Landeskulturstiftungen als Institutionen der Kulturförderung am Beispiel der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt


Seminararbeit, 2006

17 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung.

2. Stiftungen
2.1. Privatrechtliche Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts
2.2. Förderstiftungen und operative Stiftungen

3. Landeskulturstiftungen

4. Die Landeskunststiftung Sachsen-Anhalt
4.1. Stiftungszweck
4.2. Stiftungsorgane
4.3. Stiftungsvermögen und Stiftungshaushalt

5. Förderung durch die Stiftung
5.1. Projektförderung
5.2. Initiativprojekte

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Stiftungszwecke der zahlreichen Kulturund Kunststiftungen in Deutschland sind außerordentlich vielfältig. Einige sind Träger eines Museums oder einer Ausstellungshalle, widmen sich der Präsentation einer Sammlung, andere haben sich der Förderung der künstlerischen Produktion, kultureller Projekte und nicht zuletzt der Künstler selbst verschrieben. Das macht sie zu wichtigen Institutionen auf dem Kunstmarkt. „Ohne Kulturstiftungen wäre die Kulturszene erheblich ärmer.“[1]

Wie wichtig diese Arbeit ist, schildert etwa die Grafikerin Inga Rensch: „Wer Stipendien für einen Luxus und das Stipendiengeld für ein Zubrot der Künstler hält, weiß nichts über deren tatsächliche Situation. Die meisten Künstler können sich nur mittels artfremder Jobs ihren eigentlichen Beruf leisten. Sich genügend Raum (…; W.F.) für die Arbeit zu sichern oder mit einem Buch, einem Katalog, einer Ausstellung, einer Musikaufnahme an die Öffentlichkeit zu treten, kostet Geld. Dessen Erwerb aber kostet Zeit, die für die kontinuierliche Berufsaus- übung fehlt. Eine lähmende Falle.“[2]

Eine Sonderstellung haben hier die Kulturstiftungen der Bundesländer. Sie können – insbesondere wenn ihnen bei der Gründung ausreichend Selbständigkeit vom politischen Tagesgeschäft zugebilligt wurde - Ideen geben, Initiativen entwickeln und so dazu beitragen, den kulturellen Reichtum ihres Landes zu mehren.

Diese Arbeit will mit der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt, eine Landeskulturstiftung für zeitgenössische Kunst exemplarisch vorstellen. Die Stiftung ist – gemeinsam mit der thüringischen Landeskulturstiftung – die jüngste deutsche Landeskulturstiftung. Beide Stiftungen haben erst im Jahre 2005 ihre Tä- tigkeit aufgenommen.

Bevor Organe, Haushalt und Stiftungsvermögen, Arbeitsweise und Projekte der Stiftung dargestellt werden wird kurz geklärt, was denn eine Stiftung überhaupt ist und welche Arten von Stiftungen existieren.

2. Stiftungen

Eine Stiftung ist wie eine Gesellschaft oder ein Verein eine juristische Person, also ein selbständiger Träger von Rechten und Pflichten.[3] Im Unterschied zu den erstgenannten hat eine Stiftung jedoch keine Gesellschafter und Mitglieder. Es handelt sich vielmehr um eine von einem oder mehreren Stiftern einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse, eine auf Dauer angelegte „Zusammenfassung von Vermögen“[4] Dieses Vermögen darf „in seiner Substanz grundsätzlich nicht angegriffen werden und ist zugriffsicher festzulegen.“[5] Um den Zweck des festgelegten Vermögens dauerhaft zu gewährleisten gibt sich die Stiftung eine Organisation.

Eine Stiftung gründet sich durch das so genannte Stiftungsgeschäft, „die Erklä- rung des oder der Stifter zur Errichtung einer Stiftung“[6] in diesem Stiftungsgeschäft, einem einseitigen Rechtsgeschäft „müssen (…)die Grundlagen der Stiftung enthalten sein (…), wie Name und Zweck der Stiftung, Sitz, Angaben über das gestiftete Vermögen, Verwendung des Vermögens, Organe der Stiftung und die Bestellung des ersten Vorstands.“[7] Der Stiftungszweck sowie die innere Organisation der Stiftung werden darüber hinaus in einer gesonderten Stiftungssatzung verankert. Das Stiftungsgeschäft muss durch eine staatliche Institution genehmigt werden. Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht.

Die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs sind also „Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation“[8]

Stiftungen gibt es in Deutschland seit über 1.000 Jahren. In den achtziger Jahren wurden durchschnittlich 150 Stiftungen jährlich gegründet. Im Jahr 2005 gab es mit 880 Neuerrichtungen einen neuen Rekord. Damit existierten Ende 2005 in Deutschland allein 13.490 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Die vielen unselbstständigen Stiftungen, Stiftungsvereine und -gesellschaften sowie Stiftungen öffentlichen Rechts sind in dieser Zahl nicht erfasst.“[9] Von diesen Stiftungen sind knapp „20 Prozent (…) reine Kunstund Kulturstiftungen.“[10]

2.1. Privatrechtliche Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Grundsätzlich unterscheidet man privatrechtliche Stiftungen von solchen öffentlichen Rechts. So sind die Kunststiftungen von Unternehmen zumeist privatrechtliche Stiftungen, die Kunstund Kulturstiftungen der Länder meist öffentlich-rechtliche Stiftungen.

Privatrechtliche Stiftungen sind meist Stiftungen bürgerlichen Rechts. Diese „Stiftungen des bürgerlichen Rechts können sowohl Privatinteressen als auch dem Gemeinwohl dienen“[11]. Dienen sie dem Gemeinwohl, so werden sie als öffentliche Stiftungen bürgerlichen Rechts bezeichnet, dienen sie ausschließlich Privatinteressen, so nennt man sie private Stiftungen bürgerlichen Rechts. Die Förderung von Kunst und Kultur ist ein anerkannter Zweck öffentlicher Stiftungen.

Neben den Stiftungen nach bürgerlichem Recht werden in der Praxis oft auch gemeinnützige GmbHs als Stiftungs-GmbHs bezeichnet. Diese Diese Art der Stiftung unterliegt „uneingeschränkt dem Handelsund GmbH-Recht. Sie gehört den außenstehenden Gesellschafter-Eigentümern und nicht, wie eine Stiftung, sich selbst.“[12] Eine Stiftungs-GmbH kann wie eine normale GmbH wieder aufgelöst werden. Hier ist daher „der `Stifterwille´ (also; W.F.) (…) nicht endgültig abgesichert.“[13] Die 1977 ins Leben gerufene Kunststiftung Baden Württemberg ist so eine Stiftungs-GmbH. Nach eigenem Bekunden wurde diese „Organisationsform (gewählt; W.F.), um dem Konzept der Kunststiftung - der Förderung junger Künstler aus dem Land - eine breite finanzielle und ideelle Basis zu geben. Daher waren von Beginn an 200 Gesellschafter an der Kunststiftung beteiligt.“[14]

Bei einer Stiftung öffentlichen Rechts ist das Stiftungsgeschäft ein verwaltungsrechtlicher Hoheitsakt, in der Regel der Erlass eines Stiftungsgesetzes. So wurden im Jahr 2004 die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt und die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen durch Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze[15] als rechtsfähige Stiftungen[16] öffentlichen Rechts gegründet. Ebenso war dies bereits 1993 bei der Gründung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen geschehen.[17]

2.2. Förderstiftungen und operative Stiftungen

Neben ihrer Rechtsform unterscheiden sich Stiftungen nach der Art der Erfüllung des Stiftungszwecks in operative Stiftungen, die selbsttätig sind und Förderstiftungen, die ausschließlich die Projekte anderer fördern. Die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt arbeitet im wesentlichen fördernd, kann jedoch auch operativ tätig werden und „zur Erfüllung des Stiftungszwecks (…) eigene Projekte initiieren, um den künstlerischen Wettbewerb, künstlerische Innovationen oder auch neue Formen und Strukturen der künstlerischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zeitgenössischen Kunst zu fördern.“[18]

[...]


[1] König, Dominik von: Kulturstiftungen in Deutschland, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, Nr. 49, S.13-18, Bonn, 2004, S.14

[2] Rensch, Inga: Trauerspiel. Was wird aus dem Künstlerhaus Lukas in Arenshoop?, in: Freitag. Die Ost-West Wochenzeitung Nr. 46, Berlin, 2004

[3] neben den im folgenden dargestellten Stiftungen bürgerlichen Rechts und öffentlich –rechtlichen Stiftungen gibt es als Sonderformen politische Stiftungen sowie Kirchenstiftungen

[4] Wigand, Klaus: Stiftungen in Deutschland, München, 2001, S.5

[5] ebd.

[6] a.a.O., Wigand, Klaus, 2001, S.15

[7] a.a.O., Wigand, Klaus, 2001, S.16

[8] Seifart, Werner und Campenhausen, Axel von (Hrsg.): Handbuch des Stiftungsrechts, München 1992, S.2

[9] Angaben nach: Bundesverband Deutscher Stiftungen. Das Stiftungswesen boomt. Internetpublikation, URL: www.stiftungen.org/index.php?strg=82_89_230&baseID=615

[10] König, Dominik von: Kulturstiftungen in Deutschland, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, Nr. 49, S.13-18, Bonn, 2004, S.13

[11] a.a.O., Wigand, Klaus, 2001, S. 8

[12] ebd., S. 11

[13] ebd.

[14] Kunststiftung Baden-Württemberg: Zur Organisation der Kunststiftung Baden-Württemberg. Internetpublikation, URL: http://www.kunststiftung.de/ institution/portrait/index.php

[15] Gesetz über die Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.Oktober 2004 und Thüringer Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen vom 19. Mai 2004

[16] neben rechtsfähigen gibt es auch nicht rechtsfähige Stiftungen, diese sind auch keine juristischen Personen, vielmehr sind sie als Organisationseinheiten der übergeordneten Körperschaft – sei es ein Unternehmen oder eine Organisationsform der öffentlichen Hand – anzusehen. Da selbstverständlich jede Landeskunststiftung eine rechtsfähige Stiftung ist bleiben nicht rechtsfä- hige Stiftungen in dieser Arbeit außer Betracht.

[17] Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, vom 22. April 1993

[18] Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt: Richtlinie für die Vergabe von Fördermitteln, Halle an der Saale, 2005

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Landeskulturstiftungen als Institutionen der Kulturförderung am Beispiel der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Institut für Kulturmanagement)
Veranstaltung
Präsenzseminar Who is who im Kunstmarkt
Note
2,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
17
Katalognummer
V112270
ISBN (eBook)
9783640111411
ISBN (Buch)
9783640111237
Dateigröße
481 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Landeskulturstiftungen, Institutionen, Kulturförderung, Beispiel, Kunststiftung, Landes, Sachsen-Anhalt, Präsenzseminar, Kunstmarkt
Arbeit zitieren
Wolfgang Frank (Autor:in), 2006, Landeskulturstiftungen als Institutionen der Kulturförderung am Beispiel der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112270

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