Am 18.08.2006 trat das „Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes“ (GenG) in Kraft. Es schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung der Europäischen Genossenschaft auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europae, abgekürzt SCE). Die Verordnung gilt zwar unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, regelt jedoch nicht alle Fragen abschließend, so dass es eines nationalen Ausführungsgesetzes bedurfte. Dies bot dem nationalen Gesetzgeber Gelegenheit, das in seinen Grundzügen seit 1889 bestehende Genossenschaftsrecht zu modernisieren. Während die SCE nach Auffassung von Geschwandtner/Helios kaum eine Rolle spielen wird, bringt das GenG für die mehr als 5000 eingetragenen Genossenschaften und ihre etwa 17 Millionen Mitglieder zum Teil gravierende Änderungen.
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den reformspezifischen Änderungen unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien auseinander.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Ausgangslage – Stand und Entwicklung des Genossenschaftswesens
3. Wesentliche Änderungen des deutschen Genossenschaftsrechts
3.1 Terminologische Änderungen
3.2 Öffnung für soziale und kulturelle Zwecke
3.3 Stärkung der Satzungsautonomie
3.4 Verbesserte Rahmenbedingungen für „kleine Genossenschaften“
3.4.1 Gründungserleichterungen
3.4.2 Organstruktur in kleinen Genossenschaften
3.4.3 Erleichterung im Prüfungsverfahren und in der Qualitätskontrolle
3.5 Finanzwirtschaftliche Neuerungen
3.5.1 Sacheinlagen
3.5.2 Zulässigkeit von „investierenden Mitgliedern“
3.5.3 Mindestkapital und Beschränkung des Abfindungsanspruches
3.5.4 Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens
3.6 Organisationsrechtliche Veränderungen
3.6.1 Generalversammlung und Vertreterversammlung
3.6.2 Mehrstimmrechte
3.6.3 Erweiterung der Mitgliederund Minderheitenrechte
3.6.4 E-Voting und Online-Generalversammlung
3.6.5 Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats
3.6.6 Selbstorganschaft
4. Prüfungswesen
5. Schlussbetrachtung
6. Literaturverzeichnis
7. Ehrenwörtliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Am 18.08.2006 trat das „Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes“ (GenG) in Kraft1. Es schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung der Europäischen Genossenschaft2 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europae, abgekürzt SCE). Die Verordnung gilt zwar unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, regelt jedoch nicht alle Fragen abschließend, so dass es eines nationalen Ausführungsgesetzes bedurfte3. Dies bot dem nationalen Gesetzgeber Gelegenheit, das in seinen Grundzügen seit 1889 bestehende Genossenschaftsrecht zu modernisieren. Während die SCE nach Auffassung von Geschwandtner/Helios kaum eine Rolle spielen wird, bringt das GenG für die mehr als 5000 eingetragenen Genossenschaften und ihre etwa 17 Millionen Mitglieder zum Teil gravierende Änderungen4
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den reformspezifischen Änderungen unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien auseinander
Die Novellierung umfasst nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 17.08.2006 die umfangreichsten Änderungen des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren5. Sie hat das Ziel, die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz attraktiver zu machen. Da sie mit der neuen Rechtsform der Europäischen Genossenschaft Konkurrenz bekommt, soll sie für den Wettbewerb besser gerüstet sein. Die Gesetzesänderungen betreffen folgende Bereiche:
- Das Genossenschaftsgesetz wird sprachlich modernisiert, indem z.B. die Bezeichnung Genosse durch die schon jetzt in der Praxis gebräuchliche Bezeichnung Mitglied der Genossenschaft und Statut durch Satzung ersetzt wird
- Die Gründung von Genossenschaften wird erleichtert, insbesondere kleine Genossenschaften werden von bürokratischem Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt, Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten. Für kleinere Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro oder Umsatzerlösen bis zwei Millionen Euro entfällt die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses. Ferner wird die Rechtsform der Genossenschaft auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet
- Einige Elemente der im Aktienrecht geführten Corporate Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich übertragen. Dazu gehört beispielsweise die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder und die Stärkung der Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung
- Die Kapitalbeschaffung und -erhaltung bei Genossenschaften wird erleichtert, indem zum Beispiel eine Sachgründung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingeführt werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden können
Dabei ist von Bedeutung, dass viele dieser Neuerungen nicht verpflichtend eingeführt werden, sondern jede Genossenschaft frei entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder zulässt oder ein Mindestkapital einführt6
2. Ausgangslage – Stand und Entwicklung des Genossenschaftswesens
Durch die Öffnung der Kapitalmärkte und die Deregulierung des Aktienrechts innerhalb der EU haben Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder der AG deutlich zugenommen. Demgegenüber ist die Tendenz bei Genossenschaften rückläufig7. Als rechtliche Ursachen dieser Entwicklung werden neben einer Neugründungsschwäche durch Imageund Präsenzprobleme insbesondere fusionsbedingte Gründe und Rechtsformumwandlungen angeführt8. Dies deutet auf rechtsformspezifische Nachteile für die verfassten Genossenschaften im Verhältnis zu den konkurrierenden Rechtsformen des Kapitalgesellschaftsrechts (GmbH, AG) hin. Die Nachteile ergeben sich insbesondere aus dem fehlenden Zugang zu Kapitalmärkten sowie den bislang eingeschränkten satzungsmäßigen Gestaltungsmöglichkeiten9
Infolge der wirtschaftlichen Entwicklung in der Nachkriegszeit hat die Bedeutung der Genossenschaft als kooperative Selbsthilfeeinrichtung abgenommen, was sich u.a. durch die Auflösung des Coop-Verbundes mit den angeschlossenen Konsumgenossenschaften gezeigt hat. Das Gleiche gilt für den Identifikationsverlust der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft. Diese verstehen sich zum Beispiel bei Wohnungsgenossenschaften mehr als Mieter oder im Bereich von Genossenschaftsbanken als Kunden im Einlageoder Kreditgeschäft. Das anwachsende konditionengleiche Nichtmitgliedergeschäft (z.B. bei Volksund Raiffeisenbanken) sowie Eigenkapitaldefizite belegen diese Entwicklung bei vielen Genossenschaften10. Ungeachtet der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht wird gleichwohl die Idee der förderwirtschaftlichen Selbsthilfe als aktuell und die Reform des Genossenschaftsrechts als notwendig angesehen. Vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung erweist sich kooperatives Zusammenwirken als geeignete Wettbewerbsstrategie des Mittelstandes gegenüber der Marktmacht von Großunternehmen. Zum anderen nimmt die Bedeutung der genossenschaftlichen Selbsthilfe im Bereich der Sozialfürsorge zu, da staatliche Transferleistungen wegen finanzieller Engpässe in öffentlichen Haushalten reduziert werden11. Außerdem wird das wirtschaftspolitische Potenzial des Genossenschaftswesens durch die Gesamtbilanzsumme der Genossenschaftsbanken mit über 150 Mrd. Euro sowie den Jahresumsatz der Warengenossenschaften von über 50 Mrd. Euro verdeutlicht12
3. Wesentliche Änderungen des deutschen Genossenschaftsrechts
3.1 Terminologische Änderungen
In der Terminologie wurden die Begriffe Genosse durch Mitglied sowie Statut durch Satzung ersetzt. Im Übrigen verzichtet der Gesetzgeber in § 1 GenG auf die Aufzählung einzelner Genossenschaftsarten, „da sie teilweise überholt ist und für deren Fortbestand in aktualisierter Form kein Bedürfnis besteht“13
3.2 Öffnung für soziale und kulturelle Zwecke
Mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 GenG hat der Gesetzgeber die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder auf soziale und kulturelle Belange ausgedehnt. Nach der Regierungsbegründung gelte dies z.B. für Schul-, Sport-, Medien-, Theateroder Museumsgenossenschaften14. Folglich lässt die Neuregelung eine Idealgenossenschaft vergleichbar einem Idealverein (§§ 21 ff. BGB) zu. Auch bei durchgängig wirtschaftlich orientierten Zusammenschlüssen wie beispielsweise Wohnungsgenossenschaften können nach der Regierungsbegründung neben dem Hauptzweck der Wohnungsversorgung soziale und kulturelle Belange wahrgenommen werden15
3.3 Stärkung der Satzungsautonomie
Bei dem GenG handelt es sich um ein Rahmengesetz, für das der Grundsatz der formellen Satzungsstrenge gilt (§ 18 S. 2 GenG)16. Danach darf die Satzung von den Vorschriften des GenG nur insoweit abweichen, als dies im Gesetz ausdrücklich gestattet wird. Gesetzesänderungen betreffen daher alle Genossenschaftsarten unabhängig von ihrer Mitgliederanzahl oder –struktur. Die Stärkung der Satzungsautonomie wird deshalb als wichtiges Reformelement gesehen17.
[...]
1 BGBL. I (2006), S. 1911; vgl. BT-Drucks. 16/1025 (2006); BT-Drucks. 16/1524 (2006)
2 Vgl „Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)“, Art. 1 in BT-Brucks. 16/1025 (2006)
3 Vgl. NJW-Spezial (2006), Heft 4, S. 176
4 Vgl. -Geschwandtner/Helios- (2006), S. 1094
5 Vgl. BMJ (2006) – Pressemitteilung vom 17. August 2006
6 Vgl. BMJ (2006) – Pressemitteilung vom 17. August 2006
7 Vgl.-Keßler- (2006a), S. 561
8 Vgl.-Geschwandtner/Helios- (2006), S. 1094
9 Vgl. -Keßler/Herzberg- (2006), S. 12
10 Vgl.Geschwandtner/Helios- (2006), S. 1094;-Keßler/Herzberg- (2006), S. 561
11 Vgl.-Keßler- (2006a), S. 562
12 Vgl-Klunzinge r- (2006), S. 283
13 BT-Drucks. 16/1025 (2006), S. 81 (RegBegr. zum GenG)
14 ebd., S. 80
15 Vgl. ebd., S. 80;-Keßler/Herzberg- (2006), S.15
16 Vgl.-Keßler/Herzberg- (2006), S.12
17 Vgl.-Geschwandtner/Helios- (2006), S. 1094
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