Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problematik
1.2 Gang der Untersuchung
2 Versicherungsgeschäft und IFRS
2.1 Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts
2.1.1 Unternehmensgegenstand
2.1.2 Versicherung und Rechnungslegung
2.2 Internationalisierung der Rechnungslegung
2.2.1 Gründe für eine internationale Rechnungslegung
2.2.2 Aufbau und Zielsetzungen der IAS / IFRS
2.2.3 Unterschiede zum HGB
3 Entwicklung eines IFRS für Versicherungsverträge
3.1 Prozess der Normierung
3.2 Bilanzierung nach IFRS
3.2.1 Anwendungsbereich und Definition
3.2.2 Zerlegung von Versicherungsverträgen
3.2.3 Bilanzierung und Bewertung
3.3 Künftige Rechnungslegung nach IFRS Insurance
4 Fair Value – Accounting in der Versicherungsbilanz
4.1 Einführung der Fair Value Richtlinie
4.2 Ausprägungen und Ermittlung des Fair Value nach IFRS
4.2.1 Fair Value
4.2.2 Present Value
4.2.3 Entity Specific Value
4.3 Fair Value für Versicherungsverträge
4.3.1 Problematik der Ermittlung des Fair Value
4.3.2 Diskontierungszins und Risikoadjustierung
4.3.3 Marktverzicht als Alternative
4.4 Bewertungskonzepte für Versicherungsverträge
5 Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts auf Grundlage des Fair Value Accounting
5.1 Vermögensanlagen
5.1.1 Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
5.1.2 Fair Value Option
5.2 Versicherungstechnische Rückstellungen
5.2.1 Beitragsüberträge und Beitragsrückerstattung
5.2.2 Drohende Verluste aus Versicherungsverträgen
5.2.3 Rückstellungen für Schwankungen und Großrisiken
5.2.4 Andere Rückstellungen
5.3 Behandlung von Abschlusskosten und Gewinnrealisierung
5.4 Fair Value Bilanzierung in anderen Standards
5.5 Erläuterungspflichten
6 Kritische Würdigung
7 Thesenförmige Zusammenfassung und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: IFRS-Rechnungslegungssystem
Abb. 2: Konzeptionelle Unterschiede zwischen HGB und IFRS
Abb. 3: Bewertungshierarchie zur Ermittlung des Fair Value
Abb. 4: Zahlungsströme im einperiodigen Modell
1 Einleitung
1.1 Problematik
Die aktuellen Diskussionen um die künftige Bilanzierungspraxis der deutschen Versicherungswirtschaft sind von tief greifenden Veränderungen geprägt.[1] Im Zuge der zunehmenden Globalisierung, Inanspruchnahme internationaler Kapi- talmärkte durch Erst- und Rückversicherer, wächst das Interesse der Investoren an einer systematischen und einheitlichen Anwendung der Rechnungs- legungsnormen.[2] Um diesen Forderungen der Finanzanalysten und Kapital- märkte gerecht zu werden, hat der europäische Gesetzgeber mit der EU- Verordnung von 2002[3] reagiert, nach der alle kapitalmarktorientierten Unter- nehmen einschließlich Versicherungen und Banken ihren Konzernabschluss seit dem 01.01.2005 nach den Regelungen der IAS / IFRS aufzustellen haben.[4]
Die Bilanzen der VU sind seit der ersten Anwendung der IAS / IFRS durch ein asset / liability-mismatching geprägt, das aus den unterschiedlichen Bilanzie- rungsvorschriften für Aktiva und Passiva resultiert.[5] Während die Kapital- anlagen auf der Aktivseite gem. IAS 39 überwiegend zum Fair Value ausgewie- sen werden, müssen versicherungstechnische Passiva aufgrund fehlender IAS / IFRS-Vorschriften weiterhin vorsichtig zum Nennwert bilanziert werden. Damit reagieren beide Bilanzseiten unterschiedlich auf Marktwertänderungen und er- höhen die Volatilität des Periodenergebnisses.[6] Am 31. März 2004 verab- schiedete das IASB den IFRS 4, der das erste Ergebnis des seit 1997 vom IASB betriebenen Projekts „Versicherungsverträge“ darstellt und künftig die im System der internationalen Rechnungslegung bestehende Lücke zur Bilanzie- rung von Versicherungsverträgen schließen soll.[7] Der neue IFRS 4 führt derzeit aber nur bedingt neue Regelungen ein und erlaubt den bilanzierenden Unter- nehmen ihre bisherige Bilanzierungspraxis bis auf einige Ausnahmen beizu-behalten.[8] Aufgrund der Komplexität des Versicherungsgeschäfts und einiger noch offener Punkte war es dem IASB bis dato nicht gelungen einen endgülti- gen Standard zu verfassen, so dass der zurzeit gültige IFRS 4 lediglich eine Übergangslösung darstellt wohl aber die langfristigen Ziele des IASB zur Bi- lanzierung des Versicherungsgeschäfts aufzeigt.[9] Aus diesem Standard und der ihm voraus gegangenen Entwürfen lässt sich entnehmen, dass das IASB im endgültigen Standard einen Asset / Liability Measurement-Ansatz in Versi- cherungsunternehmen implementieren will, in dem versicherungstechnische
Vermögenswerte und Schulden, sofern sie die Ansatzkriterien des Rahmen- konzeptes erfüllen, zeitraumbezogen dargestellt und weitestgehend zum Fair Value bewertet ausgewiesen werden.[10] Durch einen Asset / Liability-Ansatz sol- len Zinsrisiken der Aktiven und Passiven künftig aufeinander abgestimmt wer- den, um solider und profitabler operieren zu können.[11] Mit der Verwendung des Fair Value als generellen Bewertungsmaßstab, der nach Meinung des IASB den größten Informationsgehalt für den Investor verkörpert, erhofft man sich eine bessere zeit- und unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit der Versi- cherungsbilanzen und eine Möglichkeit die Volatilität in den Versicherungsbi- lanzen zu mindern.[12]
Allerdings stellt die Ermittlung eines fairen Wertes nicht für alle Bilanzpositionen eine so leichte Übung dar wie vergleichsweise für Finanzinstrumente, die be- reits seit längerem größtenteils zum Fair Value bilanziert werden.[13] Zudem wird eine zeitraumbezogene Darstellung des Versicherungsgeschäfts in einem Asset
/ Liability-Ansatz gravierende Veränderungen in der Bilanzierungspraxis bewir- ken, deren erste Auswirkungen bereits jetzt in der Übergangsphase sichtbar sind.[14] Die deutsche Versicherungsbranche steht damit vor einem Wandel, der in einer Abwendung weg vom gläubigerschutzorientierten Vorsichtsprinzip der handelsrechtlichen Rechnungslegung, hin zu einer investor- und marktwertori- entierten Bilanzierung besteht.[15]
1.2 Gang der Untersuchung
Diese Arbeit widmet sich der Darstellung der wesentlichen bilanziellen Auswir- kungen aus einem Fair Value Accounting bezogen auf das Versicherungsge- schäft. Um ein besseres Verständnis für die Eigenheiten des Versicherungsge- schäfts und den weiteren Verlauf der Arbeit zu entwickeln, werden zu Beginn die besonderen Charakteristika des Versicherungsgeschäfts hinsichtlich der Produktion von Versicherungsschutz aufgezeigt und mit dem Aspekt der Rech- nungslegung kombiniert. Nachdem daran anknüpfend die Beweggründe einer Internationalisierung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen erörtert werden, erfolgt eine Darstellung der Rechnungslegungskonzepte nach HGB und IFRS.
Das dritte Kapitel dieser Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung des künfti- gen IFRS „Insurance“ und stellt die wesentlichen Inhalte des bereits gültigen IFRS 4 dar. Anschließend erfolgt die Darstellung des Fair Value als Bewer- tungsmassstab nach IAS / IFRS insbesondere eines Fair Value für Versiche- rungsverträge. In diesem Zusammenhang werden sowohl die unterschiedlichen Ausprägungen als auch die Ermittlung des Fair Value erläutert. Auf diesen Er- kenntnissen aufbauend, erfolgt im fünften Kapitel die Analyse der Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts. Besonderes Augenmerk wird auf die versiche- rungstechnischen Rückstellungen und die zu ihrer Bedeckung notwendigen Ka- pitalanlagen gelegt. Beide stellen zusammen die größten Bilanzposten einer Versicherungsbilanz dar und beinhalten zugleich die meisten Veränderungen i. V. m. einem Fair Value Accounting. Die Diskussionspapiere des IASB zur künf- tigen Bilanzierung von Versicherungsverträgen nehmen in diesem Zusammen- hang verstärkt Bezug auf Schwankungsrückstellungen, Rückstellungen für künf- tige Schadenfälle i. S. v. Drohverlustrückstellungen, Verpflichtungen für bereits eingetretene aber noch nicht abgewickelte Schadenfälle und die Behandlung von Abwicklungskosten.[16] Auf die Bilanzierung von anderen Sachverhalten, die u. U. ebenfalls von einer Fair Value Bewertung tangiert werden, wird nur am Rande eingegangen.
Zum Ende der Arbeit werden die wichtigsten Erkenntnisse kritisch gewürdigt und anschließend thesenförmig zusammengefasst. Abgerundet wird die Arbeit mit einem kurzen Ausblick auf den weiteren Entwicklungsprozess des IFRS In- surance.
2 Versicherungsgeschäft und IFRS
2.1 Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts
2.1.1 Unternehmensgegenstand
I]m Vergleich zu anderen Branchen sind VU durch einen vergleichsweise gerin- gen Anteil an güterbezogenen Prozessen und Transaktionen gekennzeichnet.[17] Das Geschäft von VU bezieht sich auf die Produktion von Versicherungsschutz und den Umgang mit Risiken und lässt sich in folgende drei Bereiche aufglie- dern: das Risikogeschäft, das Spar- und Entspargeschäft und das Dienstleistungs- bzw. Abwicklungsgeschäft. [18] Das Risikogeschäft bildet den Kern aus und wird für den weiteren Verlauf dieser Arbeit zusammen mit den Spar- und Entspargschäft von übergeordneter Bedeutung sein. Beim Risikoge- schäft geht es darum ein Wirtschaftsubjekt, das eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein kann, gegen Gefahren und Risiken abzusichern, die sich für ihn Zukunft als nachteilig auswirken können.[19] Klassischerweise verpflichtet sich ein VU durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Leistung eines im Vorfeld vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes, während der Versicherungsnehmer sich zur Zahlung von Beiträgen gem. § 1 Abs. 2 VVG anden Versicherer, die zu Beginn der jeweiligen Periode über die Vertragslaufzeit hinweg zu entrichten sind, verpflichtet.[20] Das Risiko[21] geht damit auf den Versi- cherer über und wird von diesem über das Kollektiv der Einzelrisiken nach dem Gesetz der großer Zahlen[22] über die Laufzeit hinweg ausgeglichen.[23] In diesem Zusammenhang kann eine Versicherung als eine kollektive Reservenbildung angesehen werden, die dazu benötigt wird, die wahrscheinlich anfallenden Schadensleistungen leisten erbringen zu können.[24] Neben dem Risikoausgleich im Kollektiv ist der Risikoausgleich in der Zeit von Bedeutung.
Einige Risiken verbleiben bspw. aufgrund von Vertragsverlängerungen nach Ablauf der Versicherungsperiode weiter im Bestand des Unternehmens, so dass der Risikoprozess nicht als die Differenz aus dem Ausgleich von Über- und Unterschäden bezogen auf eine Rechnungslegungsperiode beschränkt werden kann. Er stellt einen Prozess dar, der aus der Abfolge mehrerer einperi- odiger Risikoausgleichsprozesse im Kollektiv besteht.[25] Beeinflusst wird dieser Prozess maßgeblich durch die versicherungstechnischen Risiken[26], die im Vor- feld mittels statistischer Modelle auf Grundlage von Vergangenheitswerten ge- schätzt werden. Sie lassen sich als Streuung der Gesamtschadensverteilung des Versicherungsbestandes ausdrücken und sind maßgeblich für die Prämien bzw. Beitragsgestaltung.[27] Um im Falle eines Schadeneintritts die versicherten Leistungen erbringen zu können, muss das VU die bereits im Vorfeld verein- nahmten Prämien bzw. Beiträge zur Rentabilitätsoptimierung ertragreich am Kapitalmarkt anlegen. Die Abstimmung der Ein- und Auszahlungsströme durch ein bspw. effizientes Asset-Liability-Matching kann so zur Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität beitragen. Es besteht somit eine enge Beziehung zwi- schen Kapitalanlagengeschäft und Versicherungsgeschäft.[28]
Ein weiteres wichtiges Segment im Versicherungsgeschäft stellt das Spar – und Entspargeschäft dar und kommt überwiegend im Lebens-, Kranken- und in der Unfallversicherung vor. Das VU gibt hier Sparbeträge Versicherer ab, die es zuvor aus der Vereinahmung der Prämienzahlungen verzinslich angelegt hat.[29] Ein Entspargeschäft findet statt, wenn dem Versicherer sowohl das Sparkapital als auch die erwirtschafteten Zinsen und Zinseszinsen ausgezahlt werden. Cha- rakteristisch für ein solches Geschäft ist, dass dem Versicherten eine Mindest- verzinsung garantiert wird, während für das Unternehmen selbst ein gegen Null tendierendes Ausfallrisiko besteht.[30] Als letztes bleibt noch das Dienstleistungs- und Abwicklungsgeschäft zu nennen. Es besteht aus der Kundenberatung, der Erstellung der Versicherungspolice und der Schadenabwicklung.[31]
Auch wenn dies maßgeblich für das Zustandekommen des Risikogeschäfts u.
a. Geschäftsprozesse ist, bleibt es dennoch für den weiteren Verlauf dieser Ar- beit von untergeordneter Bedeutung. Von einer weiteren Darstellung wird des- halb abgesehen.
2.1.2 Versicherung und Rechnungslegung
Das grundlegende Ziel der Rechnungslegung in Unternehmen ist die Abbildung von wert- und mengenmäßigen Informationen eines Unternehmens bezüglich ihrer leistungs- und finanzwirtschaftlichen Sachverhalte.[32] Die Ausgestaltung und der Umfang dieser Ziele variiert von Standard zu Standard und in Abhän- gigkeit vom Sachverhalt. Weitere Aufgaben des Jahresabschlusses liegen in der Dokumentation von Geschäftsvorfällen und der Bereitstellung von wichtigen Informationen für die Bilanzadressaten, insbesondere die Kapitalanleger und für den Fiskus als Gewinnbemessungs-[33] bzw. Besteuerungsgrundlage.[34] Mit Hilfe der erstellten Bilanz lassen sich somit wichtige Informationen für die Anlage- entscheidungen der Investoren gewinnen. Zur Sicherstellung der o. g. Funktio- nen wird die Bilanz eines Jahresabschlusses in den Standards variierend um zusätzliche Bestandteile wie Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalfluss- rechnung, eine Segmentberichterstattung oder einen Anhang ergänzt.[35]
Es wurde bereits gezeigt, dass VU eine besondere Stellung in der Gesamtwirt- schaft einnehmen. Neben dem Risikogeschäft nehmen sie auch eine wichtige Funktion in der Sozial- und Altersvorsorge ein und weisen damit hinsichtlich der Jahresabschlussadressaten und Publizitätspflichten einige Besonderheiten auf.[36] Im Vergleich zu anderen Branchen sind hier die Versicherungsnehmer als Hauptinteressengruppe zu nennen. Sie stehen sowohl als Gläubiger (Versiche- rungsschutz), als Schuldner (der Versicherungsprämie) und ggf. bei einer VVaG auch als Mitglied mit dem Unternehmen in Verbindung.[37] Ein weiterer wichtiger Adressat ist der Kapitalmarkt selbst. Zur Deckung der versicherungstechni- schen Verpflichtungen werden die im Vorfeld vereinnahmten Prämien durch das VU ertragreich am Kapitalmarkt angelegt. Weil Kapitalmärkte in der Regel sehr sensibel bspw. auf Zinsschwankungen reagieren, besteht auch ein Anreiz für sie die Rechnungslegung von VU mit Sorgfalt zu beobachten.[38] Letztlich ist noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu nennen. Ihr als Aufsichtsbehörde kommt die Aufgabe zu Gute die Interessen der Versicherten gem. § 81 VAG zu wahren und die permanente Erfüllbarkeit der Versicherungs- verträge zu überwachen.[39]
Im Vergleich zu anderen Branchen spielt die zeitliche Dimension bei VU eine besondere Rolle. So laufen manche Versicherungsverträge über mehrere Jahr- zehnte, was bedeutet dass auch die Risiken länger im Bestand verbleiben. Be- dingt durch die Vorauszahlung der Prämie kommt es meist zu einem Prämien- überhang d. h. zu Beiträgen, die nicht vollständig einer Periode zugerechnet werden können. Dieser Teil der Prämie, auch Beitragsübertrag genannt, der der nächsten Periode zusteht, muss aufgrund der im HGB praktizierten periodenge- rechten Erfolgsermittlung, mittels eines passiven transitorischen Rechnungs- abgrenzungspostens abgegrenzt werden.[40] Problematisch wirkt sich die lange Vertragslaufzeit auf die ex post Kalkulation der Prämien aus. Schäden können sich, was in der realen Welt häufig der Fall ist, anders entwickeln als im Vorfeld prognostiziert wurde. Weil eine Erhöhung der Prämien[41] bei einer Gefahr von Überschäden aus rechtlichen Gründen schwierig ist, müssen VU künftige anti- zipierte negative Risiken bei einer Bilanzierung nach HGB mittels einer Rück- stellung für drohende Verluste erfassen.[42] Dem Risikoausgleich in der Zeit wird durch Bildung einer entsprechenden Schwankungsrückstellung im Sinne eines Periodenübergreifenden Kapitaltransfers Rechnung getragen. Auf diese Weise können periodisch schwankende Über- und Unterschäden im Zeitablauf wei- testgehend geglättet werden.[43]
Die Behandlung solcher versicherungsspezifischen Möglichkeiten des Risiko- transfers bei einer Bilanzierung nach IAS / IFRS wird im fünften Kapitel erörtert.
2.2 Internationalisierung der Rechnungslegung
2.2.1 Gründe für eine internationale Rechnungslegung
In einer globalisierten Welt, die durch zunehmende Inanspruchnahme internati- onaler Kapitalmärkte zur Deckung des Kapitalbedarfs, grenzüberschreitende Investitionen und der Zunahme an möglichen Ausprägungen von Finanzinstru- menten gekennzeichnet ist, werden globalisierte Standards benötigt, um die grenzüberschreitende Beweglichkeit von Gütern und Kapital problemlos zu er- möglichen.[44] Unternehmen benötigen zum Wirtschaften Kapital. Dieses benötig- te Kapital kann ihnen als Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung gestellt wer- den. Eigenkapital hat für bspw. Aktiengesellschaften den Vorteil, dass es keine feste Laufzeit hat und durch die Nutzung von Kapitalmärkten breit gestreut wer- den kann. Eine Kotierung an einem anderen als den heimischen Kapitalmarkt hatte aber bislang zur Folge, dass internationale Rechnungslegungsvorschriften zusätzlich zu den heimischen zu beachten waren und damit ein Konzernab- schluss nach HGB und IFRS erstellt werden musste.[45] HGB-Abschlüsse wer- den z. B. bei einer Notierung an der New York Stock Exchange (NYSE) nicht anerkannt.[46] Gerade die Versicherer waren in der Vergangenheit aufgrund nied- riger Zinsen gezwungen vermehrt in Aktieninvestments zu investieren. Hohe Kursniveaus der neunziger Jahre begünstigten eine Eigenkapitalfinanzierung.[47] Andererseits kamen in der Vergangenheit diverse Bilanzfälschungen und Un- ternehmensskandale wie Enron oder Parmalat an die Öffentlichkeit, die das Vertrauen der Anleger in die Finanzberichterstattung erschütterten und den Ruf nach mehr Transparenz und Vergleichbarkeit innerhalb der Rechnungslegung lauter werden ließen.[48]
Eine bestmögliche Transparenz und eine reibungslose Kommunikation zwi- schen den Investoren und den Unternehmen können nur bei einer branchen- einheitlichen Rechnungslegung stattfinden.[49]
Investoren orientieren sich bei ihren Anlageentscheidungen am Erfolg des Un- ternehmens. Werden die für die Anlageentscheidung zu Grunde gelegten Ab- schlüsse der Unternehmen nach unterschiedlichen Vorschriften erstellt, müssen sie zeitaufwendig umgerechnet und angepasst werden. Dabei ist der Ausweis von Gewinnen ist in einem globalen Wettbewerb um Kapital von entscheidender Bedeutung, weil man nicht davon ausgehen kann, dass international tätige In- vestoren und Analysten hinter die Feinheiten nationaler Bilanzrechte blicken können.[50] Internationale Rechnungslegungsstandards haben den Vorteil einer Standardisierungsfunktion[51]. Sie müssen stetig angewendet werden und lassen nur wenige Bilanzierungswahlrechte zu, so dass die Vergleichbarkeit der Unter- nehmenserfolge insgesamt verbessert wird.[52] Ausländische Anleger bemängeln an deutschen Abschlüssen, dass durch die zugelassene Bildung und Auflösung stiller Reserven, die in schlechten Zeiten zu einer Ergebnisglättung führen, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschleiert wird. Stille Reserven kommen vornehmlich wegen des im HGB verbreiteten Gläubiger- schutzes und einer daraus resultierenden Unterbewertung der Aktiva bzw. einer Überbewertung der Passiva z. B. aufgrund einer Überdotierung der Schäden zustande.[53] Durch das im HGB verbreitete Vorsichts- und Maßgeblichkeitsprin- zips wird die Informationsfunktion des Jahresabschlusses derart eingeschränkt, dass der vorsichtig ermittelte Gewinn aus Sicht des Investors nicht das in §238 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Bild über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens widerspiegelt.[54] Neben diesen materiellen Gründen sind auch formelle Gründe, wie eine einheitliche Bilanzierungssprache, Postenabgren- zungen, Gliederungsschemata und Ausweisvorschriften von Bedeutung.
Durch eine einheitliche Anwendung wird so einen Detailvergleich einzelner Er- folgskomponenten möglich.[55]
Auf diese Anforderungen hat der europäische Gesetzgeber reagiert und ord- nete mit der IAS-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 an, dass alle, bis auf einige Übergangs- vorschriften,[56] in der EU kotierten Unternehmen ihren Konzernabschluss mit Beginn des Jahres 2005 nach den vom IASB erarbeiteten IAS / IFRS-Standards aufzustellen haben.[57] Für deutsche Kapitalgesellschaften wurden diese Rege- lungen im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes[58] entsprechend umge- setzt.[59] Damit sollen der freie Kapitalverkehr am Binnenmarkt gestärkt und den Unternehmen die Möglichkeit geben werden im internationalen Wettbewerb um Kapital ohne Nachteile konkurrieren zu können.[60]
2.2.2 Aufbau und Zielsetzungen der IAS / IFRS
Die Geschichte des IASB reicht bis ins Jahr 1973, der Gründung des damaligen International Accounting Standards Committee (IASC), zurück, dessen Aufgabe in der Entwicklung international harmonisierender Rechnungslegungsnormen lag.[61] Da das IASC die veröffentlichten Standards aus rechtlichen Gründen nicht weltweit durchsetzen kann, stellen sie lediglich Empfehlungen dar. Die Umsetzung der Standards obliegt den jeweiligen Börsenaufsichtsbehörden, den Berufsverbänden sowie der nationalen Gesetzgebung.[62] Im Jahr 2001 wurde das IASC umstrukturiert und trägt nun die Bezeichnung International Accoun- ting Standards Board (IASB). Um die Arbeit des Boards vom Committee zu trennen, tragen seitdem alle erlassenen Standards die Bezeichnung IFRS (frü- her IAS).[63] Das IASC stellt eine privatrechtliche Organisation in der der Rechts- form eines Vereins dar und setzt sich aus Vertretern der rechnungslegenden und –prüfenden Berufe sowie aus Mitgliedern der freien Wirtschaft zu- sammen.[64] Ihre Aufgabe ist es über die Wirksamkeit und Veröffentlichung der Standards zu entscheiden und entsprechende Interpretationen (SIC) zu veröf- fentlichen. Eine Fachliche Unterstützung erfolgt durch das International Finan- cial Reporting Interpretation Committee (IFRIC), welches zusammen mit dem IASB von den jeweiligen Treuhändern Überwacht wird.[65] Die folgende Grafik konkretisiert die Hierarchie der IFRS:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: IFRS-Rechnungslegungssystem
Quelle: in Anlehnung an Buchholz, R. (2004), S. 22.
Zentrale Ziele und Ausgestaltungen der Rechnungslegung werden durch das Rahmenkonzept[66] der IAS / IFRS festgelegt. Das Rahmenkonzept selbst stellt keinen Standard dar. Es enthält lediglich Grundsätze zur Anwendung, die in den jeweiligen Standards weiter spezifiziert werden. Sofern bestimmte Sach- verhalte in den Standards nicht hinreichend geregelt werden, stellt er einen lex generalis dar, ansonsten verhält er sich den Standards gegenüber subsidiär.[67] Aus dem Rahmenkonzept geht hervor, dass der IFRS-Abschluss transparente und verständliche Informationen über die Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu geben hat.[68]
Auch wenn die Zielgruppe mannigfaltig ist ergibt sich auch aus dem Rahmens- konzept, dass die Informationsbedürfnisse i. S. v. Finanzinformationen haupt- sächlich an den Risikokapitalgebern bzw. Investoren auszumachen sind.[69] Der Investor soll anhand der Daten in der Lage sein, sich ein Bild über die Liquidität und Solvenz des Unternehmens zu machen und in wie fern das Unternehmen künftig in der Lage sein wird Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente zu generieren. Der Entstehungszeitpunkt von Zahlungsmitteln ist dabei von be- sonderem Interesse.[70] Das oberste Ziel der IFRS zielt somit auf die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen für wirtschaftliche Entscheidungen der Investoren ab. Andere Ziele der Rechnungslegung treten in den Hintergrund oder werden gänzlich verdrängt. Insofern erscheint eine Bewertung zum Fair Value aufgrund einer stärkeren Orientierung an den Bedürfnissen des Kapital- marktes anstelle des Gläubigerschutzes als plausibel.[71]
Weiter enthält das Rahmenkonzept grundlegende Annahmen, die den Nutzen der im Abschluss enthaltenen Informationen bestimmen sollen: das Konzept der Periodenabgrenzung und das Konzept der Unternehmensfortführung.[72] Erste- res sieht vor, dass Ereignisse und Geschäftsvorfälle zum Zeitpunkt des Auftre- tens, unabhängig davon, ob sie als realisiert gelten oder nicht, zu erfassen sind. Nicht der Zahlungszeitpunkt sondern die Entstehungsperiode ist maßgeblich.[73] Durch die Annahme der Unternehmensfortführung auf eine absehbare Zeit, in der Regel ist hier von 12 Monaten auszugehen, soll von Liquidationswerten und einer wesentlichen Einschränkung der Unternehmenstätigkeit in Ansatz und Bewertungsfragen abgesehen werden.[74] Dies entspricht der in Deutschland verbreiteten dynamischen Bilanztheorie. Qualitative Anforderungen ergänzen die o. g. Annahmen.
Dazu gehören Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbar- keit.[75]
Die Einhaltung der grundlegenden Annahmen und qualitativen Anforderungen stellt eine fundamentale Bedingung dar, um ein Abbild der Vermögens- Finanz-
und Ertragslage zu erreichen, das nach Meinung des IASB der angemessenen und tatsächlichen Lage entspricht, dem sog. true and fair view.[76]
2.2.3 Unterschiede zum HGB
Die Entwicklungstendenzen hin zu einer Rechnungslegung der VU nach IAS / IFRS werfen die Vermutung auf, dass die handelsrechtlichen Rechnungsle- gungsvorschriften den Anlegern bzw. Investoren nicht genügen.[77] Aus dem vor- herigen Abschnitt wird ersichtlich, dass in der angloamerikanischen Rechnungs- legung die Investoren als Hauptadressaten genannt werden, die das Ziel der Gewinnmaximierung verfolgen und stets ein realistisches Bild über das Unter- nehmen benötigen, das zugleich eine Bewertung mit Zeitwerten begründet.[78] Die IAS / IFRS informieren den Adressaten über das Periodenergebnis, seiner Entstehung und Zusammensetzung sowie über die Profitabilität des Unterneh- mens.[79]
In Deutschland stehen die Gläubiger i. S. v. Fremdkapitalgebern als primäre Adressaten des JA dar, die an einer periodengerechten Erfolgsermittlung und der Ermittlung eines unbedenklich ausschüttungsfähigen Gewinnes interessiert sind. Die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen spielt auch im HGB eine Rolle, allerdings wird in der handelsrechtlichen Rechnungslegung versucht, den divergierenden Interessen gleichermaßen gerecht zu werden, während der Abschluss nach IAS / IFRS nur einen Ausgleich in Bezug auf die Informationsfunktion vornimmt.[80] Das HGB versucht nicht einen ausschüttungs- fähigen Gewinn zu ermitteln, sondern unter der Prämisse des Gläubigerschut- zes und des Vorsichtsprinzips Informationen bzgl. der den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter-nehmens zu ermitteln.[81] Das im HGB stark verankerte Vorsichtsprinzip baut auf drei Grundsätzen auf: Dem Realisationsprinzip, nachdem nur realisierte Gewin- ne ausgewiesen werden dürfen, dem Niederstwertprinzip, wonach stets der niedrigere aus den möglichen Wertkonventionen zu nehmen ist und zuletzt das Imparitätsprinzip, nach dem künftige Verluste bereits in der abzuschließenden Periode zu antizipieren sind, sofern sie durch vergangene Ereignisse als verur- sacht gelten.[82] Die IAS / IFRS kennen ein solches übermäßiges Vorsichtsprin- zip nicht. Hier kommt es lediglich bei der Abwägung von Ermessens- spielräumen zum tragen.[83] Die aus dem HGB bekannte Ausschüttungs- bemessungsfunktion, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens vor einem zu großen Ressourcenabfluss sichert und damit zugleich die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen gegenüber den Versicherungsnehmern sicherstellen soll, wird in den IAS / IFRS ebenfalls vernachlässigt.[84]
Ein unmittelbarer Vergleich beider Konzepte ist schwierig. Da die Rechnungsle- gung zur Selbstinformation des Kaufmanns dient, kann die Ausgestaltung als Abbild des Rechnungslegungszwecks und der Interessen der JA-Adressaten interpretiert werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Kriterien an Gewin- nermittlungs- und Informationsregeln.[85] In wie weit sich diese unterschiedlichen Zielsetzungen der Abschlüsse auf die Bilanzierungspraxis von VU auswirken, wird im nächsten Kapitel untersucht. Wichtige Unterschiede sind in der Abb. 2
zusammengefasst. Folglich sind Abschlüsse mit unterschiedlichen Zielsetzun- gen und damit auch unterschiedlichen Bilanzierungsregeln lassen sich nur be- dingt miteinander vergleichen, was ein Grund mehr ist die Entwicklung von in- ternational anerkannten und vergleichbaren Rechnungslegungs- sowie Publizi- tätsvorschriften voranzutreiben.[86]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Konzeptionelle Unterschiede zwischen HGB und IFRS Quelle: In Anlehnung an Buchholz, R. (2004), S. 32.
3 Entwicklung eines IFRS für Versicherungsverträge
3.1 Prozess der Normierung
Seit der Gründung des IASB ehemals IASC wurden viele Standards zur Har- monisierung der Rechnungslegung erlassen. Während viele Sachverhalte durch bereits bestehende IAS / IFRS weitestgehend abgedeckt werden konnten, fan- den die angesprochenen Eigenheiten des Versicherungsgeschäfts bis zum Er- lass des IFRS 4 am 31. März 2004 in keinem IAS / IFRS Standard eine adä- quate Berücksichtigung.[87] Versicherungsunternehmen, die einen Abschluss nach den IAS / IFRS aufgestellt haben, mussten diesen nach einem Mixed Ac- counting-Modell erstellen.[88] Während versicherungstechnische Sachverhalte aufgrund fehlender Vorschriften bis 2004 gem. IAS 8.10-12 nach den Regelun- gen der US-GAAP zu bilanzieren waren, wurden nichtversicherungstechnische Bereiche durch bestehende IAS / IFRS erfasst.[89] So wurde die Aktivseite, die sich bei den Versicherern zum größten Teil aus Kapitalanlagen zusammensetzt gem. IAS 39 i. d. F. 2004 weitestgehend zum Fair Value und vollkommen unab- hängig von der Passivseite bilanziert.[90] Versicherungstechnische Rückstellun- gen auf der Passivseite hingegen auch nach Verabschiedung des IFRS 4 weiter wegen fehlender Vorschriften vorsichtig zum Nennwert bielanziert.[91] Dadurch reagiert die Aktivseite stärker auf Marktwertänderungen als die Passivseite und es entsteht eine Volatilität in der Bilanz, deren Ursache in einer schlecht abge- stimmten Rechnungslegung liegt.[92]
Nachdem ein Versuch zur Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung über die Versicherungsbilanzrichtlinie[93] nicht den gewünschten Erfolg brachte, wird die Lösung nun in einem für VU eigenen Standard gesucht.[94] Zu diesem Zweck wurde 1997 vom ehemaligen IASC eine Arbeitsgruppe ge- schaffen, deren zentrale Aufgabe in der Ausarbeitung eines Rech- nungslegungsstandards für VU liegt.[95] Erste Ergebnisse publizierte diese Ar- beitsgruppe im Issues Paper on Insurance Contracts [96] im Jahr 1999 und nach Ablauf dessen Kommentierungsfrist im darauf folgenden Draft Statement of Principles (DSOP) [97] von 2001. Darin stellte das IASB klar, dass der zu entwi- ckelnde Standard kein universelles Instrumentarium darstellen werde, sondern lediglich auf Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen anzuwenden sein wird.[98] Versicherungsverträge sollen künftig, in Übereinstimmung mit dem Rahmenskonzept, konsistent zu anderen Finanzinstrumenten zum Fair Value bewertet werden. Sachverhalte, die nicht unmittelbar mit Versicherungsverträ- gen zusammenhängend sind, sollen wie in anderen Branchen üblich, nach den allgemeinen IAS / IFRS zu bilanzieren sein.[99] Weiterhin plant das IASB für die Bilanzierung von versicherungstechnischen Vermögenswerten und Schulden ein Asset Liability Measurement-Ansatz einzuführen.[100]
Ursprünglich hatte das IASB geplant einen IFRS zeitgleich zum Datum der ver- pflichtenden EU-Verordnung zu erlassen. Aufgrund vieler ungeklärter Punkte bzgl. der Fair Value Bilanzierung und immenser Kritik seitens der Versiche- rungswirtschaft, musste das Projekt in zwei Phasen aufgeteilt werden.[101] Phase I soll als praktikable Übergangslösung bereits erste Verbesserungen der Rech- nungslegung von VU bieten und zugleich den Umstellungsaufwand, der sich beim endgültigen IFRS ergeben würde minimieren.[102] Dieses Ziel wurde durch den am 31. Juli 2003 verabschiedeten Exposure Draft (ED 5) erreicht , der nach einer Überarbeitung am 31. März 2004 als derzeit gültiger IFRS 4 Insurance Contracts verabschiedet wurde.[103] Bis zur Verabschiedung eines endgültigen IFRS stellt er die aktuelle Rechtsgrundlage für nach IAS / IFRS bilanzierende VU dar.[104]
3.2 Bilanzierung nach IFRS 4
3.2.1 Anwendungsbereich und Definition
Vom IASB verabschiedete Standards unterscheiden nicht, wie im HGB üblich, nach Branchenzugehörigkeit sondern beziehen sich auf Abbildungssachver- halte. Damit soll eine branchenübergreifende Vergleichbarkeit gewährleistet werden, indem alle Branchen gleiche Geschäftsvorfälle auf gleiche Weise bi- lanzieren und bewerten.[105] Diesem Prinzip folgt auch das Konzept des IFRS 4, indem sein Anwendungsbereich lediglich auf ausgegebene Versicherungsver- träge einschließlich der aktiven und passiven Rückversicherung beschränkt wird und nicht auf das VU als Ganzes.[106] Die Bilanzierung von Erstversiche- rungsverträgen beim Versicherungsnehmer wird vom IFRS 4 nicht geregelt. Hierfür sind gem. IAS 8.10-8.12 eigene Methoden zu entwickeln.[107] Durch die- sen produktbezogenen Ansatz stellt das IASB klar, dass auch Nicht- Versicherungsunternehmen die Regelungen des IFRS 4 zu beachten haben, sofern sie Versicherungsverträge als solche in ihrem Bestand halten. Für Sach- verhalte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Versicherungs- vertrag stehen, wird auf die übrigen IAS / IFRS verwiesen.[108]
Neben Versicherungsverträgen fallen auch Investmentverträge, die eine ermes- sensabhängigen Überschussbeteiligung enthalten und bislang als Finanzin- strumente von IAS 39 erfasst wurden, unter den Anwendungsbereich des IFRS 4.[109] Darunter sind Leistungen zu verstehen, die dem Versicherten zusätzlich zu der eigentlich garantierten Leistung z. B. in Form von Beitragsverrechnungen oder Gewinnbeteiligungen zugesichert werden.[110] Derartige Sparprodukte[111] erfüllen zwar nicht die Definition eines Versicherungsvertrages, ähneln aber wegen ihrer langen Laufzeit und der ermessensabhängigen Überschussbeteili- gung den Lebensversicherungsprodukten. Sie sind ebenfalls nach IFRS 4 zu bilanzieren, wobei bestimmte Ausweispflichten des IAS 32 zu beachten sind.[112] Des Weiteren sieht der IFRS 4 bestimmte Sonderregelungen für die Bilanzie- rung von ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen vor, je nachdem ob sie an einen Versicherungs- oder einen Investmentvertrag gekoppelt sind.[113]
Am 18.08.2005 entschied das IASB Finanzgarantieverträge[114] aus dem An- wendungsbereich des IFRS 4 herauszunehmen. Finanzgarantieverträge stehen in engem Zusammenhang zu Kreditversicherungsverträgen, die ebenfalls Zah- lungsausfallrisiken absichern und bislang in permanenter Diskussion standen, zur Frage ob sie gemeinsam einheitlich nach IFRS 4 oder IAS 39 zu bilanzieren sind.[115] Das IASB entschloss sich IFRS 4 und IAS 39 dahingehend zu ändern, Finanzgarantien zwar weiterhin als Versicherungsvertrag zu qualifizieren, sie ab dem 01.06.2006 nach IAS 39 zu bilanzieren. Hat das Unternehmen bereits im Vorfeld erklärt, dass es Finanzgarantien wie Versicherungsverträge behandelt und diese bereits nach IFRS 4 bilanziert, dann wird dem Unternehmen ein Wahlrecht zur Bilanzierung nach IFRS 4 oder IAS 39 eingeräumt, das einmalig für jeden Vertrag einzeln ausgeübt werden kann.[116]
Unter dem Begriff Versicherungsvertrag fasst das IASB alle Verträge zu- sammen bei denen „...eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versiche- rungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis)
den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.“ [117] Aufgrund des großen Erfin-
dungsreichtums der Finanzdienstleiter im Hinblick auf Vertragsgestaltungen, enthält IFRS 4 eine Vielzahl von Beispielen und Interpretationshilfen zur Ab- grenzung bereit.[118] Der Definition zufolge muss die Ungewissheit über das Ein- treten eines zukünftigen Ereignisses bereits beim Vertragsabschluss vorliegen. Ungewissheit umfasst dabei die Fragen, ob und wann der Versicherungsfall eintritt und wie hoch die Schadenhöhe für den Versicherer sein wird.[119] Ein wichtiger Bestandteil der Definition, der zugleich die Abgrenzung zu anderen Standards regelt, liegt in der Übertragung eines signifikanten Risikos. Es muss von anderen Risiken, wie z. B. Finanzrisiken der Kapitalanlagen oder Produktri- siken i. S. v. Gewährleistungspflichten abgegrenzt werden.[120] Denn rein formal gesehen, sind Versicherungsverträge ähnlich wie Finanzinstrumente struktu- riert. Beide begründen Rechte und Pflichten, die in späteren Perioden zu Zah- lungsmittelzu- und -abflüssen führen.[121] IFRS 4 stellt klar, dass es sich beim Versicherungsvertrag um ein reines und kein spekulatives Risiko handeln darf, da letzteres auch als Chance interpretiert werden kann und den Versicherten nicht unbedingt nachteilig treffen muss z. B. Änderung von Zinssätzen oder Rohstoffpreisen.[122] Es muss damit ein Risiko vorliegen, dass kein Finanzrisiko ist.[123] Vom IASB wurde bewusst anstelle einer genauen Konkretisierung des
Risikos eine Negativabgrenzung vorgenommen, damit bei neuen Finanzrisiken, die Definition eines Versicherungsrisikos nicht ständig geändert bzw. angepasst werden muss.[124] Sollte ein finanzielles Risiko und ein Versicherungsrisiko gleichzeitig vorliegen bspw. wenn die Versicherungsleistung indexgebunden und damit nicht beziffert ist, der mögliche Schaden aber ein Versicherungsrisiko darstellt, dann stellt der Vertrag einen Versicherungsvertrag i. S. d. IFRS 4 dar.[125]
Ein signifikantes Risiko gilt als übernommen, wenn „...es plausibel erscheint, dass der Eintritt des versicherten ungewissen zukünftigen Ereignisses eine sig- nifikant nachteilige Veränderung des Barwertes des aus dem Versicherungs- vertrag erwarteten Zahlungsstroms hervorruft...“ [126] und das Ereignis aus einem Versicherungsvertrag stammt.[127] Was genau unter dem Begriff „signifikant“ zu verstehen ist wird im IFRS 4 nicht näher konkretisiert. Damit versucht man eine accounting arbitrage seitens der Markteilnehmer zu vermeiden.[128] Bei einem vorgegebenen Schwellenwert würde man den VU einen Anreiz schaffen ge- zielte Vertragsgestaltung zu betreiben, um die eine oder andere Bilanzierungs- regelung anwenden zu können.[129] Stattdessen ist ein Versicherungsrisiko „...dann und nur dann signifikant, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen signifikante zu- sätzliche Leistungen zu erbringen hat, ausgenommen der Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt...“ [130] Dadurch wird das Gewicht auf eine sig- nifikante Leistung und eine kommerzielle Substanz verlagert. Letztere gilt als gegeben, wenn das Ereignis Auswirkungen auf Entscheidungen im Wirtschafts- leben hat.[131]
Das Vorliegen eines signifikanten Verlustrisikos ist stets auf der Basis von Ein- zelverträgen[132] zu prüfen, ohne den Risikoausgleich im Kollektiv zu berück- sichtigen.[133] Diese Überprüfung ist nur bei Vertragsabschluss durchzuführen und gilt für die gesamte Vertragsdauer bis zur Erfüllung aller aus ihm resultie- renden Rechte und Pflichten unabhängig davon, ob ein versicherungs- technisches Risiko noch vorliegt oder nicht.[134] Andersrum muss ein Vertrag, der zu Beginn nicht die Definition eines Versicherungsvertrages erfüllt, in der Zu- kunft aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er ein versiche- rungstechnisches Risiko aufweisen wird, von Anfang an als Versicherungsver- trag erfasst werden.[135]
Im Gegensatz zu den Regelungen der US-GAAP unterscheidet der IFRS 4 im Anwendungsbereich nicht zwischen Gewinnbeteiligung, Kündigungsrechten oder der Vertragsdauer. Während im Issues Paper noch eine Aufteilung der Verträge in Lebens- und Nichtlebensversicherung in Abhängigkeit von der Ver- tragsdauer und der Möglichkeit einer Prämienanpassung über die Laufzeit vor- gesehen war, wurde dies aus Gründen der Vergleichbarkeit und Willkürfreiheit verworfen.[136] Insgesamt gesehen haben diese Regelungen für deutsche Versi- cherer keine gravierenden Konsequenzen, alle Versicherungsverträge i. S. d. VAG die Definition von IFRS 4 für Versicherungsverträge erfüllen.[137] Abbildung 3 im Anhang enthält eine übersichtsartige Darstellung zur Klassifizierung von Versicherungsverträgen.
3.2.2 Zerlegung von Versicherungsverträgen
In der realen Welt schließt ein Versicherer neben Verträgen, die eine reine Ver- sicherungskomponente enthalten auch Verträge ab, die eine Zusatz- komponente wie eine Einlagenkomponente oder ein eingebettetes Derivat ent- halten ab.[138] Aufgrund des produktbezogenen Ansatzes des IFRS 4, unter des- sen Regelung nur Versicherungsverträge fallen und damit eine konsistente Be- wertung zu anderen Finanzinstrumenten erreicht werden soll, müssen unter bestimmten Voraussetzungen derartige Konstrukte getrennt voneinander bilan- ziert werden.[139] Liegt ein eingebettetes Derivat vor, dann handelt es sich in aller Regel um einen Vertrag, der sich gedanklich in einen nicht-derivativen Basis- vertrag und ein angekoppeltes derivatives Finanzinstrument (z. B. garantierte Mindestverzinsungen, Ablaufleistungen, Verlängerungs- und Kündigungs- optionen) aufspalten lässt.[140] Solche Vertragsgestaltungen häufen sich in der Praxis, bspw. versuchen Kunden persönliche Risiken wie das Zinsrisiko beim Eigenheimbau durch eine Kombinierung des Versicherungsvertrages mit einem Derivat anstelle eines zusätzlichen Bausparvertrages abzusichern.[141]
Aus IFRS 4 geht hervor, dass IAS 39 auf eingebettete Derivate entsprechend anzuwenden ist. Sind bestimmte Bedingungen[142] kumulativ erfüllt, dann muss das Derivat vom Versicherungsvertrag separiert und zum Fair Value bewertet werden, dessen Wertänderungen in der Erfolgsrechnung auszuweisen sind.[143] Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Derivate, die selbst einen Versicherungsvertrag darstellen oder in einem derart engen Verhältnis zum Basiskontrakt stehen, dass sie nicht allein bewertet werden können.[144] Gleiches gilt auch für Optionen auf garantierte Rückkaufswerte seitens des Versicherungsnehmers. Ist der Rückkaufswert hingegen variabel oder von ei- nem Index abhängig (z. B. Koppelung an einen Aktienindex), dann muss eine Trennung aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zum Versicherungsvertrag erfolgen.[145] Im Falle von Garantiezahlungen, z. B. bei lebenslangen Renten- optionen oder einem garantierten Todesfallschutz, ist zwar keine Trennung vor- gesehen, allerdings müssen aufgrund des hohen finanziellen Risikos Angaben zum Zins- und Marktrisiko in Anhang gemacht werden.[146] Aufgrund dieser Regelungen bleiben wohl die meisten in Versicherungsverträgen eingebetteten Optionen und Garantien vor einer Zerlegung zunächst verschont.[147]
Neben Derivaten können Versicherungsverträge auch Investmentanteile i. S. v. Sparanteilen von Versicherungsnehmern enthalten. So bestehen z. B. Risiko- lebens- und Rentenversicherungen meist aus einer Versicherungs- und einer zusätzlichen Sparkomponente, die vom Versicherer verwaltet wird.[148] Um ein Zurücktreten der Spar- hinter die Versicherungskomponente zu vermeiden und eine vollständige Bilanzierung aller Verpflichtungen zu erreichen, müssen der- artige Verträge unter umständen getrennt bewertet und bilanziert werden.[149] Eine Entflechtung darf vorgenommen werden, wenn die Investmentkomponente getrennt bewertet werden kann z. B. indem sie auch als eigenständiger Vertrag existieren könnte.
Auf diese Weise kann das Definitionskriterium des IFRS 4, das in der Übertra- gung eines signifikanten Risikotransfers liegt umgangen werden, wenn das Ri- siko nur bei einer Separierung ausreichend signifikant ist.[150] Die Entflechtung ist vorgeschrieben, wenn die Cashflows beider Verträge sich nicht gegenseitig be- einflussen und die Rechte und Pflichten aus der Zusatzkomponente nicht voll- ständig berücksichtigt wurden, sie nach IFRS aber zu berücksichtigen wären.[151] Sie ist dagegen verboten, wenn die Komponente nicht separat bewertet werden kann.[152] Wird eine Entflechtung vorgenommen, so fällt der Basiskontrakt unter den Anwendungsbereich des IFRS 4 während die Investmentkomponente nach IAS 39 zu bilanzieren ist.[153] Abschließend lässt sich festhalten, dass aufgrund der im HGB verankerten Antizipierungspflicht von drohenden Verlusten gem. § 249 Abs.1 Satz 1 HGB, die Vorraussetzungen für eine Trennung der Invest- mentkomponente stets nicht gegeben sind, so dass die Unternehmen nur ei- nem Verbot bzw. einem Wahlrecht gegenüber stehen.[154]
[...]
[1] Vgl. Rittmann, M. / Rockel, W. (2004), S. 3.
[2] Vgl. Mayr, G. (1999), Vorwort und Varain, T. C. (2004), S. 1.
[3] Vgl. EU-Kommission (2002), L 243 / 1-4
[4] Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 20.
[5] Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 245-246.
[6] Vgl. Quick, R. (2004), S. 3.
[7] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 10.
[8] Vgl. Kölschbach, J. (2004), S. 678.
[9] Vgl. Rittmann, M. / Rockel, W. (2004), S. 4.
[10] Vgl. Hesberg, D. (2001), S. 446 sowie Müller, H. / Oster, A. (2001), S. 258-259.
[11] Vgl. Swiss Re (2000), S. 3.
[12] Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 254.
[13] Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 6.
[14] Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 26-27.
[15] Vgl. Bieg, H. / Heyd, R. (Hrsg.) (2005), S. Vorwort.
[16] Vgl. Löw, S. (2003), S. 163.
[17] Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 427.
[18] Vgl. Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (2005), S. 22-23.
[19] Vgl. Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 446.
[20] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 3-4.
[21] Unter Risiko wird hier die Wahrscheinlichkeit des im Vertrag festgelegten Schadeneintritts verstanden.
[22] Vgl. Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (1997), S. 29-30.
[23] Dieses Annahme impliziert, dass zwar die individuellen Abweichungen vom Erwartungswert der Schäden eines jeden Versicherten mit zunehmender Größe nicht variieren, allerdings mit
steigender Zahl der Versicherten im Kollektiv individuelle Schwankungen besser ausgegli- chen werden können. Vgl. Engländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 8.
[24] Vgl. Albrecht, P. / Schwake, E. (1988), S. 651.
[25] Vgl. Farny, D. (2000), S. 51.
[26] Darunter sind überwiegend Zufalls-, Änderungs- und Irrtumsrisiken zu subsumieren. Vgl. ausführlich dazu Löw, S. (2003), S. 34-37.
[27] Vgl. Farny, D. (2000), S. 506.
[28] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 4-8.
[29] Vgl. Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (2005), S. 23.
[30] Vgl. Farny, D. (2000), S. 54.
[31] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 9.
[32] Vgl. Coenenberg, A. G. (2000), S. 31.
[33] Zählt nur im HGB zu den Funktionen eines JA. Nach IAS / IFRS ist es von untergeordneter Bedeutung.
[34] Vgl. Buchholz, R. (2002), S. 4-5 und Dusemond, M. / Kessler, H. (2001), S. 6-7.
[35] Vgl. Kremin-Buch, B. (2000), S. 27-28.
[36] Vgl. Mitzner, K. G. (2000), S. 19.
[37] Vgl. Farny, D. (1992), S. 99.
[38] Vgl. Mitzner, K. G. (2000), S. 19-20.
[39] Vgl. Hesberg, D. (1998), S. 699-700.
[40] Vgl. Farny, D. (1992), S. 120.
[41] Prämienerhöhungen sind an bestimmte Auflagen geknüpft und nicht immer zulässig. Hierzu näheres in Hübner, U. (1989), S. 60-61.
[42] Vgl. Löw, S. (2003), S. 51-52.
[44] Vgl. Kümpel, T. (2004), S. 369.
[45] Nach der Einfügung des §292a ins HGB im Rahmen des KapAEG vom 20.04.1998 zur Auf-
stellung eines befreienden Konzernabschlusses, muss bei einem Konzernabschluss nach IFRS kein zusätzlicher Abschluss nach HGB erstellt werden. Für Besteuerungszwecke ist ein JA nach HGB allerdings weiterhin zu erstellen.
[46] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 1.
[47] Vgl. Zielke, C. (2005), S. 25.
[48] Vgl. Swiss Re (2004), S. 7.
[49] Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 20.
[50] Vgl. Großfeld, B. (1998), S. 329.
[51] Die Funktionen eines IFRS-Abschlusses werden im nächsten Kapitel näher erörtert.
[52] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 2-3.
[53] Vgl. Zielke, C. (2005), S. 21.
[54] Vgl. Zingel, H. (2005), S. 3.
[55] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 3.
[56] Zur Übersicht der Wahlrechte s. Abb. 1 im Anhang.
[57] Vgl. EU-Kommission (2002), L 243 / 1-4.
[58] Vgl. BilReG (2004), S. 3166-3175.
[59] Zu den Änderungen s. Abb. 2 im Anhang.
[60] Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 20.
[61] Vgl. Förschle, G. / Holand, B. / Kroner, M. (2001), S. 100.
[62] Vgl. Mayr, G. (1999), S. 23.
[63] Vgl. Maukner, H. / Rohatschek, R. (2002), S. 3.
[64] Vgl. Mayr, G. (1999), S. 23-24.
[65] Vgl. IASC Foundation (2002), S. 10-15.
[66] Vgl. dazu EU-Kommission (2003), S. 15-39.
[67] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 15.
[68] Vgl. EU-Kommission (2003), Paragraph 12, S. 21.
[69] Vgl. KPMG (1999), S. 19 und EU-Kommission (2003), S. 21.
[70] Vgl. EU-Kommission (2003), S. 21-22.
[71] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 16.
[72] Vgl. Lorson, P. (2005), S. 11-12.
[73] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 19.
[74] Vgl. EU-Kommission (2004b), L 394 / 9.
[75] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 18-19.
[76] Vgl. Förschle, G. / Holand, B. / Kroner, M. (2001), S. 110. Für eine Beschreibung der An- nahmen vgl. EU-Kommission (2003), S. 23-27.
[77] Vgl. Löw. S. (2003), S. 135.
[78] Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 242.
[79] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 23-24.
[80] Vgl. Löw, S. (2003), S. 136.
[81] Vgl. Böcking, H.-J. / Lopatta, K. / Rausch,B. (2005), S. 93-94 und § 297 Abs.2 Satz 2 HGB
[82] Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 241.
[83] Vgl. Lüdenbach, N. (2004), S. 45-46.
[84] Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 17.
[85] Vgl. Löw, S. (2003), S. 135-136.
[86] Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 242-243.
[87] Vgl. GDV (2005), S. 11.
[88] Dabei handelt es sich um Unternehmen, die bspw. einen befreienden Abschluss gem. § 292a HGB nach IAS / IFRS erstellt haben.
[89] Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 26.
[90] Vgl. Zielke , C. (2005), S. 35.
[91] Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 1.
[92] Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 215.
[93] Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über
den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen. Vgl. BGBl. I 1994 S. 1377-1386.
[94] Vgl. Löw, S. (2003), S. 144.
[95] Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1377.
[96] Vgl. zum Issues Paper on Insurance Hesberg, D. (2001), S. 182-190.
[97] Vgl. IASB (2001)
[98] Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2003), S. 1324.
[99] Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 429-430.
[100] Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 303.
[101] Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 168.
[102] Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 22.
[103] Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 430.
[104] Vgl. Kölschbach, J. (2004), S. 678.
[105] Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 445.
[106] Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1378.
[107] Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 575.
[108] Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 22. Zu den vom IFRS 4 nicht geregelten Sachverhalten vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 38.
[109] Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1378.
[110] Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 578.
[111] Hierbei handelt es sich um Kapitalisierungsgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG, sowie bestimmte Verträge mit einem insignifikanten Versicherungsschutz und einigen Formen der Finanzrückversicherung.
[112] Vgl. KPMG (2004a), S. 133.
[113] Die Behandlung von ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen wird ausführlich in IFRS 4 geregelt. Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 44-45 und Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 445-446.
[114] Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, der den Garantiegeber zur Leistung festgelegter Zah- lungen verpflichtet, um den Inhaber für einen erlittenen Verlust zu entschädigen, wenn ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt. Vgl. Deloitte Touche (2004a), S. 4.
[115] Vgl. für weitere Ausführungen zur Diskussion Sauer, R. (2004d), S. 16.
[116] Vgl. Deloitte Touche (2004a), S. 4.
[117] EU-Kommission (2004a), L 392 / 48.
[118] Vgl. Zingel, H. (2005), S. 94 sowie EU-Kommission (2004a), L 392 / 53-54.
[119] Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 435.
[120] Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2115.
[121] Vgl. Löw, S. (2003), S. 150.
[122] Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 169 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 51.
[123] Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 48. Für Beispiele zur Unterscheidung von Versiche- rungsrisiken und anderen Risiken vgl. EU-Kommission (2004a), 392 / 51-52.
[124] Vgl. GDV (2005), S. 26.
[125] Vgl. Deloitte Touche (2004a), S. 16.
[126] Waschbusch, G. (2005), S. 22.
[127] Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 54.
[128] Vgl. GDV (2005), S. 25.
[129] Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 169.
[130] EU-Kommission (2004a), L 392 / 54.
[131] Vgl. KPMG (2004a), S. 136.
[132] Dabei muss nicht jeder Vertrag einzeln geprüft werden. Der Nachweis kann auch auf Basis
der am häufigsten auftretenden Merkmale innerhalb eines Produktes erfolgen. Vgl. dazu au- EU-Kommission (2004a), L 392 / 55.
[133] Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2003), S. 1324.
[134] Vgl. GDV (2005), S. 27.
[135] Bspw. bei Vereinbarung einer Option auf eine garantierte Rentenzahlung zum späteren Zeit- punkt. Vgl. dazu EU-Kommission (2004a), L 392 / 56.
[136] Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 29. Näheres dazu unter Geib, G. (2001), S. 116-117.
[137] Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2115.
[138] Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1381.
[139] Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 576 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 39.
[140] Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 35.
[141] Vgl. Zingel, H. (2005), S. 95.
[142] Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 39. Zu den Voraussetzungen s. EU-Kommission (2004c), L 363 / 11.
[143] Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 218.
[144] Vgl. KPMG (2004a), S. 142.
[145] Vgl. GDV (2005), S. 28 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 39.
[146] Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1381 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 46.
[147] Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 172.
[148] Vgl. Zingel, H. (2005), S. 95.
[149] Vgl. Deloitte Touche (2004a), S. 20.
[142] Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 39. Zu den Voraussetzungen s. EU-Kommission (2004c), L 363 / 11.
[143] Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 218.
[144] Vgl. KPMG (2004a), S. 142.
[145] Vgl. GDV (2005), S. 28 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 39.
[146] Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1381 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 46.
[147] Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 172.
[148] Vgl. Zingel, H. (2005), S. 95.
[149] Vgl. Deloitte Touche (2004a), S. 20.
[150] Vgl. KPMG (2004a), S. 141.
[151] Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2115.
[152] Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 39.
[153] Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 576.
[154] Vgl. KPMG (2004a), S. 141.
- Arbeit zitieren
- Grzegorz Nawrocki (Autor:in), 2006, Internationale Rechnungslegung in Versicherungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung des Fair Value Accounting, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110879
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