Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung durch den Wirtschaftsprüfer


Seminararbeit, 2007

19 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis.

1. Einleitung:

2. Unregelmäßigkeiten der Rechnungslegung IDW PS 210.
2.1 Unrichtigkeiten
2.2 Verstöße
2.2.1 Täuschung.
2.2.2 Vermögensschädigungen.
2.3 Sonstige Gesetzesverstöße

3. Entwicklung nationaler und internationaler Prüfungs- und Qualitätssicherungsstandards
3.1 Allgemeines
3.2 Ergänzungen/ Konkretisierungen zu den bisherigen Anforderungen des Abschlussprüfers
3.2.1 kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers.
3.2.2 Befragung des Managements des Aufsichtsrates und der Mitarbeiter der internen Revision
3.2.3 Pflicht Aufsichtsrat zu überprüfen.
3.2.4 Überraschungselemente.
3.2.5 Risikobereich Umsatzrealisierung.
3.3 Fazit

4. Prüfungsvorgehen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten.
4.1 Risikoeinschätzung
4.1.1 mit Hilfe von Checklisten.
4.1.2 mit Hilfe künstlicher Neuronaler Netze.
4.1.3 mit Hilfe analytischer Prüfungshandlung.
4.1.3.1 einfache Rechenmodelle.
4.1.3.2 Trendanalysen.
4.1.3.3 Kenzahlenanalyse.
4.1.3.4 Regressionsanalysen.
4.2 Festlegung des Fehlerrisikos
4.3 Maßnahmen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
4.3.1 Auswahlverfahren.
4.3.2 Einzelfallprüfungen.
4.3.3 Analyse der Datenbestände.
4.4 Konsequenzen der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

5. Zusammenfassung.

III. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung:

Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Aktienmarkt, vor allem aber in die Effektivität und Glaubwürdigkeit der Abschlussprüfung und damit auch in den gesamten Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, ist in den letzten Jahren erheblich zurück gegangen. Grund dafür, ist die steigende Zahl der spektakulären Betrugsfälle, in denen Vorstandsmitglieder börsennotierter Aktiengesellschaften den Kapitalmarkt bewusst falsch informiert, Jahresabschlüsse manipuliert und diese zum Teil mit gefälschten Dokumenten verschleiert haben. Die Öffentlichkeit wunderte sich, wie es denn erst soweit kommen konnte, hätten die Abschlussprüfer doch die Bilanzmanipulationen bemerken und aufdecken müssen. Was der Öffentlichkeit nicht unbedingt bekannt war, dass das Wesen der Abschlussprüfung nicht auf die Aufdeckung von Bilanzmanipulationen gerichtet ist und die Abschlussprüfer auch keinerlei Verantwortung für die Nicht- Aufdeckung dieser Verstöße tragen. Rechtlich gesehen, ist das auch völlig in Ordnung, aber strategisch gesehen kann es doch für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer nicht das Ziel sein, weil die Öffentlichkeit angesichts der großen Anzahl von Geschädigten nicht länger bereit sein wird sich auf die sog. „Erwartungslücke“ verweisen zu lassen. Mit Erwartungslücke, ist die Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Öffentlichkeit, darüber was eine Abschlussprüfung leisten kann und soll einerseits und der öffentlichen Wahrnehmung der tatsächlichen Prüferleistungen bei der Aufdeckung von Fraud andererseits, gemeint.

In Deutschland, auf EU- Ebene und in den USA, hat diese Vertrauenskrise zu einer Regulierungswelle geführt, die darauf gerichtet waren die Rahmenbedingungen der Abschlussprüfungen erheblich zu verändern. Ziel der Modifizierung war und ist jedoch nicht dem Abschlussprüfer die Verantwortung für die Nicht- Aufdeckung von FRAUD tragen zu lassen sondern lediglich die Erfolgsquote bei der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu erhöhen. Inwieweit die Änderung sich positiv auf das Vertrauen der Öffentlichkeit auswirkt, bleibt aber abzuwarten.

2. Unregelmäßigkeiten der Rechnungslegung IDW PS 210

Unregelmäßigkeiten i.S.d. IDW PS 210 können Unrichtigkeiten oder Verstöße sein. Unrichtigkeiten sind unbeabsichtigte und Verstöße sind beabsichtigte falsche Angaben im Jahresabschluss und oder im Lagebericht.

2.1 Unrichtigkeiten

Unbeabsichtigte falsche Angaben können durch Schreib- oder Rechenfehler in der Buchführung oder in deren Grundlagen entstehen. Sie können ebenso durch nicht bewusst falsche Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen hervorgerufen werden oder auf einem Übersehen oder einer unzutreffenden Einschätzung von Sachverhalten beruhen. Auch die Auswirkungen einer unbeabsichtigten Nichteinhaltung sonstiger nicht rechnungslegungsbezogener Gesetze, wenn sie denn die Rechnungslegung beeinflussen, kann hierzu gehören.

2.2 Verstöße

Beabsichtigte falsche Angaben, also Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechnungslegungsgrundsätze beruhen, können Täuschungen oder Vermögensschädigungen sein. Es liegt aber auch dann noch ein Verstoß vor, wenn die Auswirkungen von Gesetzesverstößen, die auch keine Vermögensschädigungen sind, in der Rechnungslegung absichtlich nicht entsprechend berücksichtigt wurden.

2.2.1 Täuschung

Eine Täuschung liegt vor, wenn im Abschluss oder Lagebericht absichtlich falsche Angaben gemacht werden und oder die Buchführung oder deren Grundlagen gefälscht bzw. manipuliert werden, z.B. Sachverhalte die ohne tatsächliches Vorliegen von Geschäftsvorfällen gebucht werden oder das unterlassen von Buchungen. Ebenso das unerlaubte ändern der Buchführung oder die absichtlich falsche Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen. Nicht selten werden Täuschungen von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, aber auch von Aufsichtsratsorganen oder Mitarbeitern mit der Unterstützung von Dritten vorgenommen. Meist hat das Management im voraus die ansonsten als wirksam angesehenen Kontrollmaßnahmen, außer Kraft gesetzt.

2.2.2 Vermögensschädigungen

Sind Handlungen, die auf die widerrechtliche Aneignung oder Verminderung des Gesellschaftsvermögens sowie die Erhöhung von Verpflichtungen für das Gesellschaftsvermögen, gerichtet sind und von den gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer der GmbH oder Vorstand der AG), Aufsichtsratsorganen, Mitarbeiter oder Dritten vorgenommen werden. Dazu gehören vor allem Unterschlagungen, Diebstahl. Vermögensschädigungen sind Verstöße i.S.d. IDW PS, sofern sie nicht zutreffend in der Rechnungslegung abgebildet werden, andernfalls sind sie den sonstigen Gesetzesverstößen zuzuordnen

2.3 Sonstige Gesetzesverstöße

Beabsichtigte und unbeabsichtigte Handlungen und Unterlassungen, welche nicht zu falschen Angaben in der Rechnungslegung führen und die von den gesetzlichen Vertretern oder Mitarbeitern des geprüften Unternehmens begangen werden und im Widerspruch zu Gesetzen, Gesellschaftsvertrag oder Satzung stehen. Dabei wird eventuelles Fehlverhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Mitarbeiter sofern es nicht in Bezug zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht, nicht erfasst.[1]

3. Entwicklung nationaler und internationaler Prüfungs- und Qualitätssicherungsstandards

3.1 Allgemeines

Im Dezember 2005 verabschiedete der HFA den Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 210). Die Änderungen des IDW PS 210 basieren auf dem internationalen Prüfungsstandard ISA 240, der vom IAASB 2004 grundlegend überarbeitet wurde. Endgültig verabschiedet wurde der Entwurf dann im September 2006, ohne dass der HFA den IDW PS 210 noch nenenswert veränderte. Ziel der Überarbeitung war, die Wirksamkeit des Abschlussprüfung im Hinblick auf die Aufdeckung von Verstößen zu erhöhen, aber keinesfalls eine Änderung der Verantwortung des Abschlussprüfers. Trotzdem ist die Änderung für den Berufstand der deutschen Wirtschaftsprüfer erheblich, da nun die gezielte Aufdeckung von Verstößen und von unbeabsichtigten Fehlern als gleichberechtigte Prüfungsziele nebeneinander stehen! Der IDW PS 210 reflektiert die Änderungen in den ISA 240 (Revised) „The Aditor`s Responsibility to consider Fraud in an Audit of Financial Statements“.[2]

Im Juli 2006 trat die reformierte 8. EU- Richtlinie (Abschlussprüferrichtlinie) in Kraft. Diese beinhaltet künftig eine verpflichtende Anwendung internationaler Prüfungsstandards bei gesetzlichen Pflichtprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die internationalen Prüfungsstandards vorher von der EU- Kommission durch ein spezielles Anerkennungsverfahren förmlich angenommen werden und dadurch in das Europäische Recht übernommen werden. Wenn die EU- Kommission die internationalen Prüfungsstandards an nimmt, werden diese bei allen Pflichtprüfungen zu beachten sein, auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen.[3]

3.2 Ergänzungen/ Konkretisierungen zu den bisherigen Anforderungen des Abschlussprüfers

Der Abschlussprüfer hat dem Mandanten mit der berufsüblichen Skepsis gegenüber zu treten. Er ist verpflichtet zu überprüfen, wie der Aufsichtsrat das Management überwacht und welche Kontrollsysteme im Unternehmen eingerichtet wurden. Er hat die Pflicht das Management, den Aufsichtsrat und Mitarbeiter der internen Revision nach bestehenden, behaupteten oder vermuteten Verstößen zu befragen und den Aussagen nachzugehen. Der Abschlussprüfer sollte bei seinen Prüfungshandlungen Überraschungs-elemente bei der Wahl von Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nutzen um auf Fehlerrisiken einzugehen. Falls der Abschlussprüfer die Umsatzrealisierung nicht für ein bedeutendes Risiko hält, ergeben sich hieraus besondere Dokumentationspflichten. Vermutet der Abschlussprüfer die Außerkraftsetzung des internen Kontrollsystems durch das Management ist er ebenfalls verpflichtet entsprechend zu reagieren.[4]

3.2.1 kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers

Der Prüfer muss sich vor der Prüfung ein Bild über das bestehende Risiko machen und die während der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse laufend anpassen. Er hat mit kritischer Grundhaltung Überlegungen anzustellen, auf welche Bereiche der Rechnungslegung sich Unrichtigkeiten und Verstößen wesentlich auswirken könnten. Um daraus Konsequenzen für die weiteren Prüfungshandlungen zu ziehen.[5] Er muss sich ständig darüber im klaren sein, dass er getäuscht werden könnte und das er seine guten Erfahrungen die er in der Vergangenheit mit dem Mandanten gemacht hat, zu ignorieren hat.[6] Er soll jedoch auch nicht besonders misstrauisch sein, wie dies bei einer Unterschlagungsprüfung der Fall ist, bei der es um die gezielte Aufdeckung von Vermögensschädigungen geht. Ein derartiges Vorgehen würde nicht einer pflichtgemäßen Abschlussprüfung entsprechen.[7]

[...]


[1] Vgl.: IDW PS 210, Wpg 22/ 2006, S. 1423-1424.

[2] Vgl.: Ferlings, Josef, Wpg 03/ 2007,Teil 1,S. 104.

[3] Vgl.: IDW PS 210 WPG 22/ 2006, S. 1422-23.

[4] Vgl.: IDW PS, Wpg 22/ 2006, S. 1422.

[5] Vgl.: IDW PS, Wpg 22/ 2006, S. 1426.

[6] Vgl.: Schruff, Wienand, Wpg 05/ 2005, S. 208.

[7] Vgl.: IDW PS Wpg 22/ 2006, 1425.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung durch den Wirtschaftsprüfer
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachbereich Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Steuern
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
19
Katalognummer
V112096
ISBN (eBook)
9783640107704
Dateigröße
439 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aufdeckung, Unregelmäßigkeiten, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfer, Steuern
Arbeit zitieren
Susanne Köhler (Autor:in), 2007, Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung durch den Wirtschaftsprüfer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112096

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