Möglichkeiten der vertraglichen Haftungsbschränkung des GmbH Geschäftsführers


Seminararbeit, 2007

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Haftung des Geschäftsführers der GmbH
2.1 Allgemeines
2.2 Haftung gegenüber den Gesellschaftern
2.3 Haftung gegenüber Dritten im Außenverhältnis
2.4 Haftung gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis

3. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
3.1 Haftungsbeschränkung gegenüber den Gesellschaftern
3.2 Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten
3.3 Haftungsbeschränkung gegenüber der Gesellschaft
3.3.1 Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabes im Anstellungsvertrag
3.3.2 Verkürzung der Verjährung
3.3.3 Verzicht und Vergleich
3.4 gesetzliche Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers
3.4.1 Arbeitnehmerhaftung gegen Organhaftung
3.4.1 Freistellung von der Haftung bei verbindlichen Weisungen

4. Zusammenfassung

III. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der Geschäftsführer hat Pflichten gegenüber der GmbH und deren Gesellschaftern. Für ihn gilt der strenge Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes. Hierzu gehören u. a. die Pflicht ordnungsgemäß Bücher zu führen, die Pflicht eine Bilanz aufzustellen sowie das ordnungsgemäße anmelden von Satzungsänderungen oder das rechtzeitige stellen des Insolvenzantrages.[1] Da dem Geschäftsführer viele diverse Pflichten obliegen, ist auch der Bereich der Möglichkeiten diese Pflichten zu verletzen nicht gerade gering. Gem. § 43 I und II GmbHG, haftet der Geschäftsführer der GmbH für jede Pflichtverletzung die er schuldhaft begangen hat. Somit ist es für ihn von besonders großer Bedeutung über die vertragsrechtlichen Möglichkeiten, die im Rahmen des Anstellungs- und Geschäftsführervertrages bestehen, Kenntnis zu haben um eine Minimierung dieser Risiken zu bewerkstelligen und somit die Gefahr die für ihn und sein Privatvermögen besteht so gering wie möglich zu halten.[2] Im folgenden soll dargestellt werden inwieweit dieses möglich ist und wie eben diese Klauseln formuliert werden sollten. Leider ist sich die h. M. und die Literatur, sowie der Gesetzgeber nicht so recht einig inwieweit bestimmte vertragliche Möglichkeiten zulässig sind. Hier werden nun die unterschiedlichen Meinungen dargestellt, verglichen und soweit es möglich ist diskutiert. Lediglich in einem Punkt sind sich alle einig, eine vertragsrechtliche Beschränkung der Risiken im Bereich der Außenhaftung ist nicht möglich, da diese gegen das Verbot der Verträge zu lasten Dritter verstoßen würde.

2. Haftung des Geschäftsführers der GmbH

2.1 Allgemeines

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Er trägt die Konsequenzen für die Leistung der GmbH im Innen- und Außenverhältnis und haftet hierfür mit seinem Privatvermögen. Dadurch dass er dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes untersteht, haftet er selbst für Versäumnisse die auf leichtester Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung wird nach Innenhaftung (gegenüber der Gesellschaft) und Außenhaftung (gegenüber Dritten, z.B. Gläubigern, Vertragspartnern oder dem Staat) unterschieden.[3]

2.2 Haftung gegenüber den Gesellschaftern

Normalerweise haftet der Geschäftsführer durch den Anstellungsvertrag lediglich der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Gesellschaftern. Eine Pflichtverletzung kann demnach auch nur zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft führen. Möglich ist allerdings im Dienstvertrag des Geschäftsführers eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass er die Gesellschafter gem. § 90 AktG (analog), zu informieren hat. Denn normalerweise ist er nur auf konkrete Nachfrage der Gesellschafter dazu verpflichtet. Nur bei solch einer Pflichtverletzung käme eine Haftung gegenüber den Gesellschaftern in Betracht. Ansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer wegen der Verletzung dienstvertraglicher Pflichten sind aber eher theoretischer Natur und in der Praxis bedeutungslos. Wichtig ist jedoch, dass jede vertragliche Vereinbarung zugunsten der Gesellschafter, bei der eine Interessenkollision des Geschäftsführers aber auch nur Ansatzweise denkbar ist, ohne weiteres unwirksam ist. Die GmbH- Gesellschafter können den Geschäftsführer nicht zu treuwidrigem Verhalten anweisen.[4]

2.3 Haftung gegenüber Dritten im Außenverhältnis

Eine vertragsrechtliche Reduzierung der Risiken in Bezug auf die Außenhaftung ist unzulässig, da dies gegen das Verbot der Verträge zu lasten Dritter verstößt.[5]

2.4 Haftung gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis

Der GF hat im IV dafür Sorge zu tragen, dass sich die GmbH rechtmäßig verhält. Er haftet persönlich gegenüber dem Verletzten, wenn er den Verstoß, veranlasst, selbst begangen oder wissentlich nicht verhindert hat. Er haftet jedoch nicht, wenn er weder beteiligt war noch etwas von dem Vorgang wusste, bzw. wissen konnte. Der Geschäftsführer ist verpflichtet sobald er Kenntnis über die Schutzrechtsverletzung hat, deren Folgen zu verhindern wenn er eine persönliche Haftung vermeiden will.[6] Wie bereits oben erwähnt hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach objektiven Kriterien. Hierbei ist es irrelevant, ob der Geschäftsführer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nötig sind um eine GmbH ordnungsgemäß zu führen. Es wird einfach unterstellt, dass er diese besitzt. Das bedeutet dass der Geschäftsführer nicht zu seiner Verteidigung vorbringen kann, dass er für die übertragenen Aufgaben gar nicht geeignet war weil er nicht ausreichend qualifiziert ist. In diesem Fall träfe evtl. die Gesellschafter ein Mitverschulden, da sie diese Person wenn es ihnen denn bekannt war gar nicht zum Geschäftsführer hätten berufen dürfen. Wenn der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung des Anstellungsvertrages schuldhaft begeht, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Erst nach 5 Jahren verjährt die Haftung, gem. §43 Abs.4 GmbHG. Wenn mehrere Geschäftsführer angestellt sind, haftet nur derjenige der selbst pflichtwidrig gehandelt hat für die Pflichtverletzung, jedoch haften die anderen wegen Verletzung der ihnen obliegenden Überwachungspflicht.[7] Es gilt also das Musketierprinzip: „Einer für alle, und alle für einen!“[8] Ergreift der Geschäftsführer Maßnahmen, die der Erreichung des Unternehmensziels entgegenstehen oder nicht dienlich sind, handelt er pflichtwidrig. Der Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften gem. §30 und §31 GmbHG ist jedoch noch nicht als pflichtwidrig einzustufen. Bei unzulässigen Geschäften liegt jedoch ohne Zweifel ein pflichtwidriges Verhalten vor.

Hier gibt es aber Unterscheidungsschwierigkeiten in Bezug auf die Abgrenzung zu den riskanten Geschäften, da diese nicht von Natur aus unzulässig sind. Unzulässig sind riskante Geschäfte dann, wenn eine akzeptable Risikoschwelle überschritten wird, soll heißen wenn das scheitern des Geschäftes die Existenz der Gesellschaft aufs Spiel setzen würde.[9] Handelt der Geschäftsführer auf grund einer bindenden Weisung eines anderen Organs, z.B. eines Gesellschafter Beschlusses, haftet er nicht. Wenn der Gesellschafterbeschluss jedoch nichtig war, kommt eine Freistellung für den Geschäftsführer nicht in Betracht. In diesem Fall könnte er jedoch arglistiges Verhalten einwenden dann würde er von der Haftung frei werden, allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Gesellschafterversammlung absichtlich einen nichtigen Beschluss erlassen hätte. Der Geschäftsführer muss in jedem Fall, selbst anfechtbare Beschlüsse der Gesellschafter ausführen.[10] Er haftet unter anderem für ausgezahltes Stammkapital, nach den Grundsätzen der Differenz-, Gründungs-, Handelnden und Insolvenzhaftung.

[...]


[1] vgl.: Hülst Der GmbH Geschäftsführer von A-Z , Hülst, 69

[2] vgl.: Jula Die Haftung des GF: Jula, 63

[3] vgl.: GmbH-GF von A-Z, Hülst, 69

[4] vgl.: Muschalle, 31

[5] vgl. Jula GmbHR 18/2001 S. 807

[6] vgl.: Muschalle S. 93 ff.

[7] vgl.: Hülst , 69 ff.

[8] vgl.: Arendt, 59

[9] vgl.: Hülst, 70 ff.

[10] vgl.: Hülst, 70 ff.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Möglichkeiten der vertraglichen Haftungsbschränkung des GmbH Geschäftsführers
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachbereich Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Insolvenz- u. Snierungsmanagemant
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
22
Katalognummer
V112094
ISBN (eBook)
9783640107681
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Möglichkeiten, Haftungsbschränkung, GmbH, Geschäftsführers, Insolvenz-, Snierungsmanagemant
Arbeit zitieren
Susanne Köhler (Autor:in), 2007, Möglichkeiten der vertraglichen Haftungsbschränkung des GmbH Geschäftsführers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112094

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