Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Einführung und aktuelle Entwicklungen
2.1 Geschichte
2.2 Ziel und Aufgabe der Reform
2.3 Kritik an der Reform
3 Grundlagen
3.1 Überblick
3.2 Inhalt und Zweck
3.3 Anwendungsbereich
3.4 Arbeitgeberbegriff
4 Umsetzung des Mutterschutzgesetzes im Betrieb
4.1 Vor der Schwangerschaft
4.1.1 Aushang des Mutterschutzgesetzes
4.1.2 Mutterschutzgefährdungsbeurteilung
4.2 Während der Schwangerschaft
4.2.1 Mitteilung und Nachweis der Schwangerschaft
4.2.2 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
4.2.3 Betrieblicher Gesundheitsschutz
4.2.4 Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen und Mutterschutzlohn
4.2.5 Schutzfrist vor der Entbindung und Mutterschaftsgeld
4.3 Nach der Schwangerschaft
4.3.1 Schutzfrist nach der Entbindung
4.3.2 Fortsetzung der Beschäftigung und Erholungsurlaub
4.3.3 Mitteilung und Schutzmaßnahmen während der Stillzeit
4.3.4 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
5 Kündigungsschutz
6 Die Aufsichtsbehörde
7 Der Ausschuss für Mutterschutz
8 Der Betriebsrat
9 Fazit und Ausblick
9.1 Fazit
9.2 Ausblick
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Aufbau des Mutterschutzgesetzes
Abb. 2: Angrenzende Rechtsvorschriften
Abb. 3: Zeitliche Einordnung des Mutterschutzes
Abb. 4: Arbeitszeitliche Schutzvorschriften
1 Einleitung
Das Mutterschutzgesetz hat zum 01.01.2018 eine umfassende Reform erhalten. Die novellierte Fassung soll im Mittelpunkt dieser Seminararbeit stehen. Das Ziel der Arbeit ist es, die komplexe Rechtsvorschrift in eine chronologische Reihenfolge einzuordnen, um so für ein verbessertes Verständnis zu sorgen, denn heute sind immer noch viele Betriebe kaum über das Mutterschutzgesetz und seine umfangreichen Schutzmaßnahmen aufgeklärt.
Damit die Ausführungen den Rahmen dieser Seminararbeit nicht überschreiten, wird bewusst die Beleuchtung aus der Perspektive einer volljährigen, sich nicht in Heimarbeit befindlichen Frau mit gesetzlicher Krankenversicherung gewählt. Dies geschieht mit der Begründung, dass dann der größtmögliche Nutzen einer Erläuterung gestiftet wird, wenn die wesentlichen Teile für den Großteil der Klientel aufbereitet werden und gleichzeitig verständlich und kompakt bleiben.
Innerhalb der Arbeit wird zuerst über die Geschichte des Mutterschutzgesetzes aufgeklärt, bevor die Reform und ihre Kritik näher betrachtet wird. Im dritten Abschnitt werden die formalen Grundlagen geklärt, um sich danach ausführlich mit dem Gesundheitsschutz im Betrieb auseinanderzusetzen. Anschließend werden Kündigungsschutz, die Aufsichtsbehörde, der Ausschuss für Mutterschutz sowie das angrenzende Betriebsverfassungsrecht unter die Lupe genommen. Schlussendlich kommt es zu Fazit und Ausblick, wo die wesentlichen Erkenntnisse als auch mögliche zukünftige Entwicklungen zusammengefasst werden.
Bei ausbleibenden Gesetzestiteln sei gesagt, dass das Mutterschutzgesetz gemeint ist. Aus Gründen der Lesbarkeit wird zudem bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Substantiven und Pronomen die männliche Sprachform verwendet. Im Sinne der Gleichbehandlung gelten die entsprechenden Begriffe als geschlechtsneutral. Die verwendete Sprachform beinhaltet keinerlei Wertung und impliziert nicht die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts
2 Einführung und aktuelle Entwicklungen
2.1 Geschichte
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde am 24.01.1952 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.1 Die damals als Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter benannte Rechtsvorschrift trat erstmals am 06.02.1952 in Kraft. Bis zur umfassenden Reform durch das am 23.05.2017 beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, war das Mutterschutzgesetz weitgehend von den Regelungen aus 1952 geprägt.2 Heute heißt das am 01.01.2018 in Kraft getretene Bundesgesetz offiziell Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium und umfasst inhaltlich außerdem die ehemalige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz.3
2.2 Ziel und Aufgabe der Reform
Das Ziel der Neufassung ist eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes für werdende Mütter.4 Dabei werden „neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt.“5 Darüber hinaus sind die Regelungen des MuSchG nun besser strukturiert und verständlicher für Betriebe formuliert mit dem Ziel eine weitere Bekanntheit und damit verbunden eine bessere Beachtung der Schutzvorschrift zu erreichen.6
Langfristig soll die Aktualität durch den von BMFSFJ, BMG und BMBF neugegründeten Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) gesichert werden, der Interessenvertreter von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Studierenden und Forschung beinhaltet. Dieser stellt Regeln auf, die den Arbeitgebern die Umsetzung des Mutterschutzes nach aktuellen Entwicklungen erleichtern soll.7 Die Erkenntnisse sind nach § 9 Abs. 4 MuSchG einzuhalten, um die gesetzlichen Anforderungen an den Mutterschutz zu erfüllen.8 Aktuell wurden noch keine Empfehlungen im Ministerialblatt veröffentlicht.
Laut dem BMFSFJ hat der Mutterschutz zwei zentrale Aufgaben: einerseits die Aufgabe des Gesundheitsschutzes und andererseits die Aufgabe der Sicherung der Erwerbstätigkeit. Es soll die besondere Situation der Frauen ins Zentrum rücken und Benachteiligungen entgegenwirken.9
2.3 Kritik an der Reform
Während die Bundesregierung die Reform als einen großen Erfolg feiert, wird im Frühjahr 2021 durch eine Umfrage des Deutschen Ärztinnenbunds Kritik laut. Das novellierte MuSchG bremse durch seine Restriktionen die Karriere von Ärztinnen und Medizinstudentinnen aus. Er fordert zeitnahe praxistaugliche Lösungen, damit Frauen ihre Schwangerschaft nicht absichtlich verschweigen.10
Wo Ärztinnen, die am oberen Ende des Gehaltsspektrum zu verorten sind, sich eine liberale Schutzvorschrift wünschen, gehen die Befürchtungen der Arbeitnehmerkammer Bremen in eine andere Richtung. Schwangere Frauen in prekärem Beschäftigungsverhältnis könnten trotz der Novellierung nach wie vor unter Druck geraten und sich auf belastende Arbeitsbedingungen einlassen, insbesondere wenn sie nicht in Kenntnis der Vorschriften sind.11
Die Forderung dem Arbeitgeber weniger Macht zu gewähren, besteht sowohl aus emanzipatorischer als auch restriktiver Perspektive.
Es bleibt abzuwarten, was der nach § 34 im Gesetz verankerte Evaluationsbericht für Erkenntnisse mit sich bringen wird. Dieser Bericht sollte bereits am 1. Januar dieses Jahres vorliegen, doch die Veröffentlichung wurde auf den Zeitraum des gesamten Jahres ausgedehnt. (Quelle fehlt)
3 Grundlagen
3.1 Überblick
Das Mutterschutzgesetz ist eine zentrale Vorschrift im deutschen Arbeitsrecht und in sieben Abschnitte untergliedert. Beim Gesundheitsschutz wird in arbeitszeitlichen, betrieblichen und ärztlichen Gesundheitsschutz unterschieden, wobei der arbeitszeitliche und der betriebliche Gesundheitsschutz 13 der 14 Vorschriften abbilden und für die Betriebe von besonderer Bedeutung sind, wenn es um die konkrete Ausgestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen geht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Aufbau des Mutterschutzgesetzes; eigene Darstellung
Während EU-Recht und Verfassung die Notwendigkeit des Mutterschutzes induzieren, steht das immer wieder in Verbindung zu weiteren Gesetzen. Um die gesetzeskonforme Durchführung im Betrieb zu gewährleisten, muss sich auch mit Teilen der angrenzenden Rechtsvorschriften auseinandergesetzt werden. Zum Betriebsverfassungsgesetz gibt es im MuSchG seit der Reform keinen direkten Verweis mehr, doch die Vorschriften des BetrVG sowie die Rechtsprechung verlangen auch zum Thema Mutterschutz Kooperation zwischen Arbeitgeber und der Interessensvertretung der Arbeitnehmer. Dazu später mehr.
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Abb. 2: Angrenzende Rechtsvorschriften; eigene Darstellung
3.2 Inhalt und Zweck
„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“ - aus Art. 6 Abs. 4 GG geht der vom BVerfG12 für notwendig erklärte verfassungsrechtliche Auftrag des MuSchG hervor.13 Des Weiteren werden durch das MuSchG auch Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 abgedeckt sowie die Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG und Art. 23 der Charta der Grundrechte der EU beachtet.14
In § 1 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG werden drei Ziele definiert:
1. Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit
2. Sicherstellung der Fortsetzung der Beschäftigung während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit
3. Vermeidung von Benachteiligungen wegen Schwanger- und Mutterschaft Weiterhin implizieren §§ 17 ff. der Rechtsvorschrift zwei zusätzliche Ziele:15
4. Sicherung des Einkommens vor und nach der Entbindung
5. Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes
TILLMANNS sieht zudem in § 13 Abs. 1 einen „ungeschriebenen Gesetzeszweck“, der Arbeitgeber dazu verpflichte, während des Schutzzeitraumes ein Beschäftigungsverbot ausschließlich als Ultima Ratio einzusetzen.16
3.3 Anwendungsbereich
Das MuSchG gilt für alle Beschäftigten, die eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausüben, d.h. nichtselbständige Arbeit. Diese ist regelmäßig bei Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben.17 Ergänzend bestimmt § 1 Abs. 4 die Gültigkeit für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Dabei spielen eingetragenes Geschlecht bei der Geburt, Staatsangehörigkeit und Familienstand keine Rolle.18 § 1 Abs. 2 Nr. 1-8 sieht weitere Sonderfälle vor.
3.4 Arbeitgeberbegriff
Arbeitgeber im Sinne des MuSchG ist jede natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen aus dem Anwendungsbereich beschäftigt. § 2 Abs. 2 Nr. 1-8 sieht weitere Sonderfälle vor.
4 Umsetzung des Mutterschutzgesetzes im Betrieb
In diesem Kapitel wird geschildert, welche Rechte und Pflichten Betriebe haben und welche konkreten Maßnahmen daraus resultierend umgesetzt werden müssen. Um das Verständnis für diese Maßnahmen zu vereinfachen, ist das Kapitel chronologisch aufgebaut.
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Abb. 3: Zeitliche Einordnung des Mutterschutzes; eigene Darstellung
4.1 Vor der Schwangerschaft
Selbst Arbeitgeber, die keine in einer Schwangerschaft befindlichen Frauen beschäftigen, müssen gewisse mutterschutzrechtliche Vorschriften einhalten.
4.1.1 Aushang des Mutterschutzgesetzes
§ 26 Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, zur Auslage bzw. elektronischen Erreichbarkeit des Mutterschutzgesetzes.
[...]
1 Vgl. BGBl. I (1952), S. 69 ff.
2 Vgl. Aligbe, P. (2018), S. 5; Vgl. Gaul, B./Boewer, D. (2017), S. 16 f.; Vgl. Bundesministerium für Familie u.a., S. 8.
3 Vgl. BGBl. I (2017), S. 1228 ff.; Vgl. Marburger, H. (2017), S. 8.
4 Vgl. Gaul, B./Boewer, D. (2017), S. 17.
5 Bundesministerium für Familie u.a., S. 8.
6 Vgl. Marburger, H. (2017), S. 9.
7 Vgl. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (2021).
8 Vgl. Ausschuss für Mutterschutz (2021).
9 Vgl. Bundesministerium für Familie u.a., S. 8 f.
10 Vgl. Puhahn-Schmeiser, B. (2021), S. 16 f.
11 Vgl. Arbeitnehmerkammer Bremen (2020).
12 Vgl. BVerfG, Urteil v. 24. April 1991, 1 BvR 1341/90, Rn. 88.
13 Vgl. Tillmanns, C./Mutschler, B. (2018), S. 103.
14 Vgl. Annuß, G. u.a. (2020), S. 2664.
15 Vgl. Bundesministeriums für Familie u.a., S. 11; Vgl. Tillmanns, C./Mutschler, B. (2018), S. 106; Vgl. Annuß, G. u.a. (2020), S. 2664.
16 Vgl. Tillmanns, C./Mutschler, B. (2018), S. 106.
17 Vgl. Aligbe, P. (2018), S. 9.
18 Vgl. Marburger, H. (2017), S. 14; Vgl. Gaul, B./Boewer, D. (2017), S. 21.
- Arbeit zitieren
- Domenic Hartmann (Autor:in), 2021, Das Mutterschutzgesetz. Wesentliche Schutzvorschrift für (werdende) Mütter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1107263
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