Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen durch staatliche Vollstreckungsorgane.
Man unterscheidet Einzel- und Gesamtvollstreckung. Letzteres ist die Insolvenz (geregelt in der InsO). Hier geht es aber nur um die Einzelvollstreckung, die in in ZPO und ZVG geregelt ist.
Die ZV nimmt das 8. Buch der ZPO ein; dieses ist wiederum in einen allgemeinen (§§ 704-802) und einen besonderen Teil gegliedert. Dort wird nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Titels differenziert:
· Zahlungstitel – über Geldforderungen: §§ 803 – 882a
· Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen: §§ 883 – 886
· Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen: §§ 887 – 890
· Titel auf Abgabe von Willenserklärungen: §§ 894-898
Inhaltsverzeichnis
ÜBERBLICK
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER VOLLSTRECKUNG
1. Allg. Verfahrensvoraussetzungen
I. Gerichtsbezogene Voraussetzungen
II. Parteibezogene Voraussetzungen
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
I. Vollstreckungstitel
II. Vollstreckungsklausel
III. Zustellung des Titels
3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
4. Fehlen von Vollstreckungshindernissen
BESONDERE VORAUSSETZUNGEN DER VERSCHIEDENEN VOLLSTRECKUNGSARTEN
1. ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (Fahrnisvollstreckung)
I. Gegenstand
II. der Pfändungsvorgang
III. Rechtsfolgen
IV. Die Aufhebung der Pfändung
V. Die Verwertung der Pfandsache
VI. Titelaushändigung
VII. Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung (früher „Offenbarungseid“)
2. Die ZV wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Rechte
I. Die Vollstreckung in Geldforderungen
II. Zwangsvollstreckung in Herausgabe- und Leistungsansprüche (§§ 846ff)
3. Vollstreckung in sonstige Rechte des Schuldners (§ 857ff)
4. Die Immobiliarvollstreckung
5. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen
DIE RECHTSBEHELFE IN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG
1. Die Vollstreckungserinnerung, § 766
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
2. Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
3. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805
5. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a
MATERIELLRECHTLICHE ANSPRÜCHE NACH BEENDIGUNG DER VOLLSTRECKUNG
1. Versteigerung einer schuldnerfremden Sache
I. Eigentümer (E) → Ersteher (R) auf Herausgabe
II. Eigentümer → Vollstreckungsgläubiger (Gl) auf Herausgabe des Erlöses
III. E → Vollstreckungsschuldner
IV. E → Staat
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit dient der strukturierten Wiederholung des Zwangsvollstreckungsrechts für die Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen und erläutert den Ablauf sowie die Rechtsbehelfe der Einzelvollstreckung nach der ZPO.
- Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Fahrnisvollstreckung und Forderungspfändung
- Methoden der Immobiliarvollstreckung
- Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen
- Materiellrechtliche Ansprüche nach Abschluss der Vollstreckung
Auszug aus dem Buch
3. Vollstreckung in sonstige Rechte des Schuldners (§ 857ff)
Die Pfändung erfolgt nach den §§ 828ff – wenn kein Drittschuldner vorhanden ist, ist die Pfändung mit Zustellung an den Schuldner wirksam (§ 857 II). Die Verwertung erfolgt entsprechend §§ 835, 844. Vollstreckt werden kann nur in selbständig übertragbare Vermögenswerte, also z.B. nicht in Mitgliedschaften und Familienrechte. Pfändbar sind z.B. Erbanteile, Gesellschaftsanteile, Internet-Domains.
Str.: Wie ist eine Sache zu pfänden, an der ein Anwartschaftsrecht besteht?
mM Rechtspfändungstheorie: Anwartschaftsrecht sei ein sonstiges Vermögensrecht i.S.d. § 857 I: Pfändung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Sobald Erstarken zum Vollrecht eintritt, wird die dingliche Surrogation (s.o.) „nachgeholt“. Kritik: das Publizitätsprinzip (§ 808) wird nicht eingehalten
mM Sachpfändungstheorie: analoge Anwendung von § 808, ansonsten Vorgehen nach Rechtspfändungsgrundsätzen. Kritik: Vermischung von Sach- und Rechtspfändung ist contra legem
hM und Rspr: Theorie der Doppelpfändung: das Anwartschaftsrecht wird nach §§ 857 I, 829ff gepfändet. Es tritt aber keine dingliche Surrogation ein, daher muss außerdem die Sache nach den Grundsätzen der Sachpfändung gepfändet werden; auf diese Weise ist auch die Publizität gewahrt.
Folgen:
o Der Gläubiger kann gemäß § 267 den Restkaufpreis zahlen und damit den Bedingungseintritt herbeiführen; der Schuldner kann dies nicht nach § 267 II BGB verhindern
o Dem Vorbehaltsverkäufer ist der Pfändungs- und Überweistungsbeschluss zuzustellen, er muss gemäß § 840 Auskunft geben. Dafür kann er nach § 771 intervenieren.
Zusammenfassung der Kapitel
ÜBERBLICK: Einführung in die Grundlagen der Einzelvollstreckung und die Gliederung des 8. Buches der ZPO.
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER VOLLSTRECKUNG: Darstellung der verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen, die vor Beginn der Vollstreckung erfüllt sein müssen.
BESONDERE VORAUSSETZUNGEN DER VERSCHIEDENEN VOLLSTRECKUNGSARTEN: Erläuterung der spezifischen Pfändungsformen von beweglichen Sachen über Forderungen bis hin zur Immobiliarvollstreckung.
DIE RECHTSBEHELFE IN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG: Überblick über die zentralen Klagearten wie Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage.
MATERIELLRECHTLICHE ANSPRÜCHE NACH BEENDIGUNG DER VOLLSTRECKUNG: Analyse der Rechtsfolgen bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen und daraus resultierender Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche.
Schlüsselwörter
Zwangsvollstreckung, ZPO, Pfändung, Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Forderungspfändung, Immobiliarvollstreckung, Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage, Verstrickung, Pfändungspfandrecht, Rechtsschutzbedürfnis, Herausgabeanspruch, Anwartschaftsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in diesem Skript grundsätzlich?
Das Skript bietet einen kompakten Überblick über das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Arbeit umfasst die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung sowie die Rechtsbehelfe für Gläubiger und Schuldner.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Wiederholung und systematische Aufbereitung des Zwangsvollstreckungsrechts mit besonderem Fokus auf strittige Punkte und klausurrelevante Fragestellungen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Das Skript basiert auf einer systematischen Auswertung der ZPO-Kommentarliteratur sowie maßgeblicher juristischer Lehrbücher und aktueller Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die verschiedenen Vollstreckungsarten (Fahrnis, Forderungen, Immobiliar) sowie die prozessualen Rechtsbehelfe (§§ 766 ff. ZPO) detailliert analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Zwangsvollstreckung, Pfändung, Drittwiderspruchsklage und Vollstreckungstitel definieren.
Wie erfolgt die Pfändung von Rechten, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht?
Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung wird hier die "Theorie der Doppelpfändung" angewandt, bei der sowohl eine Rechtspfändung als auch eine Sachpfändung erfolgt.
Welche Besonderheit gilt für den Ersteher bei der Versteigerung schuldnerfremder Sachen?
Der Ersteher erlangt kraft staatlichen Hoheitsakts (Zuschlag) originär Eigentum, unabhängig von der Gutgläubigkeit der Beteiligten.
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- Jan Imgrund (Author), 2003, ZPO II - Zwangsvollstreckung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11155