit geben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 13 und 16 AGB-Banken, Nr. 22 AGB-Sparkassen) dem Kreditinstitut einen formularmäßigen Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten.[11]

3.2 Arten der Kreditsicherheiten

Für die Einteilung der verschiedenen Formen der Kreditsicherheiten bieten sich mehrere Kriterien an. Grundsätzlich aber lassen sich die Kreditsicherheiten wie folgt einteilen: - Nach dem Gegenstand der Sicherheit in Personensicherheiten und Realsicherheiten - Nach der Abhängigkeit der Sicherheit von Bestand und Höhe der Forderung in akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten.[12]

3.2.1 Personensicherheiten und Realsicherheiten

Bei den Personensicherheiten haftet neben dem Kreditnehmer eine oder mehrere weitere Person(en) für den Kredit. Hier liegen schuldrechtliche Ansprüche gegen dritte Sicherungsgeber vor. Der Sicherungsgeber übernimmt durch den Sicherungsvertrag die Gewähr, dass die Verpflichtungen des Kreditnehmers erfüllt werden. Der Sicherungsgeber haftet wie der Kreditnehmer mit seinem gesamten Vermögen.[13] Die Personensicherheiten und Realsicherheiten sind in der Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Personen- und Realsicherheiten[14]

Die Realsicherheiten gewähren dem Kreditgeber ein dingliches Recht an einem individuell bestimmten Vermögensgegenstand des Kreditnehmers. Sicherungsgeber kann der Kreditnehmer oder ein Dritter sein. Der Gläubiger kann sich bei der Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen durch die Verwertung des Rechts bzw. der Sache befriedigen.[15]

Die Realsicherheit bietet dem Gläubiger einige rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile gegenüber der Personalsicherheit. Zum einen, erhält der Kreditgeber bei der Realsicherheit ein absolut geschütztes Recht (Eigentum bzw. Pfandrecht). Die Personalsicherheit gewährt ihm hingegen nur eine relativ geschützte Rechtsstellung gegenüber dem Sicherungsgeber. Zum anderen hat der Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern des Sicherungsgebers innerhalb und außerhalb des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Sicherungsgegenstand. Bei den Grundpfandrechten bestimmt außerdem der Rang gemäß §§ 879, 1209, 1273 BGB die Reihenfolge, in der die an demselben Gegenstand bestehenden Sicherungsrechte befriedigt werden.[16]

3.2.2 Akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten

Die akzessorischen Sicherheiten sind vom Bestand und Höhe einer Forderung vollkommen abhängig. Demzufolge ist die Sicherheit nur dann rechtswirksam, wenn aus der Kreditgewährung eine Forderung besteht. Ist die Forderung aus der Kreditgewährung noch nicht vorhanden oder fällt sie weg, so entfällt auch die Sicherheit.[17] Die akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherheiten sind in der Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten[18]

Bei den nicht akzessorischen Sicherheiten besteht keine Abhängigkeit zwischen Forderung und Sicherungsrecht. Die Sicherheiten können auch ohne Bestehen einer Forderung verwertet bzw. in Anspruch genommen werden. Jedoch ist der Sicherungsnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die Interessen des Sicherungsgebers zu beachten. Derartige Sicherheiten wie Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung und Sicherungsgrundschuld werden daher auch treuhänderische Sicherheiten genannt. Der Gläubiger darf einerseits seine Rechte an dem Sicherungsgegenstand nur dann ausüben, wenn der Kreditnehmer seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt. Andererseits ist er verpflichtet, den Sicherungsgegenstand nach der Beendigung des Kreditverhältnisses freizugeben. Die Ansprüche des Sicherungsgebers auf die Freigabe der Sicherheit ergeben sich aus dem § 273 BGB. In der Praxis ist es üblich, dass die Verbindung von Forderung und Sicherheit durch eine besondere Sicherungsabrede vereinbart wird.[19]

3.3 Bewertung der Kreditsicherheit

Im Wirtschaftsleben wird bei jeder Sicherstellung nicht nur der Bestand der Sicherheit, sondern zugleich ihr Sicherungswert (Güte, Bonität) bewertet. Die Sicherheit soll nicht nur einwandfrei begründet sein, sondern sie muß „sicher“ sein, d.h. ihre Verwertung muß einen ausreichenden Erlös erwarten lassen.[20] Dabei zeigt sich bei der Bewertung einer Kreditsicherheit von vornherein der Unterschied zwischen Personen- und Sachsicherheiten. Welche dieser beiden Arten der Sicherheiten wirtschaftlich höher zu bewerten ist, läßt sich jedoch nicht allgemein sagen.

Bei Personensicherheiten ist die Bonität bzw. die Vermögenslage des jeweiligen Sicherungsgebers entscheidend. Um diese Sicherheiten zuverlässig bewerten zu können, werden hauptsächlich Auskünfte, Jahresabschlüsse und Vermögensaufstellungen herangezogen. Die Personensicherheit bietet den Vorteil, dass das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers dem Zugriff des Sicherungsnehmers unterliegt, während bei der Sachsicherheit nur gerade das bestimmte Sicherungsmittel haftet, gleichgültig, ob es sich verschlechtert oder sogar untergeht. Andererseits bietet die Sachsicherheit mit gewissen Einschränkungen die Gewähr, daß im Verwertungsfall etwas Verwertbares vorhanden ist.[21]

Bei den Sachsicherheiten ist die Ermittlung des Beleihungswertes (Beleihungsfähigkeit des Sicherungsmittels) von zentraler Bedeutung. Der Beleihungswert eines Grundstückes setzt sich z.B. aus dem Bodenwert, Bauwert und Ertragswert zusammen. Eine zuverlässige Wertermittlung bereitet allerdings oft Schwierigkeiten, da dieser zu ermittelnden Wert oft mit dem Wert der Sicherungsmittels im Zeitpunkt der Realisierung nicht übereinstimmt. Die Grundstücke oder Grundpfandrechte können im Laufe der Zeit an Wert verlieren. Die Kreditinstitute kürzen daher den Beleihungswert eines Sicherungsmittels um einen gewissen Prozentsatz und beleihen nur innerhalb dieser Grenzen (Beleihungsgrenze).[22] Im Anhang sind die, von den Kreditinstituten ermittelten Beleihungsgrenzen beigefügt.

Welche der beiden Sicherheiten vorzuziehen ist, hängt also vom Einzelfall ab. Bei der einwandfreier Bonität des Sicherungsgebers ist die Personensicherheit zu empfehlen. Da sich die Bonität aber auf längere Sicht nicht beurteilen lässt, wird in der Praxis des Kreditgeschäft die Sachsicherheit und hier wiederum das Grundpfandrecht, vorgezogen.

3.4 Kreditsicherheit in Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren

3.4.1 Behandlung der Kreditsicherheit in Insolvenzverfahren

Die Kreditsicherheiten sind für den Fall der späteren Zahlungsunfähigkeit geschaffen und müssen sich letztlich in der Insolvenz bewähren. Die Insolvenz (lat. insolvens) beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person die dann vorliegt, wenn sie, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen.[23] Als Insolvenzverfahren wird in diesem Sinne die Abwicklung einer Insolvenz bezeichnet. Hierfür gelten die Regeln der Insolvenzordnung (InsO), die am 1. Januar 1999 in Kraft trat und die bis dahin geltenden Regelungen der Konkursordnung und der Vergleichsordnung sowie der Gesamtvollstreckungsordnung ablöste.[24]

Ist ein Schuldner nicht imstande, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit, §§ 17, 18 InsO) oder ist eine juristische Person überschuldet (Verbindlichkeiten übersteigen das Aktivvermögen, § 19 InsO), kann auf Antrag (§ 13 IsnO), das Insolvenzverfahren durch Beschluß (§ 27 InsO) des Insolvenzgerichts (Amtsgericht, § 2 InsO) eröffnet werden. Das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse §§ 35, 80 InsO) wird durch den Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) festgestellt und gesammelt (§ 148 InsO), z.B. durch Eintreiben offener Forderungen, und auf die Gläubiger verteilt (§ 187 InsO). Gemäß § 38 InsO erhält jeder Insolvenzgläubiger den gleichen relativen Anteil an der zu verteilenden Masse.[25] Es gibt jedoch bestimmte Gläubiger, die das Recht zur abgesonderten Befriedigung haben. Dieses Recht haben gem. § 49 InsO die Grundpfandrechtgläubiger. Auch andere Gläubiger können durch sogenannte „Reservierung“ einen vorrangigen Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners erlangen. Hierzu gehören die Aussonderungen gemäß § 47 InsO (Pfandrecht an beweglichen Sachen), § 50 InsO (Pfandrecht an Rechten), § 51 InsO (Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung). Der Insolvenzgläubiger kann gemäß § 52 InsO auf die abgesonderte Befriedigung verzichten, wenn er erwartet, mit der Insolvenzquote mehr zu erzielen.[26]

3.4.2 Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner bei Fälligkeit die gesicherte Forderung nicht leistet, kann der Gläubiger den Weg der Zwangsvollstreckung gehen. Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, daß der Gläubiger einen Vollstreckungstitel hat. Vollstreckungstitel sind gem. § 704 Abs. 1 ZPO Urteile sowie die in § 794 ZPO genannten beurkundeten Erklärungen.[27]

Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen ist Vollstreckungsorgan der Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO). Er pfändet im Auftrage des Gläubigers die in Frage kommenden Sachen (§ 803, 808, 809 ZPO). Die Verwertung der gepfändeten Sache erfolgt grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 814 - 817 ZPO). Bei der Zwangsvollstreckung in Rechte ist das Amtsgericht Vollstreckungsorgan als Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO). Das Gericht bewirkt die Beschlagnahme des gepfändeten Rechts (§§ 829, 857 ZPO), indem es auf Antrag des Gläubigers dem Schuldner jede Verfügung über das gepfändete Recht verbietet und ihm den Pfändungsbeschluß zustellen läßt.[28]

Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke kann nach Wunsch des Gläubigers durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen. Das Verfahren bestimmt sich nach §§ 864 bis 871 ZPO sowie nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Gericht (§ 19 ZVG) werden das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände zugunsten des vollstreckenden Gläubigers beschlagnahmt und im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 62, 66 ZVG) verwertet. Die Verwertung der zu dem Grundstück gehörenden Bestandteilen wie z.B. Erzeugnisse, Zubehör, Miet- und Pachtzinsforderungen erfolgt durch die Zwangsverwaltung (§§ 148, 150 ZVG). Sowohl bei der Zwangsversteigerung (§§ 105ff., 113 ZVG) als auch bei der Zwangsverwaltung (§ 156 ZVG) werden die Erlöse, nach Abzug der Kosten, auf die Gläubiger nach ihrem Rang aufgrund eines Teilungsplans verteilt.[29]

4 Kreditsicherheiten in der Praxis des Kreditgeschäfts

4.1 Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Kreditgeber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit gemäß § 765 Abs. 2 BGB übernommen werden.[30] Einen Überblick über die Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft bietet die Abbildung 4.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft[31]

Die Grundvoraussetzung für die Bürgschaft ist das Bestehen einer Hauptschuld. Gemäß § 767 BGB ist für die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung der Bestand der Hauptschuld maßgebend. Dies Bedeutet, daß der Bürge neben den in dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen auch für den Schuldnerverzug (§§ 284 und 287 BGB) haftet, insbesondere für Verzugskosten, Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung.[32]

Wird der Bürge vom Gläubiger zur Zahlung aufgefordert, so kann er dem Gläubiger gegenüber alle Einreden geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen (§ 768 Abs. 1 BGB), auch wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet, (§ 768 Abs. 2 BGB).[33]

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über (§ 774 Abs. 1, Satz 1 BGB). Neben der Forderung werden aber auch weitere, zur Sicherung der Hauptschuld bestellten Sicherheiten gemäß §§ 412, 401 BGB auf den Bürgen übertragen. Nach dem Übergang der Hauptschuld kann der Bürge jedoch gegen den Hauptschuldner Rückgriff nehmen. Aus dem übergegangenen Recht oder aus eigenem Recht. Auch gegen den Gläubiger hat er bezüglich sonstiger Sicherheiten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung. Gibt der Gläubiger andere Sicherheiten auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB sich hätte befriedigen können (§ 776 BGB).[34]

Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft hat der Bürge das Recht, von dem Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen (Einrede der Vorausklage - § 771 BGB). Er ist dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Gläubiger aufgrund der vorgebrachten Einrede der Vorausklage die erfolglose Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners betrieben hat (§ 772 BGB).[35] Aus diesem Grund fordern die Kreditinstitute üblicherweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Hierbei verzichtet der Bürge im Bürgschaftsvertrag auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB). In diesem Fall kann das Kreditinstitut bei Bedarf direkt auf den Bürgen zugreifen.[36] Im Falle einer Ausfallbürgschaft kann das Kreditinstitut den Bürgen nur dann in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, das er durch die totale Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners einen Verlust an seiner Forderung erlitten hat. Dabei muß die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners erfolglos gewesen sein. Eine modifizierte Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn im Bürgschaftsvertrag eine Vereinbarung getroffen wurde, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll. Bei der Mitbürgschaft verbürgen sich mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit (§§ 769, 421 BGB). Sie haften als Gesamtschuldner.[37]

4.2 Bürgschaftsähnliche Kreditsicherheiten

4.2.1 Kreditauftrag

Der Kreditauftrag ist in § 778 BGB im Abschnitt über die Bürgschaft nur kurz wohin geregelt. Es handelt sich hierbei um einen Auftrag (§ 662 BGB), nach dem das Kreditinstitut einem Dritten im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kredit zu gewähren hat. Dabei haftet der Kreditauftraggeber für die aus der Kreditgewährung entstandenen Verbindlichkeiten als Bürge. Wird der Kredit notleidend, so kann sich das Kreditinstitut am Kreditauftraggeber schadlos halten. Da der Kreditauftraggeber die Kreditgewährung durch das Kreditinstitut in seinem eigenen Interesse veranlaßt, ist der Kreditauftrag unabhängig von der Kaufmannseigenschaft, also auch bei Privatleuten, formlos wirksam. Diese Art der Kreditsicherheit ist besonders im Außenhandel üblich.[38]

4.2.2 Garantie

Die Garantie ist ein formlos gültiger Vertrag, in dem sich der Garant gegenüber dem Garantieempfänger verpflichtet, für das Eintreten eines bestimmten, in der Zukunft liegenden Erfolgs einzustehen.[39] Im Gegensatz zur Bürgschaft handelt sich hierbei um eine abstrakte Schuld. Die Garantie ist somit rechtlich losgelöst von einem zugrundeliegenden Schuldverhältnis und bietet dem Kreditgeber einen weitgehenden Sicherungswert als die Bürgschaft. Sie hat im Außenhandel und bei öffentlichen Ausschreibungen besondere Bedeutung.[40]

4.2.3 Schuldmitübernahme

Eine Schuldmitübernahme kann in zweifacher Form auftreten. Bei der ersten Form der sogenannten befreienden Schuldübernahme (§§ 414 – 418 BGB) tritt der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners, so dass der Altschuldner völlig aus dem Schuldverhältnis ausscheidet. Die Schuldübernahme kann zwischen dem Kreditinstitut und Neuschuldner vereinbart werden (§ 414 BGB). Es ist aber auch möglich, dass Altschuldner und Neuschuldner die Übernahme vereinbaren (§ 415 BGB), wobei hier die Genehmigung des Kreditinstituts erforderlich ist. Bei der zweiten Form dem Schuldbeitritt, tritt der neue Schuldner neben den bisherigen Schuldner. Er wird dadurch gemäß §§ 421 ff BGB zum Gesamtschuldner des Gläubigers und haftet somit für die volle Forderung.[41]

4.2.4 Patronatserklärungen

Kreditinstitute gewähren vor allem bei Konzernunternehmen Kredite an Tochtergesellschaften gegen Patronatserklärungen der Muttergesellschaft, wenn entweder Bürgschaften oder Garantien im Einzelfall nicht zu erhalten sind. Es handelt sich hier also um Fälle, in denen eine Muttergesellschaft als „Patron“ zugunsten der Bank ihrer Tochtergesellschaft gemäß § 305 BGB, eine beliebig zu gestaltende Erklärung abgibt, damit die Bank an die Tochter Kredite gewährt. Dabei haftet die Muttergesellschaft nicht nur mittelbar auf eine entsprechende Liquiditäts- oder Kapitalausstattung der Tochtergesellschaft, sondern auch unmittelbar der Bank gegenüber, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 280 Abs. 1 BGB) im Falle der Insolvenz der Tochtergesellschaft.[42]

4.3 Pfandrecht

In der Praxis des Kreditgeschäfts stellt die Verpfändung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten eine wichtige Art der Kreditsicherung dar. Gem. §§ 1204, 1273 BGB handelt es sich bei einem Pfandrecht um ein dingliches, zur Sicherung einer Forderung dienendes Recht an fremden beweglichen Sachen oder Rechten, das den Gläubiger berechtigt, sich aus dem belasteten Gegenstand zu befriedigen. Zweck der Verpfändung ist die Sicherung sowohl der Forderung in ihrer jeweiligen Höhe als auch der Zinsen und Vertragsstrafen (§ 1210 BGB).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Rechtliche Struktur des Pfandrechts [43]

Die Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts ist an drei Voraussetzungen geknüpft (§1205 BGB). Diese Voraussetzungen sind in der Abbildung 5 dargestellt.

4.3.1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen, auch Faustpfandrecht genannt, ist in den §§ 1204 bis 1258 BGB geregelt. Seiner Konzeption liegt der Gedanke der Publizität zugrunde, d.h. damit ein Pfandrecht besteht, muß der Pfandrechtsgläubiger im Besitz der verpfändeten Sache sein. Wird die verpfändete Sache zurück- und damit der Besitz aufgegeben, erlischt das Pfandrecht (§ 1253 Abs. 1 BGB). Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist auch in den AGB-Banken Nr. 14 und AGB-Postbank Nr. 21 geregelt.[44]

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen kommt durch Einigung (§ 1205 Abs. 1 BGB) und Übergabe (§ 929 BGB) zustande. Hier ist auch ein gutgläubiger Erwerb (§§ 930, 1207 BGB) möglich. Aus der Akzessorität des Pfandrechts folgt, das zur Übertragung des Pfandrechts die Abtretung der gesicherten Forderung (§ 398 BGB) erforderlich ist. Mit der Abtretung der Forderung geht (§ 1250 BGB) das Pfandrecht an das Kreditinstitut über. Das Pfandrecht erlischt aus den gem. §§ 1252 bis 1256 BGB genannten Gründen, wobei hier für die handelsrechtliche Pfandrechte folgende Besonderheiten gelten: Die Pfandrechte des Kommissionärs (§ 397 HGB), des Frachtführers (§ 441 Abs. 2 HGB), des Spediteurs (§ 464 HGB) und des Lagerhalters (§ 475b HGB) erlöschen mit Besitzverlust. Im Kreditgeschäft ist vor allem die Pfändung von Forderungen aus LuL, Maschinen, Fahrzeugen, Lagerbeständen sowie Lohnforderungen üblich. Praktiziert wird aber auch die Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere im Lombardgeschäft, wobei hier die Regelungen der AGB der Kreditinstitute herangezogen werden.[45]

4.3.2 Pfandrechte an Grundstücken

Zu den zentralen Instrumenten der Kreditsicherung gehören die Grundpfandrechte, die als besonders „gute“ dingliche Kreditsicherheiten gelten. Sie sind vor allem im langfristigen Kreditgeschäft z.B. bei Baufinanzierung gebräuchlich, können aber auch zur Besicherung kurzfristiger Kredite, z.B. von Kontokorrentkrediten, verwendet werden. Grundpfandrechte sind dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, für dessen Entstehung die Einigung über die Belastung des Grundstücks und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB) erforderlich ist. Die wichtigsten Grundpfandrechte sind Hypothek und Grundschuld.[46]

Die Hypothek ist im § 1113 BGB weitgehend geregelt. Sie ist ein beschränktes dingliches Recht, durch das der Inhaber berechtigt wird, Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu verlangen. Wie bereits erwähnt, gehört die Hypothek zu den akzessorischen Sicherheiten und somit vom Bestehen und Höhe der Forderung abhängig, wobei hier für das Kreditinstitut der Rang des Rechts entscheidend ist (§ 879 ff. BGB).[47]

Es gibt verschiedene Sonderformen der Hypothek: Eine Eigentümerhypothek entsteht nach § 1163 BGB, wenn die Forderung, für die die Hypothek bestellt ist, noch nicht entstanden oder erlöschen ist. Sie wird mit Entstehen der Forderung zur Fremdhypothek. Bei einer Verkehrshypothek (§ 1138 BGB) kann sich das Kreditinstitut ohne Nachweis seiner Forderung ( und deren Höhe) bei Übertragung und Geltendmachung auf die Grundbucheintragung berufen. Die Verkehrshypothek kann entweder Buchhypothek oder Briefhypothek sein. Bei der Buchhypothek erfolgt die Übertragung durch Abtretung der Forderung und Eintragung der Abtretung im Grundbuch (§§ 1154 Abs. 3, 873 BGB). Die Briefhypothek wird hingegen durch die schriftliche Abtretung der Forderung und die Übergabe des Hypothekenbriefes (§ 1154 Abs. 1 BGB) übertragen. Bei der Sicherungshypothek kann sich der Kreditgeber zum Beweis seiner Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen (§ 1184 BGB), sondern er muss den Bestand und Höhe seiner Forderung auf andere Weise nachweisen. Eine Höchstbetraghypothe k ist eine Sonderform der Hypothek, bei der im Grundbuch nur der Höchstbetrag bestimmt ist, bis zu dem das Grundstück haften soll (§ 1190 BGB). Sollen für die Hypothek mehrere Grundstücke bestellt werden, so spricht man von einer Gesamthypothek ( § 1132 BGB).[48]

Die Grundschuld ist nach § 1191 BGB eine Belastung eines Grundstückes aus der der Berechtigte die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück verlangen kann.[49] Wie bei der Hypothek, gibt es auch hier verschiedene Sonderformen. Eine dem Eigentümer zustehende Grundschuld, Eigentümergrundschuld (§ 1196 BGB) entsteht häufig als Folge der Nichtentstehung oder des Erlöschens der einer Hypothek zu Grunde liegenden Forderung (§§ 1163, 1177 BGB). Hier sind die Löschungsansprüche nach § 1179 BGB zu beachten. Die Übertragung einer Buchgrundschuld setzt die Abtretung des dinglichen Anspruch und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch voraus (§§ 1192, 1154 Abs. 3 und 873 BGB). Bei der Briefgrundschuld ist die schriftliche Abtretung des dinglichen Anspruchs und Übergabe des Grundschuldbriefes (§§ 1192, 1154 Abs. 1 BGB) erforderlich. Die Grundschuld dient vor allem der Besicherung von Darlehen und Kontokorrentkrediten.[50]

4.3.3 Pfandrecht an Rechten

Gegenstand des Pfandrechts kann nach § 1273 Abs. 1 BGB auch ein Recht sein. Die Voraussetzung für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht ist die Übertragbarkeit der Forderung gemäß § 1274 Abs. 2 BGB. Bei der Verpfändung einer Forderung gelten die Vorschriften der Zession (§§ 398ff. und 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei hier in Verbindung mit dem § 1280 BGB eine Verpfändungsanzeige an den Kreditnehmer erforderlich ist (Publizitätsprinzip). Ist für die Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so werden dann auch die Vorschriften von §§ 1205, 1206 BGB berücksichtigt. Von der Forderungsverpfändung werden weiterhin auch die Zinsen umfaßt (§ 1289 BGB), die auf die Forderung zu zahlen sind.[51]

Zu der wichtigsten Art der Kreditsicherheit gehört hier die Verpfändung von Wertpapieren (§§ 1291 bis 1296 BGB), wobei die Übertragungsart des Wertpapiers (Inhaber- Rekta- oder Orderpapiere) zu berücksichtigen ist. Zu den verpfändbaren Rechten gehören aber auch: Verpfändung von Bankguthaben, Verpfändung von Patenrechten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatentG) oder Rechte an Marken (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Gegenstand des Pfandrechts an Rechten können auch Mitgliedschaftsrechte sein. Die Verpfändung richtet sich hier je nach Mitgliedschaft der Gesellschaftsform (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaft, Aktiengesellschaft).[52]

4.4 Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung (§ 929 BGB) ist die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache durch den Kreditnehmer an das Kreditinstitut zur Sicherung einer Forderung. Bei dieser Art der Kreditsicherheit geht das Sicherungsgut nicht in den unmittelbaren Besitz des Kreditinstituts über, sondern verbleibt beim Kreditnehmer, der damit weiter seine wirtschaftliche Tätigkeit betreiben kann. Darüber wird ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB vereinbart. Die Sicherungsübereignung setzt zunächst voraus, dass der Kreditnehmer und Kreditgeber über die Eigentumsübertragung an einem bestimmten Sicherungsgut einig sind. Weiterhin muss das Sicherungsgut genau bestimmt sein.[53]

Die Sicherungsübereignung kann in Form der Sicherungsübereignung einer einzelnen Sache (z. B. Kraftfahrzeuge) oder als Sicherungsübereignung mehrerer Sachen (z.B. Maschinen in einer Werkhalle, Waren in einem Lager) erfolgen. In der Bankpraxis werden zur Sicherung von Krediten vor allem Kraftfahrzeuge, Maschinen, Einrichtungsgegenstände sowie Waren und Vorräte sicherungsübereignet.[54] Für das Kreditinstitut ist diese Art der Kreditsicherheit auch mit vielen Gefahren verbunden. So kann z.B.: - die Gefahr der Doppelübereignung vorkommen, wenn das Sicherungsgut bereits an einen anderen Kreditinstitut übergeben worden ist und kein gutgläubiger Erwerb mehr möglich ist - Das Kreditinstitut könnte aufgrund des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten kein Eigentum erwerben, bis bestimmte Bedingungen erfüllt sind - Das Sicherungsgut kann aber auch durch neue technische Entwicklung oder durch Abnutzung an Wert verlieren (Preisverfall). Diese Gefahren haben zu einer vorsichtigen Einschätzung dieser Sicherungsform in Bankkreisen geführt. Die Kreditinstitute setzten daher ihre Beleihungssätze sehr niedrig an und benutzten diese Art der Kreditsicherheit oft nur als Ergänzung zu einem anderen Sicherungsmittel, wenn diese als nicht vollständig angesehen werden können.[55]

4.5 Sicherungsabtretung

Zur Sicherung von Krediten können Forderungen und andere Rechte des Kreditnehmers Sicherungsweise an das Kreditinstitut übertragen werden. Die Sicherungsabtretung (Zession) ist eine Abtretungserklärung des Kreditnehmers (Zedenten), in der er seine Forderung gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) zur Sicherung eines Kredits an den Kreditgeber (Zessionar) abtritt (§ 398 BGB).[56]

Im Kreditgeschäft sind folgende Sicherungsabtretungen üblich.: - Abtretung von Forderungen aus Warenlieferung und Leistung - Abtretung von Lohn- oder Gehaltsforderungen - Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen - Abtretung von Guthabenforderungen - Abtretung von Grundpfandrechten und Abtretung von Gesellschaftsrechten. Die zentrale Bedeutung hat jedoch die Sicherungsabtretung von Forderungen, wobei hier zwischen der stillen und offenen Zession zu unterscheiden ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Rechtsbeziehung bei offener und stiller Zession [57]

Bei einer stillen Zession (üblich bei der Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen) wird der Drittschuldner von der Abtretung nicht benachrichtigt. Er zahlt mit befreiender Wirkung an den Zedenten (§ 407 BGB). Der Zedent ist verpflichtet, den Zahlungseingang an den Zessionar weiterzuleiten. Bei der offener Zession hingegen wird der Drittschuldner über die Abtretung informiert. Der Schuldner kann mit befreiender Wirkung nur an den Zessionar zahlen.[58] In der Praxis wird überwiegend die stille Zession vereinbart, da viele Kreditnehmer befürchten, dass eine Benachrichtigung ihrer Schuldner unter Umständen zu eine Schädigung ihres Ansehens führen könnte. Für die Kreditinstitute ist aber diese Art der Abtretung mit vielen Risiken verbunden. So könnte z.B. der Kreditnehmer Forderungen abtreten, die überhaupt nicht – oder nicht mehr – existieren, oder er könnte die Forderungen bereits mehrfach abgetreten haben. Weiterhin könnte er Forderungen abtreten, die mit einem vertraglichen Abtretungsverbot belegt sind. Um derartigen Risiken zu vermeiden, lassen sich die Kreditinstitute normalerweise mit dem Zessionsvertrag gleichzeitig einige Blankabtretungsanzeigen vom Kunden unterschreiben, um die stille Zession gegebenenfalls in eine offenen umwandeln zu können.[59]

Sicherungsabtretungen können als Einzelabtretung oder für mehrere Forderungen als Rahmenabtretung (Mantel-/Globalzessionen) erfolgen. Bei Sicherungsabtretung von Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen wird der Mantel - oder Globalzession bevorzugt, wobei bei der Mantelzession der Kreditnehmer die bestehende Forderungen gegen mehrere Drittschuldner abtritt und sich dabei verpflichtet, laufend weitere Forderungen zur Sicherung des Kredits abzutreten. Bei der Globalzession werden die Forderungen im Abtretungsvertrag pauschal bestimmt, d.h. der Kreditnehmer vereinbart mit seiner Bank, dass sämtliche gegenüber bestimmten Kunden oder aus bestimmten Gründen innerhalb eines festgelegten Zeitraums bestehenden und in der Zukunft entstehenden Forderungen an die Bank abgetreten sind.[60]

5 Schlußbetrachtung

Die neue Baseler Eigenkapitalübereinkunft für Kreditinstitute (Basel II), die im Jahr 2006 in Kraft treten soll, beschäftigt seit geraumer Zeit Banken und Kreditnehmer in gleicher Maße. Zum einen stellt Basel II hohe Anforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute, zum anderen befürchten viele Kreditnehmer, vor allem kleine und mittelländische Unternehmen, künftig nicht mehr oder nur zu erschwerten Bedingungen Finanzierungskredite zu erhalten.[61]

Mit dem Baseler Regelwerk steht die individuelle Bonität des Kreditnehmers, die das Kreditinstitut über ein Ratingverfahren ermittelt, im Mittelpunkt. Die Eigenkapitalanforderungen werden verstärkt am jeweiligen Kreditrisiko orientiert. Das bedeutet, wenn ein Kredit mit höheren Risiken verbunden ist, müssen Kreditinstitute mehr Eigenkapital stellen. Unternehmen mit schlechter Bonität werden dafür mit höheren Zinsen bestraft oder überhaupt keinen Kredit erhalten. Bisher muß jeder Unternehmenskredit von der Bank mit acht Prozent Bank-Eigenkapital hinterlegt werden.[62]

Neben der Bonitätsprüfung werden die Kreditinstitute künftig bei der Kreditvergabe verstärkt Kreditsicherheiten verlangen. Allerdings werden durch den Baseler Ausschuß in größerem Maße als bislang in der Bankpraxis übliche Sicherheiten anerkannt – Sicherheiten, Garantien, Kreditderivate, und Nettingvereinbarungen für Bilanzpositionen. Als Sicherheit sollen künftig die Wertpapiere, Schuldverschreibungen von Banken und Nichtbankunternehmen einen besonderen Wert haben. Den Wertschwankungen der Sicherheiten soll durch bankaufsichtlich vorgegebenen Abschläge – sogenannte „ Haircuts “ – auf den Wert der Sicherheit Rechnung getragen werden. Für die Bemessung der Haircuts sind die in der Vergangenheit beobachteten Wertschwankungen der jeweiligen Sicherheitskategorie ausschlaggebend.[63]

„So eine Arbeit wird eigentlich nie fertig,

man muß sie für fertig erklären,

wenn man nach Zeit und Umständen

das Mögliche getan hat “. (Goethe)

Literatur- und Quellenverzeichnis

Bücher

Adrian, R.; Heidorn, T.: Der Bankbetrieb; Lehrbuch und Aufgaben; 14. Aufl.; Wiesbaden 1996.

Baxmann, U.: Kreditrisikomanagement im Bankwesen; 1. Aufl.; Frankfurt am Main 2001.

KfW Bankengruppe (Hrsg.): Rating für den Mittelstand; Wissen, worauf es ankommt; Frankfurt am Main; 200

Bülow, P.: Recht der Kreditsicherheiten; Sachen und Rechte, Personen; 6. Aufl.; Heidelberg 2003.

Büschgen H.: Bankbetriebslehre; Bankgeschäfte und Bankmanagement; 5. Aufl.; Wiesbaden 1998.

Grill, W.; Perczynski, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens; 34. Aufl.; Bad Homburg 2000.

Hanker, P.; Keine Angst vor Basell II; Chancen nutzen – Zukunft gestalten; Handbuch für kleine und mittelständische Unternehmen; 1. Aufl.; Wiesbaden 2003.

Hannemann, R.; Schneider, A.; Hanenberg, L.: Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK); Eine einführende Kommentierung; Stuttgart 2003.

Hartmann-Wendels, T.; Pfingsten, A.; Weber, M.: Bankbetriebslehre; 3. Aufl.; Berlin, Heidelberg, New York 2004.

Ignatzi, T.: Die Freigabe von Kreditsicherheiten; Übersicherung und Freigabeklauseln im Kreditsicherungsvertrag; Bd. 2; Frankfurt am Main 1996.

Krumnow, J.; Gramlich, L.; Lange, T. A.; Dewner, T. M.: Gabler Banklexikon; Bank – Börse – Finanzierung; 13. Aufl.; Wiesbaden 2002.

Lwowski, H.: Das Recht der Kreditsicherung; 8. Aufl.; Berlin 2000.

Oehler, A.: Kreditrisikomanagement; Kernbereiche, Aufsicht und Entwicklungs-tendenzen; 2. Aufl.; Stuttgart 2002.

Rösler, P.; Mackenthun, T.; Pohl, R.: Handbuch Kreditgeschäft; 6. Aufl.; Wiesbaden 2002.

Sauter, W.: Grundlagen des Bankgeschäftes; 6. Aufl.; Frankfurt am Main 2000.

Schwarze, D.; Moser, T.: Grundlagen des Kreditgeschäfts; Personalkredit, Realkredit, Körperschaftskredit; 5. Aufl.; Stuttgart 1999.

Weber, H.: Kreditsicherheiten; Recht der Sicherungsgeschäfte; 7. Aufl.; München 2002.

Wöhe, G.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung; 9. Aufl.; München 2002.

Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch; 54. Aufl.; München 2003.

HGB – Handelsgesetzbuch; 42. Aufl.; München 2005.

InsO – Insolvenzordnung; 8. Aufl.; München 2003.

Internetquellen

Industrie und Handelskammer Hannover (Hrsg): Gründer; Finanzierung; Sicherheiten; in: http://www.hannover.ihk.de; Hannover 21.05.2004; (15.04.2005).

IT - Infothek (Hrsg.): Kreditsicherheiten; in: http://www.it-infothek.de; Berlin 2005.

Kirschner, C.; Humbolt-Universität Berlin; Rechtswissenschaft: Sachenrecht; Pfandrecht an Rechten; in: http://www.rewi.hu-berlin.de; Berlin 2005.

Martiny, D.; Europa-Universität Viadrina: Sachenrecht; Hypothek; in: http://www.intrecht.euv.frankfurt-o.de; Frankfurt an der Oder; 17.01.2005.

Trunk, A.; Christian-Albrecht-Universität zu Kiel; Institut für Osteuropäisches Recht: Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht; in: http://www.uni-kiel.de; Kiel 2005.

Wikipedia (Hrsg.): Die freie Enzyklopädie; Zwangsvollstreckung; in: http://de.wikipedia.org; Berlin 07.05.2005.

Wildenblanck, N.:Kreditlexikon; in: http://www.cred.de; Duisburg 2005.

Anhang

Anlage 1: Wie Banken Sicherheiten Bewerten

Anlage 2: Eidesstattliche Erklärung

Wie Banken Sicherheiten bewerten

Die IHK Hannover hat zusammengestellt, wie Banken Sicherheiten bewerten.

Die nachfolgenden Beleihungsgrenzen sind innerhalb der jeweiligen Ober- und Untergrenzen verhandelter, da es weder gesetzliche Vorschriften noch einheitliche Richtlinien für die Bewertung von Kreditsicherheiten gibt.[64]

- Grundstücke: 60 bis 80% des von den Kreditinstituten ermittelten Beleihungsgrenzen
- Bankguthaben: 100% des Nennwertes
- Lebensversicherungen: 100% des Rückkaufwertes

Kundenforderungen

- gegen die öffentliche Hand: 90% des Forderungsbetrages
- gegen sonstige Kunden: 50 bis 80% des Forderungsbetrages
- Steuererstattungsansprüche: 100% des Erstattungsanspruches

Wertpapiere

- Bundesschatzbriefe: 80% des Nennwertes
- Schuldverschreibungen öffentl. Stellen: 80% des Kurswertes
- sonstige Schuldverschreibungen: 60 bis 80% des Kurswertes
- an inländischer Börse notierte Aktien: 60% des Kurswertes
- an ausländischer Börse notierte Aktien: 50% des Kurswertes
- Aktienfonds: 60% des Kurswertes
- Rentenfonds: 70% des Rücknahmepreises
- Zertifikate offener Immobilienfonds: 80% des Rücknahmepreises

Bürgschaften

- einer Bürgschaftsbank: 100% des Bürgschaftsbetrages
- von fremden Dritten: je nach Bonität
- von Ehepartnern: ohne Bewertung

Sonstiges

- Warenlager: 50 % der Einstandspreise
- Ladeneinrichtung: 40% des Zeitwertes
- Maschinen und Geschäftsausstattung: 50% des Zeitwertes
- Autos: 60% des Zeitwertes
- Edelmetalle: 70% des Metallwertes

Eidesstattliche Erklärung

Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfsmittel angefertigt worden ist, insbesondere dass ich alle Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen übernommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Vgl. Bülow, P.: Recht der Kreditsicherheiten; Sachen und Rechte, Personen; 6. Aufl.; Heidelberg 2003; S. 1.

[2] Vgl. Büschgen, H.: Bankbetriebslehre; Bankgeschäfte und Bankmanagement; 5. Aufl.; Wiesbaden 1998; S. 939. Hannemann, R.; Schneider, A.; Hanenberg, L.: Mindestanforderungen an das Kredit-geschäft (MaK); Eine einführende Kommentierung; Stuttgart 2003; S. 142.

[3] Vgl. Oehler, A.: Kreditrisikomanagement; Kernbereiche, Aufsicht und Entwicklungstendenzen; 2. Aufl.; Stuttgart 2002; S. 245.

[4] Vgl. Hannemann, R.; Schneider, A.; Hanenberg, L.; a.a.O.; S. 190. Büschgen, H.; a.a.O.; S. 874.

[5] Krumnow, J.; Gramlich, L.; Lange T. A.; Dewner, T. M.: Gabler Banklexikon; Bank – Börse – Finanzierung; 13. Aufl.; Wiesbaden 2002; S. 844.

[6] Vgl. Büschgen, H.; a.a.O.; S. 922 – 924.

[7] Vgl. ebenda; S. 924f.

[8] Krumnow, J.; Gramlich, L.; Lange, T. A.; Dewner, T. M.: a.a.O.; S. 847.

[9] Vgl. Rösler, P.; Mackenthun, T.; Pohl, R.: Handbuch Kreditgeschäft; 6. Aufl.; Wiesbaden 2002; S. 795.

[10] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 14.

[11] Vgl. Rösler, P.; Mackenthun, T.; Pohl, R.; a.a.O.; S. 795f.

[12] Vgl. Grill, W.; Perczynsk i, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens; 34. Aufl.; Bad Homburg 2000; S. 350.

[13] Vgl. Büschgen, H.; a.a.O.; S. 954. Grill, W.; Perczynski, H.; a.a.O.; S. 350f.

[14] Vgl. Krumnow, J.; Gramlich, L.; Lange, T. A.; Dewner, T. M.; a.a.O.; S. 847f.

[15] Vgl. Grill, W.; Perczynski, H.; a.a.O.; S. 350ff.

[16] Vgl. Weber, H.: Kreditsicherheiten; Recht der Sicherungsgeschäfte; 7. Aufl.; München 2002; S. 9.

[17] Vgl. Sauter, W.; Grundlagen des Bankgeschäftes; 6. Aufl.; Frankfurt am Main 2000; S. 464.

[18] Vgl. Krumnow, J.; Gramlich, L.; Lange, T. A.; Dewner, T. M.; a.a.O.; S. 847f.

[19] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 8. Grill, W.; Percynski, H.; a.a.O.; S. 351.

[20] Vgl. Lwowski, H.; Das Recht der Kreditsicherung; 8. Aufl.; Berlin 2000; S. 277.

[21] Vgl. Ignatzi, T.: Die Freigabe von Kreditsicherheiten; Übersicherung und Freigabeklauseln im Kreditsicherungsvertrag: Bd. 2; Frankfurt am Main 1996; S. 51.

[22] Vgl. Lwowski, H.; a.a.O.; S. 282.

[23] Vgl. Wildenblanck, N.: Kreditlexikon; in: http://www.cred.de; Duisburg 2005; (10.05.2005).

[24] Vgl. Rösler, P.; Mackenthun, T.; Pohl, R.; a.a.O.; S. 991.

[25] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 137.

[26] Vgl. Trunk, A.; Christian-Albrecht-Univerzität zu Kiel; Institut für Osteuropäisches Recht: Zwangs- vollstreckungs- und Insolvenzrecht; in: http://www.uni-kiel.de; Kiel 2005; (10.05.2005).

[27] Vgl. Wikipedia (Hrsg.): Die freie Enzyklopädie; Zwangsvollstreckung; in: http://de.wikipedia.org; Berlin 07.05.2005; (09.05.2005).

[28] Vgl. Lwowski, H.: a.a.O.; S. 239.

[29] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 126.

[30] Vgl. Sauter, W.; a.a.O.; S. 465.

[31] Vgl. Wöhe, G. : Grundzüge der Unternehmensfinanzierung; 9. Aufl.; München 2002; S. 189.

[32] Vgl. Schwarze, D.; Moser, T.: Grundlagen des Kreditgeschäfts; Personalkredit, Realkredit, Körperschaftskredit; 5. Aufl.; Stuttgart 1999; S. 60.

[33] Vgl. Lwowski, H.; a.a.O.; S. 46.

[34] Vgl. Lwowski, H.; a.a.O.; S. 52.

[35] Vgl. Schwarz e, D.; Moser, T.; a.a.O.; S. 60f.

[36] Vgl. Hartmann-Wendels, T.; Pfingsten, A.; Weber, M.: Bankbetriebslehre; 3. Aufl.; Berlin, Heidelberg, New York 2004; S. 171.

[37] Vgl. Grill, W., Perczynski, H.; a.a.O.; S. 352.

[38] Vgl. Rösler, P.; Mackenthun, T.; Pohl, R.; a.a.O.; S. 845.

[39] Vgl. Büschgen, H.; a.a.O.; S. 955f.

[40] Vgl. IT-Infothek (Hrsg.): Kreditsicherheiten; in: http://www.it-infothek.de; Berlin 2005; (05.05.2005).

[41] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 516.

[42] Vgl. Rösle r, P.; Mackenthun, T.; Pohl, R.; a.a.O.; S. 862.

[43] Vgl. Sauter, W.; a.a.O.; S. 471.

[44] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 142.

[45] Vgl. ebenda; S. 146 – 167.

[46] Vgl. Büschgen, H. E.; a.a.O.; S. 959. Grill, W.; Perczynski, H.; a.a.O.; S:. 393.

[47] Vgl. Martiny, D.; Europa-Universität Viadrina: Sachenrecht; Hypothek; in: http://www.intrecht.euv-frankfurt-o.de; Frankfurt an der Oder; 17.01.2005; (06.05.2005).

[48] Vgl. Weber, H.; a.a.O.; S. 253.

[49] Vgl. ebenda; S. 274.

[50] Vgl. Lwowski, H.; a.a.O.; S. 272 – 286.

[51] Vgl. Kirchner, C.; Humboldt-Universität Berlin; Rechtswissenschaft: Sachenrecht; Pfandrecht an Rechten; in: http://www.rewi.hu-berlin.de; Berlin 2005; (08.05.2005).

[52] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 180.

[53] Vgl. Sauter, W.; a.a.O.; S. 473.

[54] Vgl. Grill, W.; Perczynski, H.; a.a.O.; S. 358.

[55] Vgl. Sauter, W.; a.a.O.; S. 475.

[56] Vgl. Büschgen, H. E.; a.a.O.; S. 957.

[57] Vgl. Wöhe, G.; a.a.O.; S. 194.

[58] Vgl. Adrian, R.; Heidorn, T.: Der Bankbetrieb; Lehrbuch und Aufgaben; 14. Aufl.; Wiesbaden 1996; S. 426. Grill, W.; Perczynski, H.; a.a.O.; S. 36

[59] Vgl. Büschgen, H.; a.a.O.; S. 957.

[60] Vgl. Bülow, P.; a.a.O.; S. 458. Sauter, W.; a.a.O.; S. 470.

[61] Vgl. KfW Bankengruppe (Hrsg.): Rating für den Mittelstand; Wissen, worauf es kommt; Frankfurt am Main 2003; S. 7 - 20.

[62] Vgl. Hanker, P.: Keine Angst vor Basel II; 1. Aufl.; Wiesbaden 2003. S. 5 – 28.

[63] Vgl. Baxmann, U.; Kreditrisikomanagement im Bankwesen; 1. Aufl.; Frankfurt am Main 2001; S. 61.

[64] Vgl. Industrie und Handelskammer Hannover (Hrsg): Gründer; Finanzierung; Sicherheiten; in: http://www.hannover.ihk.de; Hannover 21.05.2004; (15.04.2005).

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Kreditsicherheiten als Maßnahmen des Risikomanagements im Kreditgeschäft
Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Frankfurt
Note
2,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V110521
ISBN (eBook)
9783640086894
Dateigröße
716 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschreibt alle Arten von Kreditsicherheiten, die deutschen Banken verlangen und nach dem gegenwärtigen Recht verlangen können, um das Risiko von Kreditausfällen zu minimieren.
Schlagworte
Kreditsicherheiten, Maßnahmen, Risikomanagements, Kreditgeschäft
Arbeit zitieren
Jelena Stojkovic (Autor:in), 2005, Kreditsicherheiten als Maßnahmen des Risikomanagements im Kreditgeschäft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110521

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Kreditsicherheiten als Maßnahmen des Risikomanagements im Kreditgeschäft



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden