Legal, illegal, scheissegal? Musik-Download aus Filesharing- und P2P-Netzen im Lichte der deutschen Urheberrechtsnovelle vom März 2006


Hausarbeit, 2006

45 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALT

1. Einleitung

2. Filesharing - Tauschbörsen im Internet
2.1. P2P – Was ist das?
2.2. Haftung des Netzwerkanbieters, Haftungsausschluss

3. Für die Problematik relevante Regelungen im deutschen Urheberrecht
3.1. Allgemeines – Rechte des Urhebers, Verwertungsrechte
3.2 Die Privatkopie
3.3. Down- und Upload-Vorgänge in Tauschbörsen – urheberrechtlich betrachtet

4. Umsetzung von EU-Richtlinien zum Urheberrecht
4.1. Richtlinien der Europäischen Union
4.2. Nationale Gesetzgebung

5. Möglichkeiten der Strafverfolgung
5.1. Auskunftsanspruch gegenüber Dritten und Vorratsdatenspeicherung
5.2. Verhältnismäßigkeit
5.3. Strafverfolgung im Auftrag: GVU und Logistep

6. Zulässige Privatkopie oder nicht?
6.1. Die „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellte oder genutzte Vorlage
6.2. Gibt es ein Recht auf die Privatkopie? Positionierung der Gesetzesbefürworter und der Gesetzesgegner

7. Exkurs: Digital Rights Management (DRM) und Kopierschutz

8. Ein fairer Interessensausgleich?
8.1. Das Hauptargument der Musikindustrie: Umsatzeinbrüche beim CD-Verkauf durch Raubkopien und illegale Tauschbörsen
8.2. Die Argumente der Verbraucherinitiativen

9. Lösungsansätze für die Online-Vermarktung und Lizensierung von Musik
9.1. Music-On-Demand Angebote
9.2. Content-Flatrate, Collective Licensing – alternative Lizensierungs- und Abrechnungsmodelle

10. Fazit

Literaturnachweis

Internet-Quellen

1. Einleitung

Am 22. März 2006 hat die Bundesregierung eine erneute Novelle des Urheberrechts beschlossen, den sog. „2. Korb“ der Urheberrechtsänderungen im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die zum Jahresanfang 2007 in Kraft treten soll. Laut Bundesregierung ist das Ziel der Gesetzesvorlage ein „fairer Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb“[1]. Doch schon im Vorfeld hat der Entwurf zu erhitzten Diskussionen zwischen Gesetzesgegnern und Befürwortern geführt. Verbraucherschützer sehen das Gesetz als Sieg der Musikindustrie-Lobby über Konsumenteninteressen[2]. Vertreter der Musikindustrie hingegen sehen ihre Rechte und die Rechte der Künstler gegenüber dem ausufernden Austausch von ‚Raubkopien’ in Filesharing-Netzen besser gewahrt, die ihrer Meinung nach die Ursache sind für die Einbrüche der Umsätze beim CD-Verkauf. Besonderer Streitpunkt ist der illegale Download von Dateien über sog. P2P-Tauschbörsen, auf die einige Aspekte des neuen Gesetzes abzielen. Die Nutzer dieser Tauschbörsen, so die Gesetzesgegner, würden nun massenhaft kriminalisiert, weil die vorher noch gültige Bagatellklausel, die das Herunterladen und Kopieren von kleineren Dateimengen als straffrei ausgingen ließ, auf Drängen der CDU gestrichen wurde.[3] Auch der Download einer geringen Anzahl von Musikdateien aus dem Internet kann jetzt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, das Knacken des Kopierschutzes einer CD mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.[4] Der ‚Spiegel’ kritisiert dies als völlig unverhältnismäßig und zweifelt an der Effektivität des Gesetzes, bzw. daran, ob damit beim Bürger ein Unrechtsbewusstsein für ein gängiges und weit verbreitetes Verhalten erzeugt werden kann.[5]

Zudem soll der Strafverfolgung ein effizienteres Mittel in die Hand gegeben werden, denn in Zukunft ist geplant, nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern die Rechteinhaber selbst (sprich: die Musikindustrie) mit einem Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern auszustatten[6]. Diese müssten dann auf Verdacht bzw. auf Anfrage von Plattenfirmen die Verbindungsdaten verdächtiger Nutzer herausgeben - eine Novum in der Gesetzesgebung, denn der Auskunftsanspruch war bisher allein den Staatsanwaltschaften vorbehalten. In Verbindung mit der Gesetzesnovelle fürchten Verbraucherschützer nun eine Überflutung der Staatsanwaltschaften mit Strafanträgen zur Verfolgung geringfügiger Urheberrechtsdelikte.

Im Folgenden wird die Gesetzeslage kurz dargelegt und mit der Problematik verbundene Themen wie Peer-to-Peer und Digital Rights Management erläutert. Anschließend werden die Standpunkte der Konfliktparteien vorgestellt, sowie alternative Lösungsansätze beider Seiten für das Problem des illegalen Filesharing und der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung. Abschließend folgt eine kurze Bewertung.

2. Filesharing - Tauschbörsen im Internet

2.1. P2P – Was ist das?

Im Internet gibt es diverse Tauschbörsen zum Tausch von Musik, Filmen oder Software, sog. Filesharing-Netzwerke. Mit P2P, der Abkürzung für Peer-to-Peer, werden dezentrale Netzwerke bezeichnet, die ohne einen zentralen Verzeichnisserver arbeiten. Die Dateien werden direkt zwischen den Computern (den gleichberechtigten ‚Peers’) der beteiligten Teilnehmer ausgetauscht. Jeder Computer kann dabei als „Client“ (Datenabrufer) und Server (Datenanbieter) zugleich dienen. Im Gegensatz dazu arbeiten zentralisierte Tauschbörsen mit einem zentralen Server, auf dem die Dateien abgelegt werden. Das machte sie in der Vergangenheit (so z.B. Napster) weit anfälliger für Strafverfolgung als dezentrale Netzwerke. Dazwischen gibt es sog. Hybrid- oder Mischformen, in denen leistungsstarke Computer vorrübergehend als Verzeichnisserver im Netz dienen. Beispiele für populäre Filesharing-Netzwerke bzw. Netzwerk-Protokolle sind KazaA, Gnutella, emule und Bittorrent. Um an einem Filesharing-Netzwerk teilzunehmen, muss zuerst eine Filesharing-Software (auch Client genannt), heruntergeladen werden.[7] Für ein Netzwerk-Protokoll gibt es oft eine Vielzahl von Clients. Der beliebteste Client für das Gnutella-Netzwerk ist Limewire, eine Open-Source-Software[8].

2.2. Haftung des Netzwerkanbieters, Haftungsausschluss

Nach geltender Rechtsprechung haftet der Anbieter der Filesharing-Software nur mittelbar für über das Netzwerk begangene Urheberrechtsverletzungen.[9] Die meisten Anbieter, wie z.B. Limewire, haben deshalb einen Haftungsausschluss in die Installation integriert, in dem sie den User darauf hinweisen, dass er sich verpflichtet, damit keine illegalen Inhalte (z.B. Musikstücke ohne Lizenz) herunterzuladen oder bereitzustellen bzw. dass er dies auf eigene Gefahr tut. Aufgrund von in den USA angestrengten Strafprozessen entwickelt Limewire z.Zt. eine neue Version seines Clients, der einen eingebauten Lizenzschutz beinhaltet und unlizensierte Inhalte sperrt. Da Limewire aber auf einem Open-Source-Code beruht, sind alternative Clients, die illegale Downloads weiterhin ermöglichen, bereits in Entwicklung.

3. Für die Problematik relevante Regelungen im deutschen Urheberrecht

3.1. Allgemeines – Rechte des Urhebers, Verwertungsrechte

Das Urheberrecht gehört zum Rechtsbereich Zivilrecht. Der Urheber hat grundsätzlich alle Rechte an seinem Werk, d.h. er kann bestimmen, ob, wie und von wem sein Werk veröffentlicht, verbreitet, verwertet und genutzt werden darf. Er kann anderen Verwertungsrechte und Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Sinn dieses Gesetzes ist es unter anderem, dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Verwertung und Nutzung seines Werkes zuzusichern. Zu den Verwertungsrechten gehören u. a. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Senderecht, Wiedergaberecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a), das vor allem für die Verbreitung von digitalen Inhalten über das Internet von Bedeutung ist[10].

Der Urheber kann z.B. vertraglich einer Plattenfirma (Label) Verwertungsrechte und Nutzungsrechte an seinem Werk übertragen, d.h. die Firma ist dann berechtigt, sein Werk auf Tonträger zu bringen und zu vermarkten. Verwertungs- und Nutzungsrechte, wie z.B. für die öffentliche Sendung, können bei der Verwertungsgesellschaft GEMA[11] erworben werden, die den Vergütungsanteil an die Künstler abführt. Als weitere Verwertungsgesellschaft gibt es die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die für die Zweit- und Drittauswertung zuständig ist.[12]

3.2 Die Privatkopie

Zu den Schranken des Urheberrechts gehört die in §53 festgelegte Erlaubnis[13] zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, die sog. Privatkopieschranke, die für das hier behandelte Thema von besonderer Bedeutung ist. Im Unterschied zur Wiedergabe liegt eine Vervielfältigung dann vor, sobald das Werk auf ein Speichermedium übertragen und dauerhaft oder auch vorübergehend gespeichert wird[14].

Auszug aus § 53 in der z.Zt geltenden Fassung von 2003:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. (…)"

Vervielfältigungen sind also nur erlaubt für den eigenen, rein privaten (und nicht gewerblichen) Gebrauch und für Familie und Freundeskreis. Als Grenze für „einzelne“ wird in der deutschen Rechtssprechung eine Anzahl von 7 angesehen.[15]

Pauschalvergütung

Als Ausgleich für den dem Urheber durch die Privatkopien entstandenen Einnahmeausfall wird eine Pauschalabgabe auf (analoge wie digitale) Geräte und Speichermedien, die zur Vervielfältigung genutzt werden, erhoben. Dazu zählen z.B. Festplatten, MP3-Player, CD-Brenner und Leermedien wie CD-Rohlinge. Die Abgabe wird über die Verwertungsgesell-schaften an die Künstler ausgeschüttet.

3.3. Down- und Upload-Vorgänge in Tauschbörsen – urheberrechtlich betrachtet

Tauschvorgänge in Tauschbörsen bestehen im Wesentlichen aus zwei Vorgängen: dem Bereitstellen (Upload) von Dateien und dem Herunterladen (Download) von Dateien. Damit Tauschbörsen funktionieren können, muss eine genügende Anzahl von Dateien, bei Musikdateien meist im mp3-Format, von den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden kann. Das Herunterladen von fremden Dateien auf den eigenen Computer wird dabei als Download bezeichnet, während die bereitgestellten Dateien von anderen Nutzern „upgeloadet“ werden. Es gibt also Anbieter von Dateien und Abnehmer von Dateien.

Der Download einer Datei auf die Festplatte stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 2 UrhG[16] dar. Auch das Laden eines Musikstückes von einer CD auf die Festplatte eines Computers ist eine Vervielfältigung von einem Speichermedium auf ein anderes. Das Bereitstellen dieses Stückes in einer Tauschbörse ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG.

4. Umsetzung von EU-Richtlinien zum Urheberrecht

4.1. Richtlinien der Europäischen Union

Die Richtlinie 2001/29/EG „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ wurde 2001 von der EU beschlossen und von der deutschen Bundesregierung im 1. und 2. Korb der Urheberrechtsnovelle in nationales Recht umgesetzt.

Am 9.3.2004 verabschiedet das Europaparlament die umstrittene „Richtlinie über Maßnahmen und Verfahren zum Schutz am geistigen Eigentum“ (2004/48/EG)[17].

Die Richtlinie gibt den Rechteinhabern von Verwertungsrechten (resp. der Musikindustrie) weitgehende Auskunftsansprüche in die Hand, die sie gegenüber Dritten, nicht an der Rechtsverletzung beteiligten (resp. den Providern) vertreten kann.[18] Die Richtlinie muss von den EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden.

Dass es bei der nationalen Umsetzung von EU-Richtlinien große Handlungsspielräume bzw. Unterschiede geben kann, zeigt das Beispiel von Frankreich: dort wurde die Urheberrechtsrichtlinie anders umgesetzt als in Deutschland. Bei einem Bagatell-Delikt, wenn ein Täter zum ersten Mal dabei erwischt wird, wie er zur Deckung des eigenen Bedarfs raubkopiert, droht ihm eine Geldbuße von nur 38 Euro.[19] Dieses Bußgeld wird bei Wiederholungstätern und größeren Datenmengen sukzessive erhöht. Diese Regelung scheint praktikabler als die deutsche, bei der vorraussichtlich angesichts des hohen Strafmaßes viele Verfahren eingestellt werden würden.

4.2. Nationale Gesetzgebung

Am 13. September 2003 tritt der sog. „1. Korb“ der Reform des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft, in Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinie von 2001.

Demnach ist es nicht erlaubt:

- einen Kopierschutz zu umgehen (d.h. zu „knacken“) und kopiergeschützte CD’s zu vervielfältigen (§ 95a)
- Kopien zu machen (auch für den privaten Gebrauch), die von „offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen abstammen“(§ 35)[20]

Das Umgehen des Kopierschutzes zu gewerblichen Zwecken wurde ein Straftatbestand, und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden (§ 108b). Beim Kopierschutz-‚Knacken’ für den Privatgebrauch kann der Rechteinhaber den ‚Täter’ zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.[21] Der zweite Punkt bezieht sich auf in P2P-Börsen bereitgestellte Dateien. Wann allerdings eine Vorlage als für den Nutzer „offensichtlich“ rechtswidrig gelten kann, ist umstritten[22].

Am 22.3.2006 beschließt das Bundeskabinett den „2. Korb“ der Gesetzesnovelle, der zum 1.1.2007 in Kraft treten soll. Dabei wird die sog. Bagatell-Klausel, nach der Verbraucher, die im geringen Umfang zur Deckung des Eigenbedarfs Musik aus P2P-Börsen herunterladen straffrei ausgehen, gestrichen. In Zukunft kann das Bereitstellen (Upload) und der Download urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bestraft werden. Dazu können Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers kommen. Ausserdem wurde die Pauschalvergütung neu geregelt.[23]

5. Möglichkeiten der Strafverfolgung

5.1. Auskunftsanspruch gegenüber Dritten und Vorratsdatenspeicherung

Nach dem geplanten Änderungen im Auskunftsrecht kann die Musikindustrie zukünftig von den Internet-Providern Auskunft über Nutzerdaten verlangen bei „Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung“[24]. Neu daran ist, dass nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, also die Staatsanwaltschaften, sondern Unternehmen dieses Auskunftsrecht bekommen („zivilrechtlicher Auskunftsanspruch“)[25]. Zur Hilfe genommen wird hierbei die EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommu­nika­tionsnetze erzeugt oder verarbeitet werden.[26] Telekommunikationsanbieter und Internet-Provider sollen damit verpflichtet werden, alle Nutzer- und Verbindungsdaten zwischen 6 und 24 Monaten zu speichern. Bisher war die Verbindungsdatenspeicherung nur vorrübergehend zu Abrechnungszwecken erlaubt. Nach wie vor ist dazu aber ein richterlicher Beschluß nötig.[27]

Zur Begründung sagte Bundesjustizministerin Zypries: da Klagen gegen unbekannt im Zivilrecht nicht möglich seien, müssten die Rechteinhaber erfahren, wer hinter der IP-Adresse steckt.[28] Die Internet-Provider selbst sind hierfür nicht haftbar, da sie die Daten nur übertragen. Die technischen Vorraussetzungen für die Datenspeicherung müssen allerdings die Provider schaffen – wer die Kosten dafür trägt ist noch unklar. Datenschützer haben die Richtlinie, die eigentlich zur Bekämpfung des Terrorismus gedacht war, scharf kritisiert.[29] Es wird befürchtet, dass die Richtlinie nun auch im großen Stil dazu benutzt wird, um Tauschbörsennutzern auf die Spur zu kommen[30].

Das Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen kann relativ leicht sein, denn die Nutzer von Tauschbörsen sind nicht so anonym, wie sie oft denken[31]. Jeder Computer lässt sich während einer Internet-Sitzung durch die IP-Adresse identifizieren[32] – im einfachsten Fall sucht der Rechteinhaber in einschlägigen Tauschbörsen nach seinen Werken, und die IP-Adresse der Dateianbieter wird von manchen Filesharing-Programmen automatisch angezeigt. Über die IP-Adresse lässt sich dann der Internet-Provider (ISP) ermitteln. Wenn durch die neue EU-Richtlinie die Provider in Zukunft verpflichtet werden, Nutzer- und Verbindungsdaten zu speichern, d.h. die IP-Adressen jeder Sitzung und das übertragene Datenvolumen, so ergibt sich für Nutzer illegaler Tauschbörsen folgendes Bedrohungsszenario: Der Rechteinhaber (z.B. eine große Plattenfirma) lässt nach Urheberrechtsverletzungen recherchieren und kann dann, aufgrund des Auskunftsanspruchs, bei den ISP die Identität des Nutzers bestimmter IP-Adressen erfragen. Das übertragene Datenvolumen wurde bei Flatrate-Verbindungen bisher von den Providern nicht gespeichert, da es für die Abrechnung nicht notwendig war. Das könnte sich aber in Zukunft ändern.

5.2. Verhältnismäßigkeit

Für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit stellt sich natürlich die Frage, ab welcher heruntergeladenen Datenmenge ein Nutzer strafrechtlich verfolgt würde. Zypries konnte hierzu keine genauen Angaben machen.[33] Als Orientierung könnte aber eine Empfehlung der Generalstaatsanwältin Christine Hügel dienen, die aufgrund von massenhaften Strafanzeigen gegen Raubkopierer durch die Firma Logistep im Jahr 2005 herausgegeben wurde. Hierin hieß es: „Wenn in der Anzeige aber nicht glaubhaft gemacht wird, dass der mutmaßliche Filesharing-Nutzer zum angegebenen Zeitpunkt mehr als 100 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch angeboten hat, sollen die Staatsanwaltschaften das Verfahren einstellen. Bei 101 bis 500 Dateien sei "eine Beschuldigtenvernehmung angemessen". Erst bei mehr als 500 verschiedenen Dateien "können Ermittlungen durchgeführt werden, unter anderem erscheint eine Durchsuchung verhältnismäßig".[34]

Die Schadensersatzforderung des geschädigten Rechteinhabers können sich nach der Menge der heruntergeladenen Dateien richten, z.B. kann er als Schadensersatz für jedes Musikstück oder Computerspiel den Ladenpreis verlangen, was sich bei Tausenden von Dateien schnell zu hohen Beträgen summiert.

5.3. Strafverfolgung im Auftrag: GVU und Logistep

In Deutschland ist die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechts­verletzungen (GVU) damit beauftragt, Film-Raubkopierer aufzuspüren. „Die GVU arbeitet im Auftrag der Film- und Software-Industrie und hat die Aufgabe, die Strafverfolgungsbehörden im gesetzlichen Rahmen zu unterstützen.“[35] Die Gesellschaft geriet jedoch jüngst selbst ins Visier der Strafverfolger, als aufgedeckt wurde, dass sie mit dubiosen Praktiken arbeitete.[36]

Die Schweizer Firma Logistep machte im Jahr 2005 von sich reden, als sie die deutschen Gerichte mit ca. 40.000 Strafanträgen überflutete. „Logistep hat sich nach eigenen Angaben darauf spezialisiert, im Auftrag von Rechteinhabern Urheberrechtsverletzungen im Internet aufzuspüren. Auf seiner Homepage gibt das "Anti-Piracy-Unternehmen" an, es dokumentiere voll automatisiert, "welche Inhalte über welchen Zeitraum und mit welcher IP-Adresse des Users geladen wurden".“[37] Dem Treiben der Piratenjäger wurde durch ein Gerichtsurteil vorläufig ein Ende gesetzt: „Der Schweizer Dienstleister Logistep darf Internetprovider im Kampf gegen Urheberrechtsverstößen durch Tauschbörsen-Nutzer nicht mehr massenhaft zur Speicherung von Verbindungsdaten anhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Flensburg hervor, das sich auf die Haftungsregeln im Teledienstegesetz (TDG) beruft. Demnach sind Zugangsanbieter für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, ihre Kunden zu überwachen oder nach Umständen für eine rechtswidrige Nutzung ihrer Dienste zu suchen.“[38] Das könnte sich nach der Umsetzung der EU-Richtlinie für Vorratsdatenspeicherung jedoch bald ändern.

6. Zulässige Privatkopie oder nicht?

Filesharing in Tauschbörsen beschränkt sich nicht auf das private Umfeld. Tausende potenzieller Nutzer können die bereitgestellten Dateien herunterladen, die Anzahl von Downloads ist theoretisch unbegrenzt. Deshalb handelt es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a.[39] Die Nutzer laden die Dateien zwar meist zum privaten Gebrauch herunter, die Bereitstellung solcher Dateien in Filesharing-Börsen für einen großen Kreis anonymer Personen aber ist rechtswidrig.[40]

Meist handelt es sich dabei um durch das sog. „Rippen“ von CDs in das mp3-Format umgewandelte Musikdateien. Für den Download und das Bereitstellen einer Datei ist der Begriff der „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage“ zentral, d.h. eine Vorlage, die ohne Einwilligung des Urhebers ins Internet gestellt wurde.

6.1. Die „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellte oder genutzte Vorlage

Der Begriff „offensichtlich rechtswidrig“ wurde in Presse und Literatur als unklar und interpretationsanfällig kritisiert: „Weitere Streitigkeiten sind mit dieser schwammigen Formulierung vorprogrammiert“.[41] In einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums zur Novelle des Urheberrechts vom 22.3.2006 heisst es dazu:

„Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig.“ Aber: „Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.“[42]

Aber wie soll der Nutzer eindeutig erkennen können, ob das Angebot rechtswidrig ist? „Welche Downloads legal und welche illegal sind, ist für den Verbraucher in den meisten Fällen nicht erkennbar“, kritisiert die Vorsitzende des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, Edda Müller.[43] Denn auch legal ins Internet gestellte mp3-Dateien finden ihren Weg in die Tauschbörsen, wie Freiwald anmerkt.[44] Mittlerweile gibt es viele Angebote von Plattenlabels, sich ein oder mehrere Stücke einer neuen CD als mp3 zur Probe anzuhören oder herunterzuladen.[45] Dazu kommt das Problem der Internationalisierung - da Tauschbörsen international und grenzüberschreitend sind, ist für den Nutzer nicht erkennbar, in welchem Land der Anbieter sitzt – und ob die Vorlage nach dem jeweiligen Recht des Landes rechtswidrig hergestellt wurde.[46] Für die Frage der rechtswidrigen Vervielfältigung ist dies allerdings unerheblich, da diese auf dem Computer des deutschen Nutzers stattfindet.

6.2. Gibt es ein Recht auf die Privatkopie? Positionierung der Gesetzesbefürworter und der Gesetzesgegner

Die private Vervielfältigung wird oft als eingeräumtes Recht betrachtet. Das Bundesministerium der Justiz stellt in einer Pressemitteilung aber unmissverständlich klar:

„Es gibt kein Recht auf Privatkopie zu Lasten des Rechteinhabers.“[47] Und der Rechteinhaber hat das Recht, seine CD’s oder Musikdateien durch Kopierschutz und Digital-Rights-Management (DRM) -Mechanismen zu schützen. Kopierschutzmaßnahmen wiederum sind im UrhG nach § 95a geschützt, eine Regelung ganz im Sinne der Musikindustrie-Lobby.

Viele Initiativen, die sich gegen die neue Gesetzgebung stellen, sind bei dem Thema Privatkopie anderer Meinung und sehen die Novelle als Einschränkung und Bedrohung der Verbraucherrechte: z.B. die Kampagne „Rettet die Privatkopie“ (privatkopie.net), „Consumers Digital Rights“(CDR)[48] oder Savemusic[49], um nur einige zu nennen. Die Online-Initative Privatkopie.net, ein Zusammenschluß aus 16 Unterstützerorganisationen, hat aus Protest gegen den 2. Korb der Urheberrechtsnovelle bereits 2002 eine Petition mit prominenten Erstunterzeichnern auf ihre Website gestellt.[50] Die CDR-Kampagne vertritt auf ihrer Website die Position der europäischen Verbraucherorganisation BEUC[51] und hat eine Deklaration zu „digitalen Verbraucherrechten“ formuliert, in der es heißt: „Es ist an der Zeit, den Verbrauchern grundlegende Rechte in der digitalen Welt einzuräumen und ihnen mitzuteilen, was sie mit ihrer digitalen Hardware und ihren digitalen Inhalten tun dürfen.[52] Savemusic schließlich möchte die Musikkultur „von unten“, d.h. aus der Position der Künstler heraus fördern und vertritt die These, dass nicht die Raubkopiererei die Musikwirtschaft kaputtmacht, sondern die unflexiblen Marketingstrategien einiger weniger Multikonzerne auf dem Musikmarkt, die um ihre Pfründe fürchten.

7. Exkurs: Digital Rights Management (DRM) und Kopierschutz

Digital-Rights-Management Systeme (DRMS) können als technisches Mittel der Entertainment-Industrie zur Durchsetzung ihrer Rechte betrachtet werden – sie dienen aber nicht nur dazu, illegitime Nutzung zu verhindern, sondern auch dazu, neue Abrechnungs- und Vertriebsmöglichkeiten wie Music-On-Demand-Dienste über das Internet zu ermöglichen. Unter den Begriff fallen verschiedene Maßnahmen und Mechanismen, so der Kopierschutz von Audio-CDs und DVDs, digitale Wasserzeichen bei Fotos oder auch das Rechtemanagement, die Nutzer-, Lizenz- und Abrechnungsverwaltung bei Music-On-Demand-Diensten im Internet. Es gibt daher keine einheitliche Definition für DRM, zwei werden hier vorgestellt:

„Digital Rights Management Systeme sind technische Lösungen zur si­cheren zugangs- und nutzungskontrollierten Distribution, Abrechnung und Verwaltung von digitalem und physischem Content.“[53]

„Digital-Rights-Management-Systeme (DRMS) stellen eine technische Sicherheits-maßnahme dar, um einem Rechteinhaber von Informationsgütern die Möglichkeit zu geben, die Art der Nutzung seines Eigentums durch Nutzer auf Basis einer zuvor getroffenen Nutzungsvereinbarung technisch zu erzwingen.“ (…) „Sie ermöglichen die Verwertung von digitalen Inhalten über eine reine Pauschalvergütung hinaus und erlauben zusätzlich die individuelle Lizensierung/Abrechnung nach Häufigkeit, Dauer oder Umfang der Nutzung.“[54]

DRM zielt also auf eine nutzungsabhängige Vergütung digitaler Inhalte statt pauschaler Abgaben auf Vervielfältigungsmedien und -geräte.[55] Dies wird erreicht durch Ver-schlüsselungsverfahren und digitale Signaturen[56]. Musikstücke von kopiergeschützten CD’s lassen sich nicht in mp3-Dateien umwandeln und so auch nicht ins Internet stellen. Allerdings hat DRM seine Grenzen und Kopierschutzmechanismen bergen zahlreiche technische Fehlerquellen:[57]

- die große Masse der Werke ist nicht durch DRM geschützt und kann auch nicht nachträglich geschützt werden
- CD’s mit Kopierschutz lassen sich u. Umstd. nicht abspielen oder verursachen technische Probleme mit der Hardware
- Hacker entwickeln permanent Methoden, um Kopierschutz und DRM Systeme zu umgehen, so entsteht ein Wettlauf gegen die Zeit zwischen Hackern und Entwicklern von DRM-Systemen
- das führt dazu, dass die Mehrheit der Nutzer vielleicht DRM akzeptieren wird, es aber immer eine technisch versierte Minderheit geben wird, die den Kopierschutz umgeht und die so „gerippten“ Dateien verfügbar macht[58]
- einige Kopierschutzmechanismen funktionieren nur auf Windows-Betriebssystemen, jedoch nicht auf Macintosh oder Linux. In diesem Falle ist die Umgehung des Kopierschutzes nicht strafbar, wie die Bundesregierung klargestellt hat.[59] Es handelt sich hierbei also um eine technische Lücke, die nicht durch das Gesetz abgedeckt wird.
- Der Kostenfaktor: Die Herstellung von CD’s mit DRM ist wesentlich teurer, was Plattenlabels mit kleinem Budget davon abschrecken könnte, DRM zu benutzen

Zudem wird von Verbraucherschützern kritisiert, dass DRM-Systeme die Nutzung der erworbenen digitalen Medien stärker einschränken als vormals bei der analogen Nutzung:[60]

- das Herstellen einer einzelnen Privatkopie von CD’s wird unmöglich
- bei aus dem Internet heruntergeladenen Dateien ist die Nutzungsdauer beschränkt (z.B. auf eine bestimmte Anzahl von Wiedergabevorgängen) oder die Kopierbarkeit auf andere Speichermedien ( z.B. Brennen auf CD)
- mangelnde Kompatibilität: DRM-geschützte CDs lassen sich nicht auf allen CD-Playern, z.B. älteren Modellen abspielen
- Kauft sich der Nutzer einen neuen Computer, ist die erworbene Datei evtl. nicht mehr abspielbar
- aus diesen Kriterien kann eine mangelnde Akzeptanz der Nutzer für DRM-Systeme resultieren.

Fazit

Ein umfassender Schutz digitaler Inhalte durch DRM ist derzeit noch nicht möglich, und wäre nur möglich durch eine komplette Umstellung der PC- und Unterhaltungs-Hardware auf solche Systeme.[61] Das bedeutet, es gibt durch DRM geschützte und ungeschützte Inhalte, bei den Geschützten wird die Benutzung im Vergleich zur analogen Nutzung stark eingeschränkt. Privilegierte Nutzer mit technischem Know-How werden wahrscheinlich auch in Zukunft in der Lage sein, solche Systeme zu umgehen. DRM wird daher niemals eine gesetzliche Regelung „ersetzen“ können.

8. Ein fairer Interessensausgleich?

Die Bundesregierung behauptet, die Urheberrechtsnovelle verwirkliche einen fairen Interessensausgleich für die beteiligten Interessensgruppen[62]. In Anknüpfung an die verschiedenen Meinungen zum „Recht auf Privatkopie“ und als Einleitung für mögliche Lösungsansätze seien die Kernthesen der beiden Interessensgruppen hier noch einmal kurz zusammengefasst:

Pro Industrie-Lobby:

Illegale P2P-Tauschbörsen und das massenhafte Kopieren von CD’s sind die Hauptursache für den schwindenden Umsatz beim CD-Verkauf, und bedrohen die Musikindustrie in ihrer wirtschaftlichen Existenz. In Zeiten der Möglichkeit unbegrenzter digitaler Vervielfältigung müssen die Verwertungsrechte der Musikindustrie und der Künstler stärker geschützt werden, durch technische Maßnahmen wie Digital Rights Managment (DRM) und Kopierschutz, und durch gesetzliche Maßnahmen wie die Urheberrechtsreform.

Pro Verbraucher-Lobby:

Der neue Gesetzesentwurf bedeutet eine weit stärkere Einschränkung der Verbraucherrechte als zu Zeiten, in denen noch analoge Medien genutzt wurden. Das Kopieren von Musikstücken von LP’s auf Cassetten oder Tonbänder zum privaten Gebrauch war uneingeschränkt erlaubt, jetzt wird es durch digitalen Kopierschutz restringiert. Durch das neue Gesetz werden Verbraucher wegen eines ‚Bagatelldelikts’ kriminalisiert. Die Gesetzesänderungen wurden auf Druck von und im Sinne der Musikindustrie-Lobby formuliert, ohne dass die Verbraucherinteressen ausreichend berücksichtigt wurden.

8.1. Das Hauptargument der Musikindustrie: Umsatzeinbrüche beim CD-Verkauf durch Raubkopien und illegale Tauschbörsen

Laut Vertretern der Musikindustrie hat der Musikmarkt in den letzten Jahren Umsatz-einbußen von mehr als 40% erlitten. Als Ursache hierfür wird „die ungebremste Ausweitung privater Vervielfältigungen durch neue digitale Technologien sowie die durch das Internet ausgelöste Flutwelle von Piraterie“ angesehen.[63]

In einer Pressemitteilung des Verbandes IFPI[64] vom März 2004 heißt es:

„Die Schäden, die die Musikwirtschaft durch illegale Internetangebote erleidet, sind immens. Im Jahr 2003 wurden gut 600 Millionen Titel alleine in Deutschland von illegalen Angeboten heruntergeladen. Downloader geben wegen der Nutzung illegaler Angebote wesentlich weniger Geld für Musik aus. Diese Schäden führen nicht nur zu Entlassungen in der Branche, sondern bedrohen vor allem die Förderung neuer Musik: Sinkende Musikumsätze gefährden die Möglichkeit der Musikfirmen, in neue Talente zu investieren, und beschränken so die Vielfalt der Musikkultur.“[65]

Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) erstellt jedes Jahr im Auftrag des Bundesverbandes der phonographischen Wirtschaft eine sogenannte „Brennerstudie“, die das Nutzerverhalten in Bezug auf CD-Brennen / Kopieren und Musik-Downloads untersucht. Dort heißt es: „Daß das Brennen und Downloaden von Musik negative Auswirkungen auf den traditionellen, physischen Musikmarkt hat, zeigt eine Analyse der Kauf-verhaltensänderungen dieser Zielgruppen. Über alle Musik-Konfigurationen hinweg zeigten Brenner und Downloader einen stärkeren Rückgang ihrer Musikausgaben 2004, als dies insgesamt am Markt zu beobachten war.“ Im Jahr 2004 haben 7,3 Millionen Personen in Deutschland Musik aus dem Internet heruntergeladen, rund 80% davon stammen aus illegalen Tauschbörsen.[66] Der Journalist Janko Röttgers sagt in einem 2003 erschienenen Buch gar den Untergang der ganzen Musikbranche durch das Internet voraus.[67]

Aber sind die Verluste beim CD-Umsatz tatsächlich direkt auf illegalen Musiktausch zurückzuführen? Es gibt einige Studien, die zu anderen Ergebnissen kommen, so die Studie der US-Wissenschaftler Oberholzer und Strumpf:[68] Sie kommen zu dem Schluss, dass es im Gegenteil bei besonders erfolgreich verkauften Alben eine Korrelation gibt zwischen den Verkaufszahlen und den Download-Zahlen – je erfolgreicher ein Album verkauft wird, desto öfter wird es auch illegal heruntergeladen. Ansonsten ließe sich keine Verbindung herstellen zwischen der Zahl der heruntergeladenen Dateien und dem CD-Umsatz.[69]

In dieselbe Richtung weisen die Recherchen von Freiwald (2004): obwohl einige GfK-Studien die These der Phonoindustrie zunächst zu bestätigen scheinen, lässt sich der Umsatzrückgang nicht alleine auf illegales Filesharing zurückführen: die Probleme der Musikindustrie sind zumindest teilweise hausgemacht, denn „die Phonoindustrie habe den Absatzmarkt Internet zu lange unterschätzt und es versäumt, durch ein eigenes Online-Angebot von Musik potentielle Käuferschichten an sich zu binden. Diese müssen nun mühsam von den kostenlosen Tauschbörsen zurückgewonnen werden.“[70] Ein weiterer Grund für den Rückgang bei CD-Käufen sind die von den Kunden beklagten überteuerten Preise der CD’s.

8.2. Die Argumente der Verbraucherinitiativen

Auf Seiten der Verbraucherschützer wird bemängelt, dass Verbraucher viel weniger Möglichkeiten und Rechte haben, ihre erworbenen digitalen Medien zu nutzen als im analogen Zeitalter. In einer Stellungnahme verschiedener Interessensvertreter zum Referentenentwurf des „zweiten Korbs“ des Gesetzesentwurfs heißt es: „Während die Rechteindustrie alle Möglichkeiten der digitalen Technologien für sich nutzen kann, sollen die Interessen der Allgemeinheit auf die Möglichkeiten der analogen Vergangenheit beschränkt werden.“[71]

Ähnlich äußert sich der Direktor der Verbraucherorganisation BEUC, Jim Murray, in einem Interview mit „Consumers Digital Rights“: die Entertainment-Industrie würde die Vorteile der Globalisierung für sich verbuchen, indem sie Regierungen drängt, drakonische Urheberrechtsgesetze in ihrem Sinne zu erlassen.[72] Eine andere Expertin meint, eine Vergütung der Künstler müsse nicht zwangsläufig einhergehen mit einer Einschränkung der Verbraucherrechte. Es seien auch Lösungen denkbar, die den Zugang des Konsumenten zur Musik und die Vergütung der Künstler mit Vorteilen für beide Seiten unter einen Hut bringen.[73]

Viele Kritiker, darunter viele Musiker, zweifeln daran ob die Musikindustrie wirklich die Interessen der Künstler vertritt, oder ob sie nicht vielmehr ihre eigenen kommerziellen Interessen verfolgt. Der Musiker Steve Albini stellt eine detaillierte Rechnung auf, die verdeutlicht, dass die Musiker nur einen Bruchteil dessen erhalten, was die großen Plattenfirmen, die „Major Labels“[74] an Gewinn machen.[75] Die Musikerin Courtney Love prangert die Politik der Plattenkonzerne an und kommt zu einem ähnlichen Ergebnis: dass die Bands selbst dann kaum Geld aus dem Verkauf ihrer CDs erhalten, wenn eine Million Exemplare abgesetzt werden. Ausserdem geben die Künstler die Rechte an ihrem Werk oft dauerhaft ab, anders als bei Büchern.[76]

„Die Unterhaltungsindustrie behauptet, ihren Kreuzzug gegen ihre eigene Kundschaft und gegen P2P-Netzwerke vor allem im Interesse der Kreativen, also beispielsweise der MusikerInnen zu führen. Es gelte insbesondere, sie vor der Ausräuberung durch ruchlose Internetpiraten zu schützen. Auch die Kulturflatrate[77] wird von Gerd Gebhardt, dem Vorsitzenden der deutschen Sektion der IFPI abgelehnt, weil sie angeblich die KünstlerInnen „enteigne“[78]. Zudem würde sie eine große Zahl von Arbeitsplätzen der legalen Musikangebote im Internet vernichten. Stimmt das wirklich, oder würden nicht im Gegenteil viele MusikerInnen sowie kleine und mittlere Anbieter bei einer Einführung der Kulturflatrate ihre ökonomische Situation verbessern können?“[79]

Die Argumente der verschiedenen, am Verwertungsprozess beteiligten Interessensgruppen führen zu unterschiedlichen Lösungsansätzen zur legalen Online-Vermarktung von Musik, die im nächsten Kapitel diskutiert werden.

9. Lösungsansätze für die Online-Vermarktung und Lizensierung von Musik

9.1. Music-On-Demand Angebote

Die Idee, illegale Tauschbörsen als Vorlage für eigene Geschäftsmodelle zu nehmen, gibt es bei der Unterhaltungsindustrie schon seit Beginn des neuen Jahrtausends. Der Bertelsmann-Konzern ist bei seinem Versuch, Napster zu übernehmen und von einer illegalen in eine kommerzielle Tauschbörse umzuwandeln, im Jahr 2002 spektakulär gescheitert.[80]

Die aktuelle Antwort der Musikindustrie auf illegale Tauschbörsen sind sogenannte Music-On-Demand-Angebote – Websites, auf denen einzelne Musikstücke oder auch ganze Alben für einen bestimmten Betrag heruntergeladen werden können – zum Stückpreis oder als Abonnement zu einem monatlichen Festpreis. Apple hat im Jahr 2003 seine erfolgreiche Musikplattform „iTunes Music Store“ eingeführt, die kompatibel zum MP3-Player „iPod“ und der dazugehörigen Musikverwaltungssoftware ist. Innerhalb eines Jahres wurden dort 70 Millionen Downloads verkauft.[81] Die Einführung einer deutschen Platform, Phonoline, die in Kooperation mit großen Firmen der deutschen Musikindustrie und der Telekom aufgebaut werden sollte, scheiterte im Jahr 2004[82]. Mittlerweilen gibt es aber unzählige andere Musikangebote im Netz, auf denen Songs zum Stückpreis heruntergeladen werden können.[83]

Haug und Weber haben 2002 in ihrem Buch „Kaufen, Tauschen, Teilen“ das Verhalten von Tauschbörsen-Nutzern untersucht, die illegal Musik herunterladen. Die Ergebnisse liessen zum Teil darauf schließen, welche Marktchancen legale Bezahlangebote im Internet haben. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass selbst bei hohen illegalen Download-Raten trotzdem noch die Bereitschaft besteht, für Musik zu bezahlen: „Kostenlose Musik aus dem Internet bietet derzeit nur für eine Minderheit der Befragten einen vollständigen Ersatz für Audio-CD’s, die meisten bezahlen auch weiterhin für Musik.“[84] Es wurde auch analysiert, was die Konsumenten bei den Music-On-Demand-Angeboten im Internet vermissten – „günstige Angebote einzelner Songs, (…), Angebote in speziellen Sparten.“[85] Einige dieser Mängel können angesichts des gewachsenen Angebots als behoben angesehen werden. Dennoch erfreuen sich die illegalen Tauschbörsen einer ungebrochenen Beliebtheit. In der „Brennerstudie“ 2005 der GfK heisst es: 80,5% aller Musik-Downloads stammen aus illegalen Tauschbörsen, 17,7 % sind kostenlose, legale Downloads und nur 1,8% sind kostenpflichtige Downloads.[86]

Das spricht für die Einschätzung von Haug/Weber aus dem Jahr 2002, die angesichts mangelnder rechtlicher Sanktionsmöglichkeiten feststellten: „Es gibt Indikatoren die dafür sprechen, dass rechtliche Faktoren wie Verletzung von Urheberrechten, schädliche Auswirkungen für den Musikmarkt oder die Strafbarkeit von Handlungen wenig Auswirkungen auf das Verhalten (der Tauschbörsennutzer, d.Verf.) haben“.[87] Ob sich dies nach dem Inkrafttreten der neuen Urheberrechtsnovelle signifikant ändern wird, bleibt abzuwarten.

9.2. Content-Flatrate, Collective Licensing – alternative Lizensierungs- und

Abrechnungsmodelle

„Da P2P-Tauschbörsen nicht aufzuhalten sind, lautet die einzig vernünftige Antwort: eine Kultur-Flatrate“ heißt es in der Stellungnahme „Digitale Revolution für alle“.[88] Unter Content-Flatrate, Kultur-Flatrate oder auch Globallizenz wird ein Modell für die pauschale Vergütung von Urhebern für die Online-Nutzung ihre Werke verstanden. Eine von Experten und Gelehrten verfasste „Berliner Erklärung zu kollektiv verwalteten Online-Rechten“ fordert „eine indirekte Kompensation, wie sie sich für zulässiges privates Kopieren seit Jahrzehnten bewährt hat. Nutzer würden eine Flatrate für das Recht zum Filesharen bezahlen, und eine neue Online-Verwertungsgesellschaft würde Urheber und Verlage entsprechend der gemessenen Nutzung ihrer Werke vergüten.“[89] Einige der „Alternative Compensation Systems“ funktionieren ähnlich wie eine Rundfunkgebühr, bei anderen würden die Anbieter der Filesharing-Software oder die Provider beim Nutzer eine Flatrate einziehen oder eine Gebühr, die sich nach der Menge der heruntergeladenen Daten richtet.[90]

Im Wortlaut der ‚Berlin Declaration’ wird die Idee folgendermaßen beschrieben: “Under the proposed system, rights holders would license their on-line rights to a collecting society for collective representation, as they already do for many off-line uses today. This on-line collecting society would oversee the measurement of transfers of protected works over the Internet and then compensate the rights holders based on the actual use of their files by end users. The funds from which the rights-holders are compensated could be raised through any of a number of sources: voluntary subscription payments by end-users or proxies for them or levies on relevant associated goods and services, such as broadband Internet connections, MP3 players and others, in addition to the levies on blank media, photo copiers, and so on which are already collected today.”[91] Auch die amerikanische Electronic Frontier Foundation (EFF) hat Vorschläge für verschiedene Modelle von Collective Licensing gesammelt, die sich an schon existierende Gebührenmodelle anlehnen.[92] Sie unterscheiden dabei zwischen Voluntary Collective Licensing und Compulsory Licensing. In Deutschland hat unter anderem die „Attac AG Wissensallmende“ eine Kampagne zur Kulturflatrate gestartet.[93]

Bei der praktischen Umsetzung solcher Modelle könnten jedoch technische und rechtliche Probleme auftauchen, so z.B. wie das Volumen des übertragenen Filesharing-Datenverkehrs genau gemessen werden soll und wie eine Abrechnung bei dem grenzüberschreitenden, internationalen Filetransfer aussehen könnte.[94]

Der englische „Music Service Provider“ PlayLouder MSP hat die kombinierte Flatrate bereits verwirklicht: die englische Firma fungiert als Internet-Provider ebenso wie als Musikanbieter und hat eine Kooperation mit mehreren Plattenfirmen abgeschlossen.[95] Die User zahlen eine kombinierte Internetzugangs- und Musikflatrate und können für einen einheitlichen Preis von den kooperierenden Plattenfirmen so viel Musikstücke herunterladen wie sie wollen.

Ein erfolgreiches alternatives Lizensierungs-Modell ist das „Creative Commons“-Projekt, das eine Form der Lizensierung entwickelt hat, die speziell für die kostenlose Verbreitung über das Internet maßgeschneidert ist.[96] Millionen von Künstlern haben ihre Werke schon mit der CC-Lizenz lizensieren lassen, Schriftwerke ebenso wie Musik und Fotografie. Es gibt die Möglichkeit, unter verschiedenen Lizensierungsmodellen zu wählen, die sich auf der

Bandbreite von „full copyright — all rights reserved “ bis „public domain — no rights reserved “ bewegen.[97] Sie können z.B. den Nutzern das Recht einräumen, ihre Werke kostenlos zu nutzen und weiterzuverbreiten, solange sie als Urheber genannt werden, korrekt zitiert werden und das Werk nicht verändert wird.

Abseits der großen Plattenmultis gibt es eine florierende Kultur von kleineren, sogenannten „independent“ Plattenlabels, für die das illegale Downloaden von mp3’s nicht unbedingt eine Bedrohung darstellt, im Gegenteil, die diese Möglichkeiten, die das Internet bietet, nutzen, um ihre Musik kostengünstig zu vermarkten und bekannt zu machen.[98] Sog. Netlabels[99] werden gegründet, um die eigene Musik auf direktem Wege ausschließlich in digitaler Form zu vermarkten und zu verbreiten. Die Kosten für den Betrieb einer solchen Website sind sehr viel günstiger als die Produktion einer CD über eine große Firma in hohen Auflagen.[100] So kann die Musik bekannt gemacht werden, ohne ein hohes finanzielles Risiko einzugehen. Oft werden die mp3-Dateien auf solchen Websites umsonst angeboten, so dass ein Lizensierungsproblem garnicht erst entsteht. Bei diesen nicht-kommerziellen Modellen bleibt jedoch die Frage der Vergütung der Künstler ungelöst.

10. Fazit

Die derzeitige Situation, in der viele Konsumenten umsonst und illegal Musik aus dem Internet herunterladen, während die „gesetzestreuen“ und / oder technik-unkundigen Bürger überteuerte CD’s kaufen, erweist sich für die beteiligten Interessensgruppen – die Künstler, die Verwerter und die Konsumenten – als unbefriedigend und ungerecht. Es besteht ein Interessenskonflikt zwischen verschiedenen Lobbygruppen – der Musikindustrie (bestehend aus den größten Plattenfirmen und ihren Verbänden), den Verbraucherschützern und der „alternativen“ Musikszene. Die neue Gesetzesinitiative führt nicht dazu, dass die wirtschaftlichen Interessen der Industrie und die Verbraucherinteressen verträglich ausgeglichen werden. Der Begriff der „offensichtlich rechtswidrigen“ Vorlage ist interpretierbar und der Unterschied zwischen erlaubter und verbotener Privatkopie schwer vermittelbar.

Auch nach Einführung des „zweiten Korbs“ der Urheberrechtsnovelle wird es nicht möglich sein, alle Nutzer illegaler Tauschbörsen strafrechtlich zu verfolgen, denn das würde die Kapazität der Gerichte sprengen. Es werden wahrscheinlich abschreckende Exempel statuiert, was aber nicht alle Filesharer davon abhalten wird, ihrer Gewohnheit weiter nachzugehen. Zudem ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung datenschutzrechtlich bedenklich, und die Last, die technischen Kapazitäten für die Datenspeicherung bereitzustellen, liegt bei den Internet-Providern.

Ein flächendeckender Schutz durch Digital-Rights-Management-Systeme ist in naher Zukunft nicht durchzusetzen, so dass es vernünftiger erscheint, Lösungen zu finden, die attraktiv genug sind um die illegalen Tauschbörsen „vom Markt“ zu verdrängen oder die das gewohnte Filesharing-Verhalten der Nutzer legalisieren, ohne dass diese ihre Konsumgewohnheiten umstellen müssen.

Diese Lösungen könnten, wie oben skizziert, in verschiedener Form umgesetzt werden. Die Musikindustrie muss ihre Vermarktungsstrategien an die Bedürfnisse der Kunden anpassen, um sie zurück zu gewinnen und ein weiteres Abwandern in illegale Bereiche zu verhindern. Die traditionellen Vertriebskanäle und Tonträger wie die CD werden immer mehr verdrängt zugunsten des Vertriebs von mp3-Dateien über das Internet – eine Entwicklung, die sich nicht mehr umkehren lässt. Alternative Vermarktungsmöglichkeiten von Musik sind das Mittel der Wahl für kleine Labels und die unabhängige (‚independent’) Musikszene. Das Internet bietet ganz neue Möglichkeiten der Verbreitung, Vermarktung und kreativen Nutzung von Musik, die nicht durch rechtliche Regulierungen eingeschränkt werden sollten, die aus dem Zeitalter der analogen Medien stammen. Es gilt, eine Balance zwischen staatlicher Regulierung, Industrieinteressen und Verbraucherrechten zu schaffen, ohne auf der einen Seite den Marktmechanismen völlig freie Hand zu geben, noch, auf der anderen Seite, die Musikindustrie in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden. Es gilt aber auch, die Gesetzeslage den Gegebenheiten einer veränderten Gesellschaft anzupassen, ohne dabei potenziell große Bevölkerungsteile zu kriminalisieren, was die Sanktionsandrohung ad absurdum führen könnte.

Ziel sollte es sein, einen fairen Interessensausgleich zu schaffen zwischen den Rechten der Künstler, den kommerziellen Interessen der Verwerter und den Konsumenteninteressen
- ohne dabei die kommerziellen Interessen zu übervorteilen
- mit einer Interessensvertretung im Namen der Künstler und nicht nur deren Verwerter
- mit einer Anpassung an die Nutzergewohnheiten im Internet
- mit einem fairen und erschwinglichen Preis für Musik bei bequemer Zugangsmöglichkeit
-

Neue Medien und Vervielfältigungsformen wurden schon in der Vergangenheit durch die Unterhaltungsindustrie oft als Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen, doch diese konnten durch Abrechnungsmodelle wie Pauschalvergütung, Rundfunk- oder GEMA-Gebühren gelöst werden. Ein Vergütungssystem mit einer pauschalen Urheber-rechtsvergütung könnte eine Lösung darstellen für das Problem des illegalen Musik-Downloads, dass sich durch gesetzliche Anpassungen offenbar schwer in den Griff zu bekommen lässt.

Das letzte Wort überlasse ich den kritischen Experten: „With such an open system it would be possible to balance the interests of the stakeholders, without running the risk of transforming the existing free culture characteristic of the Internet and the democratic societies which created it – where everything is allowed that is not expressively forbidden – into what the US scholar Lawrence Lessig calls a 'permission culture' – where everything that is not explicitly permitted is prohibited.[101] This would contradict the most fundamental policy goals of the EU, seeking to build an inclusive and dynamic Information Society.”[102]

Literaturnachweis

Berndorff / Berndorff / Eigler: Musikrecht. Die häufigsten Fragen des Musikgeschäfts. PPV Medien (4. Aufl. 2004)

Freiwald, Sven (2004): Die private Vervielfältigung im digitalen Kontext am Beispiel des Filesharing. UFITA-Schriftenreihe, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Haug, Sonja u. Weber, Karsten (2002): Kaufen, Tauschen, Teilen. Musik im Internet. Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt

Röttgers, Janko (2003): Mix, Burn und R.I.P. Das Ende der Musikindustrie. Telepolis / Heise Verlag; kostenlose Netzausgabe, veröffentlicht unter der Creative Commons Public License; PDF-Download: ftp://ftp.heise.de/pub/tp/buch_10.pdf

Internet-Quellen

wurden bereits vollständig im Fußnotentext nachgewiesen.

Alle Internet-Adressen wurden im Zeitraum März/April 2006 aufgerufen.

Nachfolgend findet sich eine Übersicht der wichtigsten Adressen zum Thema.

GESETZESTEXTE

Urheberrechtsgesetz in der derzeit gültigen Fassung von 2003

Bundesministerium der Justiz

http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.03.2006

http://www.kopien-brauchen-originale.de/media/archive/139.pdf

Bundesministerium der Justiz

FAQ zur Novellierung des Urheberrechts

http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/faq

Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_195/l_19520040602de00160025.pdf

VERTRETER DER MUSIKINDUSTRIE

Die deutschen Phonoverbände: www.ifpi.de

IFPI (International Federation of the Phonographic Industry)

Bundesverband der phonographischen Wirtschaft e.V.

GfK Brennerstudie 2005

http://www.ifpi.de/wirtschaft/brennerstudie2005.pdf

VERTRETER DER VERBRAUCHER-LOBBY

Bundesverband der Verbraucherzentralen

www.vzbv.de

BEUC (Bureau Européen des Unions de Consommateurs)

www.beuc.org

INITIATIVEN GEGEN DAS NEUE URHEBERRECHT (Auswahl)

European Digital Rights Initiative

www.edri.org

Privatkopie.net

www.privatkopie.net

Consumers Digital Rights

www.consumersdigitalrights.org

Campaign for Digital Rights

http://ukcdr.org/issues/eucd

Fairsharing-Kampagne

www.fairsharing.de

MIT DEM URHEBERRECHT BEFASSTE ORGANISATIONEN

WIPO (World Intellectual Property Organisation)

www.wipo.org

Institut für Urheber- und Medienrecht

www.urheberrecht.org

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Literatur- und Linkliste zum Thema

„Alternative Compensation Systems“ (ACS)

http://crosscommons.org/acs.html

[...]


[1] Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22.3.2006, http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2401

[2] „Urheberrechtsreform: Zustimmung bei der Industrie, Proteste bei Verbrauchervertretern“; Heise online news v. 23.3.2006, www.heise.de/newsticker/meldung/71172

[3] Frank Patalong: „Kabinett kriminalisiert Kopierer“, Spiegel Online vom 22.3.2006, http://www.spiegel.de/netzwelt/technologie/0,1518,407246,00.html

[4] Bundesministerium der Justiz, FAQ zur Novellierung des Urheberrechts, http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/faq

[5] Patalong, a.a.O.

[6] „Bundesministerium will Auskunftsanspruch gegen Provider schaffen“; Heise online news v. 12.12.2005, www.heise.de/newsticker/meldung/67257

[7] vgl. hierzu Haug/Weber (2002), S. 13-19 u. Freiwald (2004), S. 22-31

[8] Frei weiterentwickelbare Software mit offen gelegtem Quellcode, die nicht urheberrechtlich geschützt ist.

[9] vgl. hierzu Freiwald, S. 157ff

[10] vgl. Freiwald, S. 133 - 135

[11] Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

[12] genaueres in: Berndorff/Berndorff/Eigler: Musikrecht (2004)

[13] Ob es sich hierbei um eine Erlaubnis zur, oder gar ein Recht auf Privatkopie handelt, darüber gibt es unterschiedliche Ansichten, wie weiter unten deutlich wird.

[14] vgl. Freiwald, S. 51, 52

[15] Haug/Weber S. 20, u. „P2P-Technologien“; Hauptseminar der Universität Ulm 2003/2004;

darin: Kap. 15 - Volker Janzen: Rechtliche Situation; S. 169; PDF-Dokument: http://medien.informatik.uni-ulm.de/lehre/courses/ws0304/semp2p/SeminarP2P.pdf

[16] Freiwald, S. 142 f

[17] endgültige Fassung: 29.04.2004 http://www.urheberrecht.org/topic/enforce/eu/l_19520040602de00160025.pdf

[18] Stefan Krempl: „An der neuen Copyright-Richtline der EU scheiden sich die Geister“, Heise online 10.3.2004 www.heise.de/newsticker/meldung/45397

[19] Frank Patalong: Kabinett kriminalisiert Kopierer, Spiegel Online vom 22.3.2006, http://www.spiegel.de/netzwelt/technologie/0,1518,407246,00.html

[20] Das UrhG in der derzeit gültigen Fassung von 2003 ist einzusehen unter http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

[21] „Die Auseinandersetzung um das Urheberrecht in der digitalen Welt“, c’t aktuell, Meldung vom 6.1. 2006 – www.heise.de/ct/aktuell/meldung/68064

[22] siehe hierzu Freiwald, S. 148 ff

[23] siehe hierzu den FAQ des Bundesministeriums der Justiz zur Novellierung des Urheberrechts, http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/faq

[24] F. Patalong, Spiegel Online, a.a.O.

[25] vgl. hierzu § 101a UrhG

[26] „Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten in der Telekommunikation“, c’t aktuell, Meldung vom 1.12.2005, http://www.heise.de/ct/aktuell/meldung/66857; hier auch direkter Link zur EU-Richtlinie.

[27] Stefan Krempl: „Bundesjustizministerium will Auskunfsanspruch gegen Provider schaffen“, Heise online news v. 12.12.2005; http://www.heise.de/newsticker/meldung//67257

[28] ebd. u. Patalong, a.a.O.

[29] S. Krempl: EU-Parlament beschließt massive Überwachung der Telekommunikation, Heise online news v. 14.12.2005, http://www.heise.de/newsticker/meldung/67358

[30] Bettina Winsemann: „Wenn der Terror nicht reicht, sollen nun Tauschbörsen herhalten“, Telepolis v. 2.3.2006, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22161/1.html

[31] Thomas Lauer: Filesharing – Dank KaZaA, Limewire und Co. vor dem Kadi; http://www.123recht.net/article.asp?a=14735

[32] Hartmut Spiese>

[33] Stefan Krempl: „Bundesjustizministerium will Auskunfsanspruch gegen Provider schaffen“, a.a.O.

[34] „Massenstrafanzeigen gegen P2P-Nutzer“, Heise online news v. 3.1.2006 http://www.heise.de/newsticker/meldung/67918

[35] „GVU-Fahnder als Raubkopierer-Komplizen“, Heise online news v. 4.2.2006

[36] „Groß-Reinemachen: Razzia gegen Raubkopierer und GVU“, C’t-Magazin, Sendung des Hessischen Rundfunks v. 28.1.2006 http://www.hr-online.de/website/fernsehen/sendungen/

archiv7968.jsp?rubrik=7968

[37] „Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer“, Heise online news v. 06.09.2005, http://www.heise.de/newsticker/meldung/63635

[38] S. Krempl: „Juristische Niederlage für Strafanzeigen-Maschinerie gegen P2P-Nutzer“, Heise online v. 15.10. 2005, newshttp://www.heise.de/newsticker/meldung/67389

[39] vgl. Freiwald, S. 135 ff

[40] vgl. a. § 53 Abs. 6 S. 1 UrhG: „Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.“

[41] Freiwald, S. 150

[42] http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2401

[43] „Furcht vor Kriminalisierung durch Urheberrecht“, N24 Netzeitung vom 23.3.2006 http://www.n24.de/wirtschaft/wirtschaftspolitik/index.php/n2006032218502700002

[44] Freiwald, S. 151-153

[45] Eine Suchfunktion für legale mp3’s im Internet wird angeboten von www.tonspion.de

[46] Dieser Punkt ist umstritten, s. Freiwald, ebd.; Es gibt eine Reihe von Verträgen zur Harmonisierung des internationalen Urheberrechts, z.B. das Welturheberrechtsabkommen und den WIPO Copyright Treaty, auf die hier aus Platzgründen nicht näher eingegangen werden kann. Eine ausführliche Analyse der Problematik findet sich in: Markus Junker, Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet; Kassel university press 2002

[47] http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2401; ähnlich: Volker Janzen, P2P-Technologien – Rechtliche Situation, a.a.O., S. 269

[48] www.consumersdigitalrights.org

[49] SAVEMUSIC, Verband zur Förderung und Erhaltung von freier Musikkultur in Deutschland, www.savemusic.de

[50] Heise online news v. 29.4.2002, http://www.heise.de/newsticker/meldung/26994; Petition: http://www.privatkopie.net/petition.php; Unterstützerliste: http://www.privatkopie.net/files/unter.htm

[51] Bureau Européen des Unions de Consommateurs; Stellungnahmen der BEUC zur EU-Copyright-Richtlinie finden sich unter http://www.consumersdigitalrights.org/cms/documents_de.php

[52] http://www.consumersdigitalrights.org/cms/declaration_de.php

[53] Fränkl / Karpf: Digital Rights Management Systeme; http://www.digital-rights-management.info/einfuehrung-in-drm/einleitung.html

[54] Wikipedia.org, http://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Rights_Management

[55] Freiwald, S. 176

[56] Wikipedia, ebd. und http://www.fairsharing.de/infos/drm/system.php

[57] Freiwald, S. 178ff und Röttgers, S. 94ff

[58] vgl. die fairsharing-Kampagne von Attac: http://www.fairsharing.de/infos/drm/kopierschutz.php

[59] siehe dazu: Bundesministerium der Justiz, FAQ zur Novellierung des Urheberrechts, a.a.O.

[60] vgl. z.B. Wikipedia.org, http://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Rights_Management,

die Fairsharing-Kampagne, http://www.fairsharing.de/infos/drm/index.php und die Deklaration von

Consumers Digital Rights, http://www.consumersdigitalrights.org/cms/declaration_de.php

[61] „Bestandteile eines DRM-Systems“, http://www.fairsharing.de/infos/drm/system.php

[62] Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22.3.2006, a.a.O.

[63] „Schutz der Kreativen durch modernes Urheberrecht gefordert“, Hartmut Spiesecke, Pressemitteilung der IFPI, 21.02.06, http://www.ifpi.de/news/news-694.htm

[64] Deutsche Landesgruppe der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) e.V.

[65] Hartmut Spiesecke, 30.03.2004, http://www.ifpi.de/news/news-380.htm

[66] GfK Brennerstudie 2005: PDF-Dokument; http://www.ifpi.de/wirtschaft/brennerstudie2005.pdf

[67] Janko Röttgers (2003): Mix, Burn & R.I.P. – Das Ende der Musikindustrie; Heise / Telepolis

[68] Felix Oberholzer, Koleman Strumpf: The Effect of File Sharing on Record Sales

- An Empirical Analysis (März 2004); http://www.unc.edu/~cigar/papers/FileSharing_March2004.pdf

[69] Florian Rötzer: „Tauschbörsen haben keinen Einfluss auf CD-Verkäufe“, Telepolis v. 30.3.2004, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/17/17076/1.html;

[70] Freiwald, S. 39 u. 35ff

[71] „Digitale Revolution für alle“, Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein 2. Gesetz zu Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft von privatkopie.net, Netzwerk Neue Medien und FifF e.V., Berlin 20.12.2004, http://www.privatkopie.net/files/Stellungnahme-RefE-2Korb.pdf

[72] Interview mit BEUC-Direktor Jim Murray als Videodatei, http://www.consumersdigitalrights.org/mdoc/JimMurray1_11023.mov

[73] Interview mit Michelle Childs, Head of European affairs at CPTech, http://www.consumersdigitalrights.org/mdoc/MichelleChilds1_21685.mov

[74] Derzeit existieren vier große Major Labels, die mit einem Marktanteil von rd. 80 Prozent den Weltmarkt beherrschen. Dazu gehören die Universal Music Group, Sony BMG, EMI Group und die Warner Music Group. (Quelle: Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Major-Label)

[75] Steve Albini: „The Problem with Music“. http://www.negativland.com/albini.html

[76] Courtney Love: “Courtney Love does the math”, Salon.com, http://dir.salon.com/story/tech/feature/2000/06/14/love/index.xml

[77] Erläuterung folgt in Kap. 9.2.

[78] Gerd Gebhardt: Sieben Argumente gegen eine Kulturflatrate; Spiegel Online v. 6.9.2004 http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,316837,00.html (kostenpflichtig)

[79] Fairsharing-Kampagne, http://www.fairsharing.de/infos/musik/index.php

[80] zum Hintergrund: „Napsters Niedergang“, Röttgers (2003), S. 35 - 46

[81] Röttgers (2003), S. 5

[82] http://de.wikipedia.org/wiki/Phonoline

[83] Eine Liste legaler deutscher Downloadangebote findet sich unter

http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/1f6760899468e1fc6f89561e21a17901,0/4h.html

[84] Haug/Weber, S. 105

[85] ebd., S. 106

[86] http://www.ifpi.de/wirtschaft/brennerstudie2005.pdf

[87] Haug/Weber, S. 105

[88] „Digitale Revolution für alle“, Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein 2. Gesetz zu Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft von privatkopie.net, Netzwerk Neue Medien und FifF e.V., Berlin 20.12.2004, a.a.O.

[89] Pressemitteilung / Press Release - Berlin Declaration on Collectively Managed Online Rights; Berlin, 21.6.2004; http://www.privatkopie.net/files/BerlinDeclaration-ACS-PM.pdf

[90] Oliver Moldenhauer: “Kultur-Flatrate statt Knast”, Spiegel Online v. 22.7.2004, http://www.spiegel.de/netzwelt/netzkultur/0,1518,309768,00.html

[91] Berlin Declaration on Collectively Managed Online Rights: Compensation without Control; Berlin, 21.6.2004; http://www.wizards-of-os.org/index.php?id=1699

[92] Electronic Frontier Foundation: “A Better Way Forward: Voluntary Collective Licensing of Music File Sharing” White Paper (2004) http://www.eff.org/share/collective_lic_wp.pdf;

“Making P2P pay artists“, http://www.eff.org/share/?f=compensation.html;

[93] Fairsharing-Campagne: Die Kulturflatrate http://www.fairsharing.de/index_all.php;

„Sieben Thesen zerlegt“ – Antwort des Fairsharing-Netzwerks auf Gerd Gebhardts „Sieben Argumente“ – Spiegel Online v. 9.6.2004 http://www.spiegel.de/netzwelt/netzkultur/0,1518,317325,00.html

[94] Freiwald, S 187 f.

[95] Janko Röttgers: Erster Internet-Provider mit P2P-Lizenz. Heise online news v. 29.10.2003, http://www.heise.de/newsticker/meldung/41506; PlayLouder: http://www.playloudermsp.com/thedifference.html;

[96] http://creativecommons.org/

[97] http://creativecommons.org/about/licenses/

[98] Röttgers (2003), Mix, Burn & R.I.P., S. 129 ff

[99] Sebastian Redenz: Das Netlabel als alternativer Ansatz der Musikdistribution; in: Open Source Jahrbuch 2005, http://www.opensourcejahrbuch.de/2005/pdfs/osjb2005-06-04-redenz.pdf

[100] Moritz Sauer: „Die heimliche Revolution des Musikvertriebs“, 30.01.2006, http://magazine.housepool.com/content/modules.php?name=News&file=article&sid=662

[101] Lawrence Lessig: Free Culture - How Big Media Uses Technology and the Law to Lock Down Culture and Control Creativity. New York, Penguin Press (2004)

[102] Berlin Declaration on Collectively Managed Online Rights, a.a.O.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Legal, illegal, scheissegal? Musik-Download aus Filesharing- und P2P-Netzen im Lichte der deutschen Urheberrechtsnovelle vom März 2006
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Grundzüge und Probleme des europäischen Medienrechts
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
45
Katalognummer
V110674
ISBN (eBook)
9783640088362
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Legal, Musik-Download, Urheberrechtsnovelle, Urheberrecht, Gesetz, Medienrecht, Download, illegal, P2P, Content-Flatrate, Digital Rights Management, Privatkopie, unerlaubt, zulässig, Musik, CD, Filesharing, Gesetzesnovelle
Arbeit zitieren
M.A. Bettina Goebel (Autor:in), 2006, Legal, illegal, scheissegal? Musik-Download aus Filesharing- und P2P-Netzen im Lichte der deutschen Urheberrechtsnovelle vom März 2006, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110674

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