Die Hausordnung Heinrichs I. von 929


Seminar Paper, 2008

16 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorgeschichte

3. Die Hausordnung von 929
3.1 Die Heirat Ottos mit Edgith
3.2 Die Zeit von 929 bis 93611

4. Die Auswirkungen und der Zusammenhang mit der Hausordnung

5. Abschließende Betrachtung

6. Quellen und Literaturverzeichnis
6.1 Quellen
6.2 Verwendete Übersetzungen
6.3 Urkunden und Regesten
6.4 Sekundärliteratur

1. Einleitung

Mit dem Herrschaftsantritt Heinrichs I. und dessen Einigungspolitik der „amticia“ sowie vielen Bündnisverträgen mit den Großen des Reiches sehen viele Forscher den Grundstein für das „Deutsche Reich“ gelegt.

Mit der Hausordnung von 929 regelte er die Thronfolge und bestellte sein Haus. Er wies jedem seiner nahen Verwandten, d.h. seiner Frau, dem Sohn aus erster Ehe, Thankmar, und den Söhnen aus zweiter Ehe ihre Plätze in der Reichstruktur zu.

Dieses Dokument ist eine herausragende Quelle, weil hier der Grundstein für die Individualsukzession gelegt wurde, die bis ins späte Mittelalter hinein bestand hatte.

Im Folgenden möchte ich nun die Ereignisse darlegen, die durch die Regelungen der Hausordnung eintraten und diese sowohl im historischen Kontext als auch im wissenschaftlichen Diskurs darlegen sowie das Nachspiel, das die Entscheidung hatte, Otto I. als Thronfolger zu bestimmen.

Als Quelle der MGH habe ich die Online- Ressource genutzt, jedoch habe ich hier auch die Seitenzahlen angegeben. Quellenzitate sind zur besseren Unterscheidung kursiv, Zitate aus Sekundärliteratur dagegen normal.

2. Vorgeschichte

Die „Quedlinburger Hausordnung“ oder die „Durchsetzung der Individualsukzession“ wird in Forscherkreisen bis heute kontrovers diskutiert, da die Entscheidungen, die gefällt wurden für die königliche Dynastie von größter Bedeutung waren.

Die karolingische Tradition des „ corpus fratrum“, das Reich und den Privatbesitz unter den Erben aufzuteilen, blieb während der gesamten Zeit der Karolinger das vorherrschende Prinzip, zwar durch einige Modifikationen erweitert, wie etwa die „ordinatio imperii“[1] Ludwigs des Frommen 817, jedoch wurde das Reich immer unter den Erben Aufgeteilt.

Heinrich I. stand nun nach den verschiedenen amiticia mit den Herzögen, die durch diese Einigungen weitgehend freie Hand hatten und Verfügungsgewallt innehatten, vor einem gewaltigen Problem, da er mehrere Söhne hatte, die er beerben sollte. Thankmar aus erster, später annullierter Ehe mit Hatheburg, sowie Otto, Brun und Heinrich aus zweiter Ehe mit Mathilde.

Das die Herzöge ihr Privilegien auf Grund von Erbrechtlichen Schwierigkeiten des Königs aufgeben würden, war sehr fraglich, wenn nicht undenkbar. Denn hätte er sein Reich unter seinen Söhnen aufgeteilt hätte dies Unweigerlich zur Folge gehabt, das die Herzöge in Schwaben, Bayer, Franken und Lothringen ihre Position verloren hätten, da die neuen Könige dann viele ihrer Aufgaben und Funktionen selbst wahrnehmen würden. Auch das Heinrich die Freundschaftsverträge hätte kündigen wollen, um alle Söhne zu beerben, mit Macht und ausreichend Gütern auszustatten war für ihn keine Lösung. Damit hätte er neuerliche Konflikte im Reich heraufbeschworen, dass er gerade erst durch lange kriegerische Auseinandersetzungen mit den Herzögen, den Schwaben und Slawen weitgehend an sich gebunden hatte.

So musste er eine andere Lösung finden, die er darin sah, nur einen seiner Söhne zu beerben.

Diese Regelung hatte sich von langer Hand angebahnt.

In allen Teilen des Frankenreiches hatten die Großen die Machtmittel ihrer Familien nicht mehr aufgeteilt, sondern die entscheidende Position in einer Hand vereint. Dieses Verhalten „wurde auf das Königtum übertragen, als Männer aus eben diesen Familien die Herrschaft übernahmen.“[2]

Im Falle Heinrichs lässt sich das dadurch belegen, dass er seinen jüngsten Sohn Brun schon im Alter von 4 Jahren Balderich, dem Bischof von Utrecht, zur Erziehung und Hinführung zur geistlichen Laufbahn übergeben hatte. Somit war dieser von der Thronfolge beim Tode Heinrichs ausgeschlossen.

„Der dritte Sohn endlich ist Bruno, welchen sein ehrwürdiger Vater, als die Kirche zu Utrecht von den Normannen gänzlich zerstört worden war, dem Dienste dieser Kirche bestimmte, um sie wieder herzustellen“[3]

Ruotger schreibt um 966 ebenso: „Um diese Zeit wurde der edle königliche Sprössling im Alter von ungefähr vier Jahren zum ersten Unterricht dem ehrwürdigen Bischof Baldricus von Utrecht, welcher noch jetzt am leben ist, übergeben.“[4]

Sein Sohn aus erster Ehe, Thankmar, bekam einen Teil des mütterlichen Erbes.

Der vierte und jüngste Sohn, ebenfalls mit dem Namen Heinrich „[…] war von feinem Geiste, klug im Rate; die Schönheit seiner Züge gewann ihm die Herzen, und im Blick seiner Augen verband sich wachsame Lebhaftigkeit mit Milde.“[5], blieb am Hofe das Vaters, wohl als „Reserve“ damit beim frühzeitigen Tode des ältern Bruders ein weiterer Erbe des Throns zur Verfügung stand und so das Geschlecht weiterführen zu können,[6] was meiner Meinung nach aus der Beschreibung Liudprands hervorgeht, da er Otto und Brun deutlich ihre Aufgaben zuspricht, diese jedoch bei Heinrich verschweigt, ihn aber in sehr gutem Licht dastehen lässt.

Diese Vorkehrungen weisen auf das Vorhaben hin, nur einen Erben zu bestimmen, und in der Tat wurde Otto später zum König ernannt. Über diese Tatsache ist man sich in der Forschung relativ einig, nicht jedoch darüber, wann diese Entscheidung gefallen ist und wann sie durchgesetzt bzw. eingeführt worden ist.

3. Die Hausordnung von 929

Das sich Heinrich schon im Vorfeld Gedanken über die Nachfolge der Königsherrschaft gemacht hat, ist zweifellos unstrittig.

Ab wann er dies gemacht hat, lässt sich durch die „Quedlinburger Hausordnung“ (M.G. DD HI 20) belegen, in der er am 16. September 929 sein Haus bestellt. In dieser Urkunde weist er seiner Gemahlin Mathilde ihr Wittum für den Fall seines Ablebens mit Zustimmung von geistlicher und weltlicher Seite, sowie durch seinen Sohn Otto zu. Dieses Wittum beinhaltet Besitzungen in Quedlinburg, Pöhlde, Nordhausen, Grona und Duderstadt.

Hagen Keller und Gerd Althoff sehen die Hausordnung im Kontext der Ordnung des Herrscherhauses und der Zuweisung der Aufgaben an Heinrichs Nachkommen, die Betonung des von Gott verliehenen Königtums und der Königsaufgaben. Der Kontext erklärt sich unter anderem im Hinblick auf die geplante Vermählung Ottos mit der Englischen Prinzessin Edgith.

Hrosvith von Gandersheim schreibt in ihrem „Ottolied“:

„Er suchte sie nicht im eigenen Reiche,/schickt’ über das Meer erfahrene Gesandte/ins liebliche Land der Angelsachsen./ Sie sollten Geschenke bringen und werben/ um Edith, die Tochter des Königs Edward.“[7]

Das besondere an dieser geplanten Verbindung war, das bis dato die sächsischen Könige ihre Nachkommen nur mit Nachkommen sächsischer Adelige vermählt hatten. Das Heinrich seinen Sohn nun mit einer Adeligen die nicht aus dem direkten Umfeld des sächsischen Königshauses kam verheiraten wollte, stellt einen enormen Bruch mit der karolingischen Tradition dar.

Edgith, Tochter des Englischen Königs Aethelstan of Wessex, stammte vom dem im Ottonenreich überall verehrten St. Oswald, einem Märtyrerkönig, ab.

„Ihre hohen Verdienste nehmen nicht Wunder,/ sie war ein Kind gar heiliger Ahnen:/ es heißt, sie stammte von König Oswald,/ den rings der ganzen Erde preiset,/ da er für Christus den Tod erlitten.[8]

Diese Heirat würde Otto – nach Althoff und Keller – rasch aus der liudolfingischen Sippe Herausheben und die übergeordnete Stellung von Otto gegenüber den anderen Adeligen und den Nachfahren der Karolinger hervorheben. Diese Heirat stand „am Anfang einer bis in die Stauferzeit nicht mehr abreißenden Kette gleichgearteter Eheverbindungen deutscher Thronfolger“.[9] Durch die Hochzeiten mit ausländischen Fürstinnen wurde der Rangunterschied der Königshäuser im Gegensatz zu allen anderen Adelsfamilien noch einmal unterstrichen.

[...]


[1] Ludwig der Deutsche: Ordinatio imperii, ed. Alfred Boretius. In: MGH Capitula regnum Francorum, 1 Hanover 1883. S. 270- 273.

[2] Althoff, Gerd; Keller, Hagen: Heinrich I. und Otto der Große. Neubeginn auf Karolingischem Erbe. Göttingen; Zürich 1985. S. 110.

[3] Rudolf Buchner (Hrsg.): Liudprandi antapodosis. In: Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters, Band 8: Quellen zur Geschichte der Sächsischen Kaiserzeit. S.419, Kap. IV 15

[4] Jasmund, Dr. Julius von: Ruotgers Leben des Erzbischofs von Köln. Nach der Ausgabe der Monumenta Germaniae. Neu bearbeitet von W. Wattenbach. Verlag der Dyk’schen Buchhandlung, Leipzig 1890. S. 8, Kap. 4.

Auf 966 Datiert da Ruotger hier sein Werk schrieb und Balderich erst 976 starb.

[5] Buchner: Liudprandi antapodosis. S. 419 Kap. IV, 15.

[6] Vgl Althoff, Keller: Heinrich I. und Otto d. Große. S. 103/104.

[7] Homeyer, Helene (ed): Roswitha von Gandersheim. Werke in deutscher Übersetzung. Paderborn 1936. S. 264.

[8] Ebenda. S. 264.

[9] Schmid, Karl: Neue Quellen zum Verständnis des Adels im 10. Jahrhundert (1960). In: Hlawitschka, Eduard: Königswahl und Thronfolge in Ottonisch- Frühdeutscher Zeit. Darmstadt 1971. S. 404.

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Details

Title
Die Hausordnung Heinrichs I. von 929
College
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Course
Proseminar Otto I.
Grade
1,0
Author
Year
2008
Pages
16
Catalog Number
V112203
ISBN (eBook)
9783640108152
File size
422 KB
Language
German
Keywords
Hausordnung, Heinrichs, Proseminar, Otto
Quote paper
Florian Paulus (Author), 2008, Die Hausordnung Heinrichs I. von 929, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112203

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