Die englische Limited hat sich in letzter zeit sehr weit verbreitet. Immer mehr deutsche Unternehmer gehen dazu über eine englische Limited anstatt eine deutsche GmbH zu gründen. Diese Seminararbeit soll einen Überblick über die beiden Gesellschaftsformen darstellen und die bessere Gründungsalternative hervorheben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeine Informationen
2.1. Was ist eine GmbH?
2.2. Was ist eine Limited?
3. Gründung
3.1. Gründung der GmbH
3.2. Gründung der Limited
4. Organe
4.1. Organe der GmbH
4.2. Organe der Limited
5. Gesellschaftsvermögen
5.1. Gesellschaftsvermögen der GmbH
5.2. Gesellschaftsvermögen der Limited
6. Einlagen der Gesellschafter
6.1. Einlagen der GmbH-Gesellschafter
6.2. Einlagen der Limited-Gesellschafter
7. Haftung
7.1. Haftung bei der GmbH
7.2. Haftung bei der Limited
8. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die englische Limited hat sich in letzter zeit sehr weit verbreitet. Immer mehr deutsche Unternehmer gehen dazu über eine englische Limited anstatt eine deutsche GmbH zu gründen. Diese Seminararbeit soll einen Überblick über die beiden Gesellschaftsformen darstellen und die bessere Gründungsalternative hervorheben.
2. Allgemeine Informationen
2.1. Was ist eine GmbH?
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der das Stammkapital in Geschäftsanteile zerlegt wird und Gesellschafter mit ihren Stammeinlagen daran beteiligt sind. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH ist ausgeschlossen. Sie ist in das Handelsregister einzutragen und unterliegt den Vorschriften des GmbH Gesetzes.
2.2. Was ist eine Limited?
Die Limited ist vorab zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsformen zu unterscheiden. Einerseits gibt es die private company limited by share, (ltd.) die mit der deutschen GmbH verglichen werden kann und Bestandteil dieser Arbeit ist. Andererseits gibt es mit wesentlichen Unterschieden die public limited company (plc), die im deutschen Recht eher mit der Aktiengesellschaft zu vergleichen ist. Sie ist in das Register Companies House einzutragen.
3. Gründung
3.1. Gründung der GmbH
Die GmbH ist eine juristische Person und entsteht mit Eintragung in das Handelsregister. Gegründet werden kann die Gesellschaft durch natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sowie Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften.[1] Diese GmbH wird in drei unterschiedliche Gründungsphasen einge-
stuft. Erst entsteht, durch formlose Gründungsabsprachen, die so genannte Vorgründungsgesellschaft. Mit Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages entsteht die Vorgesellschaft der GmbH, die aber zur Vermeidung von Irreführung und Täuschung den Zusatz „in Gründung“ enthalten muss.[2] Der Gesellschaftsvertrag sollte die Firma und den Sitz der Gesellschaft beinhalten, das Stammkapital mit den entsprechenden Stammeinlagen der Gesellschafter und den Gegenstand der Unternehmung.[3] Die Mindestangaben sind aber auch in § 3 (1) des GmbH Gesetztes festgelegt. Das zur Gründung benötigte Stammkapital beträgt lt. § 5 (1) des GmbH Gesetzes 25.000 €.[4] Die einzelnen Stammeinlagen der Gesellschafter können frei bestimmt werden, sie müssen nur mindestens 100 € betragen und in der Summe durch 50 teilbar sein.[5] In den Gesellschaftsvertrag sind dann Namen und Beträge der einzelnen Gesellschaftereinlagen aufzunehmen.[6] Letztlich entsteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Eintragung in das Handelsregister. Damit die Gesellschaft wirksam angemeldet werden kann, muss mindestens ein viertel jeder Stammeinlage eingezahlt werden.[7] Insgesamt muss der Betrag in Höhe von 12.500 €, die hälfte des Stammkapitals, erreicht werden.[8] Welche weiteren Unterlagen bei der Anmeldung noch beizubringen sind, bestimmt § 8 des GmbH Gesetzes.[9]
3.2. Gründung der Limited
Die Gründung der englischen Limited unterliegt dem englischen Recht. Dieses Recht ist ebenfalls auf die Gesellschaft anzuwenden, wenn sie ihren Verwaltungssitz z.B. in Deutschland hat oder dort ausschließlich tätig wird.[10] Die Limited wird durch Eintragung in das Register „Companies House“ und mit Ausstellung der Gründungsbescheinigung (certificate of incorporation) rechtsfähig. Dies bezüglich ist eine Satzung, die aus dem memorandum und den articles of association besteht abzuschließen. Ferner ist ein Scheck für die Begleichung der Gründungskosten bzw. Eintragungskosten, die derzeit bei ca. 20 GBP liegen, und zwei ausgefüllte Formblätter einzureichen.[11] Der wesentliche Unterschied zu der deutschen GmbH besteht darin, dass die Erbringung des Mindeststammkapitals für die Gründung nicht erforderlich ist.[12] Gegen einen Aufpreis, also von insgesamt 50 GBP ist die Gründung der Limited sogar in 24 Stunden möglich.[13] Des Weiteren sind Einsparungen im Zusammenhang mit dem Notar zu verzeichnen. Dieser ist bei der englischen Limited nicht erforderlich.
4. Organe
4.1. Organe der GmbH
Das oberste Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, die mindestens einmal im Jahr einzuberufen ist. Durch Beschluss der Gesellschafter werden die nachfolgenden Punkte bestimmt. Die Gesellschafter sorgen für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des sich daraus ergebenden Ergebnisses.[14] Ferner sind sie für die Einforderung und Einzahlungen der Stammeinlagen verantwortlich.[15] Die Bestellung oder Abberufung einzelner Gesellschafter fällt mit unter ihren Aufgabenbereich.[16] Die Bestellung von Prokuristen und Handelsbevollmächtigten, sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind Aufgaben die durch Beschluss der Gesellschafter zu erfüllen sind.[17]
Als zweites Organ der GmbH ist der Aufsichtsrat zu nennen. Dieser ist frei wählbar und in § 52 des GmbH Gesetztes verankert. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von mindestens 500 bis 2000 Arbeitnehmern kann ein Aufsichtsrat gegründet werden, dessen Zahl der Aufsichtsratmitglieder ebenfalls frei festgelegt werden kann, aber dann im Gesellschaftsvertrag zu verzeichnen ist.[18] Dessen Mitglieder bestehen aus einerseits den Arbeitnehmern und andererseits aus den Vertretern.[19] Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrates besteht darin, die Geschäftsführung insgesamt zu überwachen.[20] Wichtig dabei ist, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht gleichzeitig ein Aufsichtsratmitglied sein kann.[21]
4.2. Organe der Limited
Das wichtigste Organ bei der Limited, ist auch wie bei der deutschen GmbH, die Gesellschafterversammlung (shareholder and members). Man unterscheidet hier zwei verschiedene Versammlungen. Einmal die jährlich stattfinde Versammlung, die annual general meeting – AGM, und die außerordentliche Versammlung, die extraordinary general meeting – EGM.[22] Die Gesellschafterversammlung kann zu jedem Zeitpunkt und egal aus welchen Gründen einberufen werden.[23] Bei der jährlichen Gesellschaftsversammlung sind bei der englischen Limited doch einige Punkte zu beachten. Es ist nicht gesetzlich festgelegt, wann eine jährliche Gesellschafterversammlung stattfinden muss, jedoch dürfen zwischen 2 Gesellschafterversammlungen nicht mehr als 15 Monate liegen.[24] Bei einer neu gegründeten Limited sollte eine Gesellschafterversammlung innerhalb der ersten 18 Monate erfolgen.[25] Das englische Gesellschaftsrecht schreibt vor, das zwischen der Einberufung und der Durchführung der Gesellschafterversammlung 21 Tage liegen sollen.[26] Die außerordentliche Gesellschafterversammlung, ist jede Versammlung abgesehen von der jährlichen Gesellschafterversammlung. Diese kann von den Direktoren, sowie von den Gesellschaftern einberufen werden.[27] Die Gesellschafter werden schriftlich oder in elektronischer Form zu der Versammlung eingeladen und diese gilt nach Aufgabe zur Post nach 48 Stunden als bekannt gegeben.[28] Als weitere Organe hat die Limited anders als die deutsche GmbH den Direktor (director) und den Sekretär (company secretary).[29] Der Direktor übernimmt im Wesentlichen die Managementaufgaben und ist in etwa mit dem deutschen GmbH Geschäftsführer gleich zusetzten. Bei mehreren Direktoren wird ein Vorsitzender (chairmen) gewählt.[30] Der Sekretär übernimmt hingegen dazu, die Verwaltungsaufgaben. Diese sind z.B. „Versammlungsprotokolle erstellen, Berichte verfassen, Übertragungen bescheinigen, Versicherungen und Altersvorsorge abschließen und überwachen.“[31] Sowie die Erstellung der Steueranmeldungen und Bilanzen, die beim Companies House einzureichen sind, und
das führen von Gesellschafterverzeichnissen.[32] Der Sekretär ist somit Stellvertreter der Limited und kann diese vertraglich binden.[33] Des Weiteren hat der Sekretär eine beratende Funktion in Rahmen der Unternehmensführung und der Rechnungslegung.[34] Der Sekretär wird von dem Direktor ernannt und muss dies durch das ausfüllen eines Formblattes 288a bestätigen und an das Companies House senden, dieses wird dann im Sekretärsverzeichnis aufgenommen.[35] Der Direktor übernimmt insofern das alltägliche Geschäft, wo hingegen die Gesellschafter wichtige Entscheidungen, wie z.B. die Ernennung oder Abbestellung von Gesellschaftern und die Feststellung des Jahresabschlusses im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen treffen.[36]
[...]
[1] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl., (2000), S. 22
[2] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl. (2000), S. 17
[3] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl., (2000), S. 29
[4] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl., (2000), S. 52
[5] Vgl. (gleiche Seite wie bei 4)
[6] Vgl. auch (gleiche Seite wie bei 4)
[7] Vgl. Grunewald, B., 5. Aufl., (2002), S. 311
[8] Vgl. (gleiche Seite wie bei 7)
[9] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl., (2000), S. 76
[10] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 39
[11] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 40
[12] Vgl. (gleiche Seite wie bei 11)
[13] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 40, 41
[14] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl., (2000), S. 166, 167
[15] Vgl. (gleiche Seite wie bei 14)
[16] Vgl. (gleiche Seite wie bei 14)
[17] Vgl. (gleiche Seite wie bei 14)
[18] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl., (2000), S. 172
[19] Vgl. Grunewald, B., 5. Aufl., (2002), S. 343
[20] Vgl. (gleiche Seite wie bei 18)
[21] Vgl. Balser, Bokelmann, Piorreck, 12. Aufl., (2000), S. 174
[22] Vgl. Just, C., 2. Aufl., (2006), S. 26
[23] Vgl. (gleiche Seite wie bei 22)
[24] Vgl. (gleiche Seite wie bei 22)
[25] Vgl. (gleiche Seite wie bei 22)
[26] Vgl. Just, C., 2.Aufl., (2006), S. 27
[27] Vgl. (gleiche Seite wie bei 26)
[28] Vgl. (gleiche Seite wie bei 26)
[29] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 99
[30] Vgl. (gleiche Seite wie bei 29)
[31] Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 124
[32] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 124
[33] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 125
[34] Vgl. (gleiche Seite wie bei 33)
[35] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 126
[36] Vgl. Heckschen (Hrsg.), 2. Aufl., (2007), S. 127
- Arbeit zitieren
- Nadine Will (Autor:in), 2008, Rechtsvergleich GmbH & Limited, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111755