Schulen in freier Trägerschaft - Zur Frage der Finanzierung des Privatschulwesens


Seminararbeit, 2007

45 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


INHALTSVREZEICHNIS

A. Einführung

B. Verfassungsrechtliche Bedeutung der Privatschulfreiheit nach dem Grundgesetz

C. Gründungsfreiheit
I. Schutzumfang des Art. 7 Abs. 4 GG
II. Institutionelle Garantie
III. Geschützter Personenkreis

D. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG
I. Differenzierung zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen
II. Unterwerfung unter die Landesgesetzgebung
III. Staatliche Aufsicht
IV. Die Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelnen

E. Anspruch auf Finanzhilfe
I. Theoretische Ansätze der Literatur
II. Die Leitentscheidung des Finanzhilfe-Urteils des Bundesverfassungsgerichts
III. Die Wartefrist-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
IV. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
V. Landeskinderbeschluss
VI. Bewertung der Rechtsprechungsentwicklung

F. Fazit und Ausblick

Anlage 1: Funktionen der Privatschulgarantie im Überblick

Anlage 2: Die Verschiedenen Formen von Schulen in Freier Trägerschaft

Anlage 3: Übersicht zu den institutionellen Garantien und Institutsgarantien

Anlage 4: Aufbau einer Rechtsnorm nach der strukturierenden Rechtsnormtheorie

Anlage 5: Typenketten im Normbereich

Anlage 6: Typen institutioneller Garantien nach Müller

Anlage 7: Die Rechtsprechungsentwicklung des Bundesverfassungsgerichts

LITERATURVERZEICHNIS

Juristische Fachzeitschriften

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Juristische Lehrbücher

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Juristische Schriftensammlungen

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Kommentare

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Sonstiges

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Schulen in freier Trägerschaft – Zur Frage der Finanzierung des Privatschulwesens

A. Einführung

In den letzten Jahren ist die Schülerzahl an deutschen Privatschulen rasant gestiegen. Allein an den Gymnasien beträgt der Zuwachs 44T Schüler (von 200T auf 244T) zwischen 1992 und 2002[1]. Der Verband Deutscher Privatschulen beziffert einen Anstieg von insgesamt „120T auf rund 600T Schülern an Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen zehn Jahren“[2]. Im gleichen Zeitraum kam es zu 600 Neugründungen, womit es heute bundesweit 2.600 Schulen in freier Trägerschaft gibt[3]. Bereits diese Zahlen zeigen die zunehmende Bedeutung des Privatschulwesens.

Die Unterschiede zwischen den einzelnen Privatschulen sind groß. Träger solcher Schulen reichen von Kirchenverbänden über Stiftungen zu den Eltern der Schüler einer solchen Einrichtung, den sog. Gründungseltern[4]. Dies führt dazu, dass Privatschulen in vielen Fällen nicht auf eigenes Grundvermögen zurückzugreifen können, sondern auf staatliche Finanzhilfen angewiesen sind. Jedoch mehren sich Stimmen aus der Politik, die eine derartige Förderung privater Schulen, teilweise sogar den Begriff „private“ Schule ganz ablehnen[5].

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1987 erstmalig eine Grundsatzentscheidung zur Finanzierung privater Schulen gefällt hatte, war zunächst Ruhe in der Finanzierungsfrage eingekehrt. Aufgrund neuer Urteile des BVerfG hat sich die verfassungsrechtliche Diskussion um die Finanzierung privater Schulen jedoch erneut entfacht. Die vorliegende Arbeit will diese Entwicklung aufzeigen und kritisch bewerten. Dabei soll zunächst die grundrechtliche Bedeutung und Funktion sowie die Ausgestaltung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG aufgezeigt werden. Darauf folgt eine dogmatische Einordnung der Entscheidungen des Gerichts. Schlussendlich soll ein Ausblick für die weitere verfassungsrechtliche Situation geliefert werden.

B. Verfassungsrechtliche Bedeutung der Privatschulfreiheit nach dem Grundgesetz

In der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG liegt die Absage an ein staatliches Schulmonopol[6]. Das Privatschulwesen tritt unbeschadet eines staatlichen Aufsichtsrechts neben das öffentliche Schulwesen. Es ist dabei nicht Begrenzung oder Gegenmodell für die Integration der staatlich verfassten Gemeinschaft in der Schule, sondern vielmehr Ausdruck eines verfassungsrechtlich gewollten Pluralismus von Erziehungszielen und Bildungsideen[7]. Die Schulvielfalt soll vor allem Grundbaustein und zugleich aber auch Folge der pluralistischen Gesellschaft sein, die sich aus der freiheitlichen Komponente der verfassungsrechtlichen Ordnung ableitet.

Das Grundgesetz geht dabei über die Rechtslage der Weimarer Verfassung hinaus, indem es in Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG die Institution der Privatschule ausdrücklich garantiert[8]. Sie lässt damit private Initiative und Engagement in den Schulen zu und bejaht die positiven Entwicklungsimpulse, die ein Wettbewerb mit privaten Schulen liefern kann[9]. Die bildungspolitische Funktion der Privatschule, nach der sie stets Antrieb staatlicher Schulreformen und Möglichkeit zur Beeinflussung des staatlichen Schulwesens ist, wird anerkannt und verfassungsrechtlich gewünscht[10].

Zugleich erfüllen Privatschulen die verfassungsrechtlich festgelegte Funktion des Minderheitenschutzes[11]. Die Bürger finden hier die Möglichkeit zur Entfaltung der eigenen und der Persönlichkeit ihrer Kinder[12]. Die Privatschule stellt ein Refugium für Minderheiten dar, die hier ihre Religions- und Gewissenfreiheit durch alternative pädagogische Konzepte ausüben können, und dient gleichzeitig dem Staat seine diesbezügliche Neutralitätspflicht zu wahren[13]. Durch die verstärkte Einflussnahmemöglichkeit der Eltern erhält auch das Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG weiteren Raum[14]. Die Kulturstaatlichkeit des Grundgesetzes wächst hier aus individueller, privater Initiative[15].

C. Gründungsfreiheit

I. Schutzumfang des Art. 7 Abs. 4 GG

Ausweislich seines Wortlauts ist Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht[16]. Entgegen der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, der zur Folge der Staat die Schulen regelmäßig in eigener Regie betreibt, gewährleistet Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG das Recht zur Errichtung privater Schulen als subjektives Grundrecht und verbietet zugleich als Abwehrrecht ungerechtfertigte Eingriffe in diese Freiheit[17]. Neben der Errichtung ist auch der Betrieb einer Privatschule geschützt, da ansonsten die Verbürgung, Privatschulen zu errichten, leer liefe[18]. In negativer Hinsicht ist das Recht geschützt, keine Privatschule zu gründen oder den bestehenden Betrieb aufgeben zu können[19].

Die herrschende Ansicht. bestimmt den Privatschulbegriff positiv[20]. Danach ist eine „private Schule“ eine Schule, die auf Grund privater Initiative errichtet wurde und geführt wird, wobei der Träger den Unterrichtsbetrieb, insbesondere im Hinblick auf eine weltanschauliche Basis, die Erziehungsziele, den Lehrstoff und die Lehrmethoden selbstverantwortlich gestaltet[21]. Entscheidendes Kriterium ist, dass der Schulträger gerade nicht die öffentliche Gewalt ist[22].

II. Institutionelle Garantie

Neben seiner abwehrrechtlichen Bedeutung enthält Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG eine Einrichtungsgarantie[23], die

die Gestaltung des äußeren Schulbetriebs, also die Organisation der Schule und des Unterrichts,

die Gestaltung des inneren Schulbetriebs, insbesondere das Aufstellen von Lehrplänen, sowie die Festlegung von Lehrzielen, -stoffen und –metho-den, als auch die Auswahl der Lehr- und Lernmittel, und

eine freie Schüler- und Lehrerwahl gewährleistet[24].

Hierin zeigt sich, dass der Bestand der Privatschule als Institution gewährleistet wird[25]. Dies entspricht der dogmatischen Einordnung der Vorgängervorschrift Art. 147 WRV und hat insofern verfassungsrechtliche Tradition.

III. Geschützter Personenkreis

Die Privatschulfreiheit ist ein Jedermann-Recht, dass allen natürlichen Personen unabhängig von ihrer Eigenschaft als Deutsche eingeräumt wird[26]. Über Art. 19 Abs. 3 GG wird auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts die Privatschulfreiheit verbürgt. Da sie als „freie Verbände im gesellschaftlichen Raum“, ihre Schulen nicht durch Hoheitsakt gründen[27], sind auch Kirchenträger, entgegen ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 1 GG, geschützt.

D. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG

I. Differenzierung zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Das Freiheitsrecht des Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG wird nur unter Berücksichtigung der in Satz 3 und 4 aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen (GVn) gewährt. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG schreibt aber nur denjenigen Schulen GVn vor, die öffentliche Schulen ersetzen sollen[28]. Bei den sog. Ersatzschulen handelt sich um solche Bildungseinrichtungen, die grundsätzlich gleiche Bildungsgänge wie staatliche Schulen anbieten und zu den gleichen Abschlüssen führen[29], im Kern den Schülern also die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln[30].

Der Unterschied zu öffentlichen Schulen liegt in der Regel neben der privaten Trägerschaft vor allem im pädagogischen und organisatorischen Bereich. Dabei wird der Ersatzschulcharakter nicht dadurch ausgeschlossen, dass Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden oder in den Lehrinhalten bestehen[31]. Allerdings müssen Ersatzschulen in ihrer Funktion als Ersatz für öffentliche Schulen „ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele“ aufweisen[32].

Abzugrenzen ist die Ersatzschule von der Ergänzungsschule und den freien Unterrichtseinrichtungen, die beide nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen[33]. Für Ergänzungsschulen wird allerdings eine Anzeige- und Berichtspflicht aufgrund der allgemeinen staatlichen Schulaufsicht für zulässig erachtet[34].

Unter den Begriff der Ergänzungsschule fallen zum Großteil Berufsschulen für außergewöhnliche Berufsfelder[35]. Private Ergänzungsschulen vermitteln also ein Wissen, das an öffentlichen Schulen nicht gelehrt wird[36]. Ihr Wesensmerkmal besteht darin, dass vergleichbare öffentliche Schulen nicht bestehen und von ihrer Konzeption und Ausgestaltung her auch nicht vorgesehen sind[37]. Es ist allerdings auch möglich, dass eine vorerst als Ersatzschulen genehmigte Privatschule durch Aufhebung eines staatlichen Äquivalents zu einer Ergänzungsschule wird[38].

Freie Unterrichtseinrichtungen fallen hingegen schon nach allgemeiner Auffassung nicht unter den Schulbegriff und damit nicht dem Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 GG[39]. Stellt man nämlich auf die verfassungssystematische Funktion der Schule ab entfallen all diejenigen Einrichtungen, die nicht eine Mehrzahl von Fächern unterrichten[40]. An einer solchen Fächervielfalt fehlt es den freien Unterrichtseinrichtungen aber grundsätzlich[41].

II. Unterwerfung unter die Landesgesetzgebung

Bei der Bestimmung nach Art. 7 Abs. 4 S. 2 a.E. GG, nach welcher die Ersatzschulen der Landesgesetzgebung unterstehen, handelt es sich lediglich um eine Feststellung der grundsätzlichen Kompetenzzuweisung für das Schulwesen an den Landesgesetzgeber[42]. Ferner wird hierdurch der allgemeine Grundsatz der Bindung an das Gesetz verdeutlicht[43]. Richter will darin aber einen Gesetzesvorbehalt für die Landesgesetzgeber sehen, die Genehmigungspflichtigkeit weiter auszugestalten[44]. Dies ist jedoch wegen des Spezialregelungscharakters der GVn abzulehnen[45]. Bei den GVn handelt es sich um abschließende verfassungsunmittelbare Verfassungsvorbehalte[46], die keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen und den Grundrechtsträger unmittelbar binden[47]. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist insofern Ausdruck der allgemeinen staatlichen Aufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG[48].

III. Staatliche Aufsicht

Privatschulen unterstehen, wie ihre staatlichen Pendants, der Aufsicht des Staates[49]. Art. 7 Abs. 1 GG spricht dem Staat eine allgemeine Aufsichtspflicht gegenüber dem „gesamten Schulwesen“ zu[50]. Das umfasst auch Ersatz- und Ergänzungsschulen, da sie Schulen im Sinne des Grundgesetzes sind. Verfassungsdogmatisch ist in der Staatsaufsicht eine verfassungsimmanente Schranke der Privatschulfreiheit zu sehen, wobei die wesentlichen Abgrenzungsentscheidungen vom Gesetzgeber vorgenommen werden müssen[51].

Durch die besondere Freiheitsgewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG wird die Reichweite der staatlichen Aufsicht jedoch ihrerseits wieder eingeschränkt[52]. Im Falle der Ersatzschulen wird dem Staat eine bloße Befugnis zur Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der GVn gewährt[53]. Zu Recht weist Richter dabei auf die Ungenauigkeit der Verwendung verwaltungsrechtlicher Aufsichtsbegrifflichkeiten hin[54]. So wird zum Großteil[55] bei Ersatzschulen eine Rechtsaufsicht angenommen; Müller hingegen vermerkt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG zum Teil auch fach- und dienstaufsichtsrechtlichen Charakter haben[56]. Die Tatbestandsmerkmale des Nichtzurückstehens von „Lehrzielen“ und „Einrichtungen“ haben fachaufsichtsrechtliche Komponenten[57], die Anstellungsvoraussetzungen des Lehrpersonals nach Art. 7 Abs. 4 S. 4 GG hingegen einen, wenn auch marginalen, dienstaufsichtrechtlichen Anklang[58]. Nichtsdestotrotz kann die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen grundsätzlich als Rechtsaufsicht bezeichnet werden, da dem Staat im Fall der Ersatzschulen aufgrund der Schranken-Schranke des Gewährleistungsgehalts der Privatschulfreiheit und des Grundgedankens schulrechtlichen Pluralismus nur die rechtsaufsichtlichen Kontroll- und Überwachsungsmittel zur Verfügung stehen[59]. Die Schulaufsicht berechtigt lediglich die Rechtmäßigkeit privater Schulinitiativen i.S.d. Verfassungsmaßstäbe des Art. 7 Abs. 4 GG zu überprüfen. Zweckmäßigkeitserwägungen jeglicher Art sind hingegen verwehrt[60].

Festzustellen ist deshalb, dass die staatliche Schulaufsicht sich auf die Überwachung der Einhaltung der GVn beschränken muss, wobei Inhalt und Reichweite der Überwachung an der grundrechtlichen Stellung der Privatschule als verfassungsrechtlich gewollte Alternative zur Staatsschule einerseits und der staatlichen Bildungs-, Erziehungs- und Integrationsfunktion[61] andererseits im Einzelfall zu messen sind[62].

IV. Die Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelnen

Die Freiheit auf Errichtung und Betrieb von Ersatzschulen ist ein normgeprägtes Grundrecht[63], so dass dieses Recht unter dem Vorbehalt der Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 S. 2, 1. Halbsatz steht. Von dem Freiheitsrecht kann also nur bei Vorliegen der Genehmigung Gebrauch gemacht werden[64].

[...]


[1] Vogel in: Hufen/Vogel, Der Bestand der Schulen in Freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland, S. 154.

[2] Spiegel-online vom 15.05.2005, <http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,346598,

00.html>, Zugriff 16.11.2006.

[3] Ebd.

[4] Vogel, FN 1, S. 155 ff.

[5] Vgl. hierzu die Fundstellen bei Hufen, Verfassungsrechtliche Grenzen der Unterfinanzierung von Schulen in freier Trägerschaft, Rechtsgutachten für Software AG Stiftung, S. 51.

[6] BVerfGE 27, 201ff.

[7] Robbers in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 7, Rn. 166.

[8] BVerfGE 6, 355 ff; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 7, Rn. 40.

[9] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 165.

[10] Blau JA 1984, 463, 464. Zur graphischen Darstellung der Privatschulgarantie vgl. Anlage 1.

[11] Blau, ebd.

[12] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 165.

[13] Ders, ebd.

[14] Hofmann, FN 8, Art. 7, Rn. 47.

[15] BVerfGE 88, 40, 46 f; 75, 40, 61 ff; vgl. auch Heckel, Deutsches Privatschulrecht, S. 8 f.

[16] Sachs, Grundrechte, S. 351, B 7, Rn. 24.

[17] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 168.

[18] So Blau JA 1984, S. 464; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn.677.

[19] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 168.

[20] Zum Streit über die Definition des Privatschulbegriffs und die Nachteile einer negativen Definition vgl. Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, Art. 7, Rn. 65.

[21] BVerfGE 27, 200 f; Heckel, FN 15, S. 44; Hemmrich, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 7, Rn. 32; Geiger, RWS 1961, S. 115.

[22] Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 7, Rn. 19.

[23] Siehe unten [E.-I.-1.)] bzgl. der Abgrenzung zwischen institutioneller Garantie und Institutionsgarantie sowie den bestehenden Schwierigkeiten i.R.v. Art. 7 Abs. 4 GG.

[24] BVerfGE 27, 195, 200; 88, 40, 46; 90, 107, 114; BVerwGE 112, 263, 269; siehe auch Pieroth/Schlink, FN 18, Rn. 678.

[25] BVerfGE 27, 195, 201; 90, 107, 114.

[26] Sachs, FN 16, S. 351, B 7, Rn. 24.

[27] Siehe für eine detailliertere Darstellung des Streits Müller, Das Recht der Schule vor dem Grundgesetz, S. 96 f, 108 f; Richter RdJB 1983, 220, 225.

[28] Private Volksschulen i.S.v. Art. 7 Abs. 5 GG sind bei systematischer Auslegung auch Ersatzschulen, vgl. Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 227; vgl. auch Anlage 2 für graphische Darstellung verschiedenen Unterrichtseinrichtungen.

[29] BVerwGE 17, 236, 238 ff; BVerfGE 27, 195, 201 f; 75, 40, 76; Vogel DÖV 1992, 505, 510; Pieroth, FN 22, Art. 7, Rn. 22.

[30] BVerfGE 90, 128, 140; Becker BayVBl. 1996, 609, 610.

[31] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 181.

[32] BVerwGE 104, 1, 7; krit. Rennert DVBl 2001, 504, 514, der hierin einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Schulpluralismus sieht. Auch verlangt M.E. Art. 7 Abs. 4 GG lediglich eine Gleichwertigkeit (dazu unten) im Hinblick auf die GVn und garantiert ganz im Gegenteil eine Eigenständigkeit der Privatschulen in Bezug auf die pädagogische Ausgestaltung der Schule.

[33] Maunz, FN 20, Art. 7, Rn. 83; Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 190. Sie unterliegen lediglich, wie alle Unterrichtseinrichtungen, den allgemeinen polizeilichen Erfordernissen, vgl. Müller, FN 27, S. 56. Zur graphischen Darstellung vgl. Anlage 2.

[34] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 191.

[35] Müller in: Model/Müller, GG, Art. 7, Rn. 10.

[36] Müller, FN 35, Art. 7, Rn. 10.

[37] Hemmrich, FN 21, Art. 7, Rn. 35; Blau JA 1984, 463, 464. Das BVerwGE 27, 360, 365 stellt hingegen noch fest, dass eine Privatschule auch einen „Ersatz für eine – noch – nicht bestehende öffentliche Schulen“ darstellen kann.

[38] Hemmrich, FN 21, Art. 7, Rn. 35.

[39] Müller, FN 35, Art. 7, Rn. 10.

[40] Ders, Art. 7, Rn. 10. Vgl. für die gängige Definition des Schulbegriffs Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 52 m.w.N.

[41] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 190 nennt neben Tanzschulen und Fahrschulen, auch Lehrgänge und Repetitorien als Beispiele für freie Unterrichtseinrichtungen.

[42] BVerfGE 27, 195, 201; 75, 40, 76; 90, 128, 139; BVerwGE 104, 1, 8; 105, 20, 24; 112, 263, 266.

[43] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 203.

[44] Richter in: AK, GG, Art. 7, Rn. 58.

[45] Pieroth, FN 22, Rn. 30; Pieroth/Schlink, FN 18, Rn. 684; Becker BayVBl. 1996, 609, 615; Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 203.

[46] Müller, FN 27, S. 322.

[47] Pieroth, FN 22, Art. 7, Rn. 30.

[48] Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 184.

[49] Pieroth, FN 22, Art. 7, Rn. 30.

[50] So schon BVerwGE 17, 237 ff.

[51] BVerwGE 47, 194, 198.

[52] Maunz, FN 20, Art. 7, Rn. 19; Müller, FN 27, S. 89 f.

[53] Pieroth, FN 22, Art. 7, Rn. 30.

[54] Richter RdJB 1983, 220, 226.

[55] Becker BayVBl. 1996, 609, 614; Oppermann in: HStR VI, § 135, Rn. 21.

[56] Müller, FN 27, S. 116.

[57] Blau JA 1984, 463, 466 weist darauf hin, dass die Schulaufsicht durch die Möglichkeit des Genehmigungswiderrufs faktisch eine fachaufsichtsrechtliche Stellung einnimmt.

[58] Müller, FN 27, S. 116.

[59] Ders, ebd; Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 209 räumt dem Staat auch für Ergänzungsschulen eine reine Rechtsaufsicht ein.

[60] Müller, FN 27, S. 323.

[61] Vgl. hierzu Robbers, FN 7, Art. 7, Rn. 80 ff.

[62] Ders, Art. 7, Rn. 207.

[63] Pieroth/Schlink, Rn. 680.

[64] Für den Fall der Ergänzungsschulen bedarf es nach allgemeiner Meinung lediglich einer Anzeige bei der Schulaufsicht, damit diese ihrem Aufsichtsrecht nach Art. 7 Abs. 1 GG nachkommen kann. Problematisch ist allerdings die Situation, dass eine vorerst als Ersatzschule genehmigte Privatschule zur Ergänzungsschule wird. Nach h.M. entfällt auch für diesen Fall die Genehmigungspflicht ex ante, was eine konsequente Anwendung des Wortlauts von Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG darstellt, vgl. hierzu Müller, FN 27, S. 56, m.w.N.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Schulen in freier Trägerschaft - Zur Frage der Finanzierung des Privatschulwesens
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Rechtswissenschaftliche Abteilung)
Veranstaltung
Seminar zum Schulrecht WS 2006/2007
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
45
Katalognummer
V111132
ISBN (eBook)
9783640092277
ISBN (Buch)
9783640462711
Dateigröße
599 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schulen, Trägerschaft, Frage, Finanzierung, Privatschulwesens, Seminar, Schulrecht
Arbeit zitieren
Lars Haverkamp (Autor:in), 2007, Schulen in freier Trägerschaft - Zur Frage der Finanzierung des Privatschulwesens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111132

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