Die Sprachen der Bettler, Gauner und Vaganten


Hausarbeit, 2005

30 Seiten, Note: 2,4


Leseprobe


Gliederung

2. Einleitung

3. Sozialhistorische Entwicklungen im Mittelalter
3.1. Die mittelalterliche Stadt
3.2. Die Bauernverarmung
3.3. Soziale Exklusion im Mittelalter
3.4. Neuzeitliche Entwicklungen

4. Entstehung der Bettler Gauner und Vaganten als soziale Gruppe
4.1. Entstehung der Gaunersprachen

5. Regionale Unterschiede der Gaunersprachen
5.1. Das Rotwelsche
5.2. Das Jiddische
5.3. Das Manische oder Jenische

6. Fazit:

7. Literaturverzeichnis:

8. Anhang

2. Einleitung

Im Grunde ist es in einer Hausarbeit nur möglich, den wirklichen Umfang dieses Themas anzuschneiden. Der wahre Kern muss leider relativ unangetastet bleiben (wie z.B. eingehende Studien über regionale Rechtsstreitigkeiten etc.), weil dies, so scheint es für mich, den Rahmen einer Hausarbeit sprengen würde.

Die dieser Arbeit vorangestellte Fragestellung soll die Zusammenhänge erläutern, inwiefern die Gaunersprachen in der Folge einer sozialen Exklusion entstanden sind.

Also werde ich versuchen, das multifaktorale Ereignis der Gauner- und Vagantengesellschaft darzustellen, indem ich zuerst auf allgemeine sozialhistorische Entwicklungen eingehe, die die ersten Anfänge der Devianz und der Kriminalität als „Gewerbe“ darzustellen scheinen. Im Weiteren sollen die Gauner und Vaganten als eigene Parallelgesellschaft aufgezeigt werden und ihre speziellen Umgangsformen, wie z.B. die Sprache, aufgezeigt werden. Die regionalen Unterschiede der einzelnen Gaunersprachen sollen miteinander verglichen werden und auf eventuelle Übereinstimmungen untersucht werden.

Zuletzt soll dann eine eigene Interpretation der Fakten und Lehrmeinungen unter der Prämisse der Fragestellung den Abschluss bringen.

Allerdings ist das Quellenmaterial oft sehr spezifisch (wie z.B. Lerch, H.-G.: „Tschü lowi…: Das Manische in Gießen: Die Geheimsprache einer gesellschaftlichen Randgruppe, ihre Geschichte und ihre soziologischen Hintergründe“), oder historisch und politisch vorbelastet (wie z.B. Günther, L.: „Die deutsche Gaunersprache und verwandte Geheim- und Berufssprachen“), welches dazu führen wird, dass einige Beispiele dargestellt werden müssen um bestimmte Entwicklungen transparent zu machen.

Zunächst möchte ich das Thema noch ein wenig eingrenzen.

Die Gaunersprachen bzw. ihre Sprecher sind eine schwerlich einzuordnende Gruppe, da die systematischen und überregional vergleichenden Untersuchungen gerade erst am Anfang stehen. Im Weiteren sind die zusammengetragenen Fakten eher schlaglichtartig und sehr spezifisch. Daher ist der zu untersuchende Tatbestand in zwei historische Hauptepochen einzuordnen: Das Mittelalter und die Neuzeit. Hinzu kommt, dass sich diese Hausarbeit mit den Verbrechern und Schwerstverbrechern und ihren Kommunikationsformen ihrer Zeit auseinandersetzt. Also einer soziologischen Randgruppe schlechthin.

3. Sozialhistorische Entwicklungen im Mittelalter

„Kriminalität ist keine Wirklichkeit sui generis, sondern ein gesellschaftliches Konstrukt. Es bezeichnet diejenigen Tatbestände, die das jeweilige Kontrollsystem – bestehend aus Verbrechensopfer und Anzeigenerstatter bis hin zur Polizei und Strafrechtspflege – besonders missbilligt und bestraft sehen will.“[1].

Diesen soziologisch - rechtlichen Rahmen bildete in dem zu betrachtenden Zeitraum die von Kaiser Karl V. eingeführte sog. „Peinliche Halsgerichtsordnung“ der „Carolina“ von 1532, die bis zum Ende des Alten Reiches bestand hatte.

Diese juristische Leitlinie, als die man sie anzusehen hat, da sie nur eine Richtung vorgibt, allerdings in Bezug auf die klare Durchsetzung und Ausführung von Gesetzen wenig stringente Anweisungen gibt. So ist es nicht verwunderlich, dass die Polizeiordnungen des Reiches, der Städte und der Territorien differieren; v. A. in Bezug auf „… das verbotene Glücks- bzw. Falschspiel oder den Umgang mit Fremden und Bettlern.“[2].

Dies bedeutet einen eminenten Unterschied der einzelnen Rechte jedes einzelnen Individuums im heiligen römischen Reich deutscher Nation. Nicht nur die ständischen Unterschiede, sondern auch territoriale spielen eine nicht unerhebliche Rolle. Im Sinne einer einleitenden Gliederung bedeutet dies für diese Arbeit, dass die Unterschichten in der ständischen Ordnung betrachtet werden. Diese Unterschichten hatten die wenigsten Rechte. Im Weiteren wird es hauptsächlich um städtische Sozialgefüge in Süddeutschland gehen, die z. T. freie Reichsstädte waren (z.B. Frankfurt am Main, Nürnberg), aber auch vom Landesherrn abhängige Städte (z.B. Giessen, Straßburg).

3.1. Die mittelalterliche Stadt

„Menschen, die die Natur anfangs frei geschaffen, denen das Völkerrecht das Joch der Knechtschaft auferlegt hat, sollten in den Stand der ursprünglichen Freiheit zurückversetzt werden.“[3]. Nimmt man diese mittelalterlichen Vorstellungen in Bezug auf die Freiheit der Untertanen an, sofern diese pauschalisierend gemeint sind, so geht man fehl. Ein Untertan konnte nur in der mittelalterlichen Stadt hoffen frei zu werden und zu bleiben, sofern er das seltene Glück hatte, dass Bürgerrecht zu erlangen.

„Das freiheitliche Gepräge der mittelalterlichen Stadt haben moderne Historiker in der Formulierung „Stadtluft macht frei“ auf den Punkt gebracht. Im Mittelalter wurde dieser Sachverhalt mit „frei nach Jahr und Tag“ umschrieben oder in Merksätze wie: „Stadt bedeutet Freiheit der Bürger“ (civitas autem dicitur civium libertas) gefasst.“[4]. Sogar Max Weber konstatierte, dass der mittelalterliche Mensch ein homo oeconomicus gewesen sei, wohingegen der antike Bürger ein homo politicus gewesen sein sollte. Nach Weber hat demzufolge eine Entwicklung nicht nur der Interessen sondern auch der Betätigungsfelder stattgefunden. Diese Sachverhalte spiegeln allerdings nur die Lebenswelten der Bürger wieder nicht die der unfreien Bauern oder derjenigen, die von der bürgerlichen Gesellschaft ausgeschlossen wurden.

„Der Mauerring schied die Stadt rechtlich, ökonomisch und administrativ vom Umland. An den Toren kontrollierten uniformierte Wachen den Einlaß. Hier wurden alle hineinkommenden Waren registriert und verdächtige Fremde examiniert. Während der militärische Wert der befestigten Stadtmauer im Verlauf des 18. Jahrhunderts immer geringer wurde, wirkte diese weiterhin als Zollgrenze und Sperre gegen das Eindringen von Vaganten.“[5].

Diese Funktion der Stadtmauer zeigt explizit, wie exklusiv das Recht war, Bürger einer Stadt zu sein. Da die Stadtmauer nur denjenigen Schutz vor militärischen Auseinandersetzungen und Friedensbrechern bot, die das Bürgerrecht der Stadt hatten oder dort geduldet wurden. Dies, wie schon angeklungen, konnte nur für rechtschaffene Bürger oder Einwohner mit legitimierten Funktionen (wie z.B. der Scharfrichter) gelten. Auch die ortsansässigen Bettler waren im Grunde nur geduldet, solange sie aus der eigenen Stadt kamen. Die Grundwerte der Stadt waren sehr vielschichtig und, wie schon angeschnitten, gruppenabhängig, d.h. jede spezifische Gruppe hatte andere Rechte.

„Friede ist Recht, die Ehre der Stadt ist ihr Recht, Gottes Ehre und die Ehre der Stadt können identisch werden, das Recht ist Fundament des Gemeinnutzes, „Zweck des Gesetzes ist es das Gemeine Beste“, sagte Ulrich Zasius, „Das bedeutet: es wirkt eine heilsame Einigkeit unter den Menschen und Erhaltung sowohl der Ruhe als auch der Sicherheit.“[6].

Übergeordnet für die mittelalterlichen freien Reichsstädte lassen sich die vorgenannten Werte konstatieren. Spezifischer ließe sich dies so zusammenfassen: „Das Dreigestirn pax – concordia – res publica (als Gemeinnutz) macht das Zentrum der Werte aus, ein „Topos für das Ethos christlicher Obrigkeit“, das zentrale Funktion für den städtischen Sozialkörper hat.“[7].

So wird deutlich, dass Friede, Einigkeit und Gemeinnutz die integrativen Werte der städtischen Bürgerschaft waren. Allerdings ist der Faktor der christlichen Religion bisher vernachlässigt worden. Wie in den Zitaten angeklungen konnte die Ehre der Stadt mit der Ehre Gottes gleichgesetzt werden, wie auch die drei zuvor genannten Werte stark mit christlichen Grundwerten einhergehen. Dies könnte in einem vorschnellen Analogieschluss bedeuten, dass, gleichbedeutend gegen welchen der drei Grundwerte man verstieß, man zwangsweise gegen eine Form göttlichen Rechtes aufbegehrte, welches zu den damaligen Zeiten mit Blasphemie gleichzusetzen ist.

Zurück zu den drei Werten: „pax – concordia – res publica“.

„Denn die Sozialstruktur war an gewisse ständische Trennungslinien oder Normen gebunden, die in den Kleiderordnungen festgehalten wurden. Sie ordneten das Tragen bestimmter Kleider, von Schmuckgegenständen oder andere Statussymbole bestimmten Bevölkerungsgruppen oder Ständen zu. Die Reichskleiderordnung von 1577 drückt dies folgendermaßen aus: „dass sich jeder, weß Würden und Herkommens er sei, nach seinem Stand, Ehren und Vermögen trage, damit in jedem Stand unterschiedliche Erkenntnis sein möge“.“[8].

Die Kleiderordnung ist bestimmend für die ersten zwei Werte. Friede und Einigkeit konnten nur herrschen, wenn jeder Bürger oder nicht Bürger kenntlich machte zu welchem Stand er gehörte, dies schaffte klare Verhältnisse und jeder wusste schon beim Anblick seines Gegenübers welche Rechte er hatte und welche das Gegenüber. So war eine Hierarchisierung durch die Rechte augenscheinlich zementiert. Jeder musste sich öffentlich identifizieren.

In der freien Reichsstadt Nürnberg erließ der Rat der Stadt 1618 eine neue Kleiderordnung:

„Aus einem gesamtstädtischem Fürsorge- und Verantwortungsbewusstsein und zur Aufrechterhaltung der Ordnung …. , denn bereits 1618 setzte der Rat eine hierarchische Ordnung von insgesamt 6 Ständen fest:

1. Stand – Angehörige der alten Geschlechter
2. Stand – Kaufleute, die ihr Geschäft mit eigenem Vermögen betreiben und sich im „Genannten Stand des Großen Rates“ befinden
3. Stand – Kaufleute mit nicht ganz so großen Geschäften, die ebenfalls Genannte des Großen Rates sind, sowie Handwerker des Kleinen Rates – also die soziale Elite der Handwerkerschaft
4. Stand – Kaufleute, die ihr Geschäft erst seit ein paar Jahren betreiben, sowie Handwerker und Kaufleute, die sich nicht im „Genannten Stand“ befinden
5. Stand – einfache Krämer und Handwerker
6. Stand – Handwerksgesellen, Dienstknechte und Dienstmägde.“[9].

Hierdurch wurde die Ordnung, also „pax und concordia“, im mittelalterlichen Sinn hergestellt.

Was bedeutete aber die Frage nach dem Bürgerrecht, also wie konnte man sich politische Partizipation im Mittelalter vorstellen? „ „Passive“ Teilhabe meinte das Recht zu wählen, zu kontrollieren und zuzustimmen – oder schlicht – Mitglied der Rechtsgemeinschaft zu sein; „aktive“ Partizipation bedeutete „Wählbarkeit“ zu den höchsten Ämtern, bezeichnete Herrschaft im engeren Sinne.“[10].

Um auf die Formen der dargestellten mittelalterlichen Rechtsprechung einzugehen, die früher als grausam und willkürlich dargestellt wurde, lassen sich zumindest für die mittelalterliche Stadt vier Effekte (nach Eibach) konstatieren:

1. Die „peinlichen“ Strafen an Leib und Leben machten nur einen Bruchteil der vollzogenen Urteile aus, d.h. die meisten Strafen dieser Zeit waren wesentlich unspektakulärer und wurden oft als Landesverweis oder Geldbuße vollstreckt. Die Hauptfunktion der Gerichte lag also vielmehr darin Konflikte der Bevölkerung aufzuklären, anstatt willkürlich zu richten;
2. Die Rechtspraxis verlief nicht nach der hierarchischen Struktur der Gesellschaft, also nicht von „oben nach unten“, von der Obrigkeit zu den Untertanen, „Vielmehr verfügten die Untertanen mittels Anzeigen, Zeugenaussagen und Bittgesuchen über erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Einleitung und das Ergebnis der gerichtlichen Untersuchungen.“[11].
3. Die soziologische Struktur der Normen verlief vielschichtiger, als es bisher angenommen wurde, unter der Ebene der obrigkeitlichen Gesetze gab es noch die Vorstellungen von soziologischen Normen der einzelnen Schichten, die, von denen der Obrigkeit durchaus differierten.
4. Die klare Vorstellung jedes Menschen im Mittelalter von gültigem Recht und der Durchsetzbarkeit der verbindlichen Normen, auch wenn sie geographisch und schichtenspezifisch unterschiedlich gehandhabt wurden, existierten.

3.2. Die Bauernverarmung

„Aber zwischen Abfall und Exkrementen wächst, außerhalb der städtischen Ordnung, chaotisch, extemporiert und ständig Formen und Farben wechselnd, eine neue, eine andere, regel- und zügellose Stadt: Die Vorstadt, das Quartier, das Milieu oder das Banlieu.“[12].

Die Vorstadt gilt im 13. Jahrhundert als der Ort der Aussätzigen, der Lepra- und Pestkranken, die man nicht oder nicht mehr in die Stadt lassen möchte. Zu diesen „Aussätzigen“ gesellen sich schnell andere, aus der Gesellschaft ausgeschlossene Menschen. Zunächst wird dieser Ort noch von „fahrenden Barbieren“ und „Spielleuten“ als Aufenthaltsort in Erwägung gezogen. Allerdings ändert sich dies im 15. Jahrhundert. Mit der großen Anzahl der verarmten Bauern, die nicht mehr zurück in ihre Heimat können, da sie aus dieser vor Hunger, Tod und erdrückenden Abgaben und Frondiensten, die an Sklaverei grenzten, geflohen sind. So suchten sie, im 13. Jahrhundert in der Stadt noch willkommen, im 15. Jahrhundert ebenfalls ihre Chance auf ein neues Leben. „Denn für die vielen Tausenden, die nicht mehr dorthin zurück können, wo sie herkamen, ohne den Abschreckungstod und ewige Sklaverei zu riskieren, die aber auch nicht in eine neue gesicherte Zukunft in der Stadt fliehen können, bleibt der einzige Ort das Dazwischen. Bauern können oder wollen sie nicht mehr sein, Bürger dürfen sie nicht werden – so bleiben sie Bettler und Vagabunden.“[13].

Diese „zweite“ oder „Parallelgesellschaft“, die in den Vorstädten des Mittelalters heranwächst, wird von den Stadtbewohnern sehr argwöhnisch beäugt. Sie arbeiten nicht, im bürgerlichen Sinne, überleben aber trotzdem. So entsteht eine Form der städtischen Subkultur, die sog. „Bettleroper“. Die Armen aus der Vorstadt finden Wege tagsüber in die Stadt zu kommen um zu betteln. Das Betteln, welches im Mittelalter, durch die christliche Religion bestärkt, die Konnotation der Reinheit hatte, dass durch die Entstehung der sog. „Bettelorden“[14] untermauert wurde, ist so von den Armen, in den Augen der rechtschaffenen Bürger, „ausgenutzt“ worden. „Betteln ist in der Stadt noch immer eine fast heilige „Nahrung“. In der Heimat der Händler und Handwerker, am Orte der Geschäfte und des rastlosen tuns, ist das Nichtstun, das Betteln, noch ein geschützter Bereich. Das letzte Reservoir für die, die eigentlich schon zum Abfall ausgegrenzt wurden.“[15].

Die Bürger gehen davon aus, dass diese Armut absichtlich aufrechterhalten wird. Das größte Vorurteil, welches wir finden, ist, dass diese Armen aus den Vorstädten betteln, falsch spielen und klauen, obwohl sie gesund sind und einer geregelten Arbeit nachgehen könnten. Dies war im Sinne der christlichen Nächstenliebe, im Verständnis des Mittelalters, eine Sünde. Man durfte rechtschaffenen Bürgern nicht „vorspielen“, dass man bedürftig war. Die Frage nach einer Definition der Bedürftigkeit ist in diesem Kontext schwierig, da es eine solche nicht wirklich gab. Allerdings war eine Form des „common sense“ vorhanden, also eine unausgesprochene Übereinkunft aller rechtschaffenen Bürger, dass Betteln nur für diejenigen in der Gesellschaft erlaubt sei, die trotz eines guten christlichen Lebenswandels und harter Arbeit „arbeitsunfähig“ und so bedürftig wurden. Diese persönliche Entwicklung einzelner verarmter Menschen konnten sie nur nachvollziehen, wenn diese Individuen aus der eigenen Stadt- und Rechtsgemeinschaft kamen.

[...]


[1] Schwerhoff, G.: „Aktenkundig und gerichtsnotorisch: Einführung in die Historische Kriminalitätsforschung“, Edition diskord, Tübingen, 1999, S. 10.

[2] Ebenda, S. 11.

[3] Schreiner, K., Meier, U. (Hrsg.): „Regimen civitas: Zum Spannungsfeld von Freiheit und Ordnung in alteuropäischen Stadtgesellschaften“, in: Schreiner, K., Meier, U. (Hrsg.): „Stadtregiment und Bürgerschaft“, Göttingen, 1994, S. 22.

[4] Schreiner, K., Meier, U. (Hrsg.): „Regimen civitas: Zum Spannungsfeld von Freiheit und Ordnung in alteuropäischen Stadtgesellschaften“, in: Schreiner, K., Meier, U. (Hrsg.): „Stadtregiment und Bürgerschaft“, Göttingen, 1994, S. 12.

[5] Eibach, J.: „Frankfurter Verhöre: Städtische Lebenswelten und Kriminalität im 18. Jahrhundert.“, Verlag Ferdinand Schöningh GmbH, Paderborn, 2003, S. 12.

[6] Rublack, H.-C.: „Grundwerte in der Reichsstadt im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit“, in: Brunner, H. (Hrsg.): „Literatur in der Stadt: Bedingungen und Beispiele städtischer Literatur des 15. bis 17. Jahrhunderts“, in: Müller, U., Hundsnurscher, F., Sommer, C. (Hrsg.): „Göppinger Arbeiten zur Germanistik“, Nr. 343, Kümmerle Verlag, 1982, S. 26.

[7] Ebenda, S. 29/30.

[8] Endres, R.: „Sozial- und Bildungsstrukturen fränkischer Reichsstädte im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit“, in: Brunner, H. (Hrsg.): „Literatur in der Stadt: Bedingungen und Beispiele städtischer Literatur des 15. bis 17. Jahrhunderts“, in: Müller, U., Hundsnurscher, F., Sommer, C. (Hrsg.): „Göppinger Arbeiten zur Germanistik“, Nr. 343, Kümmerle Verlag, 1982, S. 45.

[9] Endres, R.: „Sozial- und Bildungsstrukturen fränkischer Reichsstädte im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit“, in: Brunner, H. (Hrsg.): „Literatur in der Stadt: Bedingungen und Beispiele städtischer Literatur des 15. bis 17. Jahrhunderts“, in: Müller, U., Hundsnurscher, F., Sommer, C. (Hrsg.): „Göppinger Arbeiten zur Germanistik“, Nr. 343, Kümmerle Verlag, 1982, S. 46.

[10] Schreiner, K., Meier, U. (Hrsg.): „Regimen civitas: Zum Spannungsfeld von Freiheit und Ordnung in alteuropäischen Stadtgesellschaften“, in: Schreiner, K., Meier, U. (Hrsg.): „Stadtregiment und Bürgerschaft“, Göttingen, 1994, S. 16.

[11] Eibach, J.: „Frankfurter Verhöre: Städtische Lebenswelten und Kriminalität im 18. Jahrhundert.“, Verlag Ferdinand Schöningh GmbH, Paderborn, 2003, S. 17.

[12] Boehncke, H., Johannsmeier, R.: „Das Buch der Vaganten: Spieler, Huren, Leutbetrüger“, Prometh Verlag Kommanditgesellschaft, Köln, 1987, S. 15.

[13] Boehncke, H., Johannsmeier, R.: „Das Buch der Vaganten: Spieler, Huren, Leutbetrüger“, Prometh Verlag Kommanditgesellschaft, Köln, 1987, S. 15.

[14] V.A. durch die Entstehung des Franziskanerordens, als erstem Bettelorden 1209/1210, die auf den heiligen Franziskus (Franz von Assisi) zurückgehen.

[15] Ebenda, S. 16.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Sprachen der Bettler, Gauner und Vaganten
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen  (Historisches Institut)
Note
2,4
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V111667
ISBN (eBook)
9783640097500
ISBN (Buch)
9783640123513
Dateigröße
1086 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sprachen, Bettler, Gauner, Vaganten
Arbeit zitieren
M.A. Magister Artium Sebastian Popovic (Autor:in), 2005, Die Sprachen der Bettler, Gauner und Vaganten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111667

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